Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf

By Immanuel Kant

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Title: Zum ewigen Frieden
       Ein philosophischer Entwurf

Author: Immanuel Kant

Release Date: September 16, 2014 [EBook #46873]

Language: German


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Anmerkungen zur Transkription:


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korrigiert. Die Verbesserungen der Errata-Liste auf Seite 105 sind alle
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am Ende des Dokuments.




  Zum
  ewigen Frieden.


  Ein philosophischer Entwurf

  von

  Immanuel Kant.


  Königsberg,
  bey Friedrich Nicolovius.
  1795.




Zum ewigen Frieden.


Ob diese satyrische Ueberschrift auf dem Schilde jenes holländischen
Gastwirths, worauf ein Kirchhof gemahlt war, die =Menschen= überhaupt,
oder besonders die Staatsoberhäupter, die des Krieges nie satt werden
können, oder wohl gar nur die Philosophen gelte, die jenen süßen Traum
träumen, mag dahin gestellt seyn. Das bedingt sich aber der Verfasser
des Gegenwärtigen aus, daß, da der praktische Politiker mit dem
theoretischen auf dem Fuß steht, mit großer Selbstgefälligkeit auf
ihn als einen Schulweisen herabzusehen, der dem Staat, welcher von
Erfahrungsgrundsätzen ausgehen müsse, mit seinen sachleeren Ideen keine
Gefahr bringe, und den man immer seine eilf Kegel auf einmal werfen
lassen kann, ohne, daß sich der =weltkundige= Staatsmann daran kehren
darf, dieser auch, im Fall eines Streits mit jenem sofern consequent
verfahren müsse, hinter seinen auf gut Glück gewagten, und öffentlich
geäusserten Meynungen nicht Gefahr für den Staat zu wittern; -- durch
welche =Clausula salvatoria= der Verfasser dieses sich dann hiemit in
der besten Form wider alle bösliche Auslegung ausdrücklich verwahrt
wissen will.




Erster Abschnitt,

welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält.


    1. »Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der
    mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen
    Kriege gemacht worden.«

Denn alsdenn wäre er ja ein bloßer Waffenstillstand, Aufschub der
Feindseligkeiten, nicht =Friede=, der das Ende aller Hostilitäten
bedeutet, und dem das Beywort =ewig= anzuhängen ein schon verdächtiger
Pleonasm ist. Die vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den
Paciscirenden selbst noch nicht bekannte, Ursachen zum künftigen
Kriege sind durch den Friedensschluß insgesammt vernichtet, sie mögen
auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichtiger
Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt seyn. -- Der Vorbehalt
(_reseruatio mentalis_) alter allererst künftig auszudenkender
Prätensionen, deren kein Theil für jetzt Erwähnung thun mag, weil beyde
zu sehr erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bey dem bösen Willen,
die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur
Jesuitencasuistik, und ist unter der Würde der Regenten, so wie die
Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würde eines
Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist
beurtheilt. --


Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in
beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sey,
die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freylich jenes Urtheil
als schulmäßig und pedantisch in die Augen.


     2. »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder
     groß, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate
     durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung, erworben werden
     können.«

Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz
hat) eine Haabe (_patrimonium_). Er ist eine Gesellschaft von Menschen,
über die Niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponiren
hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als
Pfropfreis einem andern Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz, als
einer moralischen Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache
machen, und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne
die sich kein Recht über ein Volk denken läßt[1]. In welche Gefahr das
Vorurtheil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Welttheile haben
nie davon gewußt, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe,
daß sich nämlich auch Staaten einander heurathen könnten, ist jedermann
bekannt, theils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand
von Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, theils auch
auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. -- Auch die Verdingung der
Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht
gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen; denn die Unterthanen
werden dabey als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und
verbraucht.

     [1] Ein Erbreich ist nicht ein Staat, der von einem andern
     Staate, sondern dessen Recht zu regieren an eine andere
     physische Person vererbt werden kann. Der Staat erwirbt
     alsdann einen Regenten, nicht dieser als ein solcher (d. i.
     der schon ein anderes Reich besitzt) den Staat.


     3. »Stehende Heere (_miles perpetuus_) sollen mit der Zeit
     ganz aufhören.«

Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg, durch die
Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reitzen diese an, sich
einander in Menge der gerüsteten, die keine Grenzen kennt, zu
übertreffen, und, indem durch die darauf verwandten Kosten der Friede
endlich noch drückender wird als ein kurzer Krieg, so sind sie selbst
Ursache von Angriffskriegen, um diese Last loszuwerden; wozu kommt, daß
zum Tödten, oder getödtet zu werden in Sold genommen zu seyn, einen
Gebrauch von Menschen als bloßen Maschinen und Werkzeugen in der Hand
eines Andern (des Staats) zu enthalten scheint, der sich nicht wohl mit
dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen läßt.
Ganz anders ist es mit der freywilligen periodisch vorgenommenen Uebung
der Staatsbürger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen
Angriffe von außen zu sichern. -- Mit der Anhäufung eines Schatzes würde
es eben so gehen, daß er, von andern Staaten als Bedrohung mit Krieg
angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen nöthigte (weil unter den drey
Mächten, der =Heeresmacht=, der =Bundesmacht= und der =Geldmacht=, die
letztere wohl das zuverläßigste Kriegswerkzeug seyn dürfte; wenn nicht
die Schwierigkeit, die Größe desselben zu erforschen, dem
entgegenstände).


     4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere
    Staatshändel gemacht werden.«

Zum Behuf der Landesökonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen,
Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u. s. w.),
außerhalb oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese
Hülfsquelle unverdächtig. Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mächte
gegen einander, ist ein Creditsystem ins Unabsehliche anwachsender und
doch immer für die gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen
Gläubigern auf einmal geschehen wird) gesicherter Schulden, -- die
sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert
--, eine gefährliche Geldmacht, nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der
die Schätze aller andern Staaten zusammengenommen übertrifft, und nur
durch den einmal bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch
die Belebung des Verkehrs, vermittelst der Rückwirkung auf Industrie und
Erwerb, noch lange hingehalten wird) erschöpft werden kann. Diese
Leichtigkeit Krieg zu führen, mit der Neigung der Machthabenden dazu,
welche der menschlichen Natur eingeartet zu seyn scheint, verbunden, ist
also ein großes Hinderniß des ewigen Friedens, welches zu verbieten um
desto mehr ein Präliminarartikel desselben seyn müßte, weil der endlich
doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet
in den Schaden mit verwickeln muß, welches eine öffentliche Läsion der
letzteren seyn würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten berechtigt,
sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden.


     5. »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung
     eines andern Staats gewaltthätig einmischen.«

Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den
Unterthanen eines andern Staats giebt? Es kann dieser vielmehr, durch
das Beyspiel der großen Uebel, die sich ein Volk durch seine
Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung dienen; und überhaupt ist das
böse Beyspiel, was eine freye Person der andern giebt, (als _scandalum
acceptum_) keine Läsion derselben. -- Dahin würde zwar nicht zu ziehen
seyn, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwey Theile
spaltete, deren jeder für sich einen besondern Staat vorstellt, der auf
das Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beystand zu leisten einem
äußern Staat nicht für Einmischung in die Verfassung des andern (denn es
ist alsdann Anarchie) angerechnet werden könnte. So lange aber dieser
innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung
äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern
Krankheit ringenden, von keinem andern abhängigen Volks, selbst also ein
gegebenes Skandal seyn, und die Autonomie aller Staaten unsicher machen.


     6. »Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern
     solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige
     Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als
     da sind, Anstellung der =Meuchelmörder= (_percussores_),
     =Giftmischer= (_venefici_), =Brechung der Capitulation=,
     =Anstiftung des Verraths= (_perduellio_), in dem bekriegten
     Staat &c.«

Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die
Denkungsart des Feindes muß mitten im Kriege noch übrig bleiben, weil
sonst auch kein Friede abgeschlossen werden könnte, und die
Feindseligkeit in einen Ausrottungskrieg (_bellum internecinum_)
ausschlagen würde; da der Krieg doch nur das traurige Nothmittel im
Naturzustande ist, (wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der rechtskräftig
urtheilen könnte) durch Gewalt sein Recht zu behaupten; wo keiner von
beyden Theilen für einen ungerechten Feind erklärt werden kann (weil das
schon einen Richterausspruch voraussetzt), sondern der =Ausschlag=
desselben (gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte)
entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist; zwischen Staaten aber sich
kein Bestrafungskrieg (_bellum punitiuum_) denken läßt (weil zwischen
ihnen kein Verhältniß eines Obern zu einem Untergebenen statt findet).
-- Woraus denn folgt: daß ein Ausrottungskrieg, wo die Vertilgung beyde
Theile zugleich, und mit dieser auch alles Rechts treffen kann, den
ewigen Frieden nur auf dem großen Kirchhofe der Menschengattung statt
finden lassen würde. Ein solcher Krieg also, mithin auch der Gebrauch
der Mittel, die dahin führen, muß schlechterdings unerlaubt seyn. -- Daß
aber die genannte Mittel unvermeidlich dahin führen, erhellet daraus:
daß jene höllische Künste, da sie an sich selbst niederträchtig sind,
wenn sie in Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb der Grenze des
Krieges halten, wie etwa der Gebrauch der Spione (_vti exploratoribus_),
wo nur die Ehrlosigkeit =Anderer= (die nun einmal nicht ausgerottet
werden kann) benutzt wird, sondern auch in den Friedenszustand
übergehen, und so die Absicht desselben gänzlich vernichten würden.

       *       *       *       *       *

Obgleich die angeführte Gesetze objectiv, d. i. in der Intention der
Machthabenden, lauter =Verbotgesetze= (_leges prohibitiuae_) sind, so
sind doch einige derselben von der =strengen=, ohne Unterschied der
Umstände geltenden Art (_leges strictae_), die =so fort= auf Abschaffung
dringen (wie Nr. 1, 5, 6), andere aber (wie Nr. 2, 3, 4), die zwar nicht
als Ausnahmen von der Rechtsregel, aber doch in Rücksicht auf die
=Ausübung= derselben, durch die Umstände, =subjektiv= für die Befugniß
erweiternd (_leges latae_), und Erlaubnisse enthalten, die Vollführung
=aufzuschieben=, ohne doch den Zweck aus den Augen zu verlieren, der
diesen Aufschub, z. B. der =Wiedererstattung= der gewissen Staaten, nach
Nr. 2, entzogenen Freyheit, nicht auf den Nimmertag (wie August zu
versprechen pflegte, _ad calendas graecas_) auszusetzen, mithin die
Nichterstattung, sondern nur, damit sie nicht übereilt und so der
Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzögerung erlaubt. Denn das
Verbot betrifft hier nur die =Erwerbungsart=, die fernerhin nicht gelten
soll, aber nicht den =Besitzstand=, der, ob er zwar nicht den
erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen
Erwerbung), nach der damaligen öffentlichen Meynung, von allen Staaten
für rechtmäßig gehalten wurde[2].

     [2] Ob es außer dem Gebot (_leges praeceptiuae_), und Verbot
     (_leges prohibitiuae_), noch =Erlaubnisgesetze= (_leges
     permissiuae_) der reinen Vernunft geben könne, ist bisher
     nicht ohne Grund bezweifelt worden. Denn Gesetze überhaupt
     enthalten einen Grund objektiver praktischer Nothwendigkeit,
     Erlaubnis aber einen der praktischen Zufälligkeit gewisser
     Handlungen; mithin würde ein =Erlaubnisgesetz= Nöthigung zu
     einer Handlung, zu dem, wozu jemand nicht genöthiget werden
     kann, enthalten, welches, wenn das Objekt des Gesetzes in
     beyderley Beziehung einerley Bedeutung hätte, ein
     Widerspruch seyn würde. -- Nun geht aber hier im
     Erlaubnisgesetze das vorausgesetzte Verbot nur auf die
     künftige Erwerbungsart eines Rechts (z. B. durch Erbschaft),
     die Befreyung aber von diesem Verbot, d. i. die Erlaubnis,
     auf den gegenwärtigen Besitzstand, welcher letztere, im
     Ueberschritt aus dem Naturzustande in den bürgerlichen, als
     ein, obwohl unrechtmäßiger, dennoch =ehrlicher, Besitz=
     (_possessio putatiua_) nach einem Erlaubnisgesetze des
     Naturrechts noch fernerhin fortdauern kann, obgleich ein
     putativer Besitz, so bald er als ein solcher erkannt worden,
     im Naturzustande, imgleichen eine ähnliche Erwerbungsart im
     nachmaligen bürgerlichen (nach geschehenem Ueberschritt)
     verboten ist, welche Befugnis des fortdauernden Besitzes
     nicht statt finden würde, wenn eine solche vermeintliche
     Erwerbung im bürgerlichen Zustande geschehen wäre; denn da
     würde er, als Läsion, sofort nach Entdeckung seiner
     Unrechtmäßigkeit aufhören müssen.


     Ich habe hiemit nur beyläufig die Lehrer des Naturrechts auf
     den Begriff einer _lex permissiua_, welcher sich einer
     systematisch-eintheilenden Vernunft von selbst darbietet,
     aufmerksam machen wollen; vornehmlich, da im Civilgesetze
     (statuarischen) öfters davon Gebrauch gemacht wird, nur mit
     dem Unterschiede, daß das Verbotgesetz für sich allein
     dasteht, die Erlaubnis aber nicht als einschränkende
     Bedingung (wie es sollte) in jenes Gesetz mit hinein
     gebracht, sondern unter die Ausnahmen geworfen wird. -- Da
     heißt es dann: dies oder jenes wird verboten: =es sey denn=
     Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, und so weiter ins Unabsehliche, die
     Erlaubnisse nur zufälliger Weise, nicht nach einem Princip,
     sondern durch Herumtappen unter vorkommenden Fällen, zum
     Gesetz hinzukommen; denn sonst hätten die Bedingungen =in
     die Formel des Verbotsgesetzes= mit hineingebracht werden
     müssen, wodurch es dann zugleich ein Erlaubnisgesetz
     geworden wäre. -- Es ist daher zu bedauern, daß die
     sinnreiche, aber unaufgelöst gebliebene, Preisaufgabe des
     eben so weisen als scharfsinnigen Herrn =Grafen von
     Windischgrätz=, welche gerade auf das letztere drang, sobald
     verlassen worden. Denn die Möglichkeit einer solchen (der
     mathematischen ähnlichen) Formel ist der einzige ächte
     Probierstein einer consequent bleibenden Gesetzgebung, ohne
     welche das so genannte _ius certum_ immer ein frommer Wunsch
     bleiben wird. -- Sonst wird man bloß =generale= Gesetze (die
     im =Allgemeinen= gelten), aber keine universale (die
     =allgemein= gelten) haben, wie es doch der Begriff eines
     Gesetzes zu erfordern scheint.




Zweyter Abschnitt,

welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält.


Der Friedenszustand unter Menschen, die neben einander leben, ist kein
Naturstand (_status naturalis_), der vielmehr ein Zustand des Krieges
ist, d. i. wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten,
doch immerwährende Bedrohung mit denselben. Er muß also =gestiftet=
werden; denn die Unterlassung der letzteren ist noch nicht Sicherheit
dafür, und, ohne daß sie einem Nachbar von dem andern geleistet wird
(welches aber nur in einem =gesetzlichen= Zustande geschehen kann), kann
jener diesen, welchen er dazu aufgefordert hat, als einen Feind
behandeln[3].

     [3] Gemeiniglich nimmt man an, daß man gegen Niemand
     feindlich verfahren dürfe, als nur, wenn er mich schon
     thätig =lädirt hat=, und das ist auch ganz richtig, wenn
     beyde im =bürgerlich-gesetzlichen= Zustande sind. Denn
     dadurch, daß dieser in denselben getreten ist, leistet er
     jenem (vermittelst der Obrigkeit, welche über Beyde Gewalt
     hat) die erforderliche Sicherheit. -- Der Mensch aber (oder
     das Volk) im bloßen Naturstande benimmt mir diese
     Sicherheit, und lädirt mich schon durch eben diesen Zustand,
     indem er neben mir ist, obgleich nicht thätig (_facto_),
     doch durch die Gesetzlosigkeit seines Zustandes (_statu
     iniusto_), wodurch ich beständig von ihm bedrohet werde, und
     ich kann ihn nöthigen, entweder mit mir in einen
     gemeinschaftlich-gesetzlichen Zustand zu treten, oder aus
     meiner Nachbarschaft zu weichen. -- Das Postulat also, was
     allen folgenden Artikeln zum Grunde liegt, ist: Alle
     Menschen, die auf einander wechselseitig einfließen können,
     müssen zu irgend einer bürgerlichen Verfassung gehören.

     Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen
     betrifft, die darin stehen,

     1) die nach dem =Staatsbürgerrecht= der Menschen, in einem
     Volk (_ius ciuitatis_),

     2) nach dem =Völkerrecht= der Staaten in Verhältnis gegen
     einander (_ius gentium_),

     3) die nach dem =Weltbürgerrecht=, so fern Menschen und
     Staaten, in äußerem auf einander einfließendem Verhältnis
     stehend, als Bürger eines allgemeinen Menschenstaats
     anzusehen sind (_ius cosmopoliticum_). Diese Eintheilung ist
     nicht willkührlich, sondern nothwendig in Beziehung auf die
     Idee vom ewigen Frieden. Denn wenn nur einer von diesen im
     Verhältnisse des physischen Einflusses auf den andern, und
     doch im Naturstande wäre, so würde damit der Zustand des
     Krieges verbunden seyn, von dem befreyet zu werden hier eben
     die Absicht ist.




Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.

Die bürgerliche Verfassung in jedem Staat soll republikanisch seyn.


Die erstlich nach Prinzipien der =Freyheit= der Glieder einer
Gesellschaft (als Menschen); zweytens nach Grundsätzen der
=Abhängigkeit= aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als
Unterthanen); und drittens, die nach dem Gesetz der =Gleichheit=
derselben (=als Staatsbürger=) gestiftete Verfassung -- die einzige,
welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle
rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründet seyn muß -- ist die
=republikanische=[4]. Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich
selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Constitution
ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch
die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann?

     [4] =Rechtliche= (mithin äußere) =Freyheit= kann nicht, wie
     man wohl zu thun pflegt, durch die Befugnis definirt werden:
     »alles zu thun, was man will, wenn man nur Keinem Unrecht
     thut.« Denn was heißt =Befugnis=? Die Möglichkeit einer
     Handlung, so fern man dadurch Keinem Unrecht thut. Also
     würde die Erklärung so lauten: »Freyheit ist die Möglichkeit
     der Handlungen, dadurch man keinem Unrecht thut (man mag
     auch thun, was man will), wenn man nur Keinem Unrecht thut:«
     folglich ist es leere Tautologie. -- Vielmehr ist meine
     äußere (rechtliche) =Freyheit= so zu erklären: sie ist die
     Befugnis, keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen
     ich meine Beystimmung habe geben können. -- Eben so ist
     äußere (rechtliche) =Gleichheit= in einem Staate dasjenige
     Verhältniß der Staatsbürger, nach welchem Keiner den andern
     wozu rechtlich verbinden kann, ohne daß er sich zugleich dem
     Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art
     auch verbunden werden zu =können=. (Vom Princip der
     =rechtlichen= Abhängigkeit, da dieses schon in dem Begriffe
     einer Staatsverfassung überhaupt liegt, bedarf es keiner
     Erklärung). -- Die Gültigkeit dieser angebohrnen, zur
     Menschheit nothwendig gehörenden und unveräußerlichen Rechte
     wird durch das Princip der rechtlichen Verhältnisse des
     Menschen selbst zu höheren Wesen (wenn er sich solche denkt)
     bestätigt und erhoben, indem er sich nach eben denselben
     Grundsätzen auch als Staatsbürger einer übersinnlichen Welt
     vorstellt. -- Denn, was meine Freyheit betrifft, so habe
     ich, selbst in Ansehung der göttlichen, von mir durch bloße
     Vernunft erkennbaren Gesetze, keine Verbindlichkeit, als nur
     so fern ich dazu selber habe meine Beystimmung geben können
     (denn durchs Freyheitsgesetz meiner eigenen Vernunft mache
     ich mir allererst einen Begriff vom göttlichen Willen). Was
     in Ansehung des erhabensten Weltwesens außer Gott, welches
     ich mir etwa denken möchte (einen großen =Aeon=), das
     Princip der =Gleichheit= betrifft, so ist kein Grund da,
     warum ich, wenn ich in meinem Posten meine Pflicht thue, wie
     jener Aeon es in dem seinigen, mir bloß die Pflicht zu
     gehorchen, jenem aber das Recht zu befehlen zukommen solle.
     -- Daß dieses Princip der =Gleichheit= nicht (so wie das der
     Freyheit) auch auf das Verhältnis zu Gott paßt, davon ist
     der Grund dieser, weil dieses Wesen das einzige ist, bey dem
     der Pflichtbegriff aufhört.


     Was aber das Recht der Gleichheit aller Staatsbürger, als
     Unterthanen, betrifft, so kommt es in Beantwortung der Frage
     von der Zuläßigkeit des =Erbadels= allein darauf an: »ob der
     vom Staat zugestandene =Rang= (eines Unterthans vor dem
     andern) vor dem =Verdienst=, oder dieses vor jenem
     vorhergehen müsse.« -- Nun ist offenbar: daß, wenn der Rang
     mit der Geburt verbunden wird, es ganz ungewiß ist, ob das
     Verdienst (Amtsgeschicklichkeit und Amtstreue) auch folgen
     werde; mithin ist es eben so viel, als ob er ohne alles
     Verdienst dem Begünstigten zugestanden würde (Befehlshaber
     zu seyn); welches der allgemeine Volkswille in einem
     ursprünglichen Vertrage, (der doch das Princip aller Rechte
     ist) nie beschließen wird. Denn ein Edelmann ist darum nicht
     so fort ein =edler= Mann. -- Was den =Amtsadel= (wie man den
     Rang einer höheren Magistratur nennen könnte, und den man
     sich durch Verdienste erwerben muß) betrifft, so klebt der
     Rang da nicht, als Eigenthum, an der Person, sondern am
     Posten, und die Gleichheit wird dadurch nicht verletzt;
     weil, wenn jene ihr Amt niederlegt, sie zugleich den Rang
     ablegt, und unter das Volk zurücktritt. --

Nun hat aber die republikanische Verfassung, außer der Lauterkeit ihres
Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu seyn,
noch die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden;
wovon der Grund dieser ist. -- Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht
anders seyn kann) die Beystimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird,
um zu beschließen, »ob Krieg seyn solle, oder nicht,« so ist nichts
natürlicher, als daß, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst
beschließen müßten (als da sind: selbst zu fechten; die Kosten des
Krieges aus ihrer eigenen Haabe herzugeben; die Verwüstung, die er
hinter sich läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Uebermaße des Uebels
endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher
immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie
sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da
hingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die
also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt
ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer
ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch
den Krieg nicht das Mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von
Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschließen, und der
Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die
Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.

       *       *       *       *       *

Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich
geschieht) mit der demokratischen verwechsele, muß Folgendes bemerkt
werden. Die Formen eines Staats (_ciuitas_) können entweder nach dem
Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben,
oder nach der =Regierungsart= des Volks durch sein Oberhaupt, er mag
seyn welcher er wolle, eingetheilt werden; die erste heißt eigentlich
die Form der =BEHERRSCHUNG= (_forma imperii_), und es sind nur drey
derselben möglich, wo nämlich entweder nur =Einer=, oder =Einige= unter
sich verbunden, oder =Alle= zusammen, welche die bürgerliche
Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (=Autokratie=,
=Aristokratie= und =Demokratie=, Fürstengewalt, Adelsgewalt und
Volksgewalt). Die zweyte ist die Form der Regierung (_forma regiminis_),
und betrifft die auf die Constitution (den Akt des allgemeinen Willens,
wodurch die Menge ein Volk wird) gegründete Art, wie der Staat von
seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung
entweder =republikanisch= oder =despotisch=. Der =REPUBLIKANISM= ist das
Staatsprincip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung)
von der Gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenmächtigen
Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin
der öffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille
gehandhabt wird. -- Unter den drey Staatsformen ist die der
=Demokratie=, im eigentlichen Verstande des Worts, nothwendig ein
=Despotism=, weil sie eine exekutive Gewalt gründet, da alle über und
allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt), mithin Alle,
die doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des
allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freyheit ist.


Alle Regierungsform nämlich, die nicht =repräsentativ= ist, ist
eigentlich eine =Unform=, weil der Gesetzgeber in einer und derselben
Person zugleich Vollstrecker seines Willens (so wenig, wie das
Allgemeine des Obersatzes in einem Vernunftschlusse zugleich die
Subsumtion des Besondern unter jenem im Untersatze) seyn kann, und, wenn
gleich die zwey andern Staatsverfassungen so fern immer fehlerhaft sind,
daß sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so ist es bey ihnen doch
wenigstens möglich, daß sie eine dem =Geiste= eines repräsentativen
Systems gemäße Regierungsart annähmen, wie etwa Friedrich II. wenigstens
=sagte=: er sey bloß der oberste Diener des Staats[5], da hingegen die
demokratische es unmöglich macht, weil Alles da Herr seyn will. -- Man
kann daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl
der Herrscher), je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto
mehr stimmt die Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanism, und
sie kann hoffen, durch allmähliche Reformen sich dazu endlich zu
erheben. Aus diesem Grunde ist es in der Aristokratie schon schwerer,
als in der Monarchie, in der Demokratie aber unmöglich anders, als durch
gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen rechtlichen
Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Regierungsart[6] dem Volk
ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der Staatsform (wiewohl auch
auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr
viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gemäß seyn
soll, gehört das repräsentative System, in welchem allein eine
republikanische Regierungsart möglich, ohne welches sie (die Verfassung
mag seyn welche sie wolle) despotisch und gewaltthätig ist. -- Keine der
alten so genannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mußten sich
darüber auch schlechterdings in den Despotism auflösen, der unter der
Obergewalt eines Einzigen noch der erträglichste unter allen ist.

     [5] Man hat die hohe Benennungen, die einem Beherrscher oft
     beygelegt werden (die eines göttlichen Gesalbten, eines
     Verwesers des göttlichen Willens auf Erden und
     Stellvertreters desselben), als grobe, schwindlich machende
     Schmeicheleyen oft getadelt; aber mich dünkt, ohne Grund. --
     Weit gefehlt, daß sie den Landesherrn sollten hochmüthig
     machen, so müssen sie ihn vielmehr in seiner Seele
     demüthigen, wenn er Verstand hat (welches man doch
     voraussetzen muß), und es bedenkt, daß er ein Amt übernommen
     habe, was für einen Menschen zu groß ist, nämlich das
     Heiligste, was Gott auf Erden hat, das =Recht der Menschen=
     zu verwalten, und diesem Augapfel Gottes irgend worinn zu
     nahe getreten zu seyn, jederzeit in Besorgnis stehen muß.

     [6] Mallet dü Pan rühmt in seiner Genietönenden, aber hohlen
     und sachleeren Sprache: nach vieljähriger Erfahrung endlich
     zur Ueberzeugung von der Wahrheit des bekannten Spruchs des
     =Pope= gelangt zu seyn: »laß über die beste Regierung Narren
     streiten; die bestgeführte ist die beste.« Wenn das soviel
     sagen soll: die am besten geführte Regierung ist am besten
     geführt, so hat er, nach Schwifts Ausdruck, eine Nuß
     aufgebissen, die ihn mit einer Made belohnte; soll es aber
     bedeuten, sie sey auch die beste Regierungsart, d. i.
     Staatsverfassung, so ist es grundfalsch; denn Exempel von
     guten Regierungen beweisen nichts für die Regierungsart. --
     Wer hat wohl besser regiert als ein =Titus= und =Markus
     Aurelius=, und doch hinterließ der eine einen =Domitian=,
     der andere einen =Commodus= zu Nachfolgern; welches bey
     einer guten Staatsverfassung nicht hätte geschehen können,
     da ihre Untauglichkeit zu diesem Posten früh genug bekannt
     war, und die Macht des Beherrschers auch hinreichend war, um
     sie auszuschließen.




Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden.

Das Völkerrecht soll auf einen =FÖDERALISM= freyer Staaten gegründet
seyn.


Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurtheilt werden, die
sich in ihrem Naturzustande (d. i. in der Unabhängigkeit von äußern
Gesetzen) schon durch ihr Nebeneinanderseyn lädiren, und deren jeder, um
seiner Sicherheit willen, von dem andern fordern kann und soll, mit ihm
in eine, der bürgerlichen ähnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein
Recht gesichert werden kann. Dies wäre ein =Völkerbund=, der aber
gleichwohl kein Völkerstaat seyn müßte. Darinn aber wäre ein
Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verhältnis eines =Oberen=
(Gesetzgebenden) zu einem =Unteren= (gehorchenden, nämlich dem Volk)
enthält, viele Völker aber in einem Staat nur ein Volk ausmachen würden,
welches (da wir hier das Recht der =Völker= gegen einander zu erwägen
haben, so fern sie so viel verschiedene Staaten ausmachen, und nicht in
einem Staat zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht.


Gleichwie wir nun die Anhänglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose
Freyheit, sich lieber unaufhörlich zu balgen, als sich einem
gesetzlichen, von ihnen selbst zu constituirenden, Zwange zu
unterwerfen, mithin die tolle Freyheit der vernünftigen vorzuziehen, mit
tiefer Verachtung ansehen, und als Rohigkeit, Ungeschliffenheit, und
viehische Abwürdigung der Menschheit betrachten, so, sollte man denken,
müßten gesittete Völker (jedes für sich zu einem Staat vereinigt) eilen,
aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber herauszukommen:
Statt dessen aber setzt vielmehr jeder =Staat= seine Majestät (denn
Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck) gerade darin, gar keinem
äußeren gesetzlichen Zwange unterworfen zu seyn, und der Glanz seines
Oberhaupts besteht darin, daß ihm, ohne daß er sich eben selbst in
Gefahr setzen darf, viele Tausende zu Gebot stehen, sich für eine Sache,
die sie nichts angeht, aufopfern zu lassen[7], und der Unterschied der
europäischen Wilden von den amerikanischen besteht hauptsächlich darin,
daß, da manche Stämme der letzteren von ihren Feinden gänzlich sind
gegessen worden, die ersteren ihre Ueberwundene besser zu benutzen
wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Unterthanen,
mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch ausgebreiteteren Kriegen
durch sie zu vermehren wissen.

     [7] So gab ein bulgarischer Fürst dem griechischen Kayser,
     der gutmüthigerweise seinen Streit mit ihm durch einen
     Zweykampf ausmachen wollte, zur Antwort: »Ein Schmidt, der
     Zangen hat, wird das glühende Eisen aus den Kohlen nicht mit
     seinen Händen herauslangen.«

Bey der Bösartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freyen
Verhältnis der Völker unverholen blicken läßt (indessen daß sie im
bürgerlich-gesetzlichen Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr
verschleyert), ist es doch zu verwundern, daß das Wort =Recht= aus der
Kriegspolitik noch nicht als pedantisch ganz hat verwiesen werden
können, und sich noch kein Staat erkühnet hat, sich für die letztere
Meynung öffentlich zu erklären; denn noch werden =Hugo Grotius=,
=Puffendorf=, =Vattell= u. a. m. (lauter leidige Tröster), obgleich ihr
Codex, philosophisch oder diplomatisch abgefaßt, nicht die mindeste
=gesetzliche= Kraft hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten als
solche nicht unter einem gemeinschaftlichen äußeren Zwange stehen),
immer treuherzig zur =Rechtfertigung= eines Kriegsangriffs angeführt,
ohne daß es ein Beyspiel giebt, daß jemals ein Staat durch mit
Zeugnissen so wichtiger Männer bewaffnete Argumente wäre bewogen worden,
von seinem Vorhaben abzustehen. -- Diese Huldigung, die jeder Staat dem
Rechtsbegriffe (wenigstens den Worten nach) leistet, beweist doch, daß
eine noch größere, ob zwar zur Zeit schlummernde, moralische Anlage im
Menschen anzutreffen sey, über das böse Princip in ihm (was er nicht
ableugnen kann) doch einmal Meister zu werden, und dies auch von andern
zu hoffen; denn sonst würde das Wort =Recht= den Staaten, die sich
einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sey denn, bloß um
seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische Fürst es erklärte:
»Es ist der Vorzug, den die Natur dem Stärkern über den Schwächern
gegeben hat, daß dieser ihm gehorchen soll.« Da die Art, wie Staaten ihr
Recht verfolgen, nie, wie bey einem äußern Gerichtshofe, der Proceß,
sondern nur der Krieg seyn kann, durch diesen aber und seinen günstigen
Ausschlag, den =Sieg=, das Recht nicht entschieden wird, und durch den
=Friedensvertrag= zwar wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem
Kriegszustande (immer zu einem neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht
wird (den man auch nicht geradezu für ungerecht erklären kann, weil in
diesem Zustande jeder in seiner eigenen Sache Richter ist), gleichwohl
aber von Staaten, nach dem Völkerrecht, nicht eben das gelten kann, was
von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem Naturrecht gilt, »aus
diesem Zustande herausgehen zu sollen« (weil sie, als Staaten, innerlich
schon eine rechtliche Verfassung haben, und also dem Zwange anderer, sie
nach ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche Verfassung
zu bringen, entwachsen sind), indessen daß doch die Vernunft vom Throne
der höchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt herab, den Krieg als
Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur
unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch, ohne einen Vertrag der Völker
unter sich, nicht gestiftet oder gesichert werden kann: -- so muß es
einen =Bund= von besonderer Art geben, den man den =Friedensbund=
(_foedus pacificum_) nennen kann, der vom =Friedensvertrag= (_pactum
pacis_) darin unterschieden seyn würde, daß dieser bloß =einen= Krieg,
jener aber =alle= Kriege auf immer zu endigen suchte. Dieser Bund geht
auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats, sondern lediglich auf
Erhaltung und Sicherung der =Freyheit= eines Staats, für sich selbst und
zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß diese doch sich deshalb
(wie Menschen im Naturzustande) öffentlichen Gesetzen, und einem Zwange
unter denselben, unterwerfen dürfen. -- Die Ausführbarkeit (objective
Realität) dieser Idee der =Föderalität=, die sich allmählig über alle
Staaten erstrecken soll, und so zum ewigen Frieden hinführt, läßt sich
darstellen. Denn wenn das Glück es so fügt: daß ein mächtiges und
aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur nach zum
ewigen Frieden geneigt seyn muß) bilden kann, so giebt diese einen
Mittelpunkt der föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich
an sie anzuschließen, und so den Freyheitszustand der Staaten, gemäß der
Idee des Völkerrechts, zu sichern, und sich durch mehrere Verbindungen
dieser Art nach und nach immer weiter auszubreiten.


Daß ein Volk sagt: »es soll unter uns kein Krieg seyn; denn wir wollen
uns in einen Staat formiren, d. i. uns selbst eine oberste
gesetzgebende, regierende und richtende Gewalt setzen, die unsere
Streitigkeiten friedlich ausgleicht« -- das läßt sich verstehen. -- --
Wenn aber dieser Staat sagt: »es soll kein Krieg zwischen mir und andern
Staaten seyn, obgleich ich keine oberste gesetzgebende Gewalt erkenne,
die mir mein, und der ich ihr Recht sichere,« so ist es gar nicht zu
verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gründen wolle,
wenn es nicht das Surrogat des bürgerlichen Gesellschaftbundes, nämlich
der freye Föderalism ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des
Völkerrechts nothwendig verbinden muß, wenn überall etwas dabey zu
denken übrig bleiben soll.


Bey dem Begriffe des Völkerrechts, als eines Rechts =zum= Kriege, läßt
sich eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht seyn soll, nicht
nach allgemein gültigen äußern, die Freyheit jedes Einzelnen
einschränkenden Gesetzen, sondern nach einseitigen Maximen durch Gewalt,
was Recht sey, zu bestimmen), es müßte denn darunter verstanden werden:
daß Menschen, die so gesinnet sind, ganz recht geschieht, wenn sie sich
unter einander aufreiben, und also den ewigen Frieden in dem weiten
Grabe finden, das alle Gräuel der Gewaltthätigkeit sammt ihren Urhebern
bedeckt. -- Für Staaten, im Verhältnisse unter einander, kann es nach
der Vernunft keine andere Art geben, aus dem gesetzlosen Zustande, der
lauter Krieg enthält, herauszukommen, als daß sie, eben so wie einzelne
Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freyheit aufgeben, sich zu
öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen, und so einen (freylich immer
wachsenden) =Völkerstaat= (_ciuitas gentium_), der zuletzt alle Völker
der Erde befassen würde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom
Völkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was _in thesi_ richtig ist,
_in hypothesi_ verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee
=einer Weltrepublik= (wenn nicht alles verlohren werden soll) nur das
=negative= Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden, und sich
immer ausbreitenden =Bundes=, den Strom der rechtscheuenden,
feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres
Ausbruchs (_Furor impius intus -- fremit horridus ore cruento.
=Virgil.=_)[8].

     [8] Nach einem beendigten Kriege, beym Friedensschlusse,
     mochte es wohl für ein Volk nicht unschicklich seyn, daß
     nach dem Dankfeste ein Bußtag ausgeschrieben würde, den
     Himmel, im Namen des Staats, um Gnade für die große
     Versündigung anzurufen, die das menschliche Geschlecht sich
     noch immer zu Schulden kommen läßt, sich keiner gesetzlichen
     Verfassung, im Verhältnis auf andere Völker, fügen zu
     wollen, sondern stolz auf seine Unabhängigkeit lieber das
     barbarische Mittel des Krieges (wodurch doch das, was
     gesucht wird, nämlich das Recht eines jeden Staats nicht
     ausgemacht wird) zu gebrauchen. -- Die Dankfeste während dem
     Kriege über einen erfochtenen =Sieg=, die Hymnen, die (auf
     gut israelitisch) dem =Herrn der Heerschaaren= gesungen
     werden, stehen mit der moralischen Idee des Vaters der
     Menschen in nicht minder starkem Contrast; weil sie außer
     der Gleichgültigkeit wegen der Art, wie Völker ihr
     gegenseitiges Recht suchen (die traurig genug ist), noch
     eine Freude hineinbringen, recht viel Menschen, oder ihr
     Glück zernichtet zu haben.




Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden.

»Das =WELTBÜRGERRECHT= soll auf Bedingungen der allgemeinen
=Hospitalität= eingeschränkt seyn.«


Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philanthropie,
sondern vom =Recht= die Rede, und da bedeutet =Hospitalität=
(Wirthbarkeit) das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden
eines andern wegen, von diesem nicht feindselig behandelt zu werden.
Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne seinen Untergang geschehen kann;
so lange er aber auf seinem Platz sich friedlich verhält, ihm nicht
feindlich begegnen. Es ist kein =Gastrecht=, worauf dieser Anspruch
machen kann (wozu ein besonderer wohlthätiger Vertrag erfordert werden
würde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu machen), sondern
ein =Besuchsrecht=, welches allen Menschen zusteht, sich zur
Gesellschaft anzubieten, vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen
Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche, sie sich
nicht ins Unendliche zerstreuen können, sondern endlich sich doch neben
einander dulden zu müssen, ursprünglich aber niemand an einem Orte der
Erde zu seyn, mehr Recht hat, als der Andere. -- Unbewohnbare Theile
dieser Oberfläche, das Meer und die Sandwüsten, trennen diese
Gemeinschaft, doch so, daß das =Schiff=, oder das =Kameel= (das =Schiff=
der Wüste) es möglich machen, über diese herrenlose Gegenden sich
einander zu nähern, und das Recht der Oberfläche, welches der
Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem möglichen Verkehr zu
benutzen. Die Unwirthbarkeit der Seeküsten (z. B. der Barbaresken),
Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute zu
Sklaven zu machen, oder die der Sandwüsten (der arabischen Beduinen),
die Annäherung zu den nomadischen Stämmen als ein Recht anzusehen, sie
zu plündern, ist also dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalitätsrecht
aber, d. i. die Befugnis der fremden Ankömmlinge, sich nicht weiter
erstreckt, als auf die Bedingungen der Möglichkeit, einen Verkehr mit
den alten Einwohnern zu =versuchen=. -- Auf diese Art können entfernte
Welttheile mit einander friedlich in Verhältnisse kommen, die zuletzt
öffentlich gesetzlich werden, und so das menschliche Geschlecht endlich
einer weltbürgerlichen Verfassung immer näher bringen können.

Vergleicht man hiemit das =inhospitale= Betragen der gesitteten,
vornehmlich handeltreibenden Staaten unseres Welttheils, so geht die
Ungerechtigkeit, die sie in dem =Besuche= fremder Länder und Völker
(welches ihnen mit dem =Erobern= derselben für einerley gilt) beweisen,
bis zum Erschrecken weit. Amerika, die Negerländer, die Gewürzinseln,
das Kap &c. waren, bey ihrer Entdeckung, für sie Länder, die keinem
angehörten; denn die Einwohner rechneten sie für nichts. In Ostindien
(Hindustan) brachten sie, unter dem Vorwande blos beabsichtigter
Handelsniederlagen, fremde Kriegesvölker hinein, mit ihnen aber
Unterdrückung der Eingebohrnen, Aufwiegelung der verschiedenen Staaten
desselben zu weit ausgebreiteten Kriegen, Hungersnoth, Aufruhr,
Treulosigkeit, und wie die Litaney aller Uebel, die das menschliche
Geschlecht drücken, weiter lauten mag.

China[9] und Japan (=Nipon=), die den Versuch mit solchen Gästen gemacht
hatten, haben daher weislich, jenes zwar den Zugang, aber nicht den
Eingang, dieses auch den ersteren nur einem einzigen europäischen Volk,
den Holländern, erlaubt, die sie aber doch dabey, wie Gefangene, von der
Gemeinschaft mit den Eingebohrnen ausschließen. Das Aergste hiebey
(oder, aus dem Standpunkte eines moralischen Richters betrachtet, das
Beste) ist, daß sie dieser Gewaltthätigkeit nicht einmal froh werden,
daß alle diese Handlungsgesellschaften auf dem Punkte des nahen
Umsturzes stehen, daß die Zuckerinseln, dieser Sitz der allergrausamsten
und ausgedachtesten Sklaverey, keinen wahren Ertrag abwerfen, sondern
nur mittelbar, und zwar zu einer nicht sehr löblichen Absicht, nämlich
zu Bildung der Matrosen für Kriegsflotten, und also wieder zu Führung
der Kriege in Europa dienen, und dieses möchten, die von der Frömmigkeit
viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in
der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen.

     [9] Um dieses große Reich mit dem Namen, womit es sich
     selbst benennt, zu schreiben (nämlich =China=, nicht Sina,
     oder einen diesem ähnlichen Laut), darf man nur _Georgii
     Alphab. Tibet. pag. 651-654_, vornehmlich _Nota b_ unten,
     nachsehen. -- Eigentlich führt es, nach des Petersb. Prof.
     =Fischer= Bemerkung, keinen bestimmten Namen, womit es sich
     selbst benennt; der gewöhnlichste ist noch der des Worts
     _Kin_, nämlich Gold (welches die Tibetaner mit _Ser_
     ausdrücken), daher der Kayser König des =Goldes= (des
     herrlichsten Landes von der Welt) genannt wird, welches Wort
     wohl im Reiche selbst wie _Chin_ lauten, aber von den
     italiänischen Missionarien (des Gutturalbuchstabens wegen),
     wie _Kin_ ausgesprochen seyn mag. -- Hieraus ersieht man
     dann, daß das von den Römern so genannte Land der =Serer=
     China war, die Seide aber über =Groß-Tibet= (vermuthlich
     durch =Klein-Tibet= und die Bucharey über Persien, so
     weiter) nach Europa gefördert worden, welches zu manchen
     Betrachtungen über das Alterthum dieses erstaunlichen
     Staats, in Vergleichung mit dem von Hindustan, bey der
     Verknüpfung mit =Tibet=, und, durch dieses, mit Japan,
     hinleitet; indessen daß der Nahme Sina oder Tschina, den die
     Nachbaren diesem Lande geben sollen, zu nichts hinführt. --
     -- Vielleicht läßt sich auch die uralte, ob zwar nie recht
     bekannt gewordene Gemeinschaft Europens mit Tibet aus dem,
     was uns =Hesychius= hievon aufbehalten hat, nämlich dem
     Zuruf [Greek: Konx Ompax] (_Konx Ompax_) des Hierophanten in
     den Eleusinischen Geheimnissen erklären (S. Reise des
     jüngern Anacharsis, 5ter Theil, S. 447 u. f.) -- Denn nach
     _Georgii Alph. Tibet._ bedeutet das Wort _Concioa_ =Gott=,
     welches eine auffallende Aehnlichkeit mit _Konx_ hat.
     _Pah-cio._ (_ib. p. 520_), welches von den Griechen leicht
     wie _pax_ ausgesprochen werden konnte, _promulgator legis_,
     die durch die ganze Natur vertheilte Gottheit (auch
     _Cenresi_ genannt, _p. 177._) -- _Om_ aber, welches _La
     Croze_ durch _benedictus_, =gesegnet=, übersetzt, kann, auf
     die Gottheit angewandt, wohl nichts anders als den
     =Seliggepriesenen= bedeuten, _p. 507_. Da nun =P. Franz.
     Horatius= von den Tibetanischen =Lhama's=, die er oft
     befrug, was sie unter Gott (_Concioa_) verständen, jederzeit
     die Antwort bekam: »=es ist die Versammlung aller Heiligen=«
     (d. i. der seligen durch die Lamaische Wiedergeburt, nach
     vielen Wanderungen durch allerley Körper, endlich in die
     Gottheit zurückgekehrten, in =Burchane=, d. i.
     anbetungswürdige Wesen, verwandelten Seelen, _p. 223_), so
     wird jenes geheimnisvolle Wort, _Konx Ompax_, wohl das
     =heilige= (_Konx_), =selige= (_Om_) und =weise= (_Pax_),
     durch die Welt überall verbreitete höchste Wesen (die
     personificirte Natur) bedeuten sollen, und in den
     griechischen =Mysterien= gebraucht, wohl den =Monotheism=
     für die Epopten, im Gegensatz mit dem =Polytheism= des Volks
     angedeutet haben; obwohl =P. Horatius= (a. a. O.) hierunter
     einen =Atheism= witterte. -- Wie aber jenes geheimnisvolle
     Wort über Tibet zu den Griechen gekommen, läßt sich auf
     obige Art erklären und umgekehrt dadurch auch das frühe
     Verkehr Europens mit China über Tibet (vielleicht eher noch
     als mit Hindustan) wahrscheinlich machen.

Da es nun mit der unter den Völkern der Erde einmal durchgängig überhand
genommenen (engeren oder weiteren) Gemeinschaft so weit gekommen ist,
daß die Rechtsverletzung an =einem= Platz der Erde an =allen= gefühlt
wird: so ist die Idee eines Weltbürgerrechts keine phantastische und
überspannte Vorstellungsart des Rechts, sondern eine nothwendige
Ergänzung des ungeschriebenen Codex, sowohl des Staats- als Völkerrechts
zum öffentlichen Menschenrechte überhaupt, und so zum ewigen Frieden, zu
dem man sich in der continuirlichen Annäherung zu befinden, nur unter
dieser Bedingung schmeicheln darf.




Zusatz.

Von der Garantie des ewigen Friedens.


Das, was diese =Gewähr= (Garantie) leistet, ist nichts Geringeres, als
die große Künstlerin, =Natur= (_natura daedala rerum_), aus deren
mechanischem Laufe sichtbarlich Zweckmäßigkeit hervorleuchtet, durch die
Zwietracht der Menschen Eintracht selbst wider ihren Willen emporkommen
zu lassen, und darum, gleich als Nöthigung einer ihren Wirkungsgesetzen
nach uns unbekannten Ursache, =Schicksal=, bey Erwägung aber ihrer
Zweckmäßigkeit im Laufe der Welt, als tiefliegende Weisheit einer
höheren, auf den objectiven Endzweck des menschlichen Geschlechts
gerichteten, und diesen Weltlauf prädeterminirenden Ursache
=Vorsehung=[10] genannt wird, die wir zwar eigentlich nicht an diesen
Kunstanstalten der Natur =erkennen=, oder auch nur daraus auf sie
=schließen=, sondern (wie in aller Beziehung der Form der Dinge auf
Zwecke überhaupt) nur =hinzudenken= können und müssen, um uns von ihrer
Möglichkeit, nach der Analogie menschlicher Kunsthandlungen, einen
Begriff zu machen, deren Verhältnis und Zusammenstimmung aber zu dem
Zwecke, den uns die Vernunft unmittelbar vorschreibt (dem moralischen),
sich vorzustellen, eine Idee ist, die zwar in =theoretischer= Absicht
überschwenglich, in praktischer aber (z. B. in Ansehung des
Pflichtbegriffs =vom ewigen Frieden=, um jenen Mechanism der Natur dazu
zu benutzen) dogmatisch und ihrer Realität nach wohl gegründet ist. --
Der Gebrauch des Worts =Natur= ist auch, wenn es, wie hier, bloß um
Theorie (nicht um Religion) zu thun ist, schicklicher für die Schranken
der menschlichen Vernunft (als die sich in Ansehung des Verhältnisses
der Wirkungen zu ihren Ursachen, innerhalb den Grenzen möglicher
Erfahrung halten muß), und =bescheidener=, als der Ausdruck einer für
uns erkennbaren =Vorsehung=, mit dem man sich vermessenerweise ikarische
Flügel ansetzt, um dem Geheimnis ihrer unergründlichen Absicht näher zu
kommen.

     [10] Im Mechanism der Natur, wozu der Mensch (als
     Sinnenwesen) mit gehört, zeigt sich eine ihrer Existenz
     schon zum Grunde liegende Form, die wir uns nicht anders
     begreiflich machen können, als indem wir ihr den Zweck eines
     sie vorher bestimmendem Welturhebers unterlegen, dessen
     Vorherbestimmung wir die (göttliche) =Vorsehung= überhaupt,
     und, sofern sie in den =Anfang= der Welt gelegt wird, die
     =gründende= (_prouidentia conditrix; semel iussit, semper
     parent, =Augustin.=_), im =Laufe= der Natur aber diesen nach
     allgemeinen Gesetzen der Zweckmäßigkeit zu erhalten, die
     =waltende Vorsehung= (_prouidentia gubernatrix_), ferner zu
     besonderen, aber von dem Menschen nicht vorherzusehenden,
     sondern nur aus dem Erfolg vermutheten Zwecken, die
     =leitende= (_prouidentia directrix_), endlich sogar in
     Ansehung einzelner Begebenheiten, als göttlicher Zwecke,
     nicht mehr Vorsehung, sondern =Fügung= (_directio
     extraordinaria_) nennen, welche aber (da sie in der That auf
     Wunder hinweiset, obgleich die Begebenheiten nicht so
     genannt werden) als solche erkennen zu wollen, thörigte
     Vermessenheit des Menschen ist; weil aus einer einzelnen
     Begebenheit auf ein besonderes Princip der wirkenden Ursache
     (daß diese Begebenheit Zweck, und nicht bloß
     naturmechanische Nebenfolge aus einem anderen uns ganz
     unbekannten Zwecke sey) zu schließen ungereimt und voll
     Eigendünkel ist, so fromm und demüthig auch die Sprache
     hierüber lauten mag. -- Eben so ist auch die Einteilung der
     Vorsehung (=materialiter= betrachtet), wie sie auf
     =Gegenstände= in der Welt gebt, in die =allgemeine= und
     =besondere=, falsch und sich selbst widersprechend (daß sie
     z. B. zwar eine Vorsorge zur Erhaltung der Gattungen der
     Geschöpfe sey, die Individuen aber dem Zufall überlasse);
     denn sie wird eben in der Absicht allgemein genannt, damit
     kein einziges Ding als davon ausgenommen gedacht werde. --
     Vermutlich hat man hier die Eintheilung der Vorsehung
     (=formaliter= betrachtet) nach der Art der Ausführung ihrer
     Absicht gemeynt: nämlich in =ordentliche= (z. B. das
     jährliche Sterben und Wiederaufleben der Natur nach dem
     Wechsel der Jahreszeiten) und =außerordentliche= (z. B. die
     Zuführung des Holzes an die Eisküsten, das da nicht wachsen
     kann, durch die Meerströme, für die dortigen Einwohner, die
     ohne das nicht leben konnten), wo, ob wir gleich die
     physisch-mechanische Ursache dieser Erscheinungen uns gut
     erklären können (z. B. durch die mit Holz bewachsene Ufer
     der Flüsse der temperirten Länder, in welche jene Bäume
     hineinfallen, und etwa durch den Gulfstrom weiter
     verschleppt werden), wir dennoch auch die teleologische
     nicht übersehen müssen, die auf die Vorsorge einer über die
     Natur gebietenden Weisheit hinweiset. -- Nur was den in den
     Schulen gebräuchlichen Begriff eines göttlichen =Beytritts=,
     oder Mitwirkung (_concursus_) zu einer Wirkung in der
     Sinnenwelt betrifft, so muß dieser wegfallen. Denn das
     Ungleichartige paaren wollen (_gryphes jungere equis_) und
     den, der selbst die vollständige Ursache der
     Weltveränderungen ist, seine eigene prädeterminirende
     Vorsehung während dem Weltlaufe =ergänzen= zu lassen (die
     also mangelhaft gewesen seyn müßte), z. B. zu sagen, daß
     =nächst Gott= der Arzt den Kranken zurecht gebracht habe,
     also als Beystand dabey gewesen sey, ist =Erstlich= an sich
     widersprechend. Denn _causa solitaria non iuuat_. Gott ist
     der Urheber des Arztes sammt allen seinen Heilmitteln, und
     so muß ihm, wenn man ja bis zum höchsten, uns theoretisch
     unbegreiflichen Urgrunde hinaufsteigen will, die Wirkung
     =ganz= zugeschrieben werden. Oder man kann sie auch =ganz=
     dem Arzt zuschreiben, so fern wir diese Begebenheit als nach
     der Ordnung der Natur erklärbar in der Kette der
     Weltursachen verfolgen. =Zweytens= bringt eine solche
     Denkungsart auch um alle bestimmte Prinzipien der
     Beurtheilung eines Effekts. Aber in =moralisch-praktischer=
     Absicht (die also ganz aufs Uebersinnliche gerichtet ist),
     z. B. in dem Glauben, daß Gott den Mangel unserer eigenen
     Gerechtigkeit, wenn nur unsere Gesinnung ächt war, auch
     durch uns unbegreifliche Mittel ergänzen werde, wir also in
     der Bestrebung zum Guten nichts nachlassen sollen, ist der
     Begriff des göttlichen _Concursus_ ganz schicklich und sogar
     nothwendig; wobey es sich aber von selbst versteht, daß
     niemand eine gute Handlung (als Begebenheit in der Welt)
     hieraus zu =erklären= versuchen muß, welches ein
     vorgebliches theoretisches Erkenntnis des Uebersinnlichen,
     mithin ungereimt ist.

Ehe wir nun diese Gewährleistung näher bestimmen, wird es nöthig seyn,
vorher den Zustand nachzusuchen, den die Natur für die auf ihrem großen
Schauplatz handelnde Personen veranstaltet hat, der ihre
Friedenssicherung zuletzt nothwendig macht; -- alsdann aber allererst
die Art, wie sie diese leiste.

Ihre provisorische Veranstaltung besteht darin: daß sie 1) für die
Menschen in allen Erdgegenden gesorgt hat, daselbst leben zu können; --
2) sie durch =Krieg= allerwärts hin, selbst in die unwirthbarste
Gegenden, getrieben hat, um sie zu bevölkern; 3) -- durch eben denselben
sie in mehr oder weniger gesetzliche Verhältnisse zu treten genöthigt
hat. -- Daß in den kalten Wüsten am Eismeer noch das Moos wächst,
welches das =Rennthier= unter dem Schnee hervorscharrt, um selbst die
Nahrung, oder auch das Angespann des Ostiaken oder Samojeden zu seyn;
oder daß die salzigten Sandwüsten doch noch dem =Cameel=, welches zu
Bereisung derselben gleichsam geschaffen zu seyn scheint, um sie nicht
unbenutzt zu lassen, enthalten, ist schon bewundernswürdig. Noch
deutlicher aber leuchtet der Zweck hervor, wenn man gewahr wird, wie
außer den bepelzten Thieren am Ufer des Eismeeres, noch Robben,
Wallrosse und Wallfische an ihrem Fleische Nahrung, und mit ihrem Thran
Feurung für die dortigen Anwohner darreichen. Am meisten aber erregt die
Vorsorge der Natur durch das Treibholz Bewunderung, was sie (ohne daß
man recht weiß, wo es herkommt) diesen gewächslosen Gegenden zubringt,
ohne welches Material sie weder ihre Fahrzeuge und Waffen, noch ihre
Hütten zum Aufenthalt zurichten könnten; wo sie dann mit dem Kriege
gegen die Thiere gnug zu thun haben, um unter sich friedlich zu leben.
-- -- Was sie aber =dahin getrieben= hat, ist vermuthlich nichts anders
als der Krieg gewesen. Das erste =Kriegswerkzeug= aber unter allen
Thieren, die der Mensch, binnen der Zeit der Erdbevölkerung, zu zähmen
und häuslich zu machen gelernt hatte, ist das =Pferd= (denn der Elephant
gehört in die spätere Zeit, nämlich des Luxus schon errichteter
Staaten), so wie die Kunst, gewisse, für uns jetzt, ihrer ursprünglichen
Beschaffenheit nach, nicht mehr erkennbare Grasarten, =Getraide=
genannt, anzubauen, ingleichen die Vervielfältigung und Verfeinerung der
=Obstarten= durch Verpflanzung und Einpfropfung (vielleicht in Europa
bloß zweyer Gattungen, der Holzäpfel und Holzbirnen), nur im Zustande
schon errichteter Staaten, wo gesichertes Grundeigenthum statt fand,
entstehen konnte, -- nachdem die Menschen vorher in gesetzloser Freyheit
von dem =Jagd=-[11], Fischer- und Hirtenleben bis zum =Ackerleben=
durchgedrungen waren, und nun =Salz= und =Eisen= erfunden ward,
vielleicht die ersteren weit und breit gesuchten Artikel eines
Handelsverkehrs verschiedener Völker wurden, wodurch sie zuerst in ein
=friedliches Verhältnis= gegen einander, und so, selbst mit
Entfernteren, in Einverständnis, Gemeinschaft und friedliches Verhältnis
unter einander gebracht wurden.

     [11] Unter allen Lebensweisen ist das =Jagdleben= ohne
     Zweifel der gesitteten Verfassung am meisten zuwider; weil
     die Familien, die sich da vereinzelnen müssen, einander bald
     =fremd= und sonach in weitläuftigen Wäldern zerstreut, auch
     bald =feindselig= werden, da eine jede zu Erwerbung ihrer
     Nahrung und Kleidung viel Raum bedarf. -- Das =Noachische
     Blutverbot=, 1 M. IX, 4-6. (welches, öfters wiederholt,
     nachher gar den neuangenommenen Christen aus dem Heidenthum,
     obzwar in anderer Rücksicht, von den Judenchristen zur
     Bedingung gemacht wurde, Apost. Gesch. XV, 20. XXI, 25--)
     scheint uranfänglich nichts anders, als das Verbot des
     =Jägerslebens= gewesen zu seyn; weil in diesem der Fall, das
     Fleisch roh zu essen, oft eintreten muß, mit dem letzteren
     also das erstere zugleich verboten wird.

Indem die Natur nun dafür gesorgt hat, daß Menschen allerwärts auf Erden
leben =könnten=, so hat sie zugleich auch despotisch gewollt, daß sie
allerwärts leben =sollten=, wenn gleich wider ihre Neigung, und selbst
ohne daß dieses Sollen zugleich einen Pflichtbegriff voraussetzte, der
sie hiezu, vermittelst eines moralischen Gesetzes, verbände, -- sondern
sie hat, zu diesem ihrem Zweck zu gelangen, den Krieg gewählt. -- Wir
sehen nämlich Völker, die an der Einheit ihrer Sprache die Einheit ihrer
Abstammung kennbar machen, wie die =Samojeden= am Eismeer einerseits,
und ein Volk von ähnlicher Sprache, zweyhundert Meilen davon entfernt,
im =Altaischen= Gebirge andererseits, wozwischen sich ein anderes,
nämlich mongalisches, berittenes und hiemit kriegerisches Volk,
gedrängt, und so jenen Theil ihres Stammes, weit von diesem, in die
unwirthbarsten Eisgegenden, versprengt hat, wo sie gewis nicht aus
eigener Neigung sich hin verbreitet hätten[12]; -- eben so die =Finnen=
in der nordlichsten Gegend von Europa, =Lappen= genannt, von den jetzt
eben so weit entferneten, aber der Sprache nach mit ihnen verwandten
=Ungern=, durch dazwischen eingedrungne Gothische und Sarmatische Völker
getrennt; und was kann wohl anders die =Eskimos= (vielleicht uralte
Europäische Abentheurer, ein von allen Amerikanern ganz unterschiedenes
Geschlecht) in Norden, und die =Pescheräs=, im Süden von Amerika, bis
zum Feuerlande hingetrieben haben, als der Krieg, dessen sich die Natur
als Mittels bedient, die Erde allerwärts zu bevölkern. Der Krieg aber
selbst bedarf keines besondern Bewegungsgrundes, sondern scheint auf die
menschliche Natur gepfropft zu seyn, und sogar als etwas Edles, wozu der
Mensch durch den Ehrtrieb, ohne eigennützige Triebfedern, beseelt wird,
zu gelten: so, daß =Kriegesmuth= (von amerikanischen Wilden sowohl, als
den europäischen, in den Ritterzeiten) nicht bloß =wenn= Krieg ist (wie
billig), sondern auch, =daß= Krieg sey, von unmittelbarem großem Werth
zu seyn geurtheilt wird, und er oft, bloß um jenen zu zeigen,
angefangen, mithin in dem Kriege an sich selbst eine innere =Würde=
gesetzt wird, sogar daß ihm auch wohl Philosophen, als einer gewissen
Veredelung der Menschheit, eine Lobrede halten, uneingedenk des
Ausspruchs jenes Griechen: »Der Krieg ist darin schlimm, daß er mehr
böse Leute macht, als er deren wegnimmt.« -- So viel von dem, was die
Natur =für ihren eigenen Zweck=, in Ansehung der Menschengattung als
einer Thierklasse, thut.

     [12] Man könnte fragen: Wenn die Natur gewollt hat, diese
     Eisküsten sollten nicht unbewohnt bleiben, was wird aus
     ihren Bewohnern, wenn sie ihnen dereinst (wie zu erwarten
     ist) kein Treibholz mehr zuführete? Denn es ist zu glauben,
     daß, bey fortrückender Cultur, die Einsassen der temperirten
     Erdstriche das Holz, was an den Ufern ihrer Ströme wächst,
     besser benutzen, es nicht in die Ströme fallen, und so in
     die See wegschwemmen lassen werden. Ich antworte: Die
     Anwohner des =Obstroms=, des Jenisey, des Lena u. s. w.
     werden es ihnen durch Handel zuführen, und dafür die
     Produkte aus dem Thierreich, woran das Meer an den Eisküsten
     so reich ist, einhandeln; wenn sie (die Natur) nur allererst
     den Frieden unter ihnen erzwungen haben wird.

Jetzt ist die Frage, die das Wesentliche der Absicht auf den ewigen
Frieden betrifft: »Was die Natur in dieser Absicht, Beziehungsweise auf
den Zweck, den dem Menschen seine eigene Vernunft zur Pflicht macht,
mithin zu Begünstigung seiner =moralischen Absicht= thue, und wie sie
die Gewähr leiste, daß dasjenige, was der Mensch nach Freyheitsgesetzen
thun =sollte=, aber nicht thut, dieser Freyheit unbeschadet auch durch
einen Zwang der Natur, daß er es thun =werde=, gesichert sey, und zwar
nach allen drey Verhältnissen des öffentlichen Rechts, des =Staats-=,
=Völker-= und =weltbürgerlichen Rechts=.« -- Wenn ich von der Natur
sage: =sie will=, daß dieses oder jenes geschehe, so heißt das nicht
soviel, als: sie legt uns eine Pflicht auf, es zu thun (denn das kann
nur die zwangsfreye praktische Vernunft), sondern sie =thut= es selbst,
wir mögen wollen oder nicht (_fata volentem ducunt, nolentem trahunt_).

1. Wenn ein Volk auch nicht durch innere Mishelligkeit genöthigt würde,
sich unter den Zwang öffentlicher Gesetze zu begeben, so würde es doch
der Krieg von außen thun, indem, nach der vorher erwähnten Naturanstalt,
ein jedes Volk ein anderes es drängende Volk zum Nachbar vor sich
findet, gegen das es sich innerlich zu einem =Staat= bilden muß, um, als
=Macht=, gegen diesen gerüstet zu seyn. Nun ist die =republikanische=
Verfassung die einzige, welche dem Recht der Menschen vollkommen
angemessen, aber auch die schwerste zu stiften, vielmehr noch zu
erhalten ist, dermaßen, daß viele behaupten, es müsse ein Staat von
=Engeln= seyn, weil Menschen mit ihren selbstsüchtigen Neigungen einer
Verfassung von so sublimer Form nicht fähig wären. Aber nun kommt die
Natur dem verehrten, aber zur Praxis ohnmächtigen allgemeinen, in der
Vernunft gegründeten Willen, und zwar gerade durch jene selbstsüchtige
Neigungen, zu Hülfe, so, daß es nur auf eine gute Organisation des
Staats ankommt (die allerdings im Vermögen der Menschen ist), jener ihre
Kräfte so gegen einander zu richten, daß eine die anderen in ihrer
zerstöhrenden Wirkung aufhält, oder diese aufhebt: so daß der Erfolg für
die Vernunft so ausfällt, als wenn beyde gar nicht da wären, und so der
Mensch, wenn gleich nicht ein moralisch-guter Mensch, dennoch ein guter
Bürger zu seyn gezwungen wird. Das Problem der Staatserrichtung ist, so
hart wie es auch klingt, selbst für ein Volk von Teufeln (wenn sie nur
Verstand haben), auflösbar und lautet so: »Eine Menge von vernünftigen
Wesen, die insgesammt allgemeine Gesetze für ihre Erhaltung verlangen,
deren jedes aber in Geheim sich davon auszunehmen geneigt ist, so zu
ordnen und ihre Verfassung einzurichten, daß, obgleich sie in ihren
Privatgesinnungen einander entgegen streben, diese einander doch so
aufhalten, daß in ihrem öffentlichen Verhalten der Erfolg eben derselbe
ist, als ob sie keine solche böse Gesinnungen hätten.« Ein solches
Problem muß =auflöslich= seyn. Denn es ist nicht die moralische
Besserung der Menschen, sondern nur der Mechanism der Natur, von dem die
Aufgabe zu wissen verlangt, wie man ihn an Menschen benutzen könne, um
den Widerstreit ihrer unfriedlichen Gesinnungen in einem Volk so zu
richten, daß sie sich unter Zwangsgesetze zu begeben einander selbst
nöthigen, und so den Friedenszustand, in welchem Gesetze Kraft haben,
herbeyführen müssen. Man kann dieses auch an den wirklich vorhandenen,
noch sehr unvollkommen organisirten Staaten sehen, daß sie sich doch im
äußeren Verhalten dem, was die Rechtsidee vorschreibt, schon sehr
nähern, ob gleich das Innere der Moralität davon sicherlich nicht die
Ursache ist (wie denn auch nicht von dieser die gute Staatsverfassung,
sondern vielmehr umgekehrt, von der letzteren allererst die gute
moralische Bildung eines Volks zu erwarten ist), mithin der Mechanism
der Natur durch selbstsüchtige Neigungen, die natürlicherweise einander
auch äußerlich entgegen wirken, von der Vernunft zu einem Mittel
gebraucht werden kann, dieser ihrem eigenen Zweck, der rechtlichen
Vorschrift, Raum zu machen, und hiemit auch, soviel an dem Staat selbst
liegt, den inneren sowohl als äußeren Frieden zu befördern und zu
sichern. -- Hier heißt es also: Die Natur =will= unwiderstehlich, daß
das Recht zuletzt die Obergewalt erhalte. Was man nun hier verabsäumt zu
thun, das macht sich zuletzt selbst, obzwar mit viel Ungemächlichkeit.
-- »Biegt man das Rohr zu stark, so brichts; und wer zu viel will, der
will nichts.« =Bouterwek.=

2. Die Idee des Völkerrechts setzt die =Absonderung= vieler von einander
unabhängiger benachbarter Staaten voraus, und, obgleich ein solcher
Zustand an sich schon ein Zustand des Krieges ist (wenn nicht eine
föderative Vereinigung derselben dem Ausbruch der Feindseligkeiten
vorbeugt); so ist doch selbst dieser, nach der Vernunftidee, besser als
die Zusammenschmelzung derselben, durch eine die andere überwachsende,
und in eine Universalmonarchie übergehende Macht; weil die Gesetze mit
dem vergrößten Umfange der Regierung immer mehr an ihrem Nachdruck
einbüßen, und ein seelenloser Despotism, nachdem er die Keime des Guten
ausgerottet hat, zuletzt doch in Anarchie verfällt. Indessen ist dieses
das Verlangen jedes Staats (oder seines Oberhaupts), auf diese Art sich
in den dauernden Friedenszustand zu versetzen, daß er, wo möglich, die
ganze Welt beherrscht. Aber die =Natur will= es anders. -- Sie bedient
sich zweyer Mittel, um Völker von der Vermischung abzuhalten und sie
abzusondern, der Verschiedenheit der =Sprachen= und der
=Religionen=[13], die zwar den Hang zum wechselseitigen Hasse, und
Vorwand zum Kriege bey sich führt, aber doch bey anwachsender Cultur und
der allmähligen Annäherung der Menschen, zu größerer Einstimmung in
Principien, zum Einverständnisse in einem Frieden leitet, der nicht, wie
jener Despotism (auf dem Kirchhofe der Freyheit), durch Schwächung aller
Kräfte, sondern durch ihr Gleichgewicht, im lebhaftesten Wetteifer
derselben, hervorgebracht und gesichert wird.

     [13] =Verschiedenheit der Religionen=: ein wunderlicher
     Ausdruck! gerade, als ob man auch von verschiedenen
     =Moralen= spräche. Es kann wohl verschiedene =Glaubensarten=
     historischer, nicht in die Religion, sondern in die
     Geschichte der zu ihrer Beförderung gebrauchten, ins Feld
     der Gelehrsamkeit einschlagender Mittel und eben so
     verschiedene =Religionsbücher= (Zendavesta, Vedam, Koram
     u. s. w.) geben, aber nur eine einzige, für alle Menschen
     und in allen Zeiten gültige =Religion=. Jene also können
     wohl nichts anders als nur das Vehikel der Religion, was
     zufällig ist, und nach Verschiedenheit der Zeiten und Oerter
     verschieden seyn kann, enthalten.

3. So wie die Natur weislich die Völker trennt, welche der Wille jedes
Staats, und zwar selbst nach Gründen des Völkerrechts, gern unter sich
durch List oder Gewalt vereinigen möchte; so vereinigt sie auch
andererseits Völker, die der Begriff des Weltbürgerrechts gegen
Gewaltthätigkeit und Krieg nicht würde gesichert haben, durch den
wechselseitigen Eigennutz. Es ist der =Handelsgeist=, der mit dem Kriege
nicht zusammen bestehen kann, und der früher oder später sich jedes
Volks bemächtigt. Weil nämlich unter allen, der Staatsmacht
untergeordneten, Mächten (Mitteln), die =Geldmacht= wohl die
zuverläßigste seyn möchte, so sehen sich Staaten (freylich wohl nicht
eben durch Triebfedern der Moralität) gedrungen, den edlen Frieden zu
befördern, und, wo auch immer in der Welt Krieg auszubrechen droht, ihn
durch Vermittelungen abzuwehren, gleich als ob sie deshalb im
beständigen Bündnisse ständen; denn große Vereinigungen zum Kriege
können, der Natur der Sache nach, sich nur höchst selten zutragen, und
noch seltener glücken. -- -- Auf die Art garantirt die Natur, durch den
Mechanism in den menschlichen Neigungen selbst, den ewigen Frieden;
freylich mit einer Sicherheit, die nicht hinreichend ist, die Zukunft
desselben (theoretisch) zu =weissagen=, aber doch in praktischer Absicht
zulangt, und es zur Pflicht macht, zu diesem (nicht bloß schimärischen)
Zwecke hinzuarbeiten.




Anhang.

I.

Ueber die Mishelligkeit zwischen der Moral und der Politik, in Absicht
auf den ewigen Frieden.


Die Moral ist schon an sich selbst eine Praxis in objectiver Bedeutung,
als Inbegriff von unbedingt gebietenden Gesetzen, nach denen wir handeln
=sollen=, und es ist offenbare Ungereimtheit, nachdem man diesem
Pflichtbegriff seine Autorität zugestanden hat, noch sagen zu wollen,
daß man es doch nicht =könne=. Denn alsdann fällt dieser Begriff aus der
Moral von selbst weg (_ultra posse nemo obligatur_); mithin kann es
keinen Streit der Politik, als ausübender Rechtslehre, mit der Moral,
als einer solchen, aber theoretischen (mithin keinen Streit der Praxis
mit der Theorie) geben: man müßte denn unter der letzteren eine
allgemeine =Klugheitslehre=, d. i. eine Theorie der Maximen verstehen,
zu seinen auf Vortheil berechneten Absichten die tauglichsten Mittel zu
wählen, d. i. läugnen, daß es überhaupt eine Moral gebe.

Die Politik sagt: »=Seyd klug wie die Schlangen=;« die Moral setzt (als
einschränkende Bedingung) hinzu: »und =ohne Falsch wie die Tauben=.«
Wenn beydes nicht in einem Gebote zusammen bestehen kann, so ist
wirklich ein Streit der Politik mit der Moral; soll aber doch durchaus
beydes vereinigt seyn, so ist der Begriff vom Gegentheil absurd, und die
Frage, wie jener Streit auszugleichen sey, läßt sich gar nicht einmal
als Aufgabe hinstellen. Obgleich der Satz: =Ehrlichkeit ist die beste
Politik=, eine Theorie enthält, der die Praxis, leider! sehr häufig
widerspricht: so ist doch der gleichfalls theoretische: =Ehrlichkeit ist
besser denn alle Politik=, über allen Einwurf unendlich erhaben, ja die
unumgängliche Bedingung der letzteren. Der Grenzgott der Moral weicht
nicht dem Jupiter (dem Grenzgott der Gewalt); denn dieser steht noch
unter dem Schicksal, d. i. die Vernunft ist nicht erleuchtet genug, die
Reihe der vorherbestimmenden Ursachen zu übersehen, die den glücklichen
oder schlimmen Erfolg aus dem Thun und Lassen der Menschen, nach dem
Mechanism der Natur, mit Sicherheit vorher verkündigen (obgleich ihn dem
Wunsche gemäß hoffen) lassen. Was man aber zu thun habe, um im Gleise
der Pflicht (nach Regeln der Weisheit) zu bleiben, dazu und hiemit zum
Endzweck leuchtet sie uns überall hell genug vor.

Nun gründet aber der Praktiker (dem die Moral bloße Theorie ist) seine
trostlose Absprechung unserer gutmüthigen Hoffnung (selbst bey
eingeräumtem =Sollen= und =Können=) eigentlich darauf: daß er aus der
Natur des Menschen vorher zu sehen vorgiebt, er =werde= dasjenige nie
=wollen=, was erfordert wird, um jenen zum ewigen Frieden hinführenden
Zweck zu Stande zu bringen. -- Freylich ist das Wollen =aller einzelnen=
Menschen, in einer gesetzlichen Verfassung nach Freyheitsprincipien zu
leben (die =distributive= Einheit des Willens =Aller=), zu diesem Zweck
nicht hinreichend, sondern daß =Alle zusammen= diesen Zustand wollen
(die =collektive= Einheit des vereinigten Willens), diese Auflösung
einer schweren Aufgabe, wird noch dazu erfordert, damit ein Ganzes der
bürgerlichen Gesellschaft werde, und, da also über diese Verschiedenheit
des particularen Wollens Aller, noch eine vereinigende Ursache desselben
hinzukommen muß, um einen gemeinschaftlichen Willen herauszubringen,
welches Keiner von Allen vermag: so ist in der =Ausführung= jener Idee
(in der Praxis) auf keinen andern Anfang des rechtlichen Zustandes zu
rechnen, als den durch =Gewalt=, auf deren Zwang nachher das öffentliche
Recht gegründet wird; welches dann freylich (da man ohnedem des
Gesetzgebers moralische Gesinnung hiebey wenig in Anschlag bringen kann,
er werde, nach geschehener Vereinigung der wüsten Menge in ein Volk,
diesem es nur überlassen, eine rechtliche Verfassung durch ihren
gemeinsamen Willen zu Stande zu bringen) große Abweichungen von jener
Idee (der Theorie) in der wirklichen Erfahrung schon zum voraus erwarten
läßt.

Da heißt es dann: wer einmal die Gewalt in Händen hat, wird sich vom
Volk nicht Gesetze vorschreiben lassen. Ein Staat, der einmal im Besitz
ist, unter keinen äußeren Gesetzen zu stehen, wird sich in Ansehung der
Art, wie er gegen andere Staaten sein Recht suchen soll, nicht von ihrem
Richterstuhl abhängig machen, und selbst ein Welttheil, wenn er sich
einem andern, der ihm übrigens nicht im Wege ist, überlegen fühlt, wird
das Mittel der Verstärkung seiner Macht, durch Beraubung oder gar
Beherrschung desselben, nicht unbenutzt lassen; und so zerrinnen nun
alle Plane der Theorie, für das Staats-, Völker- und Weltbürgerrecht, in
sachleere unausführbare Ideale, dagegen eine Praxis, die auf empirische
Principien der menschlichen Natur gegründet ist, welche es nicht für zu
niedrig hält, aus der Art, wie es in der Welt zugeht, Belehrung für ihre
Maximen zu ziehen, einen sicheren Grund für ihr Gebäude der
Staatsklugheit zu finden allein hoffen könne.


Freylich, wenn es keine Freyheit und darauf gegründetes moralisches
Gesetz giebt, sondern alles, was geschieht oder geschehen kann, bloßer
Mechanism der Natur ist, so ist Politik (als Kunst, diesen zur Regierung
der Menschen zu benutzen) die ganze praktische Weisheit, und der
Rechtsbegriff ein sachleerer Gedanke. Findet man diesen aber doch
unumgänglich nöthig, mit der Politik zu verbinden, ja ihn gar zur
einschränkenden Bedingung der letztern zu erheben, so muß die
Vereinbarkeit beyder eingeräumt werden. Ich kann mir nun zwar einen
=moralischen Politiker=, d. i. einen, der die Principien der
Staatsklugheit so nimmt, daß sie mit der Moral zusammen bestehen können,
aber nicht einen =politischen Moralisten= denken, der sich eine Moral so
schmiedet, wie es der Vortheil des Staatsmanns sich zuträglich findet.

Der moralische Politiker wird es sich zum Grundsatz machen: wenn einmal
Gebrechen in der Staatsverfassung oder im Staatenverhältnis angetroffen
werden, die man nicht hat verhüten können, so sey es Pflicht,
vornehmlich für Staatsoberhäupter, dahin bedacht zu seyn, wie sie,
sobald wie möglich, gebessert, und dem Naturrecht, so wie es in der Idee
der Vernunft uns zum Muster vor Augen steht, angemessen gemacht werden
könne: sollte es auch ihrer Selbstsucht Aufopferungen kosten. Da nun die
Zerreißung eines Bandes der Staats- oder Weltbürgerlichen Vereinigung,
ehe noch eine bessere Verfassung an die Stelle derselben zu treten in
Bereitschaft ist, aller, hierin mit der Moral einhelligen,
Staatsklugheit zuwider ist, so wäre es zwar ungereimt, zu fordern, jenes
Gebrechen müsse sofort und mit Ungestüm abgeändert werden; aber daß
wenigstens die Maxime der Nothwendigkeit einer solchen Abänderung dem
Machthabenden innigst beywohne, um in beständiger Annäherung zu dem
Zwecke (der nach Rechtsgesetzen besten Verfassung) zu bleiben, das kann
doch von ihm gefordert werden. Ein Staat kann sich auch schon
republikanisch =regieren=, wenn er gleich noch, der vorliegenden
Constitution nach, despotische =Herrschermacht= besitzt: bis allmählig
das Volk des Einflusses der bloßen Idee der Autorität des Gesetzes
(gleich als ob es physische Gewalt besäße) fähig wird, und sonach zur
eigenen Gesetzgebung (welche ursprünglich auf Recht gegründet ist)
tüchtig befunden wird. Wenn auch durch den Ungestüm einer von der
schlechten Verfassung erzeugten =Revolution= unrechtmäßigerweise eine
gesetzmäßigere errungen wäre, so würde es doch auch alsdann nicht mehr
für erlaubt gehalten werden müssen, das Volk wieder auf die alte zurück
zu führen, obgleich während derselben jeder, der sich damit gewaltthätig
oder arglistig bemengt, mit Recht den Strafen des Aufrührers unterworfen
seyn würde. Was aber das äußere Staatenverhältnis betrifft, so kann von
einem Staat nicht verlangt werden, daß er seine, obgleich despotische,
Verfassung (die aber doch die stärkere in Beziehung auf äußere Feinde
ist) ablegen solle, so lange er Gefahr läuft, von andern Staaten so fort
verschlungen zu werden; mithin muß bey jenem Vorsatz doch auch die
Verzögerung der Ausführung bis zu besserer Zeitgelegenheit erlaubt
seyn[14].

     [14] Dies sind Erlaubnisgesetze der Vernunft, den Stand
     eines mit Ungerechtigkeit behafteten öffentlichen Rechts
     noch so lange beharren zu lassen, bis zur völligen Umwälzung
     alles entweder von selbst gereift, oder durch friedliche
     Mittel der Reife nahe gebracht worden; weil doch irgend eine
     =rechtliche=, obzwar nur in geringem Grade rechtmäßige,
     Verfassung besser ist als gar keine, welches letztere
     Schicksal (der Anarchie) eine =übereilte= Reform treffen
     würde. -- Die Staatsweisheit wird sich also in dem Zustande,
     worin die Dinge jetzt sind, Reformen, dem Ideal des
     öffentlichen Rechts angemessen, zur Pflicht machen:
     Revolutionen aber, wo sie die Natur von selbst herbey führt,
     nicht zur Beschönigung einer noch größeren Unterdrückung,
     sondern als Ruf der Natur benutzen, eine auf
     Freyheitsprincipien gegründete gesetzliche Verfassung, als
     die einzige dauerhafte, durch gründliche Reform zu Stande zu
     bringen.

Es mag also immer seyn: daß die despotisirende (in der Ausübung
fehlende) Moralisten wider die Staatsklugheit (durch übereilt genommene
oder angepriesene Maaßregeln) mannichfaltig verstoßen, so muß sie doch
die Erfahrung, bey diesem ihrem Verstoß wider die Natur, nach und nach
in ein besseres Gleis bringen; statt dessen die moralisirende Politiker,
durch Beschönigung rechtswidriger Staatsprincipien, unter dem Vorwande
einer des Guten, nach der Idee, wie sie die Vernunft vorschreibt, nicht
=fähigen= menschlichen Natur, so viel an ihnen ist, das Besserwerden
=unmöglich machen=, und die Rechtsverletzung verewigen.

Statt der Praxis, deren sich diese staatskluge Männer rühmen, gehen sie
mit =Praktiken= um, indem sie bloß darauf bedacht sind, dadurch, daß sie
der jetzt herrschenden Gewalt zum Munde reden (um ihren Privatvortheil
nicht zu verfehlen), das Volk, und, wo möglich, die ganze Welt Preis zu
geben; nach der Art ächter Juristen (vom Handwerke, nicht von der
=Gesetzgebung=), wenn sie sich bis zur Politik versteigen. Denn da
dieser ihr Geschäfte nicht ist, über Gesetzgebung selbst zu vernünfteln,
sondern die gegenwärtige Gebote des Landrechts zu vollziehen, so muß
ihnen jede, jetzt vorhandene, gesetzliche Verfassung, und, wenn diese
höhern Orts abgeändert wird, die nun folgende, immer die beste seyn; wo
dann alles so in seiner gehörigen mechanischen Ordnung ist. Wenn aber
diese Geschicklichkeit, für alle Sättel gerecht zu seyn, ihnen den Wahn
einflößt, auch über Principien einer =Staatsverfassung= überhaupt nach
Rechtsbegriffen (mithin _a priori_, nicht empirisch) urtheilen zu
können: wenn sie darauf groß thun, =Menschen= zu kennen (welches
freylich zu erwarten ist, weil sie mit vielen zu thun haben), ohne doch
den =Menschen=, und was aus ihm gemacht werden kann, zu kennen (wozu ein
höherer Standpunkt der Anthropologischen Beobachtung erfordert wird),
mit diesen Begriffen aber versehen ans Staats- und Völkerrecht, wie es
die Vernunft vorschreibt, gehen: so können sie diesen Ueberschritt nicht
anders, als mit dem Geist der Chicane thun, indem sie ihr gewohntes
Verfahren (eines Mechanisms nach despotisch gegebenen Zwangsgesetzen)
auch da befolgen, wo die Begriffe der Vernunft einen nur nach
Freyheitsprincipien gesetzmäßigen Zwang begründet wissen wollen, durch
welchen allererst eine zu Recht beständige Staatsverfassung möglich ist;
welche Aufgabe der vorgebliche Praktiker, mit Vorbeygehung jener Idee,
empirisch, aus Erfahrung, wie die bisher noch am besten bestandene,
mehrentheils aber rechtswidrige, Staatsverfassungen eingerichtet waren,
lösen zu können glaubt. -- Die Maximen, deren er sich hiezu bedient (ob
er sie zwar nicht laut werden läßt), laufen ohngefähr auf folgende
sophistische Maximen hinaus.


1. _Fac et excusa._ Ergreife die günstige Gelegenheit zur eigenmächtigen
Besitznehmung (entweder eines Rechts des Staats über sein Volk, oder
über ein anderes benachbarte); die Rechtfertigung wird sich weit
leichter und zierlicher =nach der That= vortragen, und die Gewalt
beschönigen lassen (vornehmlich im ersten Fall, wo die obere Gewalt im
Innern so fort auch die gesetzgebende Obrigkeit ist, der man gehorchen
muß, ohne darüber zu vernünfteln); als wenn man zuvor auf überzeugende
Gründe sinnen, und die Gegengründe darüber noch erst abwarten wollte.
Diese Dreustigkeit selbst giebt einen gewissen Anschein von innerer
Ueberzeugung der Rechtmäßigkeit der That, und der Gott _bonus euentus_
ist nachher der beste Rechtsvertreter.


2. _Si fecisti nega._ Was du selbst verbrochen hast, z. B. um dein Volk
zur Verzweiflung, und so zum Aufruhr zu bringen, das läugne ab, daß es
=deine= Schuld sey; sondern behaupte, daß es die der Widerspenstigkeit
der Unterthanen, oder auch, bey deiner Bemächtigung eines benachbarten
Volks, die Schuld der Natur des Menschen sey, der, wenn er dem Andern
nicht mit Gewalt zuvorkommt, sicher darauf rechnen kann, daß dieser ihm
zuvorkommen und sich seiner bemächtigen werde.


3. _Diuide et impera._ Das ist: sind gewisse privilegirte Häupter in
deinem Volk, welche dich blos zu ihrem Oberhaupt (_primus inter pares_)
gewählt haben, so veruneinige jene unter einander, und entzweye sie mit
dem Volk: stehe nun dem letztern, unter Vorspiegelung größerer Freyheit,
bey, so wird alles von deinem unbedingten Willen abhängen. Oder sind es
äußere Staaten, so ist Erregung der Mishelligkeit unter ihnen ein
ziemlich sicheres Mittel, unter dem Schein des Beystandes des
Schwächeren, einen nach dem andern dir zu unterwerfen.


Durch diese politische Maximen wird nun zwar niemand hintergangen; denn
sie sind insgesammt schon allgemein bekannt; auch ist es mit ihnen nicht
der Fall sich zu schämen, als ob die Ungerechtigkeit gar zu offenbar in
die Augen leuchtete. Denn, weil sich große Mächte nie vor dem Urtheil
des gemeinen Haufens, sondern nur eine vor der andern schämen, was aber
jene Grundsätze betrifft, nicht das Offenbarwerden, sondern nur das
=Mislingen= derselben sie beschämt machen kann (denn in Ansehung der
Moralität der Maximen kommen sie alle unter einander überein), so bleibt
ihnen immer die =politische Ehre= übrig, auf die sie sicher rechnen
können, nämlich die der =Vergrößerung ihrer Macht=, auf welchem Wege sie
auch erworben seyn mag[15].

     [15] Wenn gleich eine gewisse in der menschlichen Natur
     gewurzelte Bösartigkeit von =Menschen=, die in einem Staat
     zusammen leben, noch bezweifelt, und, statt ihrer, der
     Mangel einer noch nicht weit genug fortgeschrittenen Cultur
     (die Rohigkeit) zur Ursache der gesetzwidrigen Erscheinungen
     ihrer Denkungsart mit einigem Scheine angeführet werden
     möchte, so fällt sie doch, im äußeren Verhältnis der
     =Staaten= gegen einander, ganz unverdeckt und
     unwidersprechlich in die Augen. Im Innern jedes Staats ist
     sie durch den Zwang der bürgerlichen Gesetze verschleyert,
     weil der Neigung zur wechselseitigen Gewaltthätigkeit der
     Bürger eine größere Gewalt, nämlich die der Regierung,
     mächtig entgegenwirkt, und so nicht allein dem Ganzen einen
     moralischen Anstrich (_causae non causae_) giebt, sondern
     auch dadurch, daß dem Ausbruch gesetzwidriger Neigungen ein
     Riegel vorgeschoben wird, die Entwicklung der moralischen
     Anlage, zur unmittelbaren Achtung fürs Recht, wirklich viel
     Erleichterung bekommt. -- Denn ein jeder glaubt nun von
     sich, daß er wohl den Rechtsbegriff heilig halten und treu
     befolgen würde, wenn er sich nur von jedem andern eines
     Gleichen gewärtigen könnte; welches letztere ihm die
     Regierung zum Theil sichert; wodurch dann ein großer Schritt
     =zur= Moralität (obgleich noch nicht moralischer Schritt)
     gethan wird, diesem Pflichtbegriff auch um sein selbst
     willen, ohne Rücksicht aus Erwiederung, anhänglich zu seyn.
     -- Da ein jeder aber, bey seiner guten Meynung von sich
     selber, doch die böse Gesinnung bey allen anderen
     voraussetzt, so sprechen sie einander wechselseitig ihr
     Urtheil: daß sie alle, was das =Factum= betrifft, wenig
     taugen (woher es komme, da es doch der =Natur= des Menschen,
     als eines freyen Wesens, nicht Schuld gegeben werden kann,
     mag unerörtert bleiben). Da aber doch auch die Achtung für
     den Rechtsbegriff, deren der Mensch sich schlechterdings
     nicht entschlagen kann, die Theorie des Vermögens, ihm
     angemessen zu werden, auf das feyerlichste sanctionirt, so
     sieht ein jeder, daß er seinerseits jenem gemäß handeln
     müsse, Andere mögen es halten, wie sie wollen.

       *       *       *       *       *

Aus allen diesen Schlangenwendungen einer unmoralischen Klugheitslehre,
den Friedenszustand unter Menschen, aus dem kriegerischen des
Naturzustandes herauszubringen, erhellet wenigstens so viel: daß die
Menschen, eben so wenig in ihren Privatverhältnissen, als in ihren
öffentlichen, dem Rechtsbegriff entgehen können, und sich nicht
getrauen, die Politik öffentlich bloß auf Handgriffe der Klugheit zu
gründen, mithin dem Begriffe eines öffentlichen Rechts allen Gehorsam
aufzukündigen (welches vornehmlich in dem des Völkerrechts auffallend
ist), sondern ihm an sich alle gebührende Ehre wiederfahren lassen, wenn
sie auch hundert Ausflüchte und Bemäntelungen aussinnen sollten, um ihm
in der Praxis auszuweichen, und der verschmitzten Gewalt die Autorität
anzudichten, der Ursprung und der Verband alles Rechts zu seyn. -- Um
dieser Sophisterey (wenn gleich nicht der durch sie beschönigten
Ungerechtigkeit) ein Ende zu machen, und die falsche =Vertreter= der
Mächtigen der Erde zum Geständnisse zu bringen, daß es nicht das Recht,
sondern die Gewalt sey, der sie zum Vortheil sprechen, von welcher sie,
gleich als ob sie selbst hiebey was zu befehlen hätten, den Ton
annehmen, wird es gut seyn, das Blendwerk aufzudecken, womit man sich
und andere hintergeht, das oberste Princip, von dem die Absicht auf den
ewigen Frieden ausgeht, ausfindig zu machen und zu zeigen: daß alles das
Böse, was ihm im Wege ist, davon herrühre: daß der politische Moralist
da anfängt, wo der moralische Politiker billigerweise endigt, und, indem
er so die Grundsätze dem Zweck unterordnet (d. i. die Pferde hinter den
Wagen spannt), seine eigene Absicht vereitelt, die Politik mit der Moral
in Einverständnis zu bringen.


Um die praktische Philosophie mit sich selbst einig zu machen, ist
nöthig, zuförderst die Frage zu entscheiden: ob in Aufgaben der
praktischen Vernunft vom =materialen Prinzip= derselben, dem =Zweck=
(als Gegenstand der Willkühr) der Anfang gemacht werden müsse, oder vom
=formalen=, d. i. demjenigen (bloß auf Freyheit im äußern Verhältnis
gestellten), darnach es heißt: handle so, daß du wollen kannst, deine
Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden (der Zweck mag seyn welcher
er wolle).


Ohne alle Zweifel muß das letztere Princip vorangehen; denn es hat, als
Rechtsprincip, unbedingte Nothwendigkeit, statt dessen das erstere, nur
unter Voraussetzung empirischer Bedingungen des vorgesetzten Zwecks,
nämlich der Ausführung desselben, nöthigend ist, und, wenn dieser Zweck
(z. B. der ewige Friede) auch Pflicht wäre, so müßte doch diese selbst
aus dem formalen Princip der Maximen äußerlich zu handeln abgeleitet
worden seyn. -- Nun ist das erstere Princip, das des =politischen
Moralisten= (das Problem des Staats-, Völker- und Weltbürgerrechts),
eine bloße =Kunstaufgabe= (_problema technicum_), das zweyte dagegen,
als Princip des =moralischen Politikers=, welchem es eine =sittliche
Aufgabe= (_problema morale_) ist, im Verfahren von dem anderen
himmelweit unterschieden, um den ewigen Frieden, den man nun nicht bloß
als physisches Gut, sondern auch als einen aus Pflichtanerkennung
hervorgehenden Zustand wünscht, herbeyzuführen.

Zur Auflösung des ersten, nämlich des Staats-Klugheitsproblems, wird
viel Kenntnis der Natur erfordert, um ihren Mechanism zu dem gedachten
Zweck zu benutzen, und doch ist alle diese ungewis in Ansehung ihres
Resultats, den ewigen Frieden betreffend; man mag nun die eine oder die
andere der drey Abtheilungen des öffentlichen Rechts nehmen. Ob das Volk
im Gehorsam und zugleich im Flor besser durch Strenge, oder Lockspeise
der Eitelkeit, ob durch Obergewalt eines Einzigen, oder durch
Vereinigung mehrerer Häupter, vielleicht auch bloß durch einen
Dienstadel, oder durch Volksgewalt, im Innern, und zwar auf lange Zeit,
gehalten werden könne, ist ungewis. Man hat von allen Regierungsarten
(die einzige ächtrepublikanische, die aber nur einem moralischen
Politiker in den Sinn kommen kann, ausgenommen) Beyspiele des
Gegentheils in der Geschichte. -- Noch ungewisser ist ein auf Statute
nach Ministerialplanen vorgeblich errichtetes =Völkerrecht=, welches in
der That nur ein Wort ohne Sache ist, und auf Verträgen beruht, die in
demselben Akt ihrer Beschließung zugleich den geheimen Vorbehalt ihrer
Uebertretung enthalten. -- Dagegen dringt sich die Auflösung des
zweyten, nämlich des =Staatsweisheitsproblems=, so zu sagen, von selbst
auf, ist jedermann einleuchtend, und macht alle Künsteley zu Schanden,
führt dabey gerade zum Zweck; doch mit der Erinnerung der Klugheit, ihn
nicht übereilterweise mit Gewalt herbey zu ziehen, sondern sich ihm,
nach Beschaffenheit der günstigen Umstände, unabläßig zu nähern.

Da heißt es denn: »trachtet allererst nach dem Reiche der reinen
praktischen Vernunft und nach seiner =Gerechtigkeit=, so wird euch euer
Zweck (die Wohlthat des ewigen Friedens) von selbst zufallen.« Denn das
hat die Moral Eigenthümliches an sich, und zwar in Ansehung ihrer
Grundsätze des öffentlichen Rechts, (mithin in Beziehung auf eine _a
priori_ erkennbare Politik), daß, je weniger sie das Verhalten von dem
vorgesetzten Zweck, dem beabsichtigten, es sey physischem oder
sittlichem Vortheil, abhängig macht, desto mehr sie dennoch zu diesem im
Allgemeinen zusammenstimmt; welches daher kömmt, weil es gerade der _a
priori_ gegebene allgemeine Wille (in einem Volk, oder im Verhältnis
verschiedener Völker unter einander) ist, der allein, was unter Menschen
Rechtens ist, bestimmt; diese Vereinigung des Willens Aller aber, wenn
nur in der Ausübung consequent verfahren wird, auch nach dem Mechanism
der Natur, zugleich die Ursache seyn kann, die abgezweckte Wirkung
hervorzubringen, und dem Rechtsbegriffe Effekt zu verschaffen. -- So ist
es z. B. ein Grundsatz der moralischen Politik: daß sich ein Volk zu
einem Staat nach den alleinigen Rechtsbegriffen der Freyheit und
Gleichheit vereinigen solle, und dieses Prinzip ist nicht auf Klugheit,
sondern auf Pflicht gegründet. Nun mögen dagegen politische Moralisten
noch so viel über den Naturmechanism einer in Gesellschaft tretenden
Menschenmenge, welcher jene Grundsätze entkräftete, und ihre Absicht
vereiteln werde, vernünfteln, oder auch durch Beyspiele schlecht
organisirter Verfassungen alter und neuer Zeiten (z. B. von Demokratien
ohne Repräsentationssystem) ihre Behauptung dagegen zu beweisen suchen,
so verdienen sie kein Gehör; vornehmlich, da eine solche verderbliche
Theorie das Uebel wohl gar selbst bewirkt, was sie vorhersagt, nach
welcher der Mensch mit den übrigen lebenden Maschinen in eine Classe
geworfen wird, denen nur noch das Bewußtseyn, daß sie nicht freye Wesen
sind, beywohnen dürfte, um sie in ihrem eigenen Urtheil zu den
elendesten unter allen Weltwesen zu machen.

Der zwar etwas renomistisch klingende, sprüchwörtlich in Umlauf
gekommene, aber wahre Satz: _fiat iustitia, pereat mundus_, das heißt zu
deutsch: »es herrsche Gerechtigkeit, die Schelme in der Welt mögen auch
insgesammt darüber zu Grunde gehen,« ist ein wackerer, alle durch
Arglist oder Gewalt vorgezeichnete krumme Wege abschneidender
Rechtsgrundsatz; nur daß er nicht misverstanden, und etwa als Erlaubnis,
sein eigenes Recht mit der größten Strenge zu benutzen (welches der
ethischen Pflicht widerstreiten würde), sondern als Verbindlichkeit der
Machthabenden, niemanden sein Recht aus Ungunst oder Mitleiden gegen
Andere zu weigern oder zu schmälern, verstanden wird; wozu vorzüglich
eine nach reinen Rechtsprincipien eingerichtete innere Verfassung des
Staats, dann aber auch die der Vereinigung desselben mit andern
benachbarten oder auch entfernten Staaten zu einer (einem allgemeinen
Staat analogischen) gesetzlichen Ausgleichung ihrer Streitigkeiten
erfordert wird. -- Dieser Satz will nichts anders sagen, als: die
politische Maximen müssen nicht von der, aus ihrer Befolgung zu
erwartenden, Wohlfahrt und Glückseligkeit eines jeden Staats, also nicht
vom Zweck, den sich ein jeder derselben zum Gegenstande macht (vom
Wollen), als dem obersten (aber empirischen) Princip der Staatsweisheit,
sondern von dem reinen Begriff der Rechtspflicht (vom Sollen, dessen
Princip _a priori_ durch reine Vernunft gegeben ist) ausgehen, die
physische Folgen daraus mögen auch seyn, welche sie wollen. Die Welt
wird keineswegs dadurch untergehen, daß der bösen Menschen weniger wird.
Das moralisch Böse hat die von seiner Natur unabtrennliche Eigenschaft,
daß es in seinen Absichten (vornehmlich in Verhältnis gegen andere
Gleichgesinnete) sich selbst zuwider und zerstöhrend ist, und so dem
(moralischen) Princip des Guten, wenn gleich durch langsame
Fortschritte, Platz macht.

       *       *       *       *       *

Es giebt also =objectiv= (in der Theorie) gar keinen Streit zwischen der
Moral und der Politik. Dagegen =subjectiv= (in dem selbstsüchtigen Hange
der Menschen, der aber, weil er nicht auf Vernunftmaximen gegründet ist,
noch nicht Praxis genannt werden muß), wird und mag er immer bleiben,
weil er zum Wetzstein der Tugend dient, deren wahrer Muth (nach dem
Grundsatze: _tu ne cede malis, sed contra audentior ito_) in
gegenwärtigem Falle nicht sowohl darin besteht, den Uebeln und
Aufopferungen mit festem Vorsatz sich entgegenzusetzen, welche hiebey
übernommen werden müssen, sondern dem weit gefährlicheren lügenhaften
und verrätherischen, aber doch vernünftelnden, die Schwäche der
menschlichen Natur zur Rechtfertigung aller Uebertretung vorspiegelnden
bösen Princip in uns selbst, in die Augen zu sehen und seine Arglist zu
besiegen.


In der That kann der politische Moralist sagen: Regent und Volk, oder
Volk und Volk thun =EINANDER= nicht Unrecht, wenn sie einander
gewaltthätig oder hinterlistig befehden, ob sie zwar überhaupt darin
Unrecht thun, daß sie dem Rechtsbegriffe, der allein den Frieden auf
ewig begründen könnte, alle Achtung versagen. Denn weil der eine seine
Pflicht gegen den andern übertritt, der gerade eben so rechtswidrig
gegen jenen gesinnt ist, so =geschieht= ihnen beyderseits ganz recht,
wenn sie sich unter einander aufreiben, doch so, daß von dieser Raçe
immer noch genug übrig bleibt, um dieses Spiel bis zu den entferntesten
Zeiten nicht aufhören zu lassen, damit eine späte Nachkommenschaft an
ihnen dereinst ein warnendes Beyspiel nehme. Die Vorsehung im Laufe der
Welt ist hiebey gerechtfertigt; denn das moralische Princip im Menschen
erlöscht nie, die, pragmatisch, zur Ausführung der rechtlichen Ideen
nach jenem Princip tüchtige Vernunft wächst noch dazu beständig durch
immer fortschreitende Cultur, mit ihr aber auch die Schuld jener
Uebertretungen. Die Schöpfung allein: daß nämlich ein solcher Schlag von
verderbten Wesen überhaupt hat auf Erden seyn sollen, scheint durch
keine Theodicee gerechtfertigt werden zu können (wenn wir annehmen, daß
es mit dem Menschengeschlechte nie besser bestellt seyn werde noch
könne); aber dieser Standpunkt der Beurtheilung ist für uns viel zu
hoch, als daß wir unsere Begriffe (von Weisheit) der obersten uns
unerforschlichen Macht in theoretischer Absicht unterlegen könnten. --
Zu solchen verzweifelten Folgerungen werden wir unvermeidlich
hingetrieben, wenn wir nicht annehmen, die reine Rechtsprincipien haben
objective Realität, d. i. sie lassen sich ausführen; und darnach müsse
auch von Seiten des Volks im Staate, und weiterhin von Seiten der
Staaten gegen einander, gehandelt werden; die empirische Politik mag
auch dagegen einwenden, was sie wolle. Die wahre Politik kann also
keinen Schritt thun, ohne vorher der Moral gehuldigt zu haben, und ob
zwar Politik für sich selbst eine schwere Kunst ist, so ist doch
Vereinigung derselben mit der Moral gar keine Kunst; denn diese haut den
Knoten entzwey, den jene nicht aufzulösen vermag, sobald beyde einander
widerstreiten. -- Das Recht dem Menschen muß heilig gehalten werden, der
herrschenden Gewalt mag es auch noch so große Aufopferung kosten. Man
kann hier nicht halbiren, und das Mittelding eines pragmatisch-bedingten
Rechts (zwischen Recht und Nutzen) aussinnen, sondern alle Politik muß
ihre Kniee vor dem erstern beugen, kann aber dafür hoffen, ob zwar
langsam, zu der Stufe zu gelangen, wo sie beharrlich glänzen wird.




II.

Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem
transscendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts.


Wenn ich von aller =Materie= des öffentlichen Rechts (nach den
verschiedenen empirisch-gegebenen Verhältnissen der Menschen im Staat
oder auch der Staaten unter einander), so wie es sich die Rechtslehrer
gewöhnlich denken, abstrahire, so bleibt mir noch die =Form= der
=Publicität= übrig, deren Möglichkeit ein jeder Rechtsanspruch in sich
enthält, weil ohne jene es keine Gerechtigkeit (die nur als =öffentlich
kundbar= gedacht werden kann), mithin auch kein Recht, das nur von ihr
ertheilt wird, geben würde.


Diese Fähigkeit der Publicität muß jeder Rechtsanspruch haben, und sie
kann also, da es sich ganz leicht beurtheilen läßt, ob sie in einem
vorkommenden Falle statt finde, d. i. ob sie sich mit den Grundsätzen
des Handelnden vereinigen lasse oder nicht, ein leicht zu brauchendes,
_a priori_ in der Vernunft anzutreffendes Criterium abgeben, im
letzteren Fall die Falschheit (Rechtswidrigkeit) des gedachten Anspruchs
(_praetensio iuris_), gleichsam durch ein Experiment der reinen
Vernunft, so fort zu erkennen.

Nach einer solchen Abstraction von allem Empirischen, was der Begriff
des Staats- und Völkerrechts enthält (dergleichen das Bösartige der
menschlichen Natur ist, welches den Zwang nothwendig macht), kann man
folgenden Satz die =transscendentale Formel= des öffentlichen Rechts
nennen:

     »Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen,
     deren Maxime sich nicht mit der Publicität verträgt, sind
     unrecht.«

Dieses Princip ist nicht bloß als =ethisch= (zur Tugendlehre gehörig),
sondern auch als =juridisch= (das Recht der Menschen angehend) zu
betrachten. Denn eine Maxime, die ich nicht darf =laut werden= lassen,
ohne dadurch meine eigene Absicht zugleich zu vereiteln, die durchaus
=verheimlicht= werden muß, wenn sie gelingen soll, und zu der ich mich
nicht =öffentlich bekennen= kann, ohne daß dadurch unausbleiblich der
Widerstand Aller gegen meinen Vorsatz gereizt werde, kann diese
nothwendige und allgemeine, mithin _a priori_ einzusehende,
Gegenbearbeitung Aller gegen mich nirgend wovon anders, als von der
Ungerechtigkeit her haben, womit sie jedermann bedroht. -- Es ist ferner
bloß =negativ=, d. i. es dient nur, um, vermittelst desselben, was gegen
Andere =nicht recht= ist, zu erkennen. -- Es ist gleich einem Axiom
unerweislich-gewiß und überdem leicht anzuwenden, wie aus folgenden
Beyspielen des öffentlichen Rechts zu ersehen ist.

1. =Was das Staatsrecht= (_ius ciuitatis_), nämlich das innere
=betrifft=: so kommt in ihm die Frage vor, welche Viele für schwer zu
beantworten halten, und die das transscendentale Princip der Publicität
ganz leicht auflöset: »ist Aufruhr ein rechtmäßiges Mittel für ein Volk,
die drückende Gewalt eines so genannten Tyrannen (_non titulo sed
exercitio talis_) abzuwerfen?« Die Rechte des Volks sind gekränkt, und
ihm (dem Tyrannen) geschieht kein Unrecht durch die Entthronung; daran
ist kein Zweifel. Nichts desto weniger ist es doch von den Unterthanen
im höchsten Grade unrecht, auf diese Art ihr Recht zu suchen, und sie
können eben so wenig über Ungerechtigkeit klagen, wenn sie in diesem
Streit unterlägen und nachher deshalb die härteste Strafe ausstehen
müßten.

Hier kann nun Vieles für und dawider vernünftelt werden, wenn man es
durch eine dogmatische Deduction der Rechtsgründe ausmachen will; allein
das transscendentale Princip der Publicität des öffentlichen Rechts kann
sich diese Weitläuftigkeit erspahren. Nach demselben frägt sich vor
Errichtung des bürgerlichen Vertrags das Volk selbst, ob es sich wohl
getraue, die Maxime des Vorsatzes einer gelegentlichen Empörung
öffentlich bekannt zu machen. Man sieht leicht ein, daß, wenn man es bey
der Stiftung einer Staatsverfassung zur Bedingung machen wollte, in
gewissen vorkommenden Fällen gegen das Oberhaupt Gewalt auszuüben, so
müßte das Volk sich einer rechtmäßigen Macht über jenes anmaßen. Alsdann
wäre jenes aber nicht das Oberhaupt, oder, wenn beydes zur Bedingung der
Staatserrichtung gemacht würde, so würde gar keine möglich seyn, welches
doch die Absicht des Volks war. Das Unrecht des Aufruhrs leuchtet also
dadurch ein, daß die Maxime desselben dadurch, daß man sich =öffentlich
dazu bekennte=, seine eigene Absicht unmöglich machen würde. Man müßte
sie also nothwendig verheimlichen. -- Das letztere wäre aber von Seiten
des Staatsoberhaupts eben nicht nothwendig. Er kann frey heraus sagen,
daß er jeden Aufruhr mit dem Tode der Rädelsführer bestrafen werde,
diese mögen auch immer glauben, er habe seinerseits das
Fundamentalgesetz zuerst übertreten; denn wenn er sich bewußt ist, die
=unwiderstehliche= Obergewalt zu besitzen (welches auch in jeder
bürgerlichen Verfassung so angenommen werden muß, weil der, welcher
nicht Macht genug hat, einen jeden im Volk gegen den andern zu schützen,
auch nicht das Recht hat, ihm zu befehlen), so darf er nicht sorgen,
durch die Bekanntwerdung seiner Maxime seine eigene Absicht zu
vereiteln, womit auch ganz wohl zusammenhängt, daß, wenn der Aufruhr dem
Volk gelänge, jenes Oberhaupt in die Stelle des Unterthans zurücktreten,
eben sowohl keinem Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu
befürchten haben müßte, wegen seiner vormaligen Staatsführung zur
Rechenschaft gezogen zu werden.

2. =Was das Völkerrecht betrifft.= -- Nur unter Voraussetzung irgend
eines rechtlichen Zustandes (d. i. derjenigen äußeren Bedingung, unter
der dem Menschen ein Recht wirklich zu Theil werden kann), kann von
einem Völkerrecht die Rede seyn; weil es, als ein öffentliches Recht,
die Publication eines, jedem das Seine bestimmenden, allgemeinen Willens
schon in seinem Begriffe enthält, und dieser _status iuridicus_ muß aus
irgend einem Vertrage hervorgehen, der nicht eben (gleich dem, woraus
ein Staat entspringt,) auf Zwangsgesetze gegründet seyn darf, sondern
allenfalls auch der einer =fortwährend-freyen= Association seyn kann,
wie der oben erwähnte der Föderalität verschiedener Staaten. Denn ohne
irgend einen =rechtlichen Zustand=, der die verschiedene (physische oder
moralische) Personen thätig verknüpft, mithin im Naturstande, kann es
kein anderes als bloß ein Privatrecht geben. -- Hier tritt nun auch ein
Streit der Politik mit der Moral (diese als Rechtslehre betrachtet) ein,
wo dann jenes Criterium der Publicität der Maximen gleichfalls seine
leichte Anwendung findet, doch nur so: daß der Vertrag die Staaten nur
in der Absicht verbindet, unter einander und zusammen gegen andere
Staaten sich im Frieden zu erhalten, keinesweges aber um Erwerbungen zu
machen. -- Da treten nun folgende Fälle der Antinomie zwischen Politik
und Moral ein, womit zugleich die Lösung derselben verbunden wird.

_a)_ »Wenn einer dieser Staaten dem andern etwas versprochen hat: es sey
Hülfleistung, oder Abtretung gewisser Länder, oder Subsidien u. d. gl.,
frägt sich, ob er sich in einem Fall, an dem des Staats Heil hängt, vom
Worthalten dadurch los machen kann, daß er sich in einer doppelten
Person betrachtet wissen will, erstlich als =Souverän=, da er Niemanden
in seinem Staat verantwortlich ist; dann aber wiederum bloß als oberster
=Staatsbeamte=, der dem Staat Rechenschaft geben müsse: da denn der
Schluß dahin ausfällt, daß, wozu er sich in der ersteren Qualität
verbindlich gemacht hat, davon werde er in der zweyten losgesprochen.«
-- Wenn nun aber ein Staat (oder dessen Oberhaupt) diese seine Maxime
laut werden ließe, so würde natürlicherweise entweder ein jeder Andere
ihn fliehen, oder sich mit Anderen vereinigen, um seinen Anmaßungen zu
widerstehen, welches beweiset, daß Politik mit aller ihrer Schlauigkeit
auf diesen Fuß (der Offenheit) ihren Zweck selber vereiteln, mithin jene
Maxime unrecht seyn müsse.

_b)_ »Wenn eine bis zur furchtbaren Größe (_potentia tremenda_)
angewachsene benachbarte Macht Besorgnis erregt: kann man annehmen, sie
werde, weil sie =kann=, auch unterdrücken =wollen=, und giebt das der
Mindermächtigen ein Recht zum (vereinigten) Angriffe derselben, auch
ohne vorhergegangene Beleidigung?« -- Ein Staat, der seine Maxime hier
bejahend =verlautbaren= wollte, würde das Uebel nur noch gewisser und
schneller herbeyführen. Denn die größere Macht würde der kleineren
zuvorkommen, und, was die Vereinigung der letzteren betrifft, so ist das
nur ein schwacher Rohrstab gegen den, der das _diuide et impera_ zu
benutzen weiß. -- Diese Maxime der Staatsklugheit, öffentlich erklärt,
vereitelt also nothwendig ihre eigene Absicht, und ist folglich
ungerecht.

_c)_ »Wenn ein kleinerer Staat durch seine Lage den Zusammenhang eines
größeren trennt, der diesem doch zu seiner Erhaltung nöthig ist, ist
dieser nicht berechtigt, jenen sich zu unterwerfen und mit dem seinigen
zu vereinigen?« -- Man sieht leicht, daß der größere eine solche Maxime
ja nicht vorher müsse laut werden lassen; denn, entweder die kleinern
Staaten würden sich frühzeitig vereinigen, oder andere Mächtige würden
um diese Beute streiten, mithin macht sie sich durch ihre Offenheit
selbst unthunlich; ein Zeichen, daß sie ungerecht ist und es auch in
sehr hohem Grade seyn kann; denn ein klein Object der Ungerechtigkeit
hindert nicht, daß die daran bewiesene Ungerechtigkeit sehr groß sey.

3. =Was das Weltbürgerrecht betrifft=, so übergehe ich es hier mit
Stillschweigen; weil, wegen der Analogie desselben mit dem Völkerrecht,
die Maximen desselben leicht anzugeben und zu würdigen sind.

       *       *       *       *       *

Man hat hier nun zwar an dem Princip der Unverträglichkeit der Maximen
des Völkerrechts mit der Publicität, ein gutes Kennzeichen der
=Nichtübereinstimmung= der Politik mit der Moral (als Rechtslehre). Nun
bedarf man aber auch belehrt zu werden, welches denn die Bedingung ist,
unter der ihre Maximen mit dem Recht der Völker übereinstimmen? Denn es
läßt sich nicht umgekehrt schließen: daß, welche Maximen die Publicität
vertragen, dieselbe darum auch gerecht sind; weil, wer die entschiedene
Obermacht hat, seiner Maximen nicht heel haben darf. -- Die Bedingung
der Möglichkeit eines Völkerrechts überhaupt ist: daß zuvörderst ein
=rechtlicher Zustand= existire. Denn ohne diesen giebts kein
öffentliches Recht, sondern alles Recht, was man sich außer demselben
denken mag (im Naturzustande), ist bloß Privatrecht. Nun haben wir oben
gesehen: daß ein föderativer Zustand der Staaten, welcher bloß die
Entfernung des Krieges zur Absicht hat, der einzige, mit der =Freyheit=
derselben vereinbare, =rechtliche= Zustand sey. Also ist die
Zusammenstimmung der Politik mit der Moral nur in einem föderativen
Verein (der also nach Rechtsprincipien _a priori_ gegeben und nothwendig
ist) möglich, und alle Staatsklugheit hat zur rechtlichen Basis die
Stiftung des ersteren, in ihrem größt-möglichen Umfange, ohne welchen
Zweck alle ihre Klügeley Unweisheit und verschleyerte Ungerechtigkeit
ist. -- Diese Afterpolitik hat nun ihre =Casuistik=, trotz der besten
Jesuiterschule -- die _reseruatio mentalis_; in Abfassung öffentlicher
Verträge, mit solchen Ausdrücken, die man gelegentlich zu seinem
Vortheil auslegen kann, wie man will (z. B. den Unterschied des _status
quo de fait_ und _de droit_); -- den _Probabilismus_: böse Absichten an
Anderen zu erklügeln, oder auch Wahrscheinlichkeiten ihres möglichen
Uebergewichts zum Rechtsgrunde der Untergrabung anderer friedlicher
Staaten zu machen; -- Endlich das _peccatum philosophicum_
(_peccatillum_, _baggatelle_). Das Verschlingen eines =kleinen= Staats,
wenn dadurch ein viel =größerer=, zum vermeyntlich größern Weltbesten,
gewinnt, für eine leicht-verzeihliche Kleinigkeit zu halten[16].

     [16] Die Belege zu solchen Maximen kann man in des Herrn
     Hofr. Garve Abhandlung: ȟber die Verbindung der Moral mit
     der Politik, 1788,« antreffen. Dieser würdige Gelehrte
     gesteht gleich zu Anfange, eine genugthuende Antwort auf
     diese Frage nicht geben zu können. Aber sie dennoch gut zu
     heißen, ob zwar mit dem Geständnis, die dagegen sich regende
     Einwürfe nicht völlig heben zu können, scheint doch eine
     größere Nachgiebigkeit gegen die zu seyn, die sehr geneigt
     sind, sie zu misbrauchen, als wohl rathsam seyn möchte,
     einzuräumen.

Den Vorschub hiezu giebt die Zweyzüngigkeit der Politik in Ansehung der
Moral, einen oder den andern Zweig derselben zu ihrer Absicht zu
benutzen. -- Beydes, die Menschenliebe und die Achtung fürs =Recht= der
Menschen, ist Pflicht; jene aber nur =bedingte=, diese dagegen
=unbedingte=, schlechthin gebietende Pflicht, welche nicht übertreten zu
haben derjenige zuerst völlig versichert seyn muß, der sich dem süßen
Gefühl des Wohlthuns überlassen will. Mit der Moral im ersteren Sinne
(als Ethik) ist die Politik leicht einverstanden, um das Recht der
Menschen ihren Oberen Preis zu geben: Aber mit der in der zweyten
Bedeutung (als Rechtslehre), vor der sie ihre Kniee beugen müßte, findet
sie es rathsam, sich gar nicht auf Vertrag einzulassen, ihr lieber alle
Realität abzustreiten, und alle Pflichten auf lauter Wohlwollen
auszudeuten; welche Hinterlist einer lichtscheuen Politik doch von der
Philosophie durch die Publicität jener ihrer Maximen leicht vereitelt
werden würde, wenn jene es nur wagen wollte, dem Philosophen die
Publicität der seinigen angedeihen zu lassen.

In dieser Absicht schlage ich ein anderes transscendentales und
bejahendes Princip des öffentlichen Rechts vor, dessen Formel diese seyn
würde:

»Alle Maximen, die der Publicität =bedürfen= (um ihren Zweck nicht zu
verfehlen), stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen.« Denn,
wenn sie nur durch die Publicität ihren Zweck erreichen können, so
müssen sie dem allgemeinen Zweck des Publicums (der Glückseligkeit)
gemäs seyn, womit zusammen zu stimmen (es mit seinem Zustande zufrieden
zu machen), die eigentliche Aufgabe der Politik ist. Wenn aber dieser
Zweck =nur= durch die Publicität, d. i. durch die Entfernung alles
Mistrauens gegen die Maximen derselben, erreichbar seyn soll, so müssen
diese auch mit dem Recht des Publicums in Eintracht stehen; denn in
diesem Allein ist die Vereinigung der Zwecke Aller möglich. -- Die
weitere Ausführung und Erörterung dieses Princips muß ich für eine
andere Gelegenheit aussetzen; nur daß es eine transscendentale Formel
sey, ist aus der Entfernung aller empirischen Bedingungen (der
Glückseligkeitslehre), als der Materie des Gesetzes und der bloßen
Rücksicht auf die Form der allgemeinen Gesetzmäßigkeit zu ersehen.

       *       *       *       *       *

Wenn es Pflicht, wenn zugleich gegründete Hofnung da ist, den Zustand
eines öffentlichen Rechts, obgleich nur in einer ins Unendliche
fortschreitenden Annäherung wirklich zu machen, so ist der =ewige
Friede=, der auf die bisher fälschlich so genannte Friedensschlüsse
(eigentlich Waffenstillstände) folgt, keine leere Idee, sondern eine
Aufgabe, die nach und nach aufgelöst, ihrem Ziele (weil die Zeiten, in
denen gleiche Fortschritte geschehen, hoffentlich immer kürzer werden)
beständig näher kommt.




Verbesserungen zum ewigen Frieden.


Seite 9 fällt die =Note= weg. [TN: Der Inhalt dieser Note war
vergleichbar mit Note (7) auf Seite 32.]

-- 20 =unten= und Seite 21 =oben= muß gesetzt werden: »Also würde die
Erklärung so lauten: =Freyheit ist die Möglichkeit der Handlungen,
dadurch man keinem Unrecht thut= &c.

-- 32 Z. 16 _del._ =sehr=

-- 45 Z. 6 der Note _del._ =die=

-- 51 Z. 1 der Note statt =vergebliches= lies =vorgebliches=

-- 59 Z. 11 _del._ =aber=

-- 62 Z. 18 _del._ =doch=




ÄNDERUNGEN IM TEXT:


  Seite     Original                        Änderung
  6         erworben werden können,«        erworben werden können.«
  21        der rechtlichen Verhältisse     der rechtlichen Verhältnisse
  38        Furor impius intus-fremit       Furor impius intus -- fremit
  44 N.     Seelen (_p. 223_),              Seelen, _p. 223_),
  44 N.     das =heilige= )_Konx_),         das =heilige= (_Konx_),
  46        den Völlern der Erde            den Völkern der Erde
  48 N.     _directio extraordinaria_)      (_directio extraordinaria_)
  51 N.     mithin ungereimt ist            mithin ungereimt ist.
  67        und =ohne Falsch                »und =ohne Falsch
  100       dem seinigen zu vereinigen?     dem seinigen zu vereinigen?«





End of the Project Gutenberg EBook of Zum ewigen Frieden, by Immanuel Kant

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Gutenberg-tm License available with this file or online at
  www.gutenberg.org/license.


Section 1.  General Terms of Use and Redistributing Project Gutenberg-tm
electronic works

1.A.  By reading or using any part of this Project Gutenberg-tm
electronic work, you indicate that you have read, understand, agree to
and accept all the terms of this license and intellectual property
(trademark/copyright) agreement.  If you do not agree to abide by all
the terms of this agreement, you must cease using and return or destroy
all copies of Project Gutenberg-tm electronic works in your possession.
If you paid a fee for obtaining a copy of or access to a Project
Gutenberg-tm electronic work and you do not agree to be bound by the
terms of this agreement, you may obtain a refund from the person or
entity to whom you paid the fee as set forth in paragraph 1.E.8.

1.B.  "Project Gutenberg" is a registered trademark.  It may only be
used on or associated in any way with an electronic work by people who
agree to be bound by the terms of this agreement.  There are a few
things that you can do with most Project Gutenberg-tm electronic works
even without complying with the full terms of this agreement.  See
paragraph 1.C below.  There are a lot of things you can do with Project
Gutenberg-tm electronic works if you follow the terms of this agreement
and help preserve free future access to Project Gutenberg-tm electronic
works.  See paragraph 1.E below.

1.C.  The Project Gutenberg Literary Archive Foundation ("the Foundation"
or PGLAF), owns a compilation copyright in the collection of Project
Gutenberg-tm electronic works.  Nearly all the individual works in the
collection are in the public domain in the United States.  If an
individual work is in the public domain in the United States and you are
located in the United States, we do not claim a right to prevent you from
copying, distributing, performing, displaying or creating derivative
works based on the work as long as all references to Project Gutenberg
are removed.  Of course, we hope that you will support the Project
Gutenberg-tm mission of promoting free access to electronic works by
freely sharing Project Gutenberg-tm works in compliance with the terms of
this agreement for keeping the Project Gutenberg-tm name associated with
the work.  You can easily comply with the terms of this agreement by
keeping this work in the same format with its attached full Project
Gutenberg-tm License when you share it without charge with others.

1.D.  The copyright laws of the place where you are located also govern
what you can do with this work.  Copyright laws in most countries are in
a constant state of change.  If you are outside the United States, check
the laws of your country in addition to the terms of this agreement
before downloading, copying, displaying, performing, distributing or
creating derivative works based on this work or any other Project
Gutenberg-tm work.  The Foundation makes no representations concerning
the copyright status of any work in any country outside the United
States.

1.E.  Unless you have removed all references to Project Gutenberg:

1.E.1.  The following sentence, with active links to, or other immediate
access to, the full Project Gutenberg-tm License must appear prominently
whenever any copy of a Project Gutenberg-tm work (any work on which the
phrase "Project Gutenberg" appears, or with which the phrase "Project
Gutenberg" is associated) is accessed, displayed, performed, viewed,
copied or distributed:

This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
almost no restrictions whatsoever.  You may copy it, give it away or
re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
with this eBook or online at www.gutenberg.org

1.E.2.  If an individual Project Gutenberg-tm electronic work is derived
from the public domain (does not contain a notice indicating that it is
posted with permission of the copyright holder), the work can be copied
and distributed to anyone in the United States without paying any fees
or charges.  If you are redistributing or providing access to a work
with the phrase "Project Gutenberg" associated with or appearing on the
work, you must comply either with the requirements of paragraphs 1.E.1
through 1.E.7 or obtain permission for the use of the work and the
Project Gutenberg-tm trademark as set forth in paragraphs 1.E.8 or
1.E.9.

1.E.3.  If an individual Project Gutenberg-tm electronic work is posted
with the permission of the copyright holder, your use and distribution
must comply with both paragraphs 1.E.1 through 1.E.7 and any additional
terms imposed by the copyright holder.  Additional terms will be linked
to the Project Gutenberg-tm License for all works posted with the
permission of the copyright holder found at the beginning of this work.

1.E.4.  Do not unlink or detach or remove the full Project Gutenberg-tm
License terms from this work, or any files containing a part of this
work or any other work associated with Project Gutenberg-tm.

1.E.5.  Do not copy, display, perform, distribute or redistribute this
electronic work, or any part of this electronic work, without
prominently displaying the sentence set forth in paragraph 1.E.1 with
active links or immediate access to the full terms of the Project
Gutenberg-tm License.

1.E.6.  You may convert to and distribute this work in any binary,
compressed, marked up, nonproprietary or proprietary form, including any
word processing or hypertext form.  However, if you provide access to or
distribute copies of a Project Gutenberg-tm work in a format other than
"Plain Vanilla ASCII" or other format used in the official version
posted on the official Project Gutenberg-tm web site (www.gutenberg.org),
you must, at no additional cost, fee or expense to the user, provide a
copy, a means of exporting a copy, or a means of obtaining a copy upon
request, of the work in its original "Plain Vanilla ASCII" or other
form.  Any alternate format must include the full Project Gutenberg-tm
License as specified in paragraph 1.E.1.

1.E.7.  Do not charge a fee for access to, viewing, displaying,
performing, copying or distributing any Project Gutenberg-tm works
unless you comply with paragraph 1.E.8 or 1.E.9.

1.E.8.  You may charge a reasonable fee for copies of or providing
access to or distributing Project Gutenberg-tm electronic works provided
that

- You pay a royalty fee of 20% of the gross profits you derive from
     the use of Project Gutenberg-tm works calculated using the method
     you already use to calculate your applicable taxes.  The fee is
     owed to the owner of the Project Gutenberg-tm trademark, but he
     has agreed to donate royalties under this paragraph to the
     Project Gutenberg Literary Archive Foundation.  Royalty payments
     must be paid within 60 days following each date on which you
     prepare (or are legally required to prepare) your periodic tax
     returns.  Royalty payments should be clearly marked as such and
     sent to the Project Gutenberg Literary Archive Foundation at the
     address specified in Section 4, "Information about donations to
     the Project Gutenberg Literary Archive Foundation."

- You provide a full refund of any money paid by a user who notifies
     you in writing (or by e-mail) within 30 days of receipt that s/he
     does not agree to the terms of the full Project Gutenberg-tm
     License.  You must require such a user to return or
     destroy all copies of the works possessed in a physical medium
     and discontinue all use of and all access to other copies of
     Project Gutenberg-tm works.

- You provide, in accordance with paragraph 1.F.3, a full refund of any
     money paid for a work or a replacement copy, if a defect in the
     electronic work is discovered and reported to you within 90 days
     of receipt of the work.

- You comply with all other terms of this agreement for free
     distribution of Project Gutenberg-tm works.

1.E.9.  If you wish to charge a fee or distribute a Project Gutenberg-tm
electronic work or group of works on different terms than are set
forth in this agreement, you must obtain permission in writing from
both the Project Gutenberg Literary Archive Foundation and Michael
Hart, the owner of the Project Gutenberg-tm trademark.  Contact the
Foundation as set forth in Section 3 below.

1.F.

1.F.1.  Project Gutenberg volunteers and employees expend considerable
effort to identify, do copyright research on, transcribe and proofread
public domain works in creating the Project Gutenberg-tm
collection.  Despite these efforts, Project Gutenberg-tm electronic
works, and the medium on which they may be stored, may contain
"Defects," such as, but not limited to, incomplete, inaccurate or
corrupt data, transcription errors, a copyright or other intellectual
property infringement, a defective or damaged disk or other medium, a
computer virus, or computer codes that damage or cannot be read by
your equipment.

1.F.2.  LIMITED WARRANTY, DISCLAIMER OF DAMAGES - Except for the "Right
of Replacement or Refund" described in paragraph 1.F.3, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation, the owner of the Project
Gutenberg-tm trademark, and any other party distributing a Project
Gutenberg-tm electronic work under this agreement, disclaim all
liability to you for damages, costs and expenses, including legal
fees.  YOU AGREE THAT YOU HAVE NO REMEDIES FOR NEGLIGENCE, STRICT
LIABILITY, BREACH OF WARRANTY OR BREACH OF CONTRACT EXCEPT THOSE
PROVIDED IN PARAGRAPH 1.F.3.  YOU AGREE THAT THE FOUNDATION, THE
TRADEMARK OWNER, AND ANY DISTRIBUTOR UNDER THIS AGREEMENT WILL NOT BE
LIABLE TO YOU FOR ACTUAL, DIRECT, INDIRECT, CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR
INCIDENTAL DAMAGES EVEN IF YOU GIVE NOTICE OF THE POSSIBILITY OF SUCH
DAMAGE.

1.F.3.  LIMITED RIGHT OF REPLACEMENT OR REFUND - If you discover a
defect in this electronic work within 90 days of receiving it, you can
receive a refund of the money (if any) you paid for it by sending a
written explanation to the person you received the work from.  If you
received the work on a physical medium, you must return the medium with
your written explanation.  The person or entity that provided you with
the defective work may elect to provide a replacement copy in lieu of a
refund.  If you received the work electronically, the person or entity
providing it to you may choose to give you a second opportunity to
receive the work electronically in lieu of a refund.  If the second copy
is also defective, you may demand a refund in writing without further
opportunities to fix the problem.

1.F.4.  Except for the limited right of replacement or refund set forth
in paragraph 1.F.3, this work is provided to you 'AS-IS', WITH NO OTHER
WARRANTIES OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO
WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE.

1.F.5.  Some states do not allow disclaimers of certain implied
warranties or the exclusion or limitation of certain types of damages.
If any disclaimer or limitation set forth in this agreement violates the
law of the state applicable to this agreement, the agreement shall be
interpreted to make the maximum disclaimer or limitation permitted by
the applicable state law.  The invalidity or unenforceability of any
provision of this agreement shall not void the remaining provisions.

1.F.6.  INDEMNITY - You agree to indemnify and hold the Foundation, the
trademark owner, any agent or employee of the Foundation, anyone
providing copies of Project Gutenberg-tm electronic works in accordance
with this agreement, and any volunteers associated with the production,
promotion and distribution of Project Gutenberg-tm electronic works,
harmless from all liability, costs and expenses, including legal fees,
that arise directly or indirectly from any of the following which you do
or cause to occur: (a) distribution of this or any Project Gutenberg-tm
work, (b) alteration, modification, or additions or deletions to any
Project Gutenberg-tm work, and (c) any Defect you cause.


Section  2.  Information about the Mission of Project Gutenberg-tm

Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of computers
including obsolete, old, middle-aged and new computers.  It exists
because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
remain freely available for generations to come.  In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4
and the Foundation information page at www.gutenberg.org


Section 3.  Information about the Project Gutenberg Literary Archive
Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service.  The Foundation's EIN or federal tax identification
number is 64-6221541.  Contributions to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
permitted by U.S. federal laws and your state's laws.

The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
throughout numerous locations.  Its business office is located at 809
North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887.  Email
contact links and up to date contact information can be found at the
Foundation's web site and official page at www.gutenberg.org/contact

For additional contact information:
     Dr. Gregory B. Newby
     Chief Executive and Director
     [email protected]

Section 4.  Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
spread public support and donations to carry out its mission of
increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment.  Many small donations
($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
status with the IRS.

The Foundation is committed to complying with the laws regulating
charities and charitable donations in all 50 states of the United
States.  Compliance requirements are not uniform and it takes a
considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
with these requirements.  We do not solicit donations in locations
where we have not received written confirmation of compliance.  To
SEND DONATIONS or determine the status of compliance for any
particular state visit www.gutenberg.org/donate

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
against accepting unsolicited donations from donors in such states who
approach us with offers to donate.

International donations are gratefully accepted, but we cannot make
any statements concerning tax treatment of donations received from
outside the United States.  U.S. laws alone swamp our small staff.

Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
methods and addresses.  Donations are accepted in a number of other
ways including checks, online payments and credit card donations.
To donate, please visit:  www.gutenberg.org/donate


Section 5.  General Information About Project Gutenberg-tm electronic
works.

Professor Michael S. Hart was the originator of the Project Gutenberg-tm
concept of a library of electronic works that could be freely shared
with anyone.  For forty years, he produced and distributed Project
Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of volunteer support.

Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
editions, all of which are confirmed as Public Domain in the U.S.
unless a copyright notice is included.  Thus, we do not necessarily
keep eBooks in compliance with any particular paper edition.

Most people start at our Web site which has the main PG search facility:

     www.gutenberg.org

This Web site includes information about Project Gutenberg-tm,
including how to make donations to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
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