Solidarismus: Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen

By Rudolf Diesel

The Project Gutenberg EBook of Solidarismus, by Rudolf Diesel

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Title: Solidarismus
       Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen

Author: Rudolf Diesel

Release Date: November 25, 2018 [EBook #58351]

Language: German


*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK SOLIDARISMUS ***




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                             Solidarismus.

           Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen.

                                  Von

                            Rudolf Diesel,

                         Ingenieur in München.

                            [Illustration]

                          München und Berlin.
                  Druck und Verlag von R. Oldenbourg.
                                 1903.




Übersetzungsrecht vorbehalten.




Inhaltsverzeichnis.


  Erstes Buch.                                                    Seite

  Wesen, Organisation  und  Wirkungen  des  Solidarismus              1

  Kapitel 1. Die Grundlagen des Solidarismus                          1

  Eigentum am Arbeitsprodukt                                          1

  Grundbegriff der Volkskasse                                         2

  Grundbegriff des Bienenstocks                                       3

  Kapitel 2. Organisation der Volkskasse. Volksvertrag                5

  Grundlagen und Zweck der Volkskasse                                 5

  Finanzen der Volkskasse                                             7

  Verwaltung und Leitung der Volkskasse                               8

  Pflichten und Rechte der Brüder                                     9

  Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken                       12

  Kapitel 3. Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag           13

  Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke                              13

  Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke                            14

  Finanzen der Bienenstöcke                                          14

  Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke                        16

      für das körperliche Wohl                                       16

      für das geistig-sittliche Wohl, Geselligkeit und Erholung      17

  Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich           18

  Pflichten und Rechte der Bienen                                    18

  Kapitel 4. Gesamtorganisation                                      21

  Kapitel 5. Der Solidarismus                                        25

  Kapitel 6. Beweis der praktischen Durchführbarkeit des
  Solidarismus                                                       26

  Die Produktion                                                     26

  Die Warenverteilung                                                28

  Die sozialen Einrichtungen                                         30

  Die schiedsmännische Selbstentscheidung                            31

  Die Anlage der Ersparnisse                                         34

  Die Aufbringung der Mittel für den Solidarismus                    35

      Mittel der Volkskasse                                          35

      Mittel der Bienenstöcke                                        40

  Schlußwort zu diesem Kapitel                                       42

  Kapitel 7. Wirkungen des Solidarismus                              43

  Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der einzelnen              44

      Materielles Wohl                                               44

      Körperliches Wohl                                              45

      Geistig-sittliches Wohl                                        46

      Ethische Wirkungen des Solidarismus                            47

  Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der Gesamtheit             49

  Schlußwort zu diesem Kapitel                                       53

  Kapitel 8. Wem nützt der Solidarismus?                             54

  Allen Abhängigen                                                   54

  Allen Selbständigen                                                55

  Den Frauen                                                         59

  Dem Staate                                                         61

  Den Gemeinden                                                      65

  Der Kirche                                                         65

  Schlußwort zu diesem Kapitel                                       67

  Kapitel 9. Aufruf zum Solidarismus                                 68

  Anhänge zum ersten Buch                                            71

  1. Statistik der Einkommensverhältnisse in Deutschland             71

  2. Statistik der möglichen Brüderbeiträge zur Volkskasse           73

  3. Weniger wichtige Formen der Bienenstöcke. Der Bienenstock für
  Arbeitsleistungen                                                  74

  4. Einiges über Produktiv- und Konsumgenossenschaften              75

  5. Statistik der Spareinlagen des deutschen Volkes                 77

  6. Ausschlaggebende Bedeutung der großen Masse auf allen Gebieten
  der Volkswirtschaft                                                78

  7. Statistik des Getränke- und Tabakverbrauchs in Deutschland      82

  8. Statistische Angaben über einige Trusts                         83

  9. Vergleich der Jahresabrechnungen verschiedener
  Aktiengesellschaften mit den Abrechnungen nach
  Bienenstockvorschriften                                            84


  Zweites Buch.

  Die solidaristischen Verträge                                      85

  Einleitung                                                         85

  I. Erklärung des Solidarismus                                      86

  II. Volksvertrag                                                   87

  1. Teil. Grundlagen und Zweck des Volksvertrags                    87

  § 1. Grundlagen                                                    87

  § 2. Zweck                                                         87

  2. Teil. Finanzen der Volkskasse                                   89

  § 3. Vermögen der Volkskasse                                       89

  § 4. Stammfonds                                                    89

  § 5. Anteilfonds                                                   89

  § 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken                           90

  § 7. Sparkassenfonds                                               90

  § 8. Gewinne der Volkskasse                                        90

  § 9. Jahresabrechnung                                              90

  3. Teil. Verwaltung und Leitung der Volkskasse                     91

  ~A.~ Volksrat                                                      91

  § 10. Bestellung des Volksrats                                     91

  § 11. Kompetenzen des Volksrats                                    91

  § 12. Sitzungsordnung des Volksrats                                92

  § 13. Abstimmungsordnung des Volksrats                             93

  § 14. Abänderungen des Volksvertrags                               93

  § 15. Bezüge der Volksräte                                         93

  ~B.~ Präsident der Volkskasse                                      94

  § 16. Bestellung des Präsidenten                                   94

  § 17. Kompetenzen des Präsidenten                                  94

  § 18. Geschäftsordnung des Präsidenten                             94

  § 19. Einkommen des Präsidenten                                    95

  ~C.~ Direktorium der Volkskasse                                    95

  § 20. Bestellung des Direktoriums                                  95

  § 21. Kompetenzen des Direktoriums                                 95

  § 22. Geschäftsordnung des Direktoriums                            95

  ~D.~ Die Delegierten der Volkskasse                                96

  § 23. Bestellung der Delegierten                                   96

  § 24. Kompetenzen der Delegierten                                  96

  ~E.~ § 25. Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der
  Volkskasse                                                         97

  4. Teil. Pflichten und Rechte der Brüder                           98

  § 26. Pflichten der Brüder                                         98

  § 27. Die Brüderbeiträge                                           98

  § 28. Brüderschein. Brüderakten                                    99

  § 29. Rechte der Brüder                                            99

  1. Wahlen zum Volksrat                                             99

  2. Errichtung von Bienenstöcken                                    99

  3. Anstellung als Bienen                                           99

  4. Warenbezüge                                                    100

  5. Warenlieferungen                                               100

  6. Anlage der Ersparnisse                                         100

  7. Allgemeine Rechte                                              100

  8.  Schiedssprüche                                                100

  § 30. Unterbrechung der Brüderrechte. Einziehung des
  Brüderscheins                                                     100

  5. Teil. Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken             101

  § 31. Anmeldebedingungen                                          101

  § 32. Form des Antrags                                            101

  § 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber             101

  § 34. Ernennung der Vorstände                                     102

  § 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks                         102

  6. Teil. § 36. Übergangsbestimmungen                              102

  7. Teil. Beilagen zum Volksvertrag                                103

  Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat, zu § 10 des
  Volksvertrags                                                     103

  Beilage 2. Muster eines Brüderscheins und Erklärung desselben     105

  III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke                              107

  1. Teil. Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke                    107

  §  1.  Grundlagen                                                 107

  §  2.  Zweck                                                      107

  2. Teil. Finanzen der Bienenstöcke                                108

  § 3. Kapital                                                      108

  § 4. Rechnungsmodus                                               108

  § 5. Jahresabrechnung                                             109

  3. Teil. Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke                  110

  ~A.~ Vorstand des Bienenstocks                                    110

  § 6. Bestellung des Vorstands                                     110

  § 7. Kompetenzen des Vorstands                                    110

  § 8. Geschäftsordnung des Vorstands                               110

  ~B.~ Vorstandsausschuß des Bienenstocks                           111

  § 9. Bestellung des Vorstandsausschusses                          111

  § 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses                        111

  § 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses                   112

  § 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses           113

  ~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks                           113

  § 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung                       113

  § 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung                      113

  § 15. Kompetenzen der Jahresversammlung                           114

  4. Teil. Pflichten und Rechte der Bienen                          114

  § 16. Pflichten der Bienen                                        114

  § 17. Die Bienenbeiträge                                          115

  § 18. Bienenschein. Bienenakten                                   115

  § 19. Rechte der Bienen                                           116

    1. Wahlen zum Volksrat                                          116

    2. Errichtung von Bienenstöcken                                 116

    3. Anstellung als Bienen                                        116

    4. Warenbezüge                                                  116

    5. Warenlieferungen                                             117

    6. Anlage der Ersparnisse                                       117

    7. Allgemeine Rechte                                            117

    8. Schiedssprüche                                               117

    9. Wahlen zum Vorstandsausschuß                                 117

    10. Normaleinkommen                                             117

    11. Urlaub                                                      117

    12. Ergänzungseinkommen                                         117

    13. Krankheits- und Unfallzuschüsse                             118

    14. Invaliditäts- und Seniorenanteile                           118

    15. Witwen- und Waisenanteile                                   118

    16. Erziehung von Doppelwaisen                                  119

    17. Bestattung                                                  119

    18. Auszahlungen                                                119

  § 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des
  Bienenscheins                                                     119

  5. Teil. Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich 120

  § 21. Pflichten zur Volkskasse                                    120

  § 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen 120

  § 23. Gegenseitige Tauschlager                                    120

  § 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen                  121

  6. Teil. Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke              121

  § 25. Allgemeine Grundsätze                                       121

  § 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl                      122

  ~a.~ Ernährung                                                    122

  ~b.~ Wohnung                                                      122

  ~c.~ Gesundheitspflege                                            122

  § 27. Einrichtungen für das geistige und sittliche Wohl           123

  ~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung                        123

  ~b.~ Geselligkeit und Erholung                                    123

  § 28. Stipendienfonds                                             124

  7. Teil. § 29. Übergangsbestimmungen                              124




Erstes Buch.

Wesen, Organisation und Wirkungen des Solidarismus.




Kapitel 1.

Die Grundlagen des Solidarismus.


Eigentum am Arbeitsprodukt.

Stellst du durch deine Arbeit mit eigenen Werkzeugen und Materialien
ein Produkt her, so ist dasselbe dein Eigentum.

Hast du nicht eigene Mittel zur Beschaffung der Materialien und
Werkzeuge, so kannst du dieselben gegen übliche Verzinsung und
ratenweise Rückzahlung entlehnen, wenn ein vermögender Freund, welcher
Vertrauen in deine Ehrenhaftigkeit, Arbeitskraft und Fähigkeiten setzt,
dafür haftet. Das Produkt deiner Arbeit oder der dafür erzielte Erlös
ist auch dann dein unbestrittenes Eigentum.

Schafft ihr aber zu mehreren durch gemeinschaftliche Arbeit in einem
Betriebe, mit Kapital, das ihr auf Grund der Haftung eines Kapitalisten
entlehnt, verzinst und ratenweise rückzahlt, ein Gut und bringt es in
den Konsum, so ist das Produkt eurer gemeinsamen Arbeit oder dessen
Erlös Eigentum eurer Gemeinschaft, gleichgültig ob dieselbe aus wenigen
oder Hunderten von Mitgliedern besteht. Der für euren Kredit haftende
Kapitalist kann zur Sicherung gegen Verluste sich das Eigentumsrecht
an eurem Betriebe vorbehalten und sich ausbedingen, von diesem Rechte
unter gewissen Umständen Gebrauch zu machen, etwa wenn der Betrieb
Verluste bis zu einem bestimmten Betrage herbeiführen sollte; er wird
auch berechtigterweise für seine Haftung und die damit verbundene
Mühewaltung eine mäßige Entschädigung, vielleicht in Form einer
jährlichen Prämie, fordern können.

*Ihr seid demnach unbestrittene Eigentümer eures Arbeitsprodukts, d. h.
Selbstunternehmer, wenn ihr aus den Erträgnissen eures Betriebes die
übliche Verzinsung und ratenweise Rückzahlung des geborgten Kapitals
bewerkstelligt, und wenn gleichzeitig für letzteres in unanfechtbarer
Weise gehaftet wird.*

Dies entspricht den Sitten und der Moral, dem Rechtsgefühl und den
Gesetzen.


Grundbegriff der Volkskasse.

Diese Haftung könnt ihr ohne fremde Hilfe selbst leisten, wenn ihr
Arbeitenden alle als geschlossene Gesamtheit auftretet und einig
handelt.

Ihr seid in Deutschland 50 Millionen Menschen, die von Gehalt, Lohn,
Salär abhängen.[1] Wenn jeder von euch wöchentlich nur einen Pfennig
in eine gemeinsame Volkskasse gibt, so werdet ihr als Gesamtheit
in einer Woche eine halbe Million Mark besitzen; legt ihr dieselbe
in unangreifbarer Form an, etwa in Hypotheken oder in sicheren
Staatspapieren, so könnt ihr damit Bürgschaft leisten für einen
Betrieb mit einer halben Million Mark Kapital, d. h. einige hundert
eurer Brüder zu unabhängigen Selbstunternehmern machen, die über ihr
Arbeitsprodukt frei verfügen.

Die allwöchentliche Wiederholung dieses unmerklichen Opfers führt in
einem einzigen Jahre zu einem Besitz der Gesamtheit von 26 Millionen
Mark, mit welchem ihr im Wege der Kredithaftung vielleicht 10000
Brüdern nebst ihren Familienangehörigen, im ganzen 20000 oder 30000
Menschen, unabhängig machen könnt. Entschließt ihr euch aber, statt in
jeder Woche *an jedem Tage einen Pfennig der Gesamtheit zu opfern*, so
habt ihr pro Jahr 182 Millionen und in 10 Jahren schon 2 Milliarden
Mark zu eurer wirtschaftlichen Erlösung zur Verfügung.

Um dieses wundervolle Ziel zu erreichen, bedarf es nur einer winzigen,
unfühlbaren *Leistung jedes einzelnen für die Gesamtheit und des
Eintretens, des Haftens dieser Gesamtheit für die einzelnen* und
deren Unternehmungen; die winzige Leistung muß aber von *allen* ohne
Ausnahme vollbracht werden und sich *unablässig* wiederholen; führt ihr
diesen Grundsatz mit eiserner Konsequenz durch, steht ihr zusammen wie
*ein* Mann, handelt ihr zusammen wie *ein* Kopf, seid ihr unbeugsam
gewillt, dieses Ziel zu erreichen, *so habt ihr auch die Macht dazu*;
unaufhaltsam vermehrt sich die Wirkung, und in nicht zu ferner Zeit
werdet ihr Brüder und Schwestern alle freie Herren eurer Arbeit sein.

Das Geld in eurer Volkskasse, euer Gesamtkapital, wird hierbei nicht
ausgegeben; es hat das Wunder bloß durch sein Vorhandensein bewirkt;
die Betriebe eurer Brüder sind mit dem Kredit geschaffen, welcher ihnen
durch eure Gesamtbürgschaft zuteil wurde. Wenn diese Betriebe blühen
und gedeihen und nach einigen Jahren in sich selbst die Sicherheit
für ihr Kapital tragen, oder wenn sie es nach und nach zurückbezahlt
haben, so kann die Gesamtheit mit der hierdurch frei werdenden
Bürgschaftssumme neue Betriebe ins Leben rufen und so in immer
wachsendem Tempo das Werk der wirtschaftlichen Erlösung beschleunigen.

Der Inhalt eurer Volkskasse aber, gebildet aus euren unaufhörlich
fließenden einzelnen Pfennigen, immer vermehrt und niemals vermindert,
wird mit der Zeit unermeßlich werden wie das von den unablässig
fallenden Regentropfen gebildete Meer.

Ihr kennt das Beispiel eines zu Anfang unserer Zeitrechnung zu 5% auf
Zinseszins angelegten Pfennigs. Derselbe wäre heute zu einer Summe
angewachsen, zu deren Darstellung man 5000 Millionen massiv goldener
Kugeln von der Größe unserer Erde brauchen würde; diese Rechnung, auf
eure *Brüderpfennige* angewendet, zeigt, daß bei einer Kopfleistung von
1 Pfennig pro Woche die 26 Millionen eurer ersten Jahressammlung allein
nach 100 Jahren schon 2½ Milliarden Mark überschreiten, nach 200
Jahren 250 Milliarden Mark. Bei einer *Kopfleistung von 1 Pfennig pro
Tag* aber wachsen die 182 Millionen eurer *ersten* Jahressammlung nach
100 Jahren auf 18 Milliarden und nach 200 Jahren auf 1800 Milliarden
an. Diese an sich schon beinahe unfaßbar hohen Zahlen werden noch
beliebig oft vervielfacht, wenn ihr nicht 1 Jahr lang, sondern 10, 20,
30 Jahre lang eure Pfennigsammlung fortsetzt. Wenn ihr also unentwegt
Jahr auf Jahr, Jahrzehnt auf Jahrzehnt *täglich euren Pfennig* zur
Volkskasse tragt, so werdet ihr in absehbaren Zeiten als *Gesamtheit*
über ein Vermögen verfügen, für welches das Wort *unermeßlich*
nicht übertrieben erscheint, auch wenn einige eurer Unternehmungen
mißlingen und die Bürgschaft eurer Volkskasse von Zeit zu Zeit wirklich
beanspruchen sollten.

Begreift ihr die Macht der Zahl und der Zeit? Begreift ihr, daß ihr
euch *selbst erlösen* könnt, wenn ihr Zahl und Zeit richtig verwendet,
die *Zahl durch Einigkeit, die Zeit durch Beharrlichkeit*? Begreift
ihr aber auch, daß ihr diese Macht nur habt, wenn jeder von euch, ohne
Ausnahme, für die Gesamtheit wirkt, und daß ihr sie nur behaltet, wenn
ihr geschlossene Gesamtheit, d. h. einig bleibt?

Nehmt einmal an, ihr hättet alle während mehrerer Jahre einige Pfennige
pro Woche und Kopf geopfert, dadurch eure deutsche Volkskasse gegründet
und sie besitze bereits 100 oder 200 Millionen Mark; sie werde
verwaltet von einem Ausschuß der Besten und Tüchtigsten unter euch,
durch euer Vertrauen und von euch selbst berufen zu diesem Ehrenamt.
Das Direktorium dieser eurer Volkskasse sei fest organisiert, ihre
Gelder in sicherster Form zinstragend angelegt, mit der Bestimmung, daß
kein Pfennig davon andern Zwecken dienen darf als ausschließlich der
Haftung für den euren Betrieben gewährten Kredit.

Wie werdet ihr nun diese Betriebe ins Leben rufen?


Grundbegriff des Bienenstocks.

Ihr wollt z. B. einen großen Betrieb zur Herstellung von Schuhen
errichten.

Unter denjenigen, welche durch ihre stets wiederkehrende brüderliche
Leistung zur Volkskasse deren Bestehen ermöglichten -- sie seien
einfach *Brüder* genannt -- sucht das Direktorium der Volkskasse
diejenigen Männer als Leiter des künftigen Unternehmens aus, welche in
diesem Fache den Ruf großer Fähigkeiten genießen und als Ehrenmänner
bekannt sind; es schließt mit denselben einen Vertrag, welcher ihre
Bezüge, ihre Rechte und Pflichten als Vorstände des Betriebes festsetzt
und sie ermächtigt, das nötige Kapital -- es sei 1 Million Mark --
durch eine Anleihe aufzunehmen, welche aus den Geschäftserträgnissen
zu verzinsen und innerhalb 50 Jahren in gleichmäßigen Raten an die
Darleiher zurückzuzahlen ist.

Die Schuldscheine, welche für diese Anleihe von der neuen Unternehmung
ausgegeben werden, sind mit der unbedingten Haftungsklausel der
Volkskasse sowohl für Kapital als Zins versehen; ist der Zinsfuß etwas
höher, etwa um 1% als üblich, so wird den Vorständen des zu gründenden
Betriebes das Kapital von selbst zufließen, denn keine andere
Geldanlage bietet gleiche Vorteile und Sicherheiten. Die Schuldscheine
selbst können bei Beobachtung gewisser Formen wie Banknoten als
Zahlmittel dienen.

Für ihre Haftung behält sich die Volkskasse das Eigentumsrecht an eurem
Betriebe vor, und für ihre Bemühungen und Spesen erhält sie aus eurem
Betrieb eine kleine jährliche Prämie, denn das Kapital der Volkskasse
darf bestimmungsgemäß nicht angegriffen werden, also auch nicht für
geschäftliche Auslagen.

Mit dem Gelde dieser Anleihe errichten die Vorstände ihren Betrieb,
genau wie es die Direktoren einer Aktiengesellschaft mit dem ihnen
anvertrauten Kapital zu tun pflegen. Sie bringen selbstverständlich
die besten Maschinen und technischen Hilfsmittel zur Anwendung, suchen
sich unter der Zahl der Brüder die besten als Beamten, Meister und
Arbeiter; haben sie doch hieran das größte Interesse, da das *ganze
Betriebserträgnis Eigentum der Mitwirkenden ist und ihnen als Gegenwert
ihrer Arbeit ausbezahlt wird*. In einem solchen Betrieb wird jeder
ganz von selbst, aus eigenstem Interesse seine höchste Leistung
einsetzen; jeder wird sein ganzes Können, seine ganze Zeit und Kraft
dem gemeinsamen Werke widmen, dessen Resultat gemeinsames Eigentum ist.

Denkt ihr dabei nicht an einen Bienenstock, in welchem jede Biene in
unausgesetztem, hingebendem Fleiß am gemeinsamen Werke mithilft und
in welchem der gesammelte Honig gemeinsames Eigentum aller Bienen des
Stockes ist als Nahrung, nicht nur für den Augenblick, sondern auch für
die Zeit des unproduktiven Winters? Kommt ihr nicht von selbst auf den
Gedanken, ein solches Unternehmen einen Bienenstocksbetrieb oder kurz
*Bienenstock* und dessen Mitglieder *Bienen* zu nennen?

Ebenso wie für Schuhe errichtet ihr unter dem Schutze der Haftung der
Gesamtheit -- der Volkskasse -- noch andere Bienenstöcke für Kleider,
Wäsche, Lebensmittel, Möbel, Hausgerät usw., und in kurzer Zeit besitzt
ihr einen Grundstock von Selbstbetrieben, welche die wichtigsten
Lebensbedürfnisse nicht nur der darin Beschäftigten, sondern einer
vielfach höheren Anzahl von Menschen herstellen können, und welche den
Ausgangspunkt einer großartigen, auf Interessengemeinschaft beruhenden
Organisation bilden.

Da nämlich eure sämtlichen Bienenstöcke einen gemeinsamen Ursprung
und einen gemeinsamen Besitzer, die Volkskasse, haben, so werden sie
sich nicht gegenseitig Konkurrenz machen, sondern sich aushelfen und
unterstützen. Geradezu selbstverständlich ist, daß jeder Bienenstock
den andern seine Produkte zusendet für den Absatz an ihre Bienen; denn
jeder Bienenstock vereinigt durch seinen Betrieb eine große Anzahl von
Menschen, deren Lebensbedürfnisse am einfachsten und bequemsten am
Arbeitsorte selbst befriedigt werden. -- Eure Bienenstöcke tauschen
also ihre Waren aus; in jedem derselben entsteht auf diese Weise ein
*Tauschlager*, dessen Waren den Bienen und deren Familienmitgliedern,
aber auch den Brüdern im allgemeinen, zur Verfügung stehen, und zwar
zu den denkbar billigsten Preisen, da keinerlei Zwischenspesen darauf
lasten.

Der Bienenstock erhöht also eure Einnahmen, indem er euch sein ganzes
Betriebserträgnis auszahlt, und er erniedrigt gleichzeitig die Ausgaben
für eure gesamte Lebenshaltung, indem er euch eure Lebensbedürfnisse zu
den niedrigsten überhaupt erreichbaren Kosten am Arbeitsorte überläßt.

Da ihr nun notwendigerweise durch eure Tätigkeit gezwungen seid,
euch täglich in eurem Bienenstock zu vereinigen und eure Familien in
der Nähe zu haben, so drängt sich von selbst der Gedanke auf, diese
Versorgung nicht auf die materielle Seite eures Lebens zu beschränken,
sondern auch auf eure sonstigen körperlichen, geistigen und sittlichen
Bedürfnisse auszudehnen durch Einrichtungen, welche am besten als
»*soziale Einrichtungen*« des Bienenstockes bezeichnet werden.

Auf diese Weise wird der Bienenstock nicht nur ein Produktionszentrum,
sondern gleichzeitig ein *Zentrum vollständiger wirtschaftlicher
Versorgung* für euch und die eurigen von der Geburt an bis zum Tode.




Kapitel 2.

Organisation der Volkskasse. Volksvertrag.


Vorhin wurde vorausgesetzt, eure Volkskasse sei bereits gegründet und
fest gefügt; nunmehr ist deren Organisation zu erläutern.


Grundlagen und Zweck der Volkskasse.

Die Volkskasse beruht auf einem Vertrag, den die freiwillig
Beitretenden unter sich abschließen; letztere werden im einzelnen, je
nach ihrem Geschlecht, Brüder oder Schwestern, in ihrer Gesamtheit
aber ohne Unterscheidung *Brüder* genannt; ihr Vertrag heißt kurzweg
*Volksvertrag*. Die Brüder vereinbaren darin, unter sich die Errichtung
von Bienenstöcken zu veranlassen, zu unterstützen und zu fördern
und möglichst zahlreiche Brüder zu Bienen, d. h. zu Mitgliedern von
Bienenstöcken zu machen.

Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines
Gewinnes folgende Zwecke haben:

 1. ihre gesamten Erträgnisse ihren Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit
 auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der
 Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben
 zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in
 möglichst vollkommener Weise zu befriedigen;

 2. durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der
 körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen
 und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von
 Lebensannehmlichkeiten gehört, möglichst vollständig zu sorgen;

 3. durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von
 der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten
 (Verschiedenheit der Gesundheit, der physischen und geistigen
 Fähigkeiten, der Lebensdauer) und der sozialen Schädlichkeiten
 (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen;

 4. nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfange
 in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.

Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb
folgende Abteilungen:

 1. einen Produktivbetrieb zur Herstellung von Arbeitsprodukten oder
 für bestimmte Arbeitsleistungen;

 2. ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter;

 3. die sozialen Einrichtungen;

 4. die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig
 der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet.

Zur Erreichung des Zwecks der Errichtung möglichst vieler Bienenstöcke
vereinbaren im Volksvertrag die Brüder, regelmäßige Beiträge in eine
gemeinsame Sparkasse, »Deutsche Volkskasse« oder kurzweg »Volkskasse«
genannt, einzuzahlen, die angesammelten Gelder möglichst günstig
anzulegen und so ein unangreifbares großes Kapital, *Stammfonds*
genannt, zu bilden. Dasselbe wird unter Ausschluß jeder Gewinnerzielung
nur zu folgenden gemeinnützigen Zwecken verwendet:

1. für das Kapital und den Zins der Anleihen zu haften, welche
von den einzelnen Brüdergruppen zur Errichtung von Bienenstöcken
aufgenommen werden, und zwar unter allen Umständen, da nur dann das
nötige Vertrauen bestehen kann, den Bienenstöcken größere Kapitalien
zu überlassen. Zur Erhöhung des allseitigen Vertrauens wird diese
Volkskasse einer behördlichen oder staatlichen Aufsicht unterstellt;

2. für die zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten
Normaleinkommen sowie Krankheits- und Unfallszuschüsse zu haften,
selbst wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks hierzu
nicht ausreichen. Diese Haftung ist nur aufgehoben im Falle von
Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiks,
da deren Wirkungen so verheerend sind, daß der Bestand der Volkskasse
gefährdet wäre, wenn sie auch hierfür haften wollte.

Außerdem errichtet die Volkskasse aus einem Teil der Erträgnisse aller
Bienenstöcke einen gemeinsamen »*Anteilfonds*«, aus welchem den Bienen
Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und vom 65. Lebensjahre ab
Alters- oder Seniorenanteile ausbezahlt werden.

Die auf diesen Grundlagen errichteten Bienenstöcke übernehmen im
Volksvertrag die Gegenverpflichtung, ihre Produkte den Brüdern zu
»Bienenpreisen« zu liefern.

Unter Bienenpreis ist nicht bloß der Produktionspreis allein
verstanden, sondern der Preis, welcher entsteht aus der Beschaffung der
Materialien, der Herstellung der Ware und der Verbringung derselben in
den Verkehr, d. h. aus den gesamten Betriebskosten des Bienenstocks; es
ist der wirkliche, natürliche Selbstkostenpreis.

Ferner übernehmen die Bienenstöcke die Verpflichtung, den Brüdern
alle Lieferungen und Arbeiten für die Bienenstöcke zu übertragen und
dieselben in den Genuß aller Rechte und Vorteile zu setzen, welche
durch das Bestehen des Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden
sind oder sein werden, um deren wirtschaftliche Wohlfahrt und
Unabhängigkeit zu heben.

Endlich verpflichtet sich die Volkskasse, in einem besonderen
*Sparkassenfonds* die Gelder und Ersparnisse der Brüder und
Bienenstöcke zu verwalten und denselben den *vollen sich daraus
ergebenden Zinsertrag auszuzahlen*, selbstverständlich abzüglich der
Spesen.


Finanzen der Volkskasse.

Der Volksvertrag enthält demnach Bestimmungen über die Finanzen der
Volkskasse, über den Stammfonds, den Anteilfonds, den Sparkassenfonds
und die Jahresabrechnung sowie über die Prüfung derselben durch die
Organe des Staates. Die Volkskasse behält unter allen Umständen das
*Eigentumsrecht* an allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken,
während die in denselben jeweils angestellten Bienen das
*Nutzungsrecht* haben, und zwar unter den Bedingungen eines besonderen
Vertrags, welcher Arbeitsvertrag der Bienenstöcke heißt und einen
Teil des Volksvertrags bildet.[2] Auch sind Bestimmungen vorhanden
über die Verwendung freier Kapitalien zu gemeinnützigen Zwecken.
Gesonderte konfessionelle oder politische Interessen dürfen dabei nicht
unterstützt werden, aus dem einfachen Grunde, weil die Volkskasse
lediglich zu rein wirtschaftlichen Zwecken gebildet ist und ihre Mittel
nur für solche verwenden darf.

Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb, sondern
ausschließlich für die geschilderten gemeinnützigen Zwecke; Gewinne
oder Überschüsse sind daher nicht vorhanden. Dagegen darf die
Volkskasse auch keine Spesen selbst tragen und muß sich dieselben
grundsätzlich ersetzen lassen.


Verwaltung und Leitung der Volkskasse.

Der Volksvertrag enthält ferner Bestimmungen über die Verwaltung und
Leitung der Volkskasse. Die Verwaltung geschieht durch einen Ausschuß
von Vertrauensleuten, welcher unter den besten und tüchtigsten,
schon in reiferem Alter stehenden und erfahrenen Bienen, nach einer
bestimmten Wahlordnung, von der Gesamtheit der über 25 Jahre alten
Brüder auf je 5 Jahre gewählt wird. Daß dieser Ausschuß aus Bienen, d.
i. Mitgliedern von Bienenstöcken bestehen muß, ist selbstverständlich,
da sie nur als solche die nötigen Erfahrungen für ihr Amt gesammelt
haben können.

Die Gesamtheit dieses Ausschusses heißt der *Volksrat*. Die Zahl der
Mitglieder desselben richtet sich nach der Zahl der dem Volksvertrag
angehörenden Brüder und beträgt eines für jede halbe Million, darf
jedoch unter eine gewisse Mindestzahl, etwa 9, nicht heruntergehen.
Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der
Brüder; er entscheidet in regelmäßig stattfindenden Tagungen über alle
die Ausführung des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse
betreffenden Angelegenheiten, über die bestmögliche Verwertung und
Anlage ihres Vermögens, über die Wahl von Beamten der Volkskasse und
die Errichtung von Bienenstöcken und hat bei eventuellen Differenzen in
Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke durch *kostenlosen
Schiedsspruch unter Ausschluß der Gerichte* zu entscheiden, jedoch
stets erst nach vorhergegangenem *Vermittlungsversuche*. Der Volksrat
hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die Brüder
zu beschließen; alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechts wegen
öffentlich.

Der Volksrat hat auch die Befugnis, von seinem Eigentumsrecht Gebrauch
zu machen und einen Bienenstock aufzulösen, jedoch nur unter gewissen,
voraus bestimmten Verhältnissen, z. B. wenn ein Bienenstock mehrere
Jahre hindurch mit starken Verlusten arbeitet und damit selbst beweist,
daß sein Dasein keine Berechtigung hat, oder wenn ein Bienenstock die
eingegangenen Vertragsbedingungen nicht einhält oder durch Streiks
und Gewaltmittel Sondervorteile erreichen will. Die Beschlüsse der
Volksräte, mit Ausnahme der Wahlen und Bestellung von Beamten, werden
unter Angabe der Namen und der einzelnen Abstimmungen veröffentlicht.
Die Volksräte bleiben während ihrer Tagungen im vollen Bezug ihrer
Einkommen aus ihren Bienenstöcken und beziehen von der Volkskasse eine
Entschädigung für ihre Mühewaltung. Es ist denselben verboten, Orden
und Titel anzunehmen, um in ihrer ungemein wichtigen und großen Aufgabe
der Verwaltung der Volkskasse unbeeinflußt zu bleiben.

Die eigentliche Leitung der Geschäfte der Volkskasse, d. h. die
Ausführung der Beschlüsse des Volksrats, geschieht durch das
*Direktorium*, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden
Anzahl und von diesem zu erwählenden *Direktoren* besteht. Das
Direktorium ist auch der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach
außen.

Da ein direkter geschäftlicher Verkehr zwischen den einzelnen
Volksräten und Direktoren undurchführbar ist, so erwählen die
Volksräte aus ihrer Mitte, als ihren ständigen Bevollmächtigten und
Vermittler zwischen dem Volksrat und dem Direktorium einen höchsten
Beamten, den *Präsidenten der Volkskasse*, welcher die Beschlüsse
des Volksrates ausfertigt und deren Durchführung veranlaßt und
überwacht, welcher ferner in Ausführung der Beschlüsse des Volksrats
die Beamten der Volkskasse ernennt oder entläßt und sie auf den
Volksvertrag verpflichtet, welcher ferner im Namen der Volkskasse
Verträge abschließt und nach Bedarf außerordentliche Tagungen des
Volksrates einberuft. Nur ein Volksrat, welcher schon 5 Jahre lang als
solcher tätig war, kann zum Präsidenten gewählt werden, niemals aber
zweimal hintereinander; diese Bestimmung sichert einerseits die nötige
Erfahrung, anderseits die nötige periodische Auffrischung für dieses
wichtige Amt der Volkskasse.

Da die Volkskasse ihren Wirkungskreis über das ganze Land erstreckt,
so muß sie in den einzelnen Bezirken desselben und bei den einzelnen
Bienenstöcken durch Bevollmächtigte, die *Delegierten der Volkskasse*,
vertreten sein. Diese vermitteln zwischen den Brüdern und Bienenstöcken
ihres Bezirks und der Volkskasse und berichten laufend an letztere
über ihre Geschäfte; sie wohnen den Vorstandssitzungen der ihnen
zugewiesenen Bienenstöcke beratend bei und haben das Recht, Anträge
zu stellen; sie nehmen in deren Bücher und Akten, Betriebe und
Einrichtungen, überhaupt in ihre Geschäftsführung Einsicht und
unterstützen deren Vorstand mit Rat und Tat; sie nehmen ferner die
Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung neuer Bienenstöcke
entgegen und begutachten dieselben bei der Volkskasse; sie vertreten
in allen Lagen das *Interesse der Gesamtheit* der Brüder gegen alle
etwaigen Sonderinteressen und haben zu bestimmten Tagen und Stunden die
sich meldenden Bienen und Brüder persönlich zu empfangen, deren Wünsche
und Anträge zu hören, zu prüfen und ihnen die geeignete Folge zu geben.
Sie sind auch die natürlichen Vermittler bei Differenzen zwischen
den Bienenstöcken und Brüdern und haben, im Falle ihre Vermittlung
mißlingt, den Schiedsspruch der im Volksvertrag vorgesehenen Instanzen
herbeizuführen.

Die Delegierten selbst sind wieder unterstützt teils durch bezahlte
Beamten, teils durch freiwillige *Ortsvertreter*. Die Brüder und Bienen
haben die Pflicht, derartige kleine Ämter, welche zur Förderung der
gemeinsamen Zwecke dienen, unentgeltlich zu übernehmen und in ihren
Kreisen hierfür zu wirken.

Die Beziehungen des Volksrats zu den verschiedenen Beamten der
Volkskasse sowie die Beziehungen der letzteren unter sich, der Kreis
ihrer Tätigkeit, ihre Kompetenzen, Geschäftsordnungen und Bezüge sind
selbstverständlich im Volksvertrag sorgfältig festgestellt. Derselbe
enthält auch für alle Beamten der Volkskasse die Bestimmung, daß sie
weder Orden noch Titel annehmen dürfen und daß der geschäftliche
Verkehr der Volkskasse sich in den einfachsten Formen unter Weglassung
von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und Formalitäten zu
bewegen hat.


Pflichten und Rechte der Brüder.

Von besonderer Wichtigkeit ist derjenige Teil des Volksvertrags,
welcher die Pflichten und Rechte der Brüder behandelt. Die
allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das *Wirken
des einzelnen für die Gesamtheit sowie unantastbare Ehrenhaftigkeit
und Wahrhaftigkeit*. Der Volksvertrag beruht auf dem gegenseitigen
Vertrauen, daß die versprochene Vertragstreue eingehalten, d. h. der
Volksvertrag anerkannt werde, und daß die Brüder alles tun, was die
Interessen und Zwecke der Volkskasse fördert, und alles unterlassen,
was der Volkskasse, den Bienenstöcken und den Brüdern Nachteile bringen
kann. Insbesondere wird das Nehmen und Geben von Provisionen in
Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke verboten.

Neben diesen allgemeinen Pflichten der Brüder sind einige besondere
Pflichten zu erfüllen; die wichtigsten derselben sind die Zahlung
regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, *Brüderbeiträge* genannt, der
*Bezug aller Lebensbedürfnisse aus Bienenstöcken*, soweit diese dazu
ausreichen, sowie endlich die Vorlage aller ihrer Differenzen in Sachen
des Volksvertrags unter *Ausschluß der Gerichte* an die Volkskasse und
die *Unterwerfung unter deren Schiedsspruch*.

Die Höhe des Brüderbeitrags ist grundsätzlich monatlich 1 Mark; sie
darf jedoch für die kleinen Einkommen bis etwa 1500 Mark im Jahr auf
den Mindestbeitrag von monatlich 50 Pfennig reduziert werden; das
entspricht fast genau dem in Kapitel 1 vorgeschlagenen täglichen
Pfennig pro Kopf.[3]

Brüder mit Einkommen über 3000 Mark mögen selbst ihren Beitrag
entsprechend erhöhen; in Anbetracht der von den Brüdern übernommenen
Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit wird die Bemessung der
Brüderbeiträge nicht kontrolliert.

Als Brüder werden nur Personen aufgenommen, welche das 17. Jahr
vollendet haben; unter diesem Alter genießen dieselben als
Familienmitglieder von Brüdern mit diesen die Vorteile der Volkskasse
ohne Beitragsleistung. Über 17 Jahre alt, müssen sie hierzu selbst
Brüder sein.

Es leuchtet ein, daß es praktisch undurchführbar wäre, die
Brüderbeiträge täglich und pfennigweise einzuzahlen; es ist daher
eine möglichst einfache, wenig Zeit und Mühe nehmende Methode für die
Beitragsleistung gewählt, welche beinahe keine Verwaltung erfordert,
auch schon zu den feststehenden Lebensgewohnheiten gehört, nämlich das
Einkleben von Wertmarken in hierzu bestimmte Karten, monatlich einmal.

Diese Karten heißen *Brüderscheine*; sie sind streng persönlich und
dienen den Brüdern als Legitimation bei Ausübung aller ihrer Rechte,
wobei die Wertmarken von Zeit zu Zeit entwertet werden, z. B. beim
Bezug von Waren aus Bienenstöcken u. dgl.

Jeder ausgefüllte Brüderschein wird durch den Delegierten des
Bezirkes gegen einen neuen umgetauscht, eventuell per Post, bei
welcher Gelegenheit der Delegierte entsprechende Eintragungen in die
*Brüderakten* vornimmt, welche er für alle Brüder seines Bezirkes zu
führen hat. Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis
der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten. Beim Wohnsitzwechsel
eines Bruders wird dessen Brüderakt dem Delegierten seines neuen
Wohnsitzes übergeben. Diese Brüderakten sind die Grundlage der
Volkskasse für ihre Statistik über Produktion, Konsum, Arbeitsmarkt,
Anzahl der Brüder etc. Damit diese Akten immer richtig seien, enthält
jeder Brüderschein nur 12 Markenfelder, wodurch die Erneuerung jedes
Jahr einmal automatisch erfolgt.

Die Brüder müssen ihren Brüderbeitrag mindestens für die
letztverflossenen 12 Monate ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet
haben, um im Vollbesitz der *Brüderrechte* zu sein. Man kann daher vom
16. Jahre ab Brüderbeiträge leisten und mit dem 17. Jahre Bruder werden.

Auch die Rechte der Brüder sind im Volksvertrag genau aufgezählt.
Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das *Eintreten
der Gesamtheit für jeden einzelnen*. Im besonderen haben die Brüder
folgende Rechte: Auf Grund der Wahlordnung die *Volksräte zu wählen*;
neue *Bienenstöcke zu errichten*, soweit der Stammfonds der Volkskasse
jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht; in vorhandenen
Bienenstöcken *als Bienen angestellt zu werden*, soweit dies möglich
ist und soweit sie ihren Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne
Einziehung des Brüderscheins geleistet haben und die sonstigen im
Arbeitsvertrag der Bienenstöcke genannten Bedingungen hierzu erfüllen;
von den Bienenstöcken *Waren und Leistungen zu Bienenpreisen* für
sich und ihre unter 17 Jahre alten Angehörigen *zu erhalten*, bzw.
*Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen*; die
Volkskasse als *Sparkasse* für ihre Ersparnisse zu benutzen gegen
Auszahlung des *vollen* sich daraus ergebenden Zinsertrages; endlich
in Streitfällen *kostenfreien Schiedsspruch* durch die Organe der
Volkskasse zu erlangen.

Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine *freiwillige*, die
Nichterfüllung bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem
Volksvertrag und Verzicht auf die Brüderrechte. In diesem Falle
wird der Brüderschein eingezogen, worüber der Volksvertrag präzise
Bestimmungen enthält, namentlich um Irrtümer und Benachteiligungen
zu vermeiden. Insbesondere darf die Einziehung nur bei Ausübung
eines Brüderrechtes stattfinden, also niemals für eine Handlung
im Privatleben an sich. Wenn die Pflicht der Ehrenhaftigkeit
selbstverständlich als eine ganz allgemeine aufzufassen ist, so
kommt doch in Sachen der Brüderscheine allein das Verhältnis zum
Volksvertrag in Betracht. Hierdurch ist Denunziation, Beaufsichtigung
des Privatlebens etc. ausgeschlossen. Etwa doch vorkommende Übergriffe
oder Irrtümer können durch die vorgesehenen Rekurse gutgemacht werden.
Rechte, welche bis zum Tage der Einziehung erworben waren, können
unter *keinen Umständen entzogen werden*; die Brüderrechte können auch
jederzeit wieder erworben werden durch 12 Monate langes Einzahlen
eines Brüderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung des
Brüderscheins.

*Ein Strafrecht der Volkskasse gegenüber den Brüdern existiert nicht*;
daher enthält der Paragraph über die Einziehung der Brüderscheine
keine Aufzählung von Vergehen und Abstufung von Strafen, sondern nur
allgemein Erfüllung oder Nichterfüllung der Brüderpflichten. Mit
der Ehrenhaftigkeit ist kein Kompromiß möglich; man gehört daher zur
Volkskasse oder nicht; Zwischendinge sind unmöglich. Sollte trotz
dieser Einfachheit manchmal ein Zweifel vorkommen, so ist derselbe
stets zugunsten des betreffenden Bruders auszulegen; außerdem ist der
Weg zum Wiedereintritt immer offen und wird so leicht als möglich
gemacht. Die Einziehung des Brüderscheins ist lediglich das äußere
Merkmal für die Auflösung des Vertragsverhältnisses, aber keine Strafe.


Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken.

Endlich enthält der Volksvertrag Bestimmungen über die Errichtung
von Bienenstöcken, die Form der betreffenden Anträge, die Art der
Prüfung und Genehmigung bzw. Ablehnung derselben, die Ernennung des
Vorstandes der zu errichtenden Bienenstöcke und die Aufstellung der
Errichtungsurkunde derselben.

Selbstverständlich steht der Volkskasse selbst die Initiative zur
Errichtung von Bienenstöcken zu, aber auch die Brüder haben das
Recht, Anträge dazu zu stellen. Dieses Antragsrecht bezweckt, der
Volkskasse aus allen Teilen des Landes her, aus den daran am meisten
interessierten Kreisen, Anregungen zu industriellen Unternehmungen
zu geben. Um jedoch von vornherein unreife Vorschläge zu vermeiden,
haben nur solche Mitglieder der Volkskasse das Antragsrecht, welche
mindestens 5 Jahre lang ihre Brüdertreue bewährt und dadurch schon
Erfahrungen in Volkskassen-Angelegenheiten gesammelt haben. Es
handelt sich dabei nicht darum, bei den Organen der Volkskasse aufs
Geratewohl einen solchen Antrag zu stellen, vielmehr muß derselbe von
den Antragstellern in jeder Beziehung gründlich erwogen und begründet
sein; zu diesem Zweck erhalten die Antragsteller Formulare, welche eine
Anzahl von Fragen stellen, aus deren wahrheitsgetreuer Beantwortung ein
Urteil möglich ist über die Persönlichkeit der Antragsteller selbst und
deren Fähigkeiten, sowie über die Art des beabsichtigten Betriebes,
dessen finanzielle und technische Grundlagen, die Wahl des Ortes
und die Chancen, die er bietet, die Möglichkeit der Beschaffung des
Personals usw. *Fragen über das politische oder religiöse Bekenntnis
der Antragsteller dürfen dabei nicht gestellt werden.* Gleichzeitig mit
dem Antrag haben die Antragsteller für die Kosten des Verfahrens eine,
allerdings verhältnismäßig geringe, Geldsumme zu deponieren, welche zu
dem Kapital des zu errichtenden Bienenstocks im Verhältnis steht, und
welche ihnen bei Errichtung des Bienenstocks zurückvergütet wird, bei
Nichterrichtung desselben jedoch der Volkskasse verbleibt. Nur durch
dieses Mittel ist es möglich zu verhindern, daß bei der Volkskasse
ungenügend vorbereitete oder unüberlegte Anträge gestellt werden, durch
welche derselben unnütze Arbeiten und Kosten erwachsen.

Die so vorbereiteten Anträge werden durch die Organe der Volkskasse
sorgfältig geprüft unter Zuziehung der Antragsteller und hierauf
entweder unter Angabe der Gründe abgelehnt oder definitiv genehmigt.
Im letzteren Falle ernennt die Volkskasse die Vorstände des zu
errichtenden Bienenstocks meist aus dem Kreise der Antragsteller
selbst und schließt mit ihnen die Dienstverträge ab; die so ernannten
Vorstände haben hierauf durch ihre Unterschrift die Errichtungsurkunde
des neuen Bienenstocks anzuerkennen. Diese enthält die Verpflichtung
auf den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke
(siehe nächstes Kapitel) sowie auf diejenigen Bestimmungen, welche für
den betreffenden Bienenstock speziell vereinbart sind, also über die
Höhe des Anleihekapitals, die Aufstellung der Bilanzen u. dgl. Hierauf
gehen die Vorstände in ganz ähnlicher Weise vor wie etwa die Direktoren
einer neu errichteten Aktiengesellschaft; sie bauen ihre Werkstätten,
richten dieselben ein, stellen ihr Personal an und setzen ihren
Betrieb in Gang. Der Unterschied gegen andere Betriebsformen ist beim
Bienenstock der, daß außer dem technischen oder produktiven Betrieb von
vornherein ein Tauschlager für die wichtigsten Lebensbedürfnisse und
die Gesamtheit der nötigen sozialen Einrichtungen für die Bienen mit zu
errichten ist.




Kapitel 3.

Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag.


Die Grundbegriffe der Bienenstöcke wurden in Kapitel 1 aus den
natürlichen Bedingungen gemeinsamer Produktion abgeleitet. Zum vollen
Verständnis derselben ist eine nähere Erläuterung ihrer Organisation
erforderlich.


Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.

Die Errichtung eines Bienenstocks durch die Volkskasse nach Maßgabe
des Volksvertrags erfolgt, wie schon am Schlusse des vorigen Kapitels
erwähnt, auf Grund von Bestimmungen, welche für alle Bienenstöcke
dieselben sind und auf welche sowohl die Vorstände als sämtliche
Bienen verpflichtet werden; dieselben enthalten die Bedingungen,
unter welchen das gemeinsame Arbeiten in dem Bienenstock stattfindet,
und die Beziehungen der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich;
die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildet einen Vertrag, geschlossen
zwischen den jeweiligen Mitgliedern des Bienenstocks als Nutznießer
und der Volkskasse als Eigentümerin desselben. Dieser Vertrag heißt
»*Arbeitsvertrag der Bienenstöcke*«.

Er enthält zunächst dieselbe Definition des Bienenstocks, welche auch
im Volksvertrag enthalten ist (siehe Kapitel 2) und deshalb hier
nicht wiederholt wird. Es geht daraus hervor, daß der Bienenstock
die natürliche Vereinigung eines Produktionszentrums für einzelne
Waren mit einem Konsumzentrum für alle Arten von Waren ist und
gleichzeitig ein Zentrum vollständiger wirtschaftlicher Versorgung
seiner Bienen und deren Angehörigen von der Geburt an bis zum Tode und
in allen Lebenslagen. Der Bienenstock erfüllt diese Aufgabe mit ganz
einfachen, natürlichen Mitteln und im wesentlichen selbständig. Die
Intervention der Volkskasse findet nur in wenigen Dingen statt, und
nur in solchen, welche die gemeinsamen Interessen aller Bienenstöcke
betreffen. Das Arbeitsprodukt des Bienenstocks ist das Resultat einer
dreifachen Tätigkeit: dem Beschaffen der Materialien, dem Verarbeiten
derselben und der Verteilung der fertigen Ware; das Erträgnis dieses
Arbeitsprodukts ist Eigentum aller derjenigen, welche in einer der
genannten drei Richtungen daran arbeiteten, gleichgültig in welcher
Eigenschaft. Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke enthält alle
Bestimmungen über die Organisation einer solchen Gemeinschaft.


Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke.

Der Bienenstock ist ein *Selbstbetrieb*; die Bienen teilen sich in
die Arbeit und in die Erträgnisse; sie sind alle *Teilhaber* des
Geschäftes; sie haben die uneingeschränkte Nutznießung und Verwaltung
desselben; sie leiten ihr Geschäft selbst durch eine Anzahl von
Vertrauensleuten, welche sie aus ihrer Mitte unter den Beamten,
Meistern und Arbeitern erwählen, und welche zusammen mit den von
der Volkskasse ernannten Vorständen und mit dem Bienenstockarzt den
*Vorstandsausschuß* des Bienenstocks bilden, welcher seine Sitzungen
nach Bedarf abhält; der Delegierte der Volkskasse wohnt dessen
Sitzungen beratend bei.

Dieser Ausschuß verfaßt die Arbeitsordnung des Bienenstocks, stellt
die Bienen an, schließt mit ihnen die Dienstverträge, entscheidet über
alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten des Bienenstocks und
kontrolliert die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Vorstandsausschuß
hat auch nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags bei Streitigkeiten
Vermittlungsversuche zu machen, bzw. seinen Schiedsspruch abzugeben.
Die gewählten Mitglieder des Vorstandsausschusses beziehen für ihre
Tätigkeit ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen. Der *Vorstand* ist der
Vollstrecker der Beschlüsse des Ausschusses und der Vertreter der
Bienenstöcke nach außen im Sinne des Handelsgesetzes.

In einer *jährlichen Versammlung* aller Bienen des Stockes gibt der
Ausschuß Rechenschaft über seine Tätigkeit; jede Biene hat dort das
Recht der *freien Diskussion* aller Geschäftsvorgänge und das Recht,
durch die *Wahl* der Ausschußmitglieder ihrer Ansicht Geltung zu
verschaffen; auch das Recht, in den Ausschuß *gewählt* zu werden, wenn
sie das Vertrauen der übrigen Bienen genießt. Bei außergewöhnlichen
Ereignissen können auch außerordentliche Versammlungen einberufen
werden.


Finanzen der Bienenstöcke.

Ferner behandelt der Arbeitsvertrag die Finanzen der Bienenstöcke.

Das Anlage- und Betriebskapital derselben wird beschafft durch Aufnahme
einer verzinslichen, in 50 Jahresraten aus den Einnahmen rückzahlbaren
Anleihe, für deren Kapital und Zinsen die Volkskasse unter allen
Umständen haftet.

Die Abrechnung des Geschäftsjahres des Bienenstocks geschieht nach
denselben Grundsätzen wie in einem Geschäfte, in welchem eine
Anzahl Teilhaber, ohne fremde Hilfe beizuziehen, sich in die Arbeit
teilen. Die Teilhaber ziehen von ihren Bruttoeinnahmen zunächst
die Geschäftsunkosten aller Art ab, zu welchen selbstverständlich
vorläufige Akonto Entnahmen zur Bestreitung ihrer laufenden
Lebensbedürfnisse nicht gehören; sie bringen ferner in Abzug etwaige
Rückzahlungen, welche sie laut eingegangener Schuldverpflichtungen für
entliehenes Kapital zu leisten haben, sowie die vereinbarten Zinsen
für solche Anleihen; endlich bringen sie in Abzug Sicherstellungen für
zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und gewisse Reserven für alle
Fälle der Zukunft, Neuanschaffungen u. dgl. Der Rest ist das Erträgnis
des Geschäftes, welches unter die Teilhaber nach den unter ihnen
bestehenden Vereinbarungen verteilt wird, selbstverständlich unter
Abzug der im Laufe des Jahres von jedem einzelnen für seine laufenden
Bedürfnisse im voraus entnommenen Beträge.

Derselbe Rechnungsmodus wird im Arbeitsvertrag auch für den Bienenstock
festgelegt, welcher sich von dem eben beschriebenen Geschäft nur
dadurch unterscheidet, daß die Teilhaber zahlreicher sind.

Nach Abzug der laufenden Geschäftsunkosten und der Beträge für
Zinsen und zurückzuzahlende Kapitalien sowie nach vorsichtigen
Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und
Rücklagen sowie einen Abzug für Dotierung eines Stipendienfonds
für allgemeine Zwecke *gehört das gesamte Erträgnis den Bienen als
Gegenwert ihrer Arbeit*. Auch sie entnehmen hiervon schon im Laufe
des Jahres entsprechende Beträge voraus, welche der Ordnung halber
von vornherein vereinbart sind und *Normaleinkommen* heißen, weil sie
zur Bestreitung ihrer laufenden, normalen Lebensbedürfnisse dienen;
im Laufe des Jahres werden auch die vereinbarten *Zuschüsse für
Krankheiten und Unfälle* entnommen.

Der nunmehr verbleibende Rest, das *Resterträgnis*, gelangt unter den
Bienen zur Verteilung. Aber ebenso wie die Bienen als vorsichtige
Geschäftsleute ihren Betrieb durch genügende Rücklagen gegen
Überraschungen und unvorhergesehene Schicksalsschläge schützen, werden
sie auch als sparsame und vorsorgliche Privatleute durch entsprechende
Rücklagen für ihr Alter, etwaige Invalidität sowie für ihre eventuellen
Witwen und Waisen sorgen. Deshalb bestimmt der Arbeitsvertrag der
Bienenstöcke, daß die *Hälfte* des Resterträgnisses für diese Fälle
zurückzulegen und *bei der Volkskasse* in einen allen Bienenstöcken
gemeinsamen *Anteilfonds* zur Verwahrung und Anlage zu hinterlegen
ist. Die Volkskasse zahlt dann daraus die *Senioren-*, *Invaliden-*,
*Witwen-* und *Waisenanteile* aus, wenn die Zeit dazu gekommen ist.
Die *zweite Hälfte* des Resterträgnisses wird an die Bienen als
*Ergänzungseinkommen* ausbezahlt und kann getrost und mit gutem
Gewissen von denselben zur Verbesserung ihres materiellen Daseins und
ihrer Lebensannehmlichkeit verwendet werden.

Die Verteilung des Ergänzungseinkommens findet genau in dem
Verhältnis der Normaleinkommen statt; denn letztere werden zwischen
dem Vorstandsausschuß und den Bienen nach ihren Fähigkeiten, ihrem
Verhalten und ihren Leistungen frei vereinbart und bilden den Maßstab
für den Nutzen, den sie dem Bienenstock leisten. *Ihrer Leistung
entsprechend sind die Bienen am Gesamterträgnis beteiligt*; dieser
proportional ist nicht nur das Normal- und Ergänzungseinkommen, sondern
auch der Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteil und jedes
Einkommen überhaupt aus dem Bienenstock, welchen Namen es haben möge.

Für den Fall, daß die Erträgnisse des Bienenstocks zur Verteilung
von Ergänzungseinkommen nicht ausreichen, entfallen dieselben
selbstverständlich; sollten dieselben jedoch auch zur Auszahlung der
vereinbarten Normaleinkommen sowie der Krankheits- und Unfallszuschüsse
nicht ausreichen, so *leistet die Volkskasse unter allen Umständen,
ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen
und Streiks, die Differenz*, sowie sie ja auch für *Kapital und Zins
der Anleihe unbedingt haftet*, falls der beinahe undenkbare Fall
eintreten sollte, daß die Bruttoeinnahmen auch hierfür nicht ausreichen.

Trotzdem die Volkskasse Eigentümerin des Bienenstocks ist, verlangt
dieselbe aus ihm *keinen Gewinn* und kann auch keinen erhalten, da
das *Gesamterträgnis den Bienen gehört*. Da die Volkskasse aber
grundsätzlich ihren Stammfonds nicht durch Spesen angreifen darf,
so muß sie die mit ihrer Mühewaltung verbundenen Kosten decken
und zwar in Form einer kleinen Prämie, welche sich nach der Höhe
des Anleihekapitals des Bienenstocks richtet und zu den laufenden
Geschäftsunkosten des letzteren rechnet.

Auf diesen Grundlagen stellt der Vorstandsausschuß des Bienenstocks
alljährlich die *Jahresabrechnung* fest und rechnet mit den Bienen und
der Volkskasse darüber ab.


Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.

Die sozialen Einrichtungen sind nicht freiwillig, sondern für jeden
Bienenstock *obligatorisch*, und zwar in dem Umfange, wie sie von
den Bienen und Brüdern beansprucht werden; deshalb enthält der
Arbeitsvertrag der Bienenstöcke hierüber bestimmte Vorschriften.

Diese Einrichtungen unterscheiden sich in solche für das körperliche
Wohl und solche für das geistig-sittliche Wohl; zu letzteren gehören
auch diejenigen für Geselligkeit und Erholung.


Einrichtungen für das körperliche Wohl.

Jeder Bienenstock hat eine besteingerichtete *Speisehalle* zu errichten
und den Benutzern darin gut zubereitete, nahrhafte und wohlschmeckende
Kost zu Bienenpreisen sowie gutes Trinkwasser, Tee und Kaffee
unentgeltlich zu verabreichen.

Der Bienenstock hat ferner für gute und *hygienische Wohnungen* für
seine Bienen zu sorgen und denselben zu Bienenpreisen mietweise zu
überlassen. Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft
werden, um ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu
vermeiden. Auch zur Beschaffung behaglicher Wohnungseinrichtungen
zu Bienenpreisen hat der Bienenstock behilflich zu sein. Für ledige
Bienen, Männer und Frauen, sind *Logierhäuser* und *Heime* anzulegen,
die ebenfalls zu Bienenpreisen benutzbar sind.

Jeder Bienenstock hat ferner ein seinem Umfang entsprechendes, mit
allen Hilfsmitteln versehenes, vorzüglich eingerichtetes *Krankenhaus*
zu errichten. Dasselbe soll eine getrennte *Abteilung für Wöchnerinnen*
in Verbindung mit einem *Säuglingsheim* haben, in welche die Aufnahme
ohne Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfindet.
Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer
festangestellter *Bienenstockärzte*; letztere haben überdies die
laufende Aufsicht über die hygienischen Verhältnisse sowohl des
Betriebes als der Wohnungen, der Schulen und Erziehungsanstalten; sie
halten für die Bienen *Sprechstunde am Sitze des Bienenstocks* ab und
pflegen kranke Bienen im Krankenhaus oder zu Hause. *Keine* Kategorie
von Krankheiten ist hiervon *ausgeschlossen*.

Ferner hat jeder Bienenstock die vollkommensten *Einrichtungen
zur Verhütung von Unfällen und Betriebskrankheiten* zu treffen
und gesonderte *Umkleide- und Waschräume, Douchen-, Wannen- und
Schwimmbäder* sowie *Spiel- und Turnplätze* anzulegen.

Ferner haben die Bienenstöcke *Genesungsheime* für Rekonvaleszenten
einzurichten und alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in
*Ferienkolonien* zu schicken.

Die Benutzung sämtlicher Krankheits- und Hygieneeinrichtungen, die
ärztliche Pflege und die Lieferung von Arzneien und Krankengeräten sind
*kostenlos*.


Einrichtungen für das geistig-sittliche Wohl, für Geselligkeit und
Erholung.

Jeder Bienenstock hat zur *kostenlosen Benutzung* zu halten:

 1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;

 2. Elementarschulen, da, wo die vorhandenen Schulen nicht ausreichen
 oder zu weit entfernt sind;

 3. Lehrlingswerkstätten in Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren
 Kurse nur in den Tagesstunden stattfinden;

 4. Haushaltungsschulen für Mädchen in Verbindung mit den Heimen für
 ledige weibliche Bienen;

 5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr
 schulpflichtige Mädchen;

 6. Vortragszyklen für Erwachsene;

 7. eine Bibliothek guter Bücher;

 8. einen Gesellschaftssaal für zwanglose Zusammenkünfte und gesellige
 Veranstaltungen aller Art, wie Musik, Gesang, Vorträge, Spiele usw.

Alle diese Einrichtungen stehen den Bienen und ihren
Familienangehörigen kostenlos zur Verfügung; selbstverständlich sind
dieselben *frei*, davon Gebrauch zu machen oder nicht.

Von besonderer Wichtigkeit ist aber die im Arbeitsvertrag festgesetzte
Verpflichtung der Bienenstöcke, ihre gesamten sozialen Einrichtungen
auch den *Brüdern*, also den bloßen Mitgliedern der Volkskasse, gegen
Legitimation durch ihren Brüderschein zur Benutzung zu überlassen, und
zwar unter denselben Bedingungen wie den Bienen selbst.


Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.

Der Arbeitsvertrag bestimmt, daß jeder Bienenstock ein Lager
seiner eigenen Produkte und der laufenden Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände aus andern Bienenstöcken zu halten und den
Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben hat. Durch diese Lager tauschen die
Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig gegen Verrechnung zu
Bienenpreisen aus: sie heißen daher *Tauschlager*. Für solche Waren,
welche nicht unmittelbar zu liefern sind, ist statt des Tauschlagers
ein Musterlager zu halten, nach dessen Mustern bestellt wird.

Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose
Absatzstelle ihrer Waren zu dienen, und diese Gegenseitigkeit der
Leistungen und Unterstützungen findet überhaupt im weitesten Sinne für
Vertretungen, Auskünfte, Geldoperationen usw. statt, so daß *jeder
Bienenstock als Filiale der andern fungiert*, selbstverständlich gegen
Ersatz der Spesen.

Diese Verpflichtung hat der Bienenstock auch der Volkskasse gegenüber;
er hat insbesondere dem Delegierten der Volkskasse die erforderlichen
Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen Delegierten haben,
so teilen sie sich in diese Kosten.

Selbstverständlich ist die Bestimmung, daß ein *Bienenstock Waren und
Arbeiten nur an Bienenstöcke und Brüder liefern oder nur von solchen
beziehen darf*, und daß in *Bienenstöcken nur Bienen beschäftigt werden
dürfen* unter Ausschluß der Heimarbeit.


Pflichten und Rechte der Bienen.

Ebenso wichtig wie im Volksvertrag, ist auch im Arbeitsvertrag
derjenige Teil, welcher die Pflichten und Rechte der Bienen behandelt.

Die Leistungen der Brüder in die Volkskasse ermöglichen die
Errichtung von Bienenstöcken und damit die Sicherung der gesamten
Existenzbedingungen der Bienen und ihrer Angehörigen; es ist daher
natürlich, daß die Pflichten der Bienen gegen die Volkskasse nicht nur
bestehen bleiben, sondern noch weit höhere sind als früher, da sie nur
Brüder waren. Insbesondere ist deren *vornehmste Pflicht, das Wirken
des einzelnen für die Gesamtheit*, eine viel umfassendere geworden; die
Beiträge der Bienen zum Stammfonds der Volkskasse sind höher und den
Einnahmen proportional; ferner haben die Bienen den Brüdern und andern
Bienenstöcken ihre Produkte zu Bienenpreisen (das sind grundsätzlich
Selbstkosten) zu überlassen und alle sozialen Einrichtungen ihres
Bienenstocks, als da sind: ärztliche Behandlung, Krankenhäuser,
Speisehallen, Wohnungen, Schulen, Bibliotheken, Erholungsanstalten usw.
den Brüdern zu genau denselben bevorzugten Bedingungen zugänglich zu
machen, welche für sie selbst gelten.

Neben diesen erhöhten allgemeinen Pflichten gegenüber der Gesamtheit
der Brüder haben die Bienen noch einige besondere Pflichten, welche
in ihrem Verhältnis zum Bienenstock begründet sind, insbesondere
die *Anerkennung* und treue Befolgung *des Arbeitsvertrags und der
Arbeitsordnung* ihres Bienenstocks sowie Befolgung der im Interesse des
Gesamtwohls von dessen Vorstandsausschuß getroffenen Anordnungen und
Disziplinarvorschriften, endlich das Einsetzen ihres ganzen Könnens und
ihrer ganzen Kraft für die *größte und beste Leistung des Bienenstocks
bei geringstem Aufwande*.

Was die Höhe der Beiträge der Bienen zur Volkskasse anlangt, so sind
dieselben auf 1% aller Einkommen aus dem Bienenstock festgesetzt;
dieser Betrag wird bei jeder Auszahlung seitens des Bienenstocks
zurückbehalten und an die Volkskasse abgeführt; es *bedarf demnach hier
des Markensystems nicht mehr*. Die bloße Zugehörigkeit zum Bienenstock
ist ohne weiteres und ohne jede Formalität und Kontrolle der Beweis
der Pflichterfüllung als Biene; die Eigenschaft als solche wird durch
eine von dem Bienenstock ausgestellte Karte, *Bienenschein* genannt,
bestätigt, welche als Legitimation bei Ausübung aller Bienenrechte
dient.

Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen *Bienenakt* an, in
welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen
Rechte sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige
Einziehungen des Bienenscheins und deren Gründe eingetragen werden;
Bemerkungen über das *politische* und *religiöse* Bekenntnis der Bienen
dürfen diese Akten *nicht enthalten*. Auf Grund dieser Bienenakten
wird jeder Biene beim Austritt aus dem Bienenstock ein neuer
Brüderschein ausgestellt, welcher ihr als Legitimation gegenüber der
Volkskasse und andern Bienenstöcken dient; wechselt eine Biene ihren
Bienenstock, so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben.
Diese Akten bilden wiederum für die Volkskasse die Grundlage ihrer
Statistik und geben ihr einen vollkommenen Überblick über die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes.

Nach Feststellung der Pflichten zählt der Arbeitsvertrag der
Bienenstöcke auch die Rechte der Bienen auf. Diese bleiben der
Volkskasse gegenüber dieselben wie die der Brüder, sind aber, wie
die Pflichten, infolge des Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich
erweitert.

Das *vornehmste Recht der Bienen, das Eintreten der Gesamtheit für
jeden einzelnen*, ist dermaßen erweitert, daß es sich auf deren
gesamtes Leben und das ihrer Angehörigen ausdehnt. *Das Normaleinkommen
ist garantiert* und darf mit zunehmenden Dienstjahren *nicht abnehmen*,
wird auch während der vereinbarten jährlichen Urlaube, auf welche
jede Biene das Recht hat, ungeschmälert ausbezahlt. Nur im Falle
von Kriegen, Revolutionen und Streiks darf das Normaleinkommen durch
Beschluß des Volksrates vermindert oder aufgehoben werden, um eine
Gefährdung der Volkskasse durch solche unberechenbare Ereignisse
zu vermeiden. Das von den Bienen erworbene *Ergänzungseinkommen*
wird denselben unverkürzt ausbezahlt. Im Falle von militärischen
Übungen in Friedenszeiten, sowie Krankheiten, Folgen von Unfällen und
Wochenbetten, ist den Bienen unter allen Umständen ein *Zuschuß in Höhe
der Hälfte ihrer Normaleinkommen* gesichert sowie jederzeit *freie
ärztliche Behandlung und Krankenpflege*. Eine einmal angestellte Biene
kann *nur* infolge grober Pflichtverletzung, d. h. Einziehen ihres
Bienenscheins entlassen werden, nicht aber wegen Krankheit oder aus
allgemeinen Gründen wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion
u. dgl., da solche Verhältnisse dadurch ausgeglichen werden, daß
die Arbeitszeit *aller* beteiligten Bienen gleichmäßig herauf- oder
herabgesetzt wird unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen, so
daß derartige ungünstige Verhältnisse von *allen Schultern gemeinsam
getragen werden*. Betriebsunterbrechungen durch höhere Gewalten
werden durch zeitweises *Versetzen der Bienen in andere Bienenstöcke*
ausgeglichen.

Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters hat jede
Biene Anspruch auf jährliche *Invaliden-* bezw. *Seniorenanteile*,
deren Höhe abhängt von der Gesamtzahl ihrer aktiven Dienstjahre als
Biene in irgend welchen Bienenstöcken; die Höhe dieser Anteile beginnt
mit 0,4 des Normaleinkommens zwischen dem 1. und 5. Dienstjahr und
steigt nach und nach auf das volle Normaleinkommen, welches mit dem
44. Dienstjahr erreicht wird. Der Seniorenanteil beginnt mit dem
vollendeten 65. Jahre auf alle Fälle und endet mit dem Tode. Der
Invalidenanteil beginnt mit Feststellung der Invalidität und dauert so
lange wie diese.

*Witwen* von Bienen erhalten, soferne sie Mitglieder der Volkskasse
sind, 0,4 des Normaleinkommens der Ehemänner im Augenblicke ihres
Todes, und jedes Kind ¼ des Anteils der Witwe. *Doppelwaisen*
werden auf Kosten des Bienenstocks bis zur Erwerbsfähigkeit oder
Großjährigkeit erzogen. Bei Todesfällen findet Bestattung auf Kosten
des Bienenstocks statt, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.

Eines der wichtigen Rechte der Bienen ist auch das, nicht nur die
Volksräte zu *wählen*, sondern vom 30. Jahre ab zu *Volksräten gewählt
werden* zu können und während ihrer Tätigkeit als solche im vollen
Bezug der Einkommen und Rechte aus ihrem Bienenstock zu bleiben;
ferner das Recht, in ihrem eigenen Bienenstock die Mitglieder des
Vorstandsausschusses zu *wählen* bzw. dazu *gewählt zu werden*.

Daß die Volkskasse, d. i. die Gesamtheit der Brüder, die Bienen in den
Besitz solch umfassender Rechte erst setzen darf, wenn sie fest auf
dieselben zählen kann, ist billig; deshalb können Brüder zu Bienen erst
ernannt werden, wenn sie durch fünfjährige Zugehörigkeit zur Volkskasse
und unentwegte Vertragstreue zu derselben sowie durch eine halbjährige
Probezeit in einem Bienenstocke sich dieser Rechte würdig gezeigt
haben; in den Übergangszeiten, d. h. wenn Bienenstöcke errichtet
werden, ehe es schon fünfjährige Brüder gibt, ist hiervon abzuweichen;
hierfür enthält der Arbeitsvertrag spezielle Übergangsbestimmungen.
Auch kann die Eigenschaft als Biene nur volljährigen Brüdern zuerkannt
werden, weil nur solche imstande sind, vollwertige Mitglieder ihres
Bienenstocks zu sein; die Männer müssen ihre Hauptmilitärzeit erledigt
haben.

Die Zugehörigkeit zum Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist eine
*freiwillige*. Die Nichterfüllung der darin übernommenen Pflichten
bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus demselben und Verzicht
auf die Bienenrechte. In diesem Falle erfolgt das Einziehen des
Bienenscheins, worüber der Arbeitsvertrag präzise Bestimmungen enthält,
namentlich dahin zielend, Irrungen und Benachteiligungen der Bienen
zu verhüten und Rekurse derselben zu ermöglichen. Rechte, welche bis
zum Tage der Einziehung erworben waren, z. B. fällige Einkommen,
Krankheitszuschüsse oder schon erworbene Senioren-, Invaliditäts-
oder Witwenanteile u. dgl., können unter keinen Umständen entzogen
werden. Zweifelhafte Fälle sind stets zugunsten der betreffenden Biene
auszulegen. Die Bienenrechte können auch jederzeit wieder erworben
werden, wenn die Vorschriften des Arbeitsvertrags hierfür erfüllt
werden, also durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags
zur Volkskasse ohne neuerliches Einziehen des Brüderscheins: der
Vorstandsausschuß hat das Recht, diese Frist auf 40 und 20 Monate
herabzusetzen.

*Ein Strafrecht des Bienenstocks gegenüber seinen Bienen existiert
nicht*; man gehört zum Bienenstock, wenn man seine Pflicht erfüllt und
gehört zu ihm nicht, wenn man sie nicht erfüllt. Das Einziehen des
Bienenscheins ist keine Strafe, sondern lediglich das äußere Zeichen
für die Auflösung des Vertragsverhältnisses.




Kapitel 4.

Gesamtorganisation.


Brüder! Die Güterproduktion eines Volkes besteht aus zwei Teilen:
der gewerblich-industriellen und der landwirtschaftlichen; eure
Bienenstöcke sind daher nach diesen beiden Hauptrichtungen zu
entwickeln.

Das Wesen eines *industriellen Bienenstocks* ist euch schon klar;
derselbe kann durch Übernahme vorhandener Betriebe oder Errichtung
neuer Anlagen entstehen. Außer dem eigentlichen industriellen Betrieb,
welcher sich äußerlich wenig von andern Betriebsarten unterscheidet,
besteht er aber unter allen Umständen noch aus den obligatorischen
sozialen Einrichtungen und dem Tauschlager; erstere sorgen für gute
Ernährung, gesunde Wohnung, Hygiene, ärztliche Pflege; ferner für
Erziehung, Unterricht und Fortbildung eurer Kinder, Geselligkeit
und Erholung; letzteres gibt euch die Möglichkeit des Bezuges aller
eurer Lebensbedürfnisse in bester Qualität und zu den niedrigsten
erreichbaren Preisen, den Bienenpreisen. Da der Bienenstock somit
eure sämtlichen Bedürfnisse für alle Lebensalter und Lebenslagen am
Orte seines Bestehens befriedigt, so ist er nicht auf bestimmte Orte
angewiesen; ihr werdet ihn vorwiegend außerhalb der Städte anlegen, um
die Schädlichkeiten derselben zu meiden und um des Genusses von Luft,
Licht und freier Natur teilhaftig zu werden.

Was den *landwirtschaftlichen Bienenstock* betrifft, so gestaltet sich
derselbe wie folgt:

Eine größere Zahl von Landwirten, deren Güter beisammen liegen,
beschließen, dieselben zusammenzulegen und gemeinschaftlich zu bebauen;
sie beantragen bei der Volkskasse die Errichtung eines Bienenstocks
unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen, welche als Vorstände
desselben sich eignen. Die Volkskasse untersucht den Antrag, macht
eingehende Erhebungen, findet alle Bedingungen günstig, gewinnt auch
die Überzeugung, daß die vorgeschlagenen Vorstände tüchtige, bewährte
Landwirte sind, unter deren Führung der Betrieb gedeihen wird; sie
schließt mit denselben die Errichtungsurkunde und ermächtigt sie zur
Aufnahme des nötigen Kapitals. Infolge der bedingungslosen, unter allen
Umständen giltigen Haftung der Volkskasse für Kapital und Zins und
infolge des etwas höheren Zinsfußes, welcher geboten wird, ist dieses
Kapital bald beschafft und es beginnt die Tätigkeit.

Für die Abtretung des Landes an den Bienenstock wird den früheren
Besitzern je nach Wunsch baar Geld bezahlt oder ein Schuldschein des
Bienenstockes ausgestellt; letzteres wird wegen des höheren Zinsfußes
und der größeren Sicherheit im allgemeinen vorgezogen werden; um
so mehr, als der Schuldschein selbst, nach Art einer Banknote, als
Zahlmittel für die Verpflichtungen seines Besitzers dienen kann.

Die so zusammengelegten Landbesitze werden nunmehr unter gemeinsamer
Verwaltung des unter den früheren Besitzern und Mitarbeitern selbst
gewählten Vorstandsausschusses bebaut, wobei dieselben Kräfte und
Personen verwendet werden wie früher, jetzt aber als vollbeteiligte
Bienen. Die Bebauung geschieht in weit systematischerer und
rationellerer Weise wie früher; infolge der Einheitlichkeit der
Leitung muß nicht mehr jeder einzelne von euch sich in allen möglichen
Tätigkeiten zersplittern, kann sich vielmehr der seinen Fähigkeiten
am meisten zusagenden Arbeit widmen; das Resultat eurer Arbeit wird
hierdurch vermehrt, verbessert und verbilligt.

Durch die gemeinsamen Maschinen und die großen zusammenhängenden
Ländereien wird euer Betrieb ökonomischer, eure Tierzucht wird durch
die gemeinsamen Maßnahmen eine bessere; alle Rohmaterialien, Saaten,
Dünge- und Futtermittel, Maschinen, Tiere etc. werden im großen
bezogen, und zwar in Bienenstöcken, also weit billiger als bisher;
eure Produkte gehen ohne Bemühung eurerseits ohne weiteres in die
Tauschlager der andern Bienenstöcke und werden dort mit Preisen
bezahlt, die nicht geringer sind, als ihr sie sonst im Großverkauf
erzielt. Nirgends wird sich der Vorteil gemeinsamer Arbeit so sehr in
höheren Erträgnissen ausdrücken wie in der Landwirtschaft; in keinem
Betriebe ist der Wert der Haftung der Gesamtheit für den einzelnen
Betrieb so augenfällig, wird doch dadurch die schlimmste Sorge, die
Unsicherheit über den Ausfall der Ernte, beseitigt und dieses Risiko
auf alle Schultern verteilt, wodurch es verschwindet.

Derjenige unter euch, welcher sein Gut an den Bienenstock abtrat,
verdient durch die höhere Verzinsung seines Kapitals allein schon so
viel wie früher durch seine ganze Arbeit; er bezieht aber, wenn er
im Bienenstock in irgend einer Stellung mitarbeitet, außerdem sein
garantiertes Normaleinkommen und sein Ergänzungseinkommen und ist an
den Senioren-, Invaliditäts- und Witwenanteilen sowie an allen sozialen
Einrichtungen beteiligt.

Und welche Umwandlung auch für euch einfache landwirtschaftliche
Arbeiter! Ihr seid nun Mitbesitzer eures Gutes, euer Normaleinkommen
ist so hoch bemessen wie das eines städtischen Arbeiters und ist euch
nebst Krankheits-, Alters-, Witwen- und Waisenanteilen etc. ein für
allemal gesichert.

Auch der landwirtschaftliche Bienenstock hat die obligatorischen
sozialen Einrichtungen nach den Vorschriften des Arbeitsvertrags
zu treffen; er hat sein Krankenhaus mit den Ärzten, seine Schulen
mit den Lehrern, seine Speisehallen, seine Bäder und hygienische
Einrichtungen usw. zu halten; auch er bietet seinen Bienen die Vorteile
des gesunden Essens, der guten Wohnung, der ärztlichen Pflege, der
Erziehung der Kinder; auch er stellt denselben in seinem Tauschlager
alle Lebensbedürfnisse an Ort und Stelle zu weit billigeren Preisen als
bisher zur Verfügung.

Welch ein Unterschied zwischen einer solchen Brüdergemeinde und einer
gewöhnlichen Gemeinde, wo jeder allein und einsam mit ungenügenden
Mitteln und Kenntnissen für die vielerlei Tätigkeiten eine meist
durch die Konkurrenz verbitterte Existenz führt und oft nach seiner
Jahresmühe sich durch ein Unwetter um den Lohn seiner Arbeit betrogen
sieht! Errichtet erst einmal einige solcher Bienenstöcke, und nur
zu bald werden die Nichtbeteiligten den Unterschied ihres Betriebes
gegenüber dem euren an dem Stand der Kulturen, am Erträgnis derselben,
an der Haltung, dem körperlichen Befinden und dem geistigen Fortschritt
der Bienen erkennen und nach kurzer Zeit die dargebotene Bruderhand
ergreifen und sich aufnehmen lassen in den allein richtigen Bund der
Interessengemeinschaft.[4]

Entsprechend den Mitteln der Volkskasse legt ihr eure industriellen
und landwirtschaftlichen Bienenstöcke über das ganze Land, möglichst
gleichmäßig verteilt und für die verschiedenartigsten Produkte an,
so daß die *Gesamtheit derselben alle eure Lebensbedürfnisse*, oder
wenigstens die wichtigsten derselben, zu befriedigen imstande ist.
Betriebe für Waren, die an Ort und Stelle verbraucht werden oder
leicht verderblich sind (Brot u. dgl.), werden in kleinerem Maßstab
und an vielen Orten angelegt, die andern dagegen konzentriert und in
großem Maßstab, um alle Vorteile des Großbetriebes zu sichern; eine
Anzahl industrieller Bienenstöcke wird jeweils mit entsprechenden
landwirtschaftlichen gruppiert.

Diese Bienenstöcke liefern sich vertragsmäßig gegenseitig ihre Waren;
auf diese Weise erhaltet ihr alle eure Lebensbedürfnisse bei jedem
euch zunächst liegenden Bienenstock zu Bienenpreisen, frei von einer
Unsumme überflüssiger Kosten und von umständlichen Verwaltungsmaßregeln.

Von besonderer Wichtigkeit ist der Umstand, daß alle Bienenstöcke
zusammengenommen *sich selbst genügen*, sich gegenseitig ergänzen,
ohne in den allgemeinen Konkurrenzkampf einzutreten und auch ohne sich
gegenseitig Konkurrenz zu bieten; denn die Volkskasse untersucht bei
Errichtung neuer Bienenstöcke in erster Linie die Bedürfnisfrage; sie
wählt dafür diejenigen Orte, welche für das betreffende Produkt die
günstigsten Verhältnisse vereinigen, als da sind: die geschultesten
Arbeitskräfte, die billigste und leichteste Beschaffung der
Materialien, die günstigsten Transportbedingungen und vor allem der
gesicherte Konsum durch eine genügende Anzahl von Brüdern.

Durch diese Vorsicht ist die Gefahr des Mißlingens der
Bienenstockbetriebe ausgeschlossen, eine Gefährdung des Kapitals wird
nur bei ganz besonders ungünstigen Verhältnissen oder Unglücksfällen
eintreten; kommt dieser seltene Fall einmal ausnahmsweise vor, dann
tritt die Volkskasse für den einzelnen Bienenstock in die Schranken,
indem sie etwaige Verluste deckt. Solche Verluste, auf Millionen und
Abermillionen von Schultern verteilt, sind keine Verluste mehr; die
Volkskasse fühlt dieselben so wenig, wie das Meer das Versiegen einiger
Wasserzuflüsse fühlt. Wie die unaufhörlich fallenden Regentropfen, zu
Flüssen und Strömen vereinigt, den unermeßlichen, grenzenlosen Ozean
bilden, so bilden und erhalten die winzigen aber unaufhörlichen und
millionenfachen Tagespfennige der Brüder das Kapital der Volkskasse;
fast ließe sich berechnen, in welcher Zeit das letztere so groß sein
wird, daß es die gesamte Produktion des Vaterlandes zu tragen imstande
ist.

Doch Geduld! Die Geschichte der Menschheit macht ebensowenig plötzliche
Sprünge wie die Natur! Nicht alle Brüder können *sofort* Bienen sein;
aber je mehr Brüder ihr seid, je einheitlicher und entschlossener
ihr auftretet, desto größer wird das Kapital der Volkskasse, desto
rascher reiht sich Bienenstock an Bienenstock, und durch die enorm
vermehrende Wirkung der Zeit schließt sich endlich der Kreis, in dessen
Umspannung *alle Brüder auch Bienen sind, das eigentliche Endziel des
Volksvertrags und einer naturgemäßen Volkswirtschaft*.

Die vor euren Augen entrollte Gesamtorganisation wird durch
ein wunderbares Uhrwerk regiert, dessen Triebfeder die
*Interessengemeinschaft* ist, und in welchem die *Volkskasse das Wirken
des einzelnen für die Gesamtheit, der Bienenstock dagegen das Eintreten
der Gesamtheit für den einzelnen darstellt*.

Während die vereinigten Tagespfennige aller Brüder die Machtstellung
der Volkskasse begründen, sorgen die auf Grund dieser Macht errichteten
Bienenstöcke dafür, den einzelnen Brüdern das Leben zu verbilligen, zu
vereinfachen, zu verschönern und ihnen das für die Gesamtheit gebrachte
Opfer hundertfach zu ersetzen; den Bienen aber sichert der Bienenstock
die ganze Existenz sowie die seiner Angehörigen für alle Fälle des
Lebens und macht dieselben hierdurch zu zufriedenen Gliedern der
Gesellschaft.

Es wird manchmal das Gleichnis gebraucht, daß die Erde einem durch
die modernen Errungenschaften ungemein schön ausgestatteten Wohnhause
gleiche, in welchem sich aber die Menschen um die Räume streiten, für
welche die Parteien und Klassen die Lebensordnung für die richtige
Benutzung noch nicht gefunden haben.[5]

Der Solidarismus »erzieht das neue Geschlecht für das neue Wohnhaus und
gibt ihm die richtige Benutzungsordnung für dasselbe und die Mittel,
dieselbe gerecht zu handhaben«!

So ihr das eingesehen habt, Brüder, verliert es nicht mehr aus dem
Sinn; euer Lebenszweck sei fortan, Bienenstöcke zu errichten, Bienen zu
werden!




Kapitel 5.

Der Solidarismus.


Brüder, Schwestern! Ihr habt nun erkannt, daß Volksvertrag und
Arbeitsvertrag der Bienenstöcke die notwendigen Regeln sind für einen
Zusammenschluß aller Arbeitenden zum Zwecke der Erreichung engster
wirtschaftlicher Interessengemeinschaft nach dem Grundsatz:

          *Wirken des einzelnen für die Gesamtheit,
          Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen*,

welcher hier nicht auf irgend ein Einzelgebiet, sondern mit eiserner
Konsequenz auf das gesamte wirtschaftliche Leben in allen seinen
Äußerungen ausgedehnt ist.

Die vorausgesehenen herrlichen Resultate sind nur der Ausfluß
eines einzigen Grundgedankens, desjenigen der Zusammengehörigkeit
aller Menschen, der Einheitlichkeit der menschlichen Gesellschaft,
der Einheit und Gemeinschaft ihrer Interessen, des zum Bewußtsein
gekommenen Gefühls, *daß alles, was der Gesamtheit nützt oder schadet,
auch dem einzelnen nützt oder schadet, weil der einzelne ein Teil der
Gesamtheit ist*, mit einem Worte, der »*Solidarität*« aller Menschen.

Dieses schönste und inhaltreichste Wort der menschlichen Sprache:
*Solidarität* bezeichnet den *abstrakten Begriff* oder das *Gefühl*
der Zusammengehörigkeit und Brüderlichkeit unter den Menschen,
gepaart mit Liebe und Gerechtigkeit. Die Gesamtheit der auf Grundlage
der Solidarität aufgebauten, vertragsmäßig festgelegten *konkreten
Wirtschaftsorganisation* und ihrer sämtlichen materiellen, geistigen
und ethischen Konsequenzen, wie sie in den vorhergehenden Kapiteln
entwickelt wurde, sei kurzweg

                           »~Solidarismus~«

genannt. Solidarismus ist zielbewußt *organisierte* Menschenliebe,
ist *in Taten umgesetzte* Solidarität. Der Solidarismus findet in
dem *Zusammenwirken von Volkskasse und Bienenstock* seine komplette
praktische Verwirklichung.

*Der Solidarismus baut auf der Pflicht des einzelnen, für die
Gesamtheit zu wirken, dessen Recht auf, daß die Gesamtheit für ihn
eintrete.*

Solidarismus, die vollkommene *Gleichsetzung des Einzelinteresses
mit dem Gesamtinteresse*, ist die freie Vereinbarung der Menschen zu
gegenseitiger Gerechtigkeit durch Arbeit, Einigkeit und Liebe.

Der Solidarismus ist die Sonne, welche gleichmäßig über *alle*
scheinend, durch ihre milde Wärme und ihr glänzendes Licht die
Menschheit aus ihrem Winterschlaf zur *wirtschaftlichen Erlösung*
erwecken wird.




Kapitel 6.

Beweis der praktischen Durchführbarkeit des Solidarismus.


Brüder! Ihr habt gesehen, daß der Solidarismus eine sechsfache Aufgabe
hat:

 1. Die gesicherte und geordnete Produktion der Lebensbedürfnisse
 seiner Brüder;

 2. die gerechte und günstigste Verteilung der Arbeitsprodukte unter
 seine Brüder nach deren Bedarf;

 3. die Befriedigung aller sonstigen berechtigten sozialen Bedürfnisse
 der Brüder von ihrer Geburt an bis zum Tode und in allen Lebenslagen;

 4. die schiedsmännische und kostenlose Selbstentscheidung seiner
 eigenen Angelegenheiten;

 5. die nutzbringende Anlage der Ersparnisse der Brüder;

 6. die Aufbringung der finanziellen Mittel für seine Tätigkeit.

Laßt uns untersuchen, ob die Wechselwirkung zwischen Volkskasse und
Bienenstock diese Aufgaben praktisch löst.


Die Produktion.

Daß die Produktion in den Bienenstöcken mindestens ebensogut vor sich
gehen wird wie etwa in der heute gebräuchlichsten Betriebsform, der
Aktiengesellschaft, bedarf keines Beweises; beide sind mit fremdem
Kapital errichtet, beide haben außer ihren laufenden Geschäftsspesen
dieses Kapital zu amortisieren und zu verzinsen; während aber die
Aktiengesellschaft der *Arbeit* eine gewisse übliche Normalentlohnung
anweist und ihre Erträgnisse darüber hinaus an die Aktionäre, also an
das Kapital abgibt, *weist im Gegenteil der Bienenstock dem Kapital
eine gewisse übliche Normalentlohnung an und verteilt die Erträgnisse
darüber hinaus als Einkommen an seine Bienen, also an die Arbeitenden
selbst*.

Dieser Unterschied beider Betriebsarten ist der Grund, weshalb der
Bienenstock weit bessere Resultate erzielen muß.

*Ihr werdet im Bienenstock nach der Höhe eurer Leistung entlohnt*;
schon das Normaleinkommen wird nach dieser Leistung, nach dem
Verdienste für die Gesamtheit bemessen, und diesem proportional sind
alle eure Bezüge: die Ergänzungseinkommen, die Krankenzuschüsse, die
Altersanteile, die Bezüge der Hinterbliebenen; bei dieser Aussicht
auf höchste Entlohnung für höchste Leistung wird jeder von selbst
das Streben haben, das höchste wirklich zu leisten; das Fehlen aller
materiellen Sorgen für euch und die eurigen infolge der sozialen
Einrichtungen der Bienenstöcke, gestattet euch, euch ganz dem
Drange eurer Talente hinzugeben, eure Fähigkeiten tatsächlich zur
Höchstleistung zu entwickeln, euer Können und Wollen freischaffend
aufs höchste anzuspannen. Und da ein jeder von euch Mitbesitzer des
Erträgnisses ist, wird er dafür sorgen, daß die *höchste Leistung mit
geringstem Aufwande erfolge*; wird nicht von selbst ein jeder auf
peinlichste Sparsamkeit des Betriebes, Vermeidung jeder überflüssigen
Ausgabe, Schonung der Maschinen und Werkzeuge, sehen, wie wenn sie
sein eigen wären; wird nicht ein jeder von euch ein scharfes Auge
für alle Vorgänge haben, die das Ergebnis des Betriebs nachteilig
oder vorteilhaft beeinflussen können, dem Vorstandsausschuß darüber
berichten und auf diese Weise selbst zur guten Verwaltung beitragen;
wird nicht ein jeder von euch dafür sorgen, daß keine untüchtigen,
unfleißigen, unnützen Bienen aufgenommen werden, und werden nicht
allein schon durch diese Auswahl die Mitglieder eures Bienenstocks
aus den Besten und Leistungsfähigsten bestehen? Daß also eure Arbeit
besser, euer Betrieb billiger wird, ist zweifellos.

Bleibt die Frage der Verwaltung, der Disziplin. Es wurden schon
vereinzelte Versuche unternommen, die sämtlichen Mitarbeiter eines
Betriebs zu gemeinsamen Besitzern derselben zu machen und die
Mitglieder der Verwaltung durch Wahl aus deren Mitte hervorgehen zu
lassen; diese Versuche mißglückten häufig, und es wurde daraus der
Schluß gezogen, daß diese Methode unmöglich sei.[6]

Im Bienenstock jedoch sind die Verhältnisse andere; der Bienenstock
ist nicht Eigentum der in demselben Beschäftigten; diese haben
nur die volle Nutznießung des Erträgnisses; Eigentümer ist die
Volkskasse, d. h. die Gesamtheit der Brüder, und diese ernennt den
Vorstand, genau wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft deren
Vorstand ernennt. Dieser *von der Wahl unabhängige Vorstand vertritt
die Stabilität der Verwaltung* und wird darin unterstützt mit Rat
und Tat durch den Delegierten der Volkskasse. Dieser Vorstand wird
aber unterstützt durch eine Anzahl aus der Wahl hervorgegangener
Angehöriger des Bienenstocks, welche durch die Spezialkenntnisse ihrer
verschiedenen Beschäftigungszweige eine sachgemäßere, eingehendere
Verwaltung verbürgen, als sie je durch den Vorstand allein, ohne diese
praktische Unterstützung möglich wäre; gerade die Heranziehung aller
Spezialtalente in die Verwaltung verbürgt ein tiefes, genaues Eingehen
auf alle Vorgänge und eine alle Möglichkeiten und Nützlichkeiten
erfassende Verwaltung. Eine solche Verwaltung erreicht in bezug auf
höchste Leistung und geringsten Aufwand das beste; sie bedeutet an
sich allein schon eine sehr wesentliche Herabsetzung der Kosten,
da sie die heute üblichen, oft erstaunlich hohen Verwaltungs-
und Direktionsausgaben und, hiermit zusammenhängend, eine Menge
überflüssiger Spesen beseitigt.

Euer eigenstes Interesse wird euch veranlassen, einerseits nur die
Tüchtigsten und Besten zu den Ehrenämtern des Vorstandsausschusses
zu ernennen, anderseits aber den Anordnungen eurer selbst gewählten
Leiter zu folgen, euch den selbstgemachten Gesetzen zu fügen und euren
freiwillig und frei eingegangenen Arbeitsvertrag in Treue zu halten;
ihr arbeitet ja nicht im Interesse irgend eines Dritten, sondern für
euch selbst.

Die Gegenseitigkeitsorganisation der Bienenstöcke gewährleistet
auch unter allen Umständen eine wesentliche Herabsetzung der
Generalunkosten, sowohl für die Einkäufe der Materialien als für den
Verkauf der Produkte, welche ja von vornherein ihre festen Lieferanten
bzw. Abnehmer in den andern Bienenstöcken haben, ohne daß die enormen
Spesen, welche heute infolge des Konkurrenzkampfes erforderlich sind,
aufzuwenden wären.

Aber, könntet ihr einwenden, hat denn nicht die Verpflichtung der
Bienenstöcke, zu Bienenpreisen an die Brüder und Bienenstöcke
zu liefern, und die Unmöglichkeit, höhere Preise zu verlangen,
geringere Einnahmen im Gefolge, welche unter Umständen den Bestand
des Bienenstocks gefährden könnten? Das ist nicht der Fall, denn der
wirkliche Produzent erhält auch heute nur Fabrikpreise für seine Waren;
er hat von den etwaigen späteren höheren Verkaufspreisen auch heute
keinen Nutzen. Daß die Brüder und Bienenstöcke billiger zu ihren Waren
kommen, liegt nicht daran, daß der produzierende Bienenstock weniger
erhält, sondern lediglich an der direkten Lieferung jedes Bienenstocks
an die andern, also an der praktischen, unnütze Kosten ersparenden
Warenverteilung. Der Bienenpreis selbst wird, wenigstens in den ersten
Zeiten des Solidarismus, sich nur wenig von dem unterscheiden, was
heute Fabrikpreis genannt wird.

Das Ergebnis der Bienenstockorganisation für die Produktion ist
daher: bessere Arbeit, billigerer Betrieb; bessere, präzisere, mit
weniger Unkosten verknüpfte Verwaltung; festere Disziplin, unbedingte
Vertragstreue, billigerer Bezug der Materialien, bessere Preise für die
Arbeitsprodukte.


Die Warenverteilung.

Ist die Verteilung der Produkte in der durch den Solidarismus
vorgeschriebenen Weise praktisch möglich?

Im Bienenstock vereinigen sich täglich zum Zwecke ihrer Arbeit
sämtliche Bienen desselben, seien das nun einige Hundert oder einige
Tausend; ist es da nicht selbstverständlich, ihnen an diesem Orte
oder in dessen Nähe alle Produkte zu bieten, welche sie zu ihrem
Lebensunterhalte brauchen; wozu sie oder ihre Angehörigen zwingen,
Zeit und Kraft zu vergeuden, um diese Waren irgendwo an zahlreichen
entfernten und zerstreuten Orten zu suchen? Viele größere heutige
Werke haben dies längst erkannt und Warenhäuser für ihre Angestellten
geschaffen; man muß sich nur wundern, daß es nicht schon allgemein
geschieht, da das Bedürfnis dazu schon längst tief empfunden wird.

Wie für die Produktion, so ist auch für den Konsum die große Masse der
kleinen Leute maßgebend. Der Konsum der Massen, d. h. aller Einkommen
unter 3000 Mark, also derer, die wir als direkt und indirekt abhängig
bezeichnet haben, ist sechsmal so groß als der der vorhandenen Reichen
zusammen; dieser Massenkonsum ist der ausschlaggebende Faktor für eine
Volkswirtschaft, also der Konsum derjenigen, welche die eigentliche
Arbeit der Produktion vollbringen; es beweist das die an sich beinahe
selbstverständliche Tatsache, daß diejenigen, welche produzieren, ihre
Produktion größtenteils selbst aufzehren, und daß es allein rationell
ist, das Konsumzentrum dahin zu verlegen, wo es gebraucht wird, d. h.
in das Produktionszentrum.

Denkt euch in einem Dorfe eine Anzahl Leute beisammen wohnen,
wovon der eine Schneider, der andere Schuhmacher, andere Bäcker,
Metzger, Landwirte usw. sind, derart, daß alle zusammen ungefähr
die wesentlichsten Lebensbedürfnisse herstellen; diese Leute tragen
ihre Waren sämtlich erst in die entfernte Stadt, belasten dieselben
zu diesem Zweck mit allerlei Spesen, bedienen sich kostspieliger
Vermittler, und die Nachbarn gehen ebenfalls in diese Stadt, vergeuden
Zeit, Mühe, Kraft und Geld, um schließlich mit einem Gegenstand
heimzukommen, den sie mühelos, unbelastet mit all den Kosten beim
Nachbarn hätten holen können.

Das ist aber in einem einfachen Bilde genau das, was heute die
Volkswirtschaft tut und was die solidaristische Organisation
vermeidet; diese stellt dem Produzenten *am Orte seiner Arbeit* seine
Lebensbedürfnisse zur Verfügung; die obligatorische direkte Lieferung
des einen Bienenstocks an alle andern gewährleistet den billigsten
Preis für den produzierenden Bienenstock. Ihr gebt des Morgens
bei der Ankunft im Bienenstock einen Zettel ab mit der Aufzählung
der gewünschten Waren und könnt dieselben mittags oder abends vom
Verteilungslager mitnehmen ohne Mühe, ohne dem Abwiegen, Abmessen,
Verpacken beiwohnen zu müssen. Für diejenigen Waren, welche nicht
sofort abgeliefert werden müssen, wie Stoffe, Geräte, Möbel etc, wird
nach Musterlager bestellt, die Lieferung dagegen vom produzierenden
Bienenstock direkt bewerkstelligt; hier entfällt sogar das Halten des
Lagers, so daß noch billigere Preise möglich sind als beim Kauf ab
Lager, ohne daß der Produzent dabei Einbuße erleidet.

Glaubt nicht, daß der Betrieb solcher Verteilungslager zu umfangreich,
zu umständlich oder nicht durchführbar sei; die Beispiele der
heute in allen Ländern existierenden großen Warenhäuser sowohl
von Privat-Unternehmern[7] als von größeren Fabriken, als von
Offiziers-, Beamten- und Arbeiterkonsumgenossenschaften beweisen das
Gegenteil; neu ist die Sache nicht, der Solidarismus folgt hier
nur gegebenen Beispielen, aber in einem andern Sinne, im *Sinne des
Gesamtwohles* allein, und in sehr *vereinfachter Form*. Einfacher ist
die *Verproviantierung* des Tauschlagers, weil sie sich durch die
Gegenseitigkeitsverpflichtungen der Bienenstöcke automatisch vollzieht;
einfacher ist die Warenausgabe, weil für den größten Teil der Käufer
die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit dabei wegfällt und der
Verkehr in den Räumen dadurch verringert wird; besonders einfach wird
das Liefern nach Musterlager, welches nur im Solidarismus durchführbar
ist, wo die Gegenseitigkeit Bürgschaft dafür gibt, daß die gelieferte
Ware genau nach Muster ausfällt; einfacher ist auch der *Betrieb* der
Bienenstocklager, weil jeder Bruder auf Grund seines Brüderscheins
die Ware ohne weiteres zum Bienenpreis erhält; er sieht sofort seine
Ersparnis, braucht nicht ein Jahr auf deren Rückzahlung zu warten,
hat kein Buch zu führen, keine Marken und Scheine aufzubewahren. Mit
wunderbarer Selbstverständlichkeit arbeitet das einfache Räderwerk;
geringerer Aufwand zur Verteilung der Waren an die Konsumenten ist
nicht mehr denkbar!


Die sozialen Einrichtungen.

Es ist der Einwand zu erwarten, daß ein industrielles Unternehmen
sich nicht mit all den Nebenbetrieben belasten kann, welche die
obligatorischen sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke mit sich
bringen, daß keine Verwaltung so verschiedenartige Tätigkeiten wird
beherrschen können, daß durch die Nebenbetriebe der Hauptbetrieb leiden
wird usw.

Auch hier ist der Solidarismus in der glücklichen Lage, nichts Neues
und Ungewohntes zu verlangen, sondern auf geradezu glänzende Vorbilder
hinweisen zu können.

Es ist euch ja bekannt, daß in der heutigen Industrie in bezug auf
Wohlfahrtseinrichtungen in einzelnen Etablissements Großartiges
geleistet ist; allbekannte Beispiele sind die Fabriken von Friedrich
Krupp in Essen, die Farbenfabriken vorm. Friedrich Bayer & Ko. in
Elberfeld, die Badische Anilin- und Sodafabrik in Ludwigshafen
etc., in welchen *sämtliche* Einrichtungen der Bienenstöcke schon
vorhanden sind; es bestehen dort Krankenkassen mit einer großen Anzahl
ausschließlich in deren Diensten stehenden Ärzten, mit unentgeltlicher
Behandlung der Familienmitglieder der Arbeiter; ferner prachtvoll
ausgestattete Polikliniken auf den Fabrikgrundstücken, Konsumanstalten
mit Rückvergütung von 9% der Einkaufssumme an die Mitglieder,
Arbeiterspeiseanstalten, Aufenthalts- und Baderäume, Junggesellenheime,
Haushaltungsschulen, Lehrlingswerkstätten, Bibliotheken, Orchester- und
Gesangvereine, Beamtenkasinos; ferner Arbeiterwohnungen, Sparkassen
mit 5%iger Verzinsung der Einlagen, verschiedene Pensionskassen und
Stiftungen, Dienstaltersprämien und Unterstützungsfonds für Fälle der
Not. Viele dieser Anstalten werden von den Beamten und Arbeitern selbst
verwaltet.

Derartige Werke kann man nach Dutzenden aufzählen; die oben mit
Namen angeführten sind beliebig herausgegriffen; in keinem derselben
stört die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen den Hauptzweck des
Betriebes, ja im Gegenteil, bei allen kann man trotz der Ausgaben für
dieselben die glänzendste Prosperität nachweisen, die in denselben
erzielten Gewinne sind oft erstaunlich hoch; ja, es darf wohl allgemein
ausgesprochen werden, daß gerade diejenigen Unternehmungen, welche
derartige Wohlfahrtseinrichtungen haben, die größten, reichsten und
gewinnbringendsten sind. Das ist nicht etwa ein Zufall, sondern beweist
direkt, daß diese Einrichtungen die Prosperität der betreffenden
Unternehmungen erhöhen; ja, es erscheint heute beinahe unmöglich,
daß ein großindustrielles Werk ohne diese Einrichtungen überhaupt
auf die Dauer gedeihen kann; dieselben sind aus der Notwendigkeit
heraus entstanden; ohne eigene Wohnungen für Arbeiter, Meister und
Beamte ist die Beschaffung des Personals ausgeschlossen, ohne eigene
Konsumanstalten die Versorgung desselben einfach nicht möglich, und
auch alle andern Einrichtungen haben ihren Ursprung in der Beseitigung
von Mißständen, welche die Entwicklung der Werke hemmen, oder den
Betrieb unmöglich machen würden.

Also aus eigenem Interesse, aus Notwendigkeit, entstanden die
Wohlfahrtseinrichtungen; nur diejenigen Werke, welche sie in vollem
Umfange haben, stehen selbständig und unabhängig da und gelangen zu
solcher Entwicklung und Größe wie die angeführten Beispiele; die
andern, welche sie noch nicht in vollem Umfange besitzen, haben
sie wenigstens teilweise oder legen dieselben nach und nach an.
Diejenigen Anstalten, welche sie nicht haben, sind die kleineren
und weniger blühenden. Es darf als Erfahrungssatz ausgesprochen
werden, daß die Größe und Blüte eines Werkes und insbesondere seine
Selbständigkeit und Unabhängigkeit direkt mit der Größe und Blüte
seiner Wohlfahrtseinrichtungen in Zusammenhang steht. Scheinbare
Ausnahmen hiervon machen bloß die Werke in größeren Städten oder deren
Nähe, welche ihre Lage für ihre Zwecke ausnützen, dafür aber die Stadt
mit materiellen, sittlichen und moralischen Schäden überfluten.

Auch hier verallgemeinert also der Solidarismus nur eine Richtung,
welche die Industrie selbst *in ihrem eigenen Interesse als notwendig
erkannt hat*; er macht sich deren Erfahrungen zunutze, indem er die
Gesamtheit der Wohlfahrtseinrichtungen zu obligatorischen Zusätzen
jedes Bienenstockes macht; indem er das tut, nimmt er ihnen den
Charakter des bloßen Wohlwollens, der Wohltat, der Gnade, und macht
sie zu einfachen *Rechten der arbeitenden Bienen*, da sie doch aus dem
Erlös ihrer Arbeit bezahlt werden. Deshalb nennt sie der Solidarismus
auch soziale Einrichtungen und nicht mehr Wohlfahrtseinrichtungen, weil
diesen Worten noch allgemein der Charakter der freiwilligen Gabe, der
Wohltat, oft der Gnade anhaftet.

Ein anderer Einwand gegen die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke
liegt in deren Kosten; auf diesen Punkt gibt die Besprechung der
finanziellen Grundlagen des Solidarismus befriedigende Antwort.


Die schiedsmännische Selbstentscheidung.

Einer der Leitsätze des Solidarismus lautet, daß innerhalb seiner
Organisation *kein Bruder das Recht hat über einen andern Bruder
zu richten, daß unter den Brüdern kein Strafrecht besteht*. Die
natürliche Folge hiervon ist, daß alle Streitfälle des Solidarismus,
d. h. in Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke, nicht
durch Richter und Richterspruch, sondern *durch Schiedsmänner und
Schiedsspruch* und zwar *kostenlos* zu entscheiden sind, und daß die
Anerkennung des Schiedsspruches Pflicht aller Brüder ist.

Ebenso wichtig aber ist die solidaristische Vorschrift, daß jeder
Streitfall, welcher Art er auch sei, *zuerst dem Vermittlungsversuch
unterliegt*, und zwar stets durch Personen, welche den Streitenden nahe
stehen. Durch das für die Parteien maßgebende Urteil von Standes- und
Fachgenossen wird der weitaus größte Teil der Streitfälle überhaupt
durch Vermittlung erledigt und nicht bis zum Schiedsspruch gebracht.

Kommt es aber in einzelnen Fällen doch dazu, so urteilen die
Schiedsmänner nicht mechanisch nach starren, geschriebenen
Buchstabengesetzen, sondern nach der wirklichen lebendigen Sachlage von
Angesicht zu Angesicht, von Mensch zu Mensch, und als solche Menschen,
die täglich Umgang mit euch haben, die gleiche Arbeit verrichten wie
ihr und alle Verhältnisse des Falles miterleben; sie werden durch
keine Bezahlung in ihrem Urteil beeinflußt, sondern haben im Gegenteil
ein persönliches und materielles Interesse an der Verkürzung und
Vereinfachung der Prozedur. Die Schiedsmänner sind Menschen, die sich
selbst zur Brüderlichkeit verpflichtet haben und welche stets unter
sich einen Vertreter der Gesamtheit, den Delegierten, haben, dessen
Aufgabe es ist, nicht mitzuentscheiden, sondern die Schiedsmänner immer
wieder an ihr Gelöbnis der Liebe, Barmherzigkeit und Gerechtigkeit
zu erinnern und daran, daß der Schiedsspruch nur Recht und Unrecht
begründen, aber keine Strafe verfügen, keine erworbenen Rechte
entziehen darf. Der Erfolg ist nicht starres Recht, sondern menschliche
Gerechtigkeit.

Und was ist die Sanktion dieser Schiedssprüche werdet ihr fragen? Was
nützt ein Schiedsspruch, dessen Ausführung nicht gewährleistet ist, da
kein Strafrecht die Ausführung desselben sichert?

Nun, wenn einer von euch nach Ablehnung aller Vermittlungsversuche im
Schiedsspruche unterliegt und sich demselben nicht fügt, so verletzt er
eine seiner Brüderpflichten und tritt damit selbst aus der Gemeinschaft
der Brüder aus; die Folge ist, daß er seine Einkäufe nicht mehr in den
Lagern der Bienenstöcke machen kann, daß er die sozialen Einrichtungen
derselben, Schulen, Krankenhäuser, Ärzte, hygienische Einrichtungen
nicht mehr benutzen kann, daß er aus dem Bienenstock austreten muß,
da nur Bienen im Bienenstock beschäftigt sein dürfen. Er wird sich
sicherlich diese bitteren Konsequenzen seines Tuns überlegen, ehe er
zu weit geht, im allgemeinen schon, ehe er es zum Schiedsspruch kommen
läßt.

Warum soll eine solche Behandlung der Differenzen und Streitfälle
nicht möglich sein? Ist sie nicht einfacher, natürlicher,
selbstverständlicher als das Bestrafen nach einer unübersehbaren Zahl
dehnbarer Gesetze und starrer Paragraphen?

Heute schon ist überall die Erkenntnis rege, daß hierin Wandel
geschaffen werden muß; es lassen sich Beispiele genug anführen, in
welchen wenigstens versucht ist, nach ähnlichen Grundsätzen wie
im Solidarismus zu urteilen! Heute schon sind in verschiedenen
Staaten für gewisse Streitigkeiten Sühneversuche vor Schiedsmännern
oder Schiedssprüche durch Friedensrichter vorgeschrieben;
im geschäftlichen Leben sind Vergleiche unter Ausschluß der
Gerichte ungemein häufig; viele Genossenschaften haben schon ihre
schiedsrichterlichen Ausschüsse. Den Einigungsämtern ist die Regelung
der Arbeitsverhältnisse, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Entscheidung über Lohnhöhe,
Fabrikordnungen etc. übertragen, wobei die Parteien freiwillig diese
Entscheidung aufsuchen und die Richter ebenfalls aus Arbeitnehmern
und Arbeitgebern bestehen, welche frei gewählt werden; auch die
Schiedsgerichte der Unfallversicherung bestehen zu gleichen Teilen
aus Mitgliedern der Genossenschaft und Vertretern der versicherten
Arbeiter; auch die Gewerbegerichte bestehen aus gewählten Arbeitgebern
und Arbeitnehmern und haben ähnliche Aufgaben, darunter die,
zuerst einen Vergleich anzustreben. Sind nicht in neuerer Zeit die
Schiedssprüche bei Streiks und Lohnkämpfen häufig geworden? Haben wir
nicht in den Schöffengerichten und Schwurgerichten das Bestreben, die
Starrheit und Unmenschlichkeit des Buchstabengesetzes zu ersetzen oder
zu mildern durch rein menschliche Erwägungen?

Um noch höher zu gehen, wurden nicht schon Streitfälle zwischen
Einzelstaaten in den Vereinigten Staaten, in der Schweiz, in
Deutschland etc. durch Schiedssprüche einer gemeinsamen Instanz
beigelegt? Sind nicht schon manche internationale Streitigkeiten
auf diesem Wege geschlichtet worden, und ist es nicht das Bestreben
unserer Zeit, diese Lösung allgemeiner zu machen? Auch hier verlangt
der Solidarismus nichts Neues, Unmögliches; auch hier verdichtet er
bloß ein allgemeines Streben, eine Sehnsucht unserer Zeit, indem er
große, einheitliche Gesichtspunkte aufstellt und geordnet auf alle
einschlägigen Verhältnisse anwendet; damit faßt er das unlösbare
Gewirr der Einzelbestrebungen in ein einziges, leicht durchführbares
Gesetz für seine Brüder zusammen: *die Pflicht der Selbstentscheidung
aller Streitfragen, die Kostenlosigkeit aller Schiedssprüche und die
Beseitigung aller Strafe*.

Und ist es denn nicht auch moralisch, sittlich und menschlich ein hoher
Standpunkt, dem, der seine Pflicht verletzt, zu sagen: du willst die
Pflicht, welche dir das gemeinsame Leben mit deinen Brüdern auferlegt,
nicht erfüllen, gut, so gehe deine eigenen Wege; wir ziehen dich
dafür nicht zur Verantwortung, wir strafen dich nicht, wir wollen
dich dann aber nicht in unserer Brüdergemeinde haben; dir allein bist
du verantwortlich für deine Handlungen; findest du aber eines Tags,
daß es für dich besser ist, in unserer Gemeinschaft zu leben, so sei
alles vergessen, mit Freuden nehmen wir dich wieder auf, nichts von
deinen früher erworbenen Rechten ist verloren, wo du aufgehört hast,
kannst du wieder anknüpfen; erfülle die frei übernommenen Pflichten,
und du bist wieder unser Bruder wie zuvor. Werden wir auf diesem Wege
nicht weiter kommen als durch Strafen, Einsperren, Ausstoßen auf immer
aus der Gesellschaft? Glaubt mir, Brüder, in einer solidaristischen
Gemeinschaft wird der »geborene Verbrechertypus« bald verschwunden
sein, da die Verhältnisse, die ihn dazu machen, beseitigt sind. Im
Solidarismus spürt ein jeder an sich selbst, ohne Richter, die Folgen
seines Tuns.


Die Anlage der Ersparnisse.

Der Volksvertrag bestimmt, daß die Volkskasse die Gelder und
Ersparnisse der Brüder, soweit ihr dieselben anvertraut werden, in
einem besonderen Sparkassenfonds verwaltet und denselben *den vollen,
sich daraus ergebenden Zinsertrag* -- selbstverständlich abzüglich
Verwaltungsspesen -- auszahlt.

Warum solltet ihr eure Ersparnisse der Volkskasse nicht anvertrauen,
sind dieselben etwa dort weniger sicher oder weniger gut angelegt
als bei den gebräuchlichen heutigen öffentlichen Sparkassen, deren
wichtigster Typus die städtischen Sparkassen sind?

Die Sparkassen der Volkskasse werden geleitet wie Bienenstöcke,
d. h. durch Vorstände, welche direkt von der Volkskasse ernannt
werden und denen ein Vorstandsausschuß beigegeben ist, welcher aus
allen Kategorien der Angestellten durch diese selbst gewählt wird;
Delegierte der Volkskasse haben die Pflicht der Einsicht in alle
Geschäftsbetriebe, Bücher und Akten. Dieser an sich schon alle
Sicherheit bietende Apparat steht unter der Oberverwaltung des
Volksrats, also der besten, erprobtesten, bewährtesten Brüder aus dem
ganzen Lande, die durch direkte Wahl von der Gesamtheit der Brüder
zu diesen höchsten Ehrenstellen des Solidarismus berufen sind; der
Volksrat gibt alljährlich öffentlich genauen Rechenschaftsbericht,
welcher seinerseits wieder von einer Regierungskommission geprüft und
anerkannt wird. Kann eine Verwaltung überhaupt größere Sicherheiten
bieten als diese; werden nicht heute ungeheure Vermögen Instituten
anvertraut, welche weder in sich noch durch die Organisation ihrer
Verwaltung so weitgehende Gewähr bieten wie die Volkskasse? Warum
sollte eine von den Einlegern selbst gegründete und verwaltete große
allgemeine einheitliche Sparkasse schlechter oder unsicherer arbeiten
als die Hunderte von zerstreuten, unzusammenhängenden Privat-, Post-,
Stadt- und anderen Sparkassen? Bietet doch die Bienenstockorganisation
an sich die meisten Garantien für die Pflichterfüllung der Bienen,
weil jede Pflichtverletzung für diese sofort die Einziehung des
Bienenscheins mit Aufhebung aller Bienenrechte zur Folge hat, dagegen
die Pflichterfüllung die sichere und vollständige Versorgung der Biene
und ihrer Angehörigen in allen Lebenslagen und bis zum Lebensende
bedeutet. Wird unter diesen Umständen die Untreue nicht verschwinden
oder äußerst selten werden?

Auch ist die Volkskasse durch ihre, das ganze Volk und Land umspannende
Organisation, durch ihre direkten Beziehungen zu allen Erwerbszweigen,
durch die zahllosen, über das Land verteilten Delegierten und
Bienenstöcke, welche ihr sämtlich als Filialen dienen, wie kein anderes
Institut in der Lage, die beste, sicherste, fruchtbringendste Anlage
der ihr anvertrauten Kapitalien durchzuführen.

Ist nicht heute schon eine große Tendenz bemerkbar, die kleineren
Ersparnisse den verschiedensten Genossenschaften anzuvertrauen, wo
sie genossenschaftlich durch Vertrauensmänner verwaltet werden und
*tatsächlich mehr Zinsen bringen* als in den öffentlichen Sparkassen;
und werden diese Ersparnisse nicht heute schon in gewaltigen Summen,
welche in Deutschland jährlich nach Milliarden zählen, in der Form von
Kredit mit oder ohne Bürgschaft für die verschiedensten privaten und
genossenschaftlichen Unternehmungen angelegt?

Es kann euch also nicht zweifelhaft sein, daß die Geldanlagen der
Volkskasse in bezug auf Qualität und Sicherheit keiner der Anlagen
nachstehen, denen ihr heute unbeschränkt vertraut. Ebenso sicher aber
ist, daß die Anlage bei der Volkskasse euch höhere Erträgnisse abwirft.

Es ist ja kein Geheimnis, daß z. B. die öffentlichen Sparkassen die
Erträgnisse ihrer Anlagen nicht voll an die Sparer auszahlen, sondern
beträchtliche Teile davon für allgemeine und öffentliche Zwecke
ausgeben und daß tatsächlich in Deutschland Hunderte von Millionen
auf diese Weise im Laufe der Jahre den Sparern entzogen werden. Der
Zinsbetrag, um welchen die Einleger geschmälert werden, beträgt
zwischen ¾ und 1%.[8]

Die Volkskasse dagegen hat die vertragsmäßige Pflicht, *das ganze
Erträgnis auszuzahlen*; sie darf vertragsmäßig nicht einen Pfennig
andern Zwecken zuwenden; da sie zudem als große, einheitliche
Verwaltung bedeutend sparsamer arbeitet als die Hunderte von
Einzelverwaltungen der heutigen Sparkassen, *so ist euch in den
Sparkassen der Volkskasse eine Mehrverzinsung von mindestens einem
Prozent gesichert*.


Die Aufbringung der Mittel für den Solidarismus.

Wenn sonach die verschiedenen Aufgaben, die sich der Solidarismus
setzt, praktisch durchführbar erscheinen, so bleibt noch die eine
wichtigste Frage, die Aufbringung der Mittel zur Erreichung dieser
Ziele, zu beleuchten und zwar sowohl für die Volkskasse als für die
Bienenstöcke.


Mittel der Volkskasse.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die große Masse der Abhängigen im
heutigen Staatsleben in jeder Beziehung maßgebend ist, daß sie in
allen Erscheinungen der Volkswirtschaft das ausschlaggebende Element
bildet; sie ist der größte Produzent, der größte Konsument, der größte
Steuerzahler und der größte Kapitalist.[9]

Wird nun die große Masse, welche auch für den Solidarismus
ausschlaggebend ist, sich bewähren? Wird dieselbe bei ihrem an sich
schon karg bemessenen Einkommen sich zu dem erforderlichen Opfer auf
dem Altar der Gesamtheit verstehen? Was wird von dem einzelnen verlangt
und ist damit überhaupt ein Opfer verbunden?

Brüder, ihr wißt selbst nicht, wie reich ihr seid, über welche
gewaltigen Mittel ihr verfügt!

Die Gesamtanlage in euren deutschen Sparkassen beträgt gegenwärtig
12 bis 14 Milliarden Mark oder rund 200 bis 230 Mark auf den Kopf
der Bevölkerung.[10] Ihr habt vorhin gesehen, daß diese Gelder in
dem *Sparkassenfonds der Volkskasse* mindestens 1%, also pro Kopf
der Bevölkerung 2 bis 2½ Mark Mehrerträgnis bringen würden. Der
Brüderbeitrag zur Volkskasse von 1 Pfennig pro Tag und Kopf, oder 3
Mark 65 Pfennige pro Jahr, wird demnach durch *die bloße Benutzung der
Volkskasse als Sparkasse schon zu 2/3 gedeckt*, d. h. die Hunderte
von Millionen, welche heute den kleinen Sparern unbemerkt an Zinsen
verloren gehen, würden zur Begründung des Solidarismus beinahe
ausreichen.

Das ist recht schön, werdet ihr sagen, aber diese Durchschnittsrechnung
von ca. 200 Mark Ersparnis pro Kopf stimmt nicht; unter den Brüdern,
welche die Volkskasse erhalten sollen, ist vielleicht die Hälfte
oder mehr, die überhaupt nichts erspart haben; wo sollen diese ihren
Tagespfennig hernehmen?

Der Einwand ist richtig, die Rechnung für den Durchschnitt ist
unanfechtbar, sie stimmt aber nicht für jeden einzelnen.

Nun beträgt der jährliche Bier-, Branntwein- und Tabakkonsum in
Deutschland pro Kopf 42 Mark; die Ausgabe pro Familie für diese Dinge
beträgt 140 bis 200 Mark.[11] Sollte es wirklich nicht möglich sein,
hiervon die Volkskassenbeiträge von 12 Mark pro Familie abzusparen?
Die Gesamtausgabe des deutschen Volkes für alkoholische Getränke
und Tabak beträgt 3½ Milliarden Mark im Jahre; eure Beiträge zur
Volkskasse sollen ca. 200 Millionen Mark betragen, d. i. der 17. Teil
dieser Ausgabe; es würde also genügen, jeden 17. Schluck Branntwein,
jede 17. Zigarre, jedes 17. Glas Bier nicht zu nehmen, *um den Beitrag
zur Volkskasse ganz zu decken*; für diejenigen, welche ihren Beitrag
schon teilweise aus der besseren Verzinsung ihrer Ersparnisse bei der
Volkskasse bestreiten, ist nur jedes 50. Glas Bier, jede 50. oder 60.
Zigarre zu sparen, um zu dem gleichen Ergebnis zu kommen. Kann man das
Opfer nennen? Ist das unmöglich oder nur schwierig? Nicht ein Aufgeben
dieser recht überflüssigen und schädlichen aber euch lieb gewordenen
Gewohnheiten, sondern nur *eine ganz geringe, in Wirklichkeit nicht
fühlbare Einschränkung würde schon zu eurer wirtschaftlichen Erlösung
genügen*!

Bei dem täglichen Beitrag eines Pfennigs pro Kopf wird bei einer
Beteiligung von 50 Millionen Brüdern das eingezahlte Kapital der
Volkskasse in 30 Jahren ca. 6 Milliarden Mark betragen, welche in
derselben Zeit durch Zinsen, Prämien etc. auf mindestens 12 Milliarden
Mark anwachsen; mit diesem Stammkapital könnte die Volkskasse Haftung
übernehmen für vielleicht 40 Milliarden Mark Bienenstockkapitalien.
*Mit dem winzigen Beitrag von 1 Pfennig pro Kopf und Tag kann also
in einem einzigen Menschenalter schon ein beträchtlicher Teil der
Volkswirtschaft des Vaterlandes solidaristisch sein*: nach dem ersten
Menschenalter aber wächst diese Wirkung enorm schnell. Wenn diese
Rechnung nicht unanfechtbar wäre, würde man nicht fassen, daß der
Tagespfennig der Enterbten solche gewaltige Wirkungen in so kurzer Zeit
haben kann.

Und die Millionen und Abermillionen von Arbeitstagen und Löhnen die
alljährlich Hunderttausende von euch den Streikbewegungen opfern![12]
Zwei solcher entgangenen Taglöhne, bei vielen ein einziger, machen so
viel aus wie euer ganzer Jahresbeitrag zur Volkskasse, ohne zu sprechen
von der Not und dem Leid, dem Hunger und Kummer für eure Weiber, Greise
und Kinder und den zahllosen Tränen, welche jeder Ausstand im Gefolge
hat. Wäre es nicht besser, auch diese Summen dem einheitlich großen
Zweck des Solidarismus zuzuführen, wo sie mit *Sicherheit* zum Erfolg
führen?

*Einen Pfennig pro Tag soll jeder von euch sparen!* Wenn ihr eine
Sparbüchse haltet und jeden Morgen diesen einzelnen Pfennig in dieselbe
einlegt, glaubt ihr wirklich, selbst die Wenigstbemittelten unter euch,
daß ihr deshalb wirklich etwas entbehren müßtet? Ihr müßt doch selbst
euch sagen: Nein, das ist noch erschwinglich, das können wir und wollen
wir. Ihr könnt es um so mehr, als euch, allerdings nicht sofort, aber
doch in absehbarer Zeit, in einigen Jahren schon, diese Beiträge durch
die viel billigeren Bezüge eurer Lebensmittel aus den Tauschlagern der
Bienenstöcke ersetzt werden, *wenn ihr erst einige Jahre lang durch
eure Beiträge die Errichtung der ersten Bienenstöcke ermöglicht habt*;
so bald dieses geschehen, werden sich dieselben rasch vermehren, und
dann ersteht euch für jede 10 Pfennig, die ihr für eure Lebensmittel
im Bienenstock ausgebt, wenigstens 1 Pfennig Ersparnis; euer täglicher
Pfennig wird euch 10 und 20fach ersetzt. Habt ihr euch erst einmal
überzeugt, daß alles das wahr ist, so habt ihr keinen Grund, keine
Entschuldigung mehr, an dem großen Menschheitswerke nicht teilzunehmen.

Neben dem Kapital, welches aus euren Brüderbeiträgen entsteht, welches
also der *Volkskasse* gehört und sich, da es nicht angegriffen wird,
immer vermehrt und niemals vermindert, habt ihr heute schon die 12
bis 14 Milliarden eurer Sparkasseneinlagen, die nicht der Gesamtheit
gehören, sondern euer *persönliches Eigentum* sind, die aber, der
Volkskasse zur Verwaltung übergeben, dieser einen solchen Kredit und
ein solches Ansehen schaffen würden, daß durch *diese Tatsache allein
die deutsche Volkskasse mit einem Schlage gegründet sein kann*.

Ihr wißt, daß die Bienenstöcke mit fremden Kapitalien errichtet werden,
welche auf Grund von Schuldscheinen aufgenommen werden, und für deren
Kapital und Zinsen von der Volkskasse unbedingt gehaftet wird; ihr
wißt ferner, daß der Zinsfuß dieser Anleihe, um das Kapital zu dieser
neuen Anlageform heranzuziehen, etwa 1% höher ist als üblich.

Wenn nun, wie ihr vorhin gesehen habt, eure Ersparnisse durch bloßes
Anlegen bei der Sparkasse der Volkskasse euch 1% mehr Zinsen tragen
als in andern öffentlichen Sparkassen, so werden sie euch ein weiteres
Prozent mehr einbringen, wenn ihr nicht bloß die gewöhnliche,
einfache Spareinlage macht sondern für euer Geld Schuldscheine von
Bienenstöcken erwerbt; tut ihr das, so ist durch diese Form des Sparens
euer Volkskassenbeitrag mehr wie gedeckt, ohne von euerm Einkommen
irgend eine Abgabe zu erheischen. Ihr riskiert dabei nichts, denn die
Volkskasse haftet für euer Kapital sowohl als den Zins ein für allemal;
dafür, daß für diese Garantie jederzeit Deckung vorhanden ist, bürgt
die Verwaltung durch den Volksrat.

Diese Haftung für Kapital und Zins der Bienenstöcke ist im Grunde
eine *Versicherung auf Gegenseitigkeit gegen das Risiko ungünstiger
Geschäfte*, d. h. wenn unter den vorhandenen Bienenstöcken der eine
oder andere durch irgendwelche Verhältnisse schlechte Abschlüsse
macht, so ersetzt die Gesamtheit die Unterbilanz, gerade wie bei
Feuerversicherungen, Lebensversicherungen, Versicherungen gegen Hagel-
und Wetterschäden u. dgl. Es ist gewiß, daß bei der Vorsicht, mit
welcher die Bienenstöcke errichtet werden, der vorherigen genauen
Untersuchung der Bedürfnisfrage, des vorher schon gesicherten
Absatzes bei der sorgfältigen Auswahl von nur bewährtem Personal, bei
der fortwährenden Beaufsichtigung durch die Organe der Volkskasse,
bei dem Lebensinteresse, welches jede einzelne Biene am Gedeihen
ihres Bienenstockes hat, daß unter diesen Verhältnissen das Risiko
ungünstiger Geschäfte ein geringeres ist als heute und als das Risiko
durch Naturereignisse und Feuer.

Auch in dieser Hinsicht gibt die nüchterne Zahl ein besseres Bild als
allgemeine Betrachtungen und zugleich vollkommene Beruhigung.

Nehmt an, es seien in Bienenstöcken zunächst einmal als Anfang 200
Millionen Mark angelegt und es sei in der Volkskasse ein Stammfonds
*in gleichem Betrage zur Deckung* der Haftung vorhanden; möge nun,
um ganz übertriebene, selbst in Zeiten schlimmster Krisis und bei
der heutigen wilden Konkurrenz nicht einmal vorhandene, Verhältnisse
anzunehmen, hiervon der 20. Teil zugrunde gehen, d. h. ein Ersatz von
10 Millionen Mark erforderlich sein. Wenn die Volkskasse wirklich 50
Millionen Köpfe zählt, so würde zum Ersatz dieses gewaltigen Schadens
auf den Kopf eine Summe von 20 Pfennig treffen; nimmt man aber den
Schaden in normalerer Höhe an, mit etwa 2 Millionen Mark, d. h., daß
jeder hundertste Bienenstock gänzlich zugrunde geht, so würden auf den
Kopf 4 Pfennig und auf die Familie 13 Pfennig treffen! Aber selbst
dieser geringe Betrag wird nicht vom einzelnen verlangt, da der Schaden
von der Volkskasse bezahlt wird, wo er durch die Zinsen des Stammfonds
und die Prämien, welche die Bienenstöcke an die Volkskasse für diese
Versicherung zahlen, mehrfach gedeckt ist. Die Zinsen des Stammfonds
von 200 Millionen Mark, wie er als Beispiel angenommen wurde, zu
4%, betragen 8 Millionen Mark; die Prämien der Bienenstöcke, zu 1%
ihres Kapitals, betragen 2 Millionen Mark; es sind also 10 Millionen
Mark oder der 20. Teil des in Bienenstöcken angelegten Kapitals zur
Erfüllung der Haftung vorhanden, ohne den Stammfonds anzugreifen.
Verluste in solcher Höhe sind aber niemals zu verzeichnen; in normalen
Verhältnissen und bei der sorgfältigen Verwaltung der Bienenstöcke
wird die Prämie allein für den Ersatz der Verluste genügen. Wenn
aber im Laufe der Jahrzehnte der Stammfonds eine ansehnliche Höhe
erreicht haben und nach Milliarden zählen wird, ist der zu leistende
Schadenersatz neben den zur Verfügung stehenden Mitteln verschwindend
klein.

*Wenn ihr euch also dazu entschließt, einige Jahre lang einen
Pfennig pro Tag und Kopf in die Volkskasse zu legen, und derselben
eure Ersparnisse zwecks Anlage derselben anzuvertrauen, so ist
der Solidarismus gegründet; ja er ist eigentlich schon vorhanden,
denn die dazu erforderlichen Mittel liegen tatsächlich in den
öffentlichen Sparkassen schon heute bereit.* Die Sparkasse der
Volkskasse verwirklicht im vollsten Umfange das Ideal, die Summe aller
angesammelten kleinen Kapitalien im Wege des absolut gesicherten
Kredits den Sparern *selbst* zur Benutzung zuzuführen, und auf dem Wege
der solidaristischen Organisation deren sämtliche Existenzbedürfnisse
voll zu befriedigen. Nennt mir den Kapitalisten, den Ring, den
Trust[13] auf der ganzen Welt, der über solch gewaltige Mittel verfügt
wie ihr! Was euch fehlt sind nicht die Mittel, sondern nur die
Einigkeit und der Wille!

Und was wird aus dem Stammkapital der Volkskasse? Unaufhörlich
vergrößert durch den Tagespfennig aller Arbeitenden, immer vermehrt,
niemals vermindert, wird es im Laufe weniger Menschenalter zu
unermeßlicher Höhe anwachsen; es wird bald weit über den Deckungsbedarf
für die Bienenstockanleihen hinauswachsen, namentlich dann, wenn die
ältern Bienenstöcke ihre Kapitalien zurückbezahlt haben oder ihren
eigenen Kredit genießen.

Dann Brüder, kommt die Zeit, wo ihr diesen unermeßlichen Reichtum,
den Reichtum der Gesamtheit, auch anderen allgemeinen, gemeinnützigen
Zwecken zuwenden werdet; eure Macht wird dann so groß, daß kein Wunsch
unerfüllbar, kein Gedankenflug zu hoch für seine Verwirklichung sein
wird! Dann werdet ihr eure Städte verschönern, eure Verkehrsmittel
verbessern und vermehren, Werke der Kunst, Forschungen der Wissenschaft
und große Erfindungen fördern, euch an den großen internationalen
völkerverbindenden Aufgaben und Friedenswerken beteiligen. Möget ihr
einsehen, daß diese goldene Zeit um so eher kommt, je allgemeiner und
regelmäßiger euer Tagespfennig zur Volkskasse wandert.


Mittel der Bienenstöcke.

Kann euer Bienenstock seinen zahlreichen Vertragsverpflichtungen in
bezug auf Einkommen der Bienen, Krankheits- und Unfallszuschüsse,
Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteile nachkommen,
seine sämtlichen obligatorischen, sozialen Einrichtungen in der
vorgeschriebenen Weise erhalten und dabei noch nennenswerte
Ergänzungseinkommen für euch erzielen?

Die Antwort auf diese Frage erfolgt wiederum am besten durch nüchterne
Zahlen aus bestehenden Verhältnissen.

Im Anhang 9[14] sind die finanziellen Abschlüsse einiger
Aktiengesellschaften aus den letztverflossenen Jahren zusammengestellt,
und zwar jeweils auf zwei Arten: 1. so, wie dieselben tatsächlich
erfolgt sind, und 2. so, wie sie nach dem Arbeitsvertrag der
Bienenstöcke zu erfolgen haben. Es sind dabei die Einnahmen und
alle Arten von Ausgaben in beiden Fällen gleich angenommen; es ist
ferner angenommen, daß die Normaleinkommen der Bienen den heutigen
Arbeitslöhnen entsprechen; die Verluste für zweifelhafte Schuldner, die
Abschreibungen und Rücklagen sind ebenfalls für beide Rechnungsarten
in gleicher Höhe eingesetzt. Dagegen sind im Bienenstockkonto
weggelassen alle Tantiemen und Gratifikationen, weil diese durch
die Ergänzungseinkommen ersetzt werden, ferner die übrigens meist
geringfügigen Zuwendungen zu Unterstützungs- und Pensionsfonds
verschiedener Art, weil ja der Bienenstock für alle Bedürfnisse
von Rechts wegen sorgt und daher Unterstützungen nicht zu leisten
hat. Dafür sind im Bienenstockkonto aufgenommen: die Verzinsung und
Rückzahlung seines Kapitals, die Prämie an die Volkskasse für deren
Haftungen und die Zuwendungen zum Stipendienfonds; diese verschiedenen
Ausgabeposten, welche die Aktiengesellschaften nicht haben, da sie ihr
Aktienkapital niemals zurückzahlen, machen meist so große Beträge aus,
daß das verteilbare Erträgnis beim Bienenstock fast stets bedeutend
kleiner ist, als bei der Aktiengesellschaft; trotzdem entfallen für
den Anteilfonds der Volkskasse und Ergänzungseinkommen der Bienen
beträchtliche Summen, wie die Schlußzusammenstellung in Anhang 9
ausweist.

Die dort gegebenen Beispiele, welche aus sehr verschiedenen Industrien
und verschiedenen Jahren, darunter die Krisisjahre 1900 und 1901,
genommen sind, ergeben tatsächlich mittlere Ergänzungseinkommen
zwischen 10 und 40% des *durchschnittlichen* Jahreslohnes pro Kopf[15];
die bedeutendsten Ergänzungseinkommen haben diejenigen Werke, welche
die in Bienenstöcken vorgeschriebenen Wohlfahrtseinrichtungen heute
schon in vollem Umfange haben, wie die Farbenfabriken Friedrich Bayer
& Ko., die Badische Anilin- und Sodafabrik etc., für diese Werke ist
der Vergleich mit den Bienenstöcken auch gerechtfertigt, weil in
deren Ausgaben die Kosten für die sämtlichen Wohlfahrtseinrichtungen
enthalten sind; für die andern Werke gibt der Vergleich kein Bild,
da nicht bekannt ist, ob und wie viel von deren Ausgaben auf
Wohlfahrtseinrichtungen trifft.

Selbstverständlich kann man auch genug Beispiele anführen, bei
welchen Ergänzungseinkommen sich nicht ergeben, man braucht dazu nur
solche Aktiengesellschaften zu wählen, welche mit Verlust arbeiten;
aber ebensowenig wie diese im laufenden Geschäftsleben die Norm
bilden, ebensowenig können sie euren Bienenstöcken als Beispiele
entgegengehalten werden; wie diese Art Betriebe im laufenden
Geschäftsleben *von selbst ausscheiden*, da sie nicht weiter arbeiten
*können*, so wird dies auch im Solidarismus der Fall sein, da dem
Volksrate das Recht vorbehalten ist, solche Bienenstöcke, welche
mit Verlusten arbeiten, aufzulösen, da sie damit selbst beweisen,
daß sie *nicht existenzfähig* und *nicht existenzberechtigt* sind.
Bis zu dieser Auflösung aber hat die Volkskasse die Haftung für die
Verpflichtungen des Bienenstocks, so daß selbst in diesem Falle alle
Existenzbedürfnisse der Bienen und ihrer Angehörigen, solange der
Bienenstock besteht, voll gesichert sind.

Die obigen Vergleiche zwischen Aktiengesellschaft und Bienenstöcken
dürfen indes nicht zu wörtlich genommen werden; das Konto der
Aktiengesellschaft zeigt allenfalls das *Minimum* an, welches ein
Bienenstock im *ungünstigsten* Fall noch erreichen könnte. In
Wirklichkeit stellt sich die Rechnung für die Bienenstöcke *viel
günstiger*, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Das Bewußtsein der Biene, das volle Erträgnis ihrer Arbeit auch
wirklich selbst zu erhalten, erzeugt *größere Leistung mit geringerem
Aufwand*.

2. Die Mitwirkung der aus den Beamten, Meistern und Arbeitern selbst
gewählten Mitglieder des Vorstandsausschusses in der Verwaltung sichert
*bessere, sparsamere Verwaltung*.

3. Die abnorm hohen Gehälter und Tantiemen des höheren Personals und
überhaupt die hohen *Verwaltungsspesen fallen weg*.

4. Da der Bienenstock sein Kapital zurückbezahlt, so werden seine
Verpflichtungen in dieser Beziehung im Laufe der Jahre geringer,
während die Aktiengesellschaft ihr Kapital immer schuldig bleibt; der
Unterschied in den notwendigen Abschreibungen, Rücklagen, Reserven
etc. macht sich in den *Konten bedeutend bemerkbar zugunsten der
Bienenstöcke*, namentlich solcher, welche schon länger bestehen.

5. Der wesentlichste Unterschied zugunsten der Bienenstöcke liegt aber
in den Gegenseitigkeitsverpflichtungen der Bienenstöcke, welche viel
*günstigere Einkäufe* der Materialien und gesichertere, *mit fast
keinen Spesen verbundene Verkäufe der ganzen Produktion* gestatten;
*die hierdurch im Bienenstock ersparten Summen sind sehr bedeutend*.

6. Infolge der vor der Errichtung des Bienenstocks veranstalteten
Erhebungen über die Bedürfnisfrage, die günstigsten
Produktionsbedingungen, den gesicherten Absatz, das Personal etc.
gelangen überhaupt nur solche Bienenstöcke zur Errichtung, deren
Existenzbedingungen nicht nur gesicherte, sondern hervorragend
günstige sind. Die natürliche Auswahl, welche die Volkskasse infolge
der Zentralisation ihrer Informationen über Nachfrage und Angebot von
Waren, ihrer Arbeiterstatistiken etc. zu treffen in der Lage ist,
*fundiert jeden Bienenstock von vornherein sicherer als jede andere
Betriebsform*; einen indirekten Beweis hierfür kann man aus der
Wirksamkeit der Trusts ableiten.

So wurde z. B. durch den amerikanischen Zuckertrust die Anzahl der
Zuckerraffinerien in den Vereinigten Staaten auf 1/3 reduziert und
dennoch der ganze Bedarf des Landes gedeckt.[16] Der Wiskytrust
reduzierte die Zahl seiner Betriebe von 84 auf 12, also auf 1/7 und
deckte damit doch den Bedarf. Während im früheren Zustand Betrieb auf
Betrieb verkrachte und auch die bestehenbleibenden der gleichen Gefahr
ausgesetzt waren und nur vegetierten, erzielten diese Trusts nachher
sehr hohe Gewinne für das zusammengelegte Kapital aller früheren
Betriebe.

Diese Beispiele, die beliebig vermehrt werden können, zeigen, *mit
welch gewaltiger Verschwendung an Kapital und Arbeitskraft in der
heutigen Volkswirtschaft gearbeitet wird, und welche erstaunlichen
Ersparnisse die solidaristische Organisation an Geld und Kraft
herbeigeführt*; denn das was die Trusts nachträglich getan haben,
die Beseitigung der Überflüssigen, Schwachen, das tut die Volkskasse
vorher, *indem sie überflüssige*, schwach *fundierte, minderwertige,
nicht existenzfähige Betriebe überhaupt nicht entstehen läßt*, sie tut
es aber nicht zum Vorteil eines oder weniger einzelner, *sondern zum
Wohle der Gesamtheit*. Das Prinzip der Einschränkung der Produktion
nach dem Konsum wird im Solidarismus zur gesunden, einzig richtigen
Grundlage der Volkswirtschaft zugunsten der Gesamtwohlfahrt.

Die finanzielle Grundlage des Bienenstocks, selbst wenn man nur
die heutigen Betriebsformen zum Vergleich heranzieht, ist demnach
eine gesunde; sie wird aber durch die sonstigen Bedingungen der
solidaristischen Organisation noch derartig verbessert, daß gegenüber
den heutigen Betrieben geradezu erstaunliche finanzielle Resultate zu
erwarten sind.


Schlußwort zu diesem Kapitel.

Brüder! Es wurde euch in diesem Kapitel *bewiesen*, daß der
Solidarismus keine Utopie ist; bewiesen nicht durch allgemeine
Betrachtungen, auf Grund mehr oder weniger unsicherer Annahmen, sondern
durch nüchterne Zahlen, geschöpft mitten heraus aus dem wirklichen
Leben, entnommen aus der Praxis des heutigen Wirtschaftslebens. Es
wurde bewiesen, daß alle Einrichtungen des Solidarismus *einzeln*
schon bestehen und vorzüglich funktionieren, daß keine derselben neue
Anforderungen stellt, neue Gewohnheiten verlangt. Es wurde bewiesen,
daß der Solidarismus aufgebaut ist auf den großen Gedanken einer
glänzenden Reihe von Menschheitsfreunden, welche zum Teil Märtyrer
ihrer Pionierarbeit wurden; daß er fußt auf der *Erfahrung* früherer
Perioden in der Geschichte der menschlichen Wirtschaft, daß er aus
diesen Erfahrungen das entnimmt, was in der heutigen Zeit und mit
den heutigen Mitteln durchführbar ist, und daß er nur die einzelnen
zerstreuten Bestrebungen in eine einzige große Bewegung nach
wirtschaftlicher Erlösung unter gemeinsamer Leitung nach einheitlichen
Gesichtspunkten vereinigt. Es wurde bewiesen, daß der *Geist der Zeit
diese Einrichtungen fordert, daß sie nur der Ausdruck vorhandener,
tiefempfundener Bedürfnisse sind*; es wurde bewiesen, daß nicht nur die
finanzielle Grundlage des Solidarismus eine gesunde ist, sondern daß
selbst die *Mittel zur Begründung desselben schon vorhanden sind*; es
wurde endlich bewiesen, daß selbst die kleinen Opfer, welche ihr Brüder
scheinbar bringen müßt, um die wunderbaren Wirkungen des Solidarismus
herbeizuführen, keine wirklichen Opfer sind, sondern 10 und 20fach
durch die rein materiellen Vorteile des Solidarismus zurückerstattet
werden, und daß zur Verwirklichung des Solidarismus nichts erforderlich
ist als ein *gemeinsamer Willensakt und eine intelligente Organisation
unter selbstloser, mit eiserner Folgerichtigkeit vorgehender Leitung*!

Alle die einzelnen Bestrebungen, welche heute die Menschheit
erfüllen, sei es in Form von Wohlfahrtseinrichtungen oder
Wohltätigkeitsveranstaltungen, von sozialen Gesetzen oder
genossenschaftlichen Bestrebungen, alle bezwecken die Milderung der
Wirkungen des sozialen Elends; der Solidarismus aber bezweckt und
erreicht die Beseitigung der Ursachen des sozialen Elendes und damit
des letzteren selbst.

*Der Solidarismus erreicht auf natürlichem Wege eure wirtschaftliche
Erlösung.*




Kapitel 7.

Wirkungen des Solidarismus.


*Brüder! Der Zweck der Arbeit, gleichgültig ob körperlich oder
geistig, ist, mit geringstem Aufwand und kleinster Anstrengung die
volle Befriedigung aller physischen, intellektuellen und moralischen
Existenzbedürfnisse der Arbeitenden und ihrer noch nicht oder nicht
mehr arbeitsfähigen Angehörigen sowie deren Schutz gegen die Folgen der
natürlichen Ungleichheiten und der sozialen Schädlichkeiten von der
Geburt an bis zum Tode.*

Diesen Zweck könnt ihr, auf euch selbst angewiesen, nicht erreichen;
ihr erreicht ihn aber im Solidarismus dadurch, daß die Gesamtheit für
jeden einzelnen eintritt, unter der Bedingung, daß jeder einzelne
einen bestimmten Teil seiner Arbeit durch freiwillig übernommene
Verpflichtung der Gesamtheit widmet.

Eine gesunde Volkswirtschaft hat durch eine richtige Organisation der
Arbeit die zweifache Aufgabe zu lösen:

Erstens: Daß der oben umschriebene Zweck der Arbeit für *jedes einzelne
ihrer Mitglieder* im vollem Umfange erreicht werde.

Zweitens: Daß durch diese Wahrung der Interessen der einzelnen *das
große Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder nicht leide*.

Daß der Solidarismus diese zweifache Aufgabe für seine Angehörigen
vollständig löst, ist in folgendem erwiesen.


Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der einzelnen.


Materielles Wohl der Brüder.

Wenn ihr Bienen seid, so sorgt der Bienenstock durch das garantierte
Normaleinkommen für alle eure unmittelbaren Lebensbedürfnisse in
ausreichender Weise; durch das Ergänzungseinkommen seid ihr in der
Lage, auch darüber hinaus an den Genüssen des Lebens und den Segnungen
der Kultur reichlich teilzunehmen. Gleichzeitig mit der Erhöhung eurer
Einnahmen gibt euch der Bienenstock bedeutende Verminderung eurer
Ausgaben durch seine Tauschlager und seine sozialen Einrichtungen.
Die Krankheits- und Unfallszuschüsse, die Krankenhäuser und Ärzte
sorgen für euch bei Krankheiten und Unfällen; die Bestimmung, daß ihr
nur bei eigener Pflichtverletzung entlassen werden könnt, gibt euch
Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit; der Invalidenanteil sichert euch
gegen die Folgen der Arbeitsunfähigkeit, der Seniorenanteil gewährt
euch in noch genußfähigem Alter Freiheit von Arbeit bei ungeschmälertem
Normaleinkommen; die Witwen- und Waisenanteile und die Erziehung der
Doppelwaisen sorgen für eure Hinterbliebenen im Falle eures Todes.
Indem der Bienenstock euch und die Euren ein für allemal von allen
materiellen Sorgen des Lebens befreit, macht er euch zu unabhängigen
Menschen.

Aber auch ihr Brüder, die ihr noch nicht das Glück habt, Mitglieder
von Bienenstöcken zu sein, kommt durch eure bloße Zugehörigkeit zur
Volkskasse zu Vorteilen, die ihr auf keinem andern Weg erlangen könnt:
sie ermöglicht euch bessere, billigere, mühelosere Lebenshaltung durch
den Bezug eurer sämtlichen Lebensbedürfnisse zu Bienenpreisen, und
durch die Mitbenutzung aller sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke
zu denselben Bedingungen wie die Bienen selbst: die Krankenpflege in
den Krankenhäusern, die hygienischen Einrichtungen, die Erziehung und
Versorgung eurer Kinder im zartesten Alter, der Unterricht und die
Fortbildung auch nach dem schulpflichtigen Alter, die gesunde Kost, die
hygienischen Wohnungen usw. Alle diese Einrichtungen vermindern und
vereinfachen euch die Sorge für Küche, Haus und Erziehung und heben
euer materielles Wohl.

Brüder! Vergegenwärtigt euch doch die Wirkung all dieser Einrichtungen
auf euer Familienleben! Wenn eure Kinder in bestgeleiteten Anstalten
und Schulen untergebracht, mit liebevoller Pflege umgeben sind,
euer Weib sich nicht mehr mit Einholen, Kochen und Zutragen der
Nahrungsmittel, mit Krankenpflege zu befassen hat, welche Ruhe wird
da in euer Heim einziehen, wieviel schöner, gemütlicher sich dasselbe
gestalten, wieviel Zeit könnt ihr auf Erholung und Unterhaltung, auf
Fortbildung, nach der ihr doch alle lechzt, auf edlen Lebensgenuß im
Familien- oder Freundeskreis verwenden! Eure Frau kann sich, wenn sie
es wünscht, ohne Familienpflichten zu verletzen, einem Beruf hingeben
und so das stolze Bewußtsein bekommen, auch ihrerseits zum materiellen
Wohlstand des Hauses beizutragen.

Freilich werdet ihr Bienen diese gemeinnützigen Einrichtungen, diese
Schulen, Krankenhäuser, Speisehallen selbst zu bezahlen haben, da
ja euer Bienenstock dieselben unterhält und daher diese Kosten vom
Erträgnis desselben abgehen; aber, wenn dieselben nicht vorhanden
wären, hätte jeder einzelne von euch doch die Ausgaben dafür zu
bestreiten, welche im Leben doch nicht zu umgehen sind, und dann tritt
von selbst die Frage auf:

Ist es denn nicht billiger und besser, die Nahrungsmittel nur an einer
einzigen Stelle im Großen einzukaufen, statt an hundert oder tausend
Plätzen in einzelnen, minimalen Mengen, sie an einer Stelle, auf einem
Feuer zu kochen, statt auf hundert oder tausend zerstreuten Herden,
eure Kinder an einer Stelle zu erziehen, in schönen, gesunden Räumen,
mit allen notwendigen Mitteln, statt in Tausenden von engen Wohnungen,
mit unzulänglichen Mitteln, nur zu oft verwahrlost, unbewacht, sich
selbst überlassen?

*Alles was besser und billiger gemeinsam vollbracht wird, soll der
Mensch nicht einzeln ausführen.* -- Alles, was von allen benutzt wird
und allen zugute kommt, wie die sozialen Einrichtungen, soll auf
gemeinsame Kosten gehen. -- Alles was nur von einzelnen oder von jedem
verschieden beansprucht wird, wie Nahrung, Kleidung, soll der einzelne
selbst bezahlen, aber zum Bienenpreise. Diese Grundsätze führt der
Solidarismus für alle Bedürfnisse der Brüder, welcher Art sie auch
seien, folgerichtig durch.

Diese solidaristische Interessengemeinschaft bringt unberechenbare
Ersparnis an Zeit, Kraft, Geld, Aufregung und Mühe, und das Endergebnis
ist eine gewaltige Verbesserung für jede Einzelwirtschaft.


Körperliches Wohl der Brüder.

*Auf der Gesundheit beruht die geistige und körperliche
Produktionskraft des einzelnen und des ganzen Volkes*, mit der Kraft
und Gesundheit steigt und fällt seine Leistung. Deshalb nimmt der
Solidarismus euch schon im zartesten Alter im Säuglingsheim unter seine
Fittiche, versorgt euch dann in Kinderhorten, überwacht eure Gesundheit
durch die Bienenstockärzte auch im schulpflichtigen Alter und während
eurer Lehrzeit, gibt euch gesunde Aufenthaltsräume, Spiel- und
Sportplätze und verfolgt auf Schritt und Tritt euer Wohlbefinden. Und
diese Sorge hört nicht auf, wenn ihr erwachsen seid; jederzeit steht
euch der Rat erfahrener, eurem Wohl ergebener, ja an eurem Wohl direkt
interessierter Ärzte zur Seite; Bäder und hygienische Einrichtungen
aller Art, gesunde Wohnungen, gesunde Kost stehen euch zur Verfügung;
ein jährlicher Urlaub gestattet euch Erholung von der Anstrengung der
Arbeit. Eure Betriebe und die Hygiene eurer Wohnungen werden ständig
überwacht, um Krankheiten und Unfälle nach menschlich möglichen Kräften
zu vermeiden und um euer höchstes Gut, die Gesundheit, vor Gefahren
zu schützen; wenn euch trotzdem etwas zustößt, so stehen euch die
besteingerichteten Krankenhäuser, die sorgfältigste ärztliche Pflege,
zu Gebote; und das alles kostenlos für euch und die Euren, am Orte
eurer Tätigkeit mühelos erreichbar, nur anzunehmen und zu benutzen ohne
umständliche Formen, Kontrollen und Schreibereien.

Und schafft denn nicht die völlige Befreiung von materiellen Sorgen
-- die erste Bedingung für das körperliche Gedeihen -- für die gute
Wirkung all dieser Maßnahmen die notwendige Unterlage, und werden
dieselben nicht gefördert durch Wegschaffung zahlloser unnützer
Arbeiten und Anstrengungen aus eurem Leben?


Geistig-sittliches Wohl der Brüder.

Der Solidarismus sorgt nicht nur für euer materielles und körperliches
Wohl sondern *auch in vollstem Umfange für eure geistigen und
sittlichen Bedürfnisse*.

In den Kinderschulen der Bienenstöcke wird in eure Kinder schon
beim ersten Erwachen ihres Geistes und vor der Schulpflicht die
Aufnahmefähigkeit für geistige Entwicklung und der Keim zu sittlichen
Grundsätzen und Gewohnheiten gelegt, und dies wird fortgesetzt
durch die sorgfältige Überwachung und Bewahrung vor sittlichen
Schäden und Verwahrlosung während der Schulzeit. Nach dieser Zeit
nimmt der Bienenstock eure Söhne wieder ganz unter seine Führung
durch Fachunterricht in seinen Lehrwerkstätten unter gleichzeitiger
Weiterbildung in Fortbildungsschulen; eure Töchter werden in den
Anstalten der Bienenstöcke zu praktischen, sparsamen Hausfrauen
erzogen, fähig, auch ihre Kinder auf eine geistig und sittlich höhere
Stufe zu bringen und ihre Ehemänner an das Haus zu fesseln.

Der Solidarismus übernimmt auf diese Weise die soziale Erziehung und
bildet nach und nach Menschen heran, denen das soziale Gewissen,
die Vertragstreue, die unerschütterliche Ehrenhaftigkeit und die
Solidarität aller Menschen, aber auch die Sparsamkeit und Vorsorge,
die Wahrheit und Natürlichkeit, die Mäßigkeit, die respektvollen
Beziehungen der Geschlechter, selbstverständliche Dinge sind, und
welche von Generation zu Generation festere Stützen des Solidarismus
werden, da sie von Hause aus für diesen erzogen sind und das Leben ohne
denselben nicht kennen und nicht verstehen.

Diese günstige Beeinflußung hört auch in eurem späteren Leben nicht
mehr auf; durch die obligatorischen Rücklagen zu dem Anteilfonds der
Volkskasse wird auch im reifen Alter der Sinn für Sparsamkeit und
Vorsorge wach erhalten; für die Befriedigung eures Wissensdurstes und
Bildungsdranges, das Höchste was in euch ist, sorgt der Solidarismus
durch die im Bienenstock veranstalteten Vortragszyklen über nützliche
und bildende Stoffe, durch die euch zur Verfügung stehenden Bücher und
Zeitschriften und all die Einrichtungen, welche euch das Wissen und
die Kunst näher zu bringen bestimmt sind. Euer Stipendienfonds sorgt
dafür, die von der Natur Begabten höheren Studien zuzuführen und euch
Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen zugänglich zu machen, deren
Resultate wieder eurem Bienenstock, eurer Gesamtheit zugute kommen.
Auch für die so notwendige und nützliche Erholung und Geselligkeit,
für euer Anschlußbedürfnis im Kreise eurer Kollegen und Freunde unter
Zuziehung eurer Familien ist gesorgt, und auch in dieser Richtung wird
eure Lust und Freude am Leben erhöht.


Ethische Wirkungen des Solidarismus.

Brüder! *Ein jeder von euch strebt nicht nur nach Selbsterhaltung
sondern auch nach Glück auf Erden*; ein jeder sucht sein Leben so reich
und wertvoll als möglich zu gestalten; das ist euer unveräußerliches
Recht. Daß jeder dabei bestrebt ist, den höchsten Gewinn, *die
höchste Leistung mit geringstem Aufwande* und geringster Anstrengung
zu erreichen, ist im innersten Wesen des Menschen begründet, ist
das Naturgesetz seines Lebens, das Grundprinzip aller menschlichen
Tätigkeit, der Schlüssel zu jedem Fortschritt. Dieses Weltgesetz des
kleinsten Kraftaufwandes, das auch die körperliche Welt regiert, und
dessen universelles Wirken die Wissenschaft zu erkennen beginnt,
muß auch das *natürliche Gesetz der menschlichen Wirtschaft sein*,
aber nicht zugunsten einiger weniger, sondern *allein zugunsten der
Gesamtheit*. In diesem Sinne aufgefaßt, wird das Gesetz des höchsten
Gewinns mit geringster Anstrengung zum höchsten und moralischesten
Gesetz menschlicher Tätigkeit und menschlichen Fortschritts, zur
hauptsächlichsten, ja einzigen Triebkraft einer ganz von selbst
spielenden Wirtschaftsorganisation. Die logische Anwendung dieses
Gesetzes führt von selbst, ohne Zwang, zum Ersatz des wilden
Interessengegensatzes durch Interessengemeinschaft, des Klassenkampfes
durch Klassenversöhnung, *des Kampfes aller gegen alle durch das
Eintreten aller für alle*, zum

                             Solidarismus!

Der Solidarismus fordert *erst* das Wirken des einzelnen für die
Gesamtheit, *dann* erst das Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen.
*Erst Pflicht, dann Recht!*

Der Solidarismus fordert schon von jedem Bruder zuerst und ständig
die Abgabe eines geringen Teils seiner Einkünfte an die Gesamtheit,
die Volkskasse, aber erst im Bienenstock kommt diese Pflichterfüllung
gegen die Gesamtheit zu ihrer vollen Entfaltung: für die *Gesamtheit*
der Brüder unterhaltet ihr die Speisehallen, die hygienischen
Einrichtungen, die Krankenhäuser, die Ärzte; der *Gesamtheit* der
Brüder widmet ihr die Kinderhorte, die Schulen, die Unterrichts-
und Fortbildungsanstalten, die Bibliotheken, die Einrichtungen für
Geselligkeit und Erholung; für die *Gesamtheit* sind die Tauschlager zu
Bienenpreisen bestimmt; der *Gesamtheit* der Bienen gehört derjenige
Teil der Erträgnisse, welcher im Anteilfonds der Volkskasse deponiert
wird. Erst wenn ihr diese Arbeit für die *Gesamtheit* geleistet habt,
dürft ihr euer Ergänzungseinkommen beziehen, dieses aber, wie das
Normaleinkommen, wie alle Bezüge überhaupt, sowie die Bezüge eurer
Witwen und Waisen, *proportional eure Leistung für die Gesamtheit*.

Was du für die Gesamtheit tust, das tust du für dich, denn du bist
ein Teil der Gesamtheit; niemals dienst du den Zwecken anderer; jede
nützliche Handlung, jede Anstrengung, jede Verbesserung für die
Allgemeinheit, übt sofort für dich selbst und deine Familie das ganze
Leben hindurch und darüber hinaus für deine Nachkommen ihre Wirkung
aus. Der Solidarismus gewährt keine Almosen, keine Unterstützung,
keine Wohltat; er beseitigt deren Notwendigkeit; alles, was der
Solidarismus dir und den deinen gibt, ist dein wohlverdientes Recht,
erworben durch deine Arbeit für die Gesamtheit. Der Grundsatz: der
höchsten Leistung *für* die Gesamtheit die höchste Entlohnung *durch*
die Gesamtheit verwirklicht den in jedes Menschen Brust wohnenden
*Gerechtigkeitsbegriff*.

Und das alles geschieht in *Frieden* und *Liebe*! Denn, da ihr alle
Beteiligte am gemeinsamen Werke seid, so sind keine Gegensätze zu
schlichten, sondern nur gemeinsame Interessen zu beraten; es gibt
also bei den manchmal doch auftretenden Differenzen keine Kläger und
Beklagte, sondern nur Meinungsverschiedenheiten, die meist durch
Vermittlung, ausnahmsweise durch Schiedsspruch erledigt werden,
gesprochen von euren eigenen Vertrauensmännern in voller Menschenliebe
und mit dem Bewußtsein, daß niemand ein Strafrecht über seinesgleichen
hat, sondern ein jeder die Pflicht, auszuhelfen, zu stützen, keine
brauchbare Kraft verloren gehen zu lassen.

Auch eure *Freiheit* wahrt der Solidarismus; denn euer Beitritt zur
Volkskasse und euer Austritt aus derselben sind freiwillig; der
Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist ein freiwilliger und freier, mit
gleichen Rechten für alle; kein Gesetz zwingt euch, ihm beizutreten;
auch die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke könnt ihr benutzen
oder nicht; ihr seid freie Menschen! Nur die Überzeugung von dem
Nutzen der solidaristischen Einrichtungen soll euch zu deren Benutzung
veranlassen, nur das *natürliche* Spiel derselben soll euch zu ihnen
ziehen, euch an dieselben fesseln.

Ihr seht, Brüder, daß der Solidarismus *alle sozialen Tugenden* in euch
erweckt und entwickelt! Euer Streben nach eigenem Glück wird zugleich
das wunderbarste, segensreichste Prinzip tätiger Nächstenliebe, da
alles, was ihr als Brüder und Bienen tut, für alle geschieht, im Namen
des Solidarismus. Euer gemeinsames Arbeiten im Selbstbetriebe hebt
das Gefühl der Selbstzucht und Disziplin, der Verantwortlichkeit und
der Pflicht, der Toleranz und wahrhaften Gerechtigkeit gegen andere,
stärkt den Charakter und den Willen. Das Gesetz: »höchster Lohn der
höchsten Leistung für die Gesamtheit« zeitigt die höchste Entfaltung
der Persönlichkeit; die Sparkassen und sozialen Einrichtungen
erwecken die Vorsorge ohne Egoismus und Genußsucht. Eure völlig freie
Betätigung und Selbstbestimmung, der Vollbesitz des Erträgnisses
eures Arbeitsprodukts, die Tatsache, daß jeder den Erfolg sich selbst
verdankt, erhöhen das Gefühl eurer menschlichen Würde, geben euch die
Energie eines ernsten und hohen Wollens zur Selbstbetätigung und
Selbstvervollkommnung; sie geben euch die Gabe, die Würde und Hoheit
der Arbeit anzuerkennen, die Wertschätzung des Menschen nicht nach
Äußerlichkeiten, sondern nach seiner Leistung und seinem Verdienst
für die Gesamtheit zu beurteilen, denn nicht die Arbeit allein adelt,
sondern nur die Arbeit für die Gesamtheit! Diese allein ist der
Ursprung alles Guten und Edlen auf Erden, die Quelle von Freude und
Glück.

Und auch für die äußere Anerkennung, welche der Mensch für seine
Tätigkeit nicht entbehren kann, sorgt der Solidarismus dadurch, daß
sowohl in der Volkskasse als in Bienenstöcken die Verwaltung durch
freie Wahl der Besten stattfindet, daß die höchsten Ehrenstellen denen
zufallen, welche das Höchste für die Gesamtheit leisteten.


Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der Gesamtheit.

Die geschilderten Wirkungen des Solidarismus auf den einzelnen gehören
eigentlich auch hierher, denn die Grundidee des Solidarismus ist
die *Gleichstellung des Einzelwohls mit dem Gesamtwohl*: wenn für
alle einzelnen gesorgt ist, so ist auch für die Gesamtheit gesorgt,
denn die Summe der einzelnen ist die Gesamtheit. Gleichwohl ist die
Einteilung in Einzelwohl und Gesamtwohl beibehalten, um zu beweisen,
daß diese zwei Dinge nicht sich ausschließen, sondern im Gegenteil im
Solidarismus tatsächlich identisch sind.

Der Solidarismus befriedigt, wie ihr gesehen habt, die
Existenzbedürfnisse jedes *einzelnen* von seiner Geburt bis zu seinem
Tode; ist er richtig aufgebaut, so muß er nunmehr die Probe darauf
bestehen, daß er auch jederzeit das Interesse der Gesamtheit wahrt und
niemals das eine dem andern opfert.

Aus der Definition des Zwecks der Arbeit, welche an den Kopf dieses
Kapitels gestellt wurde, ergibt sich ohne weiteres der *Wert des
Arbeitsprodukts*: der Erlös aus demselben muß so groß sein, daß der
geschilderte Zweck erreicht wird; nicht weniger, aber auch nicht mehr.

Euer Bienenstock bestimmt demnach den Wert seiner Arbeitsprodukte
so, daß er durch seine Erträgnisse allen seinen vertragsmäßigen
Verpflichtungen in bezug auf Einkommen seiner Bienen, soziale
Einrichtungen, Anteile etc. nachkommen kann, nachdem er alle seine
Geschäftsunkosten, einschließlich der Rückzahlung und Verzinsung seines
Kapitals in Abzug gebracht hat. Zu dem so bestimmten *wirklichen
Selbstkosten*preise oder *natürlichen Preise*, welcher Bienenpreis
genannt wird, ist er zur Lieferung an alle Bienenstöcke und Brüder
verpflichtet; darüber hinaus darf er nichts fordern, da dies über
den Zweck der Arbeit hinausginge und zu überflüssiger Anhäufung von
Geld, für welches keine vertragsmäßige Verwendung besteht, führen
müßte. Eine gewisse Beweglichkeit der Preisbestimmung liegt nur in
dem Resterträgnis des Bienenstocks; dieses gehört aber zur Hälfte der
*Gesamtheit*, die andere Hälfte, das Ergänzungseinkommen, dient als
wohlverdiente Entlohnung besonderer Anstrengungen und Leistungen, um
die ebenfalls im Arbeitszwecke liegende Forderung des *geringsten
Aufwandes* herbeizuführen; je größer eure Leistung, je geringer
gleichzeitig euer Aufwand, desto größer euer Ergänzungseinkommen. Daß
dieses nicht mißbraucht werde, um die Preise unnatürlich in die Höhe
zu schrauben, dafür sorgt die Gegenseitigkeit eurer Bienenstöcke;
sind doch im Solidarismus Produzent und Konsument vereinigt; jeder
Bienenstock liefert seine Waren nicht nur an die andern, sondern auch
an seine eigenen Bienen zum gleichen Preise; ihr habt kein Interesse
an künstlicher Preiserhöhung, die ihr auch selbst bezahlen müßtet,
und welche die andern Bienenstöcke euch ebenfalls durch höhere Preise
entgelten lassen würden. Die Vereinigung von Produzent und Konsument
in Bienenstöcken führt daher niemals eine Verteuerung, sondern nur
eine möglichste Verbilligung aller Waren zugunsten aller bis zu
ihrer natürlichen unteren Grenze herbei. Eine *obere* Grenze ist den
Bienenpreisen an und für sich schon gesteckt; sie dürfen keinesfalls
höher sein als die Fabrikpreise der heutigen Unternehmungen, da ja,
wenn sie höher wären, den Brüdern aus der Verpflichtung des Bezugs
ihrer Bedürfnisse aus den Bienenstöcken Nachteile statt Vorteile
entstehen würden.

Eine der wichtigsten volkswirtschaftlichen Wirkungen des Solidarismus
ist demnach *die Preisbestimmung der Arbeitsprodukte* außer durch die
darauf verwendeten Geschäftsspesen lediglich *durch den Wert der auf
deren Herstellung und Verteilung verwendeten Arbeit*, unabhängig von
äußern zufälligen Einflüssen, wie Nachfrage und Angebot, Konjunktur
etc., oder von erzwungenen und künstlichen Einflüssen. Diese natürliche
Preisbestimmung ist die einzig gerechte, denn Produktionsfaktor
ist nur Arbeit, und zwar geistige wie körperliche, welche getrennt
undenkbar sind; Wertmesser der Arbeitsprodukte kann daher neben den
allgemeinen Geschäftsauslagen, zu welchen ein für allemal Verzinsung
und Rückzahlung des Kapitals gehören, nur die darauf verwendete Arbeit
im allgemeinen Sinne sein; Arbeit allein verleiht Wert und ist Wert;
ein Naturprodukt ohne Arbeit, eine ganze Fabrik ohne Arbeit sind
wertlos. Wenn somit durch die solidaristischen Verträge der Wert des
Arbeitsprodukts für die Brüder fest bestimmt ist, so wird damit die
*Schwankung des Marktpreises beseitigt*.

Da ferner eure Bienenstöcke sich gegenseitig ihre Waren liefern,
so haben sie einen ganz bestimmten, *bekannten Konsumentenkreis*;
ihr werdet demnach nicht aufs Geratewohl produzieren, sondern nur
entsprechend dem euch stets bekannten Konsum; ein Überschuß würde ja
liegen bleiben oder die Arbeit eures Bienenstocks auf einige Zeit
lahmlegen; jeder Bienenstock hat demnach sein bestimmtes Arbeitspensum,
nach welchem er sein Personal und seinen Betrieb einrichtet; damit ist
die Notwendigkeit des Verkaufs zu Schleuderpreisen bei Überproduktion,
die pressante Nachfrage mit Preissteigerung zu andern Zeiten
vermieden. Durch diesen natürlichen Warenaustausch der Bienenstöcke zu
Bienenpreisen ist somit innerhalb der solidaristischen Organisation das
vielleicht größte und schwierigste Problem moderner Volkswirtschaft
gelöst: *die Beseitigung der zügellosen, anarchistischen Produktion*,
die *natürliche Regelung der Produktion nach der Nachfrage*, die
*Vermeidung der periodischen Krisen*, welche alle Völker so schwer
heimsuchen.

Die *Konkurrenz verschwindet* mit ihren die Kräfte nutzlos
aufreibenden, alle Schwächeren brutal vernichtenden Kämpfen; der
Solidarismus beseitigt im Gegenteil die größere oder geringere
Geschicklichkeit, überhaupt die Ungleichheit der Kontrahenten, und
stützt den Schwächeren durch den Überschuß des Stärkeren; er beseitigt
die lediglich aus der Konkurrenz entstehende Herstellung vieler
überflüssiger und schädlicher Dinge. Der Solidarismus beseitigt auch
das Hauptübel der Konkurrenz: die Preisunterbietung auf Kosten der
Qualität und ersetzt es durch einen gewaltigen Vorteil, das Überbieten
in der Qualität bei gleichem Preise, denn aus den Tauschlagern der
Bienenstöcke werden selbstverständlich -- da der Preis feststeht --
immer die besten Waren vorgezogen, die geringeren nicht nachverlangt.

Auch das *Risiko* ist durch die solidaristische Organisation der
Arbeit und der Warenverteilung beseitigt, denn dasselbe ist nicht
mehr vorhanden, sobald die Produktion sich nach der Nachfrage regelt;
außerdem haftet die Volkskasse für Kapital und Zins der Bienenstöcke,
für Normaleinkommen usw. der Bienen; was also allenfalls an Risiko
dennoch verbleiben könnte, wird von Millionen von Schultern getragen,
d. h. es wird gleich null.

Auch die volkswirtschaftlich eminent wichtige Forderung, daß der
Zweck der Arbeit mit *geringstem Aufwande* erreicht werde, ist im
Solidarismus befriedigt durch das Gesetz der höchsten Entlohnung
für die höchste Leistung und dadurch, daß ihr im Bienenstock
Geschäftsteilhaber seid, wodurch ihr von selbst danach strebt,
möglichst viel zu leisten und dafür möglichst wenig Kraft, Material und
Geld auszugeben.

Dadurch, daß der Bienenstock sein eigener Konsument ist, sind
Fälschungen von Waren von selbst ausgeschlossen; hierdurch sowie durch
die unbedingte Haftung der Volkskasse für Kapital und Zins, welche den
allgemeinen Kredit befestigt, entsteht unbedingtes Vertrauen in Handel
und Wandel. Dieses wird noch dadurch erhöht, daß die Schuldscheine der
Bienenstöcke jederzeit ohne Vorauskündigung zum Nennwert einlösbar,
daher jeder Spekulation unzugänglich sind; in den Kapitalmarkt kommt
hierdurch Ruhe und Ordnung, dessen verderbliche Schwankungen sind
beseitigt. Der Solidarismus bekämpft nicht das Kapital, er benutzt es,
aber in festen und geregelten Bahnen.

Durch die billige Lebenshaltung unter gleichzeitiger Erhöhung
des Einkommens, welche der Solidarismus herbeiführt, wird die
Konsumfähigkeit der Massen und damit die gesamte nationale
Volkswirtschaft enorm gekräftigt, denn für diese ist die Kaufkraft der
großen *Masse ausschlaggebend*.[17] Wie der Solidarismus das Leben des
einzelnen verbessert und erhöht, *so verbessert und erhöht er auch das
Leben der Gesamtheit, der Nation*, welche die Summe der einzelnen ist.

Der Solidarismus regelt auch von selbst die Frage der *Arbeitszeit*,
welche nur eine Frage des Eigeninteresses ist, beinahe unabhängig vom
Willen; keiner von euch wird auch nur eine Minute länger arbeiten,
als zur Bewältigung des *vorgeschriebenen Pensums* erforderlich ist;
wolltet ihr es tun, so könntet ihr es nicht, da über das Pensum hinaus
nicht produziert wird; es wird sich bald von selbst herausstellen,
ob bei geringerer Arbeitszeit die Intensität der Arbeit und eure
Gesamtleistung zunimmt, wie dies durch Statistiker und Beobachter
bewiesen zu sein scheint; ihr werdet bei derjenigen Arbeitszeit stehen
bleiben, welche die höchste Gesamtleistung bietet und dabei eurem
Bienenstock noch Ersparnisse an allgemeinen Unkosten, wie Heizung,
Beleuchtung, Betriebskraft u. dgl., bringt.

Bei schwankendem Bedarf wird -- der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke
sieht das vor -- die Arbeitszeit dem Bedarf angepaßt. Da der
Bienenstock euch nicht aus allgemeinen Gründen entlassen darf, so
wird er sich hüten, zu viele Bienen anzustellen, falls einmal eine
vorübergehende Mehrleistung erforderlich ist; diese Anpassung der
Arbeitsleistung an den Arbeitsbedarf beseitigt die Arbeitslosigkeit;
sie ist eine notwendige Folge der Anpassung der Produktion an die
Nachfrage.

Auch die Frage der *Akkordarbeit* löst der Solidarismus von selbst;
wenn ihr durch Akkordarbeit euer Normaleinkommen und damit proportional
alle andern Einkünfte erhöhen könnt, so werdet ihr selbst danach
verlangen, und die Bienenstockverwaltung wird es gewähren, da die
Gesamtheit den Nutzen davon hat, nach dem Prinzip des Solidarismus: der
höchsten Leistung für die Gesamtheit die höchste Entlohnung durch die
Gesamtheit.

Die *Hausindustrie*, dieser Krebsschaden aller Volkswirtschaft, wird
durch den Solidarismus ganz beseitigt, da Bienenstöcke nur Bienen
beschäftigen dürfen, also nur solche Mitglieder, welche voll und ganz
an dem Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und dessen Wirkungen beteiligt
sind.

Ganz in derselben selbstverständlichen Weise löst der Solidarismus
die Frage nach der *Altersgrenze, dem Seniorenalter* der Bienen;
auch das sieht euer Arbeitsvertrag vor, indem er folgendes bestimmt:
»Weist der Anteilfonds der Volkskasse dauernde und beträchtliche
Überschüsse auf, so sollen dieselben verwendet werden zur langsamen,
gleichmäßigen Herabsetzung des Seniorenalters.« Zeigt sich also im
Laufe der Jahrzehnte, daß der Anteilfonds sich ständig vermehrt, so
folgt daraus, daß für die Befriedigung aller Bedürfnisse zu viel
gearbeitet wurde, und daß die Altersgrenze für alle Bienen, welche
anfangs auf 65 Jahre angenommen war, auf 64, 63 Jahre herabgesetzt
werden kann, ohne der Gesamtheit zu schaden; weitsehende Volkswirte
haben schon oft ausgesprochen, daß bei richtiger Einteilung der Arbeit
die Menschen mit 50, ja mit 40 Jahren aufhören könnten zu arbeiten,
und daß 20 bis 25 Jahre richtig geleiteter, zielbewußter Arbeit aller
Menschen zur Befriedigung ihrer gesamten Bedürfnisse ausreichen
müßten. Die Herabsetzung der Arbeitsjahre ist eines der Hauptziele
der Menschheit; das Gesetz: kleinster Aufwand für größte Leistung
gilt nicht nur für den einzelnen sondern auch für die Gesamtheit;
die Bedürfnisse der Gesamtheit sind nicht unbeschränkt, unendlich,
im Gegenteil, deren Summe ist beschränkt, und es handelt sich darum,
*diese beschränkte Summe von Bedürfnissen mit geringstem Aufwand,
namentlich an menschlicher Arbeit zu befriedigen*; es sollen möglichst
viele Menschen möglichst früh das Seniorenalter erreichen. In dieser
solidaristischen Auffassung der Verminderung des Arbeitspensums
der *Gesamtheit* sind die *Maschinen, die technischen Fortschritte
überhaupt, die gewaltigsten und nützlichsten Faktoren* und nicht mehr
die Instrumente der Sklaverei, als welche sie heute oft angesehen
werden.

Der Solidarismus beseitigt innerhalb seines Wirkungskreises die
*Streiks* und *ähnliche Lohnkämpfe*; denn euer Bienenstock ist
Selbstbetrieb, wird von euch selbst verwaltet; euch gehört das gesamte
Erträgnis. Ein Streik wäre daher ein Auflehnen gegen euch selbst, eure
eigenen Maßnahmen, ein Schneiden ins eigene Fleisch, eine sinnlose
Handlung, welche ihr nicht begehen werdet, da sie dem gesunden
Menschenverstand widerspricht, und weil ihr zur Erreichung eurer
Wünsche das Wahlrecht in die Verwaltung habt.

Der Solidarismus macht die einzelnen *nationalen Produktionszweige
solidarisch*, anstatt gegnerisch; es gibt keine Interessengegensätze
zwischen denselben, da die Bienenstöcke ihre Produkte in
gemeinsamen Tauschlagern an sich selbst liefern, sondern nur noch
Interessengemeinschaft, da jede Last, die ein Produktionszweig dem
andern auferlegen will, ihn als Abnehmer selbst trifft.

Und welche Fortschritte für die *öffentliche Gesundheit* bedeuten
die zahlreichen, über das ganze Land verteilten kleineren
besteingerichteten und überwachten Krankenhäuser gegenüber der
hygienisch so verwerflichen Konzentration aller möglichen Kranken
in den meist überfüllten Spitälern der Städte einerseits und dem
gänzlichen Mangel derartiger Anstalten auf dem flachen Lande anderseits.

Die völlige Unabhängigkeit jedes Bienenstocks in bezug auf seine
Lage beseitigt die *materiellen und moralischen Nachteile der
Anhäufung der Massen in den Großstädten* und ermöglicht das Ideal der
Volkswirtschaft, die Dezentralisation.

Von welch wohltätiger Wirkung ist endlich die Hebung des geistigen und
moralischen Niveaus der Gesamtbevölkerung, nicht nur durch all die
Einrichtungen, welche speziell in dieser Richtung wirken, sondern auch
durch den ethischen Einfluß der solidaristischen Anschauung an sich.


Schlußwort zu diesem Kapitel.

Brüder! Der Solidarismus hat also seine Probe bestanden! Alle
Wirkungen, welche dem einzelnen nützen, nützen auch der Gesamtheit;
nirgends hat sich gezeigt, daß das Einzelwohl dem Gesamtwohl im Wege
stände; von welcher Seite man es auch anfassen mag, stets zeigen sich
die beiden identisch.

Der Solidarismus ist in seiner Grundidee, der Gleichstellung des
Gesamtwohls mit dem Einzelwohl, von elementarer Einfachheit und doch so
mächtig, daß er berufen ist, zum Träger eines der größten Fortschritte
der Menschheit zu werden.

Der Solidarismus bringt in das scheinbar unlösbare Chaos des
gegenwärtigen Wirtschaftslebens und dessen wilde Kämpfe plötzlich
Licht, Ordnung, Ruhe, Frieden, Harmonie, Gerechtigkeit, Vernunft,
Liebe; er *faßt all die Einzelbestrebungen zusammen*, welche unter dem
führenden Gedanken der Solidarität im Laufe und namentlich gegen Ende
des vorigen Jahrhunderts entstanden in Form von genossenschaftlichen
Organisationen für Produktion und Konsum, wirtschaftlichen
Systemen, sozialen Gesetzen, Wohltätigkeitsveranstaltungen,
Wohlfahrtseinrichtungen aller Art, Erziehungsbestrebungen der Massen;
er faßt sie zusammen in eine einzige, einheitliche, scharf definierte,
in Form bestimmter Verträge gefaßte Bewegung, deren Räderwerk so klar
und verständlich vor euch liegt, *daß der einfachste Verstand es fassen
kann*.




Kapitel 8.

Wem nützt der Solidarismus?


Allen Abhängigen.

Direkt abhängig sind alle diejenigen Arbeitenden, welche ihre geistige
oder körperliche Arbeit gegen Gehalt, Lohn, Salär leisten, mit einem
Worte *alle Salärierten*.

Es gehören dazu alle Arbeiter, Gehilfen, Dienstboten und Taglöhner
der Landwirtschaft, der Industrie und des Gewerbes, des Handels
und Verkehrs, aber auch das gesamte Personal dieser Berufe:
Aufsichtsbeamte, Werkmeister, Verwaltungs- und Bureaupersonal,
technische und Betriebsbeamte. Dieselben umfassen 70% der
Bevölkerung.[18]

Diese enorme Majorität unserer Brüder hat geradezu ein Lebensinteresse
am Zustandekommen des Solidarismus, weil er dieselben zu unabhängigen
Menschen, Teilhabern ihrer eigenen Betriebe und Besitzern des vollen
Erlöses aus ihrer Arbeit macht, einen jeden nach seiner Leistung,
aber für jeden mit gesicherter Existenz für sich und die Seinen in
allen Fällen des Lebens, von der Geburt an bis zum Tode, mit sehr
verbilligter und verschönerter Lebenshaltung.

Nicht einer von euch wird daran zweifeln, daß der Solidarismus für
ihn ein neues Leben mit ungeahnten Freuden und Genüssen, eine wahre
Befreiung bedeutet.

Aber zu diesen 70% »direkt Abhängiger« treten noch mindestens 25% der
Bevölkerung »indirekt Abhängiger« hinzu, deren Existenzbedingungen
äußerst prekär und notdürftig sind, die, wie die offizielle Statistik
sagt, »*nur mühselig existieren*«.

Werdet ihr kleinen und kleinsten Landwirte, Krämer, Wirtschaftsbesitzer
und Gewerbetreibende aller Art es nicht auch als eine Erlösung
empfinden, der nagenden Sorge für das Morgen enthoben und Mitglied
eines wohlgeordneten Bienenstockbetriebes zu sein, mit gesicherten
Einnahmen, mit Anteilen für Krankheit und Alter, mit Versorgung eurer
Familie nach dem Tod, mit all den wundervollen sozialen Einrichtungen,
welche ihr heute kaum dem Namen nach kennt?

Werdet ihr, abhängigen Brüder, die ihr insgesamt 95 bis 97% unserer
Bevölkerung ausmacht, nicht danach lechzen, eure jetzige Lage
aufzugeben und in solche Betriebe zu kommen, die euch alles bieten,
wonach ihr euch seit Generationen vergebens sehnt; werdet ihr euch
nicht förmlich dazu drängen, und werdet ihr nicht, da ihr nicht alle
sofort Bienen werden könnt, doch mit Freuden euren Brüderbeitrag
zur Volkskasse leisten, um wenigstens baldmöglichst deren Vorteile
zu genießen! Und selbst wenn ihr schon alt seid und in verdüsterter
Stimmung für euch selbst nicht mehr daran zu glauben wagt, werdet ihr
es nicht für eure Kinder tun, um dazu beizutragen, daß diesen die
Befreiung erstehe!? Und werdet ihr es nicht auch schon deshalb tun, um
das erhebende Bewußtsein zu haben, nach euren Kräften mitzuwirken an
der größten Aufgabe dieser Zeiten, an eurer wirtschaftlichen Erlösung?

Zieht ihr denn nicht alle ausnahmslos vor, für die Zwecke *der
Gesamtheit* zu arbeiten als für die Zwecke eines einzelnen. Tut ihr
denn nicht jetzt oft schon weit mehr? Wenn ihr Wochen oder Monate die
Arbeit einstellt, auf euren Lohn verzichtet und hungert zu dem idealen
Zwecke, mitzuhelfen an der Verbesserung der Lage eurer Brüder, bringt
ihr da nicht ein Opfer, so groß, wie es der Solidarismus in Jahren,
vielleicht in eurem ganzen Leben nicht von euch fordert, und bringt
ihr es nicht ohne Hoffnung, daß es euch vergolten werde, während der
Solidarismus euch eure Opfer schon in kurzer Zeit in Form billiger
Lebenshaltung vielfach ersetzt!?


Allen Selbständigen.

Zu den Selbständigen des Volkes gehören alle mittleren und großen
Geschäftsleute, Gewerbetreibende, Fabrikanten, Landwirte, deren
Einkommensverhältnisse derartige sind, daß eine gewisse oder
vollständige Unabhängigkeit daraus entsteht; es werden auch hierher
gezählt die mittleren und höheren Staatsbeamten, die Angehörigen des
Heeres und der freien Berufe.

Auf diese Kategorie entfallen nur 3% der Gesamtbevölkerung, und
selbst von diesen kann mindestens die Hälfte immerhin in nur sehr
bescheidenen Grenzen als unabhängig gelten.[19] Es ist mit Gewißheit
anzunehmen, daß selbst unter diesen noch eine große Zahl sich
befindet, die ohne weiteres ihre jetzige Situation gerne eintauschen
würde gegen eine führende Stellung in einem Bienenstock, welche
ebenfalls die ruhige, sorgenlose Tätigkeit in Bienenstöcken, die damit
verknüpfte vollständige Sicherung für sich und die Ihrigen gegen alle
Zwischenfälle des Lebens ebenfalls als eine Erlösung aus ihrem immerhin
mühe- und sorgenvollen, unsichern Dasein begrüßen würde. Fragt euch nur
selbst aufrichtig und unbefangen, ihr Männer, fragt eure Frauen, was
sie darüber denken!

Wäre es denn wirklich ein beklagenswerter Verlust, euer Geschäft
aufzugeben und dafür die Leitung eines Tauschlagers oder einer
Abteilung in einem Bienenstock oder die Betriebsleitung einer
Bienenstocks-Werkstätte zu übernehmen? Wäre da nicht im Gegenteil euer
Wirkungskreis ein viel umfassenderer, interessanterer, nützlicherer?
Würdet ihr denn an eurem Ansehen einbüßen? Genießt denn heute der
Bureauchef oder Betriebsleiter einer Fabrik geringeres Ansehen als der
Besitzer eines kaufmännischen Detail- oder Engrosgeschäftes, einer
Agentur oder einer mechanischen oder sonstigen Werkstätte? Gilt ein
Fabrikdirektor oder der Direktor einer Bank heute als etwas geringeres
als ein größerer Gewerbetreibender oder ein selbständiger Bankier?
Im Gegenteil! Es ist heute schon Sitte, große Privatgeschäfte in
Aktiengesellschaften umzuwandeln, und der Ehrgeiz von deren Besitzern,
Direktoren, und ihrer Angestellten, Beamten dieser Gesellschaften zu
werden. Um wieviel mehr wird das im Solidarismus der Fall sein, wo
die Tätigkeit in Bienenstöcken und in der Volkskasse der *Gesamtheit*
gewidmet ist, einem *Gemeinwohl* dient: solche Tätigkeit erzeugt immer
größeres Ansehen bei den Mitbürgern und das stolze Bewußtsein in der
eigenen Brust, daß man nicht nur für sich allein und seine kleinen
Interessen lebt, sondern auch für seine Brüder nützliche Werke tut.

Es wäre euch also wirklich kein Schaden, wenn durch das Errichten
eines neuen Bienenstocks eine Anzahl eurer Geschäfte aufgesogen würde.
Versteht wohl, Brüder, aufgesogen, aufgenommen, nicht beseitigt! *Der
Solidarismus zerstört nicht, er baut auf!* Der große Bienenstock
vernichtet nicht die Kleinen, er *vereinigt sie* zu gemeinsamer und
erfolgreicherer Arbeit; er schaltet niemand von euch aus, sondern er
reiht euch alle mit gleichen Rechten ein, gleichgültig ob eure Arbeit
der Beschaffung, der Herstellung oder der Verteilung der Güter gewidmet
ist. Der Solidarismus bildet aus vielen kleinen, sich bekämpfenden
oder zerstörenden Betrieben einen *großen, kraftvollen, gesunden
Organismus*, in dem sich alle unterstützend helfen! Gerade ihr seid es
also, welche die Bienenstöcke errichten und Nutzen davon haben sollt;
aus euren Kreisen soll die Anregung zur Errichtung derselben kommen,
sich das höhere Personal rekrutieren; ihr seid dazu bestimmt, im
eigenen Interesse die solidaristische Bewegung in die Hand zu nehmen
und die Massen mitzureißen.

Der Solidarismus wirkt nicht gegen eure Interessen, sondern für
dieselben, er kommt geradezu den Wünschen entgegen, die ihr vielleicht
unausgesprochen, vielleicht nicht einmal vollbewußt, in euch tragt.

Und ihr Großen, wirklich Unabhängigen? Ihr könnt selbstverständlich
euch stolz zur Seite wenden und sagen: »Wir brauchen das nicht!«
Niemand wird euch darum gram sein. Werdet ihr aber nicht gerade
deshalb, weil ihr so hoch und unabhängig dasteht, in euren Herzen die
Regung fühlen, die *Hände eurer Brüder zu ergreifen und an einem Werke
reiner, uneigennütziger Menschenliebe mitzuwirken*? Ja, selbst wenn ihr
diesen idealen Zweck nicht erkennt oder nicht anerkennt, so habt ihr
doch Kinder, deren Zukunft immerhin nicht ganz so sicher vor euch steht
wie eure eigene; werdet ihr nicht diesen die Möglichkeit verschaffen
wollen, an dieser wundervollen Bewegung teilzunehmen und sich deren
Vorteile für alle Fälle der Zukunft zu sichern?

Auch euch, den reinen Kapitalisten, nützt der Solidarismus, denn die
Bienenstöcke geben für ihre Anleihen höhere Zinsen als üblich und mehr
Sicherheit wie jede andere Anlage; denn die Haftung der Volkskassen für
Kapital und Zins gilt unter allen Umständen selbst bei Krisen, Kriegen
und Revolutionen.

Auch ihr, Beamten des Staates, Angehörige des Heeres, auch ihr habt
ein *Interesse* an der Entwicklung des Solidarismus; gerade weil der
Staat so schön für euch sorgt, euch euren Gehalt in allen Lebenslagen
sichert, euch und die euren pensioniert, habt ihr Gelegenheit gehabt,
diesen Teil des Solidarismus an euch selbst kennen und schätzen zu
lernen, und deshalb werdet ihr bemüht sein, diese Vorteile und die
noch viel weitergehenden des Solidarismus euren Kindern zu sichern,
die nicht alle Beamten und Offiziere sein können; ja, für euch
selbst werdet ihr Interesse daran haben, euch durch eure Beiträge
zur Volkskasse dieses neue Land auf alle Fälle offen zu halten und
vielleicht so manches Mal Gelegenheit haben, freiwillig oder nicht,
dasselbe zu betreten und im Solidarismus neue Bahnen zu finden; ihr
alle werdet darin willkommen sein!

Dasselbe trifft zu für euch, Vertreter der freien Berufe! Ihr aber
habt neben dem rein persönlichen, materiellen Interesse mehr wie alle
andern *ein ideales Interesse daran*, den Solidarismus mit allen
Kräften zu fördern; seid ihr doch die *geistigen Führer* der Nation
und müßt als solche das Bestreben haben, euer Volk leistungsfähig zu
machen, dasselbe moralisch und sittlich hoch zu heben, materiell gut
zu stellen, zufrieden zu machen und so zum Wachsen und Gedeihen des
Vaterlandes, zu seiner kulturellen Hebung in erster Linie beizutragen!
Welch wunderbare Aufgabe fällt dabei den einzelnen Gruppen eurer freien
Berufe zu!

Welche Rolle die Ärzte im Solidarismus zu spielen bestimmt sind, geht
schon aus der ihnen in den Bienenstöcken zugewiesenen großen Aufgabe
hervor; durch die ständige Überwachung der Bienen am Orte ihrer
Tätigkeit sind sie weit mehr als heute in der Lage, den eigentlichen
Zweck der Medizin, *das Verhüten der Krankheiten*, in erster Linie zu
pflegen; durch die fortwährende Fühlung mit ihren Bienen und deren
Angehörigen, ihren Einfluß auf die Ernährung, die häusliche und
Schulhygiene werden sie zu wahren Freunden und Beratern derselben und
kommen so in die Lage, nicht nur an der körperlichen sondern auch
an der geistigen und moralischen Gesundheit der ihnen anvertrauten
Brüder ständig mitzuarbeiten; infolge ihrer festen Anstellung an den
Bienenstöcken sind sie den Kranken gegenüber gänzlich unabhängig von
materiellen Fragen, ja, infolge ihrer Beteiligung am Einkommen der
Bienenstöcke haben sie ein direktes materielles Interesse daran, nur
gesunde und leistungsfähige Bienen in ihren Stöcken zu haben.

Auch die Lehrberufe sind im Solidarismus zu einem erweiterten
und erhöhten Wirkungskreise berufen; durch die Einrichtungen
für die Erziehung und geistige Fortbildung der Bienen, welche
an jedem Bienenstock obligatorisch sind, durch all die dort
einzurichtenden Schulen und Vortragszyklen entstehen, über das
ganze Land ausgebreitet, allen gleichmäßig und unentgeltlich zur
Verfügung, ebensoviele Plätze für die Beseitigung der Unwissenheit
und des Aberglaubens, für die Verbreitung und Popularisierung der
Wissenschaften, für das Wirken ihrer Vertreter, für das Erwecken der
unerschöpflichen geistigen Energien in der Gesamtheit des Volkes, für
die Ausbreitung des Wissens auf die große Masse der geistig enterbten
und damit für eine ungeahnte kulturelle Hebung der Nation; dieser
Umstand allein müßte alle Angehörigen der gelehrten und Lehrberufe zu
begeisterten Anhängern des Solidarismus machen! Der Lehrer hat in der
solidaristischen Gemeinschaft eine ähnlich hohe Aufgabe wie der Arzt;
auch er steht in fortwährender Fühlung, in unausgesetztem geistigen
Austausch mit seinen Bienen in allen Lebensaltern und wird so zu ihrem
Freund und Berater; auch er ist an der Leistungsfähigkeit seines
Bienenstocks, welche zu der Summe der geistigen Fähigkeiten seiner
Mitglieder in direktem Verhältnis steht, materiell interessiert, da er
selbst Biene des Stocks ist. Sein Einfluß ist so groß und wichtig, daß
auch sein Ansehen und seine materielle Lage entsprechend hoch stehen
müssen.

Auch die Kunst erhält durch den Solidarismus neues Lebensblut; die
Kunst lebt von den Idealen der Menschen; jedes große Volksideal, jede
Religion hat den weitestgehenden Einfluß auf die Kunstentwicklung
der betreffenden Zeit, das ist bewiesen z. B. durch den geradezu
überwältigenden Einfluß, welchen die Götterlehre auf die Kunst der
antiken Welt, die christliche Lehre auf die Kunstentwicklung der
modernen Welt gehabt haben. Die wundervollen kirchlichen Bauten
aller Völker und die verschwenderische Anhäufung von Kunstwerken in
denselben sind doch alle nur zu Ehren und zur Pflege eines reinen
Ideals, des Christentums entstanden, für die Gesamtheit aller und
durch die Jahrhunderte lang angehäuften Mittel dieser Gesamtheit, ohne
Unterschied des Ranges und des Reichtums.

Warum soll nicht ein anderes, hohes Ideal, *das Wirken des einzelnen
für die Gesamtheit, das Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen, der
Solidarismus*, eine neue große Periode begeisterter Kunst herbeiführen,
wenn es erst von der Menge als solches erkannt und erfaßt ist? Ist denn
die Menge nicht durstig nach den idealen Genüssen der Kunst; geht doch
hin in die populären Konzerte, in die billigen Vorstellungen unserer
Klassiker, in die Gratistage unserer Kunstausstellungen und seht, wie
die Menge die Kunst genießt und was aus der Kunst werden kann, wenn
erst die Menge die Mittel in die Hand bekommt sich an derselben zu
beteiligen!

Darum, ihr Vertreter der freien Berufe, ihr Künstler und Ingenieure,
Schriftsteller und Gelehrte, Seelsorger und Ärzte, kommt alle, alle,
mitzuwirken, das Ideal des Opferns und Wirkens für die Gesamtheit
zu verbreiten, die Begeisterung zu erwecken für das hohe Ziel, die
Menschen zu Menschen zu machen, *ein Zeitalter der Uneigennützigkeit
herbeizuführen, wie es die Geschichte noch nicht sah*!


Den Frauen.

Nirgends im Solidarismus ist ein grundsätzlicher Unterschied zwischen
Frauen und Männern gemacht; Frauen und Männer haben im Volksvertrag
und im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke gleiche Pflichten und Rechte
und werden unter gleichen Bedingungen Brüder und Bienen: beiden
Geschlechtern sind dieselben Unterrichts- und Bildungsmöglichkeiten
eröffnet; nichts ist den Frauen vorenthalten.

Schwestern! Werdet ihr euch deshalb im Bienenstock auf die männlichen
Berufe stürzen, wie das so vielfach angenommen wird? Keineswegs! Da
der Bienenstock auf Interessengemeinschaft beruht, so wäre es gegen
euer eigenes Interesse gehandelt, eine Tätigkeit ergreifen zu wollen,
die euren Kräften, eurer Natur nicht entspricht; ihr würdet ja darin
weniger leisten und durch das geringere Gesamterträgnis nur euch selbst
mitschädigen.

In diesem freien Spiel der Interessengemeinschaft ergibt sich euer
Wirkungskreis von selbst; wenn ihr auch nicht zu jedem Beruf geschaffen
seid, so darf euch doch keiner verschlossen bleiben, die Natur weist
euch selbst die Wege; und wenn euch eure innere Stimme oder heiligste
Pflicht an das Haus fesselt, so wird niemand euch veranlassen wollen,
einen andern Beruf als den der Mutter und Hausfrau zu ergreifen. Dort
aber, wo dies nicht der Fall, oder wo es unmöglich ist, da ergreift
Berufe soviel ihr könnt; dadurch, daß euch der Bienenstock einen
großen Teil der Haushaltungs- und Erziehungsmühen abnimmt, werdet
ihr frei für andere Berufe; die Bienenstöcke, abgesehen von den auch
sonst der Frau überlassenen Beschäftigungszweigen, bieten euch in
ihren sozialen Anstalten eine ganze Reihe neuer Tätigkeiten, welche so
recht dem eigentlichen Wirkungskreise eures Geschlechtes angehören;
mit jedem neuen Bienenstock findet eine große Anzahl von Frauen
Beschäftigung in den Speisehallen, den Krankenhäusern, Erholungs- und
Rekonvaleszentenheimen, den Kinderhorten und Schulen.

Eure Männer arbeiten in Bienenstöcken, ihr Frauen versorgt darin als
Bienen die sozialen Einrichtungen, eure Kinder befinden sich in euren
eigenen Horten, Schulen und Erziehungsanstalten, eure Kranken unter
eurer eigenen Pflege in den Kranken- und Erholungshäusern; auch eure
Mahlzeiten könnt ihr hier einnehmen und abends geht ihr mit den Euren
nach Hause und pflegt im eigenen Heim das Familienleben, oder ihr geht
in die Erholungsräume eures oder eines befreundeten Bienenstocks und
pflegt mit Freunden der Geselligkeit oder der Bildung.

Und da ihr selbst Bienen eurer Stöcke seid, so habt auch ihr ein
Anrecht auf alle Vorteile des Arbeitsvertrags, gesichertes Einkommen,
Krankenzuschüsse, Seniorenanteile, und wie sie alle heißen mögen.

Schwestern, öffnet doch eure Augen und sehet! Wenn eure Männer noch
nicht recht verstehen wollen, was der Solidarismus ist, dann macht ihr
es ihnen klar, ihr werdet es vielleicht rascher erfassen, weil für
euch und eure Kinder die Vorteile noch größer sind als für den Mann
allein; werdet selbst sofort Schwestern und baldmöglichst Mitglieder
von Bienenstöcken, auch wenn ihr noch nicht verheiratet seid. Eine
Jungfrau, welche Biene ist, deren ganze Existenz in allen Lebenslagen
gesichert ist, ist wirtschaftlich frei; sie steht so unabhängig da,
daß sie beim Heiraten bloß der Stimme ihres Herzens zu folgen braucht
und von andern Erwägungen frei bleiben kann; sie *muß* nicht heiraten
um versorgt zu sein. Aber auch der Mann wird freier nach seinem Herzen
wählen, da er mit der Heirat nicht zu befürchten hat, Lasten und Sorgen
auf sich zu nehmen, die er nicht bewältigen kann; in welch angenehmem,
gesichertem Wohlstand wird eine Familie leben, wenn Mann *und* Frau
Bienen sind.

Werdet ihr denn, wie das so viel befürchtet wird, euren Männern durch
eure eigenen Berufe schaden und diesen die Arbeit entziehen? Törichter
Wahn!

Ihr habt schon gesehen, daß der Bienenstock euch Berufe eröffnet, die
der Mann überhaupt nicht versehen kann, und daß für die Berufe, welche
von beiden Geschlechtern versehen werden können, die Trennung von
selbst sich so vollzieht, daß jedes Geschlecht nur solche ergreift,
in welchen es das Höchste leisten kann, dafür bürgt die Organisation,
welche auf Interessengemeinschaft beruht und welche ganz von selbst
nicht duldet, daß ein Starker nicht voll ausgenutzt oder ein Schwacher
an eine Stelle gesetzt wird, die er nicht ausfüllen kann; das Gesetz
der höchsten Entlohnung für höchste Leistung ist auch hier der regelnde
Faktor.

Da ein Volk nur eine begrenzte Menge von Bedürfnissen hat, so
wird dieselbe um so rascher hergestellt sein, je mehr Menschen
daran arbeiten; die Mitarbeiterschaft der Frau ist daher in der
solidaristischen Gemeinschaft dem Manne keine Konkurrenz, sondern
eine Hilfe und hat zur Folge, *die gesamte Arbeitszeit der Brüder zu
verkürzen*; je mehr Frauen mitarbeiten, desto eher wird es möglich
sein, das Seniorenalter für alle herabzusetzen und die von jedem
einzelnen zu leistende gesamte *Lebensarbeit zu vermindern*.

Darum Schwestern, ergreift Berufe! Habt Vertrauen auf eure Fähigkeiten,
eure Persönlichkeit, eure Kraft! Werdet mündig, werdet die ebenbürtigen
Gefährtinnen eurer Männer, die sittliche Leuchte eurer Familie und
durch diese der Nation! Nehmet Teil am geistigen Leben unserer
Zeit und greifet ein mit weicher Hand und warmem Herzen in das
schwierigste Problem der Menschheit, die *Verwirklichung der sozialen
Gerechtigkeit*! Veranlaßt eure Männer, eure Brüder, der Volkskasse
beizutreten, lehrt eure Kinder, sobald sie es begreifen können, ihre
Tagespfennige zur Volkskasse zu tragen, laßt sie Brüder werden, sobald
sie das Alter dazu erreicht; legt in eure Söhne und Töchter den großen,
herrlichen Gedanken des Wirkens für die Gesamtheit; erzieht sie im
Solidarismus, denn ihnen gehört die Zukunft; in eurer Jugend ist noch
frisch und unverfälscht der Trieb nach Wahrheit und Gerechtigkeit,
die unwiderstehliche Begeisterung für große Ideale, die ungebrochene
Hoffnung, dieselben zu erreichen, die Tatkraft, Opferwilligkeit und
Kampfesfreudigkeit, der Glaube an sich selbst! Wenn die Früchte des
Solidarismus auch für euch selbst noch nicht alle reif werden, so
werden *sie* einst die von euch gelegte Saat aufgehen sehen und ihre
Früchte genießen.

*Ihr Frauen habt vom Solidarismus nicht nur Großes sondern alles zu
gewinnen; wenn ihr ihn wollt, wenn ihr daran glaubt, dann wird er
siegen!*


Dem Staate.

Kann oder soll der Staat den Solidarismus dekretieren?

Nein! Denn der Staat ist der Hüter und Beschützer *aller* Formen
wirtschaftlicher Produktion, die sich in gesetzlichen Bahnen
bewegen, er darf nicht eine Wirtschaftsform auf Kosten einer andern
vorschreiben; er kann nicht mit einem Federstrich plötzlich alle
wirtschaftlichen Erscheinungen, die sich seit Jahrhunderten oder
Jahrtausenden entwickelten, beseitigen. Der Solidarismus ist eine neue,
höhere Form des Wirtschaftslebens, welche sich *mit vollem Bewußtsein
im Rahmen der bestehenden Gesetze bewegt* und sich neben die andern
Formen stellt, und zwar gleichberechtigt, denn die Gesetze gelten für
alle. Diese Wirtschaftsform trägt ihre *Lebenskraft in sich selbst*,
in ihrem Prinzip, sie kann aber vom Staate ebensowenig vorgeschrieben
werden wie etwa die Form der Aktiengesellschaft oder irgend eine andere
als einzig richtige vorgeschrieben werden kann, ohne eine Menge anderer
Interessen zu verletzen, ohne mit Gewalt in andere wirtschaftliche
Verhältnisse einzugreifen, die ebenfalls unter dem Schutze des
Staates stehen. Der Staat kann auch deshalb den Solidarismus nicht
vorschreiben, weil er es nur durch Gesetze, d. h. durch Zwang, tun
könnte, während einer der unantastbaren Grundsätze des Solidarismus die
volle *Freiheit* des einzelnen ist, sich ihm zuzuwenden oder nicht,
weil der Solidarismus auf dem *freien Vertrag* zwischen den Beteiligten
beruht, also zwischen den einzelnen Menschen, und nicht auf einem
Vertrag zwischen Volk und Staat, der ein Unding wäre. Der Solidarismus
entwickelt sich freiheitlich, oder er entwickelt sich nicht; er
*braucht keine Sondergesetze*!

Steht deshalb der Solidarismus im Gegensatz zum Staate?

Nein! Ist doch der *Staat selbst schon teilweise solidaristisch*
organisiert; beruht doch sein *Kredit* auf den summierten *Beiträgen
der Gesamtheit*, den Steuern, wobei die kleinen und kleinsten
Beiträge der großen Masse den ausschlaggebenden Teil der Einnahmen
ausmachen.[20] Auf Grund seines Kredits nimmt er *Anleihen* auf,
die er, wie die Bienenstöcke, normal *verzinst* und in Annuitäten
*zurückzahlt*, und für welche er *Kapital und Zins garantiert*; mit
Teilen dieser Anleihen eröffnet er Selbstbetriebe, die wiederum
teilweise solidaristisch organisiert sind.

Der Staat *sichert* seine Beamten, abgesehen von meist
selbstverschuldeten Ausnahmefällen, gegen *Entlassung* und
*Verminderung des Gehaltes* mit wachsenden Dienstjahren; er zahlt die
Gehälter in *Krankheitsfällen* weiter, gewährt *Alters-*, *Witwen-* und
*Waisenpensionen* und sorgt für seine Angehörigen durch eine große Zahl
von *Wohlfahrtseinrichtungen*.

Merkwürdigerweise finden diese solidaristischen Grundsätze nur auf die
Beamten Anwendung, nicht aber auf das niedere Personal und die große
Masse der Arbeiter. Warum? Hierauf gibt es wohl nur eine zutreffende
Antwort: Weil die Entwicklung noch nicht so weit gediehen ist.

Der Staat hat diese Lücke erkannt und sucht durch soziale Gesetze
dieselbe auszufüllen, zu deren Lasten er wesentlich beiträgt; aber
seine Mittel reichen nicht aus, und deshalb hat er das *größte
Interesse daran, eine auf Selbsthilfe beruhende Bewegung zu
unterstützen*, bei welcher jeder einzelne Betrieb (Bienenstock) alle
*Existenzbedingungen seiner Gruppe selbständig* und *vollständig* aus
seinen *eigenen Mitteln sichert*.

Der Solidarismus entwickelt sich friedlich, ohne Heftigkeit, ohne Haß;
keine Biene wird streiken, weil sie gegen sich selbst kämpfen und sich
ins eigene Fleisch schneiden würde; kein Bruder wird revolutionieren,
weil er weiß, daß der Solidarismus sicherer, einfacher und ohne Opfer
zum Ziele führt; der Solidarismus sucht nicht einseitig die Interessen
einer Klasse zu fördern; sein innerstes Wesen ist: Wirken aller für
die *Gesamtheit*, für *alle Klassen*, ohne Ausnahme; die Gesamtheit
ist aber die Nation; der *Solidarismus fördert also die Wohlfahrt
der Nation* mehr als die Wirtschaftsformen, bei welchen alle nur
persönliche Zwecke verfolgen; *der Solidarismus erhöht die materielle
und moralische Größe des Staates*. *Der Solidarismus beseitigt
Klassenhaß und Klassenkämpfe*; denn die solidaristischen Betriebe sind
Selbstbetriebe, sie enthalten *keinen Gegensatz zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer*, sondern nur Beteiligte am gemeinsamen Werk. Dieser
Umstand allein würde genügen, um für den Staat den Solidarismus als
die *begehrenswerteste Einrichtung dieser Zeit* erscheinen zu lassen,
weil der Staat einen großen, vielleicht den größten Teil seiner Kraft,
seiner Mittel, seines Verwaltungsapparats und seiner gesetzgeberischen
Tätigkeit auf die Schlichtung dieses einen Gegensatzes verwendet, und
weil er für diesen einen Gegensatz eine solche Menge von Bestimmungen,
Gesetzen und Zwangsmaßregeln schaffen mußte, daß daraus eine unhaltbare
Wirrnis und Zerfahrenheit entstanden ist; trotzdem sind die Beteiligten
nicht befriedigt, denn Zwang erzeugt stets Opposition und *aller
Zwang ist ohnmächtig gegenüber der unermeßlichen Macht, welche dem
Grundgesetze der Menschheit, ihrem Streben nach Glück, innewohnt*. Der
Solidarismus macht daher die Mission des Staates zu einer friedlichen,
statt auf Gewalt und Zwang beruhenden.

Aber neben den idealen und volkswirtschaftlichen Vorteilen, die dem
Staat aus dem Solidarismus erwachsen, entspringen demselben daraus auch
rein materielle, fiskalische Vorteile, deren Anführung von Interesse
ist:

Die Volkskasse hat die gewaltigen Kapitalien, welche sich bei ihr im
Laufe von Jahrzehnten anhäufen, sicher anzulegen; sie wird sich dazu
in erster Linie die Staatsanleihen aussuchen und einst imstande sein,
einen großen Teil der Anleihen des Staates allein zu übernehmen[21] und
damit die Frage der Staatsanleihen vereinheitlichen und vereinfachen.

Aber auch die Steuerfrage wird durch eine allgemeine Ausdehnung der
Bienenstöcke auf die vaterländische Industrie ungemein erleichtert. Es
ist ja selbstverständlich, daß die Bienen als freie unabhängige Bürger
und Selbstunternehmer nicht steuerfrei sein wollen; sie verlangen
nicht bloß *gleiche Rechte*, sondern auch *gleiche Pflichten wie
alle Staatsbürger*; wie groß oder klein ihr Einkommen sein mag, so
müssen sie grundsätzlich *gleichmäßige Besteuerung aller* wünschen;
denn die progressive Besteuerung, die Steuerbefreiung der gering
Bemittelten, führt den Staat unbewußt im fiskalischen Interesse zur
Unterstützung, Förderung und Begünstigung aller Bemittelten, aller
großkapitalistischen Unternehmungen auf Kosten und zu Ungunsten
derjenigen, die keine oder geringe Steuern zahlen; sind aber alle
Einkommen prozentual gleich besteuert, so hat der Staat *am Gedeihen
aller das gleiche Interesse*, ein Standpunkt, der weit mehr der hohen,
moralischen Aufgabe des Staates und der Gerechtigkeit entspricht,
abgesehen davon, daß auch der minder Bemittelte erst dadurch das
Bewußtsein gleicher Behandlung aller Staatsbürger bekommt.

Selbstverständlich kann dieser höhere Zustand des Steuerwesens nicht
heute eingeführt werden; er hat zur Voraussetzung, daß auch der höhere
Zustand der Wirtschaftsform, der Solidarismus, schon bestehe; ist
das aber der Fall, dann können die Bienenstöcke bei Einführung einer
gleichmäßigen Einkommensteuer dieselbe für ihr *gesamtes Personal* in
jährlich *einer einzigen Summe* direkt an den Staat zahlen, und es
könnte der umständliche Apparat der Selbsteinschätzung, Kontrolle,
Steuerzahlung und Einziehung mit einem Schlage beseitigt werden.

Dadurch, daß der Bienenstock seine gesamten Erträgnisse als
Entlohnung für deren Arbeit an seine Mitglieder ausbezahlt, wird
das *Einkommen* der letzteren in den weitaus meisten Fällen den
steuerfreien Mindestbetrag (in Preußen 900 Mark) überschreiten, so
daß eine allgemeine Verbreitung des Solidarismus selbst ohne Änderung
der Steuergesetze die 65% *der Bevölkerung, welche heute steuerfrei
sind*[22], oder den größten Teil derselben *zu Steuerzahlern machen
würde*, so daß der Staat seine Einnahmen aus Einkommensteuern mühelos
verdoppeln könnte, denn auch hier sind die kleinen Beiträge der Massen
das Ausschlaggebende gegenüber der Minorität der Bemittelten, trotz
deren höheren Zahlungen.

Eine allgemeine Verbreitung des Solidarismus würde also für den Staat
zur Folge haben, daß er durch Einführung einer für alle Einnahmen
gleichen prozentualen Einkommensteuer alle andern Steuern beseitigen,
seinen Steuergesetzgebungs- und Verwaltungsapparat wesentlich
vereinfachen, und dabei doch seine Einnahmen befestigen, regeln und
erhöhen könnte. Gleichzeitig damit würde die Volkswirtschaft von den
lästigen Fesseln befreit, welche heute in einer Unzahl von Steuern
und Abgaben ihr anhaften und den *freien Flug fast aller nationalen
Produktionszweige verhindern*.

Die solidaristische Selbsthilfe genügt überhaupt in *allen* Fällen
zur Lösung der wirtschaftlichen Fragen, *ohne* daß der Staat zur
Unterstützung einzelner Gruppen durch besondere Gesetze und Maßregeln
einzutreten braucht; als Beweis sei nur *ein* wichtiger Sonderfall, die
Zollfrage, noch hier erwähnt.

Die Bienenstöcke sind nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, ihre
Waren von den andern Bienenstöcken des Landes zu beziehen, so
lange dieselben hierzu ausreichen; wäre nun der größte Teil der
vaterländischen Produktion solidaristisch organisiert, so müßten
sämtliche Bienenstöcke des Landes, z. B. ihr Getreide, von den
landwirtschaftlichen Bienenstöcken für Getreideproduktion beziehen und
dürften ausländisches Getreide erst kaufen, wenn kein inländisches
Bienenstockgetreide mehr zu haben wäre.

Da nun die Volkskasse den Bienenstöcken ihr Kapital mit Zinsen und
ihre Normaleinkommen nebst dem Unterhalt aller sozialen Einrichtungen
garantiert, so würde bei ungenügenden Getreidepreisen die Volkskasse
gezwungen sein, den Fehlbetrag an die landwirtschaftlichen Bienenstöcke
auszuzahlen; das könnte ja geschehen, dann würde einfach die Gesamtheit
diesen Fehlbetrag tragen; da aber der Volksrat die Pflicht hat, das
Vermögen der Volkskasse intakt zu halten, so wird er dafür sorgen, daß
der Getreidepreis derartig erhöht werde, daß die landwirtschaftlichen
Bienenstöcke ihren Verpflichtungen aus eigenen Mitteln nachkommen
können; da der Bienenpreis obligatorisch ist, so zahlt jeder einzelne
in diesem Falle etwas mehr für seinen Getreidebedarf; er wird sich aber
darüber nicht beklagen, denn den einzelnen trifft erstaunlich wenig und
jeder hat dabei das Gefühl der Gerechtigkeit.

So wird also auch diese Frage sich durch das selbständige Spiel des
solidaristischen Prinzips des Eintretens aller für alle auf die
einfachste und natürlichste Weise lösen; reicht nun die inländische
Getreideproduktion nicht aus, so werden die Bienenstöcke ausländisches
Getreide einführen, natürlich zu möglichst billigem Preise; ein Zoll
ist also zum Schutze der inländischen Produktion nicht erforderlich;
diese schützt sich durch die solidaristische Interessengemeinschaft
selbst; ein Zoll wäre dann nur noch eine fiskalische Maßnahme zur
Erhöhung der Staatseinnahmen, eine Konsumsteuer wie jede andere, und
*ebenso unrichtig wie jede Konsumsteuer*; denn ein Staat, welcher
seine Volkswirtschaft möglichst entwickeln will, und das ist doch sein
höchstes Ziel, soll vor allem den *Konsum zu erhöhen suchen* und nicht
ihn durch Konsumsteuern herabdrücken.

Wenn auch diese letzteren Ausblicke theoretischer Natur sind und
einen Zukunftszustand betreffen, welcher erst denkbar ist, wenn der
Solidarismus allgemein eingeführt sein wird, so zeigen dieselben
doch, wie auch die vorhergehenden, daß *der Staat zum Solidarismus
nicht im Gegensatz steht, daß er vielmehr das größte Interesse daran
hat, daß der Solidarismus möglichst rasch sich einführe und möglichst
lebenskräftig werde*; der Staat ist in seinen eigenen Betrieben schon
zum Teil solidaristisch organisiert und kann es deshalb nur begrüßen,
wenn auch die Privatbetriebe auf diesen Grundlagen organisiert werden.
Der Solidarismus hat außer direkt materiellen und fiskalischen
Vorteilen für den Staat und der Möglichkeit enormer Vereinfachung
seiner Verwaltung und Gesetzgebung eine Reihe von unschätzbaren idealen
Vorteilen. Er gestattet, die Bevölkerung einer friedlichen und zugleich
freiheitlichen Entwicklung, einer bedeutend erhöhten Gesamtwohlfahrt
zuzuführen, Einheit und Eintracht, höchste und vollendetste Entwicklung
des einzelnen zu erreichen und der nationalen Volkswirtschaft eine
ungeahnt glanzvolle Zukunft zu bereiten.

Der Solidarismus ermöglicht dem Staate, nur solche Einrichtungen zu
treffen, welche der *Gesamtheit, d. h. allen* einzelnen, nützen, statt
solcher, welche nur einzelnen Gruppen nützen, den andern aber schadet;
*er gestattet dem Staate, seinen höchsten Beruf, die Gerechtigkeit,
zu verwirklichen*, denn Gerechtigkeit ist auch der Inhalt des
Solidarismus. Deshalb ist es Staatsinteresse, den Solidarismus zu
fördern; der Staat, welcher das zuerst erkennt, wird seine Kraft
vervielfachen, da sie sich dann auf die Liebe *aller* stützen wird;
dieser Staat wird der mächtigste, materiell und moralisch der größte
sein!


Den Gemeinden.

Was vom Staate gesagt wurde, gilt auch von der Gemeinde, welche im
Grunde ein kleiner Staat im Staate ist; auch die Gemeinden haben in
vielen Dingen schon solidaristische Organisation, aber ebenfalls nicht
konsequent durchgeführt; auch die Gemeinden haben das größte Interesse
an dem Zustandekommen des Solidarismus; sie sollten das Beispiel geben,
jede Gemeinde sollte sich als einen Bienenstock betrachten und alle
in ihr Tätigen als Bienen; es würden dadurch alle wirtschaftlichen
Fragen der Gemeinden befriedigend gelöst. Der früher geschilderte
landwirtschaftliche Bienenstock ist im Grunde ein Gemeindebienenstock,
jeder Bienenstock mit seinen Produktionswerkstätten einerseits, seinen
Tauschlagern andrerseits, mit seinen sozialen Einrichtungen und
versorglichen Anstalten, ist eine in sich komplette, abgeschlossene,
sich selbst versorgende Gemeinde, deren Mitgliederzahl selbst bei
kleinen Bienenstöcken bald größer sein wird als die durchschnittliche
Einwohnerzahl gewöhnlicher politischer Gemeinden.


Der Kirche.

*Die Gebote des Christentums sind auch die des Solidarismus.* Der
höchste Beruf der Kirche ist die Verwirklichung dieser Gebote unter den
Menschen: der Wahrhaftigkeit, Gerechtigkeit und Brüderlichkeit, der
Friedfertigkeit, Barmherzigkeit und Liebe; das ist auch der Beruf des
Solidarismus, welcher die erhabenen Lehren des reinen Christentums im
Geiste seines Begründers auf die *praktische* Volkswirtschaft, auf die
*Organisation* der Arbeit und Güterverteilung überträgt.

Das Gebot: »Deine Rede sei Ja Ja, Nein Nein, was darüber ist, das ist
vom Übel«, hat der Solidarismus aufgenommen in der Verpflichtung der
Brüder zu unantastbarer Wahrhaftigkeit und Ehrenhaftigkeit.

Das Gebot: »Trachtet nach der Gerechtigkeit« ist ebenfalls im
Solidarismus enthalten, denn er fordert eine gerechte Verteilung der
Güter und Segnungen der Kultur unter allen Menschen, einem jeden nach
seiner Leistung, aber ohne jemals einen auszuschließen.

»Ihr sollt euch nicht Rabbi nennen lassen, ihr aber seid alle Brüder«,
steht auch im Solidarismus, auch er fordert die Brüderlichkeit;
die Beiträge zur Volkskasse, die Arbeit im Bienenstock sind
Brüderleistungen, denn alle haben daran teil.

Das Gebot der Friedfertigkeit findet im Solidarismus in der Vorschrift
seinen Ausdruck, daß alle Brüder ihre Differenzen nicht den Gerichten
vorzulegen haben, sondern den brüderlichen Schiedsgerichten, welche
nicht richten, sondern schlichten und versöhnen.

Auch das Gebot der Barmherzigkeit: »Richte nicht, damit du nicht
gerichtet werdest«, erfüllen dieselben, denn sie verhängen keine
Strafe. »Kein Bruder hat ein Strafrecht über den andern«, ist eines der
höchsten Gebote des Solidarismus.

Auch das andere Gebot der Barmherzigkeit: »Laßt uns vergeben unsern
Schuldigen«, schreibt der Solidarismus vor; denn der Bruder, welcher
durch eigene Schuld seine Rechte verlor, ist nicht ausgestoßen;
er wird, wenn er seine Brüderpflicht erfüllt, jederzeit in die
Brüdergemeinde mit offenen Armen wieder aufgenommen.

Und das höchste Gebot des Christentums: »Du sollst deinen Nächsten
lieben als dich selbst«, ist es nicht auch das höchste Gebot des
Solidarismus, welcher im Kapitel der Brüderpflichten also beginnt:

 »Die allgemeinste und vornehmste Pflicht der Brüder ist das Wirken des
 einzelnen für die Gesamtheit«;

ist dieses Wirken für die Gesamtheit, dieses fortwährende Abtreten
eines Teiles der Arbeit an die Gesamtheit der Brüder nicht eine
tägliche, stündliche Betätigung der Nächstenliebe, ein ununterbrochenes
Umsetzen des Gebotes in die Tat? Ist es nicht eine unausgesetzte
Ausübung des Wortes: »Alles nun, das ihr wollt, das euch die Leute tun
sollen, das tut ihr ihnen, das ist das Gesetz?«

Alles was die Kirche lehrt, ist durch den Solidarismus in das
wirtschaftliche Leben *übertragen*. Unternimmt es die Kirche, auch
die *wirtschaftlichen* Interessen der Enterbten zu unterstützen und
zu heben, für dieselben *auf dieser Erde schon ein gewisses Maß von
Glück* und Befriedigung und Freude am Leben zu schaffen, dann werden
die Enterbten auch aufnahmefähiger für ihre ethischen Fragen und ihre
rein geistigen Lehren; wenn die Menge erfaßt, daß Barmherzigkeit,
Gerechtigkeit, Liebe keine *leeren Worte* sind, sondern *praktische*
Folgen für ihr *irdisches* Dasein haben, dann wird sie dieselben erst
verstehen lernen, selbst üben und begreifen, *daß das Wirken für
andere, für die Gesamtheit, daß die Liebe die Grundlage zur Lösung
aller materiellen und ethischen Probleme ist, welche die Menschheit
bewegen*.

Darum, Kirche, unterstütze den Solidarismus; er ist dein mächtigster
Verbündeter; durch ihn allein kannst du deine Lehren in Einklang
bringen mit den Anforderungen und Bedürfnissen moderner Kultur!


Schlußwort zu diesem Kapitel.

Brüder! So zeigt sich denn das wundervolle Ergebnis, daß nicht etwa
bloß die »Mühseligen und Beladenen«, die »Enterbten« ein Interesse am
Zustandekommen des Solidarismus haben, sondern *alle* Berufe, *alle*
Stände, alle Parteien, alle Ordnungen der menschlichen Tätigkeit bis
hinauf zu Kirche und Staat! Niemand hat daraus Nachteile, alle aber
haben Vorteile! Wo der Solidarismus bestehende Einrichtungen ändert,
gibt er dafür sofort bessere, vorteilhaftere, höhere. Die Richtigkeit
und Kraft des einfachen Gedankens zeigt sich darin, daß er immer
richtig bleibt, auf welches Gebiet er auch übertragen werden mag: *Was
der Gesamtheit nützt, muß auch dem einzelnen nützen, denn der einzelne
ist ein Teil der Gesamtheit.* Nicht das Wohl des Arbeiterstandes, des
Mittelstandes, dieser oder jener Gruppe, dieser oder jener Partei,
nein, *das Gesamtwohl allein, das Wohl aller ohne Ausnahme ist es, das
ihn leitet; nur das führt zu Gerechtigkeit und Liebe*, alles andere zu
Haß, Zwist, Kampf und Vernichtung. Tut er das aber, so ist er berufen
das Volk zufrieden, das Vaterland groß und mächtig zu machen!

Darum wirkt alle mit am Solidarismus! Wie ihr auch im einzelnen darüber
denken mögt, wie groß oder klein im einzelnen euer Interesse daran sein
mag, eines leuchtet doch euch allen ein: der ideale Zweck der Bewegung:
*für jeden einzelnen muß es eine Freude, ein inneres Bedürfnis sein,
mitzuwirken am größten Fortschritt unserer Zeit*!




Kapitel 9.

Aufruf zum Solidarismus!


*Brüder! Ihr habt das natürliche Spiel der solidaristischen
Organisation, dieses Gegenseitigkeitsvertrags zwischen der Gesamtheit
und dem einzelnen klar erfaßt!*

*Ihr wißt, daß ihr auf Grund dieser Organisation Betriebe ins Leben
rufen könnt, deren Erträgnis euch voll und ganz als Entlohnung eurer
Arbeit gehört, die euch ermöglichen, von der Geburt bis zum Tode eure
materiellen, geistigen und moralischen Bedürfnisse voll zu befriedigen,
ein ausreichendes Maß von Lebensannehmlichkeit zu genießen und euch
gegen alle natürlichen Ungleichheiten und sozialen Schäden ein für
allemal zu schützen.*

*Ihr habt ferner erfaßt, wie diese Betriebe auch die Brüder, welche
noch nicht das Glück haben, Mitglieder derselben zu sein, in den Genuß
vereinfachter, verbilligter, verbesserter, müheloserer Lebenshaltung
setzen und denselben den Unterricht und die Erziehung ihrer Kinder, die
Pflege ihrer Kranken, die Mitbenutzung aller sozialen Einrichtungen
sichern.*

*Ihr habt begriffen, daß der Solidarismus euch befreit, euer Leben
erweitert, verschönt und lebenswert macht.*

*Ihr habt auch eingesehen, daß nichts im Solidarismus Doktrin, Theorie,
Willkür oder Selbsttäuschung ist; alles ist Wirklichkeit, gründet sich
auf Benutzung bestehender Verhältnisse, im Rahmen bestehender Gesetze,
in friedlicher Entwicklung bei vollkommener individueller Freiheit.
Alles beruht auf dem natürlichen Spiel der solidaristischen Kräfte.
Vergebens sucht ihr nach unausführbaren, unmöglichen Dingen, es sind
deren keine vorhanden; streng folgerichtig entwickelt und berechnet
sich alles ziffermäßig aus dem Leben, aus den Tatsachen; alles steht
praktisch erreichbar deutlich vor euren Augen!*

*Ihr habt auch erfaßt, was euch in den Stand setzt, euer herrliches
Ziel zu erreichen; es ist euer täglicher Brüderpfennig, das kleine,
unmerkliche Opfer des einzelnen, welches sich durch die Wirkung eurer
Zahl und durch die Wirkung der Zeit von Generation zu Generation
millionenfach vermehrt und euch, als Gesamtheit, eine unermeßliche
materielle und moralische Macht verleiht!*

*Ihr seid entschlossen, diese durch eure Einigkeit erzielte
unermeßliche Macht der Gemeinschaft zu benutzen zum Wohle der
Gesamtheit nicht für Werke des Kampfes und der Zerstörung, sondern für
das große Werk des Friedens und des Aufbaues, der wirtschaftlichen
Erlösung, des Solidarismus!*

*Was ihr als Gesamtheit wollt, das wird! Vereint seid ihr
unüberwindlich; das Geheimnis eurer wirtschaftlichen Erlösung ist eure
Solidarität.*

*Solidarität ist das Gesetz, welches mit Kraft und Klarheit sich abhebt
auf dem dunkel verworrenen Hintergrund unserer Kultur; in welchem sich
das Ringen unserer Zeit nach Erlösung verdichtet, mit elementarer
Gewalt hervorquellend aus der Wirrnis, die uns umgibt. Mit unfehlbarer
Notwendigkeit führt es zum triumphierenden Sieg der Aufklärung, zur
Befreiung, zu großem, freiem, wahrem Menschentum, zu einer neuen Form
der Kultur, welche die Mittel der Menschheit gewaltig steigert!*

*Die Menschen sind unbefriedigt, sie fühlen, daß unsere Kultur
gezwungen, unnatürlich ist, daß sie dem Leben keinen Gehalt, dem Tun
keine Bedeutung gibt; eine ungeheure Sehnsucht nach Besserem und
Höherem erfüllt die Menschheit, alles sehnt sich nach Gerechtigkeit und
Liebe. Eure Gelehrten, eure Schriftsteller, eure Geschichtsschreiber,
eure Kulturforscher, alle rufen: Es kann nicht mehr so weiter gehen,
die Welt ist reif für bessere Zeiten! Hört ihr denn nicht, Brüder,
Schwestern, wie die Welt allüberall erklingt von den Rufen eurer
Propheten: Seid einig, seid solidarisch.*

*Vorwärts denn, Männer, Frauen, Jugend, im Namen der Gerechtigkeit und
der Liebe, im Namen des Solidarismus; vereint entschlossen eure Kräfte,
schließt die Reihen, organisiert euch, sucht eure Führer, bildet
eure friedlichen Legionen von Brüdern! Kommt! Opfert eure täglichen
Brüderpfennige auf dem Altar der Gesamtheit, bildet eure Volkskasse;
ihr selbst seid eure Erlöser, glaubt an euch selbst und helft euch
selbst! Macht den Solidarismus zur führenden Macht des Geisteslebens;
je schneller ihr es tut, je kräftiger ihr einsetzt, je beharrlicher,
je unbeugsamer ihr euren Willen durchführt, desto rascher winkt die
Erlösung; in eurer Hand liegt euer Geschick.*

*Volk, du hast die Kraft, Volk, du hast die Macht! Erwache! Rüttle
dich auf, ans Werk! Moralische Kräfte bestimmen deine Geschicke. Nicht
länger sei gleichgültig gegen dein eigenes Schicksal, glaube an dich,
an die Macht deines Willens! Erfülle dich mit diesem großen Ideal
des Wirkens für die Gesamtheit; frohlockend und unverwandt verfolge
das gesteckte Ziel: deine wirtschaftliche Erlösung. Wenn auch dessen
Erreichung Märtyrer fordert, dein ist der Sieg!*




Anhänge zum ersten Buch.


Anhang 1.

=Statistik der Einkommensverhältnisse in Deutschland.=

Die letzte zu Gebote stehende Statistik des Deutschen Reiches ist
vom Jahre 1895. Nach derselben zählte man damals in Deutschland 51,7
Millionen Einwohner. Darunter waren Erwerbstätige, d. h. einen Beruf
Ausübende: 22,1 Millionen, und nicht erwerbende Ehefrauen, Kinder und
sonstige Angehörige: 27,5 Millionen. Wenn die Rentner, Pensionäre,
Unterstützte, Gefangene mit zusammen: 2,1 Millionen hier außer Rechnung
bleiben, so ist das Verhältnis der Erwerbstätigen zu den nicht
erwerbenden Angehörigen 22,1 : 27,5 oder fast genau 4 : 5.

Von den Erwerbstätigen sind in der Statistik als *Selbständige*
bezeichnet: 5,9 Millionen, als Angestellte und Arbeiter: 14,6 Millionen
und als Dienstboten: 1,6 Millionen. Die Zahl der *Abhängigen* ist
daher: 16,2 Millionen und auf diese entfallen Angehörige: 20,3
Millionen, so daß: 36,5 Millionen Einwohner = 70% der Bevölkerung von
Gehalt, Lohn, Salär *direkt* abhängen, wobei Zivil- und Militärbeamte
und freie Berufsarten nicht mitgerechnet sind.

Von der heutigen Einwohnerzahl Deutschlands von ca. 59 Millionen sind
demnach ca. 42 Millionen *direkt abhängig*.

Unter die sogenannten »Selbständigen« ist aber eine große Anzahl
von nur scheinbar Selbständigen gerechnet; es gehören vor allem
hiezu diejenigen, welche im eigenen Hause oder für eigene Rechnung
arbeiten, aber doch nur als Arbeiter oder Angestellte von Großbetrieben
gelten können, wie sehr viele Schneider, Konfektionäre, Verfertiger
von Spielwaren, Näherinnen, Strickerinnen, Hausweber und überhaupt
Hausindustrielle aller Art, dann auch Handelsreisende und Vermittler;
ferner gehören hierher gewisse selbständige Gewerbetreibende,
welche doch durchaus abhängig sind, z. B. Zugeherinnen, Hausierer,
Dienstmänner, Stellmacher, Lootsen, Scherenschleifer, um nur einige zu
nennen; endlich befinden sich unter den sogenannten »Selbständigen«
der Reichsstatistik solche, welche es tatsächlich sind, von denen
aber die Statistik selbst sagt, daß sie »*nur mühselig existieren*«;
hierzu gehören in erster Linie die ganz kleinen Landwirte, Krämer,
Wirtschaftsbesitzer, kleinste Gewerbetreibende aller Art, deren Lage
viel ungünstiger, unsicherer und abhängiger ist, als die der meisten
Angestellten und Arbeiter, welche direkt von ihrem Salär abhängen, aber
dieses wenigstens sicher beziehen. Man kann diese Kategorie als die
»*indirekt Abhängigen*« bezeichnen.

Eine Zusammenstellung aller hier in Betracht kommenden, aus den ca.
6 Millionen Selbständigen der Reichsstatistik, ergibt, sehr mäßig
geschätzt, 2½ bis 3 Millionen; rechnet man hierzu ihre Angehörigen,
so ist auf die heutige Einwohnerzahl umgerechnet, die Gesamtzahl der
indirekt Abhängigen 7-8 Millionen, welche zu obigen 42 Millionen
»*direkt Abhängigen*« hinzuzuzählen sind, so daß die Gesamtzahl der
»*Abhängigen*« überhaupt auf rund 50 Millionen, also mehr wie 80% der
Bevölkerung, angegeben werden kann.

Sieht man von den Bezeichnungen der offiziellen Statistik ab und nennt,
wie das den laufenden Anschauungen und namentlich der Wirklichkeit mehr
entspricht, *abhängig* alle diejenigen, welche nur sehr beschränkte
Mittel besitzen und sich ihre Lebensbedürfnisse nur teilweise oder
notdürftig beschaffen können, so ist die Zahl der »Abhängigen« in
diesem Sinne noch weit größer.

Nach der preußischen Einkommensteuerstatistik pro 1900/01 sind
65,25% der Bevölkerung überhaupt steuerfrei, weil die betreffenden
Familienhäupter Einkommen unter 900 Mark jährlich haben oder wegen zu
großer Kinderzahl u. dgl., mit einem Wort wegen Armut. Für weitere
31,97% der Bevölkerung sind die Familienhäupter mit Einkommen von 900
bis 3000 Mark zensiert, so daß nur 2,78% der Bevölkerung auf Zensiten
mit mehr als 3000 Mark Einkommen entfallen.

Da nach der Statistik auf einen Zensiten durchschnittlich 2,25
Angehörige treffen, so haben über 65% der Bevölkerung Einkommen unter
900 Mark für 3,25 Personen, also höchstens 75 Pfennig pro Person und
Tag im *Maximum*, im Durchschnitt kaum 50 Pfennig; und 32% haben
zwischen 900 und 3000 Mark, also *höchstens* 2,53 Mark pro Tag und
Kopf, im Durchschnitt kaum 1,50 Mark.

In diesem Sinne darf man wohl 97% der Bevölkerung als abhängig
bezeichnen; gegen ca. 80% in der vorigen Betrachtungsweise; denn so wie
in Preußen, wird es ja durchschnittlich auch für das Deutsche Reich
sein.

Wenn auch die noch verbleibenden 3% der Bevölkerung näher zergliedert
werden, so trifft über die Hälfte, nämlich 1,7%, auf Zensiten
mit Einkommen von 3-6000 Mark, also durchschnittlich 4-4500
Mark. *Und es bleiben zuletzt nur 1,3% der Bevölkerung, deren
Familienhäupter Einkommen über 6000 Mark haben*, bei denen man also
eine Selbständigkeit und Unabhängigkeit in allen Lagen des Lebens im
weiteren Sinne annehmen kann.

Der jährliche Durchschnittsverdienst des deutschen Arbeiters wird
nach der Statistik der Berufsgenossenschaften zu 732 Mark angenommen,
das entspricht genau 2 Mark pro Tag. In einzelnen Berufen ist der
Durchschnittsverdienst geringer, in andern höher, im Bergbau z. B. 1107
Mark im Jahre 1900.

       *       *       *       *       *

Die *Vermögensverhältnisse in andern Ländern* sind denen Deutschlands
nicht unähnlich; eine Statistik der Vereinigten Staaten anfangs der
90er Jahre des vorigen Jahrhunderts gibt folgende Einteilung:

  -----------------------------------------+---------------------
  Bezeichnung                Anteil an der |   Anteil am
                             Bevölkerung   |   Nationalvermögen
                                   %       |       %
  -----------------------------------------+---------------------
  Reiche                           1,4     |      70
  Mittlere                         8,6     |      12
  Arme und Ärmste                   90     |      18

Die als Ärmste bezeichneten sind gänzlich besitzlos und bilden
50% der Bevölkerung. Heute, anfangs unseres Jahrhunderts, ist der
Anteil der Armen am Nationalvermögen wesentlich geringer; infolge
der enormen Geldansammlung in einzelnen Händen wird heute ca. 1% der
Gesamtbevölkerung im Besitze von 80 bis 85% des nationalen Vermögens
sein.


Anhang 2.

=Statistik der möglichen Brüderbeiträge zur Volkskasse.=

Nach Anhang 1 treffen auf einen Steuerzensiten 2,25 Angehörige, so daß
durchschnittlich eine Familie aus 3,25 Menschen besteht.

Auf die Gesamteinwohnerzahl Deutschlands von ca. 59 Millionen treffen
daher rund 18 Millionen Familien und auf die in Anhang 1 ermittelten
mindestens 50 Millionen *Abhängigen* treffen 15,4 Millionen Familien.

Nimmt man in jeder Familie zwei zahlende Mitglieder der Volkskasse
oder Brüder an, z. B. Mann und Frau oder Mann und erwachsener Sohn
oder dgl., so ist die Zahl der Beitragenden 31 Millionen; zählt man
für diese alle nur den Minimalbeitrag von 6 Mark pro Jahr, so wäre die
Gesamteinnahme der Volkskasse im Jahre 186 Millionen Mark.

Zu demselben Resultat gelangt man mit dem in Kapitel 1 vorgeschlagenen
*Volkskassenbeitrag von 1 Pfennig pro Tag und Kopf der Brüder*,
also von 3,65 Mark pro Jahr; bei einer Mitgliederzahl von 3,25 pro
Familie entspricht das einem Jahresbeitrag pro Familie von 3,25 ×
3,65 = 11,86 Mark oder rund 12 Mark. Der jährliche Beitrag von 6 Mark
*pro Bruder* bzw. 12 Mark *pro Familie* entspricht also genau dem in
Kapitel 1 vorgeschlagenen *täglichen Pfennig pro Kopf*. Die Rechnung
von 1 Pfennig pro Tag und Kopf führt bei 50 Millionen Brüdern auch ohne
weiteres zu derselben jährlichen Gesamteinnahme der Volkskasse von 182
Millionen Mark.

Gleichfalls zu demselben Resultate führt eine dritte Rechnungsmethode
wie folgt: nach der schon im Anhang 1 erwähnten Statistik des Deutschen
Reiches vom Jahre 1895 sind ca. 36,5% der Bevölkerung unter 16 Jahre
alt; nach dem Volksvertrag können die Brüder vom 16. Jahre ab ihre
Einzahlungen leisten und mit dem 17. Jahre das Brüderrecht erhalten.
Nimmt man an, daß von diesem Rechte die 50 Millionen Abhängigen
Gebrauch machen, so sind 63,5% hiervon, also rund 32 Millionen Köpfe,
für die Brüderbeiträge reif; das ergibt bei 6 Mark pro Kopf 192
Millionen Mark jährlichen Gesamtbeitrag zur Volkskasse, d. i. annähernd
ebensoviel wie oben schon berechnet.

Bei all diesen Berechnungen ist angenommen, daß nur die Abhängigen sich
beteiligen, daß diese alle nur den Mindestbeitrag von 6 Mark pro Jahr
bezahlen und daß noch keine Bienen existieren, deren obligater Beitrag
mit 1% des Einkommens durchschnittlich wohl mindestens doppelt so hoch
sein wird.

Bei einer ziemlich allgemeinen Beteiligung der *Abhängigen*, d. i.
von ca. 80% der Bevölkerung, an der Volkskasse *bringt daher der
brüderliche Tagespfennig rund 200 Millionen im Jahre*.


Anhang 3.

=Weniger wichtige Formen der Bienenstöcke. Der Bienenstock für
Arbeitsleistungen.=

Außer dem industriellen und landwirtschaftlichen Bienenstock, welche
ein greifbares Arbeitsprodukt erzeugen, muß es noch eine dritte Art von
Bienenstöcken geben, welche nur Arbeitsleistungen bieten; ein Typus
hiervon ist der Bienenstock für häusliche Arbeiten.

Ein Bienenstock für weibliche Hausarbeiten besteht zunächst aus
einem Heim, in welchem die betreffenden Mädchen und Frauen gemeinsam
wohnen und wirtschaften, ferner aus den vorgeschriebenen sozialen
Einrichtungen für Hygiene, Krankenpflege etc. und endlich dem
Tauschlager für Bezug der Lebensbedürfnisse. Dieses Heim ist an und für
sich gleichzeitig eine Schule für die betreffenden weiblichen Arbeiten:
Kochen, Haushaltung, Nähen, Krankenpflege etc.

Diejenigen, welche häusliche Arbeiten wünschen, wenden sich an diesen
Bienenstock, welcher ihnen, falls sie Mitglieder der Volkskasse, d.
i. Brüder, sind, die betreffenden Bienen, sei es nur für einzelne
Arbeiten, Tagesstunden oder Tage oder für lange Zeitperioden ganz
überläßt; die Bezahlung für die Leistungen erfolgt an den Bienenstock,
dessen finanzielle Organisation mit Normal- und Ergänzungseinkommen,
Kranken- und Unfallszuschüssen, Anteilen etc. den Arbeitsverträgen der
Bienenstöcke entspricht.

Ähnlich organisiert ist der Bienenstock für männliche Hausarbeiten.

Diese Organisation bietet sowohl für die Bienen, welche ihr angehören,
als diejenigen Brüder, welche deren Leistungen gebrauchen, wesentliche
Vorteile.

Die Zugehörigkeit zu einem Bienenstock bietet ja an und für sich die
Gewähr für Ehrenhaftigkeit und Pflichttreue der Bienen, außerdem
hat sie eine regelrechte Schulung und Erziehung in der betreffenden
Arbeit zur Folge; das Wohnen in den Heimen und das dort vorhandene
Familienleben beseitigen die Gefahren für Sitte und Moral ihrer
Mitglieder.

Die Bienen für häusliche Leistungen sind daher ausgesuchte,
bewährte und gut geschulte Kräfte; die Regelung der Entlohnung mit
der Verwaltung des Bienenstocks beseitigt denjenigen Punkt in dem
Verkehr, welche die meisten Zwiste mit sich bringen; im Falle der
Unverträglichkeit der Charaktere hat der Bienenstock sofort Ersatz.
Die Spezialisierung der Dienstleistungen verbessert dieselben und
vereinfacht den betreffenden Haushalt; ist es doch heute schon
weitverbreitete Sitte, gewisse häusliche Dienste entweder in besonderen
Fällen oder regelmäßig durch dritte Personen oder Unternehmer ausführen
zu lassen, z. B. Bohnern, Teppichklopfen, Fensterputzen, Waschen,
Gärtnerei, Servieren, Fahren, Nähen, Scheuern, Kochen; ja, es steht
zweifellos heute schon fest, daß das Verhältnis der Haushaltungen zu
derartigen dritten Personen wesentlich besser ist als mit den ständig
angestellten Dienstboten. Der Übergang zum Bienenstock für häusliche
Leistungen ist daher nicht so groß, wie auf den ersten Blick erscheinen
könnte; er ist nur eine Verallgemeinerung heute schon vielfach üblicher
Gewohnheiten; jeder vorurteilsfrei Denkende wird den bedeutenden
Fortschritt erkennen, welcher darin für alle Beteiligten liegt.

Das Bestreben der Volkskasse wird im allgemeinen auf die Errichtung
von industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben gerichtet sein
und nicht auf die Errichtung solcher Leistungsbienenstöcke, da nur
durch erstere die vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit der
Bienen, wie sie der Selbstbetrieb mit sich bringt, erreicht wird. Indes
wird die Volkskasse Anträge auf Errichtung derartiger Bienenstöcke
nicht ablehnen können, da sie für alle Brüder gleichmäßig besteht und
alle berechtigten Wünsche derselben erfüllt. Wegen ihrer geringeren
Wichtigkeit ist diese Art von Bienenstöcken nicht in den Haupttext
aufgenommen; es soll hier nur gezeigt werden, daß der Arbeitsvertrag
der Bienenstöcke auch auf derartige Verhältnisse Anwendung finden kann.


Anhang 4.

=Einiges über Produktiv- und Konsumgenossenschaften.=

Sehr viele bisherige Versuche genossenschaftlicher Produktion mit
Gewinnbeteiligung, unter Selbstverwaltung der Arbeiter, haben mit
Mißerfolgen geendet; in neuerer Zeit sind infolge größerer Erfahrung
oder unter besonders günstigen Umständen derartige Versuche schon
besser ausgefallen; eine Anzahl Produktionsgenossenschaften zahlt heute
trotz wesentlich verkürzter Arbeitszeit um 7-11% höhere Löhne als
nicht genossenschaftliche Betriebe; sogar einige sehr große Erfolge
in dieser Richtung können genannt werden, z. B. die Glasfabrik Albi
oder die hochherzige, bewunderungswürdige Karl Zeiß-Stiftung in Jena.
Trotzdem sind derartige selbständige reine Produktivgenossenschaften
als allgemeine Betriebsform einer Volkswirtschaft undenkbar; und
zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie sich wegen ihrer meist
ungenügenden Mittel gegen die übermächtige Konkurrenz der verschiedenen
Formen großkapitalistischer Produktion oder kapitalistischer
Vereinigungen nicht halten können; sie sind ein Zwitter, sie wollen
die modernen Errungenschaften der Genossenschaften einseitig auf
die Produktion allein anwenden; sie wollen ihren Gewinn wohl unter
sich genossenschaftlich verteilen, suchen denselben aber genau wie
die kapitalistischen Produzenten, in wütendem Konkurrenzkampf auf
Kosten des Konsumenten möglichst zu erhöhen, wobei sie gegen die rein
kapitalistischen Produzenten aus den oben erwähnten Gründen fast immer
unterliegen. Sie sind in ihrer inneren Organisation Genossenschafter,
nach außen aber kapitalistisch.

Die reinen Konsumgenossenschaften haben größere äußere Erfolge zu
verzeichnen, weil sie ihren Mitgliedern sehr bemerkenswerte und in
die Augen fallende Vorteile bieten, nämlich eine Rückvergütung auf
alle ihre Einkäufe von durchschnittlich 8-10%, aber auch sie sind
ein Zwitter, sie wahren einseitig bloß das Interesse des Konsumenten
und denken überhaupt nicht an die Anwendung der genossenschaftlichen
Grundsätze auf die Produktion. Das trifft auch noch größtenteils zu
bei denjenigen Konsumgenossenschaften, welche *selbst* produzieren;
wenn sie auch nach außen genossenschaftlich sind, so sind sie innerlich
kapitalistisch, denn sie kaufen ihre Materialien wie alle andern
Produzenten, ihre Löhne sind die üblichen, in vielen Fällen allerdings
mit einem Zuschlag von 5 oder 6%, die Fabrik gehört den Zeichnern des
Kapitals, die Gewinne werden an die Inhaber der Anteilscheine, d. h. an
das Kapital ausbezahlt; der einzige Unterschied ist, daß diese Anteile
sehr klein und sehr zahlreich sind; der Anteil der Arbeiter an der
Verwaltung ist praktisch verschwindend, für Wohlfahrtseinrichtungen
geschieht nicht mehr, meist aber weniger wie in der sonstigen Industrie
etc.

Beide Arten von Genossenschaften berücksichtigen nicht, daß jedes
Produktionszentrum an sich auch ein Konsumzentrum ist, daß beide
untrennbar sind, und deshalb gehören alle Konsumobjekte da vereinigt,
wo sich an und für sich eine größere Anzahl von Menschen ansammeln muß,
nämlich im Produktionszentrum, und es sind die genossenschaftlichen
Prinzipien auf den Produzenten *und* Konsumenten anzuwenden, *weil
beide ein und dieselbe Person sind* und nicht zwei getrennt sich
feindlich gegenüberstehende Wesen. Die wahre Genossenschaft tritt gar
nicht in die allgemeine Konkurrenz ein, weder für die Produktion noch
für den Konsum, sie arbeitet lediglich für ihren eigenen Bedarf.

Die genossenschaftliche Bewegung fängt auch an, das einzusehen;
immer mehr werden die Produktivgenossenschaften mit den
Konsumgenossenschaften vereinigt, immer mehr suchen letztere selbst zu
produzieren; sie sind auf dem Wege zu der Erkenntnis, aber noch in den
kapitalistischen Ideen befangen: Einkauf, Verkauf, ortsübliche Löhne,
Anteilscheine, Verzinsung, Dividenden, Gewinne etc.! Alles Dinge,
welche die solidaristische Organisation nicht mehr kennt!


Anhang 5.

=Statistik der Spareinlagen des deutschen Volks.=

Nach dem statistischen Jahrbuch für das Deutsche Reich betrug die Höhe
der Spareinlagen in öffentlichen Sparkassen Deutschlands pro Kopf der
Bevölkerung im Jahre 1900 157 Mark und das Gesamtguthaben der Einleger
8839 Millionen. Legt man die durchschnittliche Steigerung der Einlagen
der letzten 10 Jahre zugrunde, so ist das Guthaben pro Kopf im Jahre
1903 ca. 185 Mark und bei ca. 60 Millionen heutiger Einwohnerzahl ist
das gesamte Sparkassenguthaben des deutschen Volks ca. 11 Milliarden
Mark.

Dazu kommen noch die Einlagen in nicht öffentlichen Sparkassen,
z. B. in den Kreditgenossenschaften, ferner in Konsumvereinen
und Produktivgenossenschaften aller Art; diese betragen für 1901
rund 1,5 bis 2 Milliarden Mark, nach der Statistik der deutschen
Kreditgenossenschaften im Jahrbuch des Allgemeinen Verbandes der
deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften für 1901.

Die Gesamtsumme der Spareinlagen der kleinen Sparer Deutschlands
dürfte daher zwischen 12 und 14 Milliarden Mark betragen, d. h. bei 60
Millionen Einwohnern zwischen 200 und 230 Mark pro Kopf.

Nach Dr. C. J. Fuchs, Volkswirtschaftslehre, Leipzig 1901, ist die
Gesamtsumme aller Sparkasseneinlagen in Deutschland dreimal so groß als
die Summe der Depositen in allen deutschen Banken. Gegenwärtig wird
auf jeden vierten Einwohner ein Sparkassenbuch kommen; 28 bis 40% der
Einleger gehören dem Arbeiterstand an, und ca. 1/3 der Einlagen sind
ganz kleine Posten bis zu 60 Mark.

Nach Riehn, Das Konsumvereinswesen, Berlin 1902, S. 80, betrugen die
Zinsüberschüsse der preußischen Sparkassen 1898 0,87 bis 0,90% oder
48 Millionen Mark von dem zinsbar angelegten Kapital; nach Abzug
der Verwaltungskosten mit 9 Millionen Mark waren es immer noch 0,70
bis 0,75% oder 39 Millionen Mark, um welche die Zinserträgnisse der
Einleger geschmälert wurden. -- Diese Summen wurden verwendet teils
für kommunale und andere der Sparkasse fremde Zwecke, teils zur
Anhäufung ganz enormer Reservefonds, welche z. B. im Jahre 1900 bei den
öffentlichen Sparkassen des Deutschen Reichs über ½ Milliarde Mark
betrugen, und welche den Einlegern nicht den geringsten Nutzen bringen.

Die Kreditgenossenschaften verzinsen die Spareinlagen und die
angeliehenen Gelder der Einleger durchschnittlich mit 3,61% gegenüber
3% der öffentlichen Sparkassen. Würden also die Einleger der letzteren
ihre 11 Milliarden genossenschaftlich anlegen, so würden sie aus diesen
heute schon bestehenden Anstalten jährlich 67 Millionen Mark mehr
Zinsen erhalten.

Die von diesen Kreditgenossenschaften gewährten Kredite sind schwer
zu ermitteln, da genaue Statistiken fehlen, sie sind aber unter allen
Umständen erstaunlich hoch und betragen 3 bis 4 Milliarden Mark pro
Jahr.


Anhang 6.

=Ausschlaggebende Bedeutung der großen Masse auf allen Gebieten der
Volkswirtschaft.=

In Anhang 1 wurde statistisch nachgewiesen, daß für ca. 65% der
Bevölkerung die Jahreseinnahme der Familienhäupter unter 900 Mark und
für weitere 32% zwischen 900 und 3000 Mark beträgt; das sind zusammen
97% der Bevölkerung, also tatsächlich die *große Masse* derselben.

Es ist leicht zu beweisen, daß es diese *große Masse* ist, welche,
als Ganzes betrachtet, in allen Dingen der Volkswirtschaft den
*ausschlaggebenden Faktor* bildet, sowohl als Produzent wie als
Konsument, sowohl als Kapitalist wie als Steuerzahler.


Als Produzent.

Für die Produktion bedarf diese Behauptung eigentlich keines Beweises;
da es Tatsache ist, daß für die große Masse die Familienhäupter unter
3000 Mark Jahreseinkommen haben, so folgt daraus, daß diese 97%
der Bevölkerung arbeiten *müssen*, um zu leben, und daß sie somit
*mindestens 97% der Gesamtarbeit* des Landes *wirklich leisten*.


Als Konsument.

Nicht ebenso selbstverständlich ist das Verhältnis für den Konsum. Hier
herrschte sogar bis in die neuere Zeit hinein die Ansicht, daß der
Verbrauch der bemittelten Minorität weit größer sei als derjenige der
unbemittelten Massen. Dieser gründliche volkswirtschaftliche Irrtum ist
heute widerlegt.

R. E. May hat in seinem 1900 erschienenen Werk: »Das Verhältnis des
Verbrauchs der Massen zu demjenigen der Wohlhabenden und Reichen«
nachgewiesen, daß der Verbrauch der großen Masse (als welche er
alle Einkommen unter 3000 Mark ansieht) *sechsmal so groß ist* als
derjenige der Wohlhabenden und Reichen (über 3000 Mark Einkommen).
Würde der Konsum der letzteren plötzlich verschwinden, so würde die
Volkswirtschaft das selbstverständlich spüren, aber ein durchgreifender
Schaden, ja eine Krisis würde damit kaum verbunden sein. Maßgebend für
das Gedeihen einer Volkswirtschaft ist danach der Konsum der großen
Masse der Abhängigen.

Daraus erhellt die eminente Wichtigkeit der Kaufkraft der untern
Einkommensschichten und die *ungeheure Macht der vereinten Kaufkraft*
dieser Schichten; eine verhältnismäßig kleine Verringerung dieser
Kaufkraft führt sofort eine schwere Krisis herbei, und eine geringe
Erhöhung derselben ist für das Gedeihen der Volkswirtschaft, also
für die Gesamtwohlfahrt, unvergleichlich wichtiger als das Ansammeln
noch so großer Einzelvermögen oder als das Erschließen noch so großer
ausländischer Absatzgebiete; denn auch der Konsum des Außenhandels
ist im Verhältnis zum inländischen Verbrauch der großen Masse viel
geringer, als man gemeinhin annimmt; so beträgt in Deutschland die
Gesamtausfuhr pro Kopf jährlich 70 Mark, der inländische Verbrauch
pro Kopf *mindestens* 200 Mark[23], d. h. *mindestens ¾ des ganzen
Verbrauchs*. (Siehe G. Maier, Soziale Bewegungen, 1902.) Diese Zahlen
beweisen, daß die große Masse der Produzenten eines Landes *der
Hauptsache nach ihr eigener Konsument ist*.

Möchte doch das Bewußtsein unseren maßgebenden Faktoren in Fleisch
und Blut übergehen, *daß die Blüte einer Volkswirtschaft direkt
proportional ist der Kaufkraft der großen Masse*, und daß die
Ankündigung des Anwachsens des Durchschnittseinkommens der großen
Masse um 5 oder 10% für die Beurteilung der industriellen und
landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes ungleich mehr
bedeutet als die Aufzählung noch so vieler erstaunlich hoher
Steuerzahler.


Als Kapitalist.

Im Anhang 4 wurde bewiesen, daß die Gesamtsumme der Spareinlagen der
kleinen Sparer in Deutschland wenigstens 12 bis 14 Milliarden Mark
beträgt. Vergleicht man diese Summe mit den Kapitalien der größten
amerikanischen Trusts (Anhang 7), so zeigt sich das überraschende
Ergebnis, daß die deutschen Kleinsparer dreimal so viel Kapital
besitzen als der gewaltigste Trust der Welt, der amerikanische
Stahltrust, und siebenmal so viel Kapital wie der allmächtige
Petroleumtrust, welcher allen Kulturländern seine Bedingungen diktiert.

Es folgt daraus, daß die *Kleinsparer eines einzigen Landes als
Gesamtheit der größte Kapitalist sind*, größer und mächtiger als selbst
die gewaltigsten Kapitalvereinigungen, vor denen die ganze Welt das
Knie beugt, und denen die Industrien aller Länder tributpflichtig sind.


Als Steuerzahler.

Wie man früher irrtümlich annahm, daß die Wohlhabenden und Reichen die
größten Verbraucher seien, so nimmt man heute noch an, daß sie den
größten Teil der Steuern eines Landes aufbringen. Die Ansicht, daß
die Steuern der Hauptsache nach von den sogenannten »leistungsfähigen
Schultern« getragen werden, daß ein großer Teil der Bevölkerung
überhaupt steuerfrei sei, ist allgemein verbreitet, und doch ist sie
ein *schwerer Irrtum*.

Diese Ansicht trifft einigermaßen zu nur für die direkten Steuern,
unter welchen die wichtigste die Einkommensteuer ist.

So betrug im Jahre 1901[24] die Gesamteinkommensteuer der physischen
Zensiten in Preußen 168,13 Millionen Mark. Hiervon entfielen auf
Zensiten mit über 3000 Mark Jahreseinkommen 114,01 Millionen Mark.
Demnach beträgt die Leistung der Zensiten unter 3000 Mark Einkommen
54,12 Millionen Mark.

Es bezahlt also von dieser Steuer die große Masse (97% der Bevölkerung)
nur rund 1/3, und die übrigen 3% der Bevölkerung 2/3.

Ganz anders aber gestaltet sich das Bild, wenn man die zweite
wichtigste Steuergruppe, die indirekten Steuern in Betracht zieht;
diese sind der Hauptsache nach Verbrauchssteuern, Zölle, in
süddeutschen Staaten Weinsteuer, Fleisch- und besonders Biersteuer u.
dgl., dieselben hängen nicht vom Einkommen, sondern *vom Verbrauch
pro Kopf an alltäglichen Lebensmitteln* ab, sind also im wesentlichen
pro Kopf für alle gleich; allenfalls könnte man annehmen, daß die
große Masse hiervon 6/7 und der Rest der Bevölkerung 1/7 leistet, weil
sich der *Konsum* dieser beiden Gruppen, wie vorhin gezeigt wurde, so
verhält.

Nach einer Abhandlung des badischen Finanzministers Dr. Buchenberger
entfallen nun auf den Kopf der Bevölkerung in den letzten Jahren aus
den zwei wichtigsten Steuerarten:


                                     in Preußen   in Bayern

  1. an direkten Steuern                6,07 M.     5,90 M.
  2. an Zöllen und Verbrauchssteuern   15,28 "     21,06 "
                                     ---------    --------
                            zusammen   21,35 M.    26,96 M.

Nimmt man für Preußen heute eine Einwohnerzahl von rund 34½
Millionen und für Bayern von 6 Millionen an, so bringen diese beiden
Steuerarten ungefähr folgende Summen:

                                      in Preußen     in Bayern

  1. direkte Steuern                 210 Mill. M.    36 Mill. M.
  2. Zölle und Verbrauchssteuern     530   "   "    126 "     "
                                   -----------------------------
                          zusammen   740 Mill. M.   162 Mill. M.

Nun entfallen auf die große Masse (unter 3000 Mark Einkommen) wie wir
sahen, von der Steuer 1 1/3, von Steuer 2 6/7.

Demnach gestaltet sich die Steuerverteilung wie folgt:

                               in Preußen             in Bayern
  auf die große Masse
  (unter 3000 M. Einkommen) 70 + 455 = 525 Mill.   12 + 108 = 120 Mill.

  auf die Wohlhabenden und
  Reichen (über 3000 M.
  Einkommen)               140 +  75 = 215 "       24 + 18 =   42    "
                                    ----------             ------------
                              zusammen 740 Mill.              162 Mill.

*Die große Masse trägt demnach in Preußen 5/6, in Bayern ¾ der beiden
wichtigsten Steuern*, trotz der Einkommensteuerfreiheit von 65% der
Bevölkerung und trotz der zum Teil bedeutenden Leistungen einzelner
sehr bemittelter Steuerzahler.

*Die Besteuerung der großen Massen ist demnach die wesentlichste, ja
die ausschlaggebende Einnahmequelle der Staaten.* Diese große Masse als
Gesamtheit ist der größte Steuerzahler.

Daß dies auch für die schwerste aller Steuern, den Militärdienst,
zutrifft, ist selbstverständlich, da die große Masse, entsprechend
ihrer Zahl, auch hierzu 97% der Gesamtlast liefert. Von der großen
Masse hängt die militärische Macht des Staates ab.

*Die große Masse ist also in allen wichtigen Dingen der
ausschlaggebende Faktor im Staate und in der Volkswirtschaft.* Daß aber
der Einfluß dieses größten Teils der Bevölkerung, seine Vertretung im
Parlament, seine rechtliche Stellung und sein Anteil an den Segnungen
der Kultur nicht dieser maßgebenden Stellung und überwiegenden
Leistung entspricht, muß jeder rechtlich Denkende zugeben. Wenn aber
diese Masse trotzdem heute eine so durchaus überwiegende Leistung
aufweist, *wieviel mehr müßte das der Fall sein, wenn man dieselbe
durch mehr Anteil an den Segnungen der Kultur geistig und körperlich
leistungsfähiger machte*. Je höher das Niveau ist, auf welchem
die Masse steht, desto höher ist die Leistung, die Macht und das
Ansehen des Landes. Das ist der logische Schluß aus diesem nackten
Zahlenmaterial.


Anhang 7.

=Statistik des Getränke- und Tabakverbrauchs in Deutschland.=

Nach den Angaben des Kaiserlich Statistischen Amts (»Die Deutsche
Volkswirtschaft am Schlusse des 19. Jahrhunderts«, Berlin 1900) galten
für Deutschland folgende Verbrauchszahlen in den Jahren 1897 bis 1899:

  ==============+=============+==========+===============+===================
  Genußmittel   | Verbrauch   | Einheits-| Verbrauchswert| Gesamtverkaufswert
                | pro Kopf der| preis    |  pro Kopf der |  für Deutschland
                | Bevölkerung |          |  Bevölkerung  |  bei 60 Mill.
                | und Jahr    |          |  und Jahr     |  Einwohner
                |    l        |  Mark    |   Mark        |  Millionen Mark
  --------------+-------------+----------+---------------+-------------------
  Bier          |   124       |  0,25    |      31,--    |     1860,--
                |(Bayern      |          |               |
                | allein 248) |          |     (62)      |
  Branntwein    |     4,5     |  1,20    |       5,40    |      324,--
                |             |          |               |
  Tabakfabrikate|    --       |  --      |       6,20    |      372,--
                |             |          |               |
  --------------+-------------+----------+---------------+-------------------
                |    --       |  --      |      42,60    |     2556,--
                |

Bei einer durchschnittlichen Kopfzahl von 3,25 pro Familie ist also
die Ausgabe pro Familie für Bier, Branntwein und Tabak M. 138,45 pro
Jahr. Für Wein, Schaumwein, Most u. dgl. sind keine zuverlässigen
statistischen Angaben vorhanden. Neuere Autoren bezeichnen den
Durchschnittsverbrauch pro Kopf und Jahr mit:

   13 l Branntwein,
  116 l Bier,
  6,4 l Wein.

Nach neueren Schätzungen (Zeitschrift für Sozialwissenschaft, G.
Reimer, Berlin) ist im Jahre 1902 die Jahresausgabe des deutschen
Volkes für *Bier allein schon 2½ Milliarden* und für sämtliche
Getränke zusammen und Tabak mindestens *3½ Milliarden Mark*. Nach
diesen Schätzungen gibt der unverheiratete Arbeiter 14 bis 20%, der
verheiratete Arbeiter 7 bis 9% seines Verdienstes für Branntwein und
Bier aus.

In Großbritannien ist die Ausgabe für alkoholhaltige Getränke allein
pro Kopf und Jahr 78 Mark (in England allein 84 Mark) und die
Gesamtausgabe der Bevölkerung im Jahre 1898: 3 Milliarden 151 Millionen
Mark.


Anhang 8.

=Statistische Angaben über einige Trusts.=

  =================================+================+=======================
  Name der Trusts                  | Deren Kapital  |  Der Trust produzierte
                                   | in Aktien und  |  von der
                                   | Anleihen im    |  Gesamtproduktion
                                   | Jahre 1901     |  des betr. Artikels
                                   |                |  in den Vereinigten
                                   |                |  Staaten
                                   | Millionen Mark |       %
  ---------------------------------+--------------- +----------------------
  U. S. Steel Corporation (Stahl)  |    5188        |      70
  Cons. Tobacco Co. (Tabak)        |     752        |      70
  Standard Oil Co. (Petroleum)     |     440        |      82
  American Bicycle Co. (Fahrräder) |     160        |      65
  U. St. Leather Co. (Leder)       |     520        |      50
  International Paper Co. (Papier) |     192        |      60
  American Thread Co. (Garn)       |     600        |      33
  National Stark Co. (Stärke)      |      25        |     100
  Am. Sugar Refining Co. (Zucker)  |     300        |      90

Der *gewaltigste Trust der Welt*, der amerikanische Stahltrust,
verfügte demnach in 1902 nur über ein Kapital von 5 Milliarden Mark
d. i. *ein Drittel* der Spareinlagen der *deutschen Kleinsparer*; die
allmächtige Standard Oil Co. besitzt nur ¾ Milliarden Mark, d. i.
*ein Siebentel* der Ersparnisse der deutschen Kleinsparer.

*Whiskytrust.* Derselbe wurde aus 84 Betrieben gebildet; unter diesen
wurden die 12 bestgelegenen und besteingerichteten in vollem Betrieb
erhalten, die 72 übrigen zu andern Zwecken verkauft und deren Erlös
auf die mustergültige Einrichtung der zwölf ersten Betriebe verwendet.
Diese erzeugten so viel Ware wie früher alle 84 Betriebe zusammen
und ergaben eine günstige Verzinsung des vollen Kapitalwerts der 84
früheren Fabriken, so daß niemand auch nur einen Pfennig einbüßte.

*Zuckertrust.* 40 Zuckerraffinerien mit einem Gesamtkapital von 600
Millionen Mark bekämpften sich so sehr, daß 18 davon innerhalb weniger
Jahre verkrachten. Die 22 übriggebliebenen bildeten einen Trust,
verfuhren wie der Whiskytrust, indem sie noch eine weitere Reihe
von Betrieben gänzlich aufgaben und erzeugten bald mit etwa 1/3 der
früheren Fabriken nahezu den ganzen Zuckerbedarf des Landes mit sehr
hohen Gewinnen.


Anhang 9.

=Zusammenstellung der Ergebnisse nachstehender Abrechnungen.=

  +================+===============+=============================+=========+
  |   Firma        | Verteilbares  | Zuwendungen des Bienenstocks|Durch-   |
  |                | Erträgnis     |                             |schnitt- |
  |                +-------+-------+-------+-----------+---------+liche    |
  |                |bei der|beim   |zum    |zum Anteil-|für Er-  |Höhe der |
  |                |Aktien-|Bienen-|Stipen-|fonds der  |gänzungs-|Ergän-   |
  |                |       |       |       |           |         |zungsein-|
  |                |gesell-|stock  |dien-  |Volkskasse |einkommen|kommen   |
  |                |schaft |       |fonds  |           |d. Bienen|pro Biene|
  |                |Mark   |Mark   |Mark   | Mark      | Mark    |ca.  Mark|
  +----------------+-------+-------+-------+-----------+---------+---------+
  |Farbenfabriken  |       |       |       |           |         |         |
  |vorm. Fr.       |3171990|2016556| 106135|  1008278  | 1008278 |  440    |
  |Bayer & Ko.,    |       |       |       |           |         |         |
  |Elberfeld 1897  |       |       |       |           |         |         |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |Chemische Fabrik|1440000| 962996|  50684|   481498  |  481498 |  300    |
  |Griesheim 1899  |       |       |       |           |         |         |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |Vereinigte      |       |       |       |           |         |         |
  |Maschinenfabrik |       |       |       |           |         |         |
  |Augsburg und    |       |       |       |           |         |         |
  |Maschinenbau-   |2400000|1479333|  77860|   739666  |  739666 |   80    |
  |Ges. Nürnberg,  |       |       |       |           |         |         |
  |A.-Ges. 1900    |       |       |       |           |         |         |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |Bürstenfabrik   |       |       |       |           |         |         |
  |Pensberger      |       |       |       |           |         |         |
  |& Ko. A.-G.,    |       |       |       |           |         |         |
  |München 1901    | 108000|  64460|   3389|    32230  |   32230 |   80    |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |Brauerei Binding|       |       |       |           |         |         |
  |A.-G., Frankfurt|       |       |       |           |         |         |
  |a. M. 1900/01   | 390000| 282189|  14852|   141094  |  141094 |  550    |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |                |       |       |       |           |         |         |
  |Badische Anilin-|       |       |       |           |         |         |
  |und Sodafabrik, |       |       |       |           |         |         |
  |Ludwigshafen    |5040000|4164967| 219208|  2082483  | 2082483 |  330    |
  |1900            |       |       |       |           |         |         |
  +----------------+-------+-------+-------+-----------+---------+---------+


Anhang 9.

=Vergleich der Jahresabrechnungen verschiedener Aktiengesellschaften
mit den Abrechnungen nach Bienenstockvorschriften.=

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Farbenfabriken vorm. Friedr.     |
  |                                     | Bayer & Co., Elberfeld.          |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital    M. 11000000     |
  |                                     | Anleihe          "   2767000     |
  |                                     | Gesamtkapital    "  13767000     |
  |                                     | Arbeiterzahl    ca.     2000     |
  |                                     | Beamtenzahl      "       300     |
  |                                     | Gesamtpersonal   "      2300     |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1897.             |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Gewinnvortrag aus                |
  |                                     | 1896:            M.  236683      |
  |                                     | Bruttoeinnahmen  "  6040581      |
  |                                     | Gesamte Brutto-  "  6277264      |
  |                                     | einnahmen                        |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den veröffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     |  Gesellschaft      | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |   1291938          |     1291938 |
  | Obligationen, Zinsen                |    128744          |        --   |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|     64606          |       64606 |
  | Abschreibungen                      |   1459986          |     1459986 |
  | Unterstützungsfonds                 |     50000          |        --   |
  | Pensionsfonds                       |      --            |        --   |
  | Gratifikationen                     |    110000          |        --   |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |      --            |        --   |
  | Tantiemen                           |      --            |        --   |
  | Rücklagen                           |      --            |      236683 |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |      --            |      275340 |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|      --            |      688350 |
  | Prämie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |      --            |      137670 |
  | Stipendienfonds: 5% des Überschusses|      --            |      106135 |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben |   3105274          |     4260708 |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  | a. d. Brutto- einnahmen und der     |                    |             |
  | Summe der Ausgaben:                 |   3171990          |     2016556 |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    |18% = M. 1980000[25]|       --    |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |           --       |     1008278 |
  |    " Ergänzungseinkommen der Bienen |           --       |     1008278 |
  | Ergänzungseinkommen pro Kopf        |           --       |     ca. 440 |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Chem. Fabrik Griesheim-          |
  |                                     | Elektron, Griesheim.             |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital    M. 9000000      |
  |                                     | Anleihe          "   900009      |
  |                                     | Gesamtkapital    "  9900000      |
  |                                     | Arbeiterzahl 1902      1600      |
  |                                     | Beamte                  120      |
  |                                     | Gesamtpersonal         1720      |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1899.             |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Bruttoeinnahmen M. 3799222       |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den veröffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     | Gesellschaft       | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |  754693            |   754693    |
  | Obligationen, Zinsen                |    --              |     --      |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|    --              |     --      |
  | Abschreibungen                      |  853768            |   853768    |
  | Unterstützungsfonds                 |   26705            |     --      |
  | Pensionsfonds                       |   25666            |     --      |
  | Gratifikationen                     |   42000            |     --      |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |  385081            |     --      |
  | Tantiemen                           |  271309            |     --      |
  | Rücklagen                           |    --              |   385081    |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |    --              |   198000    |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|    --              |   495000    |
  | Prämie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |    --              |    99000    |
  | Stipendienfonds: 5% des Überschusses|    --              |    50684    |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben | 2359222            |  2836226    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  | a. d. Bruttoeinnahmen und der       |                    |             |
  | Summe der Ausgaben:                 | 1440000            |   962996    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    | 16% = M. 1440000   |    --       |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |       --           |   481498    |
  |    " Ergänzungseinkommen der Bienen |       --           |   481498    |
  | Ergänzungseinkommen pro Kopf        |       --           |  ca. 300    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Ver. Maschinenfabr. Augsburg     |
  |                                     | u. Maschinenbauges. Nürnberg,    |
  |                                     | A.-G. Augsburg                   |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital  M. 10285719,43    |
  |                                     | Anleihen       "   4000000,--    |
  |                                     | Gesamtkapital  "  14285719,43    |
  |                                     | Arbeiterzahl          }          |
  |                                     | Beamte                }  9400    |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1899/1900.        |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Bruttogewinn M. 3569007,81       |
  |                                     | (hier sind von den Bruttoein-    |
  |                                     | nahmen schon Generalspesen,      |
  |                                     | Zinsen, Tantiemen etc. in Abzug  |
  |                                     | gebracht.)                       |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den veröffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     | Gesellschaft       | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |   --               |      --     |
  | Obligationen, Zinsen                |   --               |      --     |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|   --               |      --     |
  | Abschreibungen                      |   772193,81        |   772193,81 |
  | Unterstützungsfonds                 | }                  |      --     |
  | Pensionsfonds                       | } 100000,--        |      --     |
  | Gratifikationen                     |   --               |      --     |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |   200000           |      --     |
  | Tantiemen                           |    --              |      --     |
  | Rücklagen                           |    96814           |    96814,-- |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |    --              |   285700,-- |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|    --              |   714250,-- |
  | Prämie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |    --              |   142857,-- |
  | Stipendienfonds: 5% des Überschusses|    --              |    77860,-- |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben | 1169007,81         |  2089674,81 |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  | a. d. Bruttoeinnahmen und der       |                    |             |
  |  Summe der Ausgaben:                |  2400000           |  1479333,-- |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    |  23-1/3% M. 2400000|      --     |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |       --           |   739666,-- |
  |    " Ergänzungseinkommen der Bienen |      --            |   739666,-- |
  | Ergänzungseinkommen pro Kopf        |      --            |   ca. 80    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Bürstenfabrik Pensberger & Co.   |
  |                                     | A.-G., München                   |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital      M. 1200000    |
  |                                     | Anleihe (Hypothek) "   600000    |
  |                                     | Gesamtkapital      "  1800000    |
  |                                     | Arbeiterzahl              398    |
  |                                     | Beamtenzahl                16    |
  |                                     | Gesamtpersonal            414    |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1901.             |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Gewinnvortrag aus                |
  |                                     | 1900.                M. 27379    |
  |                                     | Bruttogewinn         " 412601    |
  |                                     | Gesamt-Brutto-                   |
  |                                     | einnahme             " 439980    |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den veröffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     | Gesellschaft       | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |    183765          |   183765    |
  | Obligationen, Zinsen                |     24943          |     --      |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|      --            |     --      |
  | Abschreibungen                      |     17508          |    17508    |
  | Unterstützungsfonds                 |      5000          |     --      |
  | Pensionsfonds                       |      5000          |     --      |
  | Gratifikationen                     |      --            |     --      |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |     26858          |     --      |
  | Tantiemen                           |     28218          |     --      |
  | Rücklagen                           |     40688          |    26858    |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |      --            |    36000    |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|      --            |    90000    |
  | Prämie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |      --            |    18000    |
  | Stipendienfonds: 5% des Überschusses|      --            |     3389    |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben |    331980          |   375520    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  a. d. Bruttoeinnahmen und der         |                    |             |
  | Summe der Ausgaben:                 |    108000          |    64460    |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    | 9% = M. 108000     |      --     |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |      --            |    32230    |
  |    " Ergänzungseinkommen der Bienen |      --            |    32230    |
  | Ergänzungseinkommen pro Kopf        |      --            |    ca. 80   |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Brauerei Binding A.-G.,          |
  |                                     | Frankfurt a. M.                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital    M. 3000000      |
  |                                     | Anleihe          "  2000000      |
  |                                     | Gesamtkapital    "  5000000      |
  |                                     | Arbeiterzahl 1902       230      |
  |                                     | Beamtenzahl              27      |
  |                                     | Gesamtpersonal          257      |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1900/01.          |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Gewinnvortrag aus                |
  |                                     | 1899/1900         M.  53187      |
  |                                     | Bruttogewinn      " 3996906      |
  |                                     | Gesamt-Brutto-                   |
  |                                     | einnahme          " 4050093      |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den veröffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     | Gesellschaft       | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |   3002894          | 3002894     |
  | Obligationen, Zinsen                |      --            |     --      |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|      --            |     --      |
  | Abschreibungen                      |    282595          |  282595     |
  | Unterstützungsfonds                 |      --            |     --   }  |
  | Pensionsfonds                       |      --            |     --   }  |
  | Gratifikationen                     |      --            |     --      |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |     67563          |     --      |
  | Tantiemen                           |    107041          |     --      |
  | Rücklagen                           |    200000          |    67563    |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |      --            |   100000    |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|      --            |   250000    |
  | Prämie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |      --            |    50000    |
  | Stipendienfonds: 5% des Überschusses|      --            |    14852    |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben |   3660093          |   3767904   |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  | a. d. Bruttoeinnahmen und der       |                    |             |
  | Summe der Ausgaben:                 |    390000          |    282189   |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    | 13% = M. 390000    |      --     |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |      --            |    141094   |
  |    " Ergänzungseinkommen der Bienen |      --            |    141094   |
  | Ergänzungseinkommen pro Kopf        |      --            |   ca. 550   |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+

  +-------------------------------------+----------------------------------+
  |                                     | Badische Anilin- und Sodafabrik, |
  |                                     | Ludwigshafen.                    |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Aktienkapital        M. 21000000 |
  |                                     | Arbeiterzahl inkl. Aufseher 6300 |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Abrechnung pro 1900              |
  |                                     |                                  |
  |                                     | Bruttogewinn inkl. Vortrag nach  |
  |                                     | Abzug der Generalspesen etc.     |
  |                                     | aus 1899            M. 10243013  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                                  |
  |                                     |                Ausgaben.         |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  |                                     | Nach den veröffent-| Nach Bienen-|
  |                                     | lichten Konten der | stock-      |
  |                                     | Gesellschaft       | vorschriften|
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Generalspesen                       |        --          |     --      |
  | Obligationen, Zinsen                |        --          |     --      |
  | Verluste an zweifelhaften Schuldnern|        --          |     --      |
  | Abschreibungen                      |      3522595       |    3522595  |
  | Unterstützungsfonds                 |       150000       |     --      |
  | Pensionsfonds                       |        --          |     --      |
  | Gratifikationen                     |        --          |     --      |
  | Vortrag auf neue Rechnung,          |                    |             |
  | Dispositionsfonds                   |       656243       |     --      |
  | Tantiemen                           |       874175       |     --      |
  | Rücklagen                           |        --          |     656243  |
  | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals    |        --          |     420000  |
  | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals|        --          |    1050000  |
  | Prämie an die Volkskasse 1% des     |                    |             |
  | Gesamtkapitals                      |        --          |     210000  |
  | Stipendienfonds: 5% des Überschusses|        --          |     219208  |
  |                  -------------------+--------------------+-------------+
  |                  Summe der Ausgaben |     5203013        |    6078046  |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Verteilbare Summe als Differenz     |                    |             |
  | a. d. Bruttoeinnahmen und der       |                    |             |
  | Summe der Ausgaben:                 |     5040000        |    4164967  |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+
  | Hievon Dividende                    | 24% = M. 5040000   |       --    |
  | Hievon zum Anteilfonds der          |                    |             |
  | Volkskasse                          |       --           |    2082483  |
  |    " Ergänzungseinkommen der Bienen |       --           |    2082483  |
  | Ergänzungseinkommen pro Kopf        |        --          |    ca. 330  |
  +-------------------------------------+--------------------+-------------+


Zweites Buch.

Die solidaristischen Verträge.


Einleitung.

Während das erste Buch das Wesen, die Organisation und die Wirkungen
des Solidarismus entwickelte, folgt im zweiten Buch der eigentliche
Wortlaut der solidaristischen Verträge selbst.

Diese bestehen aus:

    I. Erklärung des Solidarismus,
   II. Volksvertrag,
  III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke.

Wie alle Verträge, so sind auch diese nüchtern und trocken und bestehen
lediglich aus einer Reihe von Paragraphen mit allgemeinen Vorschriften,
ohne jede Erläuterung über Zweck und Wirkung derselben; sie sind die
Zusammenfassung alles dessen, was im ersten Buch gesagt wurde, in der
Form gegenseitiger Rechte und Pflichten der vertragschließenden Teile;
es ist hier kein Kommentar dazu gegeben, da das ganze erste Buch als
solcher anzusehen ist und insbesondere dessen Kapitel 2 und 3 eine
direkte Wiedergabe dieser Verträge in laufender Sprache sind.

Diejenigen, welche an Verträge gewöhnt sind, werden die folgenden breit
finden; es sind auch wirklich viele Bestimmungen des Volksvertrags in
dem Arbeitsvertrag der Bienenstöcke wörtlich wiederholt; in einzelnen
Fällen ist neben die nüchterne Vertragsvorschrift doch noch ein
erläuternder Satz über Zweck und Wirkung mit aufgenommen; das geschah
absichtlich des leichteren und allgemeineren Verständnisses halber auch
für solche, denen diese Dinge nicht geläufig sind.

Unter allen Umständen ist die definitive Form der Verträge
jeweils den Landesgesetzen anzupassen, welche ja schon innerhalb
Deutschlands verschieden, in andern Ländern in manchen Dingen geradezu
entgegengesetzt sind. -- Ohne an den allgemeinen Grundlagen zu rütteln,
werden also die Verträge in verschiedenen Ländern so manche Variante
aufweisen; auch an vorhandene soziale Gesetze sind sie anzupassen, wenn
auch niemals damit zu verquicken.

Die solidaristischen Verträge müssen innerhalb der durch die Gesetze
gezogenen Grenzen sich bewegen, aber immer selbständig sein.




I. Erklärung des Solidarismus.


Der Solidarismus erklärt innerhalb seiner Wirtschaftsorganisation:

Als Grundlage aller seiner Handlungen: das Gleichsetzen des
Eigeninteresses mit dem Gesamtinteresse, die Solidarität aller Brüder.

Als oberste Pflichten der Brüder: das Wirken des einzelnen für die
Gesamtheit und unverbrüchliche Wahrhaftigkeit und Ehrenhaftigkeit.

Als oberstes Recht der Brüder: das Eintreten der Gesamtheit für den
einzelnen.

Als unantastbares Gut der Brüder: individuelle Freiheit sowie gleiche
Rechte zur Betätigung ihrer Individualität und gleiche Rechte an
den sozialen Einrichtungen des Solidarismus, ohne Unterschied des
Geschlechts, des Stammes, des Bekenntnisses und der Partei.

Als alleinige Instanz für alle Streitfälle der Brüder: die
solidaristischen Versöhnungs- und Schiedsämter, welche kein Strafrecht
haben.

Als Verpflichtung aller solidaristischen Gemeinschaften: die
Wiederaufnahme jedes ausgeschiedenen Bruders, welcher seine
Brüderpflichten wieder erfüllt.

Der Solidarismus erklärt als Ausfluß dieser allgemeinen Gebote für
seine besondere Arbeitsorganisation:

Als Zweck der Arbeit: die volle Befriedigung aller berechtigten
physischen, intellektuellen und moralischen Existenzbedürfnisse der
arbeitenden und ihrer noch nicht oder nicht mehr arbeitsfähigen
Angehörigen sowie deren Schutz gegen die Folgen der natürlichen
Ungleichheiten und sozialen Schädlichkeiten von der Geburt bis zum Tode.

Als natürliches Gesetz der Arbeit: die Erreichung der höchsten Leistung
für die Gesamtheit mit geringstem Aufwande.

Als natürlichen Preis des Arbeitsprodukts denjenigen, welcher sich aus
der vollen Erfüllung des Arbeitszwecks ergibt.

Als Eigentümer des Erlöses aus dem Arbeitsprodukt: diejenigen, die es
geschaffen und in den Verkehr gebracht haben.

Die Entlohnung für die Arbeit proportional der Leistung für die
Gesamtheit.

Das Recht auf Arbeit für alle in seine Betriebe aufgenommenen Brüder,
welche ihre solidaristische Pflicht erfüllen.




II. Volksvertrag.


1. Teil.

Grundlage und Zweck des Volksvertrags.


§ 1. Grundlagen.

Auf der Grundlage des Solidarismus wird gegenwärtiger Vertrag unter
denjenigen Personen, welche demselben freiwillig beitreten, geschlossen.

Diese Personen werden im einzelnen je nach ihrem Geschlecht Bruder oder
Schwester, in ihrer Gesamtheit aber ohne Unterscheidung Brüder genannt.
Die Dauer dieses Vertrags ist nicht beschränkt.


§ 2. Zweck.

Die Brüder errichten unter sich die Deutsche Volkskasse, deren
Tätigkeitsgebiet das Deutsche Reich und deren Sitz X ist.

Dieselbe ist eine der behördlichen Aufsicht unterstellte Sparkasse,
welche unter Ausschluß der Erzielung eines Gewinns folgenden
gemeinnützigen Zwecken dient:

1. Unter ihren Brüdern die Errichtung von Bienenstöcken zu veranlassen,
zu unterstützen und zu fördern und möglichst zahlreiche Brüder zu
Bienen, d. h. zu Mitgliedern von Bienenstöcken, zu machen.

Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines
Gewinns folgende Zwecke haben:

 ~a.~ Ihre gesamten Erträgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit
 auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der
 Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben
 zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in
 möglichst vollkommener Weise zu befriedigen.

 ~b.~ Durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der
 körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen
 und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von
 Lebensannehmlichkeit gehört, möglichst vollständig zu sorgen.

 ~c.~ Durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von
 der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten
 (Gesundheit, physische und geistige Fähigkeiten, Lebensdauer) und
 sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen.

 ~d.~ Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang
 in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.

2. Unter allen Umständen für das Kapital und den Zins der Anleihen
zu haften, welche die Bienenstöcke mit Ermächtigung der Volkskasse
aufnehmen.

3. Für die, zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten
Normaleinkommen sowie für die Krankheits- und Unfallszuschüsse,
zu welchen auch die Anteile für Invalidität infolge von Unfällen
im Dienste rechnen, unter allen Umständen, ausgenommen bei
Arbeits-Einstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken,
zu haften, auch wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks
hierzu nicht ausreichen.

4. Die Auslagen der Bienenstöcke für die den Bienen vom vollendeten
65. Lebensjahre (Seniorenalter) an ausbezahlten Seniorenanteile sowie
für Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und für die Erziehung von
Doppelwaisen zu ersetzen und zwar aus einem für alle Bienenstöcke
gemeinsamen Anteilfonds, welcher aus den Erträgnissen der Bienenstöcke
erhalten wird.

5. Denjenigen Brüdern, welche noch nicht Bienen sind, folgende Rechte
zu verleihen, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten:

 ~a.~ in den Bienenstöcken Bienen zu werden;

 ~b.~ von den Bienenstöcken Waren und Leistungen zu Bienenpreisen zu
 erhalten.

 Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus
 der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die
 Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.

 ~c.~ Lieferungen und Arbeiten für Bienenstöcke auszuführen;

 ~d.~ überhaupt alle Rechte und Vorteile, welche durch das Bestehen des
 Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden sind oder sein werden.

6. Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke in einem
besonderen Sparkassenfonds zu verwalten und denselben den vollen,
abzüglich der Spesen sich daraus ergebenden Zinsertrag auszuzahlen.

7. Etwaige über ihre Verpflichtungen hinausgehende Kapitalien zu
sonstigen gemeinnützigen Zwecken für die Brüder und Bienenstöcke, zur
Hebung ihrer wirtschaftlichen Wohlfahrt und Unabhängigkeit und zur
Pflege der Künste und Wissenschaften zugunsten der Allgemeinheit zu
verwenden.


2. Teil.

Finanzen der Volkskasse.


§ 3. Vermögen der Volkskasse.

Dasselbe besteht aus:

 ~a.~ dem Stammfonds;

 ~b.~ dem Anteilfonds;

 ~c.~ dem Eigentumsrecht an sämtlichen zur Errichtung gelangenden
 Bienenstöcken.


§ 4. Stammfonds.

Dessen Einnahmen bestehen aus:

 ~a.~ den Beiträgen der Brüder (§ 26);

 ~b.~ den für Kapitalhaftungen von den Bienenstöcken bezahlten Prämien
 (§ 35 ~b~);

 ~c.~ den Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) und
 andern aus den geschäftlichen Abwicklungen entstehenden Einnahmen;

 ~d.~ zufälligen Einnahmen, Stiftungen u. dgl.;

 ~e.~ den Erträgnissen der mit den Geldern des Stammfonds gemachten
 Kapitalanlagen.

Die Ausgaben des Stammfonds bestehen aus den ihn betreffenden
Verwaltungskosten und aus sämtlichen für die Zwecke des § 2, mit
Ausnahme von Ziffer 4 und 6, entstehenden Ausgaben, sowie aus
zufälligen Verlusten.

Die Haftungsverpflichtungen der Volkskasse dürfen nur so hoch sein,
daß sie durch den Stammfonds eine hinreichend gesicherte Deckung
finden. Weist der Stammfonds dauernde, beträchtliche Überschüsse über
den Wert solcher Verpflichtungen auf, so sollen dieselben zu solchen
gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, welche allen Brüdern zugute
kommen. Entsprechend den rein wirtschaftlichen Zwecken der Volkskasse
dürfen hierbei niemals gesonderte konfessionelle oder politische
Interessen unterstützt werden.


§ 5. Anteilfonds.

Dessen Einnahmen bestehen aus den im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke
(§ 35) festgestellten Beiträgen der Bienenstöcke, aus den Erträgnissen
der mit denselben gemachten Kapitalanlagen und aus solchen zufälligen
Einnahmen, welche ausdrücklich diesem Fonds entstammen oder dafür
bestimmt sind.

Dessen Ausgaben bestehen aus den ihn betreffenden Verwaltungskosten
und aus den nach § 2 Ziff. 4 entspringenden Ausgaben für Anteile und
Erziehung.

Weist der Anteilfonds in einem Jahre ein Defizit auf, so werden vom
darauffolgenden Jahre ab die Anteilsätze für alle Berechtigten in allen
Bienenstöcken gleichmäßig prozentual herabgesetzt, so lange, bis das
Defizit ausgeglichen ist.

Weist der Anteilfonds dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so
sollen dieselben verwendet werden: in erster Linie zur langsamen,
gleichmäßigen Herabsetzung des Seniorenalters (§ 2 Ziff. 4), in zweiter
Linie für solche gemeinnützige Zwecke, welche allen Bienenstöcken bzw.
Bienen gleichmäßig zugute kommen, jedoch niemals zur Unterstützung
gesonderter konfessioneller oder politischer Interessen.


§ 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken.

Die Volkskasse behält unter allen Umständen das Eigentumsrecht an
allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken; während die jeweils in
demselben angestellten Bienen das Nutzungsrecht haben und zwar unter
den Bedingungen eines besonderen Vertrags, welcher Arbeitsvertrag
der Bienenstöcke heißt und einen integrierenden Bestandteil des
Volksvertrags bildet.


§ 7. Sparkassenfonds.

Neben dem Fonds ihres eigenen Vermögens verwaltet die Volkskasse in
einem besonderen Sparkassenfonds die ihr zu diesem Zwecke übergebenen
Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke. Die aus dieser
Verwaltung resultierenden Erträgnisse werden den Einlegern -- abzüglich
der Spesen -- in voller Höhe als Zinsen ausbezahlt.

Die Einleger können ihre Einlagen unter den durch besonderes Statut
festgesetzten Bedingungen aus diesem Fonds entnehmen. Für die
Verbindlichkeiten des Sparkassenfonds haftet die Volkskasse.


§ 8. Gewinne der Volkskasse.

Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb. Das Vermögen
derselben dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Erzielung
von Gewinnen oder Überschüssen ist daher ausgeschlossen. Dagegen sollen
alle Geschäftsspesen grundsätzlich nicht von der Volkskasse, sondern
von denjenigen getragen werden, welche jeweils daraus Nutzen ziehen.

Es geschieht das bei den Anteil- und Sparkassenfonds dadurch, daß die
aufgelaufenen Spesen dem Fonds verrechnet werden, beim Stammfonds
dadurch, daß die Spesen den einzelnen verrechnet werden, wie z. B. in
Form von Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) oder
in Form einer kleinen Bezahlung für jeden neuen Brüderschein (§ 28) usw.


§ 9. Jahresabrechnung.

Die Abschlußrechnung aller Fonds für jedes Kalenderjahr wird von der
Regierungskommission geprüft und bei Richtigbefund bestätigt. Sie wird
in den zu diesem Zwecke bestimmten Blättern veröffentlicht.


3. Teil.

Verwaltung und Leitung der Volkskasse.


~A.~ Volksrat.


§ 10. Bestellung des Volksrats.

Die Verwaltung der Volkskasse geschieht durch den Volksrat, welcher
durch diejenigen Brüder, die das 25. Jahr vollendet haben, auf Grund
einer besonderen Wahlordnung[26] aus dem Kreise der mindestens 30 Jahre
alten Bienen durch allgemeine, direkte Wahlen auf je 5 Kalenderjahre
gewählt wird.

Die Zahl der Volksräte beträgt einen für jede volle halbe Million
Brüder, mindestens aber 9.


§ 11. Kompetenzen des Volksrats.

Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der
Brüder und an keine Instruktionen gebunden. Er prüft die Legitimation
seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er bestimmt selbst seine
Geschäftsordnung.

Der Volksrat entscheidet über alle die Auslegung und Ausführung
des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse betreffenden
Angelegenheiten und die bestmögliche Verwertung und Anlage des
Vermögens der letzteren.

Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Volkskasse mit
absoluter Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte und
verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag.

Er erwählt aus dem Kreise der Brüder und Bienen folgende Beamte der
Volkskasse und bestimmt deren Einkommen, deren Geschäftsordnungen und
Dienstanweisungen:

 ~a.~ Die Direktoren der Volkskasse und unter diesen den vorsitzenden
 Direktor und dessen Stellvertreter (§ 20);

 ~b.~ die Delegierten der Volkskasse (§ 23);

 ~c.~ alle sonstigen Beamten, soweit er nicht dem Präsidenten der
 Volkskasse Vollmacht gibt, dieselben selbständig zu ernennen.

Der Volksrat beschließt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag
des Direktoriums oder auf Antrag der Brüder über die Errichtung von
Bienenstöcken und die Ernennung von deren Vorständen.

Er prüft die Arbeitsordnungen der Bienenstöcke daraufhin, ob sie
nichts den Grundsätzen des Solidarismus, dem Volksvertrag und dem
Arbeitsvertrag der Bienenstöcke Zuwiderlaufendes enthalten und
beschließt über deren Genehmigung.

Er hat das Recht, Beschlüsse von Bienenstöcken, welche den Grundsätzen
des Solidarismus, dem Volksvertrag oder dem Arbeitsvertrag der
Bienenstöcke zuwiderlaufen, aufzuheben.

Der Volksrat entscheidet in Zweifelsfällen über die Höhe der
Bienenpreise, d. i. der Produktionspreise, im Sinne des Solidarismus.

Der Volksrat hat das Recht einen Bienenstock aufzulösen wenn während
zweier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre desselben die Deckungen für
Fehlbeträge aus dem Stammfonds (§ 4) der Volkskasse zwei Zehntel des
noch nicht zurückgezahlten Anleihekapitals überschreiten, oder wenn ein
Bienenstock Bestimmungen des Volksvertrags oder des Arbeitsvertrags der
Bienenstöcke nicht anerkennt, oder durch Streiks und Gewaltmittel sich
Sondervorteile zu verschaffen sucht.

Der Volksrat entscheidet über Anträge, welche seine eigenen Mitglieder,
der Präsident, das Direktorium, die Bienenstöcke und die Brüder an ihn
richten.

Der Volksrat entscheidet in erster und letzter Instanz durch
Schiedsspruch, unter Ausschluß der Gerichte, auf Antrag des einen
Teils, über Differenzen der Brüder, Bienen oder Bienenstöcke mit dem
Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse, sowie
über Differenzen der Bienenstöcke unter sich, letzteres aber erst
nachdem die Angelegenheit dem Vorstandsausschuß eines unparteiischen
von der Volkskasse zu ernennenden Bienenstocks zur Vermittlung
vorgelegt wurde und diese Vermittlung mißlang.

Die Schiedssprüche des Volksrats sind kostenfrei und beziehen sich nur
auf Begründung des Rechts und Unrechts sowie auf Bestimmung der Höhe
des vom Unterliegenden dem Obsiegenden etwa zugefügten und diesem zu
bezahlenden Schadens. Er kann keine Strafen verfügen.

Der Volksrat entscheidet alle Auslegungsfragen des Arbeitsvertrags der
Bienenstöcke und hat die Initiative und Entscheidung über Änderungen
desselben, letzteres jedoch niemals mit rückwirkender Kraft.

Der Volksrat beschließt über den Abschluß von Verträgen mit andern
Volkskassen.


§ 12. Sitzungsordnung des Volksrats.

Der Volksrat versammelt sich zu seinen ordentlichen Tagungen am ersten
Werktage des Februar, Juni und Oktober jeden Jahres und bleibt solange
in Tagung, bis alle vorliegenden Geschäfte erledigt sind.

Ein Volksrat, welcher in einer Tagung mehr als dreimal ohne triftigen
Entschuldigungsgrund den Sitzungen fernbleibt, gilt als Demissionär.

In der ersten Sitzung eines jeden Kalenderjahres erwählt der
Volksrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher
Stimmenmehrheit.

Diese Posten dürfen nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren von
Vertretern derselben Industriegruppen besetzt sein.

In der Junitagung findet die Prüfung der vom Präsidenten vorgelegten
Jahresrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr und die
Vorlage an die Regierungskommission zur Prüfung und Bestätigung statt.

In der Oktobertagung wird das Budget für das folgende Kalenderjahr
aufgestellt.

In der letzten Sitzung der Oktobertagung des letzten Jahres der
fünfjährigen Wahlperiode findet die Wahl des Präsidenten und
Vizepräsidenten der Volkskasse aus dem Kreise der Mitglieder des
Volksrates für die nächste Wahlperiode statt.

Außerordentliche Tagungen des Volksrates werden durch den Präsidenten
der Volkskasse einberufen. Sie dürfen nur die bei der Einberufung
angekündigte Tagesordnung beraten.

Der Volksrat hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die
Brüder zu beschließen. Alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechtswegen
öffentlich für die Brüder.


§ 13. Abstimmungsordnung des Volksrats.

Der Volksrat kann seine Geschäfte im Plenum oder in Ausschüssen
behandeln. Beschlüsse finden jedoch nur im Plenum statt.

Zu gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der
vertragsmäßigen Anzahl Volksräte erforderlich, wobei Bruchteile unter
½ nicht, ½ und darüber für voll gerechnet werden.[27]

Vor jeder Abstimmung über einen Antrag hat der Vorsitzende die Vorfrage
zu stellen, ob derselbe der Erklärung des Solidarismus entspricht.
Erst nach Bejahung dieser Vorfrage mit mindestens ¾ Majorität
der anwesenden Volksräte findet die Abstimmung über den Gegenstand
selbst nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Der Vorsitzende übt das
Stimmrecht mit aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

Die Beschlüsse des Volksrates werden unter Angabe der Namen und der
Abstimmung der einzelnen Mitglieder in den hierzu bestimmten Blättern
veröffentlicht. Abstimmungen bei Wahlen und zur Bestellung von Beamten
sind geheim.


§ 14. Abänderung des Volksvertrags.

Der Volksrat entscheidet in eigener Initiative oder auf Antrag
des Präsidenten der Volkskasse, ob Änderungen des Volksvertrags
erforderlich erscheinen. Wenn dieses der Fall ist, so muß die Änderung
in zwei aufeinanderfolgenden Tagungen mit mindestens ¾ Majorität der
vertragsmäßigen Anzahl Volksräte beschlossen werden um gültig zu sein.
Solche Änderungen haben niemals rückwirkende Kraft.


§ 15. Bezüge der Volksräte.

Die Volksräte erhalten von der Volkskasse Ersatz ihrer Reisespesen
und ein Einkommen von X Mark für jeden Tag, an welchem sie Sitzungen
beigewohnt haben. Sie bleiben im vollen Bezuge ihrer Einkommen und
Rechte bei demjenigen Bienenstock, in welchem sie zur Zeit der Wahl zum
Volksrat Bienen sind. Sie dürfen weder Orden noch Titel annehmen.


~B.~ Präsident der Volkskasse.


§ 16. Bestellung des Präsidenten.

Der Präsident und der Vizepräsident der Volkskasse werden durch
den Volksrat aus dem Kreise seiner Mitglieder durch absolute
Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte gewählt (§ 11).
Sie müssen geborene Deutsche sein und zur Zeit der Wahl mindestens 10
Jahre lang ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben.

Im Falle der Vakanz des Präsidentensitzes durch den Tod oder andere
Ursachen wird derselbe sofort vom Vizepräsidenten eingenommen.

Der Präsident hat seinen Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.


§ 17. Kompetenzen des Präsidenten.

Der Präsident ist der höchste Beamte der Volkskasse, der ständige
Bevollmächtigte des Volksrats und der Vermittler zwischen diesem
und dem Direktorium der Volkskasse. Er ist der oberste Hüter des
Solidarismus und des Volksvertrags.

Er eröffnet und schließt die Tagungen des Volksrats.

Er fertigt die Beschlüsse des Volksrats aus, verkündigt sie und
überwacht deren Ausführung.

Er ernennt und entläßt in Vollzug der Beschlüsse des Volksrats die
Beamten der Volkskasse, verpflichtet sie auf den Volksvertrag, schließt
mit ihnen die Dienstverträge und überwacht deren Befolgung.

Er schließt im Namen der Volkskasse Verträge auf Grund der Beschlüsse
des Volksrats.

Der Präsident beruft aus eigener Initiative oder auf Antrag des
Direktoriums der Volkskasse den Volksrat zu außerordentlichen Tagungen
unter Angabe der Tagesordnung. Er muß ihn einberufen auf Antrag von
mindestens 1/3 der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte.


§ 18. Geschäftsordnung des Präsidenten.

Die Verfügungen des Präsidenten geschehen im Namen des Volksrats und
bedürfen der Gegenzeichnung eines Mitglieds des Direktoriums der
Volkskasse, welches dafür die Verantwortung übernimmt.

Der Präsident kann keine seiner Rechte übertragen.

Im Namen des Präsidenten werden eigene Anträge und Vorlagen desselben
oder solche der Direktion vor den Volksrat gebracht und hier von hierzu
ernannten Mitgliedern des Direktoriums vertreten.

Der Präsident erstattet dem Volksrat alljährlich in der
Eröffnungssitzung der Junitagung einen Bericht über die Lage
und Verhältnisse der Volkskasse nebst Rechnungsabschluß für das
voraufgegangene Jahr und legt demselben in der Eröffnungssitzung der
Oktobertagung das Budget für das folgende Jahr vor.


§ 19. Einkommen des Präsidenten.

Der Präsident bezieht von der Volkskasse ein jährliches Einkommen
von X Mark. Dessen Auslagen in Ausübung seines Amtes werden von der
Volkskasse vergütet.


~C.~ Direktorium der Volkskasse.


§ 20. Bestellung des Direktoriums.

Die Leitung der Geschäfte der Volkskasse geschieht durch das
Direktorium, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden
Anzahl und von diesem zu erwählenden Direktoren besteht (§ 11). Der
Vorsitzende des Direktoriums wird von dem Volksrate erwählt.

Ein Direktoriumsmitglied kann nicht gleichzeitig Volksrat sein.

Die Direktoren haben ihren Wohnsitz am Sitz der Volkskasse.


§ 21. Kompetenzen des Direktoriums.

Das Direktorium führt die Beschlüsse des Volksrats aus und leitet die
Geschäfte der Volkskasse nach Maßgabe des Volksvertrags und seines
Dienstvertrags.

Das Direktorium ist der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach außen.

Das Direktorium bearbeitet eigene Anträge oder die Anträge der Brüder
auf Errichtung von Bienenstöcken und legt dieselben mit seinen
Gutachten und Vorschlägen über die zu ernennenden Vorstände und
Stellvertreter derselben dem Volksrate zur Beschlußfassung vor.

Es ernennt die vom Volksrate erwählten Beamten der Bienenstöcke,
verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und den Arbeitsvertrag
der Bienenstöcke und schließt mit ihnen die Errichtungsurkunden und
Dienstverträge ab.

Es legt dem Volksrate seine Vorschläge und Gutachten über die in
den Bienenstöcken anzustellende Anzahl von Bienen der verschiedenen
Kategorien und die Höhe ihrer Normaleinkommen zur Genehmigung vor.

Es macht dem Volksrate laufende Berichte über alle wesentlichen
Vorkommnisse bei den Bienenstöcken und im Kreise der Brüder, sowie über
alle wichtigen Angelegenheiten der Volkskasse.

Es bringt die zu ernennenden Delegierten der Volkskasse und alle
sonstigen für die Erledigung der Geschäfte erforderlichen Beamten der
Volkskasse in Vorschlag.

Die Mitglieder des Direktoriums haben die Anträge des Präsidenten
vor dem Volksrate zu vertreten und auf Wunsch des Volksrates dessen
Sitzungen beratend beizuwohnen. Sie haben das Recht, den Sitzungen des
Volksrats beizuwohnen und müssen auf Wunsch dort gehört werden.

Das Direktorium vertritt die Volkskasse in allen Rechtsstreitigkeiten.


§ 22. Geschäftsordnung des Direktoriums.

Zur Gültigkeit der im Namen des Direktoriums der Volkskasse erfolgenden
Ausfertigungen ist die Unterschrift zweier Direktoren erforderlich.

Das Direktorium hat alljährlich bis Ende April dem Präsidenten die
Jahresabrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr
und bis Ende August das Budget für das nächstfolgende Kalenderjahr
vorzulegen.

Die Mitglieder des Direktoriums sind solidarisch verantwortlich für
die richtige Ausführung der Beschlüsse des Volksrats und einzeln
verantwortlich für ihre persönlichen Handlungen.

Das Direktorium hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge,
Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen
etc. folgende, einen integrierenden Bestandteil derselben bildende
Bestimmung aufzunehmen:

 »Die Volkskasse hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.)
 aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechung
 von Provisionen, Geschenken oder irgend welchen Sondervorteilen auf
 Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des
 Versprechens nicht erfolgte.«


~D.~ Die Delegierten der Volkskasse.


§ 23. Bestellung der Delegierten.

Die Vertretung der Volkskasse in den einzelnen Bezirken des Landes und
bei den einzelnen Bienenstöcken geschieht durch die Delegierten, welche
auf Vorschlag des Direktoriums vom Volksrate erwählt und durch den
Präsidenten ernannt werden.

Ihr Wohnsitz wird von dem Direktorium bestimmt.


§ 24. Kompetenzen der Delegierten.

Die Delegierten sind die ständigen Bevollmächtigten der Volkskasse
in den einzelnen Bezirken des Landes und bei den einzelnen ihnen
zugewiesenen Bienenstöcken, sowie die Vermittler zwischen den Brüdern
und Bienenstöcken einerseits und dem Direktorium der Volkskasse
anderseits. Sie besorgen die Bezirksgeschäfte der Volkskasse und
die Vertretung der letzteren bei den Bienenstöcken nach Maßgabe des
Volksvertrags und der ihnen erteilten Dienstanweisungen. Sie haben über
die Begebenheiten ihres Bezirks und ihrer Bienenstöcke laufend an das
Direktorium der Volkskasse zu berichten.

Sie haben den Sitzungen des Vorstandsausschusses ihrer Bienenstöcke
nach Bedarf beizuwohnen. In diesen Sitzungen haben sie beratende Stimme
und das Recht, Anträge zu stellen, sowie gegen ihnen unberechtigt
erscheinende Beschlüsse ein Veto einzulegen und deren nochmalige
Beratung in einer späteren Sitzung zu verlangen.

Sie haben das Recht und die Pflicht, in die Bücher und Akten ihrer
Bienenstöcke Einsicht zu nehmen, sämtliche Betriebe und Einrichtungen
zu sehen und vom Vorstände jede Auskunft zu verlangen.

Sie nehmen die Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung
neuer Bienenstöcke entgegen und übermitteln dieselben mit ihren
Gutachten an das Direktorium der Volkskasse.

Solche Geschäfte, welche sie nicht verfassungsmäßig persönlich zu
erledigen haben, können sie in Übereinstimmung mit der Volkskasse durch
Ortsvertreter besorgen lassen.

Die Delegierten haben in allen Lagen das Interesse der Gesamtheit der
Brüder gegen etwaige Sonderinteressen zu wahren.

Sie haben zu bestimmten Tagen und Stunden die sich meldenden Brüder und
Bienen persönlich zu empfangen, deren Wünsche, Anträge und Beschwerden
anzuhören und zu prüfen, und denselben die geeignete Folge zu geben.

Bei Differenzen zwischen den Bienenstöcken und Brüdern oder fremden
Bienen müssen die Delegierten zunächst zu vermitteln suchen, haben
aber, falls die Vermittlung mißlingt, die Entscheidung darüber durch
Schiedsspruch in erster und letzter Instanz.


~E.~ Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der Volkskasse.


§ 25.

Die Beamten der Deutschen Volkskasse können Männer oder Frauen sein.
Sie müssen Deutsche sein. Sie dürfen keinerlei andere berufliche
Beschäftigung haben und von keiner andern Seite Gehälter beziehen,
auch nicht von Bienenstöcken. Sie stehen zur Volkskasse in demselben
Verhältnis wie die Bienen zu ihrem Bienenstock, müssen also die für
Bienen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Sie haben der Volkskasse
gegenüber Bienenpflichten und Bienenrechte.

Da die Volkskasse nicht dem Erwerb dient, so kann dieselbe nicht die
Normaleinkommen ihrer Beamten entsprechend den Jahreserträgnissen
ergänzen, wie das in den Bienenstöcken stattfindet. Die Beamten werden
jedoch hierfür durch höhere Normaleinkommen entschädigt.

Sie dürfen keine Titel und Orden annehmen.

Die Beamten der Volkskasse sind verpflichtet, den geschäftlichen
Verkehr in Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den
einfachsten Formen unter Weglassung von Titulaturen und nicht
sachlichen Formeln und Formalitäten durchzuführen.[28]




4. Teil.

Pflichten und Rechte der Brüder.


§ 26. Pflichten der Brüder.

Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das
Wirken des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus,
unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.

Im besonderen haben die Brüder folgende Pflichten:

 1. Zahlung regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, Brüderbeiträge,
 durch monatliches Einkleben einer entsprechenden, von der Volkskasse
 auszugebenden Wertmarke in eine hierzu bestimmte Karte, welche
 Brüderschein heißt. Diese Karte wird gegen eine kleine Vergütung für
 die Kosten von der Volkskasse geliefert.

 2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstiger Leistungen aus
 Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.

 3. Anerkennung des Volksvertrags.

 4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags den Organen der
 Volkskasse unter Ausschluß der Gerichte vorzulegen und sich deren
 Schiedsspruch zu unterwerfen.

 5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den
 Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und
 beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der
 Interessen und Zwecke der Volkskasse.

 6. Auf Wunsch der Volkskasse kostenlose Übernahme kleiner Ämter,
 welche zur Pflege des Solidarismus oder im Interesse der Organisation
 der Volkskasse, der Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig
 erscheinen, soferne sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen
 werden.

 7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre
 Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke
 anzunehmen oder zu geben.


§ 27. Die Brüderbeiträge.

Brüder sind an einem bestimmten Zeitpunkte alle über 17 Jahre alten
Personen, welche ihren Brüderbeitrag für die letztverflossenen 12
Kalendermonate ohne Einziehung des Brüderscheins (§ 30) geleistet haben.

Der Brüderbeitrag beträgt monatlich 1 Mark, darf jedoch für Brüder mit
Jahreseinkommen unter 1500 Mark auf den Mindestbeitrag von 50 Pfennig
pro Monat reduziert werden. Brüder mit Jahreseinkommen über 3000 Mark
mögen selbst ihren Beitrag entsprechend erhöhen.

Da die Brüder die Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit
übernommen haben, so unterliegt die Höhe der Brüderbeiträge keiner
Kontrolle und wird nur geprüft, wenn die betreffenden Brüder es
verlangen (z. B. bei Gelegenheit von Anträgen zur Errichtung von
Bienenstöcken oder zur Anstellung als Bienen etc.)

Geleistete Brüderbeiträge werden niemals zurückvergütet.


§ 28. Brüderschein. Brüderakten.

Bei jeder Ausübung eines Brüderrechts (§ 29) ist der Brüderschein als
Legitimation vorzulegen, wobei die jeweils noch nicht entwerteten
Marken entwertet werden.

Der Brüderschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen
abgetreten werden.

Er enthält 12 Felder für Volkskassenmarken und muß jeweils nach
Ausfüllung derselben dem zunächst wohnenden Delegierten zum Umtausch
gegen einen neuen Brüderschein übergeben werden. Letzteres kann auch
durch die Ortsvertreter oder durch Vermittlung eines Bienenstocks, auch
durch die Post unter Vergütung der Spesen geschehen. Jeder neue Schein
wird mit dem Stempel der Ausgabestelle, des Ausgabemonats und einer
laufenden Nummer versehen.[29]

Der Delegierte legt für die betreffenden Brüder je einen Brüderakt
an, in welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und
erworbenen Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und
etwaige Einziehungen des betreffenden Brüderscheins und deren Gründe
eingetragen werden. Bemerkungen über das politische oder religiöse
Bekenntnis der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten.

Auf Grund der Brüderakten werden verlorene, ganz ausgefüllte und
schadhaft gewordene Brüderscheine gegen neue umgetauscht. Jeder neu
ausgegebene Brüderschein enthält einen vollständigen Auszug aus dem
betreffenden Brüderakt mit Ausnahme der Gründe für etwaige Einziehungen.

Beim Wechsel des Wohnsitzes eines Bruders wird dessen Brüderakt dem
Delegierten seines neuen Wohnsitzes übergeben.


§ 29. Rechte der Brüder.

Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das Eintreten der
Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.

Im besonderen haben die Brüder folgende Rechte:

 1. Die Volksräte auf Grund der Wahlordnung zu wählen (§ 10);

 2. Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des
 Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds
 der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht.

 3. In vorhandenen Bienenstöcken, soweit die Verhältnisse es
 jeweils gestatten, als Bienen angestellt zu werden (wenn sie ihren
 Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne Einziehung des Brüderscheines
 geleistet haben und die sonstigen im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke
 genannten Bedingungen hierzu erfüllen) und damit in den Genuß aller
 den Bienen durch diesen Arbeitsvertrag erwachsenden Vorteile zu treten.

 4. Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf
 und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen
 gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke
 solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der
 Anmeldungen.

 5. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit
 solche zu vergeben sind.

 6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für
 ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus
 ergebenden Zinsertrages.

 7. In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen
 des Volksvertrags für die Brüder vorhanden sind oder sein werden,
 soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten.

 8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags kostenlosen
 Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse zu erlangen.


Unterbrechung der Brüderrechte.


§ 30. Einziehung des Brüderscheins.

Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine freiwillige; die
Nichterfüllung der in § 24 aufgezählten Brüderpflichten bedeutet
demnach freiwilligen Austritt aus dem Volksvertrag und Verzicht auf die
Brüderrechte.

In diesem Falle hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des
Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amtes und bei Ausübung
eines Brüderrechts die Nichterfüllung der Brüderpflicht stattfindet,
den Brüderschein der betreffenden Brüder einzuziehen.

Letztere können dagegen Einspruch bei demjenigen Delegierten der
Volkskasse, welcher ihre Brüderakten führt, erheben. Dieser legt
den Fall demjenigen unbeteiligten Bienenstock seines Bezirks vor,
welcher darüber am besten zu urteilen in der Lage ist, und dessen
Vorstandsausschuß in kürzester Frist in erster und letzter Instanz
in einer Plenarsitzung darüber entscheidet, wobei die betroffenen
Brüder auf ihren Wunsch gehört werden müssen. Zweifelhafte Fälle
und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis, Irrtum und ohne
Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der betroffenen Brüder
auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird der Grund derselben
in die Brüderakten eingetragen, der Brüderschein eingezogen und durch
Aufstemplung des Buchstaben E auf der letzteingeklebten Wertmarke
entwertet. Die bis zum Tage der Einziehung des Brüderscheins erworbenen
Rechte können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können
die Brüder freiwillig darauf verzichten.

Nach Einziehung des Brüderscheins kann die Eigenschaft als Bruder laut
§ 27 durch 12 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die
Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden.




5. Teil.

Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken.


§ 31. Anmeldebedingungen.

Bienenstöcke werden errichtet auf Initiative der Volkskasse oder auf
Antrag der Brüder. Anmeldungen auf Bildung von Bienenstöcken können
nur von solchen Brüdern eingereicht werden, welche ihren Brüderbeitrag
zur Zeit der Anmeldung wenigstens 60 Monate lang ohne Einziehung des
Bienenscheins geleistet haben und im Besitz des Ausweises darüber sind.
Sie sind bei demjenigen Delegierten, welcher die Volkskasse in dem
betreffenden Bezirk vertritt, oder in Ermangelung eines solchen bei dem
Direktorium der Volkskasse anzubringen.


§ 32. Form des Antrags.

Der oder die Anmelder erhalten hierauf ein Formular zum Behufe des
schriftlichen Antrags, welches wahrheitsgetreu auszufüllen und nebst
den Brüderscheinen der Antragsteller einzureichen ist. Außerdem
haben die Antragsteller alle Fragen über ihre Personalien und über
den beabsichtigten Betrieb, welche die Volkskasse noch für notwendig
erachten sollte, wahrheitsgetreu, genau und gewissenhaft schriftlich
zu beantworten und alle Informationen schriftlich zu geben, welche zur
Begutachtung des Antrags erforderlich sind. Fragen nach politischem
und religiösem Bekenntnis dürfen dabei nicht gestellt werden. Die
Antragsteller haben alle für die Beurteilung notwendig erscheinenden
Papiere und Urkunden beizuschaffen. Die Antragsteller sind für die
Richtigkeit dieses gesamten Informationsmaterials solidarisch haftbar.

Gleichzeitig mit dem Antrag ist seitens der Antragsteller für die
Kosten des Verfahrens eine Summe bei der Volkskasse einzuzahlen, die
für jede M. 1000 des Kapitals, welches der zu errichtende Bienenstock
erfordert, eine Mark beträgt und der Volkskasse unter allen Umständen
erworben bleibt. Die Antragsteller haben das Recht, nach Errichtung des
beantragten Bienenstocks aus dessen Vermögen die Summe zurückzufordern.


§ 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber.

Hierauf erfolgt durch die Organe der Volkskasse eine eingehende Prüfung
des Antrags unter Berücksichtigung aller einschlägigen persönlichen,
geschäftlichen, finanziellen, technischen, örtlichen und allgemeinen
Verhältnisse. Nach dieser Prüfung erfolgt mündliche Besprechung
zwischen den Organen der Volkskasse und den Antragstellern, worauf
das Direktorium der Volkskasse möglichst in der nächsten Tagung des
Volksrats diesem den Antrag zur Beschlußfassung vorlegt.

Den Anträgen, welche nicht in allen Punkten wahrheitsgetreu sind, wird
keine Folge gegeben und den Antragstellern hiervon Mitteilung gemacht
unter Einziehung der Brüderscheine (§ 30). Die Brüderscheine werden
auch eingezogen, wenn die wissentlich unrichtigen Angaben erst nach
Errichtung des Bienenstocks zum Vorschein kommen.

Der Beschluß des Volksrats über Annahme oder Ablehnung eines Antrags
wird durch das Direktorium der Volkskasse den Antragstellern
mitgeteilt, in letzterem Fall unter Angabe der Gründe.


§ 34. Ernennung der Vorstände.

Wenn der Volksrat den Antrag annimmt oder auf eigene Initiative die
Errichtung eines Bienenstocks beschließt, so ernennt das Direktorium
der Volkskasse die vom Volksrate erwählten Vorstände des betreffenden
Bienenstocks, verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und schließt
mit ihnen den Dienstvertrag ab, in welchem das Normaleinkommen,
die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder in gegenseitigem
Einvernehmen festgestellt werden.


§ 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks.

Die so ernannten Vorstände haben durch ihre Unterschrift die
Errichtungsurkunde des betreffenden Bienenstocks anzuerkennen und sich
für die genaue Durchführung derselben zu verpflichten.

Die Errichtungsurkunden enthalten die Verpflichtung der Vorstände auf
den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke
und außerdem folgende Bestimmungen, die für die einzelnen Bienenstöcke
verschieden sind:

 ~a.~ den Namen und die Firmenzeichnung des neuen Bienenstocks, seinen
 Sitz und sein Kapital;

 ~b.~ die Bedingungen für die Aufnahme einer Anleihe von bestimmter
 Höhe zu bestimmtem Zinsfuß gegen Ausgabe von verzinslichen, spätestens
 innerhalb 50 Jahren rückzahlbaren Schuldscheinen, für deren Betrag
 und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende Jahresprämie die
 Haftung übernimmt;

 ~c.~ Bestimmungen über die Aufstellung der jährlichen Bilanzen,
 insbesondere über den Abschreibungsmodus und etwa zu bildende Reserven
 etc., welche der Bienenstock einzuhalten verpflichtet ist;

 ~d.~ besondere Bestimmungen, welche je nach der Eigentümlichkeit jedes
 einzelnen Falles noch notwendig erscheinen sollten.




6. Teil.

Übergangsbestimmungen.


§ 36.

Da der gegenwärtige Text des Volksvertrags voraussetzt, daß die
Volkskasse mit ihrer gesamten Organisation schon bestehe, so sind
für den Anfang, solange das noch nicht der Fall ist, besondere
Übergangsbestimmungen erforderlich, welche sich auf die ersten
Maßnahmen zur Herbeiführung dieser Organisation selbst, bis zu ihrem
völligen Funktionieren, beziehen.

Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da
sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie beziehen sich u. a.
auf die Wahl des ersten Volksrats, auf die Erwerbung der Brüder- und
Bienenrechte bevor die Beiträge während der vorgeschriebenen Anzahl
Monate geleistet werden konnten u. dgl. m.




7. Teil.

Beilagen zum Volksvertrag.


Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat zu § 10 des Volksvertrags.


§ 1.

Wähler für den Volksrat sind alle deutschen Brüder und Bienen, welche
das 25. Lebensjahr vollendet haben.


§ 2.

Wählbar zum Volksrat ist jede deutsche Biene, welche das 30. Jahr
vollendet hat. Die Wahl findet auf je 5 Kalenderjahre statt.


§ 3.

Die Zahl der zu wählenden Volksräte beträgt einen für jede volle
halbe Million Brüder und Bienen, mindestens aber 9. Sie wird von dem
Präsidenten der Volkskasse im 4. Monate vor der Wahl auf Grund der
sämtlichen durch die Delegierten der Volkskasse geführten Brüderakten
festgestellt und gleichzeitig mit dem Tag der Wahl verkündet.


§ 4.

Die Wahl findet in ganz Deutschland am gleichen Tage statt, indem die
wahlberechtigten Brüder und Bienen unter Vorlage des Brüder- oder
Bienenscheins ihren Stimmzettel persönlich oder durch Vertreter oder
durch die Post bei demjenigen Delegierten oder Bienenstock abgeben, bei
welchem ihre Brüder- oder Bienenakten geführt werden.


§ 5.

Die abgegebenen Stimmzettel werden in eine Wahlurne niedergelegt. Sie
können nach Belieben des Wählers offen oder geschlossen sein. Jeder
Zettel darf nur den Namen eines einzigen Kandidaten tragen.


§ 6.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind
öffentlich.

Die Stimmzettel werden bei jedem Delegierten durch eine genügende
Anzahl von Vertrauensmännern und bei jedem Bienenstock durch den
Vorstandsrat desselben eröffnet, welche auch über die Gültigkeit oder
Ungültigkeit der Wahlzettel, vorbehaltlich der Prüfung durch den
Volksrat selbst, entscheidet.

Die Namen der bei den Bienenstöcken gewählten Kandidaten werden,
nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen geordnet, am Tage nach der
Wahl dem betreffenden Delegierten der Volkskasse zugestellt, welcher
daraus zusammen mit den bei ihm gewählten Kandidaten eine Gesamtliste
aller Kandidaten seines Bezirks, ebenfalls nach Stimmenzahl geordnet,
herstellt und innerhalb 3 Tagen nach der Wahl dem Volksrate vorlegt.


§ 7.

Der Volksrat verkündet hierauf die Namen der gewählten Volksräte
unter Angabe der erhaltenen Stimmenzahl. Es sind dies diejenigen
Kandidaten, welche in der Gesamtliste die meisten Stimmen erhalten
haben, bis zur vorgeschriebenen Anzahl der zu wählenden Volksräte; bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. Die nach dieser Anzahl noch
weiter gewählten Kandidaten dienen in der Reihenfolge der erhaltenen
Stimmenzahl als Ersatzmänner bei eintretenden Vakanzen der Volksräte
durch Tod, Demission oder andere Ursachen.




Beilage 2. Muster eines Brüderscheins.


  +----------------------------------+--------------------------------------+
  | =Deutsche Volkskasse.=           |                                      |
  |                                  |  Dauer der letzten ununterbrochenen  |
  | +--------------------+           |  Beitragsperiode: 19 Monate          |
  | |Delegierter 7       |           |                                      |
  | |Köln                |           +------------+------------+------------+
  | |Juni 1903           |           |            |            |            |
  | |Laufende Nummer 714 |           |Volkskassen-|Volkskassen-|Volkskassen-|
  | +------------------- +           |marke 50 Pf.|marke 50 Pf.|marke 50 Pf.|
  |                                  |            |            |            |
  | Brüderschein Nr. 6               |            |            |            |
  | für                              +------------+------------+------------+
  | Herrn Heinrich *Jung*.           |            |            |            |
  |                                  |            |            |            |
  | Berufsstellung: Schlosser        |            |            |            |
  | Wohnhaft zu:    Ehrenfeld        |            |            |            |
  | geboren am:     23. April 1876   +------------+------------+------------+
  | zu:             Berlin.          |            |            |            |
  |                                  |            |            |            |
  |                                  |            |            |            |
  | Unterschrift des Besitzers:      |            |            |            |
  | gez. *Heinrich Jung*.            +------------+------------+------------+
  |                                  |            |            |            |
  +==================================+            |            |            |
  | Auszug aus dem Brüderakt.        |            |            |            |
  |                                  |            |            |            |
  | Beginn der Brüderbeiträge:       +------------+------------+------------+
  | März 1897.                       |                                      |
  |                                  | Für jeden Kalendermonat ist eine     |
  |     Gesamte frühere:             | Volkskassenmarke einzukleben.        |
  |                                  |                                      |
  |                                  | Nach Ausfüllung der 12 Felder ist    |
  |                                  | der Schein bei der Ausgabestelle     |
  | Beitrags-  Beitrags-  Unterbre-  | gegen einen neuen umzutauschen. Dies |
  | summe      dauer      chungsdauer| kann auch geschehen durch Vermittlung|
  | M.         Monate     Monate     | des Ortsvertreters des Delegierten   |
  + =================================+ oder eines Bienenstocks oder durch   |
  | 29.--        58.--      16.--    | die Post unter Beifügung des         |
  |                                  | Rückportos.                          |
  | Datum etwaiger Einziehungen:     |                                      |
  |             *keine*.             |                                      |
  +----------------------------------+--------------------------------------+


Erklärung des Brüderscheins.

Heinrich Jung begann seine Brüderbeiträge im März 1897 und klebte ein:

  Im Jahre 1897  10 Marken à 50 Pf. = M. 5.--
   "   "   1898  12 "      " "   " =   " 6.--
   "   "   1899  12 "      " "   " =   " 6.--
   "   "   1900  5  "      " "   " =   " 2.50
     ------------                -------------
           Summa 39                  M. 19.50

Nach dieser Zeit, also im Juni 1900, geht er ins Ausland und
unterbricht seine Beitragsleistungen. Nach seiner Rückkehr tritt
er wieder ein, da er die Vorteile des billigen Bezugs seiner
Lebensbedürfnisse, der Benutzung von Speisehallen, Krankenhäusern,
Bibliotheken, der kostenlosen ärztlichen Pflege etc. voll würdigt. Er
beginnt daher im Oktober 1901 wieder einzukleben, also nach einer 16
monatlichen Unterbrechung. Von da ab leistet er wieder regelmäßig seine
Beiträge; auf seinem alten, noch unausgefüllten 4. Bienenschein sind
noch 7 Felder frei, er braucht also erst im Mai 1902 seinen 5. und im
Mai 1903 seinen 6. Schein, der obige Brüderschein ist sein sechster,
den er im Mai 1903 erhält, er hat also bis zu dessen Ausgabe noch
weiter geleistet 19 Beiträge à 50 Pf. (also seit Oktober 1901 bis April
1903 = 19 Monate), im ganzen mit seinen früheren Beiträgen also bis
jetzt 58 Beiträge mit zusammen M. 29 bei 16 monatlicher Unterbrechung.
-- Der Brüderschein enthält links den Auszug seiner Brüderakten nach
den eben geschilderten Angaben und rechts die Felder für das Einkleben
der Marken und einige Bemerkungen bezüglich des Umtausches des
Brüderscheins. Die kleinen Kreise in den einzelnen Feldern bedeuten
Durchlochungen, durch welche die Marken entwertet werden, z. B. durch
den Kassierer eines Bienenstocks bei Gelegenheit von Einkäufen oder
bei einer Wahl oder bei sonstiger Ausübung eines Brüderrechts. --
Zu den früher geleisteten 58 Monatsbeiträgen sind demnach nur noch
2 zu leisten, um Jung das Recht zu geben, Biene zu werden bzw. mit
einer Anzahl anderer im gleichen Falle stehenden Brüdern einen neuen
Bienenstock zu errichten. -- Hätte er während seines Aufenthalts im
Ausland sich das sehr geringe Opfer auferlegt, seine Beiträge ruhig
weiter zu leisten, so hätte er diese Zeit um 16 Monate früher erreichen
können.




III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke.


1. Teil.

Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.


§ 1. Grundlagen.

Auf der Grundlage des Solidarismus werden Bienenstöcke nach den
Bestimmungen des Volksvertrags durch die Volkskasse errichtet, welche
auch Eigentümerin derselben bleibt, deren Nutznießung aber der
Gesamtheit der in denselben jeweils beschäftigten Bienen auf Grund des
gegenwärtigen Arbeitsvertrags der Bienenstöcke überläßt. Die Mitglieder
des Bienenstocks heißen Bienen.


§ 2. Zweck.

Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines
Gewinns folgende Zwecke haben:

 ~a.~ Ihre gesamten Erträgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit
 auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der
 Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben
 zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in
 möglichst vollkommener Weise zu befriedigen.

 ~b.~ Durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der
 körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen
 und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von
 Lebensannehmlichkeit gehört, möglichst vollständig zu sorgen.

 ~c.~ Durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von
 der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten
 (Gesundheit, physische und geistige Fähigkeiten, Lebensdauer) und
 sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen.

 ~d.~ Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang
 in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.

Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb
folgende Abteilungen:

1. Einen Produktivbetrieb für Herstellung von Arbeitsprodukten oder für
bestimmte Arbeitsleistungen;

2. ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter;

3. die sozialen Einrichtungen;

4. die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig
der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet.


2. Teil.

Finanzen der Bienenstöcke.


§ 3. Kapital.

Das Anlage- und Betriebskapital eines Bienenstocks wird beschafft durch
Aufnahme einer verzinslichen Anleihe gegen Ausgabe von Schuldscheinen,
für deren Kapital und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende
Jahresprämie mit ihrem ganzen Stammfonds die Haftung übernimmt.

Solche Schuldscheine können ausgegeben werden sowohl gegen Überlassung
von barem Geld als von vorhandenen Betrieben, Immobilien, Mobilien und
sonstigen Werten.

Der Bienenstock ist verpflichtet, alljährlich den 50. Teil der Anleihe
aus seinen Bruttoeinnahmen zurückzuzahlen. Die Volkskasse hat das
Recht, die Schuldscheine jederzeit zum Nennwerte plus den aufgelaufenen
Jahreszinsen einzulösen.


§ 4. Rechnungsmodus.

Die Abrechnung des Geschäftsjahrs der Bienenstöcke hat, wie folgt,
stattzufinden:

Von den jährlichen Bruttoeinnahmen des Bienenstocks werden folgende
Ausgaben abgezogen:

 ~a.~ Die Verwaltungs- und Geschäftsunkosten aller Art, zu welchen die
 an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlten Beträge nicht
 zählen;

 ~b.~ die fälligen Zinsen für das noch nicht heimbezahlte
 Anleihekapital;

 ~c.~ der alljährlich zur Rückzahlung gelangende 50. Teil des
 Anleihekapitals;

 ~d.~ genügende Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren;

 ~e.~ die in der Errichtungsurkunde des Bienenstocks vorgeschriebenen
 Abschreibungen;

 ~f.~ die ebenda bezeichneten oder durch außergewöhnliche Umstände
 erforderlichen Rücklagen.

Die nunmehr verbleibende Summe ist das *Erträgnis* des Bienenstocks,
welches der Gesamtheit der Bienen als Gegenwert für ihre Arbeit gehört
und, wie folgt, verwendet wird:

 1. Zur Auszahlung der den Bienen garantierten Normaleinkommen;
 dieselben dürfen in zu vereinbarenden Raten während des Rechnungsjahrs
 im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;

 2. zur Auszahlung der Krankheits- und Unfallzuschüsse an die Bienen;
 zu letzteren gehören auch die Anteile für Invalidität infolge von
 Unfällen im Dienste; diese Auszahlungen dürfen nach Bedarf während des
 Rechnungsjahrs im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;

 3. zur Dotierung eines Stipendienfonds in Höhe von 5% der nunmehr
 verbleibenden Summe solange, bis derselbe 1% des Kapitals der
 Bienenstöcke beträgt, auf welche Höhe er stets wieder zu ergänzen ist.

Die nunmehr verbleibende Summe heißt *Resterträgnis* und wird verwendet:

 4. Die Hälfte zur Auszahlung eines Ergänzungseinkommens an die Bienen
 im Verhältnis ihrer Normaleinkommen;

 5. die andere Hälfte als Beitrag des Bienenstocks zum Anteilfonds der
 Volkskasse zwecks Auszahlung von Senioren-[30], Invaliditäts-, Witwen-
 und Waisenanteilen.

Reichen die Bruttoeinnahmen für die Ausgaben ~ad a~, ~b~ und ~c~ nicht
aus, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen die Differenz.

Reicht das Erträgnis zu den Leistungen ~ad~ 1, garantierte
Normaleinkommen, und 2, Krankheits- und Unfallszuschüsse, nicht aus,
so leistet die Volkskasse unter allen Umständen, ausgenommen bei
Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken die
Differenz.

Diese Deckungen werden aus den etwaigen Resterträgnissen des
Bienenstocks in späteren Jahren an die Volkskasse zurückbezahlt.

Da die gesamten Erträgnisse des Bienenstocks an die Bienen als
Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlt werden, so sind Gewinne oder
Überschüsse nicht vorhanden, daher nicht an die Volkskasse abführbar.


§ 5. Jahresabrechnung.

Die Finanzlage des Bienenstocks wird innerhalb dreier Monate nach
Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs durch den Vorstandsausschuß
desselben festgestellt; in dem darauffolgenden Monat findet die
Abrechnung mit der Volkskasse statt. Der Bienenstock ist verpflichtet,
Finanzangelegenheiten durch die Volkskasse erledigen zu lassen und
seine Gelder der Volkskasse zur Verwaltung zu übergeben, wogegen
letztere den vollen sich daraus ergebenden Zinsertrag, abzüglich
Spesen, an den Bienenstock vergütet.


3. Teil.

Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke.


~A.~ Vorstand des Bienenstocks.


§ 6. Bestellung des Vorstands.

Der Vorstand des Bienenstocks im Sinne des Handelsgesetzbuchs
besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von dem Direktorium
der Volkskasse nach den Beschlüssen des Volksrats ernannt werden.
Das Direktorium der Volkskasse verpflichtet die Vorstände auf den
Volksvertrag und den Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und schließt mit
ihnen die Errichtungsurkunde des Bienenstocks und den Dienstvertrag ab.

Das Direktorium der Volkskasse kann auch die Anstellung,
unbeschadet vertragsmäßiger Ansprüche, jederzeit widerrufen und
neue Vorstandsmitglieder ernennen. Dasselbe bestimmt die Anzahl der
Vorstandsmitglieder und der Prokuristen, die Art der Firmenzeichnung
und die Stellvertretung der Vorstandsmitglieder in Verhinderungsfällen
und bei Vakanzen.


§ 7. Kompetenzen des Vorstands.

Dem Vorstande obliegt der Betrieb des Geschäfts nach Maßgabe
des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke, der
Errichtungsurkunde des Bienenstocks und seines Dienstvertrags, sowie
nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandsausschusses (3. Teil ~B~) des
Bienenstocks, welche er zu vollziehen hat.


§ 8. Geschäftsordnung des Vorstands.

Der Vorstand, dessen Stellvertreter und Prokuristen legitimieren sich
durch notarielles Protokoll oder durch Auszüge aus dem Firmenregister.

Der Vorstand hat innerhalb dreier Monate nach Schluß des Geschäftsjahrs
dem Vorstandsausschuß die Jahresabrechnung nebst Bericht über die
Lage des Geschäfts und die wichtigsten Begebenheiten zur Prüfung und
Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand ist verpflichtet, den geschäftlichen Verkehr in
Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den einfachsten Formen,
unter Weglassung von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und
Formalitäten durchzuführen.[31]

Der Vorstand hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge,
Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen
etc. seines Bienenstocks folgende, einen integrierenden Bestandteil
derselben bildende Bestimmung aufzunehmen:

 »Der Bienenstock hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.)
 aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechen
 von Provisionen, Geschenken oder irgendwelchen Sondervorteilen auf
 Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des
 Versprechens nicht erfolgte.«


~B.~ Vorstandsausschuß des Bienenstocks.


§ 9. Bestellung des Vorstandsausschusses.

Der Vorstandsausschuß besteht:

 ~a.~ aus den sämtlichen Vorstandsmitgliedern, unter welchen das
 Direktorium der Volkskasse den Vorsitzenden des Vorstandsausschusses
 und dessen Stellvertreter bestimmt;

 ~b.~ aus sämtlichen Prokuristen;

 ~c.~ aus einer durch das Direktorium der Volkskasse zu bestimmenden
 Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern des Bienenstocks, welche
 in der Jahresversammlung durch die sämtlichen Bienen des Bienenstocks
 für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Jahresversammlung gewählt
 werden. Austretende Mitglieder können wiedergewählt werden;

 ~d.~ aus dem Bienenstockarzt bzw. Chefarzt, wenn mehrere Ärzte
 vorhanden sind.

Zu jeder Sitzung des Vorstandsausschusses ist der Delegierte der
Volkskasse bei dem betreffenden Bienenstock rechtzeitig einzuladen.


§ 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses.

Zur Zuständigkeit des Vorstandsausschusses gehören:

Die Verfassung der Arbeitsordnung und die Vorlage derselben, sowie
etwaiger Abänderungen, an die Volkskasse zur Genehmigung.

Die Anstellung von Bienen und der Abschluß von Dienstverträgen mit
denselben, wobei für die Anzahl von Bienen jeder Kategorie und die Höhe
ihrer Normaleinkommen vorher die Genehmigung der Volkskasse einzuholen
ist.

Die Erklärung von Brüdern zu Bienen nach vollbrachter halbjähriger
Probezeit im Bienenstock.

Die Entscheidung über alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten
ihres Bienenstocks und die Kontrolle über die richtige Ausführung
derselben.

Die Entgegennahme der Jahresbilanzen und des Berichtes des Vorstandes,
Prüfung und Bestätigung derselben.

Der Vorstandsausschuß entscheidet durch Schiedsspruch in erster und
letzter Instanz kostenlos unter Ausschluß der Gerichte über die an ihn
gelangenden Rekurse von Brüdern und Bienen betreffend Einziehung von
Brüder- und Bienenscheinen. Schiedsspruchsitzungen sind für Brüder und
Bienen öffentlich. Er vermittelt kostenlos auf Verlangen der Volkskasse
in Streitigkeiten zwischen Brüdern, Bienen oder Bienenstöcken mit dem
Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse sowie in
Differenzen zwischen Bienenstöcken und berichtet an die Volkskasse über
das Ergebnis.


§ 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses.

Die Berufung des Vorstandsausschusses erfolgt nach Bedarf durch den
Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter.
Sie muß innerhalb dreier Tage erfolgen, wenn der Delegierte der
Volkskasse oder wenigstens drei Mitglieder des Vorstandsausschusses es
beantragen.

Zwecks Arbeitsteilung kann sich der Vorstandsausschuß in Teile trennen,
welchen unter dem Vorsitz je eines Vorstandsmitglieds oder dessen
Stellvertreters bestimmte Geschäftssparten zugewiesen werden, jedoch
ist die Einberufung der Teilsitzungen sämtlichen Mitgliedern des
Vorstandsausschusses mit der Tagesordnung bekanntzugeben, und sämtliche
Mitglieder haben das Recht, denselben beizuwohnen und mitzustimmen.

Alle Beschlüsse der Teilsitzungen sind sofort dem Delegierten und dem
Vorsitzenden des Vorstandsausschusses mitzuteilen und von der nächsten
Vollsitzung bestätigen zu lassen. Ohne diese Bestätigung sind sie
ungültig.

Die Vollsitzungen sind nur beschlußfähig wenn mindestens ¾ der
vertragsmäßigen Anzahl Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse selbst
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muß
derselbe Gegenstand in der nächsten Vollsitzung nochmals zur Abstimmung
kommen. In dieser Sitzung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden.

Der Delegierte der Volkskasse bei dem Bienenstock hat das Recht, den
Sitzungen des Vorstandsausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen,
Anträge zu stellen, gegen ihm unberechtigt erscheinende Beschlüsse
ein Veto einzulegen, und deren nochmalige Beratung in einer späteren
Sitzung zu verlangen.

Über die Verhandlungen des Vorstandsausschusses, sowohl der Teil- als
der Vollsitzungen, sind Protokolle zu führen, welche von sämtlichen
Anwesenden zu unterzeichnen und von den nicht anwesenden Mitgliedern
durch Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen sind.

Die Mitglieder des Vorstandsausschusses sind über die Verhandlungen und
Beschlüsse zu Stillschweigen verpflichtet.

Sie haben das Recht und die Pflicht der Einsichtnahme in die Kasse,
Bücher, Korrespondenzen und Akten.


§ 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses.

Diejenigen Mitglieder des Vorstandsausschusses, welche nach § 9 ~c~ ihr
Amt durch Wahl erhalten, beziehen für ihre Mühewaltung während ihrer
Amtsdauer ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen.

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Amtshandlungen
entstehenden Barauslagen.


~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks.


§ 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung.

In jedem Jahre findet eine ordentliche Jahresversammlung aller Bienen
des Bienenstocks statt.

Jede Biene des Bienenstocks, ob aktiv oder inaktiv, welche sich durch
ihren Bienenschein legitimiert, hat Zutritt zur Jahresversammlung und
besitzt dortselbst eine Stimme.


§ 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung.

Die ordentliche Jahresversammlung findet im 4. Monat nach Ablauf
des Geschäftsjahres statt. Die Jahresversammlung wird durch den
Vorstand durch einmaliges Ausschreiben in den dazu bestimmten Blättern
unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen und
gleichzeitigem Anschlag am schwarzen Brett des Bienenstocks berufen.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen kann auch eine außerordentliche
Jahresversammlung stattfinden. Sie muß einberufen werden, wenn der
Delegierte oder der Vorstand oder mindestens drei Mitglieder des
Vorstandsausschusses, welche nicht dem Vorstand angehören, es verlangen.

Den Vorsitz in der Jahresversammlung führt der Delegierte der
Volkskasse oder ein in dessen Verhinderung durch die Volkskasse
ernannter Stellvertreter.

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der
Tagesordnung.

Die Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit und können, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch
Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über alle Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und von sämtlichen anwesenden
Mitgliedern des Vorstandsausschusses zu unterzeichnen ist.


§ 15. Kompetenzen der Jahresversammlung.

Zur Zuständigkeit der Jahresversammlung gehört:

 ~a.~ Die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung sowie
 der Abrechnung mit der Volkskasse; Entgegennahme des Berichts über
 die Höhe der Ergänzungseinkommen. Jede Biene hat das Recht, hierüber
 Fragen zu stellen und Aufschlüsse zu verlangen. Eine Beschlußfassung
 darüber findet nicht statt.

 ~b.~ Die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandsausschusses
 betreffend die Verwendung eines Teiles der Ergänzungseinkommen für die
 allgemeinen Zwecke und sozialen Einrichtungen des Bienenstocks.

 ~c.~ Die Wahl der Mitglieder des Vorstandsausschusses für das kommende
 Jahr, und zwar für jedes Mitglied einzeln.

 ~d.~ Die freie Diskussion aller aus den Kreisen der Bienen kommenden
 Anträge über Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke. Auf
 Wunsch kann über solche Anträge eine Probeabstimmung stattfinden um
 festzustellen, ob die Mehrheit für oder gegen einen solchen Antrag
 ist. Ein Beschluß kann jedoch nicht gefaßt werden. Die auf diese Weise
 zutage getretenen Wünsche dienen dem Vorstandsausschuß sowie der
 Volkskasse als Anregungen zur Förderung des Gesamtinteresses.

Diskussionen über Fragen der Politik und Religion sind verboten.


4. Teil.

Pflichten und Rechte der Bienen.


§ 16. Pflichten der Bienen.

Solche Brüder, welche in Bienenstöcken angestellt werden, heißen
Bienen. Sie werden solange als Bienen ihres Bienenstocks betrachtet,
als sie von demselben Einkommen oder Anteile beziehen, gleichgültig ob
aktiv oder inaktiv.

Die Pflichten der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der
Brüder, sie sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum
Bienenstock wesentlich erweitert.

Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Bienen sind das Wirken
des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus sowie
unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.

Im besonderen haben die Bienen folgende Pflichten:

 1. Zahlung eines Bienenbeitrags an die Volkskasse in Höhe von 1%
 sämtlicher ihnen von den Bienenstöcken als Gegenwert ihrer Arbeit
 ausbezahlten Beträge.

 2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstigen Leistungen aus
 Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.

 3. Anerkennung des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke
 und der Arbeitsordnung des Bienenstocks, in welchem sie tätig sind,
 sowie Befolgung der im Interesse des Gesamtwohls vom Vorstandsausschuß
 ihres Bienenstocks getroffenen Anordnungen und Disziplinarvorschriften.

 4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke
 den Organen der Volkskasse oder der Bienenstöcke unter Ausschluß der
 Gerichte vorzulegen und sich deren Schiedsspruch zu unterwerfen.

 5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den
 Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und
 beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der
 Interessen und Zwecke der Volkskasse sowie zur Erreichung der größten
 Leistung des Bienenstocks bei geringstem Aufwande, und zur geordneten
 sachgemäßen Abwicklung seiner Geschäfte.

 6. Auf Wunsch der Volkskasse oder des Vorstandsausschusses ihres
 Bienenstocks kostenlose Übernahme kleiner Ämter, welche zur Pflege des
 Solidarismus oder im Interesse der Organisation der Volkskasse, der
 Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig erscheinen, sofern
 sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen werden.

 7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre
 Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke
 anzunehmen oder zu geben.


§ 17. Die Bienenbeiträge.

Bienen können an einem bestimmten Zeitpunkt solche volljährige Brüder
sein, welche ihren Brüderbeitrag (§ 27 des Volksvertrags) wenigstens
60 Monate lang ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet haben, und
welche nach einer halbjährigen Probezeit in einem Bienenstock von dem
Vorstandsausschuß desselben zu Bienen erklärt wurden. Männer können vor
Erledigung ihrer Hauptmilitärpflicht nicht zu Bienen ernannt werden.

Die Einzahlung der Bienenbeiträge an die Volkskasse geschieht durch
den Vorstand des Bienenstocks, der zu diesem Zweck 1% aller an die
Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit zur Auszahlung gelangenden Beträge
zurückbehält.

Geleistete Bienenbeiträge werden niemals zurückvergütet.


§ 18. Bienenschein. Bienenakten.

Der Bienenstock stellt jeder seiner Bienen eine Karte, Bienenschein
genannt, aus, welcher bei jeder Ausübung eines Bienenrechts als
Legitimation vorzulegen ist.

Der Bienenschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen
abgetreten werden.

Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen Bienenakt an,
welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen
Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige
Einziehungen der Bienenscheine und deren Gründe eingetragen werden.
Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Bienen
dürfen diese Akten nicht enthalten.

Beim Austritt aus dem Bienenstock erhält die Biene gegen Auslieferung
ihres Bienenscheins einen neuen Brüderschein, welcher einen
vollständigen Auszug aus dem betreffenden Akt mit Ausnahme der Gründe
für etwaige Einziehungen enthält, und welcher ihr als Legitimation
gegenüber der Volkskasse und andern Bienenstöcken dient. Die alten
Brüder- und Bienenscheine werden zu den Akten gelegt. Auf Grund dieser
Akten tauscht der Bienenstock verlorne, eingezogene oder schadhaft
gewordene Scheine gegen neue um. Wechselt eine Biene ihren Bienenstock,
so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben.


§ 19. Rechte der Bienen.

Die Rechte der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der Brüder,
sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum Bienenstock
wesentlich erweitert.

Das allgemeinste und vornehmste Recht der Bienen ist das Eintreten der
Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.

Im besonderen haben die Bienen folgende Rechte:

 1. Volksräte auf Grund des Volksvertrags zu wählen und selbst zu
 Volksräten gewählt zu werden, und während ihrer Tätigkeit als
 Volksräte im vollen Bezuge ihrer Einkommen und Rechte aus ihrem
 Bienenstock zu bleiben.

 2. Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des
 Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds
 der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht.

 3. In vorhandenen Bienenstöcken, soweit es die Verhältnisse jeweils
 gestatten, als Bienen angestellt zu werden.

 Angestellte Bienen können nur infolge Einziehung ihres Bienenscheins
 (§ 20) entlassen werden. Krankheit, Invalidität oder allgemeine
 Verhältnisse, wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion u.
 dgl. können niemals Entlassungen von Bienen begründen, letztere
 werden vielmehr durch allgemeine Änderung der Arbeitszeit für alle
 Bienen eines Bienenstocks oder gleichartiger Bienenstöcke eines
 Bezirks oder des ganzen Landes nach den Beschlüssen des Volksrats
 unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen ausgeglichen. Dagegen
 können Bienen, wenn es die geschäftlichen Verhältnisse erfordern,
 in andere Bienenstöcke versetzt werden. Bienen, deren Bienenstöcke
 durch Feuersbrünste, Überschwemmungen oder Naturereignisse ganz oder
 teilweise außer Betrieb kommen, werden bis zur Wiederaufnahme des
 Betriebs von der Volkskasse andern Bienenstöcken zugeteilt.

 4. Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf
 und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen
 gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke
 solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der
 Anmeldung.

 Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus
 der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die
 Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis.

 5. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit
 solche zu vergeben sind.

 6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für
 ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus
 ergebenden Zinsertrages.

 7. In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen
 des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke für Brüder
 und Bienen vorhanden sind oder sein werden.

 8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke
 kostenlosen Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse und der
 Bienenstöcke zu erlangen.

 9. Eine bestimmte Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern ihres
 Bienenstocks in den Vorstandsausschuß desselben zu wählen bzw. in
 diesen Vorstandsausschuß gewählt zu werden.

 10. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung der mit ihren
 Bienenstöcken vereinbarten Normaleinkommen unter allen Umständen,
 ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen
 und Streiken. In diesen Ausnahmefällen beschließt der Volksrat
 darüber, ob eine gänzliche oder zeitweise Aufhebung, oder eine
 allgemeine, gleichmäßig verteilte Reduktion der Normaleinkommen
 stattfinden muß.

 Die Normaleinkommen der Bienen werden zwischen diesen und dem
 Vorstand des Bienenstocks frei vereinbart und der Genehmigung des
 Vorstandsausschusses unterbreitet. Dabei sind die Fähigkeiten, das
 Verhalten und die Leistungen der Bienen, d. h. der Nutzen, den sie der
 Gesamtheit zu leisten imstande sind, ausschlaggebend.

 Akkordarbeit ist dabei nicht ausgeschlossen, sie gibt der Biene im
 Gegenteil Gelegenheit zur Betätigung ihrer Talente und zur Erhöhung
 ihres Normaleinkommens und damit aller andern Bezüge, welche demselben
 proportional sind.

 Mit der zunehmenden Gesamtzahl der Dienstjahre in Bienenstöcken
 soll (wenn nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe vorliegen)
 keine Abnahme der Normaleinkommen eintreten, da die Gesamtzahl der
 Dienstjahre als Biene als ein der Gesamtheit geleisteter Dienst
 anerkannt wird.

 11. Auf einen jährlichen, bei der Anstellung der Biene zu
 vereinbarenden Erholungsurlaub bei Fortbezug der Normaleinkommen, zu
 einem von dem Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkte.

 12. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung nach der jeweiligen
 Jahresversammlung ihres Bienenstocks der Ergänzungseinkommen, soweit
 solche vorhanden, nach Maßgabe dieses Arbeitsvertrags.

 13. Während militärischer Übungen in Friedenszeiten, Krankheiten,
 Wochenbetten und Folgen von Unfällen auf einen Zuschuß in der Höhe
 der Hälfte ihrer Normaleinkommen, sowie freie ärztliche Behandlung zu
 Hause oder in den Krankenhäusern des Bienenstocks; ferner kostenlose
 Arzneien und Krankengeräte. Dieser Zuschuß beginnt mit dem Tage
 des Aufhörens des Normaleinkommens und endet mit der Erklärung
 des Chefarztes ihres Bienenstocks, daß die Krankheit zu Ende oder
 Invalidität eingetreten ist.

 Die Krankheits- und Unfallszuschüsse, zu welchen auch die Anteile für
 Invalidität infolge von Unfällen im Dienste gehören, kommen ebenfalls
 unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge
 von Kriegen, Revolutionen und Streiken zur Auszahlung.

 14. Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters
 auf einen jährlichen Invaliditäts- bzw. Seniorenanteil, dessen
 Höhe abhängt von der Anzahl der aktiven Dienstjahre als Biene in
 Bienenstöcken, und dessen Maximalhöhe, wie folgt, festgesetzt ist:

  1.  bis  5. Dienstjahr 0,4 des letzten Normaleinkommens
  6.  "   10.   "        0,5 "      "            "
  11. "   15.   "        0,6 "      "            "
  16. "   20.   "        0,7 "      "            "
  21. "   30.   "        0,8 "      "            "
  31. "   44.   "        0,9 "      "            "
  über 44       "        1,0 "      "            "

 Bei Berechnung der Dienstjahre kommen Unterbrechungen durch Urlaub,
 Krankheit und militärische Übungen im Frieden nicht in Abzug.

 Diese Maximalsätze werden nur dann ausbezahlt, wenn der Anteilfonds
 der Volkskasse dazu ausreicht. Andernfalls werden die Sätze für
 alle Bienenstöcke gleichmäßig prozentual herabgesetzt. (§ 5 des
 Volksvertrags.)

 Der Invaliditätsanteil beginnt mit dem Tage der Feststellung der
 Invalidität durch den Chefarzt des Bienenstocks und endet mit dem
 Aufhören der Invalidität ebenfalls nach der Erklärung desselben.

 Der Seniorenanteil beginnt mit dem vollendeten 65. Lebensjahr
 (Seniorenalter) und endet mit dem Tode. Weist der Anteilfonds der
 Volkskasse dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so können
 dieselben verwendet werden zur langsamen, gleichmäßigen Herabsetzung
 des Seniorenalters.

 15. Witwen von männlichen Bienen haben das Recht, bis zu ihrem Tode
 oder ihrer Wiederverehelichung auf einen Witwenanteil in der Höhe von
 0,4 der Normaleinkommen ihrer Männer im Augenblicke ihres Todes, wenn
 sie aktiv waren, bzw. des Invaliditäts- oder Seniorenanteils, wenn sie
 im Genuß solcher waren.

 Jedes von einer männlichen Biene hinterlassene Kind hat das Recht, bis
 zur Großjährigkeit bzw. bei Töchtern bis zu ihrer Verheiratung auf ¼
 des Witwenanteils. Der Anteil für Witwen und Waisen zusammen darf 0,8
 des Normalbezugs des verstorbenen Manns nicht überschreiten.

 Diese Anteile beginnen mit dem Tage, welcher auf den Tod des Mannes
 folgt. Sie werden nur an solche Witwen ausbezahlt, welche an diesem
 Tage Schwestern sind, und nur an solche Waisenkinder, welche an diesem
 Tage entweder noch nicht das 17. Lebensjahr erreicht haben, oder,
 falls sie es überschritten haben, Brüder sind.

 16. Doppelwaisen von Bienen haben das Recht, auf Kosten des
 Bienenstocks bis zur ausreichenden Erwerbsfähigkeit, spätestens
 Großjährigkeit erzogen zu werden, wobei dieselben Bedingungen
 maßgebend sind wie für einfache Waisen.

 17. Im Falle ihres Todes auf Kosten des Bienenstocks bestattet zu
 werden, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.

 18. Sämtliche Auszahlungen an aktive und inaktive Bienen bzw. deren
 Witwen und Waisen erfolgen durch denjenigen Bienenstock, deren
 Mitglieder sie sind bzw. zuletzt waren.


§ 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des Bienenscheins.

Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist ein freier und seitens
der Bienen freiwillig eingegangen. Die Nichterfüllung der in § 16
aufgezählten Bienenpflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus
dem Arbeitsvertrag und Verzicht auf die Bienenrechte.

In diesem Fall hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des
Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amts und bei Ausübung
eines Bienenrechts die Nichterfüllung der Bienenpflicht stattfindet,
den Bienenschein der betreffenden Bienen einzuziehen.

Letztere können dagegen Einspruch bei dem Delegierten ihres
Bienenstocks erheben. Dieser legt den Fall demjenigen unbeteiligten
Bienenstock seines Bezirks vor, welcher darüber am besten zu urteilen
in der Lage ist, und dessen Vorstandsausschuß in kürzester Frist in
erster und letzter Instanz in einer Plenarsitzung darüber entscheidet,
wobei die betroffenen Bienen auf ihren Wunsch gehört werden müssen.
Zweifelhafte Fälle und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis,
Irrtum und ohne Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der
betroffenen Bienen auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird
der Grund derselben in die Bienenakten eingetragen, der Bienenschein
eingezogen und durch Aufstemplung des Buchstaben ~E~ entwertet.

Die bis zum Tage der Einziehung des Bienenscheins erworbenen Rechte
können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können die
Bienen freiwillig darauf verzichten.

Nach Einziehung des Bienenscheins kann die Eigenschaft als Biene laut
§ 17 durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die
Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden. Der
entscheidende Vorstandsausschuß hat jedoch das Recht, je nach dem
Sachverhalt sofort beim Schiedsspruch oder später die Bienenrechte
schon nach 20 oder 40, statt 60 Monaten wieder zuzulassen.


5. Teil.

Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.


§ 21. Pflichten zur Volkskasse.

Jeder Bienenstock übernimmt bei seiner Errichtung die Pflichten einer
Filiale der Volkskasse und hat die in seinem Wirkungskreis liegenden
Geschäfte der Volkskasse auf seine Kosten aber unter Leitung des
Delegierten der Volkskasse zu besorgen. Zu diesem Zwecke hat er dem
Delegierten die erforderlichen Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel
unentgeltlich zu liefern. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen
Delegierten haben, so teilen sie die Kosten der Geschäftsführung der
Delegierten pro rata ihrer Bienenzahl.


§ 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen.

Ein Bienenstock darf Waren und Arbeiten grundsätzlich nur an
Bienenstöcke, Bienen und Brüder liefern oder nur von solchen beziehen
und zwar nur zu Bienenpreisen. Nur wenn die Zahl und Leistungsfähigkeit
der Bienenstöcke, Bienen und Brüder hierzu nicht ausreicht, darf der
Bienenstock mit andern Firmen und Personen abschließen, wobei die
Bienenpreise nicht maßgebend sind.

Die Bienenstöcke dürfen für Arbeiten ihres laufenden Betriebes nur
Bienen beschäftigen; die Zuziehung der Heimarbeit ist verboten.

Für die Beschaffung derjenigen Materialien, Rohstoffe und Leistungen,
welche für mehrere Bienenstöcke dieselben sind, haben dieselben eine
gemeinsame Geschäftsstelle zu halten oder einen der Bienenstöcke mit
dem gemeinsamen Bezug zu beauftragen. Die Kosten werden pro rata der
bezogenen Mengen auf die beteiligten Bienenstöcke verteilt.


§ 23. Gegenseitige Tauschlager.

Jeder Bienenstock hat ein Lager seiner eigenen Produkte und
der laufenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus andern
Bienenstöcken (mit der Beschränkung des § 21 auch aus andern Quellen)
zu halten und den Bienen und Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben. Durch
diese Lager tauschen die Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig
gegen Verrechnung zu Bienenpreisen aus, sie heißen daher Tauschlager.

Mehrere örtlich nicht zu weit voneinander entfernte Bienenstöcke
können ein Tauschlager gemeinsam halten bzw. getrennte Warengattungen
führen, die sich gegenseitig ergänzen. Die Volkskasse entscheidet im
Einzelfall, ob dies zulässig ist. Solche Waren, welche nicht auf Lager
gehalten werden können, hat jeder Bienenstock auf Verlangen der Bienen
oder Brüder zu Bienenpreisen zu besorgen.

Für solche Waren, deren Verkauf nicht durch unmittelbare Lieferung
erfolgt, soll statt des Tauschlagers ein bloßes Musterlager gehalten
werden, nach dessen Mustern die bestellten Waren in kürzester
Lieferfrist geliefert werden.

Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose
Absatzstelle ihrer Waren zu dienen.


§ 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen.

Die Gegenseitigkeit der Leistungen und Unterstützungen ist
im weitesten Sinne aufzufassen, findet also auch statt für
Vertretungen, Auskünfte, für die Auszahlung der Zinsen, Rückzahlung
der Schuldscheine und sonstige Geldoperationen und geschäftliche
Erledigungen aller Art, jeweils gegen Verrechnung der erwachsenden
Selbstkosten. Im Zweifelsfalle entscheidet über den Umfang dieser
Gegenseitigkeitspflichten die Volkskasse.

Die Bildung von Ringen, Syndikaten, Trusts zwischen mehreren
Bienenstöcken oder Gruppen von Bienenstöcken ist untersagt.


6. Teil.

Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.


§ 25. Allgemeine Grundsätze.

Die Aufgabe des Bienenstocks gegen seine Bienen ist nicht erschöpft
mit der Erhöhung des Einkommens durch Auszahlung des vollen
Betriebserträgnisses, mit der Verminderung der Ausgaben durch die
Verteilungslager zu Bienenpreisen und mit dem Schutze der Bienen gegen
natürliche Ungleichheiten und soziale Schädlichkeiten durch seine
vorsorglichen Bestimmungen. Der Bienenstock hat außerdem die Pflicht,
alle diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche das Familienleben
heben, die Mühe und Sorge des Haushaltes sowie des Unterrichts und
der Erziehung der Kinder erleichtern und im weitesten Sinne für das
körperliche, geistige und sittliche Wohl der Bienen zu sorgen.

Die in diesem Arbeitsvertrag vorgeschriebenen, für alle Bienenstöcke
obligatorischen Einrichtungen sind nur die wichtigsten zur Erreichung
dieser Ziele; dieselben sollen mit den Fortschritten der Zeit vermehrt,
verbessert und vervollständigt werden im Sinne des Solidarismus.

Diese Einrichtungen können je nach der Sachlage jeweils einem einzigen
Bienenstock oder mehreren, örtlich nicht weit getrennten Bienenstöcken
gemeinsam gehören, letzteres jedoch nur ausnahmsweise, bei kleinen
Betrieben und mit Zustimmung des Direktoriums der Volkskasse.

Sämtliche hierher gehörende Einrichtungen der Bienenstöcke stehen den
Bienen der betreffenden Bienenstöcke und ihren Familienmitgliedern zur
Verfügung: letztere, falls über 17 Jahre alt, müssen sich jedoch durch
ihren Brüderschein legitimieren. Die Brüder haben gegen Vorzeigung
ihres Brüderscheins ebenfalls das Recht der Benutzung, soweit die
Verhältnisse es jeweils gestatten.


§ 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl.

~a.~ *Ernährung.* Jeder Bienenstock hat eine geräumige, helle, gut
ventilierte und geheizte Speiseanstalt zu errichten, in welcher den
Benutzern nahrhafte, wohlschmeckende, gut zubereitete Speisen zu
Bienenpreisen verabfolgt werden, und in welchen Speisewärmer kostenlos
für diejenigen vorhanden sind, welche ihre Speisen selbst mitbringen.
Die Abgabe von Tee und Kaffee als Getränk hat darin unentgeltlich
stattzufinden. Auch muß dort gesundes Trinkwasser beliebig zur
Verfügung stehen.

~b.~ *Wohnung.* Der Bienenstock hat für gesunde, helle, luftige und
geräumige Wohnungen für seine Bienen, sei es in eigenen oder fremden
Bauten zu sorgen und dieselben zu Bienenpreisen zu vermieten, aber
niemals zu verkaufen; auf Versorgung mit gutem Wasser und guter
Beleuchtung ist dabei hauptsächlich zu achten. Auch zur Beschaffung
behaglicher und praktischer Wohnungseinrichtungen zu Bienenpreisen
hat der Bienenstock mitzuwirken. Für ledige Bienen, sowohl Männer als
Frauen, sind Logierhäuser oder Heime anzulegen, welche ebenfalls zu
Bienenpreisen benutzbar sind.

~c.~ *Gesundheitspflege.* Jeder Bienenstock hat ein vorzüglich
eingerichtetes Krankenhaus zu errichten mit Instrumentarium, Apotheke,
Krankenwagen oder Bahre, Medizinalbädern, Desinfektionsapparat etc.
Dasselbe soll eine getrennte Abteilung für Wöchnerinnen in Verbindung
mit einem Säuglingsheim haben, in welchen die Aufnahmen ohne
Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfinden.

Da, wo dieses Krankenhaus nicht auf dem Grundstück des Bienenstockes
steht oder sich nicht nahe genug befindet, ist im Bienenstock ein
Verbandslokal anzulegen (Samariterstube), welches nur diesem Zwecke
dient, mit den nötigen Betten, Instrumenten und Geräten.

Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer Ärzte,
welche vom Bienenstock fest angestellt sind und zu demselben im
Verhältnis der Bienen stehen müssen. Ein Arzt kann auch mehreren
Bienenstöcken angehören. Diese Ärzte haben zu festgesetzten Zeiten,
während der Arbeitszeit der Bienen, Sprechstunde am Sitz des
Bienenstocks zu halten und die sich meldenden Kranken im Krankenhaus
des Bienenstocks oder zu Hause zu pflegen. Keine Kategorie von
Krankheiten ist hiervon ausgeschlossen. Sie haben ferner die Hygiene
der Wohnung und der Ernährung der Bienen und die Gesundheit der Kinder
derselben laufend zu überwachen, denselben mit Rat und Tat beizustehen
und ihr Hauptaugenmerk auf das Verhüten der Krankheiten, insbesondere
der Betriebskrankheiten, sowie auf die Unfallverhütung zu lenken. Sie
haben als Hausfreunde aufklärend und erzieherisch zu wirken und das
höchste Gut der Bienen, ihre Gesundheit, zu hüten. Sie haben ferner
die Hygiene sämtlicher Betriebe des Bienenstocks sowie seiner Schulen
und Erziehungsanstalten laufend zu überwachen und eine Statistik der
Hygiene ihres Bienenstocks zu führen.

Die Ärzte werden hierbei unterstützt durch fest angestellte
Pflegeschwestern und Heilgehilfen sowie im Nebenamt durch eine Anzahl
Bienen des Bienenstocks, welche im Samariterdienst ausgebildet sind.

Zu den obligatorischen Hygienemaßnahmen der Bienenstöcke gehören noch
die vollkommensten Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und zur
Verhütung der Betriebskrankheiten, gesonderte Umkleide- und Waschräume
für die Bienen, sowie Dusche-, Wannen- und Schwimmbäder; endlich
Spiel- und Turnplätze, möglichst in Verbindung mit den Schulen. Der
Bienenstock hat alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in
Ferienkolonien zu schicken. Ferner sollen die Bienenstöcke möglichst
Genesungsheime für Rekonvaleszenten errichten.

Die Benutzung sämtlicher Hygieneeinrichtungen ~sub c.~ ist kostenlos,
nur für die Ferienkolonien können die beteiligten Eltern, eventuell
auch der Stipendienfonds, zu Beiträgen herangezogen werden.


§ 27. Einrichtungen für das geistige und sittliche Wohl.


~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung.

Die Bienenstöcke haben zur kostenlosen Benutzung zu halten:

 1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen;

 2. Elementarschulen, da wo die vorhandenen Volksschulen nicht
 ausreichen oder zu weit entfernt sind;

 3. gesonderte Lehrlingswerkstätten mit bezahlten Lehrlingen in
 obligatorischer Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren Kurse nur in
 den Tagesstunden stattfinden;

 4. Haushaltungsschulen für nicht mehr schulpflichtige Mädchen in
 Verbindung mit den Heimen für ledige weibliche Bienen;

 5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr
 schulpflichtige Mädchen, zugleich Näh- und Strickschule für
 schulpflichtige Mädchen, deren Kurse nur in den Tagesstunden
 stattfinden dürfen;

 6. an den Abenden und eventuell Sonntags Vortragszyklen (möglichst
 mit Projektionen) oder sonstigen anschaulichen Vorführungen für
 Erwachsene über nützliche und bildende Themen, z. B. Samariterwesen
 und Krankenpflege, Literatur, Volkswirtschaft, Geschichte, Kunst und
 Kunstpflege etc., in erster Linie aber über das Wesen und den Nutzen
 des Solidarismus;

 7. eine Bibliothek guter Bücher.

Sämtliche Schulen und Vorträge werden gehalten teils von hierzu
speziell angestellten Bienen, teils von dem Personal der Bienenstöcke
im Nebenamt.


~b.~ Geselligkeit und Erholung.

Jeder Bienenstock hat zur Pflege des Gefühls der Zusammengehörigkeit
und der Einigkeit einen Gesellschaftssaal oder ein Gesellschaftshaus
zu errichten mit Restaurant und möglichst mit Garten zur kostenlosen
Benutzung entweder für einzelne oder für zwanglose Zusammenkünste
geselliger Vereinigungen und zur Veranstaltung von bildenden
Unterhaltungen, Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsvorträgen,
sowie von Spielen, Turn- und Sportübungen und Ausflügen. Es soll
hiermit verbunden sein ein Lesezimmer mit guten Zeitschriften und
Büchern.

Im Restaurant des Gesellschaftshauses werden Speisen und Getränke zu
den Bedingungen des § 26 ~a~ verabreicht.


§ 28. Stipendienfonds.

Der Stipendienfonds des Bienenstocks dient für solche Zwecke, welche
im Arbeitsvertrag nicht speziell vorgesehen sind, insbesondere für
folgende:

Ermöglichung höherer Studien für besonders hervorragende Leute,
Studienreisen und Ausstellungsreisen für Ausbildung in speziellen
Fragen oder Branchen, Unterstützungen bei ungewöhnlich schweren
Umständen, zur Erhöhung von Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und
Waisenanteilen in den Übergangszeiten, solange die Dienstzeiten noch
nicht lange genug sind, um zu genügend hohen Anteilen zu berechtigen,
Unterstützung solcher Kranker oder Erholungsbedürftiger, welche
besonders lange, kostspielige oder auswärtige Kuren gebrauchen,
Beteiligung an Ferienkolonien, eventuell Beteiligung an gemeinnützigen
Bestrebungen, welche nicht direkt mit der Volkskasse und den
Bienenstöcken zusammenhängen.

Über die Verwendung des Stipendienfonds beschließt der
Vorstandsausschuß des Bienenstocks. Entsprechend den rein
wirtschaftlichen Zwecken des Bienenstocks dürfen hierbei niemals
gesonderte konfessionelle oder politische Interessen unterstützt werden.


7. Teil.

Übergangsbestimmungen.


§ 29.

Da der gegenwärtige Text des Arbeitsvertrages voraussetzt, daß
sowohl die Volkskasse als eine größere Anzahl von Bienenstöcken mit
ihrer gesamten Organisation schon bestehen, so sind für den Anfang,
solange das noch nicht der Fall ist, besondere Übergangsbestimmungen
erforderlich, welche sich auf die ersten Maßnahmen zur Herbeiführung
dieser Organisationen selbst bis zu ihrem völligen Funktionieren
beziehen.

Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da
sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie werden sich u. a.
beziehen auf den Anstellungsmodus der ersten Bienen, bevor die Beiträge
während der vorgeschriebenen Anzahl Monate geleistet werden konnten u.
dgl.




Fußnoten:

[1] Statistischen Beweis hierfür siehe Anhang 1, Seite 71.

[2] Dieser Arbeitsvertrag der Bienenstöcke kommt im nächsten Kapitel
zur Besprechung.

[3] Statistischen Beweis hierfür siehe Anhang 2, Seite 73.

[4] Andere, weniger wichtige Formen von Bienenstöcken siehe Anhang 3,
S. 74.

[5] Schmoller.

[6] Siehe Anhang 4, Seite 75.

[7] Das Warenhaus als Privatunternehmen hat keinen gemeinnützigen
Zweck; es ist hier bloß erwähnt um zu beweisen, daß die Technik des
Betriebes großer Warenlager etwas durchaus bekanntes, keinerlei
Schwierigkeiten bietendes ist.

[8] Siehe Anhang 5, Seite 77.

[9] Beweis hierfür siehe Anhang 6, Seite 78.

[10] Siehe Anhang 5, Seite 77.

[11] Siehe Anhang 7, Seite 82.

[12] Der Gesamtschaden des großen amerikanischen Kohlenarbeiterstreiks
1902 betrug nach der offiziellen Feststellung durch das Schiedsgericht
396 Millionen Mark, der amerikanische Stahlarbeiterstreik 1901 kostete
100 Millionen Mark, der belgische Generalstreik im Jahre 1902: 3
Millionen Franks täglich.

[13] Siehe Anhang 8, Seite 83.

[14] Siehe Anhang 9, zwischen Seite 84 und 85.

[15] Durchschnittlicher Jahreslohn 700-1000 Mark. Siehe Anhang 1, Seite
71.

[16] Siehe Anhang 8, S. 83.

[17] Siehe Anhang 6, Seite 78.

[18] Siehe Anhang 1, Seite 71.

[19] Siehe Anhang 1, Seite 71.

[20] Siehe Anhang 6, Seite 78.

[21] Vorbilder dazu sind schon vorhanden bei einigen englischen
Genossenschaften, welche ganze Stadtanleihen übernommen haben.

[22] Siehe Anhang 1, Seite 71, und Anhang 6, Seite 78.

[23] Diese Summe von 200 Mark als Gesamt-Jahresausgabe pro Kopf im
Mittel dürfte wohl wesentlich zu niedrig gegriffen sein.

[24] Nach der Zeitschrift des Kgl. Preußischen Statistischen Bureaus
1902.

[25] Der Rest von M. 1191990 wahrscheinlich für Tantiemen, Vorträge
etc. verwendet.

[26] Siehe Beilage Nr. 1 zum Volksvertrag.

[27] Beispiel: Bei 9 Volksräten müssen mindestens 7 anwesend sein,
denn ¾ × 9 = 6¾, aufgerundet auf 7. -- Bei 10 Volksräten müssen
8 anwesend sein, denn ¾ × 10 = 7½, aufgerundet auf 8. -- Bei 11
Volksräten ebenfalls 8, denn ¾ × 11 = 8¾, abgerundet auf 8.

[28] Um die verschiedenen Kategorien von Beamten in ihrem Verhältnis
zur Volkskasse zu unterscheiden, genügt es, einfach Ordnungszahlen
einzuführen und z. B. einen Anfänger oder Lehrling als Primus, einen
ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, das gelernte
laufende Personal für die niederen Arbeiten als Tertius, einen
Vorarbeiter oder mittleren Verwaltungsbeamten als Quartus zu bezeichnen
u. s. w. bis hinauf zu dem höchsten leitenden Beamten oder Dezimus.
Mehr als zehn Stufen sind nicht erforderlich. Diese oder ähnliche
Worte bezeichnen genau das Verhältnis zur Gesamtverwaltung, ohne die
Bedeutung eines Titels zu haben oder als solche gebraucht werden zu
können.

[29] Muster eines Brüderscheins siehe Beilage Nr. 2 zum Volksvertrag.

[30] Senioren sind diejenigen Bienen, welche durch die Zahl ihrer
Dienstjahre das Recht erworben haben, ihr volles Normaleinkommen weiter
zu beziehen ohne zu arbeiten. Es ist damit nicht notwendig der Begriff
des Alters zu verbinden. Die Senioren sind infolge ihrer Dienste eine
Art Ehrenmitglieder der Bienenstöcke.

[31] Um die verschiedenen Kategorien von Bienen in ihrem Verhältnis
zum Bienenstock zu unterscheiden, genügt es, einfache Ordnungszahlen
einzuführen, z. B. einen Anfänger oder Lehrling als Primus, einen
ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, einen gelernten
Handwerker als Tertius, einen Vorarbeiter als Quartus usw. zu
bezeichnen, bis etwa hinauf zu dem höchsten leitenden Beamten, welcher
ein Dezimus wäre. Dieselben Bezeichnungen wären in analoger Weise auf
die Verwaltungsbeamten anzuwenden. Mehr als zehn Stufen sind nicht
erforderlich. Diese oder ähnliche Worte bezeichnen genau das Verhältnis
zur Gesamtverwaltung, ohne die Bedeutung eines Titels zu haben oder als
solcher gebraucht werden zu können.


Anmerkungen zur Transkription:

In "Dieser Vertrag heißt »*Arbeitsvertrag der Bienenstöcke*«." stand
nach "Arbeitsvertrag" ein zusätzliches schließendes Anführungszeichen.
Dieses wurde entfernt, da der ganze Terminus gesperrt gedruckt und von
Anführungszeichen umschlossen ist.

In "Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft werden, um
ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu vermeiden."
stand Anhängigkeitsverhältnis und wurde zu Abhängigkeitsverhältnis
geändert.






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Defect you cause.

Section 2. Information about the Mission of Project Gutenberg-tm

Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of
computers including obsolete, old, middle-aged and new computers. It
exists because of the efforts of hundreds of volunteers and donations
from people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
remain freely available for generations to come. In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg-tm and future
generations. To learn more about the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation and how your efforts and donations can help, see
Sections 3 and 4 and the Foundation information page at
www.gutenberg.org



Section 3. Information about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service. The Foundation's EIN or federal tax identification
number is 64-6221541. Contributions to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation are tax deductible to the full extent permitted by
U.S. federal laws and your state's laws.

The Foundation's principal office is in Fairbanks, Alaska, with the
mailing address: PO Box 750175, Fairbanks, AK 99775, but its
volunteers and employees are scattered throughout numerous
locations. Its business office is located at 809 North 1500 West, Salt
Lake City, UT 84116, (801) 596-1887. Email contact links and up to
date contact information can be found at the Foundation's web site and
official page at www.gutenberg.org/contact

For additional contact information:

    Dr. Gregory B. Newby
    Chief Executive and Director
    [email protected]

Section 4. Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
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increasing the number of public domain and licensed works that can be
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