Entstehung des Deutschen Königthums

By Heinrich von Sybel

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Title: Entstehung des Deutschen Königthums

Author: Heinrich von Sybel


        
Release date: September 18, 2026 [eBook #79605]

Language: German

Original publication: Frankfurt am Main: Literarische Anstalt Rütten & Loening, 1881

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Credits: Peter Becker, Martin Oswald and the Online Distributed Proofreading Team at https://www.pgdp.net (This file was produced from images generously made available by The Internet Archive)


*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK ENTSTEHUNG DES DEUTSCHEN KÖNIGTHUMS ***




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                 Entstehung

                    des

           Deutschen Königthums.

                    Von

            Heinrich von Sybel.


       Zweite, umgearbeitete Auflage.

       [Illustration: Verlagssignet]

              Frankfurt a. M.
           =Literarische Anstalt=
             Rütten & Loening.
                   1881.




An Georg Waitz.


Mancher Leser dieser Blätter mag sich wundern, lieber Freund, daß ich
Ihnen ein Buch widme, dessen Inhalt großentheils eine fortlaufende
Polemik gegen Ihre Darstellung des altgermanischen Staates bildet. Daß
Sie ein solches Gefühl nicht theilen, weiß ich. Denn gerade der scharfe
Streit, der sich zwischen uns als jungen Autoren über die erste Auflage
unserer Bücher entspann, hat unsere Freundschaft geschaffen und für
eine bald vierjährige Dauer befestigt, und so, hoffe ich, wird die
Wiederaufnahme desselben sie für den Rest unserer alten Tage vollends
besiegeln.

Von vielfacher sonstiger Arbeit in Anspruch genommen, bin ich nicht
in der Lage gewesen, die seit 1844 fast unübersehbar gewordene
Litteratur unseres Gegenstandes bei allen Einzelheiten in derselben
staunenswerthen Vollständigkeit zu berücksichtigen, mit welcher
Sie das in Ihrem großen Werke gethan haben. Indessen hoffe ich,
daß das Wichtigere mir nicht entgangen ist; der Inhalt meiner
Erörterungen zeigt es, daß nur wenige Stellen der ersten Auflage
ohne durchgreifende Umarbeitung geblieben sind. Wie bei Ihnen sind
die leitenden Grundgedanken dieselben wie früher, aber auch wie Sie
in einigen Differenzpunkten meiner Auffassung sich angenähert haben,
werden Sie finden, daß ich in mehreren Abschnitten Ihrer Beweisführung
nicht unzugänglich gewesen bin, und inmitten aller Polemik Ihnen für
vielfache Belehrung von Herzen zu danken habe. So lassen Sie uns
fortfahren, über unsere Argumente zu streiten, und in Gesinnung und
Wirken treu wie bisher zusammen zu halten.

    =Berlin=, Juli 1881.

                                Heinrich von Sybel.




Inhaltsverzeichniß.


  Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung.

                                                      Seite.
  §  1. Wechsel der Feldfluren und Äcker                   1
  §  2. Geschlechter                                      35
  §  3. Weitere Verbände                                  55


  Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten.

  §  1. Früheste Verhältnisse                             71
  §  2. Erste Fortbildung                                 98
  §  3. Fürstliche Geschlechter                          121
  §  4. Fürstliche Geschlechter im 4. Jahrhundert        146
  §  5. Fortsetzung. – Gothen                            174
  §  6. Volkskönige                                      210
  §  7. Gefolgschaften                                   231


  Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung.

  §  1. Vorbemerkung                                     241
  §  2. Ursprung der Monarchien                          247
  §  3. Fortsetzung. – Ostgothen                         276
  §  4. Fortsetzung. – Franken                           295
  § 5. Fortsetzung. – Angelsachsen und Langobarden       324
  §  6. Allgemeine Ansicht des Königthums                343
  §  7. Gerichtshoheit des Königs                        371
  §  8. Heerbann                                         396
  §  9. Öffentliche Dienste und Abgaben                  408
  § 10. Sondereigen. Grundherrschaften                   424
  § 11. Königliche Güter. Immunität                      474




Erster Abschnitt.

Die Geschlechtsverfassung.


§ 1. Wechsel der Feldfluren und Äcker.

Die Germanen finden wir, bei dem Beginn unserer geschichtlichen
Kenntniß, in einer umfassenden Bewegung, in einem allgemeinen
Vorwärtsdrängen gegen Süden und Westen. Nachdem wir aus der Zeit
Alexander’s des Großen die Notiz erhalten, daß germanische Völker an
der norddeutschen Seeküste hausten, nachdem wir zwei Menschenalter
später von germanischen Stämmen an der untern Donau vernommen: erfolgt
113 der Angriff der Cimbern und Teutonen auf Oberitalien und Gallien,
sowie trotz deren gründlicher Niederlage bald nachher die definitive
Eroberung[1] des bisher gallischen Süddeutschland durch die Germanen,
und in Folge davon das Eindringen germanischer Stämme in Belgien und
Ariovist’s siegreiches Auftreten im mittleren Gallien. Es ist eine
Umwälzung der größten Art, mit welcher Gewaltsamkeit vollzogen, und
von welchem Einfluß auf die inneren Zustände, zeigt die Wahrnehmung,
daß die Cimbern und Teutonen aus Jütland und Mecklenburg gekommen,
daß im Heere Ariovist’s Theile von Völkerschaften zusammenstehn,
welche bald nachher die einen in Schleswig, die andern am Oberrheine
angesiedelt sind, daß unmittelbar nach Ariovist’s Unterliegen die
am Harze wohnenden Sueven zwei andere Völker, die Usipeten und
Tenchtherer, vor sich her an und über den Rhein drängen. Genug, der
größte Theil des germanischen Völkerkreises ist damals in unruhigem
Vorwärtsschieben, in einer erobernden Wanderung begriffen, welche erst
durch Cäsar’s mächtiges Einschreiten gehemmt und an der Rheinlinie zum
Stillstand gebracht wird. Cäsar ist es denn auch, dem wir die ersten
fragmentarischen aber scharf gezeichneten Angaben über die innern
Verhältnisse der Germanen in dieser Zeit verdanken.

Der römische Feldherr hat seine Forschungen über einen beträchtlichen
Theil des germanischen Völkergebietes erstreckt. Er hat bei der
Bekämpfung Ariovist’s Schaaren aus sieben verschiedenen Völkerschaften
sich gegenüber gehabt und zahlreiche Gefangene gemacht; er hat außerdem
mit den Usipeten, Tenchtherern und Sigambern gefochten, von den
Cheruskern Kunde gewonnen, mit den Ubiern mannichfache Beziehungen
gepflogen, die Aduatuken, einen Rest der cimbrischen Schaaren
unterworfen, weiterhin eine Abtheilung deutscher Reiterei seinem Heere
beigesellt. Daß er in der Lage war, zuverlässige Nachrichten über
die deutschen Zustände zu erhalten, läßt sich hienach ebenso wenig
bezweifeln, wie die Fähigkeit dieses unvergleichlichen Staatsmannes,
richtige Fragen zu stellen und die Antworten richtig aufzufassen. In
der That ist denn auch Alles, was gegen die Begründung seines Berichtes
vorgebracht ist, lediglich auf Bedenken gegen den Inhalt seiner Angaben
zurückzuführen; man meinte, so wie Cäsar melde, könnten die Dinge nicht
gewesen sein, also werde er sich wohl geirrt oder seine germanischen
Gewährsmänner mißverstanden haben. Es scheint einleuchtend, daß einem
solchen Verhalten gegen die Aussagen eines Cäsar der zwingende Beweis
seiner Negation obliegt, wenn es nicht als unkritische Bekämpfung eines
positiven Zeugnisses ersten Ranges nach bloßem subjectivem Gutdünken
erscheinen soll.

Cäsar sieht nun die Germanen in bestimmten politischen Verbindungen,
die er _civitates_ nennt. Die _civitas_ ist die größte staatliche
Einheit, von der er überhaupt weiß, sowie sie bei Tacitus die größte
ist, welche in Wirklichkeit vorkommt. Mit Recht hat man in neuerer Zeit
darauf verzichtet, bei jedem einzelnen Volke die Abstammung desselben
von Hermionen, Ingäven oder Istäven zu erörtern, und da die Verbindung
dieser Massen ganz sicher ohne Einfluß auf die innere Verfassung
gewesen ist, so können wir hier völlig davon absehen. Desto deutlicher
treten aber bei Cäsar und weiterhin niedrigere Theilungsstufen hervor,
und auf deren Princip wird es uns vor allen Dingen ankommen.

Cäsar hat für dieselben die Bezeichnung _pagi_; ihre Wichtigkeit
für den politischen Zustand der Germanen spricht sich nach allen
Seiten unverkennbar aus, und sehr nahe lag schon vermöge der gleichen
Benennung eine Zusammenstellung mit den Gauen der karolingischen
Periode. Theils aus dieser Rücksicht, theils durch den Einfluß
Möser’s ist bis auf die neueste Zeit die Ansicht herrschend geworden,
die älteste Volkseintheilung der Germanen ruhe zunächst auf den
Genossenschaften der Marken, dann in höherer Ordnung auf den Gauen,
und überhaupt auf räumlichen Verbänden. Es ist klar, daß ein solcher
Grundsatz, einmal im Allgemeinen anerkannt, auf die Ansicht der
gesammten Verfassung den entschiedensten Einfluß gewinnen mußte: nicht
bloß die Rechte etwa an Grund und Boden, sondern auch die Verhältnisse
der Familie, des persönlichen und des öffentlichen Zustandes erhielten
von hier aus eine sehr bestimmt formulirte Beurtheilung.

Eine hiervon abweichende Meinung hat nun erst in einigen neueren
Darstellungen Boden gewonnen. Der Satz, daß die Principien der
Geschlechtsverfassung im deutschen Alterthum eine sehr beträchtliche
Stellung einnähmen, ist in früheren Werken nicht gerade unbekannt;
es kann genügen, an Eichhorn’s berühmte Anmerkung über die
Gesammtbürgschaft zu erinnern – aber ihn an die Spitze des ganzen
Organismus mit Ausschluß des räumlichen Princips zu stellen, davon hat
meines Wissens erst das laufende Jahrzehnt (seit 1840) einige Beispiele
geliefert. Unter diesen scheint mir aber bei weitem am gelungensten
der betreffende Abschnitt in Wilda’s Strafrecht, welcher schwerlich
noch Raum zu selbstständigen Bemerkungen gelassen hätte, wäre eine
erschöpfende Erörterung des Gegenstandes mit Wilda’s Plan vereinbar
gewesen.

Zwei der wichtigsten Einwände gegen das Alter der räumlichen Verbände
finden sich freilich schon bei ihm, die Analogie aller sonst bekannten
Nationen, nach welcher die geschlechtliche Verfassung stets der
räumlichen in der Zeit vorangeht, dann der Mangel aller ausdrücklichen
Beweise für das Dasein der Marken und Gaue vor der Völkerwanderung[2].
Denn das bloße Vorkommen des Namens kann über unsere Frage nichts
entscheiden: daß die Geschlechtsgenossen zugleich auch räumlich
neben einander wohnten, ist für die ältesten Germanen nicht zu
bezweifeln, woraus denn folgt, daß kein äußerer Gegensatz zwischen den
beiderseitigen Verbänden vorhanden war, Cäsar also, ohne damit über das
Princip abzusprechen, unter seinen Bezeichnungen freie Auswahl hatte.

Betrachtet man die Mark im späteren Sinne als die älteste deutsche
Corporation, so ergibt sich unabweisbar die Folgerung, die Zeugnisse
Cäsar’s über den Ackerbau der Germanen seien in Zweifel zu ziehen, und
die Aussage des Tacitus darüber in einem andern Sinne zu erklären,
eine Folgerung, der sich dann alle Anhänger jenes Systems bereitwillig
anbequemt haben. Nach ihrer Ansicht zog nicht der Stamm von einem
Sitze zum andern, nicht einmal wechselten die Stammgenossen nach
gesetzlicher Anordnung ihre Aecker, sondern das Gesammteigenthum bezog
sich wie im 14. Jahrhundert auf Wald und Wiese, und bei den Aeckern
trat nur im Anbau der Wechsel ein, welchen der Eigenthümer oder die
Genossenschaft nach einem gewohnten landwirtschaftlichen Systeme
anzuordnen beliebte. Diese Ansicht empfahl sich vor allen Dingen durch
die Ablehnung jenes Scheins von nomadischem Wesen, welcher durch
Cäsar’s Worte auf die Germanen geworfen werden konnte; sie empfahl
sich um so mehr, je bestimmter in der deutschen Geschichtschreibung
der Grundsatz geltend wurde, daß völliges Nomadenthum auch völlige
Barbarei, und diese wieder die Unmöglichkeit voraussetze, jemals zu
höhern Bildungsstufen emporzusteigen.

Ein Zweites trat hinzu. Nachdem einmal die Ansiedlung vollbracht war,
gewann der Grundbesitz eine solche Bedeutung in dem privaten und
öffentlichen Dasein, die Deutschen entwickelten eine solche Emsigkeit
und Unerschütterlichkeit im Ackerbau, daß die Uranfänglichkeit dieser
Gesinnung über jeden Zweifel erhaben schien. Den Ausschlag hierbei gab
die Methode eines Forschers, der das Gesammtgebiet unsrer Alterthümer
zum ersten Male als ein Ganzes betrachtete, der alles Entfernte sich
anzunähern verstand, um auf jedes Unbemerkte ein helles Licht zu
werfen, den es mehr erfreute, einen ewigen Bestand in dem scheinbar
Zufälligen, als einen rastlosen Wechsel in dem innersten Bestande zu
entdecken. Die Macht, mit der Jacob Grimm als Reformator auf diesem
Gebiete erschien, hat jener Tendenz eine fast unbeschränkte Verbreitung
gesichert; es schien ja undenkbar, daß die Grundlagen unseres Daseins
sich verwandelt hätten, wenn er Jahrhunderte hindurch ein unversehrtes
Gedeihen der zartesten Ranken, der schlankesten Stämme nachwies. Wie
hätte der Sinn des Volkes, der diese Schöpfungen vollzog, irgend wann
beginnen können, wäre er nicht von Anbeginn in gleicher Zeugungskraft
vorhanden gewesen? Die Markrichter der Germanen wurden Aboriginer, wie
ihre Tempel und Priester, ihre Könige und Götter.

Allerdings es stände übel um Cäsar’s Bericht, wo Königthum, Sondereigen
und Götterdienst den Deutschen abgesprochen wird, wenn er den Kampf
gegen diese Grundansichten in der That annehmen müßte. Aber ich
denke, er kann demselben ausweichen, ohne von seinem Inhalte etwas
Wesentliches aufzugeben. Nicht darauf kommt es an, das Alterthum
der spätern Formationen, sondern die Möglichkeit eines solchen
Wachsthums unter Cäsar’s Voraussetzungen zu retten. Der wahre Kern
in den entgegenstehenden Ansichten ist nicht die Cultur, sondern die
Culturfähigkeit unsres Volkes in seinen geschichtlichen Anfängen;
damit verträgt sich auch Cäsar, wenn er unter den halbnomadischen
Formen einzelne Elemente wahrer Seßhaftigkeit, eines Cultus und eines
Staates erkennen läßt. Dann besteht die Ursprünglichkeit der deutschen
Nationalität ungeschädigt, und zu seiner vollen Rechtfertigung bedarf
es nur noch des Nachweises historischer Bedingungen, unter denen eine
Entwicklung jener Anfänge naturgemäß und nothwendig erscheint.

Das Letztere wird der Gegenstand unsres dritten Abschnittes sein; die
Erläuterung seiner Nachrichten selbst beginnen wir gleich an dieser
Stelle.

Cäsar, wie er aller Orten klar und ausdrücklich redet, erörtert auch
die deutschen Landverhältnisse mit vollem Bewußtsein über den Inhalt
seiner Worte. Man hat, wenn man seiner Aussage nicht Gewalt anthun
will, nur die Wahl, ihr zu glauben, oder sie geradezu des Irrthums oder
der Erfindung zu zeihen. Im vierten Buche spricht er von den Sueven
allein: _privati ac separati agri apud eos nihil est, neque longius
anno remanere uno in loco incolendi causa licet_. Im sechsten Buche
führt er dies in Bezug auf alle Germanen weiter aus und weiß zahlreiche
Beweggründe für ein solches Verfahren anzuführen: _neque quisqam agri
modum certum aut fines habet proprios, sed magistratus ac principes in
annos singulos gentibus cognationibusque hominum, qui una coierunt,
quantum et quo loco visum est, agri attribuunt atque anno post alio
transire cogunt._

Eine Menge älterer und neuerer Forscher, welche dies nicht geradezu auf
Dreifelderwirthschaft bezieht, sucht es dahin zu beschränken, es gelte
nur von den damals höchst unruhigen Sueven, nicht von den Germanen im
Allgemeinen.

Hierbei lag stets die aus Tacitus geschöpfte Vorstellung zu Grunde,
daß unter der Bezeichnung Sueven die größere Hälfte aller germanischen
Völkerschaften zu verstehn, daß diese nach Cäsar’s Aussage in
besonderer kriegerischer Bewegung gestanden, und folglich bei ihr,
nicht aber bei den übrigen Germanen ein so häufiger Besitzwechsel
verständlich sei. Angenommen, der Name Sueven habe auch bei Cäsar
diese weite Bedeutung, so wäre es doch immer ein starker Leichtsinn
des Autors, was er nach seinem vierten Buche über die eine Hälfte der
Germanen erkundet, im sechsten ohne Grund auch von der zweiten und so
von allen Germanen auszusagen, an einer Stelle, wo er ganz ausdrücklich
die Absicht ausspricht, gerade die Momente anzugeben, welche für
germanisches Wesen im Allgemeinen im Gegensatz zum gallischen
charakteristisch seien. Um dies bei einem Schriftsteller von Cäsar’s
Art glaublich zu finden, müßte dargethan werden, nicht bloß daß er
häufiger mit Sueven als mit Nichtsueven verkehrt, sondern daß er sich
in der Unmöglichkeit befunden hätte, nichtsuevische Zustände überhaupt
kennen zu lernen, und demnach in gutem Glauben zur Verallgemeinerung
seiner Notizen geschritten wäre. Aber, wie wir sehen, von dieser
Voraussetzung ist das gerade Gegentheil vorhanden. Gerade von dem
mächtigen und unruhigen Volke, welches er Sueven nennt[3], hat er
nur einen ohne Zweifel kleinen Theil, von der bei Tacitus unter dem
suevischen Namen einbegriffenen Völkerschaften nur die Markomannen,
in der Schlacht gegen Ariovist, selbst gesehen. Die übrigen Völker,
mit denen er zu thun gehabt, die Tribokker, Vangionen, Nemeter,
Sedusier, Sigambern, Tenchtherer, Usipeten, Ubier, sie Alle waren im
Sinne des Tacitus Nichtsueven. Endlich aber, Cäsar weiß nichts von
der taciteischen Bedeutung des suevischen Namens. Die Sueven sind ihm
nicht wie dem späteren Schriftsteller der Inbegriff vieler deutscher
Civitates, sondern nur eine, allerdings besonders mächtige, Civitas,
wie die Sigambern, die Sedusier u. s. w. Im Heere des Ariovist nennt
er sie auf gleicher Linie neben den Markomannen, welche Tacitus sehr
bestimmt zur großen suevischen Völkergruppe einrechnet. Alles was er
von besonderem Wesen seiner Sueven berichtet, sind Einrichtungen eines
in sich geschlossenen Staates, einer Civitas, keineswegs aber Gebräuche
einer politisch nicht organisirten Völkergruppe. Und wir sollten
annehmen, daß er, was ihm über diese eine Civitas, deren Gebiet er nie
betreten hat, zugekommen, mit grundloser Willkür auf die Zustände aller
andern, mit denen er vielfach verkehrt, übertragen habe?

So hat denn auch die neuere Forschung durchgängig an dieser Stelle
die Unterscheidung von Sueven und Nichtsueven fallen gelassen. Man
pflegt jetzt vielmehr, wenn man Cäsar nicht glauben will, zu sagen, daß
er überhaupt flüchtig beobachtet oder die Aussagen seiner deutschen
Berichterstatter mißverstanden habe. Roscher hat hiegegen mit Nachdruck
hervorgehoben, daß niemand mehr Anlaß zur genauen Erforschung eines bis
dahin unbekannten Landes habe, als der Feldherr, welcher im Begriffe
steht, seine Waffen dorthin zu tragen. Waitz[4] fragt darauf: was
haben die von Cäsar angeführten Verhältnisse mit den militärischen
Erwägungen, die er zu treffen hatte, zu thun? Ich sollte denken, es
wäre überall für den Angreifer wichtig, ja entscheidend, zu wissen, ob
die Gegner friedliche oder kriegerische Lebensgewohnheiten haben, ob
sie unter starken Herrschergewalten oder in anarchischer Zersplitterung
leben, ob sich einflußreiche Stände und welche bei ihnen vorfinden.
Gerade hinsichtlich des Ackerbaues aber gibt Cäsar selbst auf Waitz’s
Frage die specielle Antwort, indem er berichtet, weil er erfahren, daß
alle Germanen nur einen dürftigen Ackerbau betrieben, sei er wegen der
Verpflegung seiner Truppen besorgt gewesen und deshalb nicht weiter in
das Innere vorgedrungen[5]. Wenn man also einräumt, daß Cäsar scharf zu
erkennen vermochte, wo er ein Interesse hatte genau zu sehen, so ist es
deutlich, daß für ihn ein sehr bestimmtes Interesse vorlag, und damit
für uns die Bürgschaft eines genauen Berichtes gegeben ist.

Also nach einer ihm selbst unzweifelhaften und praktisch befolgten
Auffassung meldet Cäsar als gesetzlichen Brauch aller Germanen seiner
Zeit, daß die Magistrate und Fürsten jährlich den Geschlechtern und
Familien, wie sie zusammen getreten sind, Äcker in dem Umfange und
an dem Orte anweisen, wie es angemessen scheint, und nach Ablauf des
Jahres ihnen an andere Stellen überzugehen befehlen. Waitz räumt es
ein, daß Cäsar’s Meinung sehr ausdrücklich auf die Allgemeinheit
dieses Zustandes geht. Dann aber lenkt er doch wieder auf das alte
Geleise hinüber, um die geschilderten Einrichtungen als Ausnahmsfälle
erscheinen zu lassen, nicht eben nur suevische, aber als singuläres
Erzeugniß so eigenthümlicher Verhältnisse, wie sie z. B. in dem
Militärwesen der Sueven erscheinen.

Hier ist nun zuvörderst zu fragen, was ihm denn an den suevischen
Heeres-Einrichtungen so besonders absonderlich dünkt. Ist es
die Angabe, daß trotz der allgemeinen Rauflust der Germanen doch
nicht sämmtliche Männer jedes Mal ausgerückt seien? Dies wäre doch
selbstverständlich in jedem Falle, wo nicht das Volk seine Wohnsitze
überhaupt aufgeben wollte. Oder ist es die hier berichtete Quote
der waffenfähigen Mannschaft, welche jährlich ausrücken soll? Es
handelt sich offenbar in einer seit Jahren kampfbewegten Zeit um
Kriegszüge offensiver Art, um Ruhm und Beute zu erwerben: was ist
hier befremdlich oder singulär an einer einfachen Bestimmung, welche
jedem Recken die ersehnte Theilnahme an solchen Abenteuern ein Jahr
um das andere zusichert? Ich werde unten darauf zurückkommen, daß, in
geradem Gegensatze zu Waitz’s Meinung, nichts wahrscheinlicher ist,
als das allgemeine Vorkommen solcher oder ähnlicher Einrichtungen bei
sämmtlichen deutschen Völkerschaften. Das veränderliche Moment kann
nur die Quote des Auszuges gewesen sein: als Cäsar den Sueven in’s
Land zu fallen droht, bieten sie nicht die Hälfte der Mannschaft,
sondern Alles auf was Waffen tragen kann; bei geringerer Gefahr
wird auch die aufgerufene Anzahl geringer gewesen sein. Was soll es
ferner heißen, wenn Waitz die Angaben Cäsar’s dahin charakterisirt,
sie deuteten nicht auf einfache und naturgemäße Lebensverhältnisse,
sondern auf eine mit Bewußtsein eingerichtete Verfassung, auf eine
eigenthümliche und künstliche Behandlung der Verhältnisse? Als wenn
jede naturgemäße Einrichtung nothwendig in die Domäne des Unbewußten
falle, als wenn das Zweckmäßige aufhöre, zweckmäßig zu sein, sobald
sein Schöpfer ein Bewußtsein über seine Zwecke gewinnt. Ohne Zweifel,
die Deutschen wußten, was sie thaten: aber ihre Einrichtungen waren
deshalb weder künstlich noch unnatürlich, nicht im Gegensatz zu
den einfachen Lebensverhältnissen, sondern Consequenz und Ausdruck
derselben. Eben weil die Germanen keine eifrigen Ackerbauer sind,
haben sie keinen Trieb zu der erst mit dem Privateigenthum beginnenden
gründlichen Verwerthung des Bodens, und treffen deshalb die von Cäsar
berichteten Anordnungen auf Gesammteigenthum und jährlichen Wechsel
der Feldfluren. Zu voll entwickelter Seßhaftigkeit waren sie damals,
vielleicht seit dem Aufbruche aus der arischen Urheimath, noch nicht
gekommen; ihrer kriegerischen Wander- und Abenteuerlust eröffnete die
Verkommenheit der gallischen Staaten einen unabsehbaren Gesichtskreis:
wozu also mit Schweiß erarbeiten, was mit Blut erobert werden konnte?
Wozu mit Anstrengung aller Art einen Acker bleibend nutzbar machen,
wenn man nach seiner Erschöpfung in mühelosem Raubbau durch ruhmreichen
Kampf einen neuen bessern einige Meilen weiter in Besitz nahm? Zudem
verlangte man nicht viel von dem Saatfeld.

Die Hauptnahrung lieferte die Jagd, der Wald und vor Allem die
Weide; Tacitus sagt, daß man im Essen sehr genügsam war, aber sehr
viel weniger im Trinken; Plinius bemerkt, daß vor allem Andern der
Hafer Gegenstand des Anbaus war; man bedurfte also des Ackerbaus, um
Haferbrei und Gerstensaft auf dem Tische zu haben. Dafür konnte eine
kunstlos bestellte Sommersaat eine Weile ausreichen; wenn der Boden
aber auch dies nicht mehr lieferte, sei es wegen Mangels an Düngung
oder wegen Zunahme der Consumenten, so drängte der durstige Zecher
um so lebhafter zum bewaffneten Aufsuchen neuer ergiebiger Gefilde.
Ein solcher Zustand enthält nicht das geringste Moment, welches dem
Germanen eine wirksame Sehnsucht nach Privateigenthum am Acker hätte
erwecken können. E. M. Arndt meint, eine so dumme Landwirthschaft,
wie sie Cäsar’s Bericht mit seinen Jahreswechseln darstelle, hätte
unmöglich die zahlreiche Bevölkerung ernähren können, und folglich sei
der Bericht als irrig zu verwerfen. Wie zahlreich das Volk gewesen,
ist zunächst eine offene Frage: nichts hat geringere Gewähr, als die
gelegentlich in den römischen Berichten vorkommenden Zahlen, und
Tacitus, wie wir gleich sehen werden, bezeugt ausdrücklich, daß die
Bevölkerung im Verhältniß zur Bodenfläche gering war. Dennoch aber
ist die Thatsache richtig, daß der Ertrag des Ackers auf die Dauer zur
Ernährung des Volkes nicht ausreichte; dies erhellt mit Sicherheit aus
den zahllosen Landforderungen, womit die Germanen ihre Nachbarstaaten
fort und fort heimsuchten. Nur leuchtet ein, daß hierin nicht eine
Widerlegung, sondern eine Bestätigung des cäsarischen Berichtes liegt.
Der Landbau, der trotz der weiten Bodenflächen das Nöthige nicht
abwarf, war also ein primitiver und extensiver; er war von der niedern
Gattung, wie sie Cäsar beschreibt, wie Plutarch von den Bastarnen
kurzweg sagt, daß sie den Ackerbau nicht verständen, oder Strabo von
den Sueven, daß sie nicht ackerten noch Schätze sammelten, sondern in
ihren Hütten Tag für Tag von dem Ertrag ihrer Heerden lebten[6].

Wenn hienach alle uns sonst bekannte Momente des damaligen deutschen
Lebens auf Wechsel, Unruhe und Unfleiß im Ackerbau hinführen, wenn
sie durchaus von allen Germanen jener Zeit ohne Unterschied der
Stämme gelten, so werden wir Waitz’s Vermuthung, daß Cäsar nicht
die allgemeine Regel sondern nur einzelne Ausnahmen des agrarischen
Brauches berichte, für grundlos halten müssen. Es bleibt dabei: es
gibt kein Privateigen am Acker; in jeder Civitas wechseln die Gentes
jährlich ihre Fluren. Allerdings will der Autor damit nicht andeuten,
daß deshalb in jedem Jahre die ganze Civitas sich ein neues Landgebiet
suche. Was er meldet, sind Einrichtungen innerhalb der Civitas und des
von ihr einmal besetzten Territoriums. Hier weist die Obrigkeit jedem
Geschlechte jährlich eine neue Feldflur und innerhalb derselben jedem
Einzelnen seinen Antheil zu. Ist das Jahr vorüber, so rückt das ganze
Geschlecht in eine andere Feldflur ein, nimmt entweder die Balken der
rohen Blockhäuser mit[7], oder findet Quartier in den Holzhütten der
früheren Benutzer. Nach den Aussagen aller römischen Schriftsteller
überwiegt die Viehzucht nach Ertrag und Wichtigkeit den Ackerbau bei
weitem: man wird sich also den Hergang vorstellen können, daß das
ganze Landgebiet eines Pagus zunächst als gemeine Weide dient (wie
später nicht selten alle Dörfer einer Hundertschaft zu einer großen
Mark vereinigt sind), darauf aber für jedes Geschlecht eine Flur als
Ackerboden auf ein Jahr ausgesondert wird. In welcher Weise dann im
folgenden Jahre der Wechsel der Feldfluren statt findet, darüber
spricht sich Cäsar nicht näher aus.

Es ist denkbar, daß nur die im verflossenen Jahre bebauten Fluren im
neuen die Benutzer wechseln, damit jedes Geschlecht seiner Zeit einmal
in die besten Fluren einrückt; es ist aber ebenso möglich, daß die ein
Jahr bebauten Fluren dann wieder längere Zeit als Weidegrund liegen
bleiben und dann dem Geschlechte für das nächste Jahr ein anderes
Stück Weideland zu seinem Haferbau überwiesen wird. Trete nun das
Eine oder das Andere, oder Beides nach den Umständen neben oder nach
einander ein, in jedem Falle ist es deutlich, wie wenig bei einer so
wilden Feldgraswirthschaft der Einzelne mit dem Boden verwachsen und
ein fesselndes Heimathsgefühl entwickeln konnte, und nicht minder
klar ist, wie bald bei wachsender Zahl der Familien und dem stets
geringen Ertrag der Aecker in der ganzen Civitas der Drang nach neuen
Wohnsitzen hervortreten mußte, wie also hier alle Momente vorliegen,
aus denen die großen Völkerwanderungen, welche die Urzeit unserer
nationalen Geschichte erfüllen, erwachsen konnten. Nun entspricht das
eben geschilderte Verfahren, wie der Augenschein lehrt, dem römischen
Berichte auf das genaueste, und auf der Welt sehe ich keine dagegen
streitende Angabe und kein sachliches Hinderniß.

Ganz ähnliche Zustände sind uns aus den Anfangsstadien keltischer
Cultur bezeugt; Horaz erwähnt sie bei den Geten, Diodor bei den
Vaccäern, Prokop bei den Slaven. Aus dem vorigen Jahrhundert berichtet
Pallas genau dieselben Einrichtungen von den Bewohnern der Steppen an
der Wolga. Hier meint denn Waitz[8], wenn dergleichen in Südrußland
wirklich vorkomme, so sei es doch bei den mächtigen Wäldern Germaniens,
die wenig Raum zu Weide und Ackerland gelassen, und bei dem rauheren
und kälteren Klima (wo im Winter das Vieh hätte zu Grunde gehen müssen)
nicht anzunehmen. Aber auch im Walde kann man Heerden weiden, und
eben so wie ein Stück Steppenboden auch eine Rodung mit dem Pfluge
umbrechen. Was das Klima betrifft, so ist der Winter wie der Sommer
im Waldlande gemäßigter als auf der Steppe, also auch hierin kein
Gegengrund gegen die cäsarischen Angaben zu finden. Dann erscheint
es Waitz, weil Cäsar bei den Sigambern Dörfer angetroffen, kaum
denkbar, daß ein so unstäter Zustand existirt habe, wo jährlich die
ganzen Geschlechter die Wohnstätten gewechselt: nun, eben dort, wo im
betreffenden Jahre das einzelne Geschlecht auf der ihm angewiesenen
Flur die Gruppe seiner Blockhäuser aufgeschlagen oder vorgefunden
hatte, eben dort gab es ein Dorf, welches damals allerdings mit
geordneten Hofstätten, Scheuern, Ställen und Gärten schwerlich versehen
war, immer aber den Römern Material zu einer strafenden Feuersbrunst
darbot. Wenn Waitz dann weiter betont, daß Cäsar doch auch sonst
sehr unglaubwürdige Dinge vermelde, wie von den 100 Gauen der Sueven
und deren 100,000 Kriegern, oder der 60 Meilen weiten Verwüstung der
suevischen Grenzen, wenn er dann anklopft, ob man deshalb dem weitern
Berichte desselben so großen Glauben schenken dürfe, so ist dabei
übersehen, daß Cäsar gerade jene großen Zahlenangaben ausdrücklich als
Gerüchte bezeichnet, um so mehr demnach als vertrauenswürdig erscheint,
wo er eine positive Behauptung aufstellt. Auch die Gründe für den
jährlichen Ackerwechsel führt er nicht nach eigner Erwägung sondern mit
formeller Hervorhebung nach deutschen Aussagen selbst an, (_eius rei
multas afferunt causas_); wir können dieselben in zwei Classen ordnen,
je nachdem die kriegerische Abhärtung oder die politische Wohlfahrt des
Volkes als nächstes Motiv erscheint. Auf die erstere ist man immer ohne
Schwierigkeit eingegangen, und Möser, der übrigens die ganze Aussage
auf die Sueven einschränkt, hat hauptsächlich nach ihnen das Gegenbild
zu seinen sächsischen Niederlassungen gestaltet. Einen härteren
Stand hat dagegen die andere Classe gehabt, man hat sie von jeher zu
pragmatisch oder zu stark mit römischen Begriffen versetzt gefunden:
doch auch hierbei scheint es mir bedenklich, einem Gewährsmanne von
Cäsar’s Gewicht geradezu zu mißtrauen. Meinerseits glaube ich immerhin,
daß für die Deutschen das Dasein des Zustandes auch der entscheidende
Grund desselben war; mit andern Worten, die Nation kannte keinen
anderen und war nach ihrer ganzen Entwicklung eines höheren noch nicht
fähig. Cäsar’s Erkundigung nach einem Warum mag die ersten Reflexionen
in einem deutschen Kopfe darüber geweckt haben, und wenn diese auch
den schlagenden Punkt nicht aus seinen letzten Gründen ableiten, so
bleiben sie immer ein merkwürdiges Zeugniß über den Gang deutscher
Gedanken in jener Zeit, ein Zeugniß, von dessen Inhalt ich kein Wort
aufgeben möchte. Unter ihnen selbst ist entschieden die Erwägung am
interessantesten: _ut animi aequitate plebem contineant, quum suas
quisque opes cum potentissimis aequari videat_. Daß alle Antheile
jährlich in Wirklichkeit gleich gemacht wurden, ist schwerlich daraus
zu entnehmen, genug, daß die Möglichkeit dazu gesetzlich vorlag, und
der Geringste auch die Besitzungen des Mächtigen jährlich zur Verfügung
des Gemeinwesens gestellt sah. Auch in dieser Auffassung bleibt die
Stelle von großer Wichtigkeit, so daß sie für die bedeutendsten
Entwicklungen als Ausgangspunkt dienen kann. Hier muß indeß die bloße
Nennung zweier Verhältnisse genügen, mit deren Ausführung der Charakter
der beiden ersten Perioden deutscher Verfassung beinahe vollständig
gegeben ist. Einmal legt die Stelle ein höchst positives Zeugniß gegen
die Ansicht ab, daß von Uranfang an der Grundbesitz einen deutschen
Adel erschaffen, und ein Grundadel die Fundamente des deutschen Staates
gebildet habe. Dann dürfen wir hinzusetzen: es gab keinen Gegensatz
von _landagendan_ und _unlandagendan_, von _mediocris_ und _minofledis_,
von _melior_ und _minor_ in dieser ältesten Zeit: es war höchst
natürlich, als man noch kein Eigenthum am Grund und Boden, sondern nur
ein Nutzrecht kannte[9], an diesem allen Mitgliedern der Gemeinde
Antheil zu verschaffen. Also nicht wer Grundbesitz hatte, zählte deshalb
zu den vollfreien Bürgern, sondern umgekehrt, es war das Recht des
freien Germanen, mit Nutzungsrecht am Grundbesitze ausgestattet zu
werden[10].

So hat sich uns jedes Mißtrauen gegen Cäsar unbegründet, jedes
Bedenken gegen den Inhalt seiner Aussage beweislos gezeigt. Was er
von den Germanen berichtet, findet sich bei andern Nationen auf
gleicher Entwicklungsstufe wieder. Seine Darstellung gibt auf viele
Specialfragen überhaupt keine Antwort, aber in Allem, was sie sagt,
ist sie klar, unzweideutig und in sich zusammenhängend. Wenn einzelne
Forscher von der Schwierigkeit ihrer Erklärung geredet haben, so gab es
dafür keinen andern Grund, als daß sie entweder Auskunft über Punkte
verlangten, von denen Cäsar nicht zu reden gedacht, oder daß sie
Dinge heraus zu interpretiren suchten, von welchen Cäsar das gerade
Gegentheil sagen wollte. Wenn man darauf verzichtet, diesen Meister
meistern zu wollen, so erhält man ein völlig anschauliches und sachlich
unanfechtbares Resultat.

Wir bemerkten, wie Cäsar’s Angaben durch die Berichte über andere
Völker auf gleicher Entwicklungsstufe mit den damaligen Germanen
bestätigt werden. Wir haben jetzt zu sehen, wie sie in die Reihe der
Zeugnisse über die weitere Entwicklung der Germanen sich einordnen.

Der nächste Autor, der hier in Betracht kommt, ist Tacitus. Seine
Beschreibung des deutschen Ackerbaus im 26. Capitel der Germania ist
berufen wegen ihrer Vieldeutigkeit; es ist leider nicht die einzige
in dem unschätzbaren kleinen Werke, bei der man zu dergleichen Klage
veranlaßt ist. Tacitus ist einer der größten Historiker, aber auch
einer der größten Manieristen aller Zeiten; er will nicht bloß den
Gedanken durch das Wort genau und klar wiedergeben, sondern daneben
soll der Styl stets noch gedrängt, pointirt und geistreich sein, und
damit überwuchert und verdunkelt die Form den Inhalt[11]. So hat man
aller Orten bei ihm zu rathen; man hat neuerlich behauptet, daß sechs
verschiedene Auffassungen der erwähnten Stelle dem Wortlaut nach
möglich seien, eine Möglichkeit, die für den Schriftsteller nicht eben
rühmlich ist. Eines aber scheint mir bei dieser Sachlage zweifellos.
Nichts könnte verkehrter sein, als nach irgend einem subjectiven
Belieben unter jenen sechs Interpretationen irgend eine auszuwählen,
und dann nach dieser den cäsarischen Bericht zu corrigiren oder
umzudeuten[12]; das hieße, das Zweifelhafte zum Maaße des in sich
Klaren und Gewissen machen wollen. Gerade umgekehrt, nachdem wir die
Festigkeit der cäsarischen Aussage kennen gelernt, wird es für eine
der Interpretationen der taciteischen Stelle keine bessere Empfehlung
geben als die Möglichkeit, sie mit Cäsar’s Aussage ohne Schwierigkeit
in Verbindung zu setzen[13].

Während bis auf Cäsar das kriegerische Wandern der Ostvölker weder
im Westen noch Süden feste Schranken gefunden hatte, schloß Cäsar
den Germanen die Rhein- und weiterhin Augustus die Donaulinie. Ein
großer Theil der deutschen Völkerschaften wurde dadurch für längere
Zeit auf selbstbegränzte Territorien angewiesen. Wie mußte dies
nun in der einzelnen Civitas auf die Vertheilung und Benutzung des
Bodens zurückwirken? Offenbar war ein plötzlicher und vollständiger
Uebergang von dem bisherigen Wechselsystem zu reiner Feststellung
des Privateigens am Acker nicht denkbar. Was aber ohne Aenderung der
rechtlichen Grundsätze sich aus der neuen Lage von selbst ergeben
konnte, war eine Beschränkung des Wechsels der Zeit nach, so daß
zunächst der Wechsel der ganzen Feldflur unter den Geschlechtern nicht
mehr alljährlich, sondern nur bei eintretendem Bedürfniß erfolgte.
Damit wurde es möglich, daß festere Niederlassungen und Dorfschaften
entstanden; es konnte seitdem an Haus und Hof jedes Genossen ein
wirkliches Privateigenthum sich herausbilden. Was aber die Antheile
der Einzelnen an der Ackerflur betraf, so wurde deren Stellung durch
die neue politische Lage gar nicht berührt, im Gegentheil wenn man
es früher trefflich gefunden hatte, durch den jährlichen Wechsel die
Einzelnen nicht zu tief in Friedensarbeit versinken zu lassen und
sie damit stets verfügbar zum Kampfe zu erhalten, wenn man sich des
Systems gefreut hatte, welches das Auskommen sowohl reicher Optimaten
als hülfloser Proletarier verhinderte: so mußte jetzt gerade bei
der Fixirung der Dorffluren doppelter Antrieb erscheinen, innerhalb
derselben den jährlichen Wechsel der einzelnen Quoten aufrecht zu
erhalten. Vollends Wald und Weide in der gemeinsamen Benutzung aller
Genossen zu belassen, war selbstverständlich.

Was wir hier aus der Natur der Dinge gefolgert haben, bestätigt uns der
Bericht des Tacitus.

Der Schriftsteller meldet zunächst, daß _agri ab universis in vices[14]
occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur:
facilitatem partiendi camporum spatia praestant_.

D. h. die zum Ackerbau bestimmten Felder (_agri_) werden wechselweise
von der Gesammtheit in Besitz genommen, und dann nach Schätzung
vertheilt; bei der Masse der Ländereien macht die Theilung keine
Schwierigkeit.

Tacitus sagt nicht, welche Gesammtheit die Besitznahme vollzieht,
ob die der _civitas_ oder des _pagus_ oder der _gens_. Es wäre gewiß
sehr erfreulich, wenn er sich darüber näher ausgesprochen hätte;
daß er es unterlassen, kann jedoch keinen Einwand gegen den Kern
der ganzen Darstellung liefern. Im Gegentheil, es scheint nur um so
deutlicher, wie es ihm wesentlich darauf ankam, das im Wechsel benutzte
Gesammteigen im Gegensatze zu dem in bleibendem Besitze stehenden
Privateigenthum zu betonen. Es bleibt uns also freigestellt, nach
sonstigen Gründen uns zu entscheiden, an welchen Verband wir bei den
»_universi_« denken wollen[15]. Indem ich nun auf Cäsar zurückblicke,
halte ich die Genossenschaft des Pagus (der Hundertschaft) für die
verfügende Behörde, welche den Gentes, (oder wie wir hier sagen können,
den Dörfern) wechselnde Feldfluren überweist. Noch immer überwiegt die
Viehzucht den Ackerbau: man wird um so mehr aus der Erwähnung, daß bei
der Ausdehnung der Ländereien die Theilung leicht von Statten gehe,
den Schluß ziehen dürfen, es seien die Ackerfluren im Verhältniß zu
dem Gesammtumfang der Centmark nicht sehr groß gewesen. Eine bestimmte
Zeitperiode für den Wechsel derselben erwähnt Tacitus nicht mehr; wir
dürfen annehmen, es sei in der Regel die Flur erst nach Erschöpfung
des Bodens verlassen und der Weide (dem Dreesch) zurückgegeben, dafür
aber ein frisches Stück Weideland unter den Pflug genommen worden.
Es erläutert sich damit der, als Bezeichnung wiederholten Wechsels
angezweifelte, Ausdruck _occupare_: ein Oed- oder Weidland, bis dahin
juristisch im Eigenthum der Genossenschaft, thatsächlich aber dem
Vieh überlassen, wird jetzt von der Menschenhand ergriffen und zur
Bearbeitung in Besitz genommen. Die Dignatio kann ich[16] nur im
activen Sinne verstehen. Daß derselbe sprachlich zulässig, ist längst
erwiesen; in der Sache ist er der einzig hier zutreffende. Zunächst
redet Tacitus in diesem Satze noch gar nicht von der Landanweisung an
die einzelnen Bauern, sondern von der Zutheilung der Feldfluren an
die Geschlechter; hier kann also von einer Würdigkeit der Personen
überhaupt nicht die Rede sein. Um so sicherer ist die Nothwendigkeit
einer, wenn auch oberflächlichen Abschätzung des Bodens, um jede
ungerechte Bevorzugung einzelner _gentes_ zu verhüten. Wenn Hennings
meint, den Germanen sei die Kunst der Bonitirung nicht zuzutrauen,
so vergißt er, daß es hier nicht auf feine Classificirung nach den
Anforderungen des heutigen Katasters ankommt, und daß kein Grund
vorliegt, den Germanen eine gewisse Unterscheidung zwischen schwererem
und leichterem Boden abzuerkennen. Andrerseits spricht Alles gegen
Vergrößerung oder Schmälerung der einzelnen Fluren oder Flurparzellen
nach der Würde der dieselben empfangenden Personen. Cäsar hat von
den Germanen gehört, daß das Wechselsystem gerade gar nicht zur
Auszeichnung vornehmer Herren, sondern im Gegentheil zur Ausgleichung
der Vermögensunterschiede diene. Von einer reichern Ausstattung der
Fürsten mit Grundbesitz, woran doch hier zunächst zu denken wäre, weiß
Tacitus nichts; sie erhalten nach seiner Angabe von den Einzelnen freie
Geschenke an Rindern und Früchten, als Ehrengabe, sagt Tacitus, die
zugleich ihren Bedürfnissen abhilft. Es ist unmöglich, bei solchen
Bezeichnungen an große Grundbesitzer zu denken.

In jeder Dorfflur erhält nun jedes Mitglied der Gens eine Quote zur
Bebauung, und zwar wie zu Cäsar’s Zeit auf ein Jahr[17]: _arva
per annos mutant_; die Saatfelder wechseln sie jährlich[18]. Der
Schriftsteller bleibt übrigens auch hier bei seiner Anschauung von der
weiten Bodenfläche und dem relativ geringen Anbau. Nicht die ganze
Feldflur wird unter den Pflug gebracht; ein Theil bleibt im Dreesch;
denn, sagt Tacitus, sie kennen weder Garten- noch Wiesenbau, so bleibt
Bauland übrig.

Bekanntlich ist nun diese, im Sinne völlig klare und verständliche, mit
Cäsar’s Angaben durchaus zusammen stimmende Stelle der Ausgangspunkt
unendlicher Controversen geworden. Sie sind stets von demselben
Schlage, wie wir sie oben bei Cäsar bemerkten. Anstatt sich zu
erinnern, daß wir ohne die römischen Zeugnisse von germanischem
Leben in dieser Zeit überhaupt gar nichts wüßten, daß unsere Aufgabe
lediglich darin bestehe, die Berichte unserer Gewährsmänner in dem von
ihnen beabsichtigten Sinne zu begreifen, von ihnen also die älteste
Geschichte unseres Volkes zu lernen, und nur bei nachgewiesener
sachlicher Unmöglichkeit einer Angabe sie abzulehnen: anstatt dessen
trat man an Cäsar und Tacitus mit einer halb aus mittelalterlichen
Nachrichten, halb aus nationaler Eitelkeit componirten Vorstellung vom
alten Teutschthum heran, und erklärte sofort, um mit Arndt zu reden, so
dumme und tolle Landwirthe seien unsere biedern Vorfahren doch gewiß
und wahrhaftig nicht gewesen. Also lag bei Cäsar Oberflächlichkeit,
Irrthum, singulärer Ausnahmefall vor. Im besten Falle räumte man
ein, daß unter der Voraussetzung irgend einer spätern Einrichtung,
der Dreifelderwirthschaft oder der freien Feldgemeinschaft, der
Schriftsteller durch ein entschuldbares Versehn zu seiner unrichtigen
Auffassung hätte kommen können. Bei Tacitus wurde dann durch Emendation
und Umdeutung geholfen, der Flurwechsel hinaus conjicirt und die
Dreifelderwirthschaft hinein interpretirt. Allerdings, Tacitus sagt
von der letztern nichts; deren ewige Weide und geringfügiger Viehstand
verträgt sich auch schlechterdings nicht mit dem aller Orten gemeldeten
Uebergewicht der Viehzucht bei den Germanen, und die Beschreibung des
deutschen Ackerbaus bei Plinius, nach dem fast nur Hafer gebaut wird,
widerspricht ihr so kategorisch wie möglich. Wir kommen also auch hier
immer wieder auf die von Cäsar gemeldete wilde Feldgraswirthschaft
zurück, und in deren Zusammenhang gibt es keinen Einwand gegen einen
Wechsel im Besitz der einzelnen Ackerquoten; im Gegentheil, diese
Bestellungsform kann nur die Wirkung haben, die Entstehung des
Sondereigens zu verzögern[19].

Ein charakteristisches Bild von dem Verlaufe einer solchen
Wirthschaftsweise und der Untätigkeit der daraus entwachsenden
Verhältnisse gibt uns ein Bericht des Tacitus, worin die Händel
der Friesen und Amsivarier über herrnlose Ländereien in römischem
Grenzgebiete erzählt werden[20]. Jene haben gewisse unbewohnte Fluren
occupirt, dort Häuser gebaut und Aecker besäet. Die Römer aber, welche
das Land zu Viehweiden für ihre Legionen bestimmt haben, weisen sie
aus und jagen sie in die alte Heimath zurück. Darauf siedeln sich die
Amsivarier auf dem Lande an, nachdem sie aus den früheren Sitzen durch
die Chauken verdrängt worden und neue Wohnstätten suchen müssen. Sie
bitten die Römer, sich ihrer Noth zu erbarmen. Die Aecker hätten einst
den Chamaven, dann den Tubanten, später aber den Usipeten gehört.
Warum sollte das Feld wüst liegen, und für Rinder bestimmt? Wie den
Göttern der Himmel, so gehöre die Erde den Menschen; ungebautes Land
sei gemeinen Nutzens. Die Römer bleiben hartherzig, und die Amsivarier
suchen darauf vergeblich bei Usipeten und Tubanten, bei Chatten und
Cheruskern Unterkunft, bis sie, wie Tacitus meint, im Elend zu Grunde
gehen.

Man hat die stets fortfluthende Bewegung vor Augen: das Ergreifen
der Aecker, wo sich ein Anlaß findet, das rasche Aufgeben derselben,
wenn der Ertrag sinkt oder der Sinn sich ändert. Nicht anders sehen
wir die Usipeten zu Cäsar’s Zeit, vor den Sueven weichend, den
Niederrhein nicht weit von der Mündung überschreiten; nach ihrer
Niederlage finden wir ihre Trümmer an der Lippe, hundert Jahre später
aber im Süden des Main angesiedelt. Als die Tenchtherer, von Cäsar
aus Gallien zurückgewiesen, sich neben den Bructerern niedergelassen,
erleben sie bald nachher, daß ein großer Theil dieser Nachbarn von
vorwärts schiebenden Chamaven und Angrivariern besiegt und ihrer Aecker
beraubt wird[21]. Von den Hermunduren, d. h. ohne Zweifel einem Theil
derselben, weiß Dio Cassius, daß sie ihre Heimath verließen und nach
römischer Weisung im Gebiete der Markomannen neue Wohnsitze erhielten.
Das kleine Volk der Chauken zeigt Strabo unter den Bekämpfern des
Germanicus, also etwa im Wesergebiet, Ptolemäus dagegen setzt sie auf
beiden Ufern der Elbe an (Zeuß S. 112.). Und dabei ist hervorzuheben,
daß alle diese Beispiele nicht etwa in die Zeit der Völkerwanderung,
und nicht einmal des Markomannenkrieges, sondern gerade in die
Jahrhunderte der angeblichen Seßhaftigkeit zwischen Augustus und Mark
Aurel fallen. Man sage nicht, daß dieses unruhige Treiben nichts
beweise als den unaufhörlichen Drang der Germanen zu kriegerischen
Händeln und deshalb keine Schlüsse auf den Zustand des Ackerbaus
gestatte: ohne Zweifel kommt auch bei fest entwickeltem Privateigen
Krieg und Fehdewesen, dann aber stets Unterwerfung der Besiegten und
nicht regelmäßige Auswanderung der ganzen Völkerschaft vor. Jedenfalls
beförderte die Dürftigkeit des Ackerbaus und die Leidenschaft des
Waffenhandwerks eines das andere in kräftigster Wechselwirkung.

Bei dem hiemit charakterisirten Systeme gab es selbstverständlich
wie kein Eigenthum, so auch kein Erbrecht am Acker, sondern nur
am Hause, den Heerden und der sonstigen fahrenden Habe. Tacitus
bemerkt ausdrücklich, daß die Heerden als der geschätzteste und
vorzüglichste Theil des Besitzes galten; die spätere Vorstellung, daß
der Grundbesitz Fundament und Schmuck alles Wohlstandes sei, war also
diesen frühesten Zeiten fremd. Überzeugend hat früher Lappenberg und
neuerlich Sohm hervorgehoben[22], daß noch im salischen Gesetze die
alte Anschauung sichtbar wird: die _haereditas_, sagt Titel 59, fällt an
die Blutsverwandten, männlichen oder weiblichen Geschlechtes, wo dann
die Reihenfolge näher bestimmt wird; das Land aber, heißt es weiter,
kann nur an das männliche Geschlecht, an die Söhne gelangen. Der
Acker wird den übrigen Vermögensstücken entgegengesetzt. Die Gemeinde
läßt damals seinen Uebergang an die Söhne zu, gibt aber den übrigen
Verwandten keinen Anspruch darauf[23]. Für die Zeit des Tacitus wird
man übrigens vermuthen dürfen, daß die heranwachsenden Söhne nicht
erst auf den Tod des Vaters zu warten hatten, um eine Ackerquote zur
Jahresnutzung zu erlangen. Im Gegentheil liegt nichts näher als die
Vergleichung mit dem bis heute fortdauernden Brauche der russischen
Bauerschaften, wo der Jahreswechsel der Äcker ebenso allgemein ist wie
bei den alten Germanen, und jeder im Laufe des Jahres neugegründete
Haushalt bei der nächsten Theilung ein besonderes Ackerstück erhält,
entweder durch Überweisung einer vacant gewordenen Quote, oder durch
Beschränkung der übrigen Antheile, oder durch Einziehung eines
bisherigen Weidegrundes in die Ackerflur. In gleicher Weise erhielt
auch der hörige Familienvater bei den Germanen sein Ackerloos zu eigner
Bewirthschaftung[24], sein Herr bestimmte die ihm davon oder von
der Heerde zu leistende Abgabe. Dies war, sagt Tacitus, die einzige
Verpflichtung des Hörigen; Haussclaven nach römischer Weise gab es
nicht; was im Hause zu thun war, besorgten Frau und Kinder. Auch von
Frohndienst des Hörigen auf dem Ackerloos des Herrn ist keine Rede;
Tacitus sagt, daß im Frieden der streitbare Mann auf der Bärenhaut
liege; die Sorge um Haus und Acker sei den Frauen, Greisen und
Invaliden (also nicht einem frohnenden Colonen) überwiesen. Dies Alles
stimmt dann wieder trefflich zu jenem Grunde des Gesammteigens, welchen
Cäsar’s deutsche Gewährsmänner dem römischen Feldherrn angeführt haben,
daß es die Möglichkeit einer steten Ausgleichung der Besitzverhältnisse
gebe; in den angeführten Zügen erkennt man überall den Grundsatz, einem
jeden Familienhaupte die Ackerquote zu gewähren, deren Bestellung durch
die Kräfte der Familie möglich und deren Ertrag für die Bedürfnisse
des Haushalts genügend ist, wenn thunlich, keine geringere, aber gewiß
auch keine größere. Wer durch Tapferkeit und Kriegsglück der Besitzer
zahlreicher Höriger geworden, erfreute sich durch deren Korn- und
Viehzins allerdings einer größeren Wohlhabenheit als Andere, die einzig
auf den Ertrag der eigenen Ackerquote angewiesen waren: wie aber die
Verhältnisse lagen, brachte ihm sein Reichthum nur die Möglichkeit
einer reichlicheren Ernährung für sich und seine Freunde, war aber
weder als productives Capital noch als Quelle socialer oder politischer
Macht zu verwerthen[25]. Zudem hätte die jährliche Ackervertheilung
der Gemeinde jeder Zeit das Mittel gegeben, solche Gelüste auf das
Kräftigste zu zügeln. Daß übrigens beim Beginne des neuen Jahres die
Gemeinde unter Umständen auch umgekehrt zu dem Beschlusse kommen
konnte, die Anweisung des vorigen unverändert zu lassen, wird niemand
bestreiten wollen.

Wenn wir vorher zur Unterstützung der cäsarischen Schilderung
keltische, getische und slavische Nachrichten heranzogen, so können
wir die so eben nach Tacitus geschilderten Einrichtungen bis tief in
das Mittelalter, ja an einzelnen Stellen bis in die Gegenwart hinein
verfolgen. Gierke in seiner trefflichen Abhandlung über Erbrecht und
Vicinenrecht[26] hat in anschaulicher Entwicklung dargelegt, wie
seit dem 6. Jahrhundert durch die Ausdehnung des Privateigenthums
an ländlichem Besitze das alte Gesammteigen aus dem Landrechte
verdrängt worden ist, dafür aber in zahlreichen Hofrechten seine
Stellung unversehrt behauptet hat. R. Schröder hat darauf aus einer
Reihe von Weisthümern des 14. und 15. Jahrhunderts die Fortdauer
des Ackerwechsels in dem gesammten salfränkischen Lande auf beiden
Ufern des Mittel- und Niederrheins nachgewiesen. Die schon früher von
Hanssen, Briesen und Achenbach besprochenen Gehöferschaften in der
Eifel und Hauberge im Siegerlande, so wie ähnliche Erscheinungen im
westlichen England versinnlichen uns heute noch die kurzen Angaben
des römischen Autors in specieller Lebendigkeit. Die Gemeinde ist
die Eigenthümerin der gesammten Mark, der Aecker, Wiesen, Weiden,
Wälder, Oedländereien. Wechselnd sondert sie für gewisse Zeiträume
aus der Weide abgemessene Schläge zum Anbau, welche nach Ablauf der
Frist auf’s Neue zur Weide werden. Während des Anbaus erhalten die
einzelnen Berechtigten daran ihre Antheile, hier auf kürzere dort auf
längere, stets aber auf festbegrenzte Zeit. Sehr selten findet jetzt
noch ein jährlicher, meist ein drei-, zuweilen auch ein zwölfjähriger
Wechsel Statt, womit dann natürlich auch die Möglichkeit anderer
Wirthschaftssysteme, z. B. der Dreifelderwirthschaft bei fortdauerndem
Gesammteigen gegeben ist. Bis in das 16. Jahrhundert hinauf lassen
sich diese Dinge urkundlich verfolgen; nach Mittheilungen von
Leverkus, Miquel und Meitzen[27] finden sich ähnliche Bräuche, noch
im 15. Jahrhundert[28], mehr oder weniger erhalten, weit und breit
in Niedersachsen. Es ist nicht abzusehen, wie solche Einrichtungen
erst in späterer Zeit auf dem Boden des allgemein durchgedrungenen
Privateigenthums hätten neu entstehen sollen; sie werden nur durch
die Annahme verständlich, daß es Reste eines Zustandes unter der
allgemeinen Herrschaft des Gesammteigenthums sind. Wenn man also
früher nicht selten die factische Unmöglichkeit der cäsarischen
Schilderung behauptet hat, so haben die Gehöferschaften unseren
Nationalökonomen[29] den Anlaß gegeben, gerade umgekehrt jene
Einrichtungen als die dem ältesten Culturstande aller Völker
vorzüglich angemessenen nachzuweisen[30]. Vergleicht man dieselben
mit den Aussagen des Tacitus, so zeigt sich bei völliger Gleichheit
der Grundformen eine einzige, und zwar dieselbe Verschiedenheit, wie
auf der andern Seite zwischen Tacitus und Cäsar: die Zeitfristen
des Wechsels werden verlängert mit der wachsenden Stätigkeit des
politischen Zustandes und der fortschreitenden Verbesserung des
Anbaus. Aber es ist deutlich, diese Verschiedenheit bekundet keinen
Gegensatz, sondern eine Entwicklung. Sie bezeichnet den stufenweisen
Uebergang aus dem Gesammtbesitze zu dem Privateigenthum. Aus dem
jährlichen wurde ein drei- aus diesem gelegentlich ein zwölfjähriger
Wechsel. Hiebei blieb es in den eben betrachteten Fällen. Anderweitig
aber setzte sich die Entwicklung weiter fort, von dem zwölfjährigen
Wechsel zu lebenslänglicher Ueberlassung der einzelnen Quote, dann zu
deren Vererbung an die Söhne, endlich zur Berufung auch der übrigen
Blutsverwandten. Wir werden sehen, daß es an positiven Zeugnissen für
mehrere dieser Stufen nicht fehlt. Damit ist auch die letzte Instanz
unserer Gegner beseitigt, der Satz, daß namentlich in agrarischen
Verhältnissen der Zustand, der später aller Orten vorkommt, von
Uranfang her existirt haben müsse. An sich ist dieser Gedanke ebenso
unklar wie der Begriff des Uranfangs. Waren bereits an dem Abhange
des Paropamisus Tuisco und Mannus solide Landwirthe mit Winterkorn,
Sommerkorn und Brache? Siedelten sich ihre Nachkommen schon auf der
Wanderung von den indischen bis zu den gallischen Grenzen in fest
gegründeten Dörfern und Hofstätten, auf wohl geordneten Gewannen
und Zelgen an? Waitz meint, die Dreifelderwirthschaft finde sich in
Britannien bei den Angelsachsen, (obgleich nach Nasse’s Bemerkung
bei dem dortigen Klima die Feldgraswirthschaft natürlich wäre), also
hätten die Angelsachsen sie aus der Heimath herübergebracht, also
sei sie hier uralt gewesen. Soll dies im Ernste einen Beweis gegen
Cäsar und Tacitus darstellen? Wenn wirklich die Angeln und Sachsen
im fünften Jahrhundert Dreifelderwirthschaft getrieben, müssen sie
deshalb ein halbes Jahrtausend früher bereits auf derselben Stufe
gestanden haben? Und wäre dem so, bewiese trotz der Gehöferschaften
dieses Wirthschaftssystems sofort auch die Existenz eines Sondereigens
am Acker? Warum soll bei den Germanen undenkbar sein, was uns bei den
Kelten so positiv und unbestritten wie möglich bezeugt ist, in älterer
Zeit das Gesammteigen mit äußerst dürftiger Benutzung des Ackers, in
späterer das Sondereigen mit besserer Verwerthung desselben? Plinius
berichtet, daß die Ubier gebildetere Landwirthe als die übrigen
Germanen, Cäsar erzählt, daß dies die Folge vielfachen Verkehrs mit
ihren gallischen Nachbarn gewesen: warum soll weiterhin dieselbe
Ursache bei Franken, Sachsen, Alamannen nicht die gleiche Wirkung
gehabt haben?

Es scheint hiermit nachgewiesen, sowohl die Gewißheit, daß zu der Zeit
des Cäsar und Tacitus die Germanen weder Sondereigen am Grund und Boden
noch einen festen Ackerbau kannten, als auch die Art und Weise, wie sie
aus jenen ältesten Zuständen in neuer Lebenslage zu Privateigenthum
und Landwirthschaft gelangen konnten. Die erste Thatsache erklärt
uns die Möglichkeit des großen historischen Processes, den wir die
Völkerwanderung nennen, die zweite bildet nicht zum geringsten Theil
den culturhistorischen Inhalt desselben. Ich gebe Waitz sehr gerne
zu, daß der Zeitpunkt und der Verlauf der einzelnen Völkerzüge durch
mannichfache sonstige Gelegenheitsursachen bestimmt worden ist. Aber
daß diese Ursachen, das Nachdringen z. B. der Slaven, der Angriffsstoß
der Hunnen, die innern Wirren des römischen Reiches, überall dieselbe
Wirkung, die Ablösung ganzer Völkermassen von den bisherigen Sitzen,
haben, fordert eine allgemeine Erklärung aus den innern Zuständen und
Lebensgewohnheiten der Germanen. Die Gothen und Vandalen haben sich
in ihrem gesammten Volksverbande von der Ostsee bis zu den Thoren
von Carthago und Rom fortbewegt, und nur geringe Trümmer sind, so
viel wir wissen, zurückgeblieben. Zweimal haben die Markomannen ihre
Heimath vollständig gewechselt. Die Langobarden, von der Niederelbe
ausgehend, kommen erst an den Apenninen zur Ruhe; ihre Sage läßt
zwar nur ein Drittel des Volkes ausziehen, und ich glaube, daß die
Reste der Zurückgebliebenen in den »kriegerischen Barden« später
wiedererscheinen; aber kein Grund liegt vor, diese Theilung auf den
Gegensatz nicht verschiedener Stämme, sondern älterer und jüngerer
Söhne, ruhiger Grundbesitzer und kampflustiger Abenteurer zu beziehen.
Dem geschilderten Zustande der Agricultur entspricht es vollkommen,
daß das gesammte Volk in jedem Augenblicke kriegbereit und beweglich
ist; solche Nationen, sagt Zeuß sehr treffend, haben Heimath und
Wohnort, aber sind noch nicht daran gefesselt und verlassen sie leicht,
um ein neues Land zu suchen. Sie sind gewohnt an den Gedanken, der
einmal benutzten Scholle im nächsten Frühjahr den Rücken zu kehren,
sie sind es mit Nothwendigkeit, weil sie den Boden doch nur sehr
unvollständig auszubeuten wissen. Auch wo der Kern des Volkes die
einmal besetzten Landstriche behauptet, wie die Franken in Belgien, die
Alamannen in den Zehntländern, erscheint eine Fähigkeit kriegerischer
Expansion, die bei einem fest angesiedelten Volke nur durch eine höchst
ausgebildete Verwaltung möglich werden könnte. In ununterbrochenen
Zügen überschwemmen die einen ganz Gallien und halb Deutschland, die
andern alle Gegenden zwischen Save und Loire; eine solche Leichtigkeit,
sich massenweise von dem heimischen Boden abzulösen, ist beispiellos
bei allen Nationen, deren Eintheilung und Verfassung eben auf der
Verbindung mit diesem Boden, auf örtlichen Gemeinden beruht.

Eichhorn, Philipps u. A. weisen nun zwar ein bestimmtes Institut, halb
Privat- halb staatsrechtlichen Charakters nach, welches trotz aller
Seßhaftigkeit ein gesetzliches Organ für die unruhigen Elemente des
Volkes gebildet haben soll, das Gefolgewesen. Es scheint aber, die
Behauptung, ganze Nationen hätten die Möglichkeit einer Ortsveränderung
dadurch gewonnen, daß sie sich allmälig in große Gefolge verwandelt
hätten, enthält in sich eine Vorausnahme ihres Beweises. Die Frage
tritt nur um so schärfer ein, wie bei einem völlig mit dem Boden
verwachsenen Volke das Institut eine solche Ausdehnung überhaupt
erreichen konnte; auf alle mir bekannten historischen Analogien
gestützt, verneine ich sie geradezu und ohne Bedenken. Wir werden
später noch erwähnen, in wie weit der hier geschilderte Hergang nach
positiven Zeugnissen sich als ein wirklicher ausweisen kann; was
seine Möglichkeit betrifft, so vergleiche man ein in jeder Hinsicht
nahe liegendes Gebiet, ich meine die scandinavischen Eroberungen des
neunten und zehnten Jahrhunderts. Dieselbe allgemeine Volksthümlichkeit
ist hier wirksam, die Beute- und Abenteuerlust ist nicht geringer
als irgend jemals bei den Germanen der Völkerwanderung; Privat- und
Staatsrecht, Verfassung und Religion erwächst auf gleichartigen
Grundlagen, und insbesondere zu dem deutschen Comitate fehlt hier ein
höchst entsprechendes Gegenbild nicht, wenn auch die juristische Form
des taciteischen Geleites nur in einzelnen Fällen geradezu erweislich
ist. Diese Wikingerschaaren erschüttern halb Europa und wirken auf
die damalige Welt beinahe eben so nachhaltig ein, wie die Deutschen
einst auf den römischen Orbis. Aber es ist doch kein Gedanke daran,
daß sie den heimischen Zustand an irgend einer Stelle so von Grund
aus verwandelt hätten, wie nach Eichhorn durch das Gefolgewesen die
Oberrheiner zu Alamannen, die Niederrheiner zu Franken, die Gothonen zu
Gothen umgeformt sein sollen. Sie haben Einfluß auch auf scandinavische
Zustände gehabt, wer wollte daran zweifeln? Sie haben Kenntnisse
und Kriegslust des Volkes gesteigert, den Envalldkönigen durch die
Auswanderung stolzer Häuptlinge und unbändiger Recken das Geschäft
erleichtert, in mittelbarer und negativer Weise vielfach den Lauf der
nordischen Geschichte bedingt; aber über diesen Kreis hinaus haben sie
den Bestand der Nationen und die Grundlagen der Verfassung nicht zu
ändern vermocht. Die Ursache ist keine andere, als daß in Scandinavien
bis zum achten Jahrhundert hin eine wahre Ansiedelung, eine Agricultur
im vollen Sinne des Wortes begonnen hatte. Eine solche stellte sich
hier, wie sonst auch, der gänzlichen Auflösung der Genossenschaften und
der Aenderung der einmal genommenen Wohnsitze unüberwindlich entgegen.

Die Deutschen dagegen treten in dem Jahrhundert vor Christi Geburt
mit einer Wanderung des größten Styles in die Geschichte ein; selbst
wenn eine ihrer Nationen nicht planmäßig die Ferne aufsucht, rückt sie
durch die allmälige Benutzung weiterer Ackerdistricte unaufhörlich
vor. An den damals unerschütterlichen Grenzen des Römerreiches bricht
sich diese Bewegung vielleicht zum ersten Male; da lagern sie sich
eine Schicht nach der andern für eine Weile an, es ist für’s Erste
keine Möglichkeit, daß ganze Völker nach wenigen Jahren neue Saatfelder
aufsuchten. Aber keineswegs richten sie sich damals schon in dem Sinne
ein, in dem hier gefundenen Boden feste Wurzeln zu schlagen; ihre
Individuen und ihre Geschlechter sind gleich bereit, ihre Bezirke zu
behalten oder zu wechseln, je nachdem das Interesse der Gesammtheit
oder der Trieb des Einzelnen es gebietet; der Drang in die Weite, der
sie vom Osten her bis zum Rheine geführt, bleibt ungeschmälert und die
Aussicht auf die römischen Provinzen unverschlossen. Sie untergraben
die Dämme des Reiches, bis sie sich stark genug fühlen, sie zu
durchbrechen; in der Zwischenzeit bleibt im Innern die Beweglichkeit
in voller Kraft, und führt die verschiedensten Nationen von einem Ende
des Landes zum andern; endlich ergießen sie sich über die römische Welt
und kommen hier, weniger durch fremde Waffen oder freien Entschluß, als
durch die Macht der ihnen entgegentretenden Civilisation zur Ruhe.

Bei dieser Ansicht also bedürfen wir einer innern Umgestaltung der
Völker und ihrer Verfassung durch das besondere Institut der Gefolge
nicht mehr. Die beiden Sätze: die Deutschen seien wahre Ackerbauer
gewesen – und: die Gefolge hätten ihre Völker aus ihren Wohnsitzen
fortbewegt – ergänzen sich nicht, sondern heben sich gegenseitig auf.
Die große Entwicklung der Völkerwanderung ruht dagegen auf einem
allgemeineren Grunde: sie erklärt sich allein und vollkommen aus den
Angaben der Römer über die halb nomadische Agricultur der frühesten
Zeit, und ist bei einer geschlechtlichen Verfassung ganz naturgemäß,
wie sie bei einer räumlichen nur durch gewaltige äußere Einflüsse
begreiflich werden könnte. Wenn demnach Cäsar und Tacitus dicht neben
einander von Gauen und von Sippschaften reden, so ist es klar: nicht
nach agrarischen Bezirken werden die Menschen auf einander angewiesen
und solche Einheiten etwa mit dem Namen eines Geschlechtes begabt,
sondern auf der grundsätzlichen Verbindung der Geschlechter ruht
Ackervertheilung und Waldgebrauch, an sie legt sich der Organismus der
Gerichte und des Heeres, mit einem Worte, das Dasein des gesammten
germanischen Staates an.


Fußnoten:

[1] Oder nach Cäsar Wiedereroberung.

[2] Vgl. Weiske Grundlagen.

[3] Nach der zur Zeit häufigsten Annahme den Chatten.

[4] Verf. G. _I._, 3. Aufl. S. 103.

[5] Vgl. G. _VI._, 29.

[6] Strabo unterscheidet dabei diese Sueven sehr bestimmt von Nomaden;
er sagt, daß sie wohl, den Nomaden nachahmend, ihr Hausgeräth auf Wagen
laden und bessere Weideplätze suchen.

[7] Mehrere Weisthümer des späteren Mittelalters rechnen bekanntlich
auch das Haus zur fahrenden Habe.

[8] S. 102.

[9] _Guizot essais p._ 97. Er redet an dieser Stelle ganz richtig, im
Buche überhaupt aber von den Deutschen wie von reinen Nomaden.

[10] Die allgemeine, im Vorstehenden entwickelte Würdigung der
Cäsarischen Darstellung wird jetzt auch von Inama-Sternegg, deutsche
Wirthschaftsgeschichte, S. 6, 7, 95 ff. und Meitzen, ältester Anbau der
Deutschen S. 32 ff. anerkannt.

[11] So viel ist seinen Tadlern einzuräumen. Wenn aber Pallmann,
Völkerwanderung _I_, 15, den sachlichen Angaben des Tacitus
Glaubwürdigkeit absprechen will, weil die Germania eine Tendenzschrift
sei, so ist dieser Schluß nicht bündig. Gewiß hat Tacitus einen
bestimmten Eindruck auf die übercultivirten Römer beabsichtigt; daraus
folgt aber nicht, daß seine Schilderung der Deutschen unzuverlässig
ist, sondern nur, daß er die Germanen zum Gegenstand seiner Schilderung
machte, weil das richtige Bild ihrer Zustände seinen Zwecken entsprach.

[12] Dies ist nach meinem Dafürhalten der Grundfehler der sonst so
sorgfältigen Abhandlung von Hennings, (agrarische Verfassung der
alten Deutschen). Aus einer jener sechs Interpretationen leitet er
eine Darstellung ab, wie sie spätern Einrichtungen oder sachlichen
Angemessenheiten entspräche. Da sie leider zu Cäsar’s und Strabo’s
Aussagen nicht recht passen will, sind diese oberflächlich oder ungenau.

[13] Ebenso Hanssen, agrarhistor. Abhdlgen 79.

[14] Weshalb ich die Lesart _vicis_ verwerfe, habe ich in Schmidt’s
Zeitschrift _III_, 330 gesagt, und kann auch heute nur wiederholen, daß
die Ueberlieferung derselben ungenügend ist und ihr Inhalt eine leere
Trivialität wäre. Hier stimme ich mit Hennings völlig überein.

[15] Wenn Waitz S. 109 mir imputirt, nach meiner Ansicht sei in völlig
roher und ungeordneter Weise Land bald hier bald da nach Belieben in
Besitz genommen worden, ohne Mitwirkung der Obrigkeiten, so hat er mich
aus freien Stücken mißverstanden. Mein Ausdruck war: die Gemeinden
wechselten die Fluren noch immer, (aber nicht jährlich wie zu Cäsar’s
Zeit sondern) wenn die Umstände es ihnen passend erscheinen ließen. Wie
man hieraus auf rohes, ungeordnetes, anarchisches Verfahren schließen
kann, ist mir unverständlich.

[16] Seit dem Erscheinen der ersten Auflage besser belehrt.

[17] Es ist verwunderlich, daß Waitz S. 111 hiegegen einwendet, bei
Cäsar sei von einem Wechsel der Einzelnen überall nicht die Rede,
sondern nur von dem Wechsel der ganzen Geschlechter. Aber wenn das
ganze Geschlecht die alten Aecker verlassen mußte, so traf dies doch
auch alle Einzelnen; auch jeder Einzelne wechselte seinen Besitz.

[18] Die Frage, wer hier als Subject zu fassen sei, ist eine müßige.
Dieselbe Genossenschaft, welche wechselnd die Fluren vertheilt, ordnet
auch den jährlichen Wechsel der Ackerquoten.

[19] Hanssen Z. f. St. W. 1865, S. 81. Nasse, Feldgemeinschaft in
England, S. 9.

[20] Annales _XIII_, 54 ff.

[21] Germania c. 23. Zeuß scheint mir zu weit zu gehen, wenn er die
ganze Nachricht deshalb bestreitet, weil später die Angrivarier wieder
an der Weser wohnen.

[22] Reichs- und Gerichtsverfassung I., 118. Eben dahin gehört seine
weitere Ausführung, daß das salische Gesetz eine Auspfändung nur des
Mobiliarvermögens kennt, und erst die spätere monarchische Entwicklung
auch den Grundbesitz der Execution unterwirft.

[23] Tit. 27 werden Diebe mit Strafe bedroht, die fremde Erndte
beschädigen, Flachs vom fremden Felde stehlen u. s. w. Waitz sieht
darin Beweise für Privateigenthum am Acker; es ist aber einleuchtend,
daß auch die jährlichen Nutzungsrechte beschützt werden mußten. Die
_aliena silva_ ebendaselbst halte ich für den Gemeinwald einer fremden
Mark. Vgl. Schröder Forschungen z. d. G. 19, 145. Inama’s Zweifel
dagegen scheinen mir unbegründet.

[24] Ob es schon damals kleiner war, als das des freien Mannes,
wie es Schröder, hist. Zeitschr. XLVI, 125 nach karolingischen
Urkunden annimmt, ob also schon damals der zur Zeit des entwickelten
Privateigenthums erscheinende Zusammenhang zwischen Wergeld und
Ackerquote Statt fand, lasse ich dahin gestellt.

[25] Dies erörtert, selbst noch für die Anfänge der merovingischen Zeit
Inama _l. c._ 100, 131, 150 in anschaulicher Weise.

[26] Zeitschrift für R. G. Bd. XII.

[27] Aeltester Anbau, S. 39.

[28] Die Ansiedlung erfolgte nach Tacitus bald in Einzelnhöfen, bald in
Dörfern. Bei jeder dieser Weisen war die Benutzung der Feldflur in der
geschilderten Art, mit Gesammteigen und Wechsel der Ackerquoten gleich
ausführbar. Vgl. Hanssen Zeitschr. für St. W. 1865, S. 78. Waitz _I._
121.

[29] Und sicher nicht den schlechtesten derselben, Hanssen und Roscher,
Achenbach und Nasse.

[30] Auch Waitz, bei aller Begeisterung für das alte Privateigen am
Acker, hat nicht umhin gekonnt, dies anzuerkennen. Dergleichen könne,
sagt er, auch im alten Germanien hier und da vorgekommen sein, aber
daß es allgemein gewesen, lasse sich nicht erweisen. Gewiß nicht,
wenn man wie er Germ. 26 _universis vicis_ statt in _vices_ liest und
Cäsar’s Aussage nur auf singuläre Ausnahmsfälle bezieht. Da aber, wie
wir gesehen, zu Beidem kein Grund vorliegt, so ist das allgemeine
Gesammteigen so positiv wie möglich bezeugt, und fehlt es gerade für
das Privateigen an jedem Beweise, sei es durch positive Berichte, sei
es aus der Natur der Dinge.


§ 2. Geschlechter.

Ehe wir hier in die Erwägung des Einzelnen eintreten, wird es
zweckmäßig sein, uns im Allgemeinen über den Begriff zu verständigen,
in welchem wir von Geschlechtern und Geschlechtsverfassung reden.

Die erste Frage, welche hier gewöhnlich erörtert zu werden pflegt,
betrifft das Verhältniß zwischen Geschlechtern und natürlichen
Familien, und insbesondere wird dann mit Eifer gestritten, ob die
Geschlechtsvettern auch blutsverwandt gewesen, ob der Ursprung
der Gentes auf gemeinsame Abstammung oder auf einen Vertrag der
Betheiligten zurückzuführen sei. Es ist, so weit ich sehe, vornehmlich
Niebuhr[31] gewesen, der in seiner lebhaften Weise hier eine überall
flüssige Unterscheidung zu einem, weder in der Sache noch in den
Berichten vorhandenen, festen Gegensatze aufgebauscht hat. Man
erkennt leicht, wie er zu dieser Uebertreibung gekommen ist. Da ihm
die albischen und römischen Geschlechter unverkennbar als politische
Verbände entgegentraten, er aber mit gutem Grunde den Staat nicht aus
der Familie herleiten wollte, so war er bestrebt, die Geschlechter,
die nun einmal Stücke des Staates waren, so scharf wie möglich von den
Familien zu trennen. Das Geschlecht erschien ihm, eben weil es ein
kleiner Staat war, nicht als erweiterte Familie, sondern als eine aus
freiem Willen constituirte Ordnung, und so stellte er Julius Pollux
gegen Aristoteles und interpretirte Cicero’s Topik nach seinem Sinne.
Nun ist es freilich gewiß, daß der Begriff des Staates aus dem der
Familie nicht abgeleitet werden kann: die Familie hat nur physischen
und sittlichen Bestand, gleichviel ob sie klein oder zahlreich
ist, der Staat aber entsteht mit dem zwingenden Rechtsbewußtsein,
gleichviel ob es innerhalb einer Familie, einem Stamm oder einem
Volke zur Erscheinung kommt. Es kann also eine Familie von wenigen
Köpfen auf einer wüsten Insel veranlaßt sein, sich als Staat zu
constituiren, wenn Eltern- und Geschwisterliebe für die Ordnung ihres
Daseins nicht mehr ausreichen; im gewöhnlichen Laufe der Dinge aber
wird ein solches Bedürfniß erst hervortreten, wenn durch zahlreiche
Zeugung und Verschwägerung die blutsverwandte Gruppe sich weiter
ausdehnt, über den Kreis der Hausgenossenschaft hinaus, bei welcher das
tägliche Zusammenleben die natürlichen Gefühle täglich neu erfrischt.
Dann erscheint die Forderung formeller rechtlicher Satzung und die
Sippschaft wird zum politischen Gemeinwesen. So weit nun unser Blick in
diese Urzeit unseres socialen Daseins reicht, müssen wir im Gegensatze
zu Niebuhr anerkennen, daß dies der normale Verlauf, daß allerdings
die gemeinsame (wirkliche oder geglaubte) Abstammung die factische
Grundlage des Geschlechtes, daß das Geschlecht ursprünglich nichts
Anderes als die erweiterte Familie gewesen. Eben daraus ergibt sich,
daß seine Genossen, als sie zur rechtlichen Ordnung schritten, für
diese keine andere Norm als die des Familienlebens kannten, daß sie
ihren Staat überall nach dem Muster der Familie regelten. Weil in dem
weiten Kreise der Sippen die natürlichen Gefühle der Kindes- und der
Bruderliebe nicht mehr wirksam waren, bestimmte jetzt ein Gesetz, daß
alle Genossen ihrem Oberhaupt Ehrfurcht und Gehorsam wie dem Vater
schulden, daß sie unter einander sich wie Brüder halten sollten. Daß
alle politischen Ordnungen in die Form der Familie gekleidet werden,
das ist das Kriterium des Geschlechterstaates: dadurch erhält er
seinen Charakter, auch wo Geschlechts- und Ortsverbände äußerlich
zusammenfallen.

Es ist also auch bei den Germanen nicht richtig, wenn man Geschlechter
und Familien in gegensätzlicher Weise scheidet, oder wenn man bei
ihnen die Geschlechtsverfassung läugnet, weil man aller Orten nur
natürliche Familien und keine künstlich geschaffenen Geschlechter dort
anzutreffen meint. In Wahrheit ist nur zu reden von der Unterscheidung
näherer und entfernterer Sippen, die letztere allerdings in einem
solchen Umfang, daß die wirkliche Vetterschaft oft genug nicht recht
nachweisbar gewesen sein mag. Gierke[32] hebt hervor, daß in ältester
Zeit von einer Beschränkung der Sippe auf gewisse Grade nie die Rede
ist. Tacitus führt in erster Linie die Söhne, Brüder und Oheime an,
bemerkt dann aber auch, daß je zahlreicher die Verwandtschaft, desto
ehrenvoller für den Mann, so daß er ohne Zweifel auch entferntere
Sippen zur Familie einrechnet. In späteren Gesetzen wird für
einzelne Verwandtschafts-Rechte oder Pflichten der fünfte, sechste
oder siebente Grad als Grenze bezeichnet; aus sonstigen Quellen hat
Grimm nachgewiesen, daß die Blutsfreundschaft wohl bis zum neunten
und eilften Grade anerkannt wurde, und zwar in dem Sinne, daß als
Blutsfreunde Alle galten, die sich in der siebenten, fünften oder
eilften Generation zu demselben Stammvater bekannten. Dies führt
nun zu einem Ahnherrn zurück, der vor zwei bis drei Jahrhunderten
gelebt hat; es ist einleuchtend an sich, daß dann bei der Mehrzahl
der Genossen das verwandtschaftliche Bewußtsein keinen andern Inhalt
mehr haben kann als eben die gemeinsame Verehrung des Stammvaters. Es
ist kein Grund, für jene Zeit zu bezweifeln, daß dessen Nachkommen im
Heere und in der Feldflur vereinigt geblieben sind, und daß sie in den
folgenden Generationen durchgängig auch unter einander geheirathet
haben: aus diesem letzteren Umstande erläutert sich die Stellung des
Avunculus und überhaupt der Affinen bei Tacitus, welche dort offenbar
als Geschlechtsgenossen erscheinen. Jedenfalls wird es deutlich, wie
eine solche Sippschaft allmälich zu einer ansehnlichen Gruppe von
Kriegsmännern anwachsen, wie sie eine ganze Reihe von Haushaltungen
und Ackerloosen enthalten, und folglich sehr wohl ein ganzes Dorf
und somit eine politische Gemeinde bilden kann. Je weiter nun ihr
Umfang, desto abgeblaßter wird für die Masse das Gefühl der physischen
Blutsfreundschaft, desto mehr setzt es sich in den Willensact um,
als Söhne desselben Urahns sich zu halten wie Brüder. Daraus ergibt
sich dann, auf der einen Seite, das Hervortreten kleinerer Gruppen
innerhalb des großen Verbandes, der Familien in unserem Sinne, der
Personen, für welche die physische Blutsfreundschaft noch deutlich
erkennbar ist, der _cognationes_ nach Cäsar’s Ausdruck innerhalb der
_gens_. Als Sippen gelten alle Mitglieder des großen Verbandes und
üben als solche gewisse Rechte und Pflichten, immer aber liegt es
in der Natur der Dinge, daß jene enger Verbundenen theils einzelne
Vorzugsrechte besitzen, theils gewissen, stärkeren Verpflichtungen
unterliegen. Die Erbschaft eines Verstorbenen fällt nach Tacitus (Germ.
20) an die Kinder, in deren Ermanglung an die Brüder, Vaterbrüder oder
Mutterbrüder, dann erst an entferntere Sippen. Ebenso beschränkt sich
der Anspruch auf das Wergeld eines Erschlagenen nach Tacitus auf diesen
nähern Familienverband, auf die _universa domus_. Jene von Tacitus
ausgezeichneten Verwandten sind Nachkommen der beiden Großväter,
und die gleiche Hervorhebung dieses engern Kreises erscheint, wie
zuletzt Amira (Erbenfolge, _passim_) nachgewiesen hat, vielfach in
den Volksrechten. Ich hebe besonders einige Bestimmungen des ältesten
derselben, des salischen Gesetzes, hervor. Es sind ausschließlich
Abkömmlinge der beiden Großväter, welche für die Zahlung eines
verfallenen Wergeldes bei Insolvenz des Mörders haften[33]. Sodann zum
Empfang einer Erbschaft, des Hauses nämlich und der fahrenden Habe,
mit Ausschluß des Ackers, beruft das Gesetz in erster Linie und in
bestimmt angegebener Reihenfolge wieder nur Nachkommen der Großväter
des Erblassers; erst in deren Ermanglung verleiht es Erbrecht allen
Verwandten von Vater- und Mutterseite _qui proximiores sunt_, ohne
Beschränkung auf einen bestimmten Verwandtschaftsgrad. Aehnlich
verfährt es hinsichtlich des Rechtes auf Empfang eines Wergeldes; die
Hälfte desselben fällt an die Söhne des Erschlagenen, die andere Hälfte
an die Verwandten von Vater- und Mutterseite _qui proximiores sunt_,
ebenfalls ohne eine Grenze im Gradabstande. Das Recht auf Empfang
eines Reipus verleiht das Gesetz wieder zunächst den Nachkommen der
beiden Großväter, setzt dann aber hinzu, in deren Ermanglung solle
fortgegangen werden bis zum sechsten Knie, bis zu den Verwandten also,
die vom Großvater des Urgroßvaters abstammen[34]: hier befinden wir uns
schon einem Kreise gegenüber, welchen Tacitus sicher nicht als _domus_
sondern mit einem weiter greifenden Ausdruck, welchen Cäsar nicht als
_cognatio_ sondern als _gens_ bezeichnet hätte[35].

Nach alle dem gehören zu dem engern Familienverbande die Eltern und
Kinder, sowie die Geschwister der Eltern und deren Kinder; es scheint
mithin die zweite Parentel als die durchschnittliche Grenze des engern
Familienbandes gegolten zu haben, ohne daß jedoch die entfernter
Stehenden aufgehört hätten, als Sippen zu gelten und verschieden
abgestufte Familienrechte zu üben, obgleich sie, wie wir bemerkten, nur
noch durch die Erinnerung an den Urahn mit den Uebrigen zusammenhingen,
den gemeinsamen Stammnamen und vielleicht gemeinsame Feldzeichen
führten. Aus diesem weiten Umfange der Sippschaft würde sich dann auch
eine große Leichtigkeit ergeben, blutsfremde Ankömmlinge, wenn die
Sippen einverstanden waren, in die Genossenschaft aufzunehmen. Die
Adoption an Sohnes Statt war den Germanen geläufig[36]: wenn nun ein
fremder Adaling auf solche Art zum Geschlechtsfreunde wurde, wird man
seine Gefolgsleute aus dem Verbande fern gehalten haben? oder wenn eine
Kluft hungernd und ackersuchend umherzog, während ein andres Geschlecht
zum Schutze weiter Oedländer nicht ausreichende Mannschaft besaß,
sollte man sich sträuben, die Fremden sich zu fester Genossenschaft
anzuschließen? Sobald sie erklärten, den Stammesheros auch ihrerseits
als Ahnherrn und Eponymos ehren zu wollen, so standen sie in demselben
Verhältniß zu den bisher vereinigten Cognationen wie diese unter
einander, und immer zahlreicher war der Verband des Geschlechts
geworden, immer mehr befähigt, als Träger politischer Rechte und
Pflichten zu erscheinen.

Dies Alles, sahen wir, mußte sich als natürlicher Verlauf der Dinge
herausstellen, wenn das Geschlecht aus einheitlicher Verwandtschaft
empor gewachsen war, und die Genossen derselben durch eine Reihe
von Generationen zusammen blieben. Das factische Ergebniß ist ganz
dasselbe, wie bei der entgegengesetzten Auffassung, nach welcher
eine Anzahl blutsfremder Familien durch Vertrag sich zu einem
Geschlechtsverbande vereinigen, dessen erstes und letztes Wort der
Wille ist, unter einander zu leben wie Brüder eines Blutes. Es ist
also, wiederholen wir, kein Gegensatz zwischen Geschlecht und Familie,
so daß man diese als Erzeugniß der Natur, jenes aber des bewußten
Willens zu betrachten hätte, sondern als Sippen werden ebenfalls die
Gentilen angesehen, wenn auch als entfernter im Grade, so entfernt, daß
ihre Vetterschaft nur noch an einzelnen äußeren Merkmalen erkennbar
wird.

Fragen wir nun, ob die altdeutschen Geschlechter, gleichviel ob durch
Abstammung oder durch Vertrag gebildet, zugleich auch politische
Gemeinden gewesen, so gibt, wie bekannt, unsere dürftige Ueberlieferung
darauf keine ausdrückliche Antwort. Wir müssen uns begnügen, aus
einzelnen Spuren auf das Wesen der Sache zurückzuschließen. Ein solcher
Schluß scheint nun in zweierlei Fällen berechtigt, einmal, wenn die
als größere Geschlechter bezeichneten Verbände als Organe politischer
Functionen erscheinen, sodann, wenn umgekehrt Rechte und Pflichten
der engern Blutsfreundschaft einer unzweifelhaft politischen Gemeinde
beigelegt werden. Die eine wie die andere Erscheinung enthält den
Beweis, daß die Rechtsformen des Staates sich unmittelbar an jene der
Familie anlehnen. Ich stelle zusammen, was uns von derartiger Kunde
erhalten ist.

Nach den Geschlechtsverbänden regelt sich zunächst das Heerwesen,
worüber Tacitus ganz bestimmt redet _Germ._ 6: _nec fortuita
conglobatio turmam aut cuneum facit, sed familiae et propinquitates_[37].
Diese Unterordnung entspricht genau dem: _gentibus cognationibusque_
bei Cäsar, so daß im Felde neben einander focht, wer zusammen die
heimische Mark bewohnte. Es ist die Ordnung, in welcher die Serben noch
im Türkenkriege von 1828, die Hochschotten bis 1746, die Bretons gegen
die karolingische Macht, und überhaupt die Kymrier gegen die deutschen
Eroberer kämpften, die, wenn ich nicht irre, auch bei Cäsar in der
Schlacht des Ariovist zu erkennen ist. _Germani_, heißt es _de b. G. I._,
51, _suas copias eduxerunt, generatimque constituerunt paribusque
intervallis Harudes, Marcomannos, Triboccos, Vangiones, Nemetes,
Sedusios, Suevos_. Mehrere Forscher haben das _generatim_ (κατὰ φυλάς
in der griechischen Paraphrase) nur auf die Trennung der Nationen
bezogen, wie es in einigen Parallelstellen über gallische Schlachtordnung
mir in der That als das Sicherere erscheint; aber da die Zwischenräume
zwischen den einzelnen Heerestheilen nach Cäsars Aussage gleich waren,
so hätten dann die Schaaren der einzelnen Völker, was schwer zu glauben
ist, ebenfalls gleich stark sein, oder die Schlachtordnung im höchsten
Grade unförmlich ausfallen müssen[38]. Diese Alternative verschwindet
bei einer zweiten Erklärung: nach Geschlechtern, in gleicher Entfernung
eins vom andern, stellten sie zuerst die Haruden, dann die Uebrigen,
endlich die Sueven auf. Die lange Fortdauer und kräftige Entwicklung
dieses Systems erhellt dann aus dem Berichte des Dio Cassius (71, 11),
es seien, nachdem (im Markomannenkrieg) die Quaden ihren Frieden
geschlossen, noch von vielen Andern, die sich ergeben wollten, Gesandte
gekommen, theils nach Geschlechtern (γένη) theils nach Völkern (ἔθνη).
Und nicht anders erzählt Zosimus (_I_, 31. 37) aus den Gothenkriegen
des 3. Jahrhunderts, die γένη der Gothen, Carpen, Boranen hätten sich
zum Kriege gegen Rom erhoben, die ganze Masse der scythischen Nationen
hätte aus jedem ἔθνος und jedem γένος ihre Streitkräfte vereinigt. Hier
wie bei Cäsar bilden also die Geschlechter die Heerschaaren, aus denen
sich die Volksbewaffnung zusammensetzt; ja bei Dio sehen wir diese
Geschlechterschaaren als selbständige kleine Heereskörper auftreten,
deren jeder für sich mit den Römern seinen Frieden unterhandelt. Aus
den Langobardenkämpfen des 6. Jahrhunderts meldet dann Paulus, zu einem
kriegerischen Unternehmen seien gewisse _farae_, das heiße _generatio_,
_linea_, _prosapia_, ausgewählt worden. Leo[39], dem sich Eichhorn hier
anschließt, meint zwar die Stelle dahin deuten zu sollen, daß die alte
Stammverfassung damals aufgelöst, und in eine Heerverfassung verwandelt
sei, da Paulus unter _fara_ =nichts als= eine Heerschaar verstehe:
es ist aber klar, daß dieser Beweis lediglich von der Richtigkeit der
beiden Worte »nichts als« abhängt, die jedoch ohne jegliche Gewähr hier
eingeschoben sind. Paulus denkt nicht an eine solche Ausleerung des
ursprünglichen Sinnes; er hebt nicht die Verdrängung der Geschlechts-
durch die Heerverfassung, sondern die damalige Gleichheit beider
hervor. Vollkommen mit ihm übereinstimmend redet endlich die älteste
Aufzeichnung des alemannischen Gesetzes (_Pactus II_, 48) von den
Sippschaften des Heeres, wo eine Versammlung des Volkes bezeichnet
werden soll.

Fassen wir diese Berichte zusammen, so lasse sie keinen Zweifel darüber
bestehen, daß die Sippschaften nicht bloß die Bestände, sondern die
Grundlage der Heeresordnung bilden. Im Volksheere ist die Sippschaft
die kleinste Gruppe der Formation; unter Umständen tritt sie für sich
allein als selbständige kriegführende Macht auf. Schon damit sind
die Sippschaften, gleichviel ob man sie auf gemeinsame Abstammung
oder Verträge zurückführt, als politische Verbände, als Geschlechter,
charakterisirt. Sie sind es um so mehr, als wie wir sahen, Cäsar auch
die wichtigste Einrichtung im Frieden, die Anweisung und Abgrenzung
der Feldflur, nach den Geschlechtsverbänden, und nicht etwa nach der
Einwohnerzahl einer Ortsgemeinde geschehen läßt. Wenn Tacitus hiebei
die Geschlechter nicht ausdrücklich erwähnt, so fanden wir doch im
Uebrigen seinen Bericht in voller Uebereinstimmung mit Cäsar, und an
spätern Spuren des Geschlechtsverbandes fehlt es auf dem agrarischen
Gebiete so wenig wie im Heerwesen. Bei den Burgundern sind es die
Faramannen, also nach Paulus die Genossen eines Geschlechtes, welche
Landbesitz in Anspruch nehmen. Eine Formel bei Roziere gebraucht die
Worte _vicus_ und _genealogia_ als gleichbedeutend; im ältesten Theile
des alamannischen Gesetzes erscheint der Fall, wo zwei Geschlechter um
die Grenze ihres Landes streiten; wie Gierke[40] muß auch ich annehmen,
daß es sich um Grenzstreitigkeiten nicht innerhalb einer, sondern
zwischen zwei Gemeinden handelt, die Genealogie also technischer
Ausdruck für Gemeinde ist.

Diesem Verhältniß entspricht es sodann, wenn wir an andern Punkten die
Genossen des Vicus, die Vicinen, verwandtschaftliche Rechte ausüben und
verwandtschaftliche Pflichten erfüllen sehen. Oben wurde ausgeführt,
daß die Magenbürgschaft, die Pflicht für ein schuldiges Wergeld
zu haften, und das Recht an einem einzuziehenden Wergeld Antheil
zu nehmen, sich in erster Linie auf den engern Kreis der nächsten
Blutsfreunde beschränkt habe. Immer aber gibt das salische Gesetz einen
Anspruch auf das verfallene Wergeld sowie auf den Reipus, in Ermanglung
der nächsten Blutsfreunde, auch den entfernterstehenden Mitgliedern
der Sippe, und ebenso enthält das westgothische Recht wenigstens
eine Spur von einer Haftbarkeit der letzteren, deren genauern Inhalt
und Umfang wir allerdings nicht mehr zu erkennen vermögen. Die _lex
Visigoth VI_, 1, 8 bestimmt: _omnia crimina suos sequantur auctores
nec pater pro filio, nec filius pro patre, nec uxor pro marito, nec
maritus pro uxore, nec frater pro fratre, nec vicinus pro vicino, nec
propinquus pro propinquo ullam calumniam pertimescat_. Es ist möglich,
daß der nächste Anlaß zu dieser Vorschrift in der Aufhebung römischer
Gesetze über Majestätsbeleidigung zu suchen ist[41]: da die Lex aber
ihre Vorschrift ausdrücklich auf alle Arten von Vergehn ausdehnt, so
ist es deutlich, daß sie auch bisherige deutsche Einrichtungen im
Auge hat, mithin die Reste einer ältern deutschen Magenbürgschaft
abzuschaffen beabsichtigt. Hinsichtlich dieses älteren Zustandes
erhellt, daß in ihm die Vicinen zu den Sippen gerechnet wurden;
die Aufzählung im Gesetze schließt sie unmittelbar an die nächsten
Blutsfreunde an und läßt dann erst sonstige Verwandte folgen. Von ihnen
allen wird gesagt, daß sie für das Vergehn eines Genossen der Gruppe
bisher in Anspruch genommen werden konnten, den Vicinen also irgend
eine Art der Magenbürgschaft eben sowie den Blutsfreunden oblag. Je
bestimmter die heutige Wissenschaft die früher beliebte Vorstellung der
Gesammtbürgschaft beseitigt hat, desto sicherer ergibt sich der Schluß,
daß auch bei den Westgothen in früherer Zeit die Ansiedlung nach
Geschlechtern geschah und die Einwohner eines Vicus verwandtschaftliche
Bande anerkannten[42].

Wie hier in Bezug auf die Magenbürgschaft finden wir in einem
fränkischen Gesetze die Vicinen mitten unter den Blutsfreunden
als bisher erbberechtigt bei der Hinterlassung von Liegenschaften
aufgeführt[43]. König Chilperich bestimmt in einem 573 bis 575
erlassenen Edicte: _Quicunque vicinos habens aut filios aut filias
post obitum suum superstitutus fuerit, quamdiu filii advixerint terra
habeant, sicut et lex Salica habet. Et si subito filios defuncti
fuerint, filia simili modo accipient terras ipsas, sicut et filii si
vivi fuissent aut habuissent. Et si moritur frater alter superstitutus
fuerit, frater terras accipiat, non vicini. Et subito frater moriens
frater non derelinquerit superstitem, tunc soror ad terra ipsa accedat
possidenda. Det illi vero et convenit singula de terras istas qui
si adveniunt, ut leodis qui patri nostro fuerunt, consuetudinem qua
habuerunt de hac re intra se debeant._

Es ist zunächst zweifellos, daß das Edict den bisherigen Zustand,
wie er unter der Herrschaft des Salischen Gesetzes bestand, abändern
will. Gemeint ist dabei, da das Edict sich in einer der älteren
Handschriften der Lex als Zusatz derselben vorfindet, nicht irgend
eine ungeschriebene Ewa der Salier, sondern die Vorschrift im 59.
Titel der Lex selbst, die Bestimmung, daß, während für die Alodis
sonstige Vorschriften gelten, die Liegenschaften nur an das männliche
Geschlecht, _qui fratres fuerint_, fallen sollen. Aus Chilperich’s
Edict ergibt sich hienach, daß nach der Meinung der Lex unter den »_qui
fratres fuerint_« lediglich die Söhne des Verstorbenen zu verstehen
sind, wie dies auch der Herold’sche Text und die Emendata ausdrücklich
erklären – ohne daß die Lex, positiv oder negativ, irgend etwas über
das Anrecht etwaiger Sohnessöhne aussagte[44]. Was mit dem Acker zu
geschehen habe, wenn der Verstorbene keine Söhne hinterließ, darüber
schweigt die Lex: sie setzt offenbar die Sache als selbstverständlich
und bekannt voraus. Dagegen erklärt das Edict, es solle dann die
Tochter erben, was offenbar eine ausdrückliche Aenderung des bisherigen
Zustandes in sich schließt, und setzt darauf hinzu, wenn bei dem Tode
des Erblassers ein Bruder vorhanden sei, solle dieser erben, und nicht
die Vicinen. Nach dem ältern Rechte, müssen wir schließen, war die
Tochter durch ihr Geschlecht ausgeschlossen, aber auch der Bruder
hatte keinen Anspruch auf den Acker, sondern bei Ermanglung von Söhnen
erhielten diesen die Dorfgenossen, die Vicinen.

Daß das Edict bei dem Worte Vicinus nicht an den zunächst angrenzenden
Besitzer denkt, mithin dieser einen Vorzug vor dem Bruder in älterer
Zeit gehabt hätte, muß an sich höchst wahrscheinlich bedünken[45], es
folgt aber auch nothwendig aus dem weiteren Verlaufe des Gesetzes, wo
dem Grundbesitzer, der Nachbarn hat, die königlichen Leudes und deren
Landgüter entgegengesetzt werden. Denn Nachbarn im räumlichen Sinne
muß auch jeder begüterte Leudis gehabt haben; die vorher genannten
Vicinen sind also nicht bloß nebenwohnende, sondern zugleich als
Corporation verbundene Dorfgenossen, die in dieser Eigenschaft ein
näheres Erbrecht an dem Acker eines Verstorbenen als dessen Brüder
haben. »Vicini«, sagt Gierke mit einleuchtender Richtigkeit, »ist ein
streng technischer Begriff, den wir heute etwa mit Dorfmarkgenossen
wiedergeben können. _Quicunque vicinos habens_, ist also, wer im
Verbande einer fränkischen Nachbarschaft lebt: es ist der Genosse
einer altgermanischen Markgemeinde. Die _terrae_ sind durch diese
Charakterisirung ihrer Besitzer als Ländereien bezeichnet, welche dem
Systeme einer Markverfassung angehören. Daß damit sofort bestimmte
Eigenthumsverhältnisse angedeutet sind, liegt auf der Hand. Denn das
Wesen der ganzen alten Markverfassung beruht auf wirthschaftlicher und
juristischer Agrargemeinschaft, und bringt daher bezüglich der als
Sondergut betrachteten Ländereien eine Beschränkung des Sonderrechtes
durch mehr oder weniger ausgedehntes Gesammtrecht von selbst mit
sich. Handelt es sich also um Fixirung des Erbrechts an einer solchen
bäuerlichen Hufe im altgermanischen Markverbande, so ist nothwendiger
Weise die erste und oberste Frage, ob und wie weit ein individuelles
Anrecht von Erben an der Hufe überhaupt besteht, ob und wie weit
vielmehr aus dem Gesammtrecht ein Heimfallsrecht der Gemeinde folgt.«
Zur Zeit der ersten Aufzeichnung des salischen Gesetzes, so dürfen
wir annehmen, stand aller oder doch der ganz überwiegende Theil
des Grundbesitzes noch in jener wirthschaftlichen und juristischen
Agrargemeinschaft. Indessen wurde der Besitz nicht mehr jährlich, wie
zur Zeit des Cäsar und des Tacitus, neu vertheilt oder neu regulirt;
ein erheblicher Fortschritt zu größerer Stätigkeit der Verhältnisse war
auf dem belgischen Boden unter römischer Herrschaft gemacht worden; man
ließ nicht bloß die Hufe dem einmal damit ausgestatteten Besitzer auf
Lebenszeit, sondern verstattete auch den Uebergang derselben an die
Söhne, als die unmittelbaren Fortsetzer des väterlichen Hausstandes.
Waren solche aber nicht vorhanden, so fiel die Hufe an die Gesammtheit
der Dorfgenossen zurück. König Chlodowech ließ bei seiner Revision des
Gesetzes diesen Rechtsbrauch ungeändert; erst zwei Menschenalter später
erfolgte die Ertheilung eines Erbanspruchs an die Töchter, Brüder
und Schwestern. Daß aber auch damit das alte Gesammteigen am Acker
thatsächlich nicht überall verdrängt wurde, haben wir oben bereits
erörtert.

Wenn wir nun vorher bemerkten, daß eine Sippe, welche die Heerschaar
bildet und die Dorfflur einnimmt, sich dadurch als politische Gemeinde
charakterisirt, so dürfen wir hier sagen, daß die Dorfgenossen, welche
den Acker des verstorbenen Nachbarn vor dessen Brüder erben, damit
ihren Familienverband mit ihm bekunden. Allerdings will Gierke diese
einfache Consequenz nicht zugeben; es sei, sagt er, damit zu viel für
Identität von Gemeinde und Geschlecht gefolgert[46]. Seine Meinung
geht also dahin, daß eine jede Gemeinde, gleichviel ob Geschlecht
oder nicht, ihren Acker als Theil der gemeinen Mark behandeln und
der Gesammtheit ein starkes Heimfallsrecht vorbehalten könne;
demnach werde die Frage, ob die Dorfgenossen sonst zu einander in
verwandtschaftlichen Beziehungen gestanden, durch die Existenz eines
solchen Heimfallrechtes gar nicht berührt, geschweige denn beantwortet.
Ich habe nichts einzuwenden: es trifft aber den nach meiner Ansicht
entscheidenden Punkt nicht, den Umstand nämlich, daß, wie die
Combination der _Lex Salica_ 59 mit dem Edicte unverkennbar zeigt, das
Heimfallsrecht als Erbrecht aufgefaßt und die Vicinen mitten unter den
nächsten Blutsfreunden, wie oben in der _lex Visig._ als haftpflichtig,
so hier als erbberechtigt aufgeführt werden. Daß Chilperich für die
Bezeichnung des communalen Rechtes gerade die Form des Erbrechts, also
eines Institutes wählt, welches auch Gierke als specifisches Erzeugniß
nicht des communalen sondern des Familienlebens charakterisirt:
dies läßt uns keinen Zweifel darüber, daß die Anschauung der ältern
Zeit einen Gegensatz zwischen Familie und Gemeinde noch nicht
kannte, sondern unter den Gemeindegenossen nur zwischen nähern und
entfernteren Blutsfreunden unterschied. Ich sehe nicht ab, weshalb
hier die von Cäsar, dem burgundischen und dem alamannischen Gesetz
bezeugte Identität von _gens_ und _vicus_ ignorirt, warum die
natürlichste Erklärung des Vicinenrechts als des Ausflusses eines
weiteren Familienverbandes verworfen werden sollte: erklärt doch
Gierke selbst[47] gegen Waitz: »Basis aller gemeinschaftlichen Rechte
und Pflichten konnte nur der Stammesverband, nicht der Gebietsverband
sein.« Also war der Stammesverband auch die Basis des communalen
Heimfallsrechtes, und der Geschlechtsverband die Basis der Commune[48].
Eine sehr bestimmte Aeußerung des ältesten Systems finde ich noch
in dem salischen Rechtsbuche, aber auch in diesem zum letzten Male
in voller Anerkennung, ich meine die Festsetzungen des Titels _de
migrantibus_. Die Ansicht früherer Forscher, es handele sich hier um
widerrechtliche Occupation eines Privatgutes, der sich natürlicher
Weise jeder Miteigenthümer widersetzen dürfe, hat, nachdem Eccard
den Sinn der Worte _super alterum_ als gleichbedeutend mit _altero
nolente_ festgestellt[49], gar kein Fundament, und ist überhaupt als
aufgegeben zu erachten. Der Titel bespricht den umfassenderen Fall,
wie es zu halten sei, wenn Jemand, sei es durch Gewalt oder durch
privatrechtlich zulässige Mittel, sich in einer Villa ansiedele, und
weist darüber als Rechtens, daß das Veto eines einzigen Vicinen gegen
alle andern Stimmen die Kraft habe, den Ankömmling auszuweisen. Erst
dann verliere er diese Befugniß, wenn er ein Jahr verstreichen lasse,
ohne seinen Einspruch zu erheben. Man hat diese gewaltige Freiheit der
Selbstbestimmung auf mehrfachem Wege zu erklären gesucht, und bald aus
dem Rechte der Gemeinde an Wald und Weide, bald aus der Centenalpolizei
ableiten wollen. Beides jedoch scheint mir einflußreich, aber in keiner
Weise ausreichend. Die Centenalpolizei halte ich entschieden für
jüngeren Datums als den uns vorliegenden Rechtssatz; und selbst bei der
entgegengesetzten Ansicht ist zu bemerken, daß die Commune freilich
ein Interesse hatte, des Eifers aller ihrer Mitglieder versichert zu
sein, daß man aber auch Zwangsmittel besaß, den Säumigen anzutreiben
und zu seiner Pflicht im Interesse der Gesammtheit zu nöthigen[50].
Die Strenge des Titels _de migrantibus_ scheint also von dieser Seite
übertrieben und nicht motivirt. Andererseits ist sein Umfang doch bei
Weitem zu eng, um der Polizei der Centene entsprechen zu können. Hätte
der Einzelne deshalb ein Widerspruchsrecht besessen, weil in Folge der
Centenalpolizei alle Insassen der Centene besorgt sein mußten, nur
tüchtige Nachbarn zu erhalten, so könnte man nicht absehen, warum nur
die Genossen einer Villa und nicht die der gesammten Hundertschaft
jenes Recht hatten. Denn ihnen Allen war dieses Interesse ebenso nahe
gelegt, wie den Bewohnern der betreffenden Villa. Will man aber das
Widerspruchsrecht daraus ableiten, daß jeder Einzelne als Mitbenutzer
der Mark interessirt war, durch Vermehrung der Eingesessenen die Quoten
des Wald- und Wiesengenusses nicht verkleinert zu sehen, so begreift
man wieder die Allgemeinheit des Gesetzes nicht. Es ist in seiner
vorliegenden Fassung ebenso gültig, wenn ein Fremder von einem Insassen
Haus und Acker ankaufte, als wenn er mit offener Gewalt einen Theil des
Gemeinwaldes für sich in Acker verwandelte: es räumt den Insassen die
gleiche Befugniß ein, wenn die Zahl der Bewohner vermehrt wurde, oder
wenn der frühere Eigenthümer auswanderte und seine Stätte einem Fremden
überließ[51].

Alle diese Schwierigkeiten verschwinden, wenn man von einem Urzustande
ausgeht, in welchem der Vicus gleichbedeutend mit dem Geschlechte
war, und die Aufnahme in die Ortsgemeinde nothwendiger Weise auch den
Eintritt in die gentilicische Verbindung voraussetzte. Das Veto konnte
dann keinem Einzigen ohne die härteste Ungerechtigkeit versagt werden;
er mußte eine Stimme dabei haben, ob dieser Unbekannte ein Erbrecht
und ein Verhältniß in Bezug auf Fehde und Composition zu ihm erlangen
sollte oder nicht. Auch der von dem Volksrechte festgesetzte Termin
eines Jahres erhält von hier aus seine vollständige Erklärung. Im
ältesten Zustande wurden die Aecker jährlich in der That gewechselt,
und in dem allmäligen Uebergang zum Sondereigen wenigstens dem Wechsel
ausgesetzt. Wer also ein Jahr lang ohne Widerspruch in einer Villa
gewohnt hatte, mußte durch eine solche Revision hindurch gegangen sein;
und das Schweigen der Geschlechtsgenossen enthielt dann eine positive
Anerkennung. Diese Beziehungen verschwanden, als in der merovingischen
Zeit die Geschlechtsverfassung auf allen Punkten der örtlichen und
monarchischen gewichen war: der amtliche Commentar, der im Jahre 819
(drittes Capitular _c._ 11) zu unserem Gesetze gegeben wurde, hat nur
Störungen eines reinen Privatbesitzes vor Augen. Ich erwähne es schon
an dieser Stelle, weil das Markenrecht im Jahre 819 nicht bloß ebenso
sicher, sondern ohne Frage in weiterer Ausbildung bestand als bei der
Auszeichnung des Volksrechtes, weil das Capitular also ein ferneres
Zeugniß über die Unrichtigkeit der Verbindung ablegt, in die man den
Titel 47 mit diesem Rechte gesetzt hat.

Man sieht aus den Nachrichten selbst, aus denen nur das frühere Dasein
der Geschlechtsverbände errathen, wie allgemein und rasch sie nach der
Ansiedlung im römischen Reiche unpraktisch wurden. Das Aeußerlichste
selbst, der Name, ändert sich mit der Umwandlung des Grundsatzes, wir
schließen auf die alte Verwandtschaft der Nachbarn nur aus den Resten
verwandtschaftlicher Rechte. Diese aber sind in hinreichender Menge
vorhanden, um uns ein im Wesentlichen klares Bild zu geben. Eine Anzahl
natürlicher Familien, durch wirkliche oder fingirte Verwandtschaft
geeinigt, bewohnte das Dorf, wechselte nach Bedürfniß die Ackerflur
und regulirte jährlich die Vertheilung derselben unter die einzelnen
Genossen. Auch als späterhin die Ackerquoten immer länger im Besitze
der Einzelnen belassen wurden, blieb das Gesammteigen des Geschlechtes
aufrecht, und nur die Söhne des Inhabers wurden als Erben zugelassen,
in deren Ermanglung aber fiel der Acker an die Geschlechtsgenossen
zurück. Die letzteren waren wahrscheinlich in einer subsidiären, uns
nicht näher erkennbaren Weise an der Wergeldbürgschaft betheiligt. Im
Heere bildeten sie die Schaaren, aus denen sich die Schlachthaufen
zusammensetzten. Mit einem Worte in Krieg und Frieden waren die
Geschlechtsverbände die Grundlage des gemeinen Wesens.


Fußnoten:

[31] Röm. Gesch. _I_^2, 320.

[32] Genossenschaftsrecht _I_, 24.

[33] _Lex. sal._ 58. Früher hielt ich den _qui eum sub fidem habuit_
für einen Bürgen, der den Angeklagten vor Gericht zu stellen sich
verpflichtet hätte; es ist aber ohne Zweifel der Kläger, dem der
Beklagte nach gefälltem Urtheil _fidem fecit_ für die vorgeschriebene
Leistung. Der Herold’sche Text hat den Zusatz, wenn nach Ausstellung
des Beklagten im Mallus _nullus suorum_ die Zahlung übernehmen will, so
verliert der Beklagte das Leben. Heute steht der Herold’sche Text nicht
mehr in demselben Mißcredit wie vor dreißig Jahren; ich sehe keine
Schwierigkeit, unter den _sui_ die entfernteren Genossen der Sippe zu
verstehen.

[34] Formel bei Walter, _corpus iuris Germanici I_, 702: _Marcvardus
proavus suus fuit consobrinus de proavo meo, et fuit in tertio gradu.
Avus meus et avus illius in quarto. Pater meus et pater illius in
quinto. Ego et ille in sexto._

[35] Es bedarf nicht der Bemerkung, daß diese Sätze vollkommen
unabhängig sind von der neuerlich wieder so lebhaft verhandelten Frage
der Erbfolge=ordnung= innerhalb der nähern Blutsverwandtschaft.

[36] Sohm R. u. Ger. Verf. _I_, 549 stellt eine Menge Zeugnisse
zusammen.

[37] Waitz meint, nicht jede Familie habe einen Keil gebildet, sie
seien alle dem großen Schlachthaufen eingeordnet worden. Ich habe
nichts dagegen; genug, daß die Ordnung nach Familien geschah.

[38] Baumstark meint, die Nachricht des Tacitus sei unrichtig, weil
außerhalb des _cuneus_ Reiterei und die aus aller Jugend ausgewählten
Schnellläufer sich befunden hätten; als wenn dies in Widerspruch mit
irgend einer Angabe über die Bildung des Schlachthaufens stände,
als wenn die aus aller Jugend erwählten Läufer nicht auch nach
Geschlechtern erwählt worden sein könnten. Endlich meint er, der
germanische Staat, wenn auch unvollkommen genug, sei doch damals nicht
mehr ein bloßes Conglomerat von Geschlechtern. Es ist stets dieselbe
Art, die römischen Gewährsmänner nach den subjectiven Vorstellungen der
Interpreten zu corrigiren.

[39] Geschichte von Italien _I_, 69.

[40] _I._ 61.

[41] _L._ 3. _C. Th. IX._ 14. _concil. Tolet. XVI._ 10.

[42] Dahn, Könige _VI_, 62 decretirt ohne Beweis, die Stelle lehre
nichts Anderes, als daß die Nachbarn häufig verwandt gewesen. Waitz,
V. G. _I_^3 495 meint, die Stelle sei so allgemein, daß man nichts
Besonderes daraus entnehmen könne. Gewiß, sie lehrt uns nichts Näheres
über Art und Umfang der der Vicinen obliegenden Haftpflicht, zeigt
aber gerade in ihrer Allgemeinheit, daß in Bezug auf die gegenseitige
Verbürgung Vicinen und Propinqui zusammengefaßt wurden. Das Gesetz
zählt keineswegs, wie Waitz sagt, alle Beziehungen auf, in denen
jemand stehen konnte; was wäre da nicht Alles hinzuzufügen gewesen,
der Grundherr und seine Colonen, der Officier und seine Soldaten u.
s. f.; das Gesetz charakterisirt sich gerade durch die Aufzählung der
Verwandten und unter ihnen der Vicinen. Der von Waitz citirte Fall in
Chlodovech’s _add. ad. leg. Sal. I_, 9 ist völlig anderer Natur: dort
ist nicht die Rede von der Haftung eines Vicinen für die Missethat
eines andern, sondern von der Verantwortlichkeit eines ganzen Dorfes
für einen Mord, den innerhalb der Dorfmark ein Unbekannter begangen hat.

[43] Vgl. Gierke, Zeitschrift für K. G. _XII_, 430 ff.

[44] In diesem Punkte weiche ich aus den angegebenen Gründen von Gierke
ab, mit dessen Polemik gegen die anderweitigen Auffassungen des Edictes
ich sonst überall einverstanden bin. Den Zusatz im Herold’s Text über
die _nepotes_ halte ich für einen Ausdruck späterer Rechtsgewohnheit.

[45] Wenn in späterer Zeit schweizer Hofrechte bei mangelnder
Verwandtschaft den Nachbarn in diesem Sinne begünstigen, so kann dies
nur als verstümmelter Ueberrest des ältern Zustandes gelten, veranlaßt
durch den Wunsch, den Gutsherrn von der Einziehung des Hofes abzuhalten.

[46] A. a. O. S. 450.

[47] A. a. O. S. 474.

[48] Waitz, der von germanischen Geschlechtern und deren Gesammteigen
am Acker nichts hören will, weiß sich mit Chilperich’s Edict nicht
recht abzufinden. Man wird, sagt er S. 135, die Nachricht hinnehmen
müssen, wie sie lautet, aber manche Zweifel bleiben, und daß sich
noch in Chilperich’s Zeit eine Erinnerung erhalten, ist jedenfalls
auffallend. Auffallend für ihn, der ohne Grund Cäsar’s und Tacitus’
Nachrichten über Gesammteigen und Ackerwechsel bezweifelt oder
umdeutet, und der hier ebenfalls ohne Grund einen Widerspruch zwischen
der Aussage des Edicts und der Lex Salica findet. Die letztere schließt
nicht, wie er behauptet, nur die Weiber vom Erbe am Lande aus, sondern
sie läßt nur die Söhne zu.

[49] So daß sie nur eine Vorausnahme der spätern Worte _si vel unus
etc._ sind.

[50] Konnte die Diebspur nicht bis zur Grenze verfolgt werden, so
haftete die Centene im Ganzen, jeder Einzelne aber, der sich fahrlässig
zeigte, unterlag einer besondern Buße und besondern Ansprüchen.

[51] Es ist völlig willkürlich, wenn Waitz S. 134 läugnet, daß das
Gesetz diese Fälle mitumfasse. Die weiterhin gebrauchten Worte
_adsedere_, _admigrare_, meint er, sprächen dagegen; als wenn der im
Gesetz ganz allgemein gefaßte Ausdruck, es wolle sich jemand in einer
Villa niederlassen, oder in eine Villa einwandern, nicht im Falle des
Ankaufs gebraucht werden könne. Wird nachher der Fremde ausgewiesen,
so versteht sich der Verlust der Hufe von selbst, und daß er dazu
noch einbüßt _quod ibidem laboravit_, ist nur eine Schärfung des
Verhältnisses.


§ 3. Weitere Verbände.

Vor langen Jahrhunderten hatten sich die Germanen einst aus einer uns
unbekannten asiatischen Urheimath nach Westen gewandt, ein anderer
Zweig desselben Stammes aber war in das Fünfstromland und weiter
ostwärts erobernd vorgedrungen. Die ältesten Quellen zeigen uns
den Zustand dieser indischen Arier auf einer der Deutschen in der
taciteischen Zeit ganz ähnlichen Entwicklungsstufe. Hier wie dort ist
die Viehzucht der wichtigste Erwerbs- und Nahrungszweig; jedoch ist
Ansiedlung und Ackerbau bei den indischen Ariern zu etwas größerer
Stätigkeit als bei den Germanen vorgeschritten, begreiflich genug
bei der ungleich geringeren Ausdehnung ihrer Wanderungen. Immer aber
erscheint hier wie dort die Einwohnerschaft eines Dorfes als eine
Sippschaft (_janman_), in welcher die Gruppen der nähern Blutsfreunde
neben einander stehen: hier wie dort ist das Geschlecht der
Grundbestandtheil des Staates. Eine Anzahl solcher Geschlechter bildet
eine höhere politische Abtheilung, indisch _viç_, so viel wie Gau; da
die Wohnsitze nicht mehr gewechselt wurden, konnte der Verband dieser
Sippschaft nach dem örtlichen Bezirke benannt werden, ohne daß man
deshalb Grund zu der Annahme hätte, die sämmtlichen Gaugenossen seien
nicht auch als eine Familie im weiteren Sinne betrachtet worden. Dies
erscheint um so gewisser, als schließlich der ganze Staat, der sich
aus der Verbindung mehrerer Gauen zusammensetzt, wieder als Familie
(_jana_) oder Stamm bezeichnet wird. Wie das germanische Heer nach
Tacitus und Paulus gliedert sich auch das indische nach den Schaaren
der Gaue und der Geschlechter; die gentilicische Anschauung beherrscht
die Einrichtungen im Kriege wie im Frieden[52].

Dieselben Grundlinien des politischen Zustandes finden wir bei
den nächsten Stammverwandten der vedischen Arier, bei den alten
Iraniern[53]. Auch hier steht nach den ältesten Denkmälern über dem
Hausherrn zunächst der Häuptling des Clans, erst über diesem der
Fürst des Gaus, hier und da über diesem ein König des Landes. Ganz
dazu stimmen die von Herodot berichteten Einrichtungen der Perser.
Das Volk zerfällt in vier Stämme, jeder derselben in Phratrien, wo
also die Bezeichnung selbst den gentilicischen Charakter bestimmt
charakterisirt; eine dieser Phratrien, die der Achämeniden, liefert den
König des Volkes, welchem dann die Häupter der übrigen berathend zur
Seite stehen. Verbände gleicher Art zeigen sich weiterhin in späterer
Zeit bei den Bergvölkern des östlichen Iran, wo die Unzugänglichkeit
des Landes fremde Einwirkungen auf die Verfassung großen Theils
verhütet und die alten Organisationen in der Hauptsache erhalten hat,
bei den Luren und Kurden, vor Allem aber bei den Afghanen, wo sie seit
Elphinstone unserer Kenntniß in vollem Umfang zugänglich geworden sind.
Daß die Afghanen persisch-medischen Ursprungs und folglich zum arischen
Völkerkreise gehörig sind, unterliegt heute keinem Zweifel mehr; bei
dem unvordenklichen Alter ihrer Staatsformen, bei der Uebereinstimmung
der wesentlichen Grundsätze mit jener des indischen und persischen
Gemeinwesens kann es um so weniger Bedenken unterliegen, die hier
erscheinenden Einzelheiten zu näherer Erläuterung auch der vedischen
Berichte zu verwerthen.

Bei den Afghanen zerfällt nun das Volk in Stämme, jeder Stamm
in mehrere Gemeinden, für die wir den einheimischen Namen Uluß
beibehalten[54]; diese theilen sich dann weiter in Geschlechter,
deren einige aus zehn bis zwölf, andere aus einer größeren Anzahl von
Familien bestehen. Auf diesen Verbänden ruht das gesammte Dasein der
Nation, die Vertheilung des Bodens, die Ordnung des Kriegsheeres,
die Verwaltung des innern Zustandes. Sie selbst aber tragen auf
allen Punkten den Grundsatz an der Spitze, daß sie durch gemeinsame
Abstammung und spätere Verzweigung ihre Form erhalten hätten;
Composition, Beihülfe der Verwandten und Clangenossen zu Fehde und
Eid tritt in ähnlicher Weise wie bei den Deutschen auf, endlich in
ihrem Fürstenthume stellt sich das Verhältniß in klarster Steigerung
dar. Die Maliks der zunächst verbundenen Ulusse betrachten ihre
Stammväter als Brüder und als die Söhne des Helden, auf welchen dann
der ganze Stamm und vor Allen der Chan desselben seinen Ursprung
zurückführt. Jede Herrschaft, kleineren oder größeren Umfangs, stützt
sich auf den Grundsatz, daß ihre Blutsfreundschaft mit dem nationalen
Ahnherrn näher oder erkennbarer ist als die ihrer Untergebenen; ganz
davon ausschließen ließe sich auch der Geringste nicht, jeder strebt
vielmehr nach den Belegen einer sichtbaren Vetterschaft. Elphinstone
mag vielfach Recht haben, wenn er die Aechtheit dieser gemeinsamen
Abstammung in Frage stellt; wenn er aber hinzufügt, sie sei eine
Erfindung herrschsüchtiger Fürsten, so ist dafür in der Sache kein
Anlaß, und nach sonstigen Analogien der Vorwurf wenigstens als
oberflächlich zu bezeichnen. Dichtungen dieser Art erwachsen aus dem
innersten Grunde der Verfassung von selbst; wo etwa für einen Moment
die Thatsachen abweichende Gestalt annehmen, wird ohne Reflexion die
einmal unumgängliche Form wieder ergänzt.

Für unsere Aufgabe sind dann noch folgende Bemerkungen von Interesse.
Nicht selten geschieht es hier, daß die herrschende Familie eines
Ulusses erlischt, und dann die Geschlechter desselben selbständig
und vereinzelt fortbestehen. Natürlich bleiben sie dem Oberhaupte
des ganzen Stammes fortdauernd untergeordnet, aber ihre Aeltesten
treten dann als Collegen neben die Häuptlinge der noch vereinigten
Ulusse, neben die Pairs ihres ausgestorbenen Fürstengeschlechtes,
und, was dasselbe ist, die bisherigen Geschlechter erscheinen im
Gesammtverbande des Stammes nunmehr als Ulusse. Oder umgekehrt, ein
Uluß büßt mehrere Geschlechter durch Krieg oder Auswanderung ein,
während ein ihm benachbarter durch entgegengesetzte Ursachen mächtig
heranwächst: jener tritt dann wohl in den Verband des andern, und
wird den einzelnen Geschlechtern desselben coordinirt. Aehnliche
Erscheinungen sind bekannt aus der Geschichte der hochschottischen
Stämme, unter den Campbell z. B. war einer der beträchtlichsten Clans
jener der Argyle, welcher dann unter andern die Geschlechter der
Melford, Dunstaff und Duntroun umfaßte. Als diese aber heranwuchsen,
trennten sie sich von dem Hauptstamme und existirten lange Zeit als
nebengeordnete Campbell’sche Clans, bei denen die alte Verbindung nur
noch durch einige Begräbnißfeierlichkeiten im Gedächtniß erhalten
wurde. Noch geläufiger war den Mainotten die Theilung oder Vereinigung
ihrer Capitanien, welche ebenso wie die schottischen Clans auf den
Einigungen ihrer Geschlechter beruhten: abgesehen von dem Einfluß, den
die Steigerung oder Verminderung der factischen Macht den betreffenden
Capitanen gab, war keine Rede davon, daß ein solcher Theilfürst
geringere Ehre oder geringere Rechte gehabt hätte, oder sein Bezirk zu
einer niedrigeren Ordnung als vorher gerechnet worden wäre. Was vorher
nur District gewesen, wurde jetzt Capitanie oder umgekehrt.

Fragen wir nun nach der Vertheilung der politischen Befugnisse
innerhalb dieser Verfassung, so regelt sie sich bei den Afghanen
nach folgenden Grundsätzen. Jeder kleinere oder größere Verband ist
für seine inneren Angelegenheiten so gut wie unabhängig; und zwar
leitet dieselben der Malik oder der Aelteste, die Entscheidung aber in
allen wichtigeren Fragen steht bei der Versammlung der betreffenden
Gemeinde. Die Häupter der höhern Abtheilungen, und wieder über ihnen
der Chan des Stammes haben als solche einzelne festbestimmte Rechte;
der großen Stammgemeinde stehen sie als eine Art vorberathenden Senates
zur Seite. Der ganze Volksverband ist hiernach sehr lose gefügt; die
nationale Einheit ist schwach gegenüber der Freiheit der Stämme und
der Geschlechter, die Fürsten üben Herrschaft nur unter Zustimmung der
einzelnen Gemeinden. Bei den vedischen Ariern hat das Königthum bereits
eine stärkere Entfaltung gefunden; immer aber zeigt sich auch hier die
berathende Stellung der Clanfürsten neben dem Könige und die freie
Wirksamkeit der Volksversammlungen in ihren inneren Angelegenheiten.
Ebenso läßt bei den Medern und Persern trotz der rasch heranwachsenden
Machtfülle des Großkönigs Herodot den Einfluß der Stammfürsten und die
ursprüngliche Freiheit der Phratrien deutlich erkennen. Auch hier also
finden wir die Annahme bestätigt, daß das Gemeinwesen der Afghanen
ganz und gar als moderne Entwicklung primitiver allgemein arischer
Staatsformen zu betrachten sei.

Wenn wir nun weiter beobachten, daß Homer[55] das griechische Heer
nach Phylen und Phratrien geordnet werden läßt, damit die Phyle der
Phyle und die Phratrie der Phratrie beistehe, wenn wir uns der ältesten
Einrichtungen des athenischen und des römischen Gemeinwesens erinnern,
wenn uns Appian von den Illyriern berichtet, daß sie keine Städte,
keine gemeinsame Berathungen, keine Herrscher über Alle gehabt, sondern
Feldfluren und Dörfer nach Geschlechtern bewohnt haben[56], wenn wir
über die Anfänge der slavischen Staaten Nestor’s Wort vernehmen, daß
jeder Fürst mit seinen Geschlechtern abgesondert für sich gewohnt
habe, oder die Meldung, daß die bulgarischen Slaven aus sieben
Geschlechtern bestanden hätten, und dazu Prokop’s Schilderung[57] von
dem demokratischen Grundcharakter der slavischen Stammverfassung: so
erhellt uns auch auf europäischen Boden die Fortpflanzung derselben
Lebensformen, die wir in Asien in den Ursitzen der Arier auf beiden
Seiten des Paropamisus wahrgenommen haben. Es handelt sich um
Einrichtungen, welche, allen Zweigen des großen arischen Völkerkreises
gemeinsam, auf die ersten Ursprünge des socialen und politischen
Daseins zurückgehen. Sie dauern bei den einzelnen Nationen fort während
der großen Wanderungen, welche die einen in die Ebenen des Ganges, die
andern an die Ufer des Rheines führten, werden im Einzelnen weiter
gebildet und umgestaltet, der Natur der Sache nach in mannichfachen
Verschiedenheiten, bewahren aber in der Hauptsache den ursprünglichen
Charakter; bis nach Erlangung fester Wohnsitze, Entstehung des
Sondereigens und Einwirken neuer Culturaufgaben die alten Formen gelöst
und in allmählichem Uebergange politische Institutionen höherer Ordnung
gebildet werden. Es müßte nun wunderbar zugegangen sein, wenn unter
allen arischen Völkern allein die Germanen von Anfang an unter anderen
Verfassungen gelebt, oder die gentilicische bereits auf ihrem Zuge von
Iran bis zur Ostsee oder zum Rhein abgestreift hätten. Nein, um dies zu
glauben, müßten schlechthin zwingende Momente oder positive Zeugnisse
für eine so singuläre Erscheinung beigebracht werden. Da diese aber
völlig fehlen, da im Gegentheil bei den Germanen wie bei den vedischen
Ariern die Begriffe des Dorfes und des Geschlechtes zusammen fielen,
da die Fara ebenso die Abtheilung des Heeres wie die Besitzerin der
Feldmark war, so sind wir nicht bloß befugt, sondern genöthigt, bei den
Deutschen eine gleichartige Urverfassung, und nach der Erlangung fester
Wohnsitze einen langsamen Uebergang zu territorialen Ordnungen wie bei
Indern und Persern, Griechen und Wenden anzunehmen.

Wilken[58] und Zimmer waren also durchaus berechtigt, jene indischen
und afghanischen Einrichtungen mit den Deutschen der ältesten Zeit in
Vergleichung zu setzen, und die einen aus den andern zu erläutern.
Wenn Waitz[59] ohne nähere Begründung decretirt, es heiße ganz und
gar die altdeutsche Verfassung verkennen, indem man diese bei den
Afghanen wiederfinde, wenn er dann hinzufügt, auch meine frühere
Ausführung ergebe doch nur Verschiedenheiten, so kann ich dies nur
zugeben für die altgermanische Verfassung wie er sie sich denkt, aber
nicht wie sie in Cäsar’s und Tacitus Berichten vorliegt. Er räumt
dann ein, daß Spiegel die Grundzüge der iranischen Verfassungen als
indogermanisch nachgewiesen habe; ich denke, daß damit alles für die
richtig gestellte Aufgabe Erforderliche geleistet ist. Denn Niemand
wird es einfallen, die nothwendige Verschiedenheit in der Gestaltung
der einzelnen Rechtsinstitute am Indus und an der Ostsee in Zweifel zu
ziehen. Es ist z. B. gewiß etwas ganz Anderes, wenn die Afghanen das
Wergeld nach der Zahl der zu liefernden Frauen, die Germanen nach jener
der zu stellenden Rinder normiren; darum aber bleibt doch bestehen,
daß der das ganze Strafsystem beherrschende Begriff des Wergeldes und
der Compositionen bei beiden stammverwandten Nationen derselbe ist,
daß also, wo es auf die richtige Auffassung dieses Rechtsinstitutes
ankommt, allerdings eine gegenseitige Erläuterung Statt finden kann.
Ueberhaupt wo die speciellen Zeugnisse lückenhaft oder vieldeutig
sind, werden wir berechtigt sein, den einzelnen Vorgang aus dem
Gesammtcharakter des ganzen Zustandes, und diesen aus der Vergleichung
mit den sonstigen arischen Nationen näher zu veranschaulichen.

Bei den Germanen sahn wir, daß die Dorfgemeinden Geschlechtsverbände,
und die Geschlechter zugleich auch Heertheile waren. Sollte auf den
höhern Stufen ein anderes System geherrscht haben, sollten nicht auch
hier Spuren der gentilärischen Auffassung anzutreffen sein?

Es zeigt sich ein ähnliches Verhältniß wie bei den Indern. Nach der
Darstellung des Tacitus zerfällt die Völkerschaft in Gaue, diese in
Dörfer, ganz entsprechend den indischen Zuständen. Das Dorf, wie
gesagt, ist die Ansiedlung eines Geschlechts; der Gau setzt sich also
aus einer Anzahl von Geschlechtern zusammen, jedoch aus demselben
Grunde wie in Indien fehlt uns ein allgemeines, jeden Zweifel
ausschließendes Zeugniß, daß diese Geschlechter unter einander sich
wieder als Zweige einer weiteren Sippe betrachteten, und demnach der
Gauverband ebenfalls wie die Dorfgemeinde gentilicischen Charakter
hatte. Immerhin finden sich aber einige Aussagen, die ohne willkürliche
Umdeutung sich nur in diesem Sinne erklären lassen. Eunapius (S. 85)
berichtet, von dem Volke der Thervingen seien nach der Niederlage
gegen die Hunnen unzählige Phylen mit ihren Priestern, Priesterinnen
und Fürsten über die Donau geflüchtet. Unter dem Ausdrucke Phylen
einzelne Geschlechter zu verstehen erscheint nicht zulässig bei der
Angabe, eine jede habe ihre Priester und Priesterinnen mitgeführt[60];
daß der Autor aber dabei an ganze Völkerschaften gedacht, ist
ausgeschlossen durch die unzählige Menge derselben: es kann sich
also nur um Verbände der mittleren Ordnung, um taciteische _pagi_
oder Hundertschaften handeln, welche hier als größere gentilicische
Verbände, als Phylen, bezeichnet werden. Allerdings ist es richtig, daß
das spätere Griechenthum auch φυλαὶ τοπικαί kennt, nach dem einfachen
Grunde, daß dort die Stammgenossen zusammen wohnten: jedoch scheint
mir deutlich, daß, wo nicht bestimmte Gegengründe vorliegen, das Wort
in seinem ursprünglichen und normalen Sinne zu fassen und demnach hier
die gothischen Phylen für gentilicische zu halten sind. Weiterhin
erzählt Zosimus _IV._ 56, daß die Führer der gothischen Phylen über die
gegen die Römer zu beobachtende Politik gestritten hätten, und wieder
Eunapius S. 52 weiß unter Theodosius von neuen Gothenschaaren; als das
gothische Volk von den Hunnen gedrängt wurde, sagt er, kamen die durch
Ruhm und Geschlecht hervorragenden Führer der Phylen herüber. Einige
andere Fälle, wo eine kleine Völkerschaft weiterhin in einen größern
Verband eintritt und dann in demselben als königliches Geschlecht und
mithin als eine große Sippschaft erscheint, werde ich in einem späteren
Zusammenhang erörtern, und darthun, wie die darüber vorliegenden
Berichte auf keine andere Weise sich leichter als auf dem Boden des
Geschlechterstaats erklären lassen.

Endlich, wieder wie bei den indischen Ariern haben wir auch bei den
germanischen positive Angaben, daß der größte der politischen Verbände,
die Völkerschaft, als eine weite Familie betrachtet wurde. In diesem
Sinne hebe ich zunächst den Sprachgebrauch eines Volkes hervor, der,
wie wenige andere, sich von fremden Zusätzen rein gehalten hat, den
angelsächsischen. Man weiß, daß ihm die richtige Ansicht des Begriffes
Volk keineswegs fremd war, als eines durch gleiche Eigenthümlichkeit
zusammengehaltenen Ganzen, bei welchem gleiche Abstammung nur ein
untergeordnetes und unwesentliches Moment bildet. Die Wörter _þeod_,
_driht_, _folc_ geben in ihrer etymologischen Bestimmung darüber
unzweideutigen Aufschluß, die Bedeutung gens im gewohnten Sinne ist
bei allen erst eine abgeleitete, die einer Corporation überall die
ursprüngliche. Zum wenigsten von eben so alter Anwendung ist aber
eine vierte Bezeichnung, welche so ausdrücklich wie möglich auf den
Familienverband zurückgeht, und auf dem politischen Gebiete für
alle Arten von Verbindungen, engere und weitere, gebraucht wird.
_Maegðe_ bezeichnet in den Gesetzen nichts anderes mehr als den Kreis
der natürlichen Blutsfreunde. Ganz anders aber in andern Quellen,
in frühern, wo ein alterthümlicher, in spätern, wo kein juristisch
beschränkter Sprachgebrauch vorliegt. Wo Beda von der Vertheilung
Britanniens unter die drei Völker der Sachsen, Angeln und Jüten redet,
übersetzt das die Sachsenchronik mit maegðe, Aelfred im Boethius 150
erwähnt die Gothen von scythischer Maegthe, ein älteres Menologium
nennt den h. Bartholomäus Christ’s Boten zu den indischen Maegthen. Das
Lied des Reisenden sagt V. 20:

    _fela ic monna gefrägn maegðum vealdan,
    sceal þeodna gehvilc þeavum lifjan,
    eorl after oðrum eðle raedan,
    se þe his þeodenstol geþeon ville_ –

wo das Gebiet des _þeoden_, also das _þeod_ geradezu _maegðe_ genannt
wird. Eine ganze Reihe solcher Stellen liefert Beowulf – in allgemeiner
Anwendung: (3540) König Hrothgar schirmte die Dänen vor mancher
Maegthe; (47) Skyld entriß die Methsitze vielen Maegthen – oder in
speciellerer, man möchte sagen praktischerer Fassung: (130) Hrothgar
ist tapfer, daß die theuern Magen ihm gern gehorchten, bis das junge
Volk aufwuchs, eine mächtige Maegthe; (490) Beowulf kommt fremd zu den
Dänen, der Wächter sagt, nie kamen Schildträger offener hieher, die
nicht das Losungswort der Magen wußten. In noch ganz geschichtlicher
Zeit treten kleinere angelsächsische Staaten, z. B. die Meanwaren,
unter diesem durchaus feststehenden Titel auf.

Man sieht leicht, wie enge hiermit eine andere Erscheinung
zusammenhängt, die zu sonstigen Zwecken schon oft von unsern
Forschern erörtert worden ist, die Stammbäume der Könige, die sich
in manchen Fällen unmittelbar zu Völkergenealogien erweitern. Zwar
ist es richtig, gerade der letzte Umstand, der für uns besonders
wichtig wäre, erscheint selten genug, und überhaupt, so vollständige
Völkerparentelen, Stammtafeln, in denen nicht bloß das ganze Volk,
sondern auch seine größern und kleinern Theile genealogisch eingeordnet
werden, wie sie in celtischen und orientalischen Ueberlieferungen
vorliegen, sind in deutscher Geschichte, wie deren Quellen sich einmal
erhalten haben, nicht mehr zusammenzubringen.

Indessen auf ihr früheres Dasein zu schließen, dazu scheinen mir
allerdings hinreichende Elemente vorhanden. Tuisco, Mann und seine
Söhne, theils größere Volksabtheilungen, theils einzelne Civitates
darstellend, und sicher nicht bloß als Ahnherren der Könige verehrt,
sind aus Tacitus bekannt; der Umstand, daß sehr häufig das Volk nicht
mit dem gewöhnlichen, sondern mit dem Namen des Königsgeschlechtes
belegt wird, ist sonst auch und besonders aus Beowulf zu erhärten; bei
den Angelsachsen steht wenigstens Gewissi, so wie Gaut bei den Gothen,
als Ahnherr auch des Volkes da, und ich denke, wenn Wuotan überall
jetzt in unsern Quellen der Ahnherr der Könige heißt, so würde eine
Nachricht der vormonarchischen Zeit keinen Anstand nehmen, auch ihm die
weitere Bedeutung beizulegen.

Man sage nicht, diese Erzeugnisse mythischen Spieles seien für
unsere Frage ganz unerheblich. Freilich, so unzertrennbar von jeder
Stammverfassung sind sie nicht, daß ihr Mangel als Beweis gegen jenen
Charakter des altdeutschen Staates zu gebrauchen wäre; aber wo wir
sie antreffen, da haben wir jedenfalls ein sicheres Merkmal für die
Anschauungsweise des Volkes selbst.

Wir können dies um so sicherer aussprechen, als ein fernerer Umstand
hinzutritt, der uns geradezu auf eine der wichtigsten Seiten der innern
Organisation hinführt, und welcher der einzige ist, aus dem ein sehr
bestimmtes Licht nicht bloß, mit Cäsar zu reden, auf die Civitas,
sondern auch auf die Gentes, auf die Gaue und Familien fällt, ich meine
die umfassende Bedeutung, welche alle germanische Stämme dem Begriffe
des Aeltesten beilegen. Zwar kommt er nicht oft in den ältesten Quellen
vor; indeß läßt schon Cäsar neben den Fürsten der Usipier die _maiores
natu_ für das Volk auftreten; und jedenfalls ist die Ursprünglichkeit
des Instituts in seinen spätern Entfaltungen nicht zu verkennen. Jede
Art von Herrschaft wird als _ealdordom_ bezeichnet, das Ansehen des
Königs (Monesche Glossen), die Stellung des Mannes zur Frau (Ine’s
Gesetze), ebenso wie die Oberhoheit des Bretwalda, des _ealdoran
ealdor_ über seine Vasallen, oder des Helden über die ihn begleitende
Schaar (Beowulf 723, 736, 3694). Bei den Sachsen werden die Gaufürsten
Ealdormen von König Alfred, _maiores natu_ in den _ann. Petav._, 776
genannt, ebenso bei den Baiern in den _ann. Laur._ und _Einh._ 757;
bei den Ostgothen bezeichnet Prokop gelegentlich die Vornehmen als
die πρεςβύτεροι; bei den Angelsachsen finden wir den _yldesta_ an der
Spitze des _teoþung_, den _ealdorman_ als hochgestellten königlichen
Beamten. Bei den Franken ist _senior_ oder _maior natu_ der Titel
sowohl für Adelige und Mächtige als für Vollbürger überhaupt, (so
schon _gesta Franc. c._ 38); ein hoher Hofbeamter heißt _seniscalc_,
der Aelteste der Diener. Bei den Burgundern steht der Oberpriester
als _sinistus_, als Aeltester, über die Könige erhöht an der Spitze
des gesammten Volkes. Sehen wir hier die höheren Würden des Reiches
unter diesem Gesichtspunkte aufgefaßt, so setzt sich der Ausdruck bei
den Friesen in niederen Kreisen zur Bezeichnung der Unterrichter fest
(Richthofen _s. v. aldirmon_). Uralte Behörden verschiedener Art heißen
dort geradezu Väter (_ib. s. v. atha_); die _duodecim patres_, denen
Lodbrok die dänische Rechtspflege überträgt, und den _pater patrum_
der Sachsen bei Widukind können wir anschließen, da es uns hier gerade
gar nicht auf ihren speciellen Charakter, sondern einzig auf dessen
allgemeine Grundlage ankommt. Kurz, wir sehen, es gibt kein Ansehn
irgend einer Art und irgend einer Höhe, welches in dem Lichte des
Familienbandes zu fassen, dem Germanen nicht geläufig gewesen wäre.

Aber um so mehr, wie mir scheint, drängt sich dann die Frage auf,
weshalb gerade dieser Titel so vielfach zur Bezeichnung obrigkeitlicher
Personen verwandt werde, dieselbe Frage, wie oben bei dem Erbrecht der
fränkischen Vicinen am Acker: warum würde das Communaleigenthum unter
der Form eines die Brüder ausschließenden Erbrechts angeschaut, wenn
man nicht die Commune als erweiterte Familie betrachtet hätte? Ebenso,
wenn es einmal der Brauch war, Könige, Fürsten, Priester, Beamte, kurz
Personen aller Art von politischer Machtstellung mit einem Titel zu
bezeichnen, welcher wörtlich ein Familienhaupt bedeutet, so ist der
Schluß unabweislich, daß dem germanischen Bewußtsein einst der Staat
als erweiterte Familie und die obrigkeitliche Würde als Herrschaft
in der Familie erschienen ist. Wenn neuerlich Waitz S. 92 diesen
Schluß von der entgegengesetzten Seite her zu bestreiten versucht,
durch die Erklärung, den Deutschen auf dem Continent sei der Ausdruck
Ältester für den Vorsteher einer größeren oder kleineren Abtheilung
überhaupt fremd gewesen, so ist dagegen lediglich auf die vorher
zusammengestellten Angaben von Cäsar, Ammian, Prokop, den fränkischen
Annalen zu verweisen, gegen welche Waitz nichts weiter vorzubringen
hat, als die kurze Verfügung, daß es Unrecht sei darauf Gewicht zu
legen. Mir scheint ein solches Verfahren weniger kritische Vorsicht
in der Quellenbenutzung, als willkürliches Wegschieben positiver
Zeugnisse zu sein, falls dieselben einer fertig mitgebrachten Ansicht
widersprechen.

Wenn wir den Umkreis der im Obigen vorgelegten Berichte überblicken,
so sehen wir, daß sie sämmtliche Hauptstämme der Germanen, von den
Gothen bis zu den Angelsachsen umfassen. Köpke will dagegen die
Geschlechtsverfassung zwar für die germanische Urzeit – etwa bis
auf Cäsar’s Auftreten, wie ich denke – bei allen Stämmen, weiterhin
aber nur bei dem gothischen Völkerkreise anerkennen, indem er bei
den nach Cäsar’s Eroberungen fest angesessenen Westgermanen das
Einschrumpfen jener ältesten Verhältnisse auf die privatrechtliche
Sphäre annimmt[61]. Hier hätten sich die _gentes_ zu _civitates_
zusammengeschlossen, und innerhalb dieser das politische Bewußtsein die
Formen des Geschlechterstaats gesprengt. Bei den Gothen aber sei dies
bis zum Ende des 4. Jahrhunderts nicht geschehen, weil die _civitates_
durch ein höher stehendes Königthum niedergehalten worden. Ich bekenne,
daß mir die Beweiskraft dieser Erörterung unerfindlich ist. Gerade
umgekehrt, wenn die stärkere Entfaltung des Staatsgedankens, wenn die
kräftigere Organisation eines größern Volksverbandes die politische
Bedeutung der Sippe abschwächen und beschränken mußte, so scheint es
doch einleuchtend, daß eine solche Entwicklung durch das Aufkommen
eines, wenn auch nicht allmächtigen, Volkskönigthums in höherem Grade
als durch die bloße Vereinigung der Hundertschaften zu einem _concilium
civitatis_ befördert und begünstigt wurde. Nach Köpke’s eignem
Grundsatz also wäre bei den Gothen eher als bei den Westgermanen das
Verschwinden der Geschlechtsverfassung zu vermuthen, und folglich, wenn
sie bei den Gothen noch im 4. Jahrhundert sich erhalten zeigt, sie
um so sicherer bei den Westgermanen und deren weniger centralisirten
Civitates anzuerkennen. Uebrigens ist es auch nicht einmal richtig, das
Volkskönigthum als unterscheidendes Merkmal ost- und westgermanischen
Wesens zur Zeit des Tacitus aufzufassen; die Erwähnung der beiden
friesischen Herrscher, deren Machtstellung fast mit denselben Worten
wie jene der gothischen charakterisirt wird, reicht zur Widerlegung
einer solchen Auffassung völlig aus[62].

Demnach fassen wir das Bild des ältesten Zustandes dahin zusammen.
Große Sippschaften zuweilen durch vielleicht massenhafte Adoptionen
verstärkt, sind die Besitzer der Dorfmarken und die Bestandtheile der
Heerschaar. Eine gewisse Anzahl von ihnen, die unter einander zwar
nicht mehr die Grade der Blutsfreundschaft zu zählen vermögen, aber
an die Abkunft von einem gemeinsamen Ahnherrn glauben, bilden eine
Hundertschaft. Und wieder alle Hundertschaften einer Civitas betrachten
sich als Genossen einer weiten Maegthe, als Kinder eines Blutes.
Ueberall fließt Familienrecht und Staatsrecht in einander; auch die
weiteren Verbände kennen für ihre politischen Ordnungen kein besseres
Vorbild als die Rechte und Pflichten der Blutsfreundschaft. Daraus
folgt, daß je weiter der Verband, desto lockerer auch sein Bestand
ist. Die politischen Organe der einmal zusammengetretenen Völkerschaft
haben sehr bestimmte, zum Theil sehr eingreifende Rechte: aber beim
ersten Anlaß kann sich die Gruppe der hier vereinigten Geschlechter
und Hundertschaften auflösen, eben weil jede Gemeinschaft nur in
dem Gefühle der wirklichen oder vorausgesetzten Blutfreundschaft
wurzelt, und dieses Gefühl bei dem Verbande der Civitas schwächer
ist als bei jenem des Geschlechtes. Das Staatsbewußtsein, d. h. die
Anerkennung eines herrschenden und damit einigenden Rechtes fehlt
den Germanen mit nichten: nur seine äußern Formen gestaltet es nach
dem Muster der Familienpflicht, und deshalb wirkt es stärker im
engen als im weiten Verbande. Nichts wäre verkehrter, als aus diesen
Formen auf Bandenlosigkeit der einzelnen Bürger zu schließen, und dem
germanischen Staate, wie es früher oft geschehen, nur die Rolle des
Schiedsrichters zwischen den souveränen Individuen zu überweisen.
Im Gegentheil, die Bedeutung des Individuums tritt auf dieser
Culturstufe völlig zurück vor der Macht des Geschlechts. Erst mit der
Ausbildung des Privateigenthums kommt das Recht der Individualität
zu allmälicher Entfaltung: man weiß, wie sie noch während des ganzen
Mittelalters durch die Herrschaft der Corporation auf allen Seiten
beschränkt erscheint. Im ältesten deutschen Staate ist, wer keine
Geschlechtsvettern, oder keinen Herrn und Bürgen hat, ein rechtloser
Mann.


Fußnoten:

[52] Zimmer, altindisches Leben S. 158, 160, 161.

[53] Spiegel über iranische Stammverfassung, Abh. der Münchener
Akademie 1855.

[54] Sie selbst nennen so eine jede Corporation größeren oder kleineren
Umfanges.

[55] Ilias _II._ 362.

[56] Appian Illyr. 22.

[57] _De bello Goth. III_, 14.

[58] Abh. der Berliner Akademie 1818.

[59] Verf. G. _I_^3, 93.

[60] Was sich Waitz S. 85 bei der Bemerkung denkt, die Stelle beweise
deshalb nichts für Geschlechtsverfassung, weil die Gothen sich damals
für Christen ausgegeben hätten, vermag ich nicht zu erkennen.

[61] Anfänge des Königthums bei den Gothen, 35.

[62] Entgegengesetzter Ansicht (daß Verritus und Malorix nicht für
Volkskönige zu halten), sind Erhardt und Waitz, doch ohne Gründe
anzuführen. Mir scheint es sicher, daß eben auf die Friesen die Aussage
der Germ. c. 1 geht, die Römer hätten durch ihre Kriege an den Küsten
des Oceans bisher unbekannte Völker und Könige kennen gelernt. Denn bis
zur Ostseeküste, also bis zu den Gothen und deren Nachbarn ist kein
römischer Feldherr gekommen.

[Illustration: Schlusslinie]




Zweiter Abschnitt.

Die Herrschaft der Aeltesten.


§ 1. Früheste Verhältnisse.

Wir beginnen mit Cäsar’s Worten: _VI._ 22. _Magistratus ac principes
in annos singulos gentibus cognationibusque hominum qui una
coierint, quantum et quo loco visum est, agri attribuunt et anno
post alio transire cogunt._ _VI._ 23. _In pace nullus est communis
magistratus, sed principes regionum et pagorum inter suos ius dicunt,
controversiasque minuunt._

Wer sind die _magistratus_ der erstern Stelle? Behörden niedrigern
Ranges als die Principes, ist nach der ganzen Fassung des Satzes
kaum wahrscheinlich; ohne vorauszunehmen, in welcher bestimmtern Art
_magistratus ac principes_ dem _gens et cognatio_ entspricht, müßte man
es doch eine wunderliche Redeweise nennen, wenn Cäsar in der Abstufung
der beiden Begriffe hier von dem höhern und unmittelbar daneben von dem
niedrigern anhöbe.

_In pace nullus est communis magistratus_, heißt es in der zweiten
Stelle; daß dies nicht etwa bedeutet: es gibt keine Herrschaft,
welche mehrere Civitates vereinigt – das zeigt der Gegensatz höchst
ausdrücklich, den Cäsar gleich anschließt mit der Aussage, nur
Bezirks- und Gaufürsten ordneten im gewöhnlichen Zustande die
Angelegenheiten. Die Stelle enthält ein positives Zeugniß, daß der
Begriff des Volkskönigs den damaligen Germanen fremd gewesen ist. Wenn
nun Cäsar die Gaufürsten hier als höchste Behörde im Frieden hinstellt,
dort aber dennoch höhere Behörden handelnd einführt, so bleibt nur
übrig, die _magistratus_ der ersten Stelle für die Herzoge zu halten,
von denen er _VI._ 23 sagt: _quum bellum civitas aut inlatum defendit
aut infert, magistratus qui eo bello praesint, ut vitae necisque
habeant potestatem, deliguntur_. Da die Landvertheilung sich regelmäßig
in jedem Jahre erneuerte, so konnte sie sehr leicht in die Amtsführung
eines Herzogs fallen, und nichts ist begreiflicher, als daß ein solcher
Dictator bei dieser wichtigsten innern Angelegenheit mitwirkte[63]. Die
_principes_ bleiben auf alle Fälle die einzigen regelmäßigen Behörden
in Friedenszeit.

Was ihr Machtgebiet betrifft, so habe ich früher geglaubt, _principes
pagorum_ und _principes regionum_ als Vorsteher, jene der Gaue, diese
der im Gau belegenen Dörfer unterscheiden und demgemäß auch die
Parallelstelle des Tacitus[64] auffassen zu sollen: räume jetzt aber
ein, daß die Gegengründe überwiegen, und es sich in beiden Stellen nur
um eine, häufig vorkommende, pleonastische Ausdrucksweise handelt.
Der _princeps pagi_ spricht Recht im ganzen Gau, also auch in dessen
Dörfern, und ebenso wenn Cäsar von Fürsten der Gaue und Landschaften
redet, so liegt darin kein Grund, an zwei verschiedenartige, einander
über- und untergeordnete Behörden zu denken, sondern höchstens,
sich vorzustellen, daß gelegentlich ein Princeps auch einmal ein
ungewöhnlich großes Gebiet beherrscht habe. Der Regel nach zerfällt
also das Gebiet der Civitas nach Cäsar in Gaue, deren jeder einen
Princeps an seiner Spitze hat, und dessen Bevölkerung sich aus einer
Anzahl von Geschlechtern, _gentes et cognationes_, zusammensetzt. Für
den cäsarischen Pagus werde ich übrigens fortan nicht mehr den Ausdruck
Gau verwenden, aus dem einfachen Grunde, weil die cäsarischen und
taciteischen Pagi durchgängig kleinere Bezirke sind, als die Gaue der
spätern fränkischen Zeit. Eine Menge der letztern umfassen vielmehr
das ganze Gebiet einer Civitas im Sinne Cäsar’s und Tacitus’, der
Gau Boroktra z. B. jenes der Bructerer, der Gau Hamaland jenes der
Chamaven[65] u. s. w. oder man theilt, wo eine alte Civitas entschieden
über das gebräuchliche Maaß hinausgeht, diese etwa in zwei oder drei
Gaue, deren Gebiet wieder vielleicht zehn der taciteischen Pagi
umfaßt[66]. So erscheint es angemessen, auch für die ältere Zeit von
der Benennung Gau für die Unterabtheilungen der Civitas abzusehen, und
für diese dieselbe Bezeichnung zu verwenden, welche in der fränkischen
Zeit für die Unterabtheilung der zum Gau gewordenen Civitas üblich war,
den Namen der Centene oder Hundertschaft. Es soll damit für’s Erste
noch nicht das Mindeste über eine Gleichheit der altgermanischen und
der fränkischen Centen oder über einen innern Zusammenhang zwischen
beiden ausgesagt werden. Dahn[67] hat sich große Mühe gegeben, die
Gründe für und gegen die Ausdrücke Gau oder Hundertschaft abzuwägen: es
kommt zuletzt wenig darauf an; genug wenn feststeht, daß die gewählte
Benennung die Mittelstufe zwischen _civitas_ und _vicus_ oder _gens_
bezeichnen soll. Mit Erhardt bin ich ganz einverstanden, daß es keine
weitere Theilungsstufe gab, hoffe aber nachzuweisen, daß sich für die
Benennung Centene auch in der ältesten Zeit Anhaltspunkte vorfinden.

Ueber die durchschnittliche Größe übrigens der Pagi der ältesten
Zeit ist vielfach gestritten worden, da die einzelnen Angaben sehr
erhebliche Verschiedenheiten des factischen Bestandes zeigen, und
im Allgemeinen die Dürftigkeit der Ueberlieferung mannichfaltigen
Vermuthungen erwünschten Spielraum gestattet. Außer Frage steht
zunächst, daß Cäsar die Bezeichnung Pagi bei keltischen Stämmen z.
B. den Helvetiern, auf ungleich größere Verbände anwendet als bei
germanischen. Zieht man dann seinen Bericht über die Sueven, wie er
die Chatten nennt, in Betracht, so ist vor Allem zu bemerken, daß
er selbst die Notiz, sie hätten hundert Pagi gezählt, als ein ihm
zugekommenes Gerücht bezeichnet, während er die sonstigen Angaben
über ihr Kriegswesen als sichere Thatsachen meldet. Es zeigt sich
hier aber sogleich, daß mit den letztern der Inhalt jenes Gerüchtes
nicht zusammen bestehen kann: denn der Pagus hat 2000 waffenfähige
Männer, was eine Bevölkerung von mindestens 10,000, vielleicht 12,000
Menschen voraussetzen, und mithin für hundert Pagi einen Bestand
von nahe anderthalb Millionen Köpfen ergeben würde. Das Gebiet aber
der Chatten, wie es Zeuß mit einleuchtender Genauigkeit nach den
Quellen abgegrenzt hat, ist auf rund 250 deutsche Quadratmeilen zu
berechnen[68]; der Pagus also hätte 2½ Quadratmeilen an Areal und somit
eine Volksdichtigkeit von nahe 5000 Menschen auf die Quadratmeile,
woran offenbar unter den damaligen Verhältnissen, bei der Dürftigkeit
des Ackerbaus und der Ausdehnung der Wälder und Sümpfe, gar nicht zu
denken ist[69]. Das Gerücht von den hundert Pagi ist also abzulehnen.
Dagegen erfahren wir, daß Tiberius einen Theil der Sigambern, 40,000
Köpfe, am linken Rheinufer angesiedelt hat; es zeigt sich weiter, daß
sie dort zwischen Rhein und Maas den Landstrich von Gelduba bis Rindern
inne haben, einen Bezirk von 30 bis 35 Quadratmeilen[70]. Dies ergibt
eine Volksdichtigkeit von etwa 1200 Köpfen auf die Quadratmeile, und
nach diesem Maaße ein Areal von ungefähr 10 Quadratmeilen für den Pagus
zu Cäsar’s Zeit.

Cäsar berichtet nun weiter, daß bei den Sueven jährlich wechselnd die
Hälfte der dienstfähigen Mannschaft ausrückte, also etwa 8 bis 10
Procent der Bevölkerung, nach unsern Begriffen ein ganz colossales
Aufgebot[71]. Ferner meldet er, daß in dem 120,000 Mann zählenden
Heere des Ariovist 6000 Reiter und ebenso viele denselben beigegebenen
auserlesene Fußkämpfer gewesen, so daß also diese Elitetruppe mit der
Reiterei zusammen ein Zehntel des kämpfenden Heeres gebildet hätte.
Ich sehe keinen Grund gegen die Vermuthung, daß diese Verhältnisse bei
allen Germanen die regelmäßigen waren, zumal die angegebene Mischung
von Reiterei und leichtem Fußvolk sowohl im ersten wie im vierten
Jahrhundert ausdrücklich bezeugt wird[72]. Nun sagt Tacitus, Germ.
c. 6, die Zahl dieser auserlesenen Fußkämpfer betrage ein Hundert
für jeden Pagus[73], und diese, ursprünglich nur als Zahl gemeinte
Bezeichnung sei jetzt ein Ehrenname geworden[74]. Die Elitetruppe
also des Gaues betrug im Durchschnitt 100 Mann; ebenso viele Reiter
waren vorhanden; beide zusammen bildeten ein Zehntel der waffenfähigen
Mannschaft, die also wieder ganz wie bei Cäsar auf 2000, und damit die
Bevölkerung des Pagus auf 10 bis 12,000 Köpfe sich stellen würde. Wie
zu Cäsar’s Zeit hätten wir ein durchschnittliches Gebiet von etwa zehn
Quadratmeilen für den Pagus anzunehmen.

Diese statistischen Vermuthungen machen natürlich nicht den Anspruch
auf zwingende Sicherheit. Denn jedes ihrer Momente beruht zwar auf
einem bestimmten Quellenzeugniß, mehrere der letztern aber werden
nur in Bezug auf einzelne Vorkommnisse gegeben, und wir werden nicht
ausdrücklich belehrt, ob wir in ihrem Inhalte allgemeine und bleibende
Einrichtungen zu sehen haben. Indessen wird auch das Gegentheil
nirgend ausgesprochen, und die eben versuchte Combination läßt, so
weit ich sehe, kein vorhandenes Zeugniß unberücksichtigt, setzt sich
mit keinem derselben in Widerspruch und stößt im Ergebniß auf kein
sachliches Bedenken. Daß uns in späterer Zeit Gaue und Centen in
sehr verschiedener Größe begegnen, daß auch der Gegensatz von Gau
und Cent und Dorf dann oft genug als ein flüssiger erscheint, eine
große Cent zur Grafschaft wird oder auch in mehrere kleinere Centen
zerfällt, steht unserer durchschnittlichen Angabe nicht im Wege. Aus
mittelalterlichen Urkunden und Weisthümern hat Thudichum zahlreiche
Beispiele von Centenen auf deutschem Boden nachgewiesen, deren
Bevölkerung gar nicht weit unter dem vorher bezeichneten Durchschnitt
zurück bleibt, wenn auch bei gesteigertem Anbau der Umfang des Areals
kleiner geworden ist. Der Gau Wettereiba, dessen Territorium auf 70 bis
80 Quadratmeilen zu veranschlagen ist, zerfiel in zehn Landgerichte
oder Centen, deren durchschnittliche Größe sich also auf 7 bis 8
Quadratmeilen stellt. Das Landgericht Lützelau im Rheingau umfaßte im
Jahre 1625 zwanzig Dörfer mit 2575 Häusern oder Familien, also einer
Bevölkerung von etwa 12000 Seelen; 1497 hatte die Cent Großgerau 16,
die Cent Umstadt zu derselben Zeit 27 Dörfer; die Gogerichte zu Herford
und Medebach zählten jedes 15 Pfarreien. Dabei zeigen die Urkunden, daß
viele Centenen im 15. Jahrhundert nicht mehr die ursprüngliche Größe
besaßen, einzelne Dörfer abgerissen, andere neu zugelegt waren. Im
Alterthum wird es nicht anders gewesen sein; bei wachsender Volkszahl
wird man die Stärke der Heerschaar und der Elitetruppe, so wie die
Zahl der Dörfer vermehrt und damit vielleicht aus einem Geschlechte
mehrere gebildet haben. Dann galt wieder das Wort des Tacitus: was
einst Zahl war, ist jetzt Name geworden; immer bleibt der Schluß
bestehen, daß ursprünglich die Zahl wirklich auch Zahl gewesen, daß
bei einer germanischen Ansiedlung der Umfang des Pagus möglichst auf
hundert Geschlechter bemessen wurde[75]. Wenn es eine Ehre war, zu der
Schaar der Auserlesenen zu gehören, so liegt die Annahme nahe, daß
jedes Geschlecht aus die Ehre Anspruch machte, in derselben vertreten
zu sein, und somit die Zahl der Geschlechter der Zahl der Auserlesenen
entsprach. Ebenso wenn Tacitus berichtet, daß den Gaufürsten im
Centgericht hundert Gefährten unterstützten, scheint die Vermuthung
begründet, daß diese Berather die Vertreter oder Häupter der im Pagus
angesiedelten Geschlechter, daß deren also der ursprünglichen Regel
nach eben hundert waren, und wir mithin berechtigt sind, den Pagus als
eine Hundertschaft zu bezeichnen.

Als das typische Bild einer germanischen Niederlassung der ältesten
Zeit würde sich aus diesen Daten Folgendes ergeben. Hundert
Geschlechter treten zu einer Centene zusammen, welche auf eine
Bevölkerung von 10,000 bis 12,000 Seelen 2000 wehrhafte oder 1000
ausrückende Männer zählt, so daß auf das Geschlecht durchschnittlich
zwanzig waffenfähige oder zehn ausrückende Männer und hundert bis
hundert zwanzig Köpfe fallen. Weitere Zahlengruppen zeigen sich in
dieser Zeit nicht. Die Decanien oder Teothunge sind nachweislich
späteren Ursprungs, und wenn bei den gothischen Völkern im fünften
Jahrhundert Chiliarchen oder Millenarier erwähnt werden, so folgt
daraus für die altgermanische Zeit mit nichten die Existenz einer über
den Centenen stehenden Tausendschaft: nach den obigen Daten führt
gerade der Hundertfürst im Heere tausend Mann. Die Zahl der Centenen
innerhalb einer Civitas wechselt nach der Größe der Völkerschaft;
ist die letztere sehr bedeutend, so kann, wie es Tacitus von den
Lygiern, Rimbert von den Suionen meldet, der Fall eintreten, daß
sie sich zunächst in mehrere Civitates gliedert. Denn bei der
geringen Volksdichtigkeit würde es dort unmöglich sein, aus dem weit
ausgedehnten Territorium regelmäßige Versammlungen der gesammten
Volksgemeinde zu Stande zu bringen.

Noch ist eines Einwandes zu gedenken, der sich vielleicht gegen
diesen Punkt unserer Anschauungen erheben möchte, ich meine den
Contrast zwischen der oben angenommenen geringen Dichtigkeit der
germanischen Bevölkerung und den zahlreichen römischen Aussagen über
die colossalen Menschenmassen, mit welchen die Germanen die römischen
Grenzen und Provinzen bedrängen. Einer großen Reihe dieser Aussagen
wird nun wohl niemand im Ernste irgend welches Gewicht beilegen, den
Berichten nämlich über die Zahl der Streiter, der Gefallenen oder
Gefangenen in einzelnen Schlachten, wo der prahlerische Bulletinstyl
auf den ersten Blick erkennbar ist. Aber auch wo Ammian und A. mit
einer Art von Entsetzen über die unermeßliche und unerschöpfliche
Volksmenge Germaniens reden, darf der den römischen Verhältnissen
entnommene Maaßstab nicht vergessen werden. Man kennt die grauenvolle
Entvölkerung und Verarmung der Provinzen, der keine Maaßregel einzelner
Kaiser Einhalt zu thun vermochte, da sie die nothwendige Folge des
ganzen Verwaltungssystems war. Dabei wurde die Landesvertheidigung
ausschließlich von dem stehenden Heere geführt, von irgend welchen
Einrichtungen, die mit Volksbewaffnung, Landwehr oder Landsturm
verglichen werden könnte, zeigt sich so gut wie keine Spur[76]. Das
Heer bestand nun in der besten Zeit des Kaiserthums aus dreißig
Legionen und deren Auxilien, von welchen meist sechzehn die lange
Grenze von der Rhein- bis zur Donaumündung gegen Germanen und
Sarmaten zu decken hatten. Ursprünglich war das eine Streitmacht von
etwa 190,000 Mann, die aber höchst wahrscheinlich seit dem dritten
Jahrhundert die einst etatsmäßige Stärke nicht mehr erreichte. Da
andrerseits das als Germanien von Tacitus bezeichnete Territorium ohne
Frage auf wenigstens 10,000 Quadratmeilen angeschlagen werden kann,
so würde nach der oben angenommenen Volksdichtigkeit die Bevölkerung
auf zwölf Millionen zu berechnen sein, was eine Zahl von ungefähr 2¼
Million waffenfähiger Männer ergäbe. Wenn davon, wie es Cäsar von
den Sueven meldet, die Hälfte ausrückte, so sahen sich die römischen
Heere einer achtfachen, wenn auch nur ein Viertel, einer vierfachen
Überzahl gegenüber. Falls aber ganze Völkerschaften ihre Wohnsitze
aufgaben, um sich neue Ansiedlung auf römischem Boden zu erzwingen, und
hiermit jeder erwachsene Mann auch als Kämpfer thätig wurde, so mußte
sich das schreckenvolle Bild der deutschen Massen für das römische
Auge geradezu in das Grenzenlose steigern. Es war also, nach moderner
Redeweise ausgedrückt, die Überlegenheit der allgemeinen Dienstpflicht
über ein kostbares und deshalb kleines Heer von Berufssoldaten, wodurch
die römischen Zeugnisse über die germanische Volksmenge hervorgerufen
wurden. Die Disciplin und Technik der Legionen hielt durch mehrere
Jahrhunderte hindurch das Gleichgewicht aufrecht: als die Germanen
allmälich auch diese Vorzüge dem Gegner abgelernt hatten, war dessen
Ueberwältigung entschieden.

Wir denken uns also zu Cäsar’s Zeit die deutsche Völkerschaft in
Centenen und diese wieder in Geschlechter abgetheilt. Zur nächsten
Vergleichung und Erläuterung dienen die Berichte über die sächsischen
Zustände vor Karl dem Großen. _Non habent regem antiqui Saxones,
sed satrapas plurimos suae genti praepositos_ (Beda _V._ 11), wo
Schaumann’s Erklärung, die Satrapen seien die Freien, ein jeder von
seinen Liten umgeben, wohl kaum einer besondern Widerlegung bedarf.
Wahrscheinlich aus Beda schöpfte der _poeta Saxo_, der nach einigen
Bruchstücken aus Einhard’s _Vita Car._ und _ann._ von V. 21 fortfährt:

    _quae nec rege fuit saltem sociata sub uno,
    sed variis divisa modis plebs omnis habebat
    quot pagos tot pene duces_.

Mit diesem ist dann wieder fast wörtlich gleichlautend Hucbald in der
_vita S. Lebuini_: _in Saxonum gente inerat ... neque terreni alicuius
regis dignitas_ (es folgt dann ein Fragment aus Nithard), _pro suo
vero libitu, consilio quoque ut sibi videbatur prudenti, singulis
pagis principes praeerant singuli_. Das Verhältniß dieser Aussagen
zu einander scheint aber so zu stehen, daß Beda das hohe Alter des
Zustandes und der Poeta die Glaubwürdigkeit Hucbald’s feststellt: für
dessen fernere Quellen, vor Allem für seine Ueberlieferung von Lebuin,
ist es entscheidend, daß deren Angaben über Sachsen genau zu dem hier
gewonnenen Bilde passen. Die Größe der sächsischen _pagi_ ist uns
im Allgemeinen bekannt; wir wissen, daß sie nicht mit den Gauen der
Karolinger, sondern mit jenen der taciteischen Zeit zu vergleichen
sind: Beda’s Satrapen oder Ealdormen, wie König Aelfred den Ausdruck
übersetzt, stimmen also ganz zu Cäsar’s _principes_. Nicht bloß durch
privat- und personenrechtliche Vorzüge, durch erlauchte Ahnen etwa
oder großen Grundbesitz, sind sie zu der Leitung der Civitas berufen,
sondern durch die öffentliche Stellung, die sie schon vorher im _pagus_
oder der _regio_ inne haben. Die Forschung ist also zunächst auf
diesen engsten Kreis zu beschränken: wir versuchen uns in die ersten
und einfachsten Anfänge des staatlichen Lebens zu versetzen, und uns
das Bild einer hier erwachsenden Herrschaft in seinen Grundzügen zu
vergegenwärtigen.

Das Erste, was uns entgegentritt, ergibt sich aus der Natur der Sache
sowohl, als aus der Betrachtung jeder uns bekannten Urgeschichte,
die Zahl der öffentlichen Behörden ist eben so gering als ihre
Wirkungskreise umfassend und ohne begriffsmäßige Abgrenzung gegen
einander. Der äußere Umfang des Staates ist beschränkt, noch sind aus
keiner höhern Cultur schwer zu einende Sonderinteressen hervorgegangen,
die Geschäfte sind also weder verwickelt noch weit aussehend. Der
Sinn des Volkes ist bezeichnet durch die Auffassung des Gemeinwesens
als erweiterter Familie: so ist es natürlich, daß der einmal berufene
Vorstand die allgemeinen Angelegenheiten ebenso nach allen Seiten hin
ordnet und leitet, wie der Familienvater die Zustände des Hauses.
Personen und Sachen stehen gleich sehr unter seiner Aufsicht, denn
eine abstracte Sonderung derselben ist auf dieser Culturstufe noch
undenkbar; er vereint die Leitung der Rechtspflege und der Verwaltung,
wie der älteste Prätor in Rom und die Schöffen und Richter des ältern
Städtewesens im Mittelalter. Nach Außen handelt er für seine Genossen,
ein Phylobasileus im vollständigsten Sinne, den andern Menschen
gegenüber wie den Göttern; er ist Richter und Priester und König,
nur daß er durch alle diese Würden weniger die Herrschaft als die
Vertretung seiner Geschlechtsfreunde gewinnt.

Hier liegt nun der Gedanke nahe, daß eine solche Häufung verschiedener
Amtsbefugnisse in einer Hand sehr bald dem fürstlichen Inhaber eine
unumschränkte Herrschergewalt über alle Angehörigen hätte geben
müssen. Das Vorbild der Familie, nach welchem der Staat geordnet ist,
könnte beim ersten Anblick in dieser Vorstellung bestärken: unbedingt,
wie der Vater über seine Kinder, herrsche der Nachfolger desselben
über die Genossen seiner Hundertschaft. An Vertretern einer solchen
Ansicht hat es nicht gefehlt, wie nachdrücklich auch jedes Wort der
taciteischen Berichte dagegen Verwahrung erhebt, wie wenig auch das
Muster der Familie, richtig verstanden, dafür Zeugniß ablegt. Wohl
gebietet der Vater seinen Kindern, denn er hat sie erzeugt, ernährt,
erzogen. Aber wenn er stirbt und die erwachsenen Söhne die Haus-
und Heerdgemeinschaft fortsetzen wollen, so ist jeder von ihnen
gleichen Rechtes mit dem andern, und wenn sie dem ältesten Bruder
die Leitung der Geschäfte übertragen, haben sie es in der Hand, sich
Aufsichtsrechte bei allen und Entscheidung bei den wichtigeren Fragen
vorzubehalten. Dies gilt um so mehr, je weiteren Umfang der Verband
gewinnt, je mehr der Glaube an gemeinsame Abstammung lediglich zur
Form des Bewußtseins nationaler Eigenartigkeit wird. Der Älteste
leitet dann noch immer alle Geschäfte der Genossenschaft, wie einst
im engern Kreise das Familienhaupt: aber er steht nicht mehr wie der
Vater zu den Kindern, sondern wie der Bruder zu den Brüdern, der
Oheim zu den Vettern, der Erste unter Gleichen[77]. So zeigt sich uns
bei Tacitus die Stellung des Fürsten zu der Gemeinde. Er vereinigt
allerdings gerichtliche, priesterliche, kriegerische Befugnisse, und
hat in diesem Sinne ein ganz fürstliches und patriarchalisches Ansehen.
Aber bei dem Vertrage, auf welchem seine Stellung ruht, hat in allen
diesen Zweigen die Gemeinde die eigentliche Herrscherfülle sich mit
größter Entschiedenheit vorbehalten: wir werden es unten im Einzelnen
nachweisen und bemerken hier nur im Allgemeinen, daß im Gerichte der
Älteste leitet und die Gemeinde den Ausschlag gibt, daß er im Heere
mehr durch Beispiel als durch Zwangsgewalt wirkt, daß zu keiner Zeit
eine eigentliche Theokratie in Deutschland durchgesetzt worden ist.
Trotz der Vereinigung so vielfacher Aemter in derselben Hand hat der
Geist des Volkes dafür gesorgt, daß eine im Privatleben wohl befugte
Allgewalt in die Kreise des Staates an keiner Stelle eindringe.

Eine andere Ansicht legt auf das Moment der Abstammung weniger
Gewicht, und geht dafür von der vermögensrechtlichen Seite aus.
Am bestimmtesten, meines Wissens, hat sie neuerlich Leo in dem
Commentar zu den Rectitudines ausgesprochen: die Gaufürsten bei Beda
sind ihm die Eorle und Hlaforde, d. h. die Grundherren ihrer Gaue:
sie beherrschen die dort Ansässigen vermöge des Eigenthums an Grund
und Boden, an welchem außer ihnen kein Anderer in ursprünglicher und
ungeschmälerter Weise Antheil hat. Seinen Beweis, soweit er sich
auf die Analogie der angelsächsischen Zustände gründet, werden wir
später untersuchen. Ueber die Ansicht der Deutschen in ältester Zeit
habe ich oben nach Cäsar und Tacitus schon geredet: sie besitzen ein
vielfach gegliedertes Gemeinwesen, ehe sie den Begriff des privaten
Eigenthums an Grund und Boden irgendwie kennen. Die Herzoge und
Hundertfürsten, also die Behörden des ganzen Volkes, weisen zunächst
den Hundertschaften und innerhalb dieser den Geschlechtern einem
jeden einen gesammten District an: und nur so viel diese Uebertragung
gewährt, so viel Recht hat der Einzelne an der ihm zufallenden Quote.
In diesem Zusammenhange haben wir noch den Einwand zu beseitigen,
gerade hier handele, wie bei einzelnen gälischen Stämmen, wo ähnliche
Landvertheilungen Statt finden, der Princeps als Eigenthümer des
Bodens, und besitze als solcher die Gewalt, womit er die _gentes
cognationesque hominum anno post alio transire cogit_. Dem widerspricht
zunächst die vorher erwähnte Souverainität der Gemeinde in allen
andern Gebieten des öffentlichen Lebens: es widerspricht Cäsars Wort:
_neque quisquam_ (also auch des Princeps nicht) _agri modum certum
aut fines habet proprios_: es widerspricht die allgemeine Fassung des
Berichtes bei Tacitus: _agri ab universis_ (nicht vom Princeps) _in
vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur_.
Den Abschluß gibt aber in höchst einleuchtender Weise die spätere
Zeit, wo ganz unzweifelhaft eine wahre Monarchie existirt, und nach
Leo’s Ansicht der König als _landhlaford_ im umfassendsten Sinne
betrachtet werden müßte. Aber es zeigt sich an keiner Stelle eine
Spur davon; wie gesagt, auf die Angelsachsen werde ich zurückkommen,
und hebe hier nur zwei höchst unzweideutige Fälle hervor. Wie wäre
der Unwille der Odalbonden über Harald Schönhaar begreiflich, wenn
die Grundherrlichkeit des Fürsten als urgermanischer Grundsatz gelten
könnte? Daß man die Odalbonden nicht mit den Ältesten, sondern mit
den Freien der frühern Zeit vergleichen muß, ist an sich klar: nun
betrachten sie es als die größte Umwälzung, wenn Harald erklärt,
er habe ein Obereigenthum an allem Odal; er stört nicht einmal
den Besitzstand, sondern legt nur eine Abgabe auf und ändert das
Veräußerungs- und Erbrecht (nach Dahlmann’s Erklärung). Aber gegen den
Grundsatz und gegen seine Anwendungen erhebt sich der einstimmige Sinn
der Nation. Eine vollkommene Parallele dazu erscheint in dem zweiten
Falle, in dem von der Unterjochung eines Volkes durch einen fremden
Herrscher die Rede ist, also bei Leo’s Ansicht die Entstehung eines
königlichen Obereigenthums fast nothwendig eintreten müßte. Karl der
Große, meldet _Anon. vita Ludov._ 24, nahm den Sachsen und Friesen
wegen ihrer Treulosigkeit das _jus paternae hereditatis_. Funk erklärt
es dahin, seitdem habe es bis auf den Widerruf unter Ludwig dem Frommen
in jenen Ländern kein Alode mehr, sondern nur Beneficien gegeben;
Eichhorn, dem dies mit Recht unwahrscheinlich dünkt, beschränkt die
Aussage ohne Befugniß auf die Exilirten von 804, auf die Einwohner von
Transalbingien und Wigmodien (_Einh. a. c._), und glaubt für diese an
wirkliche Einbuße ihres Vermögens. Allein der Anonymus redet von allen
Sachsen und Friesen einer- und andererseits allein von erbrechtlichen
Gewohnheiten, und nach meiner Meinung irrt Funk nur über die
Beschaffenheit des neu eingeführten Rechtes. Das Recht des Ethel, über
welches Titel 15 und 17 des sächsischen Gesetzes und die friesischen
Aufzeichnungen dürftige aber durch die Parallele des nordischen Odal
leicht zu erläuternde Aufschlüsse geben, hat Karl suspendirt[78], wie
Harald das Odalsrecht, um die Abgeschlossenheit der Geschlechter zu
brechen und die Eigenthümer nicht zu berauben aber zu vereinzeln. Von
einer Anmaßung des Eigenthums selbst durch den König ist hier gar keine
Rede, so wie sie bei Harald nur als neue und leere Form auftritt.

In der ältesten Zeit also erscheint auch dem Grund und Boden gegenüber
die Gesammtheit der Gemeinde als herrschend und ordnend, die
Aeltesten handeln nur als die Organe dieses Willens, der in letzter
Instanz seinerseits auf das allgemeine vertragsmäßige Verhältniß der
Geschlechtsgenossenschaft zurückgeht. Sie sind, für uns gleichviel
ob Verwandte oder Fremde, nach Erkenntniß ihrer gleichen nationalen
Eigenthümlichkeit zusammengetreten, um sich zu halten wie ein Volk von
Brüdern, und Ordnung unter sich zu schaffen durch einen wie den Vater
geehrten Beamten. Diesem schenken sie nicht geringes Vertrauen, sie
unterwerfen seiner Aufsicht und Leitung ihr Dasein in allen seinen
Aeußerungen, aber an allen Punkten bleibt ihr Bewußtsein klar darüber,
daß die Kraft seiner Herrschaft nicht von ihm selbst, sondern von
dem freien Willen der Gemeinde ausgeht. Schlägt den Burgundern der
Krieg oder die Ernte fehl, so verliert der Hendine sein Regiment.
Recht im Gegensatze zu den spätern Monarchien erhalten die Fürsten
Ehrengeschenke, aber kein Untergebener erkennt die Zwangspflicht irgend
einer Abgabe an. Nicht ein Königs-, sondern ein Volks- und Dingfrieden
enthält die Bürgschaft für die allgemeine Ordnung, und selbst von
jener besonderen Art des Friedens, die an die Person und das Amt des
Fürsten geknüpft wäre, zeigt sich keine Meldung in dieser frühesten
Zeit, es wäre denn, daß man Vorgänge, wie z. B. Beda _V._ 11 berichtet,
hierher ziehen wollte, wo ein Häuptling eine Dorfschaft ausrottet, weil
ihre Bewohner die Geistlichen getödtet, obgleich sie auf dem Wege zu
dem Fürsten begriffen waren. Aber hier liegt die Annahme eines bloß
gewaltsamen Aktes ebenso nahe wie eines rechtlich geheiligten, während
umgekehrt die höhere Befriedung der Volksversammlungen gar nicht in
Abrede gestellt werden kann.

Es braucht an dieser Stelle nur einer Zusammenfassung der bis jetzt
erörterten Punkte, um für die Lösung der oft besprochenen Frage, in wie
fern die ältesten Deutschen ein wahrhaft öffentliches Recht und eine
Staatsgewalt im eigentlichen Sinne des Wortes gekannt haben, wenigstens
den richtigen Standpunkt zu gewinnen. Aus einem idealen Bilde der
persönlichen Freiheit des Einzelnen und des Vorwiegens der Sitte über
das Recht im Ganzen ist besonders durch Rogge eine Betrachtungsweise
verbreitet worden, welche, in ihre Consequenzen verfolgt, dem deutschen
Volke eine tiefere politische Stellung anweist, als es selbst in der
Absicht ihres Urhebers gelegen haben kann. Zwar das Vermögensrecht ist
auch nach dieser Ansicht der Willkür der Individuen entzogen und wird
von der Staatsgewalt geschaffen und ausgebildet, aber die Personen
in ihren Thaten und Worten erscheinen völlig souverain und nur durch
die Sitte und einige höchst unbedeutende Bestimmungen gebunden. Der
Anarchie, die nach unsern Vorstellungen mit einem solchen Zustande
nothwendig verknüpft sein muß, wird abgeholfen durch den gänzlichen
Mangel der Lüge und Verstellung bei diesem Volke, ein Mangel, der hier
ebenso unbedingt ausgesprochen wird, wie von Luden die deutsche Treue
im Gegensatze zu der römischen Hinterlist: und ich denke, diese Seite
des Bildes ist es wohl auch, welche die Augen so vieler Forscher
einst sich damit hat befreunden lassen. Denn dringt man durch diese
Außenseite hindurch zu dem Kerne des Zustandes, so scheint nicht
abzusehen, wie er sich von einem völlig barbarischen unterscheide, und
wie es überhaupt möglich gewesen, daß ein solches Volk jemals Cultur
und ihre Begriffe sich aneignen konnte. Es wäre das einzige Beispiel
dieser Art, die einzige Ausnahme von dem unverbrüchlichen Gesetze,
daß ein Volk die Idee des Staates entweder von jeher gehabt, oder nie
erlangt habe. Auch ist der innere Widerspruch unverkennbar, in der
die Annahme einer solchen persönlichen Freiheit zu der Herrschaft
des Staates über das Vermögensrecht steht: es ist nicht zu erklären,
wie der Staat, der bei persönlichen Streitigkeiten von dem Einzelnen
nichts forderte, als das Erscheinen zu einem Sühneversuche, ihm
nicht auch die Kraft eingeräumt haben sollte, seine dinglichen und
obligatorischen Rechte mit eigner Hand durchzusetzen. Oder umgekehrt,
wenn der Einzelne, wie wir bemerkten, gar nicht den Anspruch machte,
am Grund und Boden, der wichtigsten Basis seines öffentlichen Daseins,
seinen Willen unbedingt und über die Schranken hinaus, die ihm das
Gemeinwesen bestimmte, durchzusetzen, wie sollte er sich sträuben, auch
im Fehderechte die Ordnungen dieses Gemeinwesens anzuerkennen und nur
in ihrer Befolgung sein Recht zu erblicken?

Diese Polemik sollte eigentlich heute überflüssig sein, nachdem
Woringen den Angriff vor Jahren eröffnet, Wilda durch die richtige
Auffassung der Friedlosigkeit und der öffentlichen Buße ihren
Gegenstand an der Wurzel getroffen, Roth alle Grundlagen des
öffentlichen Zustandes in richtigem Sinne beleuchtet hat. Indessen
hat neuerlich Sohm mit Recht hervorgehoben, wie vielfach noch immer
in mancherlei Erscheinungen die so gründlich widerlegte Ansicht
sich geltend macht; er hat deshalb mit verdoppeltem Nachdrucke das
Staatsbewußtsein der Germanen auch für die älteste Zeit betont,
allerdings aber, wenn ich nicht irre, in seiner kategorischen
Weise den richtigen Satz in der Anwendung mehrfach übertrieben.
Ohne alle Frage kennen die Germanen die Idee des herrschenden,
zwingenden, strafenden Rechtes, und erschaffen demnach die Organe des
politischen Gemeinwesens, in deren Walten sich die Idee verkörpert.
Nicht die Individuen als solche, und nicht irgend welche beliebig
zusammentretende Genossenschaften können sich der Autorität der
Staatsbehörden entziehen oder dieselbe in die eigne Hand nehmen.
Und wenn man einräumen muß, daß in der heidnischen und selbst in
der fränkischen Zeit der innere Gegensatz des öffentlichen und des
Privatrechts noch nicht klar angeschaut und praktisch durchgeführt
wird, so liegt hievon der Grund nicht so sehr in dem Fehlen des
Staatsbegriffs als gerade umgekehrt in dem unentwickelten Zustande
der privatrechtlichen Vorstellungen. Bei allen Völkern ist die volle
Anerkennung der menschlichen Individualität erst das Erzeugniß
vorangeschrittener Cultur. Auf den früheren Stufen sind größere oder
kleinere Verbände, größere oder kleinere Staaten wenn man will,
niemals aber einzelne Personen die Träger rechtlicher Befugnisse.
Der Gemeinde, nicht dem Einzelnen gehört der Acker; die Gemeinde
haftet für die Missethat des Einzelnen und empfängt die Buße für die
Beleidigung ihres Mitglieds; ja wer nicht Mitglied eines Geschlechtes,
wer magloser Mann ist, für den gibt es überhaupt keine Möglichkeit
einer rechtlichen Existenz. Es ist die längst ausgesprochene Wahrheit:
der Staat ist älter als der Mensch; d. h. das zwingende Recht ist älter
als die individuelle Freiheit. Hiermit ist aber auch eine unvollkommene
Gestaltung des Staatsbegriffs auf jenen ältern Culturstufen gegeben,
denn ohne eine feste Abgrenzung kann kein Begriff seinen Inhalt zu
klarer und reiner Ausprägung bringen; erst bei einer parallelen
Entwicklung des Privatrechts wird auch das öffentliche Recht die
seinen Ausgaben gemäße Entfaltung gewinnen. Wir werden also in der
ältesten Zeit, die uns hier beschäftigt, keine staatsrechtlichen
Definitionen, keine fest regulirten Competenzen suchen dürfen[79].
Der Staatsgedanke ist hier in den kleinsten Verbänden zuerst lebendig
geworden; indem eine Anzahl Geschlechter, nach Cäsar’s Ausdruck _una
coierunt_, ist eine Hundertschaft und deren Fürstenthum entstanden, und
wieder späteren Datums ist der Zusammentritt mehrerer Hundertschaften
zu einer Civitas, deren Einheit in Cäsar’s Tagen jedes äußerlichen
Organs, jedes _communis magistratus_ in Friedenszeiten entbehrt. Man
kann zweifeln, welcher dieser Verbände der eigentliche Träger des
Staatsgedankens ist, zweifeln, weil die einzelnen Hoheitsrechte in
flüssiger Bewegung unter verschiedenen Organe vertheilt sind.

Es ist in mehr als einer Beziehung von Interesse, dieses Verhältniß
etwas näher in das Auge zu fassen.

Daß Cäsar von einem Zusammentreten der Geschlechter zur Gaugemeinde
redet, also den Geschlechtsverband als das Ursprüngliche voraussetzt,
ist keine zufällige Redewendung. Man kann es Sohm auch für diese Zeit
einräumen, daß die Geschlechts- oder Dorfgemeinde kein eigenes Gericht
gehabt, sondern der Mallus der Hundertschaft schon damals die einzige
Dingstätte für alle Rechtshändel des Bezirkes gewesen ist. Aber zu
weit schien mir der Schluß zu gehen, wenn man deshalb der Dorfgemeinde
jede politische Organisation absprechen wollte. Wir werden im
Folgenden sehen, wie bis zur Zeit des Tacitus der Drang der Zustände
durchaus auf Hervorbildung stärkerer und breiterer Staatseinheit
gerichtet war; wenn dort noch Spuren von alter Unabhängigkeit der
kleinsten Verbände erscheinen, darf man dieselben unbedenklich auch
in den von Cäsar beobachteten Gemeinden annehmen. Dahin gehört das
Vorkommen des Fehderechts, oder, wie Wilda genauer darlegt, der Pflicht
des Geschlechtsgenossen zur Blutrache. Schon in der ältesten uns
erkennbaren Zeit scheint sie nicht mehr völlig unbeschränkt zu sein;
bei Tacitus ist daneben die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage
eröffnet, und weiterhin zeigt es sich, daß nach Einbringung einer
solchen der Verletzer nicht mehr befugt ist, sich dem gerichtlichen
Verfahren zu entziehen und es statt dessen auf den Ausgang einer Fehde
ankommen zu lassen. Immer aber ist es dem Verletzten freigestellt, zu
den Waffen anstatt zur Klage zu greifen, und auf beiden Seiten stehen
dann die Blutsfreunde für den Geschlechtsgenossen ein[80]. Ein kleiner
Krieg entspinnt sich innerhalb des Gemeinwesens von Geschlecht gegen
Geschlecht, bis die Betheiligten es angemessen finden, den Hader
durch die Annahme einer Sühne zu beendigen. Tacitus bemerkt, wie
nützlich die Möglichkeit solcher Sühne für das Gemeinwesen sei, bei
der Gefahr dieser Feindschaften inmitten der Freiheit des Volkes. Je
deutlicher nun sonst bei den Germanen das Bewußtsein einer das Recht
beschirmenden, das Unrecht strafenden Staatsgewalt hervortritt, desto
weniger kann ich mit Rogge annehmen, daß die, wenn auch beschränkte
Zulassung des Fehderechts und der Blutrache auf der Anerkennung einer
Ungebundenheit der Individuen beruhe; im Gegentheil, um so zwingender
erscheint mir die Auffassung, es liege hier der Rest eines uralten
Zustandes vor, in welchem es keine größeren Staatsverbände als die
einzelnen Geschlechter gab, und folglich jede Verletzung durch einen
Geschlechtsfremden nach moderner Ausdrucksweise ein internationaler
Kriegsfall war. Als die Geschlechter zu Hundertschaften zusammentraten,
räumten sie dem Gerichte die Befugniß ein, auf Antrag der Beleidigten
die Fehde zu verbieten und den Handel im Proceßverfahren auszutragen,
sonst aber nur versöhnend einzuwirken. Cäsar, der überall seine Worte
wägt, sagt denn auch nicht, daß die Principes, die unter den ihrigen
Recht sprechen, die Streitigkeiten abgeurtheilt hätten: er drückt sich
dahin aus, die Principes sprächen Recht und legten die Streitigkeiten
bei.

Aber noch mehr. Auch wenn nun der Verletzte auf die Fehde
verzichtete und den Gegner vor das Gericht lud, zeigte sich immer
noch die ursprüngliche Auffassung des Verhältnisses in zweifelloser
Deutlichkeit. Das Proceßverfahren selbst, so weit wir auf seine
damaligen Formen zurückschließen können, bestätigt diesen Satz in allen
seinen Theilen. Wir haben entfernt keinen Grund zu vermuten, daß zur
Zeit des salischen Gesetzes die Competenz der Selbsthülfe stärker,
die Einwirkung der Staatsgewalt schwächer als in den vorausgehenden
Jahrhunderten gewesen: im Gegentheil, Alles was wir erfahren, drängt zu
der gerade entgegengesetzten Ansicht. Nun wohl, noch hier, zu Anfang
des sechsten Jahrhunderts stellt sich der gerichtliche Proceß als ein
gesetzlich regulirter Krieg zwischen zwei Geschlechtern dar. Nur die
Klage der Partei bringt ihn vor das Gericht der Hundertschaft; eine
Verfolgung des Unrechts von Amtswegen ist unbekannt. Für das Vorbringen
der Klage sind ein für alle Male bestimmte Formen festgesetzt; wer in
der Anwendung derselben ein Wort verfehlt, verliert seine Sache. Nach
Anbringung und Beantwortung der Klage ist keine Rede davon, daß das
Gericht den geringsten Schritt zur Klarstellung des Rechtsverhältnisses
thue; ein Beweisverfahren in unserem Sinne, eine Untersuchung, wessen
Recht in den Thatsachen begründet sei, findet nicht statt. Ohne
Weiteres erfolgt das Urtheil, daß der Beklagte dem Anspruch des Klägers
zu genügen oder gewisse Forderungen zu erfüllen, entweder den Gegner
im Zweikampf zu bestehen oder zum Gottesurtheil zu schreiten oder
mit einer bestimmten Zahl von Eideshelfern sein Recht zu beschwören
habe[81]. Wie im modernen Ehrenhandel sind hier die Formen und Waffen
des Rechtshandels genau geregelt: in der Sache aber bleibt es ein
Kampf, bei welchem der heldenhafteste Recke und das zahlreichste
Geschlecht des Sieges über den schwächern Gegner ebenso sicher wie in
der offenen Feldschlacht ist, mag sein Rechtsanspruch so begründet oder
so nichtig sein wie er wolle. Der strenge Formalismus, in welchem der
ganze Proceß sich abspielt, und dessen kleinste Verletzung die Partei
sachfällig macht, ist wesentlich auch ein Symptom der Gesinnung, nach
welcher die Staatsgewalt des höhern Verbandes sich jedes materielle
Eingreifen in den Gang der Verhandlung verbietet. Sie wünscht, daß
nicht mehr wie früher die Parteien im offenen Felde schlagen, sich die
Äcker verwüsten, die Wohnungen anzünden; denn dergleichen mußte ja alle
übrigen Volksgenossen belästigen und gefährden: so regulirt sie den
Kampf, setzt die Schranken des Kampffeldes, theilt Wind und Sonne nach
rechtem Maaße unter die Streitenden. Aber zu Grunde liegt doch immer
sichtbar die Anschauung, daß der freie Mann im Verbande seiner Sippen
das gute Recht hat, seinen Gegner selbst zu werfen, wenn ihm Gott die
Kraft dazu verleiht, und er die dafür einmal gesetzten Formen inne
hält. Der gerichtliche Proceß ist civilisirte Fehde, das Urtheil ist
Weisung der in der einzelnen Fehde zu gebrauchenden Waffe, jede andere
Feststellung des rechtlichen Thatbestandes ist ausgeschlossen.

Die Geschlechter, welche nach ihrem Gutdünken bei einer vorgekommenen
Verletzung das Fehderecht mit freier Gewaltsamkeit ausüben oder es mit
einem gerichtlichen Verfahren, welches wesentlich nichts Anderes als
controlirte Fehde ist, vertauschen, charakterisiren sich damit als
ursprüngliche Inhaber eines der wichtigsten Souveränitätsrechte, des
Rechtes über Krieg und Frieden.

Diesem Allem entspricht die weitere Wahrnehmung, wie sehr die ganze
Geschichte der Germanen vor und während der Völkerwanderung nicht
bloß die erobernde Wanderlust ganzer Völkerschaften, sondern auch die
Leichtigkeit erkennen läßt, womit einzelne Theile derselben sich von
den übrigen trennen, um in der Ferne neue Schicksale aufzusuchen. Im
Heere des Ariovist bemerkten wir Geschlechter aus sieben Völkern,
deren Hauptmassen nach wie vor im Osten des Rheines wohnen. Von der
Civitas der Chatten lösen sich die Hundertschaften der Bataven[82],
der Caninefaten und wahrscheinlich auch der Chattuarier ab, um draußen
selbständige Völkerschaften zu bilden[83]. Ein Theil der Sigambern,
40000 Köpfe, tritt auf das linke Rheinufer hinüber, um dort unter
dem Namen der Gugerner eine besondere Civitas in der Nachbarschaft
der Bataven zu gründen, während der Rest, anfangs unter dem Namen
der Marser und später wieder der Sigambern, in den alten Wohnsitzen
zurückbleibt. Bei den Batavern ist es bezeugt, daß sie sich in Folge
innerer Kämpfe von den chattischen Genossen getrennt haben; in den
übrigen Fällen könnte man fragen, ob der Auszug nicht etwa in Folge
eines Volksbeschlusses erfolgt sei. Da wir aber auch in späterer Zeit
selbständige Kriegszüge einzelner Geschlechter und Phylen wahrgenommen
haben, so wird unter allen Voraussetzungen das Bild eines Zustandes
bestehen bleiben, in welchem der Verband der Civitas sich als äußerst
locker herausstellt, innere Fehden den Bestand der Volksgemeinden
vielfach erschüttern, die Geschlechter und Hundertschaften daran
gewohnt sind, mit oder ohne Genehmigung der Civitas eigene Wege
einzuschlagen.

Bei einem solchen Zustande halte ich es durchaus für wahrscheinlich,
daß wie die Hundertschaft ihren Princeps, so das Geschlecht oder
der Vicus seinen Aeltesten als festen Vorstand und Leiter gehabt
hat. Mehrmals erscheinen bei Cäsar neben dem Princeps noch weitere
hervorragende und führende Personen. Bei den Usipeten und Tenchtherern
erwähnt er Fürsten und Aelteste, durch deren Gefangennahme das Volk
wehrlos wird; von den Ubiern berichtet er, daß über ein Gesuch der
Usipeten die Fürsten und der Senat entscheiden sollen. Schon die
Benennung _maiores natu_ und _senatus_ führt auf die Annahme, daß es
eben die Aeltesten der Geschlechter gewesen, die neben dem herrschenden
Princeps einen »Großen Rath« der Hundertschaft gebildet, im Frieden
unter der Aufsicht des Princeps die Angelegenheiten ihrer Dörfer
geleitet, im Volkskrieg unter dem Oberbefehl des Princeps die Schaar
der Geschlechtsgenossen befehligt haben. Denn wenn wir bei Cäsar
das Heer nach Geschlechtern aufgestellt, bei Tacitus den Keil nach
Sippschaften gebildet, bei Dio einzelne Geschlechter als selbständige
Streitmassen erscheinen sehen, so wird man schwerlich annehmen können,
daß erst beim Beginne des einzelnen Kriegs die Sippschaft ihren
Befehlshaber erhalten habe, keine Annahme liegt näher, als daß der
_maior natu_ des Geschlechts der geborene Führer seiner Blutsfreunde
gewesen.

An der Spitze der Hundertschaft steht dann der Princeps. Er regelt die
jährliche Vertheilung des Ackers unter die Geschlechter und deren
Hausstände. Er ist der Richter im ganzen Bezirke des Pagus, vielleicht
unterstützt in dieser Thätigkeit durch die _senatores_ oder _maiores
natu_. Er leitet die Cultushandlungen seiner Genossen, denn wenn Cäsar
den Germanen Priester und Opfer abspricht, so wird man darin den
Mangel nicht aller äußern Gottesverehrung, sondern nur einer von dem
Aeltesten verschiedenen Behörde erkennen. Grimm hat sprachliche Beweise
und die scandinavische Analogie für den alten Zusammenhang der Königs-
und Priesterwürde erörtert; im Altschwedischen bezeichnet derselbe
Ausdruck den Hausvater, den Richter und den Fürsten; der isländische
Gode erweist sich an bestimmten Spuren als ursprünglicher Priester;
altdeutsche Glossen übersetzen _cotinc_ mit _tribunus_: genug, die alte
Identität dieser Würden ist nirgend zu verkennen. Der Princeps ist
ferner der geborene Anführer der bewaffneten Schaaren der Hundertschaft
im Volkskriege, wie dies Cäsar für die Usipeten und Tenchtherer
und der ganze weitere Verlauf der germanischen Geschichte bezeugt.
Außerdem aber hat er das Recht, auch während die Civitas Frieden
hält, Freiwillige zu bewaffneten Raubzügen gegen benachbarte Völker
aufzubieten, eine Befugniß, die in gewissem Sinne mit dem Fehderechte
der Geschlechter zusammengestellt werden kann.

Für die Regierung endlich der Civitas gibt es in Friedenszeiten keine
andere Behörde als die Gesammtheit der Principes. Nur wenn ein Krieg
ausbricht, wird ein Herzog mit unbeschränkter Vollmacht gewählt,
ob von der Volksgemeinde oder, wie später bei den Sachsen, durch
die Principes, wird nicht gesagt. Ueberhaupt ist von dem Concilium
Civitatis, welches in der Schilderung des Tacitus eine so bedeutende
Stellung einnimmt, bei Cäsar sehr wenig die Rede. Er erwähnt es nur
einmal, bei jenem Aufgebot von Freiwilligen für eine Razzia; nicht
mit einer Sylbe wird hier angedeutet, daß das Concilium ein Recht
der Gewährung und des Verbotes dabei beansprucht oder geübt habe;
der Princeps kündigt seine Absicht in _concilio_ an, weil hier die
waffenfähigen Männer versammelt sind; die einzige Thätigkeit des
Concils dabei besteht in der Belobung der Kampflustigen, in der
Verachtung der nachher wieder Zurücktretenden. Von einem Einfluß
des Concilium auf die Ackervertheilung, von einer concurrirenden
Gerichtsbarkeit desselben, wie sie Tacitus berichtet, ist bei Cäsar
keine Spur zu entdecken. Man kann zweifeln, ob es schon damals
regelmäßige Versammlungen desselben gegeben, ob es das regelmäßige
Organ der souveränen Gewalt des Volkes gewesen.

So darf man sagen, daß in dieser ältesten Zeit die Civitas mehr ein
Staatenbund als ein Staat, daß eine feste politische Organisation
erst bei der Hundertschaft anzutreffen, und selbst diese, gegenüber
der Selbständigkeit der Geschlechter, in keiner Weise durchgreifend
ist. Alle diese Züge können uns in der Auffassung des altdeutschen
Gemeinwesens als eines Geschlechterstaats nur bestärken. Denn diesem
ist es natürlich, das Gewicht auf die kleinsten Einheiten zu legen,
in geradem Gegensatze zu der kriegerischen oder priesterlichen
Alleinherrschaft, die stets größeres Selbstgefühl gewinnt, je
weitumfassender der ihr dienende Kreis geworden ist. Hier aber strebt
man sich einzurichten nach dem Abbild des Familienlebens, und bei
solchem Muster kann und will man nicht in’s Weite gehen. Die Treue
der Sippschaft, die Ehrfurcht vor dem Haupte des Geschlechtes setzt
eine so bestimmt exclusive Gesinnung gegen jeden Fremden voraus,
daß sie rechten Sinn nur für eine kleine Zahl der Nächstverbundenen
hat. Erweitert sich diese, ist sie dem täglichen und sinnlichen
Ueberblick entwachsen, so werden fernere Bindemittel für die Einheit
des staatlichen Verbandes nöthig, die allerdings bis zu einem gewissen
Grade auch in dem Rahmen der bisherigen Verfassung hergestellt werden
können. Dieser Entwicklung wollen wir zunächst unsere Aufmerksamkeit
zuwenden.


Fußnoten:

[63] Was Dahn, Könige _I_, 47 dagegen einwendet, ist ohne Belang.

[64] Germ. c. 12.

[65] Schon Wilda und Weiske haben dies erschöpfend nachgewiesen.

[66] Das Gebiet der Chatten zerfiel später in drei Gaue; Cäsar hatte
von hundert Pagi desselben gehört; allerdings eine übertriebene Zahl,
wie wir gleich sehn werden; die Möglichkeit aber ihrer Ernährung thut
dar, daß der damalige Pagus sehr viel kleiner war, als der spätere
Hessen- oder Lahngau.

[67] Könige _I_, 9 ff.

[68] Und mehr Raum würde, auch wenn man die Identität der cäsarischen
Sueven und der Chatten bezweifeln wollte, überhaupt zwischen den
Cheruskern, den Küsten- und Rheinstämmen nicht übrig bleiben.

[69] Vgl. Arnold, Ansiedlung S. 523. Das heutige Deutschland ernährt
wenig über 4000 Menschen auf die Quadratmeile, und wie man weiß, nicht
reichlich.

[70] Vgl. Zeuß _s. v. Gugerni_. Schröder, histor. Ztschft. _XLIII_, 4.

[71] Frankreich hatte 1793 vier, Preußen 1813 etwas über fünf Procent
seiner Bevölkerung unter den Waffen.

[72] Von Tacitus in der gleich zu besprechenden Stelle, von Ammian,
_XVI_, 12.

[73] Ich sehe nicht, wie W. Sickel sie auf fünfzig reduciren kann:
Tacitus sagt mit klaren Worten, daß die zur Unterstützung der Reiterei
bestimmten auserlesenen Fußkämpfer 100 Mann gezählt hätten.

[74] Daß jede andere Interpretation der vollkommen deutlichen Stelle
den Sinn des Autors nach willkürlich vorgefaßten Meinungen verfälscht,
hat Erhard, germanische Staatenbildung S. 37 evident nachgewiesen.
Daß ferner Centena auch in der merovingischen Zeit für eine aus der
Hundertschaft ausgewählte Schaar vorkommt, hat Sohm R. u. V. G. Seite
182 ff. in einer, wie mir scheint überzeugenden Weise dargethan.

[75] Lappenberg Geschichte Englands _I_, 585 erörtert die verschiedene
Größe angelsächsischer Hundreden. Vgl. _dial. de scacc._: _hundreda ex
hydarum aliquot centenariis sed non determinatis constat: quidam enim
ex pluribus, quidam ex paucioribus constant_.

[76] Ich kenne eine einzige, in der Inschrift von Osuna.

[77] Hiernach ist es klar, daß Gleichberechtigung der Brüder und
Mangel eines Vorrechts der Erstgeburt nichts gegen das Dasein einer
Geschlechtsverfassung beweisen, wie dies Gierke anzunehmen scheint.

[78] Ich denke, wie Eichhorn, auf Anlaß des Aufruhrs von 804, nach
welchem die thätigen Rebellen in der von Einhard angegebenen Weise
bestraft und gegen ganz Sachsen die geschilderte Präventivmaaßregel
beliebt wurde.

[79] Daß solche moderne Begriffe in die alten Zustände überall
hineingetragen werden, ist der Grundfehler des im Einzelnen sonst so
vielfach scharfsinnigen und kenntnißreichen Buches von W. Sickel. Ich
kann mich hier dem Urtheile Kaufmann’s nur anschließen, wie es auch
Waitz in der Hauptsache bereits gethan hat und jetzt eben R. Schröder
wiederholt.

[80] _Germania_ 21.

[81] Sohm, der Proceß der Lex Salica und fränkische R. u. G.
Verfassung. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis.

[82] Sicher mehr als ein _pagus_.

[83] Ich sehe keinen Grund, an der sehr einfachen und positiven Angabe
des Tacitus über die Bataven zu mäkeln.


§ 2. Erste Fortbildung.

Wir erörterten im Vorhergehenden: Die Vorsteher der einzelnen Centenen
vereinigen darin alle öffentliche Ämter, die in einem ausgebildeten
Staate gesondert auftreten, Feldherrnthum, Gericht und Priesterwürde.

Die Volksgemeinde mischt sich nicht in die Angelegenheiten der
Hundertschaft und hat selbst keine höhere Vertretung als die
Centvorsteher. So ist der ursprüngliche Zustand, wie ihn Cäsar findet;
weiterhin erscheinen bestimmte Modificationen.

Um diese von dem richtigen Standpunkte aus zu fassen, wenden wir
uns für einen Augenblick der äußern Geschichte zu. Es ist nicht zu
verkennen, die oben geschilderte Verfassung entspricht vollkommen der
politischen Stellung des Volkes zu Cäsar’s Zeit: damals ist Deutschland
erfüllt von kriegerischer Unruhe, die einzelnen Stämme, erst schwach
an den Boden gefesselt, treiben sich von Eroberung zu Eroberung, die
Volksgemeinden zersetzen sich ohne Schwierigkeit, wenn unter ihren
Centenen die eine zu bleiben, die andere ins Weite zu streben vorzieht.
Ja man könnte fragen, ob seit der Ureinwanderung von Osten her die
Nation damals schon einen Augenblick seßhafter Ruhe genossen habe.
Solch ein kriegerisches Wanderleben ist natürlich weder der Festigkeit
großer Staatsverbände, noch der Ausbildung staatlicher Formen günstig:
ein Feldherrnthum, wie es Cäsar wenigstens im Umfang der einzelnen
Volksgemeinde schildert, kann da entstehen, für vorübergehende
Fälle mit exceptioneller Macht begabt – und wie kosakische Attamane
und wendische Häuptlinge, wie etwa Samo in Mähren unter ähnlichen
Umständen eine kurze Dictatur gewannen, so gelingt es damals Ariovist
eine Stellung einzunehmen, in welcher ihn der römische Senat mit dem
Königstitel begrüßt. Aber sobald der nöthigende Antrieb nachläßt,
setzen sich alle die kleinsten Verbände vollkommen wieder auf eigne
Hand, ordnen mit leichter Mühe jeder den eignen Zustand, und finden für
eine weiter greifende und detaillirte Verwaltung keinen Anlaß.

Für die Deutschen, die ein solches Treiben vielleicht schon damals bis
an die Säulen des Hercules geführt hätte, ohne weiteren Gewinn als ihn
die Magyaren im neunten Jahrhundert aus Deutschland zurückbrachten,
war es nun entscheidend, daß Cäsar die Rheingrenze und Augustus die
Alpenpässe schloß, und beide sogleich selbst zur Offensive gegen die
deutsche Seite fortschritten. War es vorher eine Lust gewesen, von den
Volksgenossen sich zu trennen und in den gefahrlosen gallischen Krieg
hinauszuziehen, so wurde es jetzt eine Nothwendigkeit, zusammenzuhalten
und alle Mittel zu versuchen, um die Geschlechter in dem Verbande
des Volkes zu fesseln. Das bisherige Verfahren, etwa bei wichtigen
Unterhandlungen die sonst vereinzelten Principes zusammenzuberufen,
oder wenn ja einmal ein Krieg sich anders als ein Abenteuer anließ,
einen Dictator zu ernennen, dies Alles konnte nicht mehr ausreichen
einem Widersacher gegenüber, der die Lande von Rhätien herab zu
den Rhein- und Donaumündungen in dem System seiner Feindseligkeit
zusammenfaßte, und durch ganze Menschenalter hindurch der deutschen
Freiheit ununterbrochene Gefahr drohte. Wenn dabei ein Kaiser einmal
auf diese Eroberung ausdrücklich verzichtete, so zeigte bald genug
ein Anderer, daß solch ein Genügen nur aus beschränkter Kraft und
nicht aus beschränktem Willen entsprungen war: wir dürfen unbedenklich
annehmen, daß dieser Zustand der Gefahr für die Deutschen bis tief in
das zweite Jahrhundert hinein angedauert hat. Ebenso sicher ist zu
glauben, daß außer dem Angriffe auch das Beispiel der Römer schon in
jener Zeit seine Wirkungen ausübte: freilich zürnte man, als Varus
römische Proceßformen aufdrängen wollte, aber die Fürstensöhne gingen
doch zur Erziehung nach Rom und erfüllten sich mit den Einflüssen des
ausgebildetsten und centralisirtesten Staates, den die Welt bis dahin
gesehen hatte. An den Grenzen und durch den Verkehr des Handels stand
man in ununterbrochener Berührung; vielleicht ohne ein Bewußtsein der
Germanen darüber wirkte auch hier die Nothwendigkeit der Dinge und die
unabweisbare Macht der höhern politischen und geistigen Bildung.

Genug, die Ansicht eines fester geeinigten und bestimmter gegliederten
Staatswesens trat allmälich und von mehreren Seiten her in Wirksamkeit.
Blieb auch, wie wir sehen, der Centene die Möglichkeit noch immer weit
geöffnet, sich völlig von der bisherigen Gemeinschaft zu trennen,
immer zeigt sich jetzt, so lange die einzelne Centene der Civitas
angehörte, ihre bestimmte Unterordnung unter den herrschenden Willen
der Gesammtheit in mehrfacher Anwendung. Wenn nicht die Volksgemeinde
Krieg erklärt, so darf jetzt kein Centfürst mehr einen Raubzug nach
eignem Belieben vorschlagen: wem die Länge des Friedenszustandes
unerträglich dünkt, mag eine andere gerade im Kriege befindliche
Civitas aufsuchen und in deren Dienst eintreten[84]. Zur Berathung der
gemeinsamen Angelegenheiten erscheinen jetzt die Centfürsten als feste
Behörde geordnet, welche minder erhebliche Fragen entscheidet, über
wichtigere aber gemeinsame Anträge an die monatlich zusammentretende
Volksgemeinde bringt. Nur auf dem Volksting kann die Wehrhaftmachung
des heranwachsenden Jünglings vollzogen werden. Die ordentliche
Rechtspflege vollzieht sich wie früher innerhalb der einzelnen
Hundertschaften; daneben aber ist es jetzt einem Jeden erlaubt, über
Verbrechen oder Vergehn auch bei der Volksgemeinde Klage zu erheben
und Entscheidung zu bewirken[85]. Während der Versammlung, und mithin
unter dem Einfluß derselben – wir werden gleich darauf zurückkommen
– vollzieht sich die Wahl der Centfürsten. Und endlich, wenn Cäsar
den Germanen Priester völlig abspricht, finden wir jetzt neben den
Fürsten und Feldherrn auch eine besondere Vertretung des priesterlichen
Amtes, und zwar nicht für die einzelne Hundertschaft, sondern für die
Gesammtheit der Civitas. Es zeigt sich mithin sowohl eine Vermehrung
der Behörden ihrer Zahl nach, als eine weitere Ausbildung und
bestimmtere Begrenzung ihrer Wirkungskreise.

Die Frage über die Natur des deutschen Priesterthums hängt so enge
mit dem Wesen der religiösen Anschauungen selbst zusammen, daß einige
Worte über die muthmaaßliche Entwicklung der letztern nicht zu umgehen
sind. Wenn ich nicht irre, begegnen wir hier einem ganz ähnlichen
Bildungsgange, wie wir ihn vorher auf dem agrarischen und so eben auf
dem politischen Gebiete beobachtet haben. Unser ältester Gewährsmann
ist auch hier wieder Cäsar, und dieser zeigt uns, wie Staatswesen und
Ackerbau, so auch Götterlehre und Gottesdienst der Germanen noch auf
sehr jugendlicher, sehr unentwickelter Stufe sich befinden: sie haben,
sagt er, keine Druiden, (wie die Gallier) als Verwalter der göttlichen
Dinge, sie pflegen keinen Opferdienst; zu den Göttern rechnen sie nur
diejenigen ein, die sie sehen und von denen sie offenbare Wohlthat
empfangen, die Sonne, den Mond, das Feuer (so darf man hier wohl
Vulcan übersetzen); von den übrigen haben sie nicht einmal gehört.
Diese Angaben sind von zwei Seiten her in Zweifel gezogen worden.
Auf der einen hat man sich auf das vielfache Zusammenstimmen der
späteren germanischen mit der ältern indischen Mythologie berufen, auf
sprachlich identische Götternamen, auf ähnlichen Inhalt der Mythen,
woraus sich dann der Schluß ergäbe, diese reicheren Anschauungen seien
das Erzeugniß jener weit vor Cäsar zurückliegenden Urzeit, in welcher
indische und germanische Arier einst noch zusammen gelebt hätten. Leo
ist in dieser Richtung selbst zu der Behauptung fortgeschritten, der
deutsche Götterglaube, der auch in den spätern Quellen bei Weitem nicht
die bunte Entfaltung des indischen zeigt, sei schon zur Zeit des Cäsar
und Tacitus im Absterben begriffen gewesen, nur noch ein kümmerlicher,
in sich verkommener Rest der altindischen Fülle. Wäre nur die Grundlage
dieser ganzen Auffassung nicht so äußerst problematisch! So deutlich
die Sprachvergleichung die ursprüngliche Einheit des indogermanischen
Völkerkreises ergibt, so schwankend bleibt bisher die mythologische
und selbst die etymologische Darlegung im Einzelnen, und vollends
fehlt aller Orten die für feste historische Ergebnisse unerläßliche
chronologische Fixirung der einzelnen Daten. Zu allgemeiner
Anerkennung, so weit ich sehe, ist bisher gelangt die Identität des
altindischen Dyaus mit griechischem Zeus und germanischem Tius, des
altindischen Vata mit germanischem Wuotan, des altindischen Parjanja
mit germanischem Fiörgyn: und die hier erscheinenden Vorstellungen
des leuchtenden Himmelsgottes, des Sturmgottes, des Gewittergottes
enthalten nichts, was der von Cäsar geschilderten Entwicklungsstufe der
religiösen Anschauung widerspräche oder über sie hinausführte. Es ist
höchst begreiflich, daß Cäsar den Namen des leuchtenden Himmelsgottes
nicht mit Jupiter, sondern mit Sol übersetzt; die Anführung des
Mondes daneben mag auf Rechnung irgend eines Stammescultus kommen; die
göttliche Personification des Feuers kann bei der gleichen Erscheinung
in den Veden gerade im Zusammenhang der indogermanischen Entwicklung am
wenigsten befremden.

Von einer andern Seite hat J. Grimm den Cäsarischen Bericht in Anspruch
genommen. Er findet den »_summus auctor_« schlecht unterrichtet, weil
er nicht wisse, was durch das Zeugniß aller Spätern, von Tacitus an
bis zu den eddischen Sagen, doch unverrückbar feststehe. Die einfache
Antwort scheint zu sein, daß hier kein Widerspruch zwischen frühern
und spätern Angaben über dieselbe Sache, sondern eine fortschreitende
Entwicklung in den Dingen selbst vorliegt. Wie flüssig und biegsam
die mythologischen Anschauungen in jener ältesten Zeit gewesen, ist
doch an den entscheidendsten Stellen unverkennbar. Der leuchtende
Himmelsgott Tius war ohne Zweifel, wie Inder und Griechen uns lehren
und wie er auch bei Cäsar an der ersten Stelle steht, der oberste
Regierer des Weltalls: nach dem kriegerischen Drange der Germanen wird
er allmählich zum Kriegsgott, und tritt als solcher, mit dem Namen des
Mars bezeichnet, bei Tacitus in die zweite Stelle. An die erste rückt
der Gott des Sturmes Wuotan, nach seiner ursprünglichen Bedeutung von
Tacitus mit dem die Luft durcheilenden Merkur verglichen, der sich
jetzt zum Allvater erhebt, als Quelle aller Weisheit verehrt wird, und
zugleich mit Tius als Kampf- und Siegesgott concurrirt. Weiterhin wird
Fiörgyn als Gewittergott durch den neu erschaffenen Donar verdrängt,
den Sohn des Wuotan, wie jener ein Sohn des Tius. Diesen Wandlungen in
der Zahl und der gegenseitigen Stellung der Götter entspricht sodann
eine Entwicklung in der Gestaltung ihres Bildes. Cäsar läugnet nicht
die göttliche Personification der Naturerscheinungen, im Gegentheil,
aber er beschränkt sie auf eine kleine Reihe der auffallendsten
Phänomene; die Grenze zwischen Naturdienst und Götterdienst ist
hier noch nicht zu klarem Bewußtsein erhoben. Bei Tacitus ist die
Personification vollständig durchgedrungen; die Götter sind über die
Naturerscheinung, aus welcher der andächtige Sinn sie herausgebildet,
selbständig emporgewachsen; der Sonnengott spendet nicht bloß Licht und
Wärme und fordert dafür den Dank der Menschen; er greift auch sonst
lenkend und herrschend in das menschliche Dasein ein; er ist gnädig, er
zürnt, er läßt sich durch Opfer besänftigen. Aber auf das Bestimmteste
erklärt Tacitus, daß die Germanen ihre Götter für zu groß erachten, um
sie in Tempelwände einzuschließen oder ihnen menschliche Gestalt zu
verleihen: sie weihen ihnen heilige Haine, und bezeichnen mit dem Namen
der Götter des Geheimniß, das sie nur durch Ehrfurcht schauen. Alle
spätere Quellen aber zeugen nicht bloß für Tempel und Bilder, sondern
auch für eine allgemeine Denkweise, der ein so ausgebildeter Cultus
höchst geläufig gewesen ist; immer menschenähnlicher werden die Götter,
so sehr sie auch an Größe und Stärke den Menschen überlegen bleiben;
sie kämpfen nicht immer siegreich; sie lassen sich täuschen durch
die List eines andern Gottes, eines Riesen, selbst der Menschen; sie
sterben oder gehen im letzten Weltbrand zu Grunde. Man sieht leicht,
daß der Unterschied zwischen den beiden römischen Berichterstattern
einer- und zwischen Tacitus und den Spätern andererseits genau in
derselben Richtung liegt: es ist der Fortschritt vom Unbestimmten und
Unbestimmbaren zu plastischen Formen und sinnlicher Begreiflichkeit,
welcher hier und dort an verschiedenen Punkten aber in naturgemäßer
Reihenfolge den beiderseitigen Abstand charakterisirt.

Nun sagt noch Tacitus: über die Angelegenheiten des Volkes befragt
die Loose der Priester der Volksgemeinde, über die seines Hauses der
Vater der Familie. Wenn dann Cäsar den Germanen Götter beilegt aber
Priester abspricht, welche Vermuthung liegt näher, als die, daß gemäß
allen Grundsätzen des Geschlechterstaates der Familienvater dem Cultus
seiner Mundleute, und der Aelteste des Geschlechts und der Centene den
religiösen Handlungen der betreffenden Gemeinde vorgestanden habe?
Worin lag damals die Nothwendigkeit eines festen und geschlossenen
Priesterstandes, als der Götterglaube noch keinen festen und
geschlossenen Inhalt hatte, außer der allgemein menschlichen Ahnung,
die Natur sei beseelt und das menschliche Geschick nicht rein zufällig?

Von hier aus ist allerdings der Schritt zu einem Zustande, wie ihn
Tacitus beschreibt, leicht genug. Die poetische Kraft des Volkes
brauchte keiner großen Anstrengung, um aus dem Danke, den man der
Sonnenwärme darbrachte, einen persönlichen Empfänger desselben zu
erschaffen, um aus der unbestimmten Ehrfurcht, die in dem Dunkel des
Waldes den Menschen erfüllt, einen beseelten Gegenstand derselben zu
concentriren. Höchst erwünscht ist hier nun das Zusammentreffen dieser
Richtung mit dem äußern Ereigniß, welches wie kein anderes für ihre
Beförderung geeignet war, eben die seit Cäsar beginnende römische Nähe.
Sie machte einen Stillstand in dem bisherigen Wandern, und mußte wie
im Staate, so auch in der Tiefe des Geistes eine ruhigere und deshalb
schöpferischere Aufmerksamkeit erwecken. Vor Allem aber, sie gab ein
ganz bestimmtes Vorbild einer im höchsten Grade plastisch gebildeten
Religion, und wenn vielleicht die persönlichen Götter schon im Verkehr
mit den Kelten entsprungen waren, so mußte die Berührung mit Rom
menschliche Gestaltung derselben, Ausbildung des Cultus, Absonderung
des Priesterstandes in jeder Weise befördern.

Daß nun auch in der Zeit nach Tacitus die Entwicklung eine allmähliche
gewesen ist, dafür gibt das reiche Material, welches Grimm selbst
zusammengestellt hat, eine Reihe von Belegen. Hie und da wird man
geradezu Entleihung aus dem römischen Heiden- und Priesterthum finden,
wie z. B. die von _Greg. Tur. de vita patr._ 6 bezeugte Sitte, das
Bild der geheilten Gliedmaaßen im Tempel aufzuhängen, der Gebrauch,
die Wochentage nach den Göttern zu benennen, oder einzelne Züge in
der Ansicht von Hulda-Perahta und Diana-Herodias. Ebenfalls hieher
gehört Müllenhoff’s scharfsinnige Ausführung, daß die Verehrung
Wuotan’s als Schöpfer und Träger höherer Bildung, bei den rheinischen
Stämmen, den Nachbarn des Römerreichs, ihren Ursprung gehabt, und erst
von dort sich nach Osten verbreitet hat. In andern Fällen zeigt sich
wenigstens ein festes Verhältniß zwischen räumlicher oder zeitlicher
Nähe des Christenthums, und fortgeschrittener Sinnlichkeit der
heidnischen Auffassung. So findet bei den Friesen Anskar im Westen
_idola_ und _simulacra_, (_Pertz. II._ 380) etwas weiter in’s Land
hinein Willibrord nur _idola_ (_ib._ 339), endlich auf Helgoland eine
verehrte Quelle, ohne irgend ein Bild. Tacitus läßt einen verdeckten
Wagen umherfahren, auf dem die Göttin in geheimnißvoller Weise selbst
anwesend sein soll; bei Sozomenos _VI._ 37 erscheint das verhüllte
Fuhrwerk von neuem, aber ausdrücklich wird angegeben, unter der Hülle
befinde sich ein Bild der Göttin. Wie hätte auch eine Einwirkung
dieser Art ausbleiben können? Selbst bei einer sonst gleichen
Volksbildung hätten die tieferen aber unbestimmteren Erzeugnisse der
deutschen Religiosität schwerlich ihren Charakter behauptet gegenüber
den damals gehaltlosen aber faßlich und scharf geprägten Formen des
römischen Heidenthums: wie sollten sie diese Einflüsse abweisen, jetzt
wo noch alle Vortheile einer ererbten überlegenen Cultur dieselben
unterstützten. Eine geistige Macht von ganz anderem Range, das
Christenthum selbst, hat dies Geschick mit ihnen getheilt, und in
solcher Verwandlung dann weiter gedient, die Deutschen zu römischer
Sinnesweise hinüberzubringen.

Hatte die nationale Entwicklung diese Wege einmal eingeschlagen, so ist
klar, wie die schärfer bestimmte Götterlehre einen ausdrücklicheren
Cultus, und dieser die Nothwendigkeit eines festen Priesterstandes
mit sich brachte. Die Götter, je mehr als Menschen gedacht, erhoben
sich einerseits um so bestimmter über die Irdischen und forderten
eine feierlichere Verehrung, andererseits rückten sie ihnen näher und
zeichneten die eines besonderen Umgangs Gewürdigten um so deutlicher
aus. Der Aelteste, der nach Vorliebe und Fähigkeit dieser Seite sich
zuwandte, konnte nun die Verwaltung der irdischen Dinge verschmähen,
die seiner Heiligkeit Eintrag thaten ohne seine Stellung noch zu
verstärken. Die Sonderung der Würden trat ein, wohl ebenso unmerklich
und allmälich wie die Fortbildung des Anthropomorphismus: es ist kein
seltener Zug in Sagen dieser Culturperiode, daß zwei Herrscherbrüder
sich in die bisher vereinigten Aemter theilen, ein passendes Bild für
die Verschiedenheit derselben und ihren anfänglichen Zusammenhang.

Tacitus kennt nun die Sonderung nur in dem höchsten Kreise, er
weiß von Priestern, verschieden von der weltlichen Obrigkeit, nur
bei der Volksgemeinde. Eine bestimmte Nachricht, daß auch in den
Hundertschaften ein ähnlicher Hergang stattgefunden, kenne ich
erst für das vierte Jahrhundert, in jener Erzählung des Eunapius,
daß bei dem Donauübergange der Thervingen »unzählige« Phylen der
Gothen, eine jede mit ihren Priestern und Priesterinnen auf römisches
Gebiet gekommen seien. Aehnliches kann man, wenn auch mit geringerer
Sicherheit, schließen aus Ammian 28, 5, wo er Sinistus als den Namen
des »obersten« Priesters der Burgunder angibt. Ob eine Erwähnung dieser
Art bei Tacitus nur aus Zufall mangelt, lasse ich dahin gestellt: der
angedeuteten Gesammtentwicklung widerspricht es nicht, wenn in der
That die Schöpfung des Priesterstandes von oben herunter begonnen und
erst später sich auf die kleinern Verbände erstreckt hätte. Offenbar
war wegen der Enge des Kreises das Vorbild der Familie, auf dem die
Verschmelzung der Aemter beruht, hier länger praktisch als in der
Volksgemeinde.

Wenden wir uns nun zu dem Inhalt des priesterlichen Amtes, so haben
wir natürlich keinen Anlaß, seine religiöse Thätigkeit zu erörtern.
Uns interessirt nur sein Eingreifen in die weltliche Verwaltung und
der Schluß, den wir daraus auf seine Verwandtschaft mit dem Ealdordome
und dadurch auf dessen Eigenthümlichkeit machen können. Zunächst
bemerken wir die stets fortdauernde Möglichkeit, daß Fürsten- und
Priesterthum in einer Hand vereinigt blieb. Die klarsten Belege
liefert dazu der scandinavische Norden; ich verweise lieber auf die
Ausführung in Geijer’s schwedischer Geschichte (_I. p._ 99) als auf die
Stellung der isländischen Goden, weil bei der besondern Einrichtung
dieses Gemeinwesens der Schluß aus seinen Instituten auf allgemein
germanische, vielleicht bei dem Privatrechte thunlich, bei der
Verfassung aber desto mißlicher erscheint. Ferner findet sich für die
sächsischen Gaue nirgendwo eine Erwähnung besonderer Priester, während
es unzählige Male bemerkt worden ist, daß die Existenz des Heidenthums
auf das innigste mit der Macht der Gauvorstände zusammenhing. Indeß
auch bei solchem Zustande konnte immer das Princip unterschieden
werden, und dieselbe Person nur durch ihre priesterliche Qualität zu
einigen, so wie durch ihre richterliche zu andern Handlungen befähigt
erscheinen. Wir können also die folgenden Bemerkungen immerhin auf sie
mitbeziehen.

Daß die Priester im Heere eine und zwar die alleinige Strafgewalt
ausüben, wird von Tacitus ausdrücklich bezeugt. Was daraus für die
Einrichtung des Heeres folge, ist hier noch nicht zu erörtern; wir
kommen sogleich auf ihre weitere Befugniß, in der Volksversammlung
Frieden und Ordnung zu erhalten. Da diese zugleich den Charakter eines
Gerichtes haben konnte, so ist es, auch um die Stellung der Priester
richtig aufzufassen, nöthig, das Gerichtswesen im Ganzen in nähere
Betrachtung zu ziehen.

Wir bemerkten schon oben den Abstand, der hier in gleichem Maaße
wie beim Priesterthum zwischen den von Cäsar und den von Tacitus
geschilderten Verhältnissen vorliegt. Auf beiden Gebieten ist es die
Volksgemeinde, deren Bedeutung über den Hundertschaften gesteigert
ist, einerseits durch die Schaffung einer besondern der Gesammtheit
angehörigen Behörde, andrerseits durch die consolidirte Stellung und
erweiterte Competenz des Alltings. Zunächst zeigt sich ein früher
nicht erwähnter Einfluß der Civitas auf die Wahl der Hundertfürsten:
_eliguntur in iisdem conciliis et principes qui iura per pagos vicosque
reddunt_. Wie bekannt, hat die Auslegung dieser Worte zu unendlichen
Controversen Veranlassung gegeben: man hat die Ansicht aufgestellt,
die Wahl, habe unter den Principes diejenigen bestimmt, welche Richter
sein sollten, oder die andere, daß die Wahl neben den herrschenden
Principes andere Personen zur Verwaltung des Richteramtes berufen
habe, oder eine dritte, daß hier von der Wahl überhaupt der Principes
gesprochen werde, als welchen zur Friedenszeit hauptsächlich die
Rechtspflege obgelegen. Ich habe früher eine Combination der beiden
ersten Auffassungen durchzuführen versucht, finde mich jetzt aber durch
die Gegengründe von Waitz, Roth und Sohm überzeugt, daß nur die dritte
den Sinn des Schriftstellers richtig wiedergibt. Wenn man erwägt, daß
dem altdeutschen Staate alle Culturbestrebungen des modernen fehlten,
daß er weder von Finanzen noch von Polizei, noch von Landesverwaltung
in unserem Sinne irgend eine Vorstellung hatte, sondern neben dem
Kriegswesen nur den Rechtsschutz als seinen Beruf anerkannte: so wird
man den angeführten Worten des Tacitus kaum einen andern Sinn beilegen
können, als daß auf der Versammlung der Volksgemeinde die Principes,
das heißt die Obrigkeiten der Centen und Geschlechter, gewählt werden.
Wo die Herrschaft keinen andern Inhalt hat als die Wahrung des Rechtes,
da fallen die Begriffe des Richters und des Herrschers zusammen, da
ist die Richterwahl gleichbedeutend mit der Fürstenwahl. Wenn nachher
Tacitus (_c._ 22) berichtet, daß die wichtigsten Staatsangelegenheiten
von den Germanen zunächst beim Trunke verhandelt, und am folgenden Tage
in nüchternem Zustande Beschluß gefaßt worden sei, wenn er dann als
Gegenstände solcher Berathungen die Entscheidung über Krieg und Frieden
sowie, ohne irgend eine Beschränkung auf eine specielle Amtsthätigkeit,
die Wahl der Fürsten anführt, so bestätigt er damit, daß er auch
_c._ 12 von der Erwählung, nicht einer besondern Art von Fürsten,
von Richtern neben den Feldherrn, sondern der Fürsten im Allgemeinen
reden will. Diese Identität von Fürsten und Richtern an welcher für
die frühere Zeit Cäsar’s Bericht keinen Zweifel läßt, wird uns dann
auch in späterer Zeit ausdrücklich bezeugt. Ammian nennt die Vorsteher
einiger quadischen Stämme _reges_ oder _regulos_, andere aber _iudices
variis populis praesidentes_: man wird in dem »damals kleinen« Volke
der Quaden nicht an grundsätzlich verschiedene Verfassung der einzelnen
Theile denken, und mithin die Könige ebenso als Richter, wie diese
als Könige anerkennen. Das Wesen ihrer Würde ist überall dasselbe,
aber unter den einzelnen Inhabern ziehen die Einen, wie Athanarich
nach Themistius, den ihre Einsicht, die Andern den ihre Tapferkeit
bezeugenden Titel vor[86], und Ammian berichtet genau was er gehört
hat. Finden wir hier Dichter als fürstliche Herrscher, so zeigt uns
ein anderer Fall umgekehrt solche Herrscher als Richter. Die längere
Vorrede des salischen Gesetzes läßt das Rechtsbuch aufzeichnen im
Auftrage der Volksgemeinde durch die _proceris ipsius gentis qui tunc
tempore eiusdem aderant rectores_. Ihr Verhältniß zu der souveränen
Volksgemeinde bezeichnet diese Proceres als gleichartig mit den
Principes der früheren Jahrhunderte. Daß sie nicht =nur= richterliche
Pflichten erfüllen, (daß sie kraft ihres Amtes z. B. die Heerführer
der Hundertschaft im Kriege waren) zeigt der Ausdruck _rector_, den
schlechtweg mit Richter zu übersetzen, sprachwidrige Willkür wäre. Daß
sie aber, wie wir es ausdrücken könnten, =auch= Richterqualität hatten,
erweist der Fortgang ihrer Thätigkeit: aus ihrer Mitte werden die vier
Männer gewählt, welche dann das salische Recht weisen, mithin nach
damaliger Auffassung recht eigentlich die richterliche Function ausüben.

Also die nach Tacitus in _concilio_ erwählten Centrichter sind die
Fürsten der Hundertschaften, sind die von Cäsar erwähnten _principes
pagorum_ (_qui inter suos ius dicunt_). Sie sind auch, wie einst
bei Cäsar die Führer der zu einzelnen Razzias zusammentretenden
Freiwilligen, so bei Tacitus die Häupter der für Krieg und Frieden
gebildeten Gefolgschaften[87]; es ist unmöglich im 12. und 13.
Capitel der Germania, deren Erzählung sich in ununterbrochenem Flusse
fortbewegt, unter demselben Worte Princeps hier einen Centrichter dort
einen von diesen verschiedenen Gefolgsherrn zu verstehen, während
der Schriftsteller nicht die mindeste Andeutung eines solchen
Sinneswechsels ausspricht[88]. Es gibt eben keine andern Principes als
die Hundertfürsten. Es gibt auch, wie gegen Barth und Waitz, Köpke und
Sickel festzuhalten ist, keinen Princeps Civitatis, keinen Fürsten über
die ganze Volksgemeinde, worüber Roth’s und Erhardt’s Erörterung[89]
keinen Zweifel bestehen läßt. Im ganzen Verlaufe der geschichtlichen
Entwicklung von Cäsar bis auf die Völkerwanderung erscheint kein
solcher; wo die Angelegenheiten einer ganzen Civitas von =einer= Hand
geleitet werden, ist es entweder ein König oder ein Herzog, dem diese
Machtfülle anvertraut ist, niemals aber ein Princeps als solcher. Dabei
stützt sich die Vorstellung lediglich auf zwei Stellen der Germania, wo
nicht etwa die Beherrschung der Civitas durch einen Princeps berichtet,
sondern nur bei gewissen Vorgängen das Auftreten eines einzelnen
Princeps wie sonst des Königs erwähnt wird.

Im 11. Capitel heißt es: _mox rex vel princeps, prout aetas cuique,
prout nobilitas, prout decus bellorum, prout facundia est, audiuntur_.
Es ist unmöglich, hier zu übersetzen: in monarchischen Staaten redet
der König, in republikanischen der Princeps der Civitas. Denn Tacitus
sagt, es wird der durch Alter, Beredsamkeit, Adel Angesehenste gehört,
König oder Fürst gleichviel. Wenn der König stottert, ergreift ein
redemächtiger Fürst das Wort. Da hier der Sinn so unzweideutig ist,
so wird man um so weniger Bedenken tragen, auch im zehnten Capitel
die Worte _rex vel princeps civitatis_ nicht zu übersetzen: der König
oder =der= Princeps, sondern =ein= Princeps des Volkes. Denn überall
setzt die ganze Darstellung der Germania die Mehrzahl der Principes in
jedem Staate voraus: es würde das Vorkommen eines Princeps Civitatis
offenbar neben den durch ein Fürstencolleg und den monarchisch
geleiteten Staaten eine dritte Art des Gemeinwesens, eine Mittelstufe
zwischen Republik und Monarchie bilden; es scheint mir aber undenkbar,
daß Tacitus dies an keiner Stelle ausdrücklich berichten, sondern
es aus einer beiläufigen und noch dazu doppeldeutigen Redewendung
dem Scharfsinn seiner Leser zu errathen überlassen sollte. Er selbst
redet immer nur von dem Gegensatze der durch Könige und der durch die
Volksgemeinden regierten Staaten.

Untersuchen wir nun zuerst die Stellung des einzelnen Princeps in
seinem nächsten Berufe, in der Thätigkeit des Centgerichtes.

_Centeni singulis_, fährt Tacitus _l. c._ fort, _ex plebe comites
consilium simul et auctoritas adsunt_. Diese Worte sind klar und
bestimmt. Die _centeni comites_ halte ich für die _maiores natu_
bei Cäsar, die Aeltesten der hundert Geschlechter, aus denen sich
die Centene nach der uns bekannten schematischen oder symbolischen
Zahlenvorstellung zusammensetzt. Den Hundertrichter umgeben die Häupter
und Vertreter seiner Gemeinde, und deren Thätigkeit wäre schwerlich
kürzer und inhaltsreicher auszudrücken als in jenem: »_consilium et
auctoritas_«. Ihr Rath unterstützt ihn bei der Rechtsfindung, wie
jener der friesischen Orkenen den Asega, der bairischen Schöffen den
Judex, des fränkischen Umstandes die Rachinburgen. Aber nicht bloß
ihr Rath, sondern auch ihr Ansehen ist ihm unentbehrlich und wie man
die Berathung nur auf das Geschäft des Urtheilers beziehen kann, so
bestimmt deutet die _auctoritas_ die zwingende und herrschende Seite
des Gerichtes an. Beide Theile also, Princeps und Gemeinde, wirken
gemeinsam als Richter und als Urtheiler, in der Ausübung ist Bann
und Tuom unter sie vertheilt, ein Verhältniß, dessen Wichtigkeit
erst in der folgenden Periode mit voller Klarheit zu Tage treten
kann, da auf dieser Vertheilung beider Thätigkeiten das System der
spätern Gerichtsverfassung hauptsächlich beruht. Für die älteste Zeit
fragt es sich weiter, ob wir dem Princip derselben nicht noch näher
kommen können, ob es nicht möglich ist, auch in jener Vermischung
den ursprünglichen, grundsätzlichen Antheil des Princeps von dem der
Gemeinde zu sondern. Und dies scheint bereits durch eine schärfere
Auffassung der taciteischen Aussage zu erreichen. Wenn die Gemeinde dem
Princeps bei der Urtheilfindung Rath gibt, so liegt darin von selbst,
daß der Berathene der eigentliche Urtheilfinder ist, und umgekehrt,
wenn die Gemeinde dem Princeps die Autorität verleiht, so liegt der
Quell derselben in ihr und nicht in dem Princeps. Grundsätzlich
genommen hat also der Princeps den Tuom und die Gesammtheit der
Centgenossen den Bann. Da Rechtweisung und Urtheilfindung wesentlich
parallel gehende Thätigkeiten sind, so ist auch hier an die _proceres_
der _praef. l. Sal._ zu erinnern, die das salische Recht im Auftrage
der _gens Francorum_ weisen: es ist ferner klar, wie dies Ergebniß
zu den früheren Bemerkungen über das Verhältniß des Aeltesten zu
seiner Gemeinde paßt, so wie es freilich zu der gewohnten Ansicht der
taciteischen Principes in geradem Widerspruch steht[90].

Um so mehr suchen wir es durch fernere Beweise zu verstärken. Wir
beginnen mit der Wahrnehmung, daß Gebühren und Sporteln für die
Rechtfindung dem älteren deutschen Rechte unbekannt sind[91], daß in
der Regel außer der Abfindung der Gegenpartei der Verurtheilte an das
Gericht nur den Fredus zu zahlen hat, eine Summe, wodurch er dem Staate
als dem allgemeinen Horte des Rechtes und des Friedens genugthut, die
also überall der Inhaber des Bannes, als Repräsentant des gemeinen
Friedens, empfängt. Sie fällt mithin nach allen Rechtsaufzeichnungen
der Völkerwanderung an den König oder dessen Beamten, und niemals an
das Personal der Urtheilfinder. Da nun alle diese Aufzeichnungen erst
nach Entstehung der Monarchie entstanden sind, können sie in der Regel
gerade für das fragliche Verhältniß keine sicheren Rückschlüsse auf die
älteste Periode begründen, mit Ausnahme weniger Fälle, die wir hier
genauer zu erörtern haben[92].

Das _Capit. Saxon. a_ 797 bestimmt: _ut qualiscunque causa infra
patriam cum propriis vicinantibus pacificata fuerit, ibi solito more
ipsi pagenses sol. 12 pro districtione recipiant et pro wargida, quae
iuxta consuetudinem eorum solebant facere, hoc concessum habeant_.
Woringen sowohl als Gaupp haben erwiesen, daß hier nicht von zwei
Summen die Rede ist, sondern die Districtio von 12 Schillingen als die
althergebrachte Wargida an die Gaugemeinde entrichtet werden soll. Der
Ausdruck Districtio ist an sich unbestimmt, und kommt, wie Du Cange
gezeigt hat, sowohl für die urtheilende als für die bannende Thätigkeit
vor. Wargida, gleich condemnatio, ist schon weniger zweideutig,
und entscheidend über den Charakter der Zahlung ist ihr Betrag, da
12 Schilling auch sonst in der Gesetzgebung Karls des Großen als
altsächsischer Fredus erscheinen[93]. Es ist demnach mit Sicherheit zu
behaupten, daß Karl, nachdem er vor langen Jahren (_capit. de part.
Sax. c._ 31) die gerichtlichen Behörden des fränkischen Reiches in
Sachsen eingeführt, durch die vorliegende Verordnung so wenig die
einheimischen Rechte schmälern wollte, daß er vielmehr der Gaugemeinde
eine, wie es scheint, ausgedehnte Jurisdiction über ihre Genossen
zurückgab. Bei dieser aber war es altsächsischen Rechtes, daß die
Gesammtheit der Pagenses, also nicht der Satrape oder Princeps allein,
das Friedensgeld erhielt, daß also die Gemeinde, und nicht der Aelteste
als Laward und Friedensschützer galt. Denken wir uns vor der Eroberung
das sächsische Gaugericht in ähnlicher Weise wie das taciteische
Hundertting eingerichtet, den Aeltesten und die Gemeinde gemeinsam das
Recht findend, die Gemeinde heischend, zwingend und den Aeltesten darin
bevollmächtigend, so war durch die Eroberung der Aelteste ausgeschieden
und allein die Gemeinde als urtheilende Behörde zurückgeblieben, der
Bann war ihr überhaupt genommen und vom Könige den gerichtlichen
Behörden der fränkischen Verfassung übertragen worden. Dies zeigt für
den Beginn der Eroberung das Capitulare _de part. Sax._ (_c._ 31),
dann aber im Jahre 797 ließ Karl, wohl durch die augenblickliche Ruhe
bewogen, die erwähnte Herstellung eintreten.

Ein ähnlicher Schluß ist, wenn auch nicht mit derselben Bestimmtheit,
aus der Entwicklung des friesischen Rechtes zu gewinnen. Das friesische
Volksrecht überweist ebenso wie das sächsische alle Friedensgelder
dem Könige, in den späteren Gesetzen dagegen fallen sie in ebenso
zahlreichen als wichtigen Fällen an die Gemeinde. Die Voraussetzung
liegt also ganz nahe, daß nachdem die erste Strenge der königlichen
Gesetzgebung nachgelassen, in dem späteren Zustande die Volksgemeinde
nur ihre ältesten Rechte wiedergewonnen habe. Der Umstand, daß neben
diesem _liodfretho_ bei einigen Verbrechen[94] noch ein Königsbann an
den Grafen oder Schulzen oder Frohnen zu entrichten war, beweist nichts
dagegen, wohl aber scheint sich ein zweiter in den Weg zu stellen,
daß nämlich Redjeven und Asegen sehr häufig neben der Gemeinde einen
Theil des Fredus, oder denselben allein mit Ausschluß der Gesammtheit
erhalten[95]. Eine vollständige Erörterung dieser Erscheinung aus
ihren letzten Gründen vermag ich allerdings nicht zu geben, hebe aber
hervor, einmal die Möglichkeit einer Aenderung im Zustande selbst, da
zwischen der _lex Frisionum_ und diesen Aufzeichnungen vier bis fünf
Jahrhunderte liegen, dann, daß in einigen Fällen ein ganz besonderer
Grund für die Berechtigung des Redjeven erkennbar wird. So erhält nach
Emsiger Recht der Redjeva den Fredus für den Todschlag seines Collegen
(R. _p._ 190, 20), und für einen Todschlag im _menene_ warf vor den
versammelten Redjeven (_ib._ 182, 20), er erhält ihn, wenn gegen seine
Abmahnung der Erbe eines Erschlagenen den Mörder tödtet (_ib._ 186,
5), oder wenn er allein die Zahlung eines Wergeldes erzwingt, während
er desselben verlustig geht, wenn er den Verwandten selbst diese Sorge
überläßt (_ib._ 186, 10).

Die Bedeutung des _liodfretho_ für die ältere Zeit scheint mir also
durch diese Abweichung nicht ausgeschlossen, vielmehr die Annahme
immer noch zulässig, daß diese Berechtigung der Gemeinde auf eine
Zeit zurückschließen lasse, in welcher sie den vollen Besitz des
gerichtlichen Bannes gehabt habe. Sie verlor denselben an den König wie
die Sachsen durch die fränkische Eroberung, erhielt aber späterhin wie
diese einen Theil desselben unter veränderten Umständen zurück.

Für die Sachsen läßt sich übrigens ein solcher Hergang weiter
vervollständigen. Hatte die Gaugemeinde geurtheilt, so konnte nach
dem _Cap. Sax._ (_l. c._ und _c._ 8) der unterliegende Theil seine
Sache noch vor das Gericht des Königs bringen. Unterließ er es und
weigerte sich dennoch, dem Urtheil genugzuthun, so versammelte sich
die Gaugemeinde von neuem, und verbrannte, wenn Niemand widersprach,
das Haus des Schuldigen, gemäß der alten Ewa der Sachsen, wie das
Capitulare ausdrücklich hinzufügt. Den Gegensatz dazu aus der
monarchischen Verfassung gibt _l. Sal._ 59 und _l. Rip._ 32 § 3 ff., wo
nicht die Gemeinde, sondern der Graf unter Beihülfe der Rachinburgen
die Güterconfiscation gegen den säumigen Angeklagten vollstreckt.

Je bestimmter nach diesen Spuren die alte Centgemeinde im Besitze des
gerichtlichen Bannes erscheint, je schärfer sich demnach der Princeps
nur als der Lenker der Urtheilfindung ausweist, um so glücklicher
erscheint mir dann die von Richthofen ausgesprochene Vergleichung
desselben mit dem Asega und, wie ich unbedenklich hinzusetze, mit dem
Redjeva der friesischen Rechte[96]. Er hat den Tuom wie jener, und wenn
er in dieser Eigenschaft nicht mehr einer bannenden Gemeinde, sondern
dem Könige und dessen Beamten gegenüber steht, so ist das nur der
allgemeinen Entwicklung des deutschen Staates gemäß.

Einst war, wie Richthofen (fris. Wörterbuch _s. v._) bemerkt, der
Asega auch Priester, nicht anders als der schwedische Herse und Jarl
oder der Princeps zu Cäsar’s Zeit. Ebenso wie diese Functionen, hat
er auch die kriegerische Thätigkeit des alten Princeps im Verlaufe
der Zeit an andere Behörden abgegeben: offenbar aber hindert dies
nicht, die Gleichheit der richterlichen Stellung beider Behörden
anzuerkennen. Hiernach trage ich um so weniger Bedenken, noch in einer
andern Frage, welche Tacitus unbeantwortet läßt, friesische Parallelen
zur Erläuterung heranzuziehen. Tacitus sagt nicht, wie bei der mit
den Centgerichten concurrirenden Gerichtsbarkeit der Volksgemeinde
das Verfahren, und insbesondere die Theilnahme der Principes gewesen.
Immer aber führt die Natur der Sache, und insbesondere die Analogie
des Brokmerbriefes[97] auf die Annahme, daß in der Vereinigung aller
Centen eben auch die Vereinigung aller Centrichter die Rechtsregel
gewiesen habe, nicht anders als bei dem Zusammentritt der salischen
Hundertschaften zur Feststellung des salischen Gesetzes die vereinigten
_proceris qui tunc erant rectores dictaverunt legem Salicam_.

Daß ferner der Bann auch hier bei der Gemeinde gewesen, zeigt die
Angabe, daß sie ebenso wie in monarchischen Staaten der König das
Fredum erhalten habe, so wie die Graugans das Vermögen des Friedlosen
zwischen den Verletzten und die Dingmänner theilt. Nur ein Umstand
könnte hier zweifelhaft machen, mit dem wir noch einmal auf das
Priesterthum zurückkommen, eben die Aussage der Germania, daß die
Priester in der Volksgemeinde das _ius coercendi_ besessen, ein
Recht, welches allerdings den Begriff des Bannes nicht erschöpft, da
die Gewalt der Urtheilsvollstreckung nicht darin zu liegen braucht,
welches aber einen andern nicht minder wesentlichen Theil desselben,
die Hegung des Gerichtes, offenbar in sich schließt. Ferner, da eine
Strafgewalt des Vorgesetzten doch nirgendwo natürlicher als im Heere
erscheint, hier aber dennoch nur der Priester eine solche ausübt,
so drängt sich die Vermuthung wie von selbst auf, daß er auch das
vollziehende Organ für die gerichtlichen Strafen gewesen sein muß.
Man nehme dazu die sonstigen Spuren seiner gerichtlichen Thätigkeit,
man vergleiche die Aechtungsformeln, in denen von der Graugans bis zu
den Vehmgerichten hinab Ausschließung von göttlichem und menschlichem
Rechte Hand in Hand geht, man erinnere sich an die älteste Einheit von
Opfer- und Gerichtsstätte (_ting_ in Schweden, _harahus_ in Baiern),
an die Berechtigung des Priesters noch im christlichen Brokmerlande,
eine streitige Richterwahl zu ordnen, ganz wie die Volksgemeinde bei
Tacitus – so wird man über einen umfassenden Einfluß desselben nicht
im Zweifel sein. Dieser erstreckt sich nicht auf die Urtheilfindung,
sondern einzig auf die zu dem Banne gehörigen Rechte: fragen wir aber,
in welchem Verhältniß er zu der Gewalt der Volksgemeinde gestanden, so
kann ich ihn nach dem ganzen Zusammenhang eben wie das ganze Amt des
Aeltesten nur für einen Ausfluß der Gemeinderechte erkennen. Tacitus
sagt es ausdrücklich: die Gemeinde straft, bei der Gemeinde kann man
anklagen auf Tod und Leben. Wenn also der Priester die Ordnung hielt
bei dem Beginn des Gerichts, wenn er nach gefälltem Urtheil die Formel
der Friedlosigkeit über den Verbrecher aussprach, so handelte er nur
als Organ des Gesammtwillens, umgeben von der Gemeinde, die ihm und
den Principes hier wie in der Centene, als _consilium et auctoritas_
zur Seite stand. Ich habe schon erwähnt, daß die Priester niemals in
Deutschland eine so starke Macht, eine von dem Volke so abgesonderte
Stellung gehabt haben, wie die Druiden der Gallier oder die Mollahs
in muhamedanischen Geschlechterstaaten: jeder Hausvater hatte
priesterliche Natur in seinem Kreise, und selbst von dem Sinistus,
der festerer Vorrechte genoß als der König, meldet Ammian nichts, was
auf besondere Hoheit über die Gemeinde zeugte. Der republikanische
Grundton der Verfassung wurde durch die priesterlichen Principes ebenso
wenig verdunkelt, wie durch die richterlichen.


Fußnoten:

[84] _Germ._ 14.

[85] _Licet apud concilium accusare_, sagt hier Tacitus, und nachher:
_principes qui iura per pagos vicosque reddunt_. D. h. die ordentliche
Rechtspflege vollzieht sich bei der Hundertschaft, die Landsgemeinde
aber hat in Strafsachen eine concurrirende Gerichtsbarkeit. W. Sickel
gibt sich nutzlose Mühe, die Worte der Quelle dahin umzudeuten, daß die
Hundertschaft das Civil-, das Concilium das Criminalgericht gewesen.
Wie viele Civilprocesse werden diese Germanen überhaupt geführt haben,
die kein Privateigen am Acker, keine Geldwirthschaft, keine Industrie
und dazu das Fehderecht hatten.

[86] Wenn Themistius, der dies berichtet, ausdrücklich sagt, deshalb
habe Athanarich den Königstitel »verschmäht,« so folgt daraus
nothwendig, daß er zur Führung desselben berechtigt war; wer das
Gegentheil sagt, stellt die Aussage des Themistius auf den Kopf.

[87] Daß nach Tacitus’ Aussagen niemand sonst als obrigkeitliche
Personen, als Fürsten, das Recht zur Bildung einer Gefolgschaft hatte,
daß dies nicht ein dem ganzen Adel zustehendes Standesvorrecht, daß
es noch weniger ein allgemeines Menschenrecht jedes freien Germanen
war, haben Roth und Waitz gegen Savigny, Eichhorn, Maurer und Köpke in
abschließender Weise nachgewiesen.

[88] Eben dies thut er sehr bestimmt, wo er das Wort _comites_ für
verschiedene Personen verwendet; er sagt, daß die _comites_, die im
Gerichte den Princeps umstehen, ihm _consilium et auctoritas_ sind, daß
aber die _comites_, die sein Gefolge bilden, als junge Krieger bei ihm
Ruhm und Beute suchen. Er kennt also zwei Arten von _comites_ aber nur
eine Art von Principes.

[89] Beneficialwesen S. 3 ff. Aelteste germanische Staatenbildung S. 65
ff.

[90] Waitz, das alte Recht S. 212 erklärt die obige Ausführung für
falsch, denn die Gemeinde besäße Beides, Tuom und Bann, sie hätte aber
den Bann dem Fürsten übertragen. Leider fehlt es hier wie so oft bei
seinen Aussprüchen, an jeder Spur eines Quellenbelegs.

[91] Woringen S. 81. Das bairische Gesetz folgt in Tit. 2, 16 dem
westgothischen 2, 25, bei diesem ist die Aufnahme einer ungermanischen
Bestimmung nur dem allgemeinen Charakter der Gerichtsverfassung gemäß.

[92] Woringen S. 95 ff. nähert sich der gleich zu entwickelnden
Ansicht, seinen einzelnen Beweisen kann ich nicht beitreten.

[93] Ich komme darauf zurück und verweise einstweilen auf Wilda
Strafrecht p. 461.

[94] Sie stimmen ungefähr überein mit den acht _maiores causae_ des
_Cap. Sax. c._ 1. Richthofen Quellen _p._ 34, 24. 35, 2. 63, 30. 64, 1.
65, 1. 411, 37.

[95] Die Stellen bei Richthofen Wörterbuch _s. v. redjeva N._ 5. _asega
N._ 5. _fretho N._ 2. _a_.

[96] Die Zweifel, welche R. über deren Gleichheit noch hatte, scheinen
mir von Unger, deutsche Gerichtsverf. Anhang, hinreichend beseitigt.

[97] Das Nähere bei Unger Gerichtsverfassung S. 35.


§ 3. Fürstliche Geschlechter.

Die Manier des Tacitus, immer plastische Bilder und niemals juristische
Begriffsbestimmungen zu geben, hat auch in Bezug auf die Stellung
der Principes im altgermanischen Staate den neueren Forschern die
Möglichkeit zahlloser auseinandergehender Auffassungen und Vermuthungen
eröffnet. Sie alle im Einzelnen zu diskutiren, würde ein Buch
erfordern, umfangreicher als die ganze vorliegende Schrift. Es muß
uns fortan, wie bisher genügen, die eigne Ansicht der entscheidenden
Momente nach den Quellen zu erhärten, sie gegen die bemerkenswerthesten
Einwürfe zu sichern, und dann die Consequenzen für den allgemeinen
Charakter der Verfassung zu ziehen.

Wir sahen, daß die Fürsten zu Cäsar’s Zeit die Häupter der
Hundertschaften als Richter und Heerführer waren; über ihnen gab
es in Friedenszeiten keine höhere Behörde des ganzen Volkes und
von gebietenden Rechten der Landsgemeinde war noch keine Rede.
Hundertfünfzig Jahre später hat sich eine gewisse Centralgewalt
für die ganze Völkerschaft ausgebildet. Die Hundertfürsten haben
den Centgenossen gegenüber dieselben Rechte wie früher; sie treten
außerdem für die Angelegenheiten der Civitas zu einem berathenden
Collegium zusammen. Neben ihnen steht ein Priester der Civitas, die
jetzt periodisch berufene Landsgemeinde übt souveräne Gewalt und
concurrirende Gerichtsbarkeit.

Der Princeps wird, wenn eine Stelle vacant ist, in der Versammlung
der Landsgemeinde gewählt: _eliguntur in iisdem conciliis et
principes qui iura per pagos vicosque reddunt_[98]. Es fragt sich,
wer hierbei das active Wahlrecht besaß. Tacitus äußerte sich darüber
nicht; er sagt nicht, daß die Wahl =durch= den Allting, sondern daß
sie =auf= demselben vollzogen wurde, ganz so, wie er gleich nachher
berichtet, daß die Wehrhaftmachung eines Jünglings, die nicht durch
Volksschluß, sondern durch das Thun eines Einzelnen zu bewirken war,
_in concilio_ zu geschehen hatte. Es ist selbstverständlich an sich,
daß gewisse bedeutende Acte zu ihrer Gültigkeit der Anwesenheit des
ganzen Volks bedurften, ohne daß deßhalb auf thätige Theilnahme aller
Volksgenossen an ihrer Vollziehung zu schließen wäre; daß Letztere
nun bei der Wahl eines Hundertfürsten eingetreten sei, scheint zu der
bisherigen Gestaltung des Zustandes, zu der alten Selbständigkeit
der Hundertschaften, zu der stets vorhandenen Leichtigkeit ihrer
Ablösung aus dem Volksverbande übel zu passen. Die Pagensen, die, wie
wir wissen, auch in der Zeit des Tacitus von jener Möglichkeit oft
genug Gebrauch machten, werden wenig geneigt gewesen sein, sich durch
die Gesammtheit des Volkes Führer setzen zu lassen, bei welchen eben
deßhalb geringe Bereitwilligkeit zur etwaigen Trennung vorauszusetzen
war. Um so eher läßt sich denken, daß die Wahlen durch die Centgenossen
auf der Landsgemeinde vorgenommen wurden, sei es um die Würde des
Actes zu erhöhen, sei es um bei streitiger oder unrechtmäßiger Wahl
auf der Stelle Abhülfe zu schaffen. Derartige Einrichtungen lernen
wir in den spätern friesischen Rechten mehrfach kennen. Der Redjeva
wird überall von dem Viertel, der Bauerschaft oder der Kluft, und von
dieser allein gewählt, deren Streitigkeiten er entscheiden soll:
wer durch deren größeren und verständigeren Theil ernannt sei, heißt
es, soll die Stelle haben und behalten[99]. Das hunsingoer Recht
bestimmt[100]: wenn man um die Stelle eines Redjeva uneins ist, so
soll man sie derselben Kluft geben, die sie mit Recht hat; wenn diese
Kluft unter sich uneins ist, so nehme die rechte Gemeinde über alle
diese Klüfte denjenigen in der Kluft, der die Stelle gehört, welcher
ihr am Besten behagt. Man sieht aus dem ersten Theile dieses Satzes,
daß es sich um die Besetzung eines Richteramtes über die ganze Gemeinde
handelt: aber nicht diese, sondern eine einzelne Kluft derselben hatte
die Besetzung zu vollziehen. Nur wenn wegen innerer Spaltung die
berechtigte Kluft nicht zum Ziele kommen konnte, trat die Thätigkeit
der Gemeinde aushelfend und entscheidend ein. Dies paßt nun ganz in das
System der alten Verfassung, und scheint mir einleuchtenden Aufschluß
über den Inhalt des taciteischen Berichtes zu geben. Hier ist von der
Wahl eines Gesammtrichters gar nicht die Rede; um so viel weniger noch
als in Hunsingo haben wir Anlaß, die Gesammtgemeinde für die wählende
Körperschaft zu halten. Wohl aber ist anzunehmen, daß diese, wie nach
der friesischen Satzung, eingriff, wenn die Hundertschaft uneins oder
unentschieden blieb, daß eben deßhalb die Wahl auf dem monatlich
gehaltenen Allting des Volkes vollzogen wurde, um bei etwaigem
Zwiespalt die höhere Entscheidung sofort zur Hand zu haben.

Gewiß wird niemand behaupten, daß die Analogie der spätern friesischen
Rechte für unsere Interpretation der Germania einen zwingenden, jede
andere Möglichkeit ausschließenden Beweis enthielte. Unwidersprechlich
aber ist, daß die entgegengesetzte Annahme, die Wahl durch die gesammte
Volksgemeinde, in den Worten des Tacitus keinen stärkern Anhalt
als die unsere hat, und noch dazu jeder Unterstützung durch eine
Analogie der spätern Zeit entbehrt. Es ist also nur verwunderlich,
wenn Waitz[101] ohne jeglichen Beleg aus den Quellen erklärt, man
müsse die Wahl durch die Volksgemeinde annehmen, und dann berichtet,
daß Thudichum und ich eine andere Ansicht »ganz ohne Beweis«
aufstellten. Um so verwunderlicher als Waitz selbst bei den fränkischen
Hundertrichtern, den Thunginen des salischen Gesetzes, die Wahl allein
durch die Hundertschaft behauptet[102], während Sohm[103] für das
Gegentheil, für die Erwählung durch die große Landsgemeinde, keinen
andern Beweis beibringt, als die unerweisliche Vorstellung, daß Tacitus
dasselbe über die alte Fürstenwahl berichte.

Wichtiger noch und bestrittener als die hier behandelte Frage ist die
weitere, wer passive Wahlfähigkeit gehabt, wer zur Bekleidung eines
Fürstenamtes berechtigt gewesen. Der wesentliche Streitpunkt, der hier
zur Sprache kommt, ist der, ob eine gewisse Erblichkeit der Würde
anerkannt, ob die Wahl mithin auf die Mitglieder eines Geschlechtes
(wie in Hunsingo) beschränkt war, oder ob jeder freie Volksgenosse
durch Beschluß der wählenden Gemeinde ein Fürstenamt, vielleicht über
eine Hundertschaft, der er bisher nicht einmal angehört hatte, erhalten
konnte.

Tacitus gibt hierüber eben so wenig wie über die Ausdehnung des activen
Wahlrechts eine ausdrückliche Bestimmung. Auch hier bleibt jeder Beweis
ein hypothetischer; es kann sich nur fragen, welche Auffassung am
besten mit den sonst bezeugten Thatsachen zusammen stimmt, am wenigsten
einer umdeutenden Interpretation derselben bedarf.

Meine Ansicht geht nun dahin, daß in jeder Hundertschaft das Fürstenamt
einem bestimmten Geschlechte zustand, dessen Mitgliedern in Folge
dieses Anrechts von den übrigen Genossen der Hundertschaft ein höheres
persönliches Ansehen, eine _nobilitas_ zukam.

Die Gründe für diese Auffassung sind die folgenden:

Zunächst ist allerdings die Existenz eines Adels in dem damaligen
Germanien gewiß, für seinen Ursprung aber und seine politische Stellung
gibt es kaum eine andere, und jedenfalls keine bessere Erklärung, als
daß ihn die Geschlechtsgenossen des Fürsten gebildet haben.

Sodann zeigt sich das Königthum in der ältern Zeit überall an ein
bestimmtes Geschlecht gebunden: nun wird aber so häufig einzelnen
Principes königliche Abstammung und königlicher Titel beigelegt,
daß sich mit Nothwendigkeit auch bei ihnen der Schluß auf gleiche
Erblichkeit ihrer Würde wie bei dem Königthum ergibt.

Untersuchen wir zunächst die Beziehungen zwischen Fürstenthum und Adel.

Es ist vergebliche Mühe, wenn neuere Forscher gegenüber den
taciteischen Aussagen den germanischen Staaten einen Adel überhaupt
abzusprechen versucht haben. Man wählt die Könige, sagt Tacitus,
nach dem Maaßstab ihres Adels, die Heerführer aber nach dem ihrer
Tapferkeit. Adlige Jünglinge suchen kriegerischen Ruhm; adlige
Jungfrauen werden als Geißeln gegeben. Besonders erlauchter Adel stellt
den Jünglingen besondere Auszeichnung in Aussicht. In monarchischen
Staaten steigen königliche Diener nicht bloß über die Freien, sondern
auch über den Adel empor. Die Existenz also eines Adels ist nach diesen
und ähnlichen Stellen nicht zu bezweifeln; weiter aber bringt uns die
Schilderung der Germania um keinen Schritt: die näheren Voraussetzungen
und Befugnisse des Adels bleiben unerwähnt, und namentlich über
eine Beziehung zwischen Adel und Fürstenthum wird weder positiv noch
negativ etwas gesagt. Bei einigen andern Stellen, wo ich nach Savigny
und Eichhorn früher einen Beweis für den Zusammenhang von Nobilitas
und Principat wahrzunehmen geglaubt, hat mir die spätere Erörterung
die Grundlosigkeit dieser Vermuthung überzeugend dargethan. Die
vielbesprochene Stelle _c._ 13 sagt sicher nichts Anderes, als daß
die Wehrhaftmachung eines Jünglings von einem Fürsten, dem Vater oder
einem Verwandten vollzogen worden sei, daß erlauchter Adel oder große
Verdienste der Väter die Aufmerksamkeit des Fürsten auf den jungen
Mann gelenkt, so daß er ihn darauf in sein Gefolge neben dessen ältere
Mitglieder eingereiht, der Jüngling aber sich (trotz seines Adels)
nicht geschämt habe, Gefolgsmann zu werden. Ebenso, wenn es in _c._
14 heißt, daß bei langem Friedensstande viele adlige Jünglinge hinaus
zu einer andern, gerade im Kriegsstande befindlichen Civitas zögen;
denn nur im Kriege könne man auf die Dauer ein Gefolge unterhalten,
weil dieses von der Freigebigkeit seines Fürsten reiche, nur im Kriege
zu gewinnende Gaben verlange: so habe ich jetzt keinen Zweifel mehr,
daß die hinausziehenden Jünglinge nicht Fürsten und Gefolgsführer,
sondern Gefolgsmänner gewesen, die sich einen kriegführenden Fürsten
aufsuchten[104]. In beiden Stellen wird also nichts darüber ausgesagt,
ob auch der Fürst von adliger Herkunft gewesen. Wie die Germania die
Frage völlig offen läßt, wer bei der Fürstenwahl actives Wahlrecht
besessen, eben so wenig entscheidet sie für oder gegen das Anrecht
bestimmter Geschlechter auf die Fürstenwürde.

Wäre es nun möglich, durch eine allgemeine Erörterung des germanischen
Adelsbegriffes auch der Beantwortung unserer Frage näher zu kommen?
Man hat seinen Inhalt auf jede ersinnliche Weise zu erläutern
gesucht, aber keine der zahlreichen Hypothesen hat ihre Begründung
darzuthun vermocht. Daß weder von einem Adel der Großgrundbesitzer
noch von einem solchen der Priestergeschlechter bei den Germanen
dieser Periode die Rede sein kann, hat auch Waitz anerkannt. Eben so
deutlich ist es, daß der Adel weiteren Umfang hat als die Verwandten
eines Volkskönigs; jene in ein fürstliches Gefolge tretenden oder
in das Ausland ziehenden Jünglinge waren sicher nicht sämmtlich
königliche Prinzen; bei den Sachsen, wo ein Volkskönigthum gar nicht
aufgekommen, ist die Existenz eines Adels in sicherer Weise bezeugt.
Nicht besser steht es um Savigny’s Annahme einer ursprünglichen
Stammesverschiedenheit als Grundlage der spätern Standesverhältnisse:
Alles was wir durch Cäsar und Tacitus über die germanischen Zustände
erfahren, spricht auf das Entschiedenste dagegen; Savigny selbst hat
kein anderes Zeugniß dafür anzuführen, als die Erzählung Rudolf’s in
der _translatio S. Alexandri_, daß unter den Sachsen bei Todesstrafe
die Ehe nicht bloß zwischen Freien und Unfreien, sondern auch zwischen
Edeln und Freien verboten gewesen, nachdem die Sachsen einen Theil der
Thüringer unterworfen und zu Lassen gemacht hätten. Eben nach diesem
Zusammenhange scheint es mir deutlich, daß wenn überhaupt die Nachricht
nicht als grundlos beseitigt werden soll, sie auf das Eheverbot
zwischen Freien und Lassen zu beschränken ist: in keinem Falle aber
reicht dies höchst vereinzelte Bruchstück hin, um allein aus ihm die
sonst unmögliche Annahme einer scharfen Standestrennung auf Grund
verschiedener Abstammung unter den Germanen zu rechtfertigen.

Wenn nun alle diese Erklärungsversuche sich als nicht stichhaltig
erwiesen, was endlich sollte man sich unter dem germanischen Adel
vorstellen? Waitz antwortete früher[105] darauf, er wisse es nicht zu
sagen, die Bedeutung des Adels sei eine historische. Oder mit andern
Worten: der Adel ist eben da, aber was er ist, wissen wir nicht.

Die Ungewißheit wird nicht verringert durch den Umstand, daß sich für
die ältere Zeit schlechterdings keine bestimmten Standesvorrechte des
Adels nachweisen lassen. Von einer Verschiedenheit des Wergelds bei
Adel und Freien weiß Tacitus nichts, obwohl er von Compositionen und
Bußen redet; und wenn er derartige Angaben hätte, so würden gerade
sie am wenigsten geeignet sein, die wesentliche Frage zu beantworten,
die Frage nach dem Ursprung und der Grundlage einer so privilegirten
Stellung. Bei den Angaben aber der spätern Volksrechte darüber,
bleibt in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, in wie weit es sich
um Einrichtungen der frühern oder der spätern Zeit handelt, und wir
werden sehen, daß eine solche Prüfung auf die ältere Periode sehr
wenige sichere Schlüsse zuläßt. Ferner gibt es noch kein besonderes
Abhängigkeits- oder Schutzverhältniß freier Volksgenossen zum Adel:
nirgend geschieht davon die leiseste Erwähnung, und die einzige
Erscheinung solcher Art, die man vielleicht hier einreihen möchte, das
Herrnrecht und die Tutel eines Edlen über Freie, die in der Lex Saxonum
vorkommt, ist sicher als eine Folge der karolingischen Eroberung
zu bezeichnen. Hierüber läßt, so weit ich sehe, Nithard gar keinen
Zweifel, indem er erzählt, daß Kaiser Lothar die sächsischen Frilinge
gegen ihre adligen Herren aufgerufen; sie sollten, wenn sie ihm
anhingen, wieder unter den Gesetzen der alten Heidenzeit leben; darauf
hätten sie die Herren fast sämmtlich verjagt, und dann so gelebt,
wie es einst in ihrer heidnischen Zeit Rechtens gewesen. Nichts ist
hiernach klarer, als daß es in der heidnischen Zeit solche domini in
Sachsen nicht gegeben hat[106]. Daß ferner das Recht, ein Gefolge zu
halten, das eine mächtigere Stellung im Staate gewähren konnte, nicht
dem Adel, sondern den Fürsten gebührte, haben wir oben schon bemerkt,
und daß endlich das Comitat zur Zeit des Tacitus nicht so beschaffen
war, um seinen Mitgliedern erbliche Vorrechte zu bereiten, wird sich
uns weiter unten mit aller wünschenswerthen Deutlichkeit herausstellen.

Also der germanische Adel war ein Stand ohne Standesvorrechte, d. h.
seine Mitglieder genossen vermöge ihrer Abstammung eines gewissen
persönlichen Ansehens, welches sie vor den übrigen Mitgliedern der
Volksgemeinde auszeichnete, ohne ihnen jedoch irgend welchen Anspruch
auf politische Macht zu verleihen. Ja, es zeigen sich sogar deutliche
Spuren einer Anschauung, welche die Grenzen dieses Standes noch in
weiterem Grade flüssig, und kaum noch eine bestimmte Unterscheidung
zwischen Adalingen und Freien möglich erscheinen läßt. Das Wort _adal_
bedeutet nach J. Grimm ursprünglich nichts als _genus_, _prosapia_,
so daß Adaling zunächst auch keinen andern, engern Sinn hat, als
Geschlechtsgenosse, und erst allmälich der Nebenbegriff _nobilis_,
_nobilitas_ hervortritt. Jene ursprüngliche Ausdehnung zeigt sich nun
auch in späterer Zeit in dem Sprachgebrauche der schwedischen Gesetze,
der jeden Freien einen _aethborin_, Geschlechtsgeborenen nennt. Nicht
anders ist die dänische Bezeichnung des freien Grundbesitzers, des
Athelbonden, im Gegensatze zum _bryttie_ oder _landbo_, der auf fremdem
Boden wohnt, zu erklären. Die beiden letzten Ausdrücke bezeichnen den
Ackerbauer als solchen, Athelbonde dagegen auch nichts weiter als
den Bauern, der zugleich Geschlechtsgenosse ist. Die Aussagen Cäsar’s
haben uns gezeigt, daß im ältesten Zustande das Land den Geschlechtern
zugewiesen wurde, daß also nur der Geschlechtsgenosse Äcker erhielt,
daß es keinen freien Landbo oder Minofledis gab, daß mithin jeder
Freie damals auch Athelbonde war. In gleichem Sinne erklärt noch das
rüstringer Recht (Richthofen S. 539), Ethelinge seien alle freien
Friesen, welche seit Kaiser Karl, (also seit unvordenklicher Zeit)
Etheldom hätten, Frilinge aber die Söhne aus der Ehe einer freien
Frau mit einem eigenen Mann, wenn die Frau nach dem Tode des Mannes
durch Verzicht auf dessen Erbschaft sich und die Söhne aus der
Unterthänigkeit befreie: so daß also aus der Ehe zweier Freien stets
ein Etheling entsprießt, mit einem Worte, daß die Begriffe freier und
edler Abkunft sich decken. Der Etheling ist hier nichts Anderes als der
_civis optimi iuris_.

Dies Ergebniß stimmt nun auf das Beste mit den Grundgedanken des
Geschlechterstaates überein. Denn alle Genossen des Geschlechts, der
Centene und endlich der Volksgemeinde bekennen nach dem obersten
Principe dieser Verfassung gleiche Abstammung, und haben als Quelle
ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten eine Blutsverwandtschaft,
wenn sie nicht wirklich vorhanden war, fingirt: demnach sind alle
freie Volksgenossen im ursprünglichen Sinne des Wortes Ethelinge,
weil sie Alle zu der großen Maegthe der Volksgemeinde gehören, weil
sie innerhalb derselben ein Geschlecht, und demnach ein anerkanntes
politisches Dasein haben. Eben auf dem Boden dieser Verfassung erhellt
aber auch in einleuchtender Weise, wie sich allmälich der engere
Begriff des Adels als einer bevorzugten Gruppe entwickeln konnte,
allerdings immer in dem Sinne, daß hier kein absoluter Gegensatz von
Adlig und Nichtadlig, sondern nur eine relative Verschiedenheit von
mehr oder weniger erkennbarem Adel existiren kann. Der Adlige zeichnet
sich vor den Gemeinfreien nicht durch besondere Abkunft, sondern durch
besondere Klarheit und Urkundlichkeit der Abkunft aus. So erklärt sich
das häufige Vorkommen von Wendungen, ein Herrscher sei gewählt aus
einer als _nobilior_ oder _generosior_ geachteten Familie, oder die
_nobilissimi_ des Volkes hätten die Schaaren angeführt. Edel also sind
sämmtliche Genossen des Volkes, aber um Herrscher oder Feldherr zu
werden, muß man der Edlere oder der Edelste sein. Alle halten sich für
Wodans- oder Irminskinder, aber nur die Könige besitzen den genauen
Stammbaum, welcher die Reihe ihrer Ahnen bis zum Gotte vollständig
vorlegt, und in gleichem Sinne, dürfen wir hinzusetzen, beschränkt sich
der Titel des Etheling allmälich auf diejenigen, welche in gleicher
Deutlichkeit ihre Abkunft von dem Stammheros des Geschlechtes oder
der Centene darzuthun vermögen. Erwägt man nun die damaligen Staats-
und Culturverhältnisse, und fragt sich, welche Lebensstellung einem
Geschlechte die Möglichkeit geben konnte, in solcher Weise seinen Adel,
und vielleicht erlauchten Adel, anerkannt zu sehen: so wird man, denke
ich, nicht wohl eine andere Antwort geben können, als die eine, die
uns auf den Anfangspunkt dieser Untersuchung zurückführt: eine durch
die Generationen fortgesetzte Lenker- und Herrscherstellung, sei es
an der Spitze der Hundertschaft, also in fürstlicher Würde, sei es im
Besitz königlicher Macht über die ganze Civitas. Nochmals erinnere
ich daran, daß der germanische Adel weder großen Grundbesitz, noch
eximirten Gerichtsstand, noch Herrnrechte über freie Hintersassen,
noch reisige Vasallen in erblichem Dienste hatte, daß er in Staaten
ohne Volkskönige ebenso vorkommt, wie in den monarchisch organisirten
Volksgemeinden, kurz daß Alles fehlt, was in spätern Zuständen dem
Adelsbegriff die Bestandtheile seines Inhalts liefert. Welche Annahme
kann wahrscheinlicher sein, als daß diejenigen Geschlechter adlig
waren, welche das feste Anrecht auf die Besetzung der Fürstenwürde in
ihren Hundertschaften besaßen?

Also das Recht eines Geschlechtes, der Wahl der Hundertschaft die
Bewerber um ein Fürstenamt zu liefern, dieses Recht und nur dieses, ist
Quelle und Inhalt des germanischen Adels. Zur richtigen Beleuchtung
des Verhältnisses ist aber Folgendes hervorzuheben. Jene Kluft besitzt
das Anrecht auf das Fürstenamt nicht weil sie adlig ist, sondern
umgekehrt, sie gilt für adlig, weil sie das Anrecht auf das Fürstenamt
hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Art und Weise, in der wir
uns die Entstehung der ältesten Staatsverbände vorzustellen haben. Bei
Tacitus fanden wir die Civitas fester geschlossen, die Hundertschaften
weniger vereinzelt als bei Cäsar; und wieder deutet uns Cäsar an,
daß die Hundertschaften durch das Zusammentreten einer Anzahl von
Geschlechtern, früher also doch wohl selbständigen Geschlechtern, sich
gebildet haben. Nun wird man sich nicht vorstellen, daß deren etwa
hundert sich plötzlich zu einem Vertrage geeint hätten, um eine Centene
einzurichten. Vielmehr war der natürliche Verlauf ein solcher, daß
irgend ein Geschlecht, unter der Leitung seines Ältesten emporblühend,
andere verwandte Klüfte zu freiem, erst allmälich festem Anschlusse
bewog. Die Hinzutretenden hatten zunächst keinen Einfluß auf die
inneren Angelegenheiten desselben, also auch nicht auf die Einsetzung
des Ältesten: als allmälich der Verband sich zu stets engerer Berührung
schloß, als alle Interessen sich gegenseitig verzweigten, konnte ihnen
eine Stimme bei der Wahl des jetzt gemeinsamen Vorstandes nicht mehr
versagt werden, aber ebenso wenig konnten sie daran denken, dem von
jeher leitenden Geschlechte, dem Anfangspunkte ihres Staatswesens,
diesen Vorrang zu rauben. Es ist dasselbe Verhältniß, welches später
bei einzelnen deutschen Königshäusern offen zu Tage liegt; ich
sehe keinen Grund, es für die Centenen und deren Fürstenamt in der
älteren Zeit zu bezweifeln. So weit das letztere an den Kreis einer
Sippe gebunden ist, beruht also diese Erblichkeit prinzipiell nicht
auf der physischen Blutfreundschaft, sondern auf dem gegenseitigen
Verhältniß der kleinen Staaten im Staate: der Princeps, der in dieser
Würde seinem Vater nachfolgt, erhält das Amt nicht, weil sein Vater
es besessen, sondern weil der Staat, in dem er geboren ist, die erste
Stelle in dem größeren Verbande einnimmt, der sich seiner Lenkung
anvertrauen will. Da der Princeps selbst nicht souveräne Herrschaft
hatte, sondern für all sein Thun die freie Gemeinde die Entscheidung
gab, so leuchtet ein, wie seine Sippe naturgemäß zwar geehrt und
angesehen und einflußreich sein mochte, aber nach keiner Seite hin die
Mittel besaß, Herrnrechte über die Gemeinde oder die einzelnen Freien
zu erwerben, und den demokratischen Grundcharakter der Verfassung zu
stören. Wie zahlreich dieser Adel gewesen, läßt sich nicht bestimmen;
aus verschiedenen Stellen des Tacitus lassen sich verschiedene Schlüsse
ziehen[107]. Ganz geringfügig kann seine Anzahl nicht gewesen sein,
wenn es in jeder Hundertschaft ein edles Geschlecht gab; daß sie nicht
übermäßig anwuchs, dafür muß schon die geehrte Stellung der Mitglieder
gewirkt haben, die ihnen besondern Eifer zum und im Kriegsdienste
zur Gewohnheit und Pflicht machte. Die adligen Jünglinge, sahen wir,
waren es, die bei langem Friedensstand ihrer Civitas sich draußen
Ruhm und Beute mit ihrem Blute zu erwerben suchten. Von den Sachsen
meldet Hucbald (_vita S. Lebuini_) nach Nithard, daß sie in drei
Stände, Edle, Freie und Liten, getheilt gewesen, dann nach Beda oder
dem Poeta Saxo, daß an der Spitze jedes Gaues ein Princeps gestanden,
endlich fügt er hinzu: _statuto tempore anni semel ex singulis pagis
atque ex iisdem ordinibus tripartitis singillatim viri duodecim electi
exercebant generale concilium_. Waitz, der übrigens, wie ich glaube mit
Recht[108], der ganzen Meldung geringes Gewicht zuerkennt, glaubt sie
dahin verstehen zu sollen, daß in jedem Gau, oder wie wir hier nach
sächsischer Redeweise sagen würden, in jeder Bauernschaft jeder der
drei Stände zwölf Abgeordnete gewählt habe, was denn allerdings auf
eine colossale Gesammtzahl adliger Sachsen schließen ließe. Indessen
scheint mir das _singillatim viri duodecim_ genau dem _singulis pagis_
zu entsprechen, so daß die Stelle zu übersetzen wäre: jeder Gau wählt
zwölf Abgeordnete, aus den drei Ständen, so daß es unbestimmt bliebe,
wie viele auf den einzelnen Stand gekommen, und folglich das fürstliche
Geschlecht völlig ausreichend gewesen wäre, die Adelsdeputation
zu geben. Daß es _nobiles_ gegeben, die nicht zu dem fürstlichen
Geschlechte gehört hätten, läßt sich aus der Stelle nicht erweisen.

Ich freue mich, daß in seiner neuesten Aeußerung auch Waitz die
Zulässigkeit meiner Ansicht wenn gleich nur in gewisser Beschränkung
anerkennt. Er sagt[109]: »so wird nur die Annahme bleiben, daß sie
(die Adelsgeschlechter) früher an der Herrschaft Antheil, oder diese
Herrschaft inne hatten, daß es eine Zeit gab, wo die Leitung des Volks
in den kleinern selbständigen Abtheilungen bestimmten Geschlechtern
zustand, die entweder später dieses Recht verloren aber doch das alte
Ansehen behaupteten, oder bei Vereinigungen zu größeren staatlichen
Körpern sich demjenigen Hause unterordnen mußten, das die Herrschaft
über den ganzen Stamm gewann, dabei aber immer noch als ausgezeichnet
oder bevorzugt von dem übrigen Volke galten.« Und etwas weiter bemerkt
er[110]: »die Annahme scheint wohl berechtigt, daß in den Anfängen
staatlicher Entwicklung sich der Einfluß bestimmter Familien geltend
machte, unter deren Führung das Volk vielleicht einst in die neue
Heimath einzog, aus denen es seine Vorsteher, Richter und Heerführer
nahm: erhielt sich ihr Ansehen und befestigte [es] sich zu regelmäßiger
Herrschaft, so entwickelte sich einfach und naturgemäß, was den
Deutschen Königthum hieß, während anderswo Zustände eintraten, die
ein solches ausschließliches Recht bestimmter Geschlechter in den
Hintergrund drängten; aber auch dann behielten sie eine Stellung
ausgezeichnet vor dem übrigen Volk, und bildeten so einen Stand für
sich, eben das was als Adel bezeichnet wird.« Man sieht, daß er für
eine ältere, vor der taciteischen zurückliegenden Zeit genau die eben
entwickelte Auffassung theilt: die Adelsgeschlechter sind diejenigen,
aus denen das Volk seine Vorsteher, Richter und Heerführer nimmt.

Unser Streit beschränkt sich also auf die Frage, wie lange dieser
Zustand gedauert hat. Waitz hält ihn für beseitigt zur Zeit des
Tacitus, mir scheint für diese die Fortdauer der alten Anrechte eben
so begründet wie für die frühere. Nach seiner Meinung hätte zur Zeit
des Tacitus der Adel nur vermöge der Erinnerung an die längst verlorene
Fürstenstellung seine Ehrenrechte genossen: nach der meinigen ist es
undenkbar, daß hier, wo es noch keine schriftliche Ueberlieferung gab,
die bloße Erinnerung an ein in uralter Zeit gestürztes Fürstenthum
den Nachkommen desselben durch die Jahrhunderte ein persönliches
Ansehen erhalten sollte, das nicht einmal in irgend welchem sichtbaren
und greifbaren Vorrecht fixirt und veranschaulicht war. Dazu kommt,
daß wer einmal den Adelsgeschlechtern den Besitz der obrigkeitlichen
Aemter in alter Zeit zubilligt, für die spätere aber abspricht, doch
irgend einen Beweis für die eingetretene Aenderung beizubringen, daß
er insbesondere die Unvereinbarkeit der taciteischen Aussagen mit der
Nobilität der Principes und ihrer Sippen darzuthun hätte. An einen
solchen Beweis aber ist nicht zu denken. Waitz (Seite 270) ist freilich
überzeugt, einen solchen, und zwar von der allerschneidigsten Qualität
zu besitzen, in den schlichten Worten nämlich der Germania, c. 5:
_reges ex nobilitate, duces ex virtute sumunt_. Dort sei den Königen
die Nobilität beigelegt, also sei sie, folgert er, den Principes damit
abgesprochen. Aber welch’ eine Logik ist dies. Tacitus handelt dort von
den Behörden der ganzen Civitas, und bemerkt, daß unter diesen für die
Bewerber um die Königswürde in erster Linie der Adel, für die um das
Feldherrnamt in erster Linie die Tapferkeit in Betracht komme. In der
Gegenüberstellung also dieser beiden Behörden wird bei der Wahl der
Könige =mehr= auf den Adel, für die Feldherrn =mehr= auf die Tapferkeit
gesehen. Was hat dies mit den Hundertfürsten zu schaffen, deren Wahl
der Schriftsteller erst viel später zur Erwähnung bringt? Sagt denn
Tacitus, daß man =nur= bei den Königen auf den Adel, =nur= bei den
Feldherrn auf die Tapferkeit Gewicht gelegt, bei der Fürstenwahl
aber weder Adel noch Tüchtigkeit begehrt habe? Denn so viel ist doch
einleuchtend, daß wenn Waitz’s Folgerung hinsichtlich des Adels
stichhaltig wäre, sie gleiche Geltung auch für die Tüchtigkeit haben
müßte, und wenn dies letztere wohl ohne Wiederspruch für absurd erklärt
werden darf, so ist schon damit auch das erstere hinfällig. Die Worte
des siebenten Capitels enthalten also nichts, was unserer Auffassung
von Adel und Fürstenthum entgegengestellt werden könnte.

Noch viel weniger vermag ich derartiges in Dahn’s Erörterungen zu
entdecken[111]. Bei den republikanischen Stämmen, sagt er, stand an der
Spitze des Bezirks (so übersetzt er _pagus_) der Graf, von den Freien
aus den Freien, wenn auch regelmäßig mit thatsächlicher Bevorzugung
der angesehenen und reichen Adelsgeschlechter gewählt. Damit wäre denn
aller Streit beigelegt: Dahn befriedigt die Vertreter des gleichen
Anspruchs aller Freien durch die Anerkennung des Rechts, und die
Vertreter der adligen Geschlechter durch die Anerkennung der Thatsache.
Indessen bleibt, so erfreulich dies erscheint, doch immer eine Frage,
ein unscheinbare aber nicht ganz unwichtige zurück, die Frage, woher
weiß Dahn, was er berichtet? Die thatsächliche Bevorzugung des Adels
ist freilich aus den Quellen sattsam zu belegen, aber die rechtliche
Wählbarkeit aller Freien, wo wird sie uns gemeldet?

Dahn citirt nun eine ganze Reihe achtungswerther Gewährsmänner, nur
ein Umstand ist dabei zu bedauern, daß dieselben sämmtlich dem 19.
und nicht Einer dem ersten Jahrhundert nach Christus angehört, ein
Mangel, der allerdings seinen guten Grund hat. Denn Alles was wir
aus dem ersten Jahrhundert über die Fürstenwahl erfahren, beschränkt
sich auf die Worte der Germania c. 12: _eliguntur in iisdem conciliis
et principes_, eine Aussage lediglich über den Wahlort, aber nicht
über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit, wo mithin jede solide
Interpretation sich bescheiden muß, daß über die letztere der Autor
eben keine Auskunft gibt, und folglich jede Ergänzung seines Berichtes
lediglich subjective Vermuthung ist. Nun gab es damals in Germanien
keine geschriebenen Gesetze; der ganze Rechtszustand beruhte auf
Brauch und Herkommen, und wenn Dahn selbst sagt, daß die thatsächliche
Bevorzugung des Adels der regelmäßige Brauch war, so sehe ich nicht,
womit bei dem Schweigen der Quellen ein entgegengesetztes rechtliches
Herkommen bewiesen werden soll. Vielmehr da überall, wo wir mit der
Lebensstellung eines einzelnen Princeps näher bekannt werden, er
uns als _nobilissimus_, _generosior_, _regalis_, _regulus_, _regia
stirpe natus_ und selbst als _rex_ entgegentritt, so scheint der
Schluß gesichert, es sei niemand zum Fürstenamt gewählt worden als ein
Sprößling »der Kluft, der das Amt mit Recht gehörte«[112].

Verhält sich dies nun so, daß das 12. Capitel der Germania über die
zur Erlangung des Principates erforderlichen Eigenschaften überhaupt
gar nichts aussagt, daß aber alle uns bekannten Principes aus edlen
Geschlechtern entsprossen und mit königlichem Ansehen geschmückt waren:
so fällt jeder Grund für die von Dahn beliebte Unterscheidung zwischen
zwei Arten von Principes fort, Bezirksgrafen und Bezirkskönigen,
wie er sie nennt, von denen jene von den Freien aus den Freien,
diese nur aus einem bestimmten Geschlecht gewählt worden. Vergebens
würde er sich bemühen, aus allen unsern Quellen einen Bezirksgrafen
nachzuweisen, einen Fürsten, von dem bezeugt wäre, daß er nicht aus
fürstlichem Geschlechte gewesen. Die Principes waren vielmehr sämmtlich
Bezirkskönige in seinem Sinne, und ausschließlich dadurch unterschieden
sich in Germanien monarchische und republikanische Staaten, daß in
jenen an der Spitze der ganzen Völkerschaft ein Thiudans stand,
während in diesen nur das Collegium der Hundertfürsten eine Art von
Centralbehörde neben der Landsgemeinde darstellte. Diese Definition der
altdeutschen Monarchie im Gegensatze zur Republik ist deutlich genug,
und es ist nicht erkennbar, weshalb Dahn darin eine Verwischung des
Gegensatzes sehen will. Tacitus scheint nicht seiner Meinung gewesen zu
sein, da er im 10. und 12. Capitel der Germania das Wort _rex_ in einem
Zusammenhange gebraucht, der jede andere Interpretation ausschließt,
als die des Volkskönigs einer monarchisch regierten Civitas, gegenüber
der Landsgemeinde und den Hundertfürsten in einer republikanischen.
So wenig sich nun Tacitus an eine strenge Terminologie zu binden
pflegt, so will er doch in der Germania ein einheitliches Bild des
deutschen Lebens geben; man wird also anzunehmen haben, daß er auch
an den übrigen Stellen der Schrift den Königstitel in demselben Sinne
wie oben verwendet, überall wo nicht zwingende Gründe das Gegentheil
darthun. Überblickt man sämmtliche Werke des Schriftstellers, so zeigt
sich, daß bei ihm nach allgemein römischer Weise unter den Begriff des
_princeps_ ein Jeder fällt, der an seiner Stelle niemand über sich hat,
also in politischen Verhältnissen jeder Inhaber einer obrigkeitlichen
Gewalt[113]. Auf der andern Seite ist ihm für den Begriff des _rex_
das wesentliche Kriterium nicht ein großes Machtgebiet noch eine
unumschränkte Gewalt[114], sondern die Erblichkeit der Herrscherwürde.
Wie man sieht, stehen bei ihm die beiden Begriffe keineswegs in
formellem Gegensatze zu einander. Auch ein König oder ein Erbfürst kann
Princeps heißen, weil er eben Obrigkeit in seinem Gebiete ist. Oder
umgekehrt, einem kleinen Fürsten kann königliche Würde und königliche
Herkunft beigelegt werden, wenn die Herrschaft in seinem Geschlechte
erblich ist. Nach diesem Sprachgebrauche kann der Autor in der Wahl des
Ausdrucks wechseln, je nachdem es ihm im nächsten Zusammenhang mehr
auf das eine oder das andere Moment ankommt. In der Germania hat er
sich nicht veranlaßt gesehen, von der Erblichkeit oder Nichterblichkeit
der Fürstenwürde zu reden; er bezeichnet die Inhaber derselben als
die Obrigkeiten ihrer Hundertschaften mit dem allgemeinen Terminus
_principes_, um den Königstitel für die Monarchen ganzer Völkerschaften
aufzusparen. Dagegen an andern Stellen, wo ihm gerade die Erblichkeit
des Fürstenamtes oder das alte Ansehen des fürstlichen Geschlechtes für
den Gang der Ereignisse wichtig erscheint, trägt er, wie wir gleich
sehen werden, kein Bedenken, auch den Principes eines republikanischen
Gemeinwesens königliche Abstammung beizulegen, und uns damit einen
positiven Beweis für unsere Auffassung der fürstlichen Würde zu liefern.

Es finden sich bei ihm zwei Fälle dieser Art[115]. _Ann. XI._ 16.
_Cheruscorum gens regem Roma petivit, amissis per interna bella
nobilibus et uno reliquo stirpis regiae, qui apud urbem habebatur,
nomine Italicus._ Nun weiß sonst Niemand das Geringste von einem
Königthum über ganz Cheruskien. Armin steht während seiner gesammten
Thätigkeit auf einer Linie mit den übrigen Principes; er handelt
gemeinsam mit ihnen, und ragt nur durch persönliche Tüchtigkeit oder
vorübergehende Feldherrnschaft unter ihnen hervor[116]. Man erinnere
sich an Dio’s Bericht (56, 18), wo ohne jede Erwähnung Armins οἱ πρῶτοι
der Deutschen handelnd auftreten, oder an Strabo _VII._ 1 §. 4, der ihn
nicht als König, sondern als Polemarchen der Cherusker unter andern
Hegemonen bezeichnet, endlich an die bestimmte Aussage einer andern
taciteischen Stelle, er sei gefallen, _regnum affectans_.

Wir wissen, daß der rechtliche Zustand der Bataven durch die römische
Bundesgenossenschaft nicht geändert worden ist. Ihre Abstammung von
den Chatten, die doch einmal nicht weggeläugnet werden kann, läßt auf
chattische Verfassung, also auf einen Senat der Principes als höchste
Behörde, mit größerer Wahrscheinlichkeit als auf irgend eine andere
schließen. So wird ihre Reiterei unter Germanicus durch einen Herzog
befehligt (_Ann. II._ 17), ihre Cohorten in Britannien stehen unter
Leitung der Adligen, mit einem Worte keine Spur zeigt sich von dem
Dasein eines die ganze Nation umfassenden Königthums. Und hier, wie
oben den Armin, nennt Tacitus den Julius Paullus und Claudius Civilis
Sprößlinge einer _stirps regia_.

Löbell[117], indem er Luden’s leichte Erklärung, Tacitus sei in
unklaren Vorstellungen befangen, mit Recht verwirft, versucht den
Widerspruch durch eine sonst unbekannte Vorgeschichte der Germanen zu
beseitigen. In uralter Zeit sei Königsherrschaft allgemein gewesen,
dann ein demokratisches Bestreben aufgekommen und die Monarchie aller
Orten gestürzt worden, bei den Cheruskern habe endlich Armin die
Wiederherstellung versucht und Italicus vollendet. Die Gültigkeit
dieses Hergangs für alle Germanen spricht er ohne Beziehung auf das
batavische Beispiel aus: aber auch dieses hinzugenommen, scheint
doch seine Annahme von dem Vorwurf willkürlicher Erweiterung oder
Beseitigung der Quellen nicht frei zu bleiben. Gerade in der Zeit von
Cäsar bis auf Vespasian ist unsere Kenntniß der deutschen Geschichte
besser versehen als in irgend einer spätern Periode vor dem Eintritt
des Christenthums, hier ist es schwer zu denken, daß Revolutionen von
solcher Wichtigkeit so spurlos und nur aus so zufälligen Andeutungen
zu errathen, aus unserm Gesichtskreis verschwunden sein sollten.
Cäsar leugnet ganz ausdrücklich nicht bloß alle Könige, sondern auch
alle Beamte, deren Gebiet größer als ein _pagus_ gewesen, und wenn
Ariovist den königlichen Titel führt, so hat er ihn nur durch römische
Ernennung. Dazu nehme man die Unwahrscheinlichkeit, daß Armin, der
Sprößling eines gestürzten Geschlechtes, bei wiederholten Anlässen
die höchste Gewalt in Händen hat, ohne daß sich ein Argwohn gegen
ihn erhebt, ferner daß, als er endlich nach Königsherrschaft strebt,
Tacitus nicht mit einer Sylbe die angestammten Ansprüche erwähnt.

Es ist also gewiß, daß die Herrschaft Armins keinen größern Umfang
hatte, als die eines _princeps pagi_ bei Cäsar. Fast mit noch
bestimmterer Sicherheit dürfen wir hinzusetzen, daß sie auch durch
ihren Inhalt, durch eine stärkere Berechtigung den Gaugenossen
gegenüber, sich nicht von der Macht der übrigen Principes unterschied.
Eine solche Abweichung von dem gewöhnlichen Zustande hätte Tacitus bei
diesem berühmtesten der deutschen Völker, bei diesem ausgezeichnetsten
der deutschen Häupter nicht unerwähnt gelassen. Aber in der Germania
sowohl als in den erzählenden Schriften findet sich nicht die leiseste
Andeutung, daß es unter Armin’s Cheruskern irgendwie anders hergegangen
sei, als unter Chatten oder Sigambern: im Gegentheil, bei keiner
andern Völkerschaft zeigt sich uns so viel Parteiwesen, innerer
Hader, schwache Staatsgewalt. Armin hat mit seinem Schwiegervater
Segest lange und wechselvolle Kämpfe; sein Oheim Inguiomer nimmt
an den Kriegen gegen Rom anfangs keinen Theil und tritt bei dem
Kampfe gegen Marbod zu dem Feinde über. In jeder Hinsicht also ist
Armin’s politische Stellung, so weit ihm die Volksgemeinde nicht ein
Feldherrnamt überträgt, für die gewöhnliche, in der Germania näher
geschilderte, des Princeps oder Hundertfürsten zu halten. Dazu stimmt
denn auf das Beste, daß er, königliche Herrschaft, also Hoheit über
die ganze Völkerschaft erst erstrebend, durch den Freiheitssinn seiner
Landsleute und die Hinterlist seiner Verwandten zu Grunde geht. Wenn
nun bei dieser Sachlage sein Neffe Italicus von Tacitus als Abkömmling
einer _stirps regia_ bezeichnet wird, so bleibt nichts übrig, als
anzunehmen, daß ihm der Autor diese Eigenschaft als Sprößling eines
fürstlichen Geschlechtes beilegt, woraus denn nothwendig folgt,
daß dieses Geschlecht den bleibenden Anspruch auf das Fürstenamt
in seiner Hundertschaft hatte[118]. Es ergibt sich weiter, daß das
gleiche Verhältniß auch in den übrigen Hundertschaften der Cherusker
Statt fand. Denn dasselbe Volk, welches unter der Führung seiner
Hundertfürsten sich dem Streben Armin’s auf ein Volkskönigthum
widersetzt und in der Errichtung eines solchen eine Schädigung
seiner Freiheit gesehen hatte[119], schreitet nach dem Untergang der
fürstlichen Geschlechter nicht etwa zur Erhebung gemeinfreier Männer
an die Spitze seiner Centenen, sondern es beruft den Italicus als den
letzten Vertreter fürstlichen Stammes, und überträgt ihm die Leitung
nicht bloß einer, sondern aller Centenen, weil er allein noch den
Vorzug fürstlichen Adels besaß. So fest stand die Anschauung, daß die
Fürstenwahl auf die Mitglieder bestimmter Geschlechter beschränkt sei.

Mit bestem Grunde hat also Köpke zur Erläuterung dieser cheruskischen
Verhältnisse die Nachrichten des Prudentius und Rimbert über ähnliche
Vorgänge im dänischen Staate herangezogen. Bei den Cheruskern fällt
Armin, weil er Volkskönig werden will; bei den Dänen wird der
regierende Volkskönig Horich ermordet. Hier wie dort begleiten heftige
innere Kämpfe die Katastrophe. Tacitus sagt: _amissis per interna bella
nobilibus et uno reliquo stirpis regiae_. Prudentius meldet, fast
wörtlich gleichlautend: _ut rege Orico et ceteris cum eo interfectis
regibus paene omnis nobilitas interierit_. Die Principes also werden
hier ausdrücklich Könige genannt, ebenso wie dort dem Neffen des
Princeps Armin die Abstammung von königlichem Geschlechte beigelegt
wird. Und ebenso wird hier wie dort der Untergang der Hundertfürsten
zugleich als Vernichtung des Adels bezeichnet: ich sehe nicht ab, wie
es möglich wäre, in bündigerer Weise einerseits das Anrecht bestimmter
Geschlechter auf den Principat und andererseits diese Geschlechter als
die einzigen Inhaber des Adels festzustellen.


Fußnoten:

[98] Dies heißt also nicht: unter den Principes wurden die zum
Richteramt Geeigneten ausgewählt – dies müßte _reddant_ heißen –
sondern: unter den dazu Berechtigten wurden die Fürsten auserwählt.

[99] Richthofen S. 108.

[100] Ibid. S. 330.

[101] V. G. _I_^3, 270.

[102] Altes Recht S. 137.

[103] R. u. G. V. _I_, 57. 73.

[104] Für die Erklärung von _c._ 13. ist der Begriff entscheidend, den
man dem Worte _princeps_ beilegt. Nimmt man _dignatio_ gleich dignitas,
so kann man die folgenden Worte: _ceteris robustioribus ac jam pridem
probatis_ unmöglich dahin verstehen, daß der vornehme Knabe als College
sich den ältern Fürsten anreihe, da in diesem Falle der weitere
Satz: _nec rubor est, inter comites adspici_, völlig unvermittelt
und zusammenhanglos einträte, während er dem Wortlaute nach nur eine
Erläuterung des vorher ausgesprochenen Gedankens sein kann. Es bleibt
dann nur die Auffassung möglich: die _principes adolescentuli_ werden
Gefolgsleute der ältern Fürsten, was für sie keine Schande ist – und
diese ist absolut unstatthaft, wenn man mit Cäsar und Beda die Fürsten
für die _principes et iudices pagorum_, für obrigkeitliche Behörden
hält. Denn deren Wirksamkeit ist, denke ich, ganz und gar unverträglich
mit der in _c._ 13 und 14 geschilderten Stellung eines Gefolgsmannes.
Wer also _dignatio_ oben im intransitiven Sinne nimmt, ist gezwungen,
mit Baumstark die _principes_ lediglich für vornehme, durch kein Amt
ausgezeichnete, Edelleute zu halten. Ein solcher aber ist der durch
_insignis nobilitas_ hervorragende _adolescentulus_ schon durch seine
Geburt; der taciteische Satz würde dann den tiefsinnigen Inhalt
gewinnen, daß erlauchter Adel auch dem Knaben erlauchten Adel beilege.
Ist aber der Princeps ein Beamter, so kann unmöglich so schlechtweg
gesagt werden, daß erlauchter Adel auch einem Knaben das Amt eines
Fürsten zuweise, ihn bei der Wehrhaftmachung auch zum Fürsten mache.
Es könnte höchstens heißen, daß er ihm Anrecht darauf verleihe, wenn
gerade eine Stelle vacant sei. Alle diese Schwierigkeiten verschwinden,
sobald man _dignatio_ (wie _c._ 26) im transitiven Sinne nimmt. Der
erlauchte Adel weist auch dem Knaben die Achtung des Fürsten zu – daß
_assignare_ sonst gewöhnlich bei der Zutheilung eines materiellen
Besitzes gebraucht wird, scheint mir, vollends in der taciteischen
immer colorirenden, immer etwas aufgebauschten Schreibweise, ohne
alles Gewicht. Zu _ceteris_ ist dann aus dem Schlußworte des Satzes
_comitibus_ zu ergänzen, was keine Schwierigkeit macht, wann man
nur nicht die Worte _nec rubor_ u. s. w. durch eine willkürliche
Interpunction von dem vorausgehenden Satztheil abtrennt.

[105] V. G. 1. Aufl. S. 81.

[106] Auf die viel verhandelte Frage, ob diese _domini_ fränkische
Herren oder zu Karl übergetretene Sachsen gewesen, kommt hier nichts
an, sondern nur darauf, daß die adlige Tutel nicht eine altsächsische
sondern eine karolingische Schöpfung war. Kentzler’s ganze Ausführung
über das _dominum_ altsächsischer Grundherrn ist mithin unbegründet.

[107] Aus _Germ. c._ 18 folgt nicht, daß es wenige Adalinge gegeben,
sondern daß nur wenige die Vielweiberei für ein Zeichen adliger
Lebensweise gehalten haben.

[108] Sie stammt aus später Zeit; die Theilnahme der Liten an der
großen Volksgemeinde ist äußerst befremdend, und kann nicht, wie
Eichhorn annahm, durch den Umstand beglaubigt werden, daß Karl der
Große (nach _Chron. Moissac._ 789) auch aus den Liten Geißeln aushob.

[109] V. G. _I_, dritte Auflage S. 185.

[110] S. 189.

[111] Könige _I_, 23.

[112] Waitz meint, die einzeln Principes, von denen wir Genaueres
hören, seien eben die hervorragenden; wenn sie edlen Stammes seien,
so folge daraus nichts für den Adel bescheidener Hunnen in kleinen
Centenen. Aber es folgt doch noch weniger etwas gegen denselben; genug,
so weit unser Wissen reicht, finden wir nur adlige Principes.

[113] Vgl. Roth, Beneficialwesen, S. 10.

[114] _Ann. XI_, 17 bezeichnet er die Herrschaft des Italicus als
_regnum_, nachdem er eben berichtet hat, wie dieser sich den populären
Bräuchen seiner Cherusker überall anbequemt hat.

[115] Ich sehe ab von den Bastarnen, Cimbern und Teutonen, im zweiten
Jahrhundert vor Christus, weil die Angaben des Livius, Florus u. s. w.
nicht genau genug sind, um bestimmte Schlüsse zuzulassen. Sonst nehme
ich hier überall Bezug auf Erhardt’s bündige Erörterung (Staatenbildung
52 ff.).

[116] _Tac. Ann. I._ 55, 57. II. 9. _Vellej. II._ 118.

[117] Gregor von Tours 4. Beilage.

[118] Waitz sucht daran abzumarkten, durch die Bemerkung, einen
rechtlichen Anspruch habe das Geschlecht wohl nicht gehabt,
vielleicht aber thatsächlich durch mehrere Generationen den Inhaber
des Fürstenamts geliefert. Zunächst ist für diese Umdeutung der
taciteischen Worte nirgend ein Anlaß vorhanden, und sodann würde auch
bei dieser Auffassung immer das Ergebniß bleiben, daß in den Augen
des Tacitus eine längere Bekleidung des Fürstenamtes ein Geschlecht
zum königlichen gestempelt, die Fürstenwürde also königliche Qualität
gehabt hätte.

[119] Es ist nicht nöthig, mit Dahn anzunehmen, daß Armin eine
besonders despotische Herrschergewalt nach römischem Muster angestrebt
habe. Die Cherusker konnten auch von einem echt germanischen
Volkskönigthum fürchten, daß sie zwar nicht gänzlich _supra
libertatem_, immer aber _paullo adductius_ regiert werden würden.


§ 4. Fürstliche Geschlechter im 4. Jahrhundert.

Was wir bisher in der Zeit des Tacitus wahrgenommen haben, findet
zahlreiche Parallelen in den zunächst folgenden Jahrhunderten.
Wenn wir hier einer größern Anzahl von Königen bei solchen Völkern
begegnen, welche früher nur die Herrschaft der Volksgemeinde und der
Principes gekannt haben, so ist es heute, nach den Erörterungen von
Löbell, Waitz und Roth, nicht mehr erforderlich, sich mit der früher
weit verbreiteten Meinung auseinander zu setzen, daß hier eine tief
greifende Verfassungsänderung durch die Entwicklung der Gefolgschaften
vorliege. Ich komme später auf die Beschaffenheit der Comitate zurück;
hier genügt die Bemerkung, daß jene Hypothese ohne irgend eine
quellenmäßige Überlieferung lediglich ersonnen ist zur Erklärung einer
vermeintlichen Aenderung der Verfassung, die in Wahrheit niemals Statt
gefunden hat. Der einzige Wechsel in den politischen Verhältnissen
der Germanen vom ersten bis zum vierten Jahrhundert besteht darin,
daß einige unter den alten Civitates oder deren Bestandtheile,
Geschlechter und Hundertschaften, zu größeren Verbänden oder Civitates
zusammen getreten sind. Weit entfernt davon, daß dies die Folge einer
gründlichen Umgestaltung des gegebenen Rechtszustandes gewesen, oder
daß hiemit die Entwicklung des deutschen Staates in wesentlich neue
Bahnen getreten sei, ergibt vielmehr eben die vorher nach Cäsar und
Tacitus geschilderte Verfassung alle Momente, aus denen sich die neue
Bewegung seit der Mitte des zweiten Jahrhunderts erklärt. Wie es
dem Geschlechterstaate natürlich ist, waren auch hier die kleinsten
Verbände am festesten geschlossen; es bedurfte eines starken äußern
Zwanges, sie zu größeren Gemeinschaften in dauernder Organisation zu
verbinden. So lange der alte Wandertrieb keinen schweren Hindernissen
begegnet, ist Alles, wie wir sahen, auf das Lockerste zusammen gefügt.
Durch die römische Übermacht wird dann plötzlich das Vorwärtsdringen
gehemmt und eine förmlich eingerichtete Defensive erforderlich; jetzt
wird die Civitas als Staat herausgearbeitet und ihrem Concilium eine
Reihe rechtlicher Machtbefugnisse beigelegt, die aber allerdings die
innere Consistenz der kleinern Verbände nicht berühren, und nur in
einzelnen Beziehungen denselben gewisse Verpflichtungen auferlegen.
Mit der Zeit des Markomannenkriegs aber tritt eine neue Epoche ein.
Das innerlich sinkende Römerreich zeigt nicht mehr unübersteigliche
Grenzen, von Osten her dringen die Slaven auf die Gothen, diese auf
die Sueven; das Signal zu neuer Offensive, zu neuen Wanderungen
alten Styles ist gegeben. Jetzt kommt auch die alte politische
Gesinnung wieder zum Vorschein. Wenn das Concilium der Civitas keinen
kriegerischen Beschluß fassen will, so treten die kriegslustigen
Centenen oder Geschlechter aus der Volksgemeinde aus, und werfen
sich draußen neuem Glücke abgesondert in die Arme. So sehen wir
auch in späterer Zeit friesische Geschlechter, die sicher nicht für
Gefolgschaften zu halten sind, sich nach Dithmarschen übersiedeln; so
zeigen nordische Sagen bald Kriegshäupter an der Spitze ihrer Comitate,
bald aber auch den Vorsteher eines Geschlechtes mit Vettern und
Freunden, wie sie den heimathlichen Tingverband aufgeben, und in der
Fremde eine neue Heimath aufsuchen (Laxdäla Saga und sonst.)

Solche Auswanderungen waren nun von allen Fesseln befreit, in welchen
eine gesammte Civitas sich nothwendiger Weise bewegen mußte. Die
Anzahl der Genossen war nicht groß und stets durch die Anführung eines
Einzigen zusammengehalten, während die Civitas in den meisten Fällen
nur ein Collegium der Hundertfürsten als leitende Behörde besaß. Die
einzelne Centene vereinte die Beweglichkeit eines Gefolges mit der
erhaltenen Gemeindeverfassung; ihre Schritte, wenn auch äußerlich rasch
in die Weite strebend, gingen doch an keiner Stelle über den Kreis des
hergebrachten politischen Systems hinaus. Draußen, wenn man für sich
allein nicht durchdringen konnte, fanden sich wohl die Gleichstrebenden
wieder zusammen, neue Einigungen wurden geschlossen und wenn es passend
schien wieder gelöst. So konnten die Massen in unaufhörlichem Wechsel
begriffen sein, ohne daß ihre Theile im Innern eine wesentliche
Veränderung durchzumachen brauchten. Nicht der mindeste Grund liegt
demnach vor, um bei Alamannen und Gothen, bei Vandalen und Sachsen
die Auflösung der alten Volksgemeinden auf einen Bruch der Verfassung
anstatt auf eine Entwickelung derselben zurückzuführen. Wenn also
im vorigen Jahrhundert die Führer, welche Tacitus Principes nennt,
jetzt Könige heißen, so folgt aus der Verschiedenheit der Namen
durchaus noch nicht eine innerliche Wandlung des Zustandes. Umgekehrt,
wenn wir finden, daß die neuen Könige nach Umfang und Inhalt ihrer
Herrschaft mit den alten Principes gleichartig sind, so ist der Schluß
unabweislich, daß auch die alten Principes im germanischen Sinne
Könige ihrer Centenen, und folglich das Anrecht auf die Würde ihrem
Geschlechte eigenthümlich gewesen.

Noch im Jahre 360, wie uns Ammian berichtet, nennen die Burgunder
ihre Fürsten nicht Könige, sondern Hendinen. Über die sprachliche
Erläuterung des Wortes gehen die Ansichten der Sachverständigen
auseinander, ohne daß jedoch die Auffassung des sachlichen Sinnes im
Wesentlichen dadurch berührt würde. J. Grimm erinnert an das Wort
_kindins_, mit welchem Ulfilas nicht βασιλεὺς, sondern ἄρχων übersetzt.
Müllenhoff, damit übereinstimmend, erklärt demnach _kindins_ oder
_hendins_ mit φυλάρχων, obgleich Ammian seinerseits für diesen
deutschen Titel unbedenklich den lateinischen _rex_ verwendet. Dagegen
findet Wackernagel die Zusammenstellung von _hendinus_ und _kindins_ im
Widerspruche mit den Gesetzen der Lautverschiebung, und vermuthet, es
sei statt _hendinus_ bei Ammian _hundinus_ zu lesen, gleich _hunno_,
dem deutschen Ausdruck für Centenar oder Hundertfürst. Nehme man nun
das Eine oder das Andere an, so erhellt, daß die Civitas der Burgunder
in mehrere Herrschaften zerfiel, deren jede von einem besondern Fürsten
geleitet war. So weit die obigen Vermuthungen reichen, hatte dieser
Fürst die Stellung eines taciteischen Princeps, was aber Ammian nicht
abhielt, ihm den Königstitel zu geben. Trotz dieses Titels aber deutet
Alles, was wir sonst erfahren, auf ein demokratisches Regiment.

Nicht einmal im Kriege stehen die Könige an der höchsten Stelle,
obgleich sie die Kriegführung leiten; sondern _Burgundii_, sagt Ammian
28,5, _misere catervas lectissimas_, mit deren Anführung mehrere
Hendinen beauftragt werden. Im Frieden aber ist der König so wenig im
Besitze einer wahren Souveränität, daß die Volksgemeinde ihn beliebig
absetzt, wenn irgend ein Unfall die burgundischen Angelegenheiten
betrifft.

Etwas reichlichere Kunde gibt uns Ammian über die Quaden seiner Zeit.
Über deren frühere Geschichte werde ich unten Einiges beibringen; die
Summe besteht darin, daß durch römischen Einfluß dort eine monarchische
Gewalt entstanden, mit dem Ende desselben aber einer Verfassung
gewichen ist, deren vollkommene Uebereinstimmung mit der damaligen
fränkischen und der älteren cheruskischen unverkennbar scheint.

Ammian berichtet 17,12 über ihr Bündniß mit den ihnen gleichartigen
Jazygen[120], und wie beide dem jüngern Constantius sich hätten
unterwerfen müssen. _Zizais_, sagt er, _tum regalis, haud parvi
corporis iuvenis, ordines Sarmatarum more certaminis construxit ad
preces_, (§ 19) _eoque ad precandum admisso multitudo omnes manus
precibus dederunt, ut vincerent humilitate supplicandi regalem._ (§
11) _Duxerat potior cum ceteris Sarmatis etiam Rumonem et Zinafrum et
Fragiledum subregulos plurimosque optimates cum impetrandi spe similia
petituros._

Der _regalis_, dessen fürstliche Abstammung durch das Wort selbst
bezeugt wird, ist nicht nothwendig bloß ein Prinz, d. h. ein Verwandter
des Königshauses der selbst nicht regiert. Denn Zizais handelt ganz
selbstständig, Constantius ernennt ihn nachher zum Könige aller
Jazygen, ohne daß von der Absetzung oder Uebergehung eines andern
regierenden Hauptes die Rede wäre, und sehr bezeichnend findet er
später (_Ammian XVII._ 13), daß er _ad gratiae cumulum non ignobilem
quempiam regem sed quem ipsi antea sibi praefecerant regalem imposuit_.
Eben so heißt es in der früheren Stelle weiter: _hortante hoc exemplo
clementiae advolarunt regales cum suis omnibus Araharius et Usafer
inter optimates excellentes, agminum gentilium duces, quorum alter
Transiugitanorum Quadorumque parti, alter quibusdam Sarmatis praeerat,
locorum confiniis et feritate iunctissimi_. Auch diese _regales_
treten so unabhängig wie möglich auf, sie befragen Niemanden um die zu
erwählende Politik, mit einander, wie die Nachbarschaft ihrer Gebiete
es natürlich macht, schließen sie ihren Frieden.

Andererseits wird man den _regalis_ im Gegensatze zu dem _regulus_
oder _subregulus_ nicht eben hoch hinaufrücken können. Schon in der
obigen Stelle zeigt es die Gestalt des Ereignisses. Wäre Zizais etwa
der Thronerbe des Volkskönigs, Zinafrus und Fragiledus aber in der
That untergeordnete Beherrscher kleinerer Bezirke, so würde doch
jener den Frieden für das Volk im Ganzen abschließen, und dann seine
Begleiter etwa in großer Demuth dem Kaiser vorstellen. Hier aber hat
er allerdings eine vorwiegende Stellung; er, der zuerst das Verständniß
mit Constantius eröffnet hat, führt die übrigen bei ihm ein; aber jeder
derselben muß seinen Frieden erst für sich erflehen. Sie geben sich
Mühe, den _regalis_ an Demuth zu übertreffen, damit sie erreichen, was
ihm gelungen ist: das ist deutlich nicht das Streben eines Vasallen,
sondern eines selbstständigen Fürsten, der nur unter der Hegemonie
eines mächtigern steht. Diese rechtliche Gleichheit des _regalis_ und
_subregulus_ spricht nun geradezu aus _Sulpic. Alex._ (bei _Greg.
Tur. II._ 8), indem er kurz nach einander den Marcomer und Sunno, die
wir aus Claudian als selbstständige Fürsten kennen, zuerst _regales_
und dann _regulos_ nennt. Dasselbe ist endlich mit Sicherheit aus
Ammian’s folgenden Worten zu schließen: § 16 (nach Zizais, Arahar und
Usafer) _ingerebat se post haec maximus numerus catervarum confluentium
nationum et regum, et adepti pacem, accitos ex intimis regni procerum
filios, obsidatus sorti opinione celerius obtulerunt_. Noch immer ist
nur von Quaden und Jazygen die Rede, denn nur ein _regnum_ liefert
ihre Geißeln, und aus diesem strömen viele Schaaren der Könige und
Völker herbei. Nach diesem erscheint dann nochmals ein _regalis_,
ausdrücklich als _filius regis_ bezeichnet, neben ihm wie oben ein
_subregulus aliique optimates_: wollte man sagen, diese alle seien
wahre Unterthanen des Königs, und einen solchen Zustand in § 16
übertragen, welche unermeßliche Menge erlauchten Blutes erhielten wir
in dem kleinen Quadenvolke, unter den nicht zum Kriege sondern nur zum
Plündern kräftigen Jazygen[121]. Es bleibt nichts anderes übrig, als
alle diese Herrscher für die Fürsten kleiner Stämme, für die Aeltesten
einzelner Geschlechter und Hundertschaften zu halten. Sie nennen sich
bald nach eigner Wahl _kindins_ oder _reiks_ und erhalten bald von
anerkennenden Genossen den Ehrennamen des _thiudans_, was denn Ammian
so genau wie möglich in lateinischer Uebertragung nachahmt. Oder dieser
redet von ihnen wie wir von indischen und arabischen Stammfürsten,
wir versagen ihnen nicht gerade den Königstitel, sind aber nicht eben
bedenklich, mit verringernden Bezeichnungen, Aeltesten, Häuptlingen,
Prinzen, zu wechseln.

Auch die Selbstständigkeit der Gemeinden scheint mir bei diesen
Quadenkönigen unverkennbar. Die _multitudo_ handelt genau so wie
der _regalis_, Arahar und Usafer bringen _suos omnes_, die Könige
ebenso viele Nationen zur Unterhandlung mit. Vor allen Dingen
aber, durchaus dem System des Geschlechterstaates angehörig, ist
der Richtertitel, unter dem in § 21 eine Anzahl dieser Fürsten
auftritt, in deutlichster Gleichstellung mit einem _regalis_, einem
_subregulus_ und andern Optimaten, ausdrücklich sie selbst bezeichnet
als _variis populis praesidentes_. Aus allem diesem ersehen wir, daß
sie Ammian als Herrscher betrachtet; ihr Titel selbst lehrt mit nicht
minderer Gewißheit, daß sie nur die Herrscher eines republikanischen
Gemeinwesens und überall den taciteischen Principes gleichbedeutend
sind. Ja, damit hier auch das Wort nicht fehle, sagt Jordanes (_getic._
16) daß die Gothen die _principes Quadorum_ unterworfen haben.

Gibt man dies zu, so ist ein gleiches Ergebniß für das ungleich
wichtigere Volk der Alamannen nicht mehr in Abrede zu stellen. Zwar
lehrt Ammian nichts Ausdrückliches über das Verhältniß von Fürst
und Volksgemeinde, aber es ist höchst deutlich, daß er den Zustand
in keinem andern Lichte als den quadischen, oder als Sulpicius den
fränkischen betrachtet. Die gesammte Terminologie, die wir soeben
erörterten, kehrt auch bei den Alamannen wieder, und ein _ingens
numerus regum_ ist hier erkennbar, an Stärke dem der Quaden schwerlich
etwas nachgebend. Vor Ammian’s Zeit ist wenig sicheres festzustellen.
Zuerst begegnet während der Regierung des Gallienus (_Greg. Tur._ I.
30, 32 aus unbekannter Quelle) ein König Chrocus plündernd in Gallien,
ohne jedoch nähern Aufschluß über den Charakter seiner Würde zu
gewähren[122]. Etwas bestimmter lautet schon die Nachricht des Kaisers
Probus (bei Vopiscus) – nach der Besiegung der Alamannen – _novem reges
diversarum gentium ad meos pedes iacuerunt_: hier ist sicher nur von
Alamannen die Rede, und die Zahl derselben lehrt augenscheinlich, daß
es nicht Volks- oder Landkönige, sondern kleinere Häuptlinge gewesen
sind. Dies findet denn, wie gesagt, die vollste Bestätigung bei Ammian,
der vor Allem den Zustand der nördlichen und westlichen Stämme in
helleres Licht setzt. Wir können ausgehen von dem Kriege des Chnodomar,
dem Höhenpunkte und Bruche ihrer damaligen Anstrengungen. _Amm. XVI._
12: _Alamannorum reges Chnodomarius et Vestralpus, Urius et Ursicinus
cum Serapione et Suomario et Hortario, in unum robore virium suarum
omni collecto, consedere prope urbem Argentoratum._ Noch zwei andere,
Gundomad und Vadomar (_cf._ 14, 10), am Schwarzwald herrschend, bis
dahin mit den Römern verbündet, können ihre Völker nicht von der
Vereinigung mit Chnodomar abhalten. _Ductabant autem populos omnes
Chnodomarius et Serapio, potestate excelsiores ante alios reges,
Chn. anteibat cornu sinistrum, latus vero dextrum Serapio agebat.
Hos sequebantur_ (wie § 49 deutlich zeigt, nicht als Untergebene,
sondern als zweites Treffen) _potestate proximi reges numero quinque
regalesque decem et optimatum series magna, armatorumque 35 millia
ex variis nationibus partim mercede partim pacto vicissitudinis
reddendae quaesita._ Die letzten Worte zeigen wieder, daß die Könige
und Königssippen nur alamannische waren im Gegensatz zu der bunt
zusammengeholten Menge; daß bei weitem aber nicht sämmtliche Könige
der Nation die Schlacht mitmachten, läßt 17, 1 erkennen: nach dem
Siege setzt Julian bei Mainz über den Rhein, _tres immanissimi reges
venerunt, tandem aliquando iam trepidi, ex his qui misere victis apud
Argentoratum auxilia_.

Fast noch zahlreicher erscheinen alamannische Herrscher _XVIII._
2: Julian, der mit Hortar und Suomar bereits Frieden gemacht hat,
bereitet sich, bei Mainz über den Rhein zu gehen, um deren unruhige
Nachbarn zu unterwerfen. Gerade Mainz gegenüber ist das Reich oder
der Gau des Hortar, dort versammeln sich die Uebrigen, um den Römern
den Rheinübergang zu verwehren. _Hortarius, amicus finitimis quoque
suis, reges omnes et regales et regulos ad convivium corrogatos
detinuit_; unterdeß kommt ein Detachement der Römer über den Rhein,
jagt die Schmausenden aus einander, und darauf – es waren doch auch
hier nicht _reges omnes_ – _perculsi reges eorumque populi qui pontem
ne strueretur studio servabant intento, metu exhorrescentes vertuntur
in pedes_. Außer diesen allen erscheinen dann gleich darauf noch zwei
Könige, Macrianus und Hariobaudes, ebenfalls nicht weit von Mainz, im
Gebiete von Aquä Mattiacä (29,4), also wie gegen Stälin zu behaupten
ist, nördlich vom Maine herrschend. Daß der ganze Zug der Römer noch
mit Chnodomar’s Unternehmung zusammenhängt, erhellt daraus, daß Vadomar
vom Schwarzwalde her in diese Gegenden kommt, um zwischen Julian und
den letzten Drei der bei Straßburg Geschlagenen zu vermitteln.

Hieraus ergibt sich nun einmal das Zusammengehören aller dieser
Fürsten und Gaue: sie bilden ein Alemannien, welches nach Ammian durch
feste Grenzsteine den Umfang seines Gebietes gegen die Burgunder
abgrenzt; sie berathen gemeinsam den Krieg und den Frieden, und
da wir sogleich andere Alamannen erwähnen werden, die trotz der
Stammverwandtschaft sich auch in dieser äußerlichen Beziehung gegen
sie abgrenzen, so erscheint eine Gliederung des Alamannenbundes ganz
nach dem Maaßstabe der cäsarischen Zeit. Nordweststämme, Lentienser und
Juthungen verhalten sich zueinander wie drei cäsarische Civitates, die
einzelnen Gaukönige wie deren Principes, die nach Außen zusammenstehen,
wo im Innern aber jeder für sich seinen Genossen das Recht weist.
Die einzige Modification auf der alamannischen Seite liegt in dem
Mangel eines _concilium civitatis_, ein Umstand, der noch mehr in der
kriegerischen Untätigkeit aller Verhältnisse, als etwa in der größern
Ausdehnung des Landgebietes seine Erklärung findet. Denn nichts
ist unbegründeter, als die von Waitz neuerlich wieder aufgestellte
Behauptung, daß der Umfang dieser Königreiche zu groß sei, um sie
mit den _pagis_ bei Cäsar und Tacitus, und mithin ihre Könige mit
den taciteischen Principes auf eine Linie zu stellen. Nimmt man die
oben angeführten Aussagen Ammian’s (_XVI_, 12, _XVII_, 1, _XVIII_, 2)
zusammen, so erhellt, daß zu der Nordwestgruppe der Alamannen zwölf
Könige gehören, sieben, die bei Straßburg kämpfen, drei ungenannte,
welche diese unterstützt haben, endlich Macrian und Hariobaudes[123].
Die letzten beiden beherrschen mehrere Pagi zwischen Rhein, Main und
Taunus als Nachbarn der Chatten; südlich vom Main liegen hart am Rheine
Mainz gegenüber die Gebiete Suomar’s und Hortar’s, dann zehn Millien
vom Rheine entfernt, die Gaue der _tres immanissimi reges_, dann weiter
südöstlich bis zum Neckar und Kocher, wo die Grenzsteine der Burgunder
stehen, die übrigen kleinen Herrschaften, welche Julian in wenigen
Tagen verheerend durchzieht. Diesen Territorien entsprechen ziemlich
genau in der heutigen Geographie die hessische Provinz Starkenburg,
der badische Unterrheinkreis und das westliche Drittel des baierischen
Unterfranken. Wenn man reichlich rechnet, ergibt sich also ein Areal
von 120 deutschen Quadratmeilen für diese alamannische Civitas, während
nach der von Zeuß festgestellten Abgrenzung das Gebiet der Sigambern
zwischen Lippe und Sieg etwa 180, das der Chatten zur Zeit Tacitus
zwischen Taunus, Werra und Diemel ungefähr 250 Quadratmeilen, das
der Brukterer, wenn man es für gleichbedeutend mit dem späteren Gau
Boroktra nimmt, in runder Zahl 150 Quadratmeilen umfaßt hat. Nach
diesen Zahlen würde also die hier in Frage stehende alamannische
Landschaft in der Größe ihres Areals hinter den bedeutenderen
Civitates der ältern Zeit noch erheblich zurückbleiben. Ein jeder
ihrer zwölf Könige aber hätte einen Bezirk von zehn Quadratmeilen im
Durchschnitt beherrscht, also ein Gebiet desselben Umfangs, den wir
oben für die taciteischen Pagi wahrscheinlich fanden. Es fällt also
jeder Grund gegen die Gleichstellung der Principes der ältern Zeit und
den Gaukönigen des 4. Jahrhunderts fort; auf’s Neue ergibt sich die
Folgerung, daß auch das Geschlecht des Princeps als eine _stirps regia_
betrachtet wurde.

Uebrigens ist hier bei den Alamannen noch des Umstandes zu denken,
daß wir uns auf kürzlich erobertem Boden befinden, mithin nichts
erklärlicher sein würde, als häufige Ungleichheit der einzelnen
_regna_, je nach den kriegerischen Erfolgen ihrer ersten Begründer. Auf
der andern Seite zeigt sich ein System unbedingter Theilbarkeit, welche
jede größere Masse, die sich in dem einen Augenblick bilden mochte,
im folgenden wieder zersetzen mußte. Hier haben die Brüder Macrian und
Hariobaudes jeder ein besonderes Reich, ebenso Gundomad und Vadomar,
Chnodomar und sein Neffe Agenarich; es ist klar, daß solch ein Zustand
durch wenige Generationen fortgesetzt, in der Isolirung der kleinsten
Geschlechter endigen mußte. Um so weniger können wir auch hier Anstand
nehmen, diese Könige mit den _principes regionum_ bei Cäsar, mit den
_iudices variis populis praesidentes_ bei den Quaden, oder mit den
Rectoren des salischen Volksrechtes zu vergleichen.

Alle diese Herrschaften umfassen übrigens beiläufig ein Drittel des
alamannischen Volkes: von den beiden andern Theilen desselben, den
Lentiensern und Juthungen, haben wenigstens jene an Macht und Zahl
den Nordweststämmen nicht nachgestanden. Ihre Vernichtung zeigt
das; denn während bei Straßburg etwa 36,000, fechten bei Argentaria
40, und nach andern Angaben 70,000 Mann. Sie alle stehen unter dem
Oberbefehl eines Königs Priarius, der indeß schwerlich ein gewaltigerer
Herrscher als Chnodomar gewesen ist. Ammian nennt diesen _nefarius
totius belli incentor_, jenen _pugnarum exitialium concitator_;
beide Ausdrücke passen viel mehr auf den Urheber eines Bündnisses
zwischen Gleichberechtigten als auf einen Oberherrn, der durch bloßes
Gebot seine Vasallen zu den Waffen ruft. Bei den Nordweststämmen
denke man den Rechtszustand sich ganz unverändert, aber Ammian
über die Einzelheiten des Krieges nicht völlig so genau oder durch
Selbstanschauung belehrt – oder aus irgend einem Grunde gesonnen,
seinem Bericht keine so weitläufige Ausdehnung zu geben; mit vollem
Rechte würde er erzählen können: die Alamannen führten aus allen Gauen
ihre Mannschaft zusammen, es kam zum Treffen, unter der Anführung ihres
Königs Chnodomar, des Anstifters der verderblichen Kämpfe – eben nicht
anders als Julian’s Beschreibung[124] des Kampfes uns vorliegt und
wörtlich die Darstellung Ammian’s über die Schlacht bei Argentaria.
Daß er hier keine _regales_ und _reges_ und _regulos_ erwähnt wie
bei Straßburg, beweist nur, daß er summarischer berichtet, enthält
aber keineswegs die in sich unwahrscheinliche Annahme, zwischen den
südlichen und nördlichen Stämmen der Alamannen habe ein so wesentlicher
Gegensatz bestanden, wie ihn Herrschaft der Hundertfürsten auf der
einen, und die eines Volkskönigs oder Envalldr auf der andern Seite
nothwendig gebildet hätte.

Drücken wir den Inhalt dieser Sätze in allgemeiner Fassung aus,
so würde er etwa folgender Gestalt lauten. Ein Bericht, der nicht
ausdrücklich diese Herrschaftsverhältnisse erörtern will, kann
für einen einzelnen Zeitpunkt als König eines Volkes auch den
Hundertältesten bezeichnen, der in jenem Zeitpunkt gerade zu der
Leitung der allgemeinen Angelegenheiten berufen ist. Wir sind aus
sonstigen Gründen der Vielherrschaft bei Quaden, Alamannen und
Burgunder versichert: wir können diese Ansicht festhalten, wenn auch
Gregor den Chrocus kurzweg als _rex Alamannorum_, wenn Julian den
Chnodomar schlechthin βασιλὲυς τῶν βαρβάρων nennt, oder Ammian aus
Anlaß eines spätern Krieges die Ermordung des Gabinius _regis Quadorum_
erwähnt. An eine den Geschlechterstaat durchbrechende Monarchie ist
deshalb nicht zu denken, und selbst ein Oberkönigthum im Sinne des
Geschlechterstaates scheint erst dann erwiesen, wenn seine Dauer und
die Erblichkeit der Würde unzweideutig aus den Quellen zu ermitteln
steht. Der Titel allein erklärt sich aber vollkommen aus einer
vorübergehenden Hegemonie seines Inhabers.

Zu gleichem Ergebnisse führt uns ferner die Betrachtung der
fränkischen Geschichte vor den großen Eroberungen der Merowinger.

Ueber den Umfang des fränkischen Namens im 3. und 4. Jahrhundert,
so wie über die darunter einzubegreifenden Völkerschaften wird
bei der Dürftigkeit der Ueberlieferung schwerlich jemals ein
völlig abschließendes Ergebniß zu gewinnen sein. Nach den neuesten
Untersuchungen ist so viel als höchst wahrscheinlich anzunehmen,
daß die Civitas der Salier aus der Vereinigung der Gugerner, jener
linksrheinischen Sigambrer, mit den Bataven und deren kleinem
Nebenstamme, den Caninefaten, hervorgegangen ist[125]. Die so
erwachsene Völkerschaft bildet anfangs nicht gerade eine sehr
imposante Masse. Wie die Landschaft der Gugerner ungefähr 35, umfaßt
Batavien in seiner zuletzt von Schröder festgestellten Begrenzung
etwa 40 Quadratmeilen, beide zusammen also ein Areal von der Größe
des ehemaligen Herzogthums Nassau. Daß auf einem so beschränkten
Territorium überhaupt keine gewaltige Monarchie emporwachsen konnte,
leuchtet ein: bei den Bataven fanden wir in der ältern Zeit Adalinge
als Führer der Cohorten, zwei Fürsten von königlichem Stamme, und bei
ihnen wie bei den Caninefaten gewählte Herzoge, jenen der Caninefaten
von edlem Geschlecht.

Bei den großen Plünderungszügen der Franken während der Anarchie im
römischen Reiche zur Zeit des Gallienus und der dreißig Tyrannen
vernehmen wir nichts über ihre Herrscher oder inneren Zustände. Dann
ruft Carausius zu seinem Beistande weitere Germanen nach Batavien,
Friesen, Chamaven und Chattuarier[126], wovon die beiden letztern auch
als Franken bezeichnet werden und später die einen mit den Ripuariern,
die andern mit den Saliern verschmelzen. Ihre Führer werden als
Könige von den römischen Rednern, Eumenius, Nazarius und Mamertin
bezeichnet, und vier derselben, Ascarich und Merogaisus, Esoboch und
Genobon namentlich aufgeführt. Schon diese Zahl beweist, daß wir an
große Volkskönige nicht zu denken haben. Der ältere Constantius und
später Constantin unterdrücken die Bewegung sehr nachdrücklich; wie
sich Bataven und Gugerner dabei verhalten haben, erfahren wir nicht.
Zwei Menschenalter später hat jedoch die kriegerische Unruhe auch
diese Stämme erfaßt. Zwar erhält der Cäsar Julian noch 357 zu seiner
Alamannenschlacht batavische Hülfstruppen, die unter der Anführung
mehrerer Könige, also kleiner Hundertfürsten, stehen (_Ammian_ 16,
12). Ein anderer Theil aber der Salier ist südwärts vorgegangen und
hat sich in Toxandrien angesiedelt, wo Julian sie 358 wieder zur
Anerkennung der römischen Hoheit nöthigt und die ihnen auf’s Neue
nachgerückten Chamaven nochmals über den Rhein zurücktreibt[127].
Indessen scheinen auch die in Batavien Gebliebenen Rom den Gehorsam
gekündigt zu haben, während sich neben ihnen Chamaven oder Chauken
einzunisten suchen; im Jahre 360 trägt dann Julian seine siegreichen
Waffen auch dorthin und erzwingt die erneuerte Unterwerfung[128]. Hier
erwähnt Libanius ganz ausdrücklich mehrere Könige der Salier: nachdem
die Besiegten zum ersten Male abgewiesen worden, αὖθις ἧκον, αὐτοὺς
ἄγοντες ἰκέτας βασιλείς, καὶ τὸ σκῆπτρον ἔχοντες ἐς γῆν ἔκυπτον[129].
Fortdauernd steht der in Batavien wohnende Theil der Salier unter
mehreren Königen, unter mehreren Fürsten, auf einem Gebiete von 40
Quadratmeilen, Monarchen, die nicht etwa mit persönlicher Macht die
Geschicke ihrer Unterthanen bestimmen, sondern die umgekehrt durch ihre
Volksgemeinden vor den Cäsar geführt und zum Fußfall veranlaßt werden.
Ich wüßte nicht, wodurch diese Häuptlinge, sei es nach Quantität oder
Qualität ihrer Herrschaft, von den Principes bei Cäsar und Tacitus sich
unterscheiden sollten.

Ueber andere fränkische Stämme berichtet Sulpicius Alexander[130], sie
seien im Jahre 388 unter ihren Herzogen Genobaud, Marcomer und Sunno
über den Rhein gegangen und hätten das Land bis in die Nähe von Cöln
verheert. Als die Römer aus Trier Verstärkung erhalten, streift eine
Schaar der Deutschen westwärts und wird im Kohlenwalde aufgerieben;
die Andern weichen über den Rhein, und vernichten einen römischen
Heertheil, der sie verfolgend bei Neuß auf das rechte Ufer übergegangen
ist. Dann wird eine Unterhandlung versucht, mit Marcomer und Sunno,
welche damals, sagt Sulpicius, die »_regales_« der Franken waren; bald
nachher aber eröffnet der römische Feldherr auf’s Neue den Krieg gegen
Marcomer und Sunno, die »_subreguli_« der Franken, geht bei Cöln über
den Rhein, zieht nordwärts bis zum Lande der Chamaven, trifft aber auf
keine Feinde, nur daß einige Ampsivarier und Chatten unter der Führung
Marcomer’s aus den entfernteren Bergrücken sichtbar werden. Es zeigt
sich hier bei Sulpicius genau der Sprachgebrauch Ammian’s; dieselben
Personen werden abwechselnd als _duces_, _regales_, _subreguli_
bezeichnet, und Gregor von Tours, der diese Aussagen wiederholt, ist
befremdet, daß nirgend von fränkischen Königen die Rede ist, und weiß
nicht, ob die _regales_ wirkliche Könige oder nur deren Stellvertreter
waren. Für uns lassen Ammian’s Parallelstellen keinen Zweifel: es sind
ampsivarische oder chattische Principes. Daß Claudian (_ad laudem
Stilic. I._, 237 ff.) sie später, als sie gegen Stilicho unglücklich
kämpfen, _reges_ nennt, ändert hieran ebenso wenig, wie die wechselnde
Titulatur der quadischen und alamannischen Fürsten bei Ammian. Nicht
mehr hat es auf sich, wenn Gregor dann weiter bemerkt, Sulpicius lasse
an einer spätern Stelle deutlich erkennen, daß die Franken einen
König gehabt, den er allerdings nicht nenne: Gregor ist so gütig, die
betreffende Stelle wörtlich einzurücken, wo sie denn nichts Anderes
besagt, als daß Eugenius das alte Födus mit den Königen der Franken und
der Alamannen erneuert habe, und mithin die Frage, ob es bei jedem der
beiden Völker nur einen oder mehrere Könige gegeben, offenbar völlig
unentschieden bleibt[131].

Gregor selbst bestätigt dann unsere Ansicht durch seine unmittelbar
folgenden Mittheilungen aus der fränkischen Ueberlieferung über die
Herkunft der Merowinger. Man erzählt, sagt er, die Franken seien aus
Pannonien gekommen, hätten sich zuerst am Rheine niedergelassen, dann
nach Ueberschreitung des Rheines Thoringien durchzogen, und dort
sich nach Gauen oder Staaten (_iuxta pagos vel civitates_) gelockte
Könige gewählt, aus ihrer ersten und so zu sagen edelsten Familie,
was denn auch die Siege Chlodovech’s näher darthäten (»die spätern
Siege Chlodovech’s über die verschiedenen Frankenkönige, meint Gregor,
bewiesen die Existenz dieser Gaukönige«)[132]. Damals also sei
Chlojo Frankenkönig gewesen, habe zu Dispargum im Lande der Thoringer
gewohnt, und von dort aus die Stadt Cambrai und später das Land bis zur
Somme eingenommen; aus seinem Stamme, behaupten Einige, sei Merowech
entsprossen und dessen Sohn Childerich gewesen.

Der Zusammenhang dieses Berichts und das Auftreten Chlojo’s an seinem
Schlusse läßt keinen Zweifel, daß wir unter den hier genannten Franken
die Salier, und nur diese zu verstehen haben. Diese also hätten nach
ihrem Rheinübergang über jeden ihrer Gaue oder Staaten[133] einen
König eingesetzt, und damals habe (mithin als einer dieser Gaukönige)
Chlojo in Dispargum und später über Cambrai und Umgegend geherrscht.
Für unsere Zwecke ist es nicht erforderlich, in die Untersuchung über
die Lage von Dispargum und der linksrheinischen Thoringia einzutreten:
für uns ist das Wesentliche, daß hier wie früher die Salier unter einer
Mehrzahl von Herrschern gestanden, welche sie selbst einen jeden als
Fürsten eines (kleineren oder größeren) Gaues bezeichnen. Was bedeuten
nun die Worte, die Könige seien gewählt worden _de prima, et ut ita
dicam nobiliori suorum familia_? welchem Satze dann entspricht, daß
später, als Chlodovech die Gaukönige ausrottet, sie immer als seine
_parentes_ bezeichnet werden. Ist hier an wirkliche oder geglaubte
Blutsverwandtschaft zu denken? Man hat wohl vermuthet, in früherer
Zeit habe ein Volkskönig die ganze Civitas der Salier beherrscht, und
dann sei das Land unter dessen Söhne getheilt und jedem ein Pagus
zugewiesen worden. Leider entspricht aber diese Auffassung weder dem
Wortlaut der Sage, noch den sonst gesicherten Thatsachen. So lange
wir Bataven und Sigambern kennen, hat es keine Volkskönige, sondern
immer nur Gaufürsten bei ihnen gegeben; man kann dafür kein beredteres
Zeugniß wünschen, als Gregor’s Befremden, daß kein Schriftsteller vor
ihm von Königen »der Franken« etwas weiß, und die Genugthuung, mit
welcher er die inhaltleere Notiz über die »Könige der Franken und
Alamannen« registrirt. Also an ein altes Volkskönigthum und spätere
Erbtheilungen ist hier nicht zu denken. Sollen wir nun annehmen,
eines Tages hätten alle kleinen Staaten der Salier beschlossen, es
werde an die Spitze jedes einzelnen nicht mehr ein Princeps aus
seiner Mitte, sondern ein Mitglied der Merovingischen Familie treten?
zugleich aber, wohlverstanden, jeder kleine Staat seine politische
Selbstständigkeit behalten – denn so zeigt es sich im Fortgang der
Begebenheiten. Unmöglich wäre das freilich nicht, wohl aber, scheint
mir, unglaublich. Man wird sich also wohl erinnern müssen, daß wir es
hier mit sagenhafter Ueberlieferung zu thun haben. In deren Natur aber
liegt es, einen Zustand nicht als solchen zu beschreiben, sondern (sehr
lobenswerth in ästhetischer Beziehung) die Beschreibung in Erzählung
zu verwandeln, wie z. B. aus der Existenz der Centurienverfassung die
Geschichte des milden Königs Servius erwächst, wie sich die Form der
friesischen Gerichte in die Darstellung von König Karl und dessen
Verhandlungen mit Radbod und den ersten Asegen einkleidet. Unter dieser
Voraussetzung bedeutet Gregor’s Angabe zunächst nichts Anderes, als
daß, so weit die Erinnerung der Sage hinaufreicht, die Franken unter
blutsverwandten Hundertfürsten oder Gaukönigen gestanden haben. Ist
hieran nun etwas Auffälliges oder Besonderes? Bataven und Gugerner
besaßen in alter Zeit nach unsern früheren Erörterungen auf ihren 80
Quadratmeilen vielleicht acht Gaue, einen jeden mit seinem _princeps_
aus adligem Geschlecht an der Spitze. Wären es nun auch, anstatt
acht, etwa zwölf oder sechzehn gewesen, wie vieler Heirathen oder
Verschwägerungen hätte es bedurft, um alle diese _stirpes nobiles_ in
eine _familia prima et nobilior_ zu verschmelzen, bei diesen Germanen,
welchen der Mutterbruder ein näherer Blutsfreund dünkte als der Oheim
von Vatersseite? Und daß schon zu Tacitus Zeit die _principes_ unter
ihres Gleichen zu heirathen liebten, ist längst bemerkt und als Beweis
für das Dasein fürstlicher Geschlechter betont worden. So konnten sehr
bald alle salischen Hundertfürsten sich als _parentes_ betrachten,
und wenn das salische Volk, im Bewußtsein seiner Verschiedenheit von
Friesen, Chauken, Alamannen sich als eine große nationale Maegthe
fühlte, so fand deren Einheit in der wirklichen oder vorausgesetzten
Verwandtschaft ihrer Fürsten den concentrirten sinnlichen Ausdruck.

In Gregors Bericht erscheint nun Chlojo, wenigstens wie »Einige
erzählen«, an der Spitze des Geschlechtes, aus welchem später
Chlodovech entsprungen ist, eine Ansicht, mit welcher die
Genealogie von St. Gallen, eine der ältesten unter den vorhandenen,
übereinstimmt[134]. Die Erwähnung Faramund’s als ersten Ahnherrn
in andern Stammtafeln[135], so wie Prosper’s Wort: _Pharamundus
regnat in Francia_, führt uns hier nicht weiter; sie beweist nur,
daß ein solcher Königsname bekannt und im siebenten Jahrhundert
in die Genealogie aufgenommen war. Die _historia epitomata_ aber
und der Anfang der _Gesta regum Francorum_ zeigen sich bei näherer
Untersuchung als willkürliche Compilation. Sie beginnen mit der
trojanischen Sage, welche außer den Verehrern Hunibald’s und Wasthald’s
wohl keine Vertheidiger mehr gewinnen wird, finden dann bei Gregor
die Nachricht des Sulpicius: _Marcomere et Sunnone ducibus Franci
in Germaniam prorupere_, legen ein besonderes Gewicht auf das Wort
_duces_, und lassen sich dadurch bewegen, als Gregor nachher wieder
von Königen redet, über diese angebliche Änderung der Verfassung sich
zu verbreiten. Aus scheinbaren Widersprüchen ihrer Quellen erwachsen
diesen unbefangenen Harmonisten Umwälzungen und Regentenwechsel. Die
Geschichte weist ohnehin den Marcomer und Sunno den Ripuariern zu; aber
auch aus der ächten Sage der Merowinger ist Alles zu streichen, was
über Gregor, und demnach über Chlojo hinauszugehen versucht.

Nicht viel besser aber steht es um die Sicherheit der Verbindung
Chlojo’s mit den spätern Herrschern, insbesondere mit Childerich, dem
Vater des weltgeschichtlichen Monarchen aller Franken. Gregor sagt: _ex
cuius stirpe quidam Merovechum fuisse adserunt_. In einer Stammtafel
(_cod. S. Gall._ bei Pertz _l. c._) heißt Merovech der Enkel Chlojo’s
durch Chlodobod, in einer zweiten (_Duchesne I._ 793) ohne Bezug auf
Chlojo der Sohn eines ältern Merovech; in einer dritten (_Bouquet
II._, 697) der Nachfolger des kinderlosen Chlojo, in einer vierten
(_Eccard fr. or. I._, 23) der Verwandte Chlojo’s, der dessen unmündige
Söhne entthront. Kaum leidlicher sind nur in der folgenden Generation
berathen, wo Gregor und die drei letzten Tafeln Childerich als den
Sohn Merovech’s bezeichnen, die erste aber als den Urenkel desselben
mit Einschiebung zweier unbekannter Namen aufführt. Endlich in dem
ältesten aller dieser Stammbäume (_ex cod. l. Sal., Bouquet l. c._)
verschwindet Merovech ganz, und Childerich erscheint als der Sohn
Chlodobod’s, des Sohnes von Chlojo. Fast alle denkbaren Variationen
sind erschöpft; nur eine wird wie mit sorgfältiger Vorsicht umgangen,
gerade eine solche, die sich mit sonstigen historischen Angaben in
Verbindung setzen ließe. Ich denke an die Erzählung des Priscus von
zwei fränkischen Brüdern, die sich um die Herrschaft streiten, wozu
man eine Andeutung bei Gregor (_II._ 7) vergleichen kann. H. Müller
tauft die Brüder unbedenklich Chlodobod und Merovech, während Eichhorn,
wahrlich mit vollem Rechte, jeden Versuch einer Combination auf diesem
Gebiete zurückweist.

Das einzige sichere Ergebniß dieser Varianten ist die völlige
Dunkelheit, welche schon im 6. Jahrhundert über allen Verhältnissen vor
Chlodovech und dessen Vater lag. Die Namen einiger Könige waren Alles,
was sich aus der Vergessenheit errettet hatte, ohne irgend eine Notiz
über den Umfang oder den Zusammenhang ihrer Herrschaft. Man verband
sie, wie einen Jeden der Wunsch, das mächtige Könighaus in seinen
Anfängen zu verherrlichen, es eben lehrte. Was wir wissen, beschränkt
sich auf die beiden Thatsachen, daß wie bei Cheruskern und Quaden, bei
Burgundern und Alamannen, so auch bei den Saliern jeder Pagus seinen
Hundertfürsten königlichen Geschlechts und Namens besaß, und daß einer
dieser Fürsten sich die Stadt Cambrai und deren Gegend bis zur Somme
unterworfen hatte.

Mit einer an Sicherheit streifenden Wahrscheinlichkeit ist hier
schließlich hinzuzusetzen, daß auch das alte Verhältniß zwischen
Fürsten und Gemeinde im Wesentlichen bis dahin ungeändert geblieben
war. Schon oben habe ich an die Art und Weise erinnert, in welcher
die erste Aufzeichnung der _lex Salica_ nach den Prologen zu Stande
gekommen ist; eine vollständige Discussion des Vorganges ist allerdings
auch hier noch nicht thunlich, da sie bei der Beschaffenheit des
quellenmäßigen Materials nur erfolgen kann, indem zugleich Chlodovech’s
gesetzgeberische Thätigkeit in die Betrachtung hineingezogen wird.
Erst dann wird sich die Richtigkeit der in den Prologen niedergelegten
Aussagen nach jeder Beziehung darthun lassen: hier muß es bei ihrer im
Allgemeinen anerkannten Glaubwürdigkeit[136] genügen, festzustellen,
was nach der Absicht ihrer Autoren hat ausgesagt werden sollen. Es
berichtet nun der längere Prolog: _Gens Francorum inclyta ... dum adhuc
teneretur barbara[137], inspirante Deo inquirens scientiae clavem.
Dictaverunt Salica lege per proceris ipsius gentis, qui tunc tempore
eiusdem aderant rectores; electi de pluribus viri quatuor ... qui
per tres mallos convenientes ... de singulis iudicibus [l. iudiciis]
decreverunt hoc modo. At ubi Deo favente rex Francorum Chlodoveus ..
primus recepit catholicum baptisimi, et quod minus in pacto habebatur
idoneo, per proconsolis regis Chlodovehi et Hildeberti et Chlotarii
fuit lucidius emendatum._ Also eine Versammlung des salischen Volkes
beschließt eine Aufzeichnung des salischen Rechtes; sie wählt zu diesem
Behufe aus ihren Proceres vier geeignete Männer aus; diese stellen die
einzelnen Satzungen zusammen, und die souveräne Volksgemeinde verkündet
diese Aufzeichnung als Gesetz. Von der Mitwirkung eines Volkskönigs
ist keine Rede; die Gaukönige, d. h. die Proceres handeln im Auftrage
der Volksgemeinde. Wie gesagt, ich will hier noch nicht urtheilen,
ob der Autor des Prologs sich vielleicht geirrt hat: aber ist ein
Zweifel denkbar über das, was er hat sagen wollen? daß in heidnischer
Zeit das Volk und seine Proceres die Aufzeichnung beschlossen und
vollzogen haben, daß erst unter Chlodovech, und nach dessen Taufe
eine königliche Einwirkung erfolgt ist? Wenn Sohm erörtert, bei der
ersten Redaction des Gesetzes hätten vier Thunginen den Inhalt der
einzelnen Titel gewiesen, dann aber als souveräner Vertreter der
_Gens Francorum_ der Volkskönig denselben als Gesetz verkündet: so
schließt er dies aus dem Inhalt des heute uns vorliegenden Textes, wo
gleich in der ersten Zeile das Gesetz allerdings als ein königliches
bezeichnet wird. Die entscheidende Frage, ob wir den Urtext überhaupt
noch besitzen, ob die uns vorliegende Urkunde nicht die von Chlodovech
emendirte ist, berührt er gar nicht; der König, den er der _gens
Francorum_ als Gesetzgeber hinzufügt, oder aus derselben heraus
interpretirt[138], soll nach ihm auch nicht Chlodovech, sondern einer
von dessen heidnischen Vorgängern sein; ausdrücklich erkennt er an,
(_I._, 38) daß »zur Zeit des salischen Gesetzes«, des uns vorliegenden,
wie sich versteht, »nur =ein= König den ganzen Stamm beherrschte.«
Nun wissen wir aber, so gewiß wie irgend ein Factum jener spärlich
beleuchteten Zeit, daß vor Chlodovech kein König der ganzen _gens
Francorum_ oder _Saliorum_ existirt hat, und wenn der uns vorliegende
Text des Gesetzes überall einen solchen voraussetzt, so kann er schon
deßhalb nur von Chlodovech oder aus Chlodovech’s Zeit herrühren. Und
ebenso, wenn der Prolog sagt, daß in heidnischer Zeit die Volksgemeinde
der Franken das Gesetz verkündet, König Chlodovech aber nach seiner
Taufe es emendirt habe, so legt er die erste Verkündung nicht etwa
dem König Chlodovech vor seiner Taufe, und auch nicht einem ältern
Volkskönige bei, der nie gelebt hat, sondern im Gegensatze zu dem
spätern monarchischen System der souveränen Volksgemeinde und ihren
fürstlichen Lenkern. Ganz in demselben Sinne sagt denn auch der
kürzere Prolog: _placuit atque convenit inter Francos et eorum
proceres_, d. h. die Franken nebst ihren Proceres haben unter einander
vereinbart: so redet niemand, der als gesetzgebendes Organ des Volkes
einen souveränen Monarchen voraussetzt. Vielmehr geht die deutliche
Meinung der Worte dahin, daß zwischen den fränkischen Gemeinden unter
Einschluß ihrer Proceres die Aufzeichnung des Gesetzes verabredet
worden sei: es ist das ein ausdrückliches Zeugniß, daß das Volk
gerade nicht unter einer Königsherrschaft vereint gewesen, sondern
in freier Einigung sein Gesetz beschlossen hat. Mit einem Worte, die
Prologe kennen als Vertreter der salischen Civitas vor Chlodovech nur
die Volksgemeinde und die Proceres, die _rectores eiusdem gentis_.
Ob es möglich ist, durch anderweitige Beweismittel die Unrichtigkeit
dieser ihrer Ansicht darzuthun, werden wir später sehen; hier aber
ist zu constatiren, einmal, daß es nach dem Zeugniß der Prologe,
ebenso wie nach jenem Gregor’s, bei den Saliern des 5. Jahrhunderts
keinen großen Volkskönig, sondern nur _reges iuxta pagos vel civitates
creatos_ gab, sodann daß diese, eben so wie ihre Vorfahren zur Zeit
Julian’s, nicht die Herren des Volkes, sondern die ausführenden Organe
seines entscheidenden Willens waren. Dieselbe Ansicht spricht Jacob
Grimm in seinem Schlußurtheil über die malberg’sche Glosse aus[139].
»Zur Zeit des Bodogast, Salagast, Widogast,« sagt der treffliche
Forscher, »die dem Text der erhaltenen ältesten Fassung bereits im
fernen Dunkel liegt, waren die Franken Heiden, und ohne Könige, nur
von Fürsten oder Herzogen beherrscht. Nicht zu übersehen ist die
Formel _ana theoda_ (_coram populo_) bei dem _maialis votivus II._,
11, und bei der Freilassung, _XXVI._, wo beide Male die Glosse mehr
und älteres als der lateinische Text gewährt. Das _dimittere ante
regem_ trat, seitdem Könige walteten, an die Stelle des alten _coram
populo_ = _ana theoda_[140]. Wiederum _cap. XLVI._ hat der Text erst
_ante regem aut in mallo_, und dann ausführlicher _ante regem aut in
mallo publico, hoc est in mallobergo ante theada vel tungino_, wo die
Glosse mit weggelassenem _ante regem_ nur die alte Formel _ante theuda
aut tungino_ wiederholt. _LVI._, _XCVI._ bleibt _regis praesentia_
unglossirt. Vollen Beweis kann das nicht bringen, aber uns ahnen
lassen, daß die Glosse über die Zeit der Könige hinausreicht.«

Gewiß, wenn andere positive Momente dafür angeführt werden könnten,
daß der jetzt uns vorliegende Text, seine _lex dominica_, seine
monarchischen Satzungen im 5. Jahrhundert entstanden seien, so würden
jene Auslassungen der Glosse keinen vollen und zwingenden Gegenbeweis
erbringen können. Ob dieser Fall vorliegt, wird sich später zeigen;
einstweilen dürfen wir registriren, daß Gregor, die Prologe und die
Glosse von einem salischen Volkskönigthum vor Chlodowech nichts wissen,
daß vielmehr Gregor’s gelockte Gaukönige gleichbedeutend mit den
Proceres sind _qui eiusdem gentis aderant rectores_, gleichbedeutend
mit den quadischen Judices, den burgundischen Hendinen, den Principes
der taciteischen Zeit. Gregor’s letztes Wort über Chlodovech gibt
dieser Anschauung ihren Abschluß. Nachdem er berichtet, wie Chlodovech
den König der Ripuarier beseitigt und sich an seine Stelle gesetzt,
erzählt er, wie jener die Herrschaft auch über alle Salier gewonnen.
Chlodovech bringt den König Chararich und den König Ragnachar und den
König Rignomer um, und, schließt Gregor, noch viele andere Könige ließ
er tödten, sogar seine nächsten Verwandten, von denen er fürchtete, daß
sie das Reich ihm entreißen könnten. Auf einem Gebiete also, ungefähr
so groß wie das heutige Belgien gab es drei uns namentlich bekannte und
außer ihnen noch viele andere Könige; tritt man deren Ehre zu nahe,
wenn man sie mit Armin oder Inguiomer vergleicht?

       *       *       *       *       *

Was die Glosse und deren Deutung im Allgemeinen betrifft, so kann ich
nicht umhin, noch folgende Bemerkung anzuschließen. In der ersten
Auflage dieses Buches habe ich Leo’s geistreiche Erklärung derselben
aus dem Keltischen angenommen, wie bald nachher auch Waitz in seinem
Buche über die Lex Salica, bei manchen Einwendungen im Einzelnen, die
Berechtigung der Auffassung im Ganzen anerkannt hat. In der That ist
nicht abzusehen, warum bei den Franken, welche in Belgien doch unter
einer keltischen Bevölkerung ansässig geworden waren, und folglich mit
dieser tagtäglich in rechtliche und gerichtliche Beziehungen kommen
mußten, nicht auch einzelne keltische Termini, wie weiterhin so viele
römische aufgenommen, oder warum bei einzelnen Stellen der Volksrechte
nicht das Bedürfniß einer keltischen Interpretation fühlbar geworden
sein sollte[141]. Indessen man weiß, wie lebhaft sich der Widerspruch
unserer Germanisten gegen Leo’s Behauptung erhoben hat[142]; ich habe
es also zur Zeit vermieden von Leo’s Sätzen noch weiter Gebrauch zu
machen. Aber so völlig entschieden, wie es Waitz und Sohm jetzt,
vornehmlich nach Grimm’s Erörterungen, annehmen, scheint mir die Frage
durchaus noch nicht zu sein, vielmehr zu einem _non liquet_ noch
immer großer Anlaß vorzuliegen. Müllenhoff schreibt eine Erklärung
der deutschen Wörter der Lex Salica, erkennt aber an, daß eine Anzahl
gerade der wichtigeren, _alodis_, _baro_, _filtortum_, _grafio_,
_tangano_ fremden Ursprung zeigen. Bei andern, z. B. _thunginus_ oder
_tunginus_ wird der deutsche Charakter zweifelhaft, nicht durch den
Mangel einer Ableitung, sondern durch den Ueberfluß möglicher aber
sämmtlich unsicherer Deutungen, nach welchen der Thunginus entweder
der Bezirksgraf oder der Decan oder der Ehrwürdige oder der Zwingende
sein würde. Mit _mithio_ weiß kein Germanist etwas Rechtes anzufangen;
Grimm’s letzte Erklärung beginnt mit einem altsächsischen Verbum
messen, und endigt mit einem »an den Schild klopfen«; Kern dagegen
klopft an, ob man nicht statt des völlig unerklärlichen _mithio_ lieber
_withio_ lesen wolle, was freilich bei der großen Zahl der Urkunden,
die das Wort erwähnen, absolut unzulässig ist. Ich nehme mir nicht
heraus, die grammatischen und etymologischen Erörterungen eines Jacob
Grimm von der sprachlichen Seite her zu kritisiren; wenn er aber den
Tunginus deshalb für einen Decan halten will, weil wir damit einen
Beweis für die sonst unbekannte Thatsache gewännen, daß die Franken die
Zehnzahl _tun_ genannt hätten, und dann diese Bezeichnung sofort für
die weitere Erläuterung der _chunnas_ verwerthet, so braucht man nicht
Linguist zu sein, um den völlig beweislosen Zirkelschluß zu erkennen.
So zeigt sich Ungewißheit an allen Enden, und mir scheint, daß Leo
eine dankenswerthe Entdeckung lediglich durch die Uebertreibung des
damit gemachten Gebrauches verdorben hat. Er fand nun Keltisches an
hundert Stellen, wo die Widerlegung auf der Hand lag: darüber kam ein
nicht selten werthvolles Erklärungsmittel in allgemeine, unverdiente
Mißachtung. Nach allen darüber gepflogenen Verhandlungen kann ich
auch heute nur finden, daß die Annahme eines, wenngleich nur sehr
sporadischen Einflusses der keltischen Umgebung über eine Reihe von
Worten und Sachen, wie _chrenecruda_, _baro_, _mithio_, _contubernium_
besseren Aufschluß als irgend eine andere Hypothese gewährt. Mit Recht
macht Müllenhoff darauf aufmerksam, daß gerade auf dem belgischen Boden
während langer Jahrhunderte deutsche, keltische und romanische Elemente
sich berührt, bekämpft und gegenseitig durchdrungen haben.


Fußnoten:

[120] _Similitudine morum concordes_ sagt er einmal.

[121] Beide Epitheta bei Ammian.

[122] Ich zweifle nicht daran, daß bei Fredegar, Ammian, der _vita
s. Desider._ u. _Privati_ nur die oft vorkommende Verwechslung der
Alamannen und Alanen das Ereigniß in das fünfte Jahrhundert gebracht
hat. Stälin Wirt. Gesch. _I._ 118 hätte über den Werth der Deductionen
bei _Bolld. l. c._ nicht in Zweifel zu sein brauchen.

[123] Die mit ihnen befreundeten Vadomar und Gundomad hausen als
römische Clienten am Schwarzwald. Vgl. Baumann in den deutschen
Forschungen 16, S. 219.

[124] _Ep. ad Sen. Pop. Atn. p._ 279.

[125] Vgl. Schröder, histor. Zeitschr. _XLIII_, 1 ff. Noch im 4.
Jahrhundert unterscheidet Ammian, auch hier durch Kaiser Julian
bestätigt, sehr bestimmt die Salier von den Chamaven und den
Chattuariern. Der Gau der letztern umfaßt in späterer Zeit den größten
Theil der Gugerner so wie auf der rechten Rheinseite einen Landstrich
an der Ruhr.

[126] Als die Eindringlinge wieder besiegt sind, werden ansehnliche
Schaaren derselben als römische Unterthanen im innern Gallien
angesiedelt, und hiebei die drei angeführten Namen genannt.

[127] _Ammian_ 17, 2. Julian’s Brief an die Athener.

[128] _Zosimus III_, 6.

[129] _Liban. epitaph. in Jul. opp. ed. Reiske I_, 549.

[130] _Greg. Tur. hist. eccl. II_, 9.

[131] Wietersheim hätte es sich also ersparen können, über die
Natur und die Befugnisse dieser angeblichen Monarchie weitläufige
Vermuthungen anzustellen.

[132] Giesebrecht, Uebersetzung Gregor’s _I_, 69, Note.

[133] Waitz, V. G. _I_^3, 305 verfügt: das _vel_ ist =nicht= erklärend
zu nehmen. Bis er einen Beweis dafür beibringt, erlaube ich mir
einfach zu erwidern: das _vel_ =ist= erklärend zu nehmen. Giesebrecht
erläutert, unter pagi seien hier Hundertschaften verstanden, die
bei Gregor gewöhnlich _pagi_ genannt werden, während die Gaue, die
sich an die alte gallische Eintheilung der Stadtgebiete anschlossen,
_civitates_ heißen. Wenn dies nur bedeuten soll, daß die Gebiete der
einzelnen Könige verschiedene Größe gehabt, so bin ich einverstanden;
sollten aber Unterkönige der Hundertschaften und Oberkönige der Civitas
gemeint sein, so wäre dies im Wiederspruch mit der Gleichberechtigung,
die sich überall in der Geschichte dieser kleinen Häuptlinge zeigt.

[134] Pertz M. G. _II_, 307.

[135] Duchesne _I_, 793, und Pertz _l. c._

[136] Vgl. Waitz, das alte Recht, 37, 38, Sohm R. u. G. V. _I_, 52.

[137] Ohne Zweifel ist gemeint, als sie noch dem Heidenthum anhing.

[138] Auf seine Theorie, daß noch unter Chlodovech ein Concilium
Civitatis, eine Heerversammlung des salischen Volkes mit
Regierungsrechten Statt gefunden, komme ich unten zurück.

[139] Vorrede zu Merkel’s _lex Salica_ S. 68.

[140] Hier wie oben kann ich nur constatiren, daß wenn Sohm wieder
den König als den geborenen Vorsitzenden in der Volksversammlung
voraussetzt, dies eben auch hier eine Voraussetzung ohne Quellenbeweis
ist. Die Glosse kennt nur die Volksgemeinde ohne den König, und erst
der im 6. Jahrhundert niedergeschriebene Text setzt den König der
Volksgemeinde hinzu. Kern’s Erörterung zu _tit._ 46, nach welcher
_theoda_ gerade den König, den altsächsischen _theoden_ bezeichnen
soll, weil sonst der Satz sinnlos sei, scheint mir völlig aus der
Luft gegriffen. Denn was ist an der Bestimmung auszusetzen, daß die
Freilassung vor der Volksversammlung, oder (auch allein) vor dem
Thunginus erfolgen kann? Auch die sprachliche Erörterung Kern’s an
dieser Stelle ist weit von Bündigkeit entfernt.

[141] Grimm, Vorrede zu Merkel’s _lex Salica_, _V_, hält das für
unverträglich mit dem fränkischen Nationalstolz. Aber die Salier
saßen in Belgien nicht als siegreiche Eroberer, sondern als dienende
Föderalen.

[142] Grimm _l. c._ erklärt ihn für eine Ehrensache der deutschen
Philologie.


§ 5. Fortsetzung. – Gothen.

Das älteste Zeugniß über die gothische Verfassung gibt Tacitus: _paullo
adductius regnantur quam ceterae Germanorum gentes, nec tamen supra
libertatem – omniumque harum gentium – erga reges obsequium_. Ich
erörterte oben den Sprachgebrauch der Germania, und halte demnach diese
Könige in der That für erbliche Beherrscher des gesammten gothischen
Volkes. Nur ist daraus keine Monarchie der spätern Weise zu folgern;
die Worte des Schriftstellers zeigen die Volksgemeinde factisch etwas
beschränkter, rechtlich aber in demselben Zustande wie bei den übrigen
Germanen. Die Könige verhalten sich hier zu den Hundertfürsten wie
diese zu den Geschlechtsältesten: das Nähere darüber werden wir im
folgenden Paragraphen kennen lernen.

Diese Monarchie wird nun, wahrscheinlich durch scandinavische oder
slavische Einwirkung, im Anfang des zweiten Jahrhunderts gebrochen. Die
Hundertfürsten werden wieder selbstständig, eine Masse des Volkes nach
der andern macht sich auf und zieht gegen Süden[143], da erscheinen
sie seit 166 in stets verstärkter Macht den Römern gegenüber an der
Donaugrenze. Hier treten sie auch für uns in helleres geschichtliches
Licht, obgleich noch immer unsere Kenntniß keineswegs im Verhältniß zu
ihrer Bedeutung steht.

Die römischen und griechischen Erzähler schwanken schon über die
Ausdehnung des Namens. Die meisten gebrauchen für alle Stämme von den
Grenzen der Jazygen bis zur Donaumündung in freier Abwechselung die
Namen Scythen, Geten und Gothen: so Trebellius Pollio (_in Gallieno
6_) _illi Gothi qui evaserant ... omnes gentes suorum ad Romanas
excitaverant praedas_, woran er dann eine Aufzählung deutscher,
thrakischer und sarmatischer Stämme schließt. So versichert Syncellus,
wohl nach Dexippus, Gothien sei der einheimische Name Scythiens, der
_anon. Vales._ bezeichnet Illyricum und den Pontus als seine Grenze,
endlich noch in späterer Zeit rechnet Prokop die Gepiden und Vandalen
zu der Einheit des Gothenvolkes.

Genauer reden dagegen einige wenige, für diese Zeit auch sonst
werthvollere Berichterstatter. Was wir aus Jordanes als einheimische
Kunde beglaubigen können, daß der Gothenname im eigentlichen Sinne
nur den Greutungen und Thervingen zugekommen, steht fest auch im
Sprachgebrauche Mamertin’s (_Genethl._ 16), der insbesondere die
Thervingen als gesonderte Völkerschaft hervorhebt, Ammian’s und
Zosimus[144]. Die beiden letzten bezeichnen die gesammte Völkermasse
als Scythen[145]; wo sie den Gothennamen verwenden, sind stets die
beiden angeführten Stämme gemeint. Ich bemerke besonders zwei Stellen
Ammian’s: 31,3 § 7. 8. und 27,5. Dort heißt es, nachdem Athanarich’s
Niederlage durch die Hunnen entschieden ist: _fama late serpente per
Gothorum reliquas gentes_ – daß die Hunnen, ein unbekanntes Volk,
im Lande seien – _populi pars maior, quae Athanaricum attenuata
necessariorum penuria deseruerat, quaeritabat domicilium remotum_. Jene
_reliquas gentes_ hat man auf Taifalen, Victovalen, Gepiden gedeutet,
weil die Thervingen, nachdem sie das Schwert der Hunnen gefühlt, nicht
erst durch das Gerücht über sie belehrt zu werden brauchten. Da aber
der Satz ohne Unterbrechung fortschreitet, so scheint mir die Identität
jener _gentes_ und der _populi pars maior_ nicht zu bezweifeln: ihre
Desertion ist schon vor der Schlacht erfolgt, und so sind ihre Gemüther
den Wirkungen des Rufes noch offen. Dies bestätigt sich 31,4, wo die
pars maior unter Alavivus an der Donau versammelt ist, und dann § 2
Ammian erst besonders von der Aufregung der übrigen Scythenvölker
anhebt.

Ebenso bestimmt ist 27,5 nur an die Thervingen zu denken. Valens
Hauptquartier in Marciodunum, das Lager bei Daphne, der zweite
Donauübergang bei Noviodunum, Alles weist auf die unterste Strecke
des Donaulaufes. Höher den Strom hinauf ist Alles ruhig und von
einer Theilnahme der übrigen »Scythen« keine Rede, Ammian sagt es
ausdrücklich 31,4 § 3: _quae res_ (die Unruhen von 376) _adspernanter
a nostris inter initia ipsa accepta est, hanc ob causam, quod
illis tractibus non nisi peracta aut sopita audiri procul agentibus
consueverant bella_ – was doch auf den dreijährigen ersten Krieg des
Valens unmöglich anzuwenden ist. Nur mit den Thervingen hat Valens zu
thun; dies wird unwiderleglich durch den Umstand dargethan, daß die
Gegner während des Kampfes und bei den Friedensverhandlungen unter
der Leitung des Athanarich stehen, welcher durch alle Zeugnisse, vor
Allem durch jenes des Ammian selbst, als der einflußreichste unter
den Fürsten der Thervinger sicher gestellt ist. Wenn also Ammian an
einer Stelle (27,5) die Greutungen als die Widersacher des Valens
nennt, so hat Zeuß einleuchtend Recht, hier ein Versehen, einen durch
Flüchtigkeit herbeigeführten Schreibfehler des Autors zu behaupten,
und es war meinerseits ein Versehen, wenn ich früher Zeuß des Irrthums
geziehen habe. Ammian sagt: _navibus ad transmittendum amnem convexis,
perrupto barbarico, continuatis itineribus longius agentes Greutungos
bellicosam gentem aggressus est, postque leviora certamina Athanaricum
ea tempestate iudicem potentissimum ausum resistere .. coegit in
fugam_. Es ist unmöglich, den in ruhigem Zusammenhange fortschreitenden
Satz zu zerschneiden, das zuerst bezeichnete Volk von dem unmittelbar
nachher genannten Feldherrn zu trennen, und den Schriftsteller dahin zu
interpretiren, daß Valens nach einigen Scharmützeln mit den Greutungen
sich wieder gegen die Thervingen gewandt und dort den Athanarich
entscheidend geschlagen habe. Vielmehr ist überall nur von =einem=
Widersacher die Rede, und da dieser von Athanarich geführt wird, so
ist eben _Thervingos_ statt _Greutungos_ zu verbessern. Das _perrupto
barbarico_ macht keine Schwierigkeit; es geht daraus nur hervor, daß
die Wohnsitze der Thervingen nicht bis hart an die Donau reichten,
sondern einige Meilen weit von den Ufern des Stromes entfernt waren.
Ob der dazwischen liegende Landstrich unbewohnt oder von andern
gothischen Stämmen, Taifalen oder Peucinern besetzt war, wissen wir
nicht. Jedenfalls betrifft der Krieg von 367 nur die Thervingen; nur
sie sind an dieser Stelle mit der Benennung Gothen bezeichnet – ein
Ergebniß, von dem wir sogleich eine folgenreiche Anwendung zu machen
hoffen.

Nämlich vor der Zeit des Athanarich fehlen uns beinahe alle Angaben
über gothische Verfassung. Mit einigen Königsnamen, die aus dem
Treiben jener scythischen Masse hervortauchen und unbestimmbar wieder
verschwinden, ist unsere Kenntniß erschöpft. Athanarich’s Stellung
dagegen wird mehrfach und von verschiedenen Seiten her beschrieben.
Zunächst nennt ihn Auxentius (_ed. Waitz p._ 20) _iudex Gothorum_, so
wie Ammian _iudex Thervingorum, iudex potentissimus_, ein Titel, der,
wie wir wissen, wohl für fürstliche Würde, nicht aber für die Stellung
eines Volksherrschers beweist. Nähere Erläuterung gibt Themistius
(_p. 132 ed. Harduin._) bei dem Kriege von 367: ἐγὼ παρατάξεις μὲν οὐ
τεθέαμαι Σκυθικοὺς, ἐκκλησίαν δὲ φόβον καὶ σύνεδρον καταπλήξεως καὶ
στρατηγὸν Ῥωμαίων ἐπιτάττοντα Σκυθῶν βασιλεῦσιν. Nur von den Thervingen
ist die Rede: hier sind der Könige eine Menge, alle erscheinen in
gleicher Stellung und erst nachher hebt sich Athanarich unter ihnen
in folgender Weise heraus, _p._ 134: προήγορον εἶχον οὐδετέρᾳ ληπτὸν
οὔδε ὥσπερ γλώττῃ βάρβαρον, οὕτω δὴ καὶ τῇ διανοίᾳ, ἀλλ’ ἐν τῷ συνεῖναι
μᾶλλον σοφώτερον ἤ ἐν τοῖς ὅπλοις· οὕτω γοῦν τὴν μὲν μὲν τοῦ βασίλεως
ἐπωνυμίαν ἀπαξιοῦ, τὴν τοῦ δικάστου δὲ ἀγαπᾶ, ὡς ἐκεῖνο μὲν δυνάμεως
πρόςρημα τὸ δὲ σοφίας[146]. Dies ist wichtig für die Charakteristik des
Ealdordomes, welchem beide Seiten, die richterliche und kriegerische,
gleich sehr eignen: im Zusammenhange mit der ersten Stelle zeigt
es aber deutlich, daß auch eine kleine Stammherrschaft unter dem
Königstitel auftreten kann. Athanarich ist der Sprecher für viele
Genossen, welche Könige heißen wie er selbst; für den Inhaber einer
geschlossenen Herrschaft über die Civitas der Thervingen kann er aber
nicht gehalten werden. Mit gutem Grunde also nennt ihn Themistius
später kurzweg Σκύθης ἢ Γέτης δυνάστης und nicht βασιλεύς (_p._
146), obgleich er vorher den letztern Ausdruck anwandte, weil dort
die Mehrheit der Inhaber eine unbegründete Steigerung des Begriffes
verhinderte[147].

Damals also, 367, bei dem Angriffe der Römer, ist seine Stellung im
Wesentlichen der Armins unter den Cheruskern analog: er hat unter
seines Gleichen die Hegemonie, wie bei Ammian die beiden Anführer der
Alamannen. Bald darauf aber treten Ereignisse ein, wo dieses Ansehen
um ein Beträchtliches geschmälert wird, das Volk sich spaltet, und ein
anderer Geschlechtsfürst zu einer ähnlichen Höhe emporsteigt.

Von den Streitigkeiten des Jahres 370[148] erzählt Sokrates (_VI._
33): οἱ πέραν τοῦ Ἴστρου βάρβαροι οἱ καλούμενοι Γότθοι ἐμφύλιον πρὸς
ἑαυτοὺς κινήσαντες πόλεμον, εἰς δύο μέρη ἐτμήθησαν, ὧν τοῦ ἕνος
ἡγεῖτο Φριτιγέρνης, τοῦ δὲ ἑτέρου Ἀθανάριχος. Nicht eine Andeutung
also, daß Athanarich früher eine gesetzliche oder erbliche Obergewalt
über die Civitas gehabt, daß man Fritigern als einen Aufrührer zu
betrachten habe, beide stehen vielmehr als selbständige Souveräne
da. Fritigern siegt mit römischer Hülfe, wird Christ und befestigt
dadurch die Spaltung, statt der einen Hegemonie gibt es deren jetzt
zwei bei den Thervingen, und daß auch er keine eigentliche Königsgewalt
besitzt, zeigt Sokrates, indem er erzählt, Ulfilas habe bekehrt οὐ
μόνον τοὺς ὑπὸ Φριτιγέρνην ἀλλὰ καὶ τοὺς Ἀθανάριχον ταττομένους
βαρβάρους – ταττομένους, die Anhänger der beiden Parteihäupter, nicht
die Untertanen zweier Könige[149]. Die Verfassung ist durch diese
Vorgänge nicht verändert worden, die Gau- und Geschlechtsfürsten
herrschen nach wie vor; nur ihre politische Gruppirung, nicht aber ihr
staatsrechtliches Verhältniß hat sich umgewandelt. Nur zu diesem Bilde
paßt die Erzählung _de ss. martyr. Gothis_ (Bolld. 26. März) – die
mit der gewöhnlichen Ansicht in scharfem Widerspruch, begreiflicher
Weise nach Tillemont erst von Waitz wieder beachtet worden ist – sechs
und zwanzig Gothen beiderlei Geschlechts seien durch den ἄρχων (die
Würde, die Ulfilas durch _reiks_ ausdrückt) Wingurich oder Jungerich
zur Zeit des Valentinian, Valens und Gratian, also eben zur Zeit des
Athanarich hingerichtet worden, die Gattin eines andern gothischen
Fürsten habe aber ihre Gebeine nach Kyzikos gebracht. Ausführlicher
noch meldet die _vita S. Sabae_ (_Bolland._ 12. April): οἱ κατὰ τὴν
Γοτθίαν μεγιστάνες, also mehrere Fürsten, beginnen eine Verfolgung der
dort wohnenden Christen. Nachdem sie den Anstoß gegeben, verschwinden
sie aber aus unserem Gesichtskreis, und weiterhin sehen wir nur noch
die Dorfgemeinden handeln. Sie wachen über die Reinheit des Glaubens,
vertreiben den Saba und nehmen ihn erst nach längerer Zeit wieder auf.
Dann tritt eine neue Verfolgung ein; wieder ist es die Dorfgemeinde,
die den Heiligen bedrängt, diesmal vermittelt aber ὁ ἄρχων τῆς ἀνομίας
und entläßt Saba mit geringschätzender Milde. Den griechischen Ausdruck
wird man erklären können: der Fürst der verfolgenden Heiden; es ist der
uns schon bekannte Titel des Gaukönigs. Μετέπειτα δὲ, heißt es _c._ 4
weiter, διωγμοῦ μεγάλου κινηθέντος ὑπὸ τὼν ἁμαρτανόντων ἐν τῇ Γοτθία –
werden andere christliche Priester erschlagen, Atharidos, der Sohn des
Häuptlings (βασιλισκός) Rhothesteos, kommt in das Dorf mit einer Schaar
gottloser Räuber, ergreift und tödtet den Heiligen.

Hier ist nun Alles ganz deutlich. Gothia kann nur das Land der
Thervingen sein, denn im andern Falle wäre eine Christenverfolgung
durch das ganze Scythien im obigen Sinne beschrieben, die nach
der Vergleichung mit Sokrates geradezu geläugnet werden muß. Die
Megistanes sind also die Fürsten der Thervingen, unter denen von dem
Königthum eines Einzigen gar keine Rede ist, und Atharid, den man für
Athanarich gehalten hat ohne positiven Grund[150], steht unter ihnen
ohne besonderes Zeichen, ein kleiner König, ein Archon, wie sie Alle.
In Bezug hierauf verhält sich die Vita zu Auxentius und Sokrates, wie
bei dem Kriege von 367 Themistius zu Ammian. Diese halten sich an
den einflußreichsten Lenker und nennen nur den Einen, ohne deshalb
die freie Selbstbestimmung der Uebrigen verneinen zu wollen[151]. Von
der Kirchennachricht der _vita_ wird man keinen Ueberblick dieses
Zusammenhangs verlangen.

Dieser Zustand dauerte nun beinahe bis zu der hunnischen Invasion;
von Hergang und Folgen der Versöhnung sagt Sokrates aber nichts
Näheres, und wir sind hier von Neuem auf Ammian angewiesen. Wir
bemerkten bereits, daß das Volk wieder unter Athanarich’s Hegemonie
sich vereinigt, an dem Kampfe selbst nur der kleinere Theil mit ihm
Antheil genommen hat. Mit diesem wirft er sich nach der Niederlage nach
Caucaland, eine Masse der übrigen Stämme erscheint unter Anführung des
Alavivus an der Donau (31, 4 § 1), an diese schließt sich unmittelbar
nachher Fritigern mit seinen Genossen an: nicht mit einer Sylbe hebt
der Schriftsteller hervor, daß hier eine große Monarchie zertrümmert,
daß neue Könige emporgekommen seien, ein Stillschweigen, welches sich
nur unter der Voraussetzung erklärt, es seien die längst herrschenden
Gaufürsten, die jetzt nach der Niederlage des Oberfeldherrn frei über
ihr Schicksal bestimmen.

In gleichem Sinne schreibt Eunapius _p._ 84: φυλαὶ τῶν πολεμίων
τὴν ἀρχήν διεβεβήκεσαν ἄπειροι, καὶ πλείους ἐπιδιέβαινον, οὐδενὸς
κωλύοντος· εἶχε δὲ ἑκάστη φυλὴ ἱερά τε οἴκοθεν τὰ πάτρια συνεφελκομένη
καὶ ἱερὲας καὶ ἱερείας– der Aufzug dieser Priester wird dann
weitläufig geschildert. Wenn die Bezeichnung Phyle nicht genügte, so
würde die Angabe dieser Heiligthümer jeden Zweifel ausschließen, hier
kann nur von Geschlechtern oder Stämmen und bei der zahllosen Menge
derselben nicht von ganzen Völkern die Rede sein. Ihre Fürsten werden
genau so beschrieben, wie der _magnus numerus regum_ bei Ammian: τὸ
τῶν Σκυθῶν ἔθνος ἐξελαυνόμενοι τῆς χώρας ὑπὸ τῶν Οὔννων, διεβεβήκεσαν
τῶν φυλῶν ἡγέμονες ἀξιώματι καὶ γένει προήκοντες[152]. Dies sind die
Optimaten, welche Ammian hier und da als die leitende Behörde im
römischen Kriege nennt: wie früher Athanarich sind jetzt Fritigern und
Alavivus die frei gesetzten Führer der gleichberechtigten Genossen.
Eine entscheidende Parallele dazu gibt beinahe wörtlich zu Sokrates
stimmend Eunapius zum Jahre 392 (die Aethelinge sind in Streit über
die gegen Rom zu befolgende Politik) ἦν δὲ ἡγεμὼν τῆς μὲν θεοφίλους
καὶ θείας μέριδος Φράβιθος – οἱ δὲ πολλοὶ καὶ δυνατώτεροι – πρὸς
τὴν ὠδῖνα τῆς ἐπιβουλῆς σφαδάζοντες ἐμεμήνεσαν ὧν ἦρχεν Ερίουλφος.
Auch hier noch, Jahre lang nach der Schlacht von Adrianopel, nach
den verzweifelten Kämpfen, in denen ein Mensch wie Fritigern jeden
Anlaß zur Constituirung des Königthums gehabt hätte, wäre damals
nicht der Geist der Nation so weit davon entfernt gewesen – auch hier
ist von einer neuen Verfassung keine Rede, und die Phylen wie ihre
Beherrscher sind noch erhalten, obgleich die Civitates von den Hunnen
unwiederbringlich zertrümmert worden sind.

Ueber die Thervingen des vierten Jahrhunderts haben wir also
hinlängliche Sicherheit, welche durch die Uebereinstimmung mit den
oben erörterten Völkerzuständen doppelt zuverlässig erscheint. Dies
Resultat auch auf Taifalen, Victovalen und die sonstigen kleinern
Stämme jenes Complexes auszudehnen, hat kein Bedenken; von den Vandalen
wird noch besonders Rede sein, nur über Greutungen und Gepiden ist
ohne Berücksichtigung des Jordanes oder seiner Gewährsmänner nicht
abzuschließen. Es fragt sich, ob dessen Darstellung des amalischen
Königthums, die in ihrer buchstäblichen Ausdehnung ohne allen Werth
ist, von ihm selbst vernichtet wird und nur in abgeschwächter Weise
allgemeinen Glauben gefunden hat – ob diese also auf einen haltbaren
Kern reducirt werden kann. Der einzig mögliche Weg dazu liegt bestimmt
vorgeschrieben da. Nicht mit ihrem Inhalte dürfen wir capituliren;
unsere Untersuchung kann nur darauf gerichtet sein, ob aus den
verfälschten Formen, welche die älteste Sage durch Cassiodor und die
Compilation des Jordanes etwa erhalten hat, noch gehaltreiche Trümmer
des echten Bestandes herauszufinden sind.

Jordanes meldet von Cassiodor, daß derselbe zwölf Bücher _de origine
actibusque Getarum ab olim usque nunc per generationes regesque
descendente_ geschrieben habe. Ebenso sagt König Athalarich von seinem
Minister (_Var. IX_, 25) _tetendit se etiam in antiquam prosapiem
nostram, lectione discens, quod vix maiorum notitia cana retinebat.
Iste reges Gothorum longa oblivione celatos latibulo vetustatis
eduxit, iste Amalos cum generis sui claritate restituit, evidenter
ostendens, in decimam septimam progeniem stirpem nos habere regalem._
Cassiodor selbst läßt sich von seinen Freunden anreden (_Var. praef._):
_dixisti ad commendationem universitatis frequenter reginis ac regibus
laudes: duodecim libris Gothorum historiam defloratis prosperitatibus
condidisti_. Ganz dazu stimmt seine Aeußerung über die Königin
Amalasuntha (_Var. XI_, 1) die _domina quae tot reges habuit quot
parentes ... hanc si parentum cohors illa regalis adspiceret, tanquam
in speculum purissimum sua praeconia mox videret. Enituit enim Amala
felicitate, Ostrogotha patientia, Athala mansuetudine, Winitarius
aequitate, Unimundus forma, Thorismundus castitate, Walamer fide,
Theudimer pietate, sapientia inclytus pater._

Aus dem Wortlaute dieser Aeußerungen wird Niemand eine andere
Vorstellung von dem Inhalte derselben gewinnen können, als daß
Cassiodor dem Athalarich sechzehn amalische Vorgänger auf dem
gothischen Königsthrone zugeschrieben, und in seiner _historia
Gothorum_ die Geschichte dieser sechzehn Regierungen berichtet habe. Da
wir jedoch das Buch nicht selbst besitzen, sondern es nur nach dem von
Jordanes gemachten Auszug beurtheilen können, so ergibt sich hier eine
Schwierigkeit. Allerdings zeigt die Stammtafel der Amaler bei Jordanes
wie in der vorher erwähnten Varienstelle siebzehn Generationen, aber
in seiner Erzählung wird von Jordanes erst der sechste in der Reihe
als König aufgeführt, und nach ihm für ein ganzes Jahrhundert nur von
nicht amalischen Königen der Gothen berichtet. Zur Beseitigung dieses
Widerspruchs bemerkt Dahn, auch wenn in der That nur Gapt, Ostrogotha
und Ermanarich, nicht aber Unilt, Athala u. s. w. wirklich regiert
hätten, so könnte das Haus der Amaler als eine _stirps regia_ durch 17
Generationen bezeichnet werden, und da Jordanes zwischen Ostrogotha
und Ermanarich nichtamalische Könige einschiebe, sei dies denn auch
wohl Cassiodor’s Meinung. Die Möglichkeit jener Bezeichnung zugegeben,
beklage ich nur den Mangel des Beweises für ihre Wirklichkeit. Denn
Cassiodor nennt die Vorfahren der Amalasuntha eine _cohors regalis_,
und sagt ganz ausdrücklich: _tot reges quot parentes_. Dahn schiebt
dies als übertreibende Phrase bei Seite, ohne Zweifel ein bequemes
Mittel, eine unbequeme Meinungsäußerung los zu werden. Bemerken wir, es
handelt sich hier noch nicht um die Richtigkeit dessen, was Cassiodor
gesagt hat, sondern nur um die Frage was er hat sagen wollen, und
ich denke, daß Cassiodor seinen Interpreten bemerken darf, er meine
nicht »Prätendenten«, wenn er »Könige« sagt. Schirren wirft die Frage
hin, ob Cassiodor etwa bloß die Amaler, die er _Var. XI_, 1 namentlich
aufführt, für regierende Könige halte, da in der Stammtafel ja ohne
Zweifel manche nicht regierende Herren genannt würden. Gewiß ist
letzteres richtig in Bezug auf Berismund und dessen Nachkommen, und
möglich bei den Brüdern Ermanarich’s. Dies aber berührt die Hauptfrage
gar nicht, denn nicht darauf kommt es an, ob neben den regierenden
Königen noch sonstige Prinzen genannt werden, sondern ob Cassiodor
siebzehn amalische Könige statuirt hat. Wollte man statt dessen nur
die neun, _Var. XI_, 1, genannten Herrscher gelten lassen, so wäre
dadurch einerseits die Verwicklung mit Jordanes nicht gelöst, da dieser
auch den _XI_, 1 aufgeführten Athala als König nicht erwähnt, und
andererseits hätte Cassiodor auch den Ermanarich nicht als wirklichen
Herrscher angesehen, woran doch nicht zu denken ist. Köpke scheint mir
hier einleuchtend richtig zu bemerken, daß die _Var. XI_, 1 vorkommende
Auswahl lediglich nach den charakteristischen Tugenden jener Könige
gemacht ist; nur diejenigen sind genannt, deren Cardinaltugend sich
der Dame Amalasuntha verbindlicher Weise aneignen ließ, der Milde, der
Fromme, der Keusche. Könige bleiben deshalb auch die Nichtgenannten,
Isarna, der Eiserne, der grimme Ermanarich, und wie sie weiter heißen.

Die Geschichte also dieser sechszehn königlichen Vorfahren Athalarich’s
hat Cassiodor’s _historia Gothorum_ erzählt. Sein Schreiben, _Var.
XI._, 1, zeigt, daß er ein Bild von dem Charakter der Einzelnen
hatte: wie wäre auch sein Zweck, den römischen Unterthanen die
Herrlichkeit ihres Fürstenhauses darzuthun, durch die bloße Nomenclatur
eines Stammbaumes erreichbar gewesen? Das Glück des Einen, die
Standhaftigkeit des Andern, die Treue des Dritten mußten in den
Begebenheiten ihrer Regierung veranschaulicht werden, wenn nicht
die Namen Amala, Ostrogotha, Thorismund den Unterthanen des großen
Theoderich Schall und Rauch bleiben sollten. Den römischen Lesern
konnte in diesem Zusammenhange neben dem Ruhme der Amaler auch die
historische Trefflichkeit ihrer gothischen Mitbürger überhaupt vor
Augen geführt werden; so fügte Cassiodor der Geschichte der Amaler noch
eine Vorgeschichte des Gothenvolkes hinzu, indem er den Eroberungszug
derselben aus dem Norden an den Pontus und die Donau um ein Jahrtausend
zurückdatirte und mit scytischen und thrakisch-getischen Geschichten,
die er den Gothen aneignete, diesen Zeitraum ausfüllte. In der neuen
Heimath am Pontus ließ er dann, etwa ein halbes Jahrtausend vor
Theoderich, die Herrschaft der Amaler sich emporheben. Kein römisches
Geschlecht konnte hienach einen fürstlichen Adel wie die amalischen, ja
der Populus Romanus selbst konnte keine ruhmreiche Vergangenheit von
gleichem Umfang wie diese gothische aufweisen.

Die amalischen Könige, dürfen wir weiter schließen, haben nach
Cassiodor bis zur hunnischen Invasion über alle Stämme der gothischen
Nation geherrscht. Auch dies ist die deutliche Meinung der oben
wiederholten Varienstellen, und bestätigt wird sie durch mehrere,
ohne Zweifel aus Cassiodor geschöpfte Aussagen des Jordanes. Als
König Ostrogotha regiert, heißt es _Getica_ 17, haben sich die
Westgothen noch nicht abgesondert. Erst kurz vor dem Angriff der
Hunnen, wiederholt der Autor _c._ 24, haben sich die Westgothen aus
irgend einer Absicht getrennt. Dennoch aber behalten die Amaler
das angestammte Anrecht auf ihr Volkskönigthum über alle Gothen.
Als der Amaler Berismund, erzählt Jordanes _c._ 33, den Tod des
Westgothenkönigs Wallia erfährt, eilt er nach Tolosa, um sich die
Thronfolge zu sichern; wer denn, sagt Jordanes, wer hätte über die
Wahl gezweifelt, wenn ein Amaler auftrat? Leider findet Berismund bei
seiner Ankunft den Thron schon besetzt; er bleibt aber in Tolosa, sehr
bald wegen seiner Weisheit beim Könige hoch angesehen und einflußreich,
verbirgt jedoch streng seine erlauchte Abkunft, da er wohl weiß,
daß ein thatsächlich regierender Herrscher einen berechtigten
Prätendenten nicht liebt. Erst sein Enkel Eutharich gelangt zu der ihm
gebührenden Stellung, als der Ostgothe Theoderich seit 508 auch das
von ihm beschützte Westgothenreich beherrscht, die erlauchte Abkunft
Eutharich’s entdeckt und darauf ihm seine Tochter Amalasuntha vermählt.
Da Theoderich keine Söhne hatte, mußte es als großes Glück für die
Sicherheit der Thronfolge erscheinen, daß sich als Gemahl der Tochter
wieder ein Amaler vorfand; und auch für die festere Verbindung von
Ost- und Westgothien konnte es nur günstig wirken, daß dieser Amaler
im westgothischen Lande geboren und aufgewachsen war. So fand sich
Cassiodor veranlaßt, aus der Zeit nach 375 nicht bloß die Geschichte
der amalischen Könige, sondern auch jene des westgothischen Reiches bis
auf Theodorich’s Herrschaft in sein Werk aufzunehmen; er selbst erwähnt
_Var. XII._, 20, daß er die Einnahme Roms durch Alarich daselbst
geschildert habe.

Immer aber macht uns auch an dieser Stelle Jordanes wieder zu schaffen.
Wir vernahmen vorher seine Aussagen, daß vor 375 alle Gothen unter der
Herrschaft der Amaler gestanden. Daneben aber steht im 14. Capitel
die nicht minder bestimmte Erklärung, daß, wie der ausgezeichnete
Historiker Ablabius in seiner höchst wahrhaften Geschichte der Gothen
melde, der östlich wohnende Theil des Volkes, welchem Ostrogotha
vorstand, entweder nach dessen Namen oder nach der Lage seiner
Wohnsitze Ostgothen, der andere aber, im westlichen Lande angesiedelte
Theil, Westgothen, genannt worden sei. Hier also gibt es kein
amalisches Königthum über alle Gothen, im Gegentheil, ausdrücklich wird
die Herrschaft des Ostrogotha auf die Greutungen beschränkt. An einer
weitern Stelle, _Getica_ _c._ 4, lesen wir in gleichem Sinne, nach der
Ankunft am Pontus hätten sich die Gothen nach Familien getheilt, die
Ostgothen den erlauchten Amalern, die Westgothen aber dem Geschlechte
der Balthen, dessen Adel nur dem amalischen nachstand, gedient.

Die Widersprüche sind augenfällig. Auf der einen Seite Cassiodor’s
amalische Königsreihe durch siebzehn Generationen, gegenüber dem vollen
Jahrhundert nicht amalischer Herrscher bei Jordanes. Auf der andern
bei Jordanes selbst, das Zeugniß der amalischen Herrschaft über alle
Gothen neben dem gleich kategorischen Zeugniß der Beschränkung dieser
Herrschaft auf die Ostgothen allein. Man hat wohl daran gedacht, diese
Gegensätze durch ihre Combination in Ordnung zu bringen: die nicht
amalischen Könige des Jordanes seien Westgothen, die amalischen des
Cassiodor Ostgothen gewesen.

Die berechtigten Thronansprüche des Berismund fielen dabei freilich
über den Haufen, und noch übler ist für diese Annahme der Umstand, daß
Jordanes in der Geschichtserzählung selbst den Nichtamaler Cniva ganz
unzweideutig zum Nachfolger eben auf dem Throne des Amalers Ostrogotha
macht, und umgekehrt nach dem Tode des Nichtamalers Geberich den
Amaler Ermanarich als dessen _successor in regno_ bezeichnet, mithin
allerdings verschiedene und wechselnde Dynastien, immer aber nur
einen Thron und ein Reich kennt. Man mag alle Kunst der Harmonistik
aufbieten, um einen Thatbestand zu ersinnen, welcher all diesen mit
einander hadernden Zeugnissen gleichmäßig gerecht werde; das Ergebniß
wird immer sein, daß man, um Allen zu gefallen, schließlich mit
Allen in Widerspruch geräth, und nur eine freie Erfindung der eignen
Phantasie geliefert hat.

Die einzige wissenschaftliche Lösung wird durch die Erinnerung
ermöglicht, daß wir es hier mit einer Compilation zu thun haben, deren
Verfasser abweichende oder sich ausschließende Angaben verschiedener
Quellen mit der ganzen Gedankenlosigkeit und Unbefangenheit
mittelalterlicher Geschichtschreibung an einander reiht. Dann haben wir
solche Aussagen nicht mehr zu combiniren, sondern zu scheiden und jede
für sich auf den Werth ihrer Quelle zu prüfen.

Hieß dieser Compilator Cassiodor oder Jordanes?

Die Frage wäre von selbst entschieden, wenn meine vor vierzig Jahren
entwickelte Ansicht richtig wäre, daß Cassiodor nur die Geschichte der
Amaler geschrieben, und Jordanes den sonstigen Inhalt seines Buchs
unmittelbar aus den andern von ihm citirten Schriftstellern entnommen
hätte. Allein zuerst Schirren, und nach ihm Köpke, Gutschmidt und Rühl
haben seitdem mit guten Gründen die überwiegende Wahrscheinlichkeit
einer andern Auffassung dargethan, nach welcher Jordanes den größten
Theil seines Werkes nebst allen dazu gehörigen Citaten aus Cassiodor
abgeschrieben hätte. Immerhin bleibt auch hier die Möglichkeit offen,
daß diese oder jene einzelne Angabe ohne Vermittlung des Cassiodor
dem Jordanes angehört, wie dieser denn auch ausdrücklich erklärt, daß
er seinem Auszug aus Cassiodor’s Historia Einiges am Anfang und am
Ende, und Mehreres in der Mitte, aus lateinischen und griechischen
Schriftstellern in eigner Redeweise hinzugefügt habe. Der Anfang ist
ein Stück allgemeiner Erdbeschreibung, die mit Cassiodor’s Zwecken
sehr wenig zu thun hat; das Ende bildet eine Uebersicht der Ereignisse
von 530 bis 550, die erst nach der Herausgabe von Cassiodor’s Buch
eingetreten sind. Welche Angaben Jordanes in der Mitte eingeschoben,
steht zu untersuchen, und eben hier erhebt sich also unsere Frage, ob
er die erwähnten Widersprüche schon bei Cassiodor vorgefunden, oder sie
erst seinerseits durch Einschiebung fremder Stücke in Cassiodor’s Text
hervorgerufen hat.

Ich glaube sofort behaupten zu dürfen, daß die allgemeine
Wahrscheinlichkeit für die letztere Vermuthung ist. Alles was
wir von Jordanes wissen, läßt ein urtheilsloses Zusammenstoppeln
verschiedenartiger gelehrter Brocken bei ihm vollkommen möglich
erscheinen. Bei Cassiodor dagegen, der allerdings in seiner Chronik als
ein sehr mittelmäßiger Historiker erscheint, ist nach seiner sonstigen
wissenschaftlichen und politischen Bildung ein Verfahren wie das
angegebene doch geradezu undenkbar. Und weiter: er, der als Minister
Theodorich’s und Athalarich’s sein Buch zu dem Zwecke verfaßte, die
Herrschaft der Amaler zu empfehlen und zu befestigen, wie sollte er
seine Verherrlichung der siebzehn amalischen Könige durch die Erwähnung
eines hundertjährigen Interregnums Lüge strafen, nur um ein Bischen
weitere Belesenheit auszukramen? Jordanes aber schrieb, als die
Herrschaft der Amaler todt und dahin war; seine Tendenz – denn er hat
eine solche – ist allgemeinerer Art: er will den siegenden Römern die
besiegten Gothen empfehlen, indem er überall neben dem Kriegsmuth der
letztern auch ihre Neigung betont, mit Rom im Frieden und Freundschaft
zu leben; bei dieser Erörterung konnte es ihm gleichgültig sein, ob
vor zweihundert Jahren Amaler oder Nichtamaler die gothische Krone
getragen. So nahm er aus Cassiodor die Geschichte Ostrogotha’s und
Ermanarich’s, aus einem andern Autor die Thaten Cniva’s, Ariarich’s und
Geberich’s in seine Erzählung auf, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, wie
weit er durch ein solches Verfahren sich von dem leitenden Gedanken
Cassiodor’s entfernte.

Daß es für Jordanes in der gothischen Geschichte wichtigere Dinge
gab, als der Ruhm der Amaler, zeigt seine Darstellung gleich an der
ersten Stelle, wo des erlauchten Geschlechtes Erwähnung geschieht.
Dort, _c._ 14, werden die Ahnen desselben nicht als Könige, sondern
unter der Herrschaft eines Königs Dorpaneus als Proceres, allerdings
halbgöttlichen Stammes eingeführt. Es muß nun in hohem Maaße auffallen,
daß Jordanes mit keiner Sylbe erwähnt, wie die Amaler zur königlichen
Würde emporgestiegen sind; vielmehr reiht er an die Stammtafel
derselben eine biographische Notiz über den römischen Kaiser Maximin,
nach dem fünften Buche, wie er sagt, des Symmachus, und erzählt
dann ohne Weiteres die Thaten des Königs Ostrogotha, des sechsten
in der Reihe der Amaler. An sich ist es äußerst unwahrscheinlich,
daß Cassiodor in gleicher Weise über das Emporsteigen der Amaler
geschwiegen haben sollte; in den Varien rühmt er ausdrücklich die
_felicitas_ des Amala, und beiläufig erwähnt auch Jordanes einmal,
daß schon vor Ostrogotha, in den neuen Sitzen am Pontus, die Gothen
siegreiche Kriege mit den Markomannen, Quaden und Vandalen geführt
hätten – eine Notiz, die er sicher nur bei Cassiodor gefunden hat. Ihn
aber hat in höherem Grade die Thatsache interessirt, daß damals in der
Person des Maximin ein Gothe auf den römischen Kaiserthron gelangt ist;
diese also berichtet er ganz ausführlich – ich lasse dahin gestellt,
ob direct aus Symmachus oder nach Cassiodor’s Auszug aus demselben –
und läßt Cassiodor’s Mittheilungen über die gleichzeitigen Triumphe der
Amaler links liegen.

Was nun seine weiteren Berichte über die nichtamalischen Nachfolger
Ostrogotha’s betrifft, so hat Schirren mit großer Wahrscheinlichkeit
als deren letzte Quelle die, uns verlorenen, Bücher des Ammian
bezeichnet. Er glaubt auch hier, daß zuerst Cassiodor sie benutzt
und Jordanes ihre Angaben erst dort übernommen habe. Aber, wie
gesagt, ich halte es für schlechthin unverträglich mit Cassiodor’s
Tendenzen, daß er für hundert Jahre nichtamalische Könige anerkannt
haben sollte, während er in den Varien (_XI_, 1) einen in diese
Zeit gehörigen Amaler, den Athala, wegen seiner _mansuetudo_ preist.
Ferner fehlt es Schirren an jedem Beweise, daß Cassiodor die Schriften
Ammian’s gekannt habe; Niemand wird die Möglichkeit davon läugnen,
aber ebenso wenig läßt sich eine solche Möglichkeit für Jordanes
bestreiten. Dessen _historia Romana_ ist allerdings aus kümmerlichen
Hülfsquellen zusammengeschrieben, daraus folgt aber nicht, daß ihm
niemals ein wichtigeres Buch in die Hand gerathen sein könnte, wie
dies ja auch mit Cassiodor’s Werk geschehen war, das ohne Zweifel noch
geringere Verbreitung hatte, als Ammian’s Geschichte. Vergleicht man
den Text des Jordanes mit den noch erhaltenen Büchern Ammian’s – die
Beschreibung der Hunnen, die Mißhandlung der Gothen durch Lupicin,
die Kämpfe desselben mit Fritigern – so findet man bei Jordanes grobe
Flüchtigkeiten und Mißverständnisse, die man lieber ihm als Cassiodor
zutrauen möchte; Alles ist viel kürzer gefaßt, als im Original;
Niederlagen der Gothen sind übergangen, gothische Siege etwas stärker
betont; sonst aber ist von einer kunstvollen Ueberarbeitung, an welche
die Fähigkeit eines Jordanes nicht heranreichte, nichts zu spüren. Es
gibt also keinen Grund, der uns nöthigen könnte, eine unmittelbare
Benutzung Ammian’s durch Jordanes in Abrede zu stellen.

Nicht anders scheint es mir mit dem vorher genannten Ablabius zu
stehen. Jordanes citirt ihn als Gewährsmann für die beiden Angaben,
daß die beiden Gothenstämme sich am Pontus niedergelassen (was auch
ihre alten Lieder ebenso wie Ablabius berichtet hätten[153]), und
daß der Name der Heruler von dem griechischen Worte ἕλη abzuleiten
sei. Auch hier ist nicht abzusehen, warum er das Buch des Ablabius
nicht selbst gekannt, weshalb er diese beiden Notizen nur durch
Vermittlung Cassiodor’s hätte erlangen können. Es müßte aber eine
solche Unmöglichkeit in zwingender Weise dargethan sein, um uns
glaublich zu machen, daß Cassiodor, der Verfechter des amalischen
Thronrechts, in sein Buch die Angabe aufgenommen haben sollte, von
jeher seien die Westgothen den Amalern nicht unterworfen gewesen, eine
Angabe, deren gerades Gegentheil die auf Cassiodor zurückzuführenden
Stellen der _Getica_ nachdrücklich und wiederholt erklären. Übrigens,
wie man das Verhältniß der beiden Autoren zu einander auch betrachten
möge, an der Hauptsache wird dadurch nichts geändert. Mögen die
einander widersprechenden Berichte schon durch Cassiodor oder erst
durch Jordanes in sinnloser Compilation zusammengekoppelt worden sein,
das für uns Wesentliche steht fest, daß sie eben sich widersprechen
und sich gegenseitig ausschließen, daß wir sie also nicht durch
beiderseitiges Umdeuten und Abschleifen zu combiniren, sondern einfach
unter ihnen zu wählen haben.

Sobald man die Frage richtig gestellt hat, ist sie auch entschieden.
Es ist nicht daran zu denken, für Ereignisse des dritten Jahrhunderts
dem Autor des sechsten den Vorrang vor Ammian und Ablabius zu geben.
Die Vorstellung Cassiodor’s, daß die Amaler bis 375 ein Volkskönigthum
über alle Gothen besessen, ist den historischen Quellen gegenüber nicht
zu behaupten. Die Selbständigkeit der Thervingen wird außer durch
Ablabius auch durch Trebellius Pollio und Mamertin bezeugt, und oben
haben wir gesehen, daß in ihrem Staate während des vierten Jahrhunderts
kein Volkskönigthum, sondern die alte Verfassung der Hundertfürsten
bestanden hat. Bei den Greutungen erwähnt Ablabius den Ostrogotha,
Ammian den Ermanarich als Volkskönig, aber zwischen beiden zeigt Ammian
nichtamalische Könige aus verschiedenen Geschlechtern. Die Frage drängt
sich auf: wie ist Cassiodor zu seinen grundlosen Angaben gekommen? in
welchen Quellen hat er die zu seiner Zeit verschollene Herrlichkeit der
Amalen wieder entdeckt?

Köpke stellt hier die Meinung auf, Cassiodor habe, was die Amaler
angeht, aus der lebendigen gothischen Nationalsage schöpfen können.
Wenn er den König Athalarich erklären lasse, er, Cassiodor, habe
durch seine Gelehrsamkeit die vergessenen Könige der Gothen wieder
in das Gedächtniß zurückgerufen, so sei dies nur auf jene angeblich
gothischen, in Wahrheit aber thrakischen Priesterfürsten zu beziehen,
von denen das gothische Volk bis dahin aus guten Gründen nichts gewußt
habe. Denn der Ruhm der echten Volkskönige, sagt Köpke, habe ja in
Aller Munde gelebt, diese seien nicht _oblivione celati_ gewesen.
Ich besorge, daß der moderne Forscher hier mehr weiß, als sein alter
Gewährsmann, der so kurz und rund wie möglich sich bescheinigen läßt,
daß er die Amaler in den Ruhm ihres Geschlechtes wieder eingesetzt
habe, daß derselbe also vor ihm verloren, und nicht in Aller Munde
lebendig gewesen sei. Oder hat Köpke sonstige Angaben über amalische
Nationalsagen vor dem 6. Jahrhundert aufgefunden? Jordanes weiß darüber
nicht mehr als Cassiodor zu melden. Er erwähnt nicht selten gothische
Lieder; aber daß sie die Amaler gefeiert, sagt er nicht. Er berichtet,
die Gothen hätten ihren tapfern Proceres übermenschlichen Ursprung
und deshalb den Beinamen der Ansen oder Halbgötter beigegelegt; deren
erster, wie sie selbst in ihren Fabeln berichten, sei Gapt gewesen –
von J. Grimm bekanntlich in Gaut, also den Eponymus der Nation emendirt
– und von dessen Enkel sei Amal, der Stammvater der Amaler, erzeugt
worden. Hier bleibt die Frage offen, ob jene Fabeln etwas Anderes
als den halbgöttlichen Ursprung der edlen Geschlechter des Volkes
berichtet, ob irgend eine von ihnen die Geduld des Ostrogotha oder
die Billigkeit des Winithar gefeiert, ob sie neben den Nachkommen des
Amal nicht auch andere Geschlechter als Sprößlinge des Gaut und Augis
besungen, vollends aber, ob sie von einem Volkskönigthum der Amaler
irgend etwas gewußt haben. Denn hier werden ja die halbgöttlichen
Ansen nicht Könige, sondern Proceres genannt; bei ihrem Eintritt in
die Geschichte haben sie einen Oberherrn, den Dorpaneus, über sich;
von einer weithin herrschenden Gewalt ist bei ihnen keine Rede.
Schon vorher hat Jordanes – wie ich jetzt annehme, aus Cassiodor –
berichtet, daß zu den Gothen der weise Diceneus gekommen, sie in aller
Wissenschaft unterrichtet, und ein solches Ansehen gewonnen habe, _ut
non solum mediocribus, immo et regibus imperaret_. Die _mediocres_
sind, wie sehr oft in den Volksrechten, die Gemeinfreien; unmittelbar
über ihnen steht nicht =ein= Volkskönig, sondern stehen =die= Könige,
die Fürsten also der einzelnen Theile der Civitas, als welche wir hier
die Proceres oder Ansen der vorher erwähnten Sage kennen lernen, an
dieser Stelle in der Ehrfurcht gegen den priesterlichen Herrscher den
burgundischen Hendinen vergleichbar. Das Folgende zeigt, in welchem
Sinne sie sich als Adel, und diesen als die Grundlage der Herrschaft
betrachten, ohne daß von andern Standesvorrechten die Rede wäre:
_deinde vocitatos pileatos hos, qui inter eos generosi extabant, ex
quibus eis reges et sacerdotes ordinabantur_. Es erscheint also hier
als allgemein gothische Anschauung, was wir oben bei den Thervingen
und Athanarich aus den historischen Quellen, als Bestätigung der
Zustände der taciteischen Zeit, kennen lernten. Den Diceneus, so wie
die neben ihm genannten Zalmoxis, Buruista, Comosicus, hat Cassiodor
bei Dio Chrysostomus aufgefischt; es sind nicht gothische, sondern
getisch-thrakische Herrscher; damit steht aber nicht im Widerspruch
die Annahme, daß die hier geschilderten Zustände des Volkes nicht
getische, sondern in Wahrheit gothische gewesen, daß hier also eines
der frühesten Beispiele der germanischen Neigung vorliegt, Ursprung
und Einrichtungen des Volkes an fremde Stämme und Heroen anzuknüpfen.
Denn Jordanes versichert, daß die Satzungen, welche Diceneus den Gothen
gegeben, »noch heute« von ihnen Bellagines genannt, daß die von ihm
herstammende Bezeichnung der freien Bürger als der Lockigen »noch
jetzt« von ihnen in Liedern gefeiert werde. Daß aber diese Lieder mit
der großen Monarchie der Amaler nichts zu schaffen haben, liegt auf der
Hand.

Sodann meldet Jordanes[154] als Inhalt volksthümlicher Lieder den Zug
der Gothen und Gepiden[155] aus Scanza an die Mäotis, unter nicht
amalischen Königen; daran schließt sich die Vertreibung der Alraunen
aus dem gothischen Lager durch einen dieser Könige, Filimer[156];
ferner werden Lieder zum Preise der gewaltigen Helden Ethespamara,
Hanala, Fritigern und Widicoja angeführt, mit der ausdrücklichen
Bemerkung, daß man diese früher als die Amaler und Balthen besungen
habe[157]. Weiterhin erzählt Jordanes, freilich ohne ausdrückliche
Bezugnahme auf nationale Überlieferung, die Katastrophe Ermanarich’s
in derselben Weise, wie sie in der spätern Ausbildung der deutschen
Heldensage vorkommt, so daß wir hier den ersten und einzigen Fall vor
uns haben, in dem abgesehen von Dietrich von Bern, ein von Cassiodor
als Amaler bezeichneter Fürst durch die Sage verherrlicht wird.
Jordanes erwähnt dann noch einmal mündliche Überlieferung von der
Riesenschlacht auf den catalaunischen Feldern, und hier verbietet der
Inhalt die Annahme, daß es sich um amalische Lieder handeln könne;
denn in jener Schlacht kämpfte ja der amalische Fürst als Vasall des
besiegten Attila, während der glänzende Ruhm des Tages den siegreichen
Westgothen zufiel. Von amalischen Liedern also ist bei Jordanes nicht
die Rede. Unmöglich kann man diesen Mangel einem bösen Willen des
Autors zuschreiben, da dieser sonst den Ruhm des großen Theoderich
und seines Geschlechtes ebenso begeistert wie Cassiodor verkündet:
es ist die factische Bestätigung der Aussage Cassiodor’s, daß erst
seine Forschung das Andenken der alten Amaler wieder erweckt, sie
wie die sonstigen Gothenkönige aus der Vergessenheit hervorgezogen
habe. Und was wäre hieran befremdlich? Die gothischen Volksverbände
waren durch die hunnische Invasion zersprengt, ihre Trümmer in wildem
Gemenge auf fremden Boden geschleudert, ihre Mitglieder durch mehrere
Menschenalter in kriegerischem Vagabundiren umhergewirbelt. Was Wunder,
wenn sich jetzt die Erinnerung an ihre Vorzeit wesentlich auf die
große Katastrophe beschränkte, die sie von den frühern Wurzeln des
Daseins losgerissen – wenn sie sich erzählten, wie einst, als Gothen
und Gepiden die große Scanza verlassen, König Filimer die Alraunen
mißhandelt, wie dann Gothen und Gepiden trotz der Blutsfreundschaft
gehadert, wie die Alraunenkinder, die Hunnen, rächend über sie
hereingebrochen, wie endlich die Nachkommen der unter Fritigern
Geretteten den Uebermuth der Hunnen zu Boden geworfen. Als Cassiodor
an sein Werk ging, war er allerdings auf die Sammlung dieser »Fabeln«
angewiesen, da er in der classischen Litteratur die alten Amaler
nicht erwähnt fand: leider zeigten sich dann die Sagen, die an sich
den besten Schmuck seines Buches bildeten, für den politischen Zweck
desselben ebenfalls ganz unergiebig, und die Frage nach den Quellen
seiner amalischen Geschichte ist und bleibt für uns unlösbar.

Prüfen wir nun den Bestand seiner Stammtafel selbst, so leuchtet ein,
daß die wichtigste, ja entscheidende Frage diese ist: in wie weit
erscheint die Verbindung beglaubigt, in welche er die Zeit vor und nach
dem hunnischen Angriff, also Ermanarich mit Theoderich gesetzt hat?
Hier aber treten sofort erhebliche Bedenken hervor. Durch Ammian wissen
wir, daß Ermanarich nach langen und harten Kämpfen gegen die Hunnen
sich selbst den Tod gab, darauf die Greutungen den Withimer zum Könige
wählten, dieser aber nach kurzem auf hunnische Söldner gestütztem
Widerstande gegen den Hunnenkönig den Tod fand, daß darauf der junge
Sohn desselben, Witherich, König wurde und unter Leitung der erprobten
Feldherrn Alatheus und Saphrax mit einer zahlreichen Volksmasse über
die Donau flüchtete. Ganz anders berichtet, wie wir gerade hier als
sicher annehmen müssen nach Cassiodor, Jordanes. Ermanarich endigt
nicht durch Selbstmord, sondern siecht an einer meuchlerisch ihm
beigebrachten Wunde und an der Angst vor den Hunnen dahin. Sein
Nachfolger heißt nicht Withimer, sondern Winithar, ein Großneffe,
wird gesagt, des Ermanarich; er fällt nicht nach kurzem Widerstande,
sondern während eines ganzen Jahres führt er siegreiche Kriege gegen
die Slaven, und dann erst wird er durch den Hunnenkönig und einen mit
diesem verbündeten Sohn des Ermanarich, Gensimund, überwältigt, worauf
dessen Bruder Hunimund König der Gothen wird. Winithar’s Sohn heißt
dann nicht Witherich, sondern Vandalar, flüchtet auch nicht über die
Donau, sondern bleibt im Lande und wird hier der Vater Walamer’s und
somit der Ahnherr der spätern Amaler. Man sieht den vollen Gegensatz
der Geschichte und der Sage; nicht ein Punkt liegt vor, in welchem
die beiden Berichte übereinstimmten; die Relation des Jordanes ist
vollständig als sagenhafte Erdichtung zu bezeichnen. Allerdings könnte
man allerlei Combinationen ersinnen, in welchem Stücke der einen und
der andern Überlieferung gut oder übel zusammengeschweißt waren: z. B.
Ermanarich habe anfangs tapfer gekämpft (Ammian), dann sei er verwundet
worden (Jordanes), habe in der Schwäche des Krankheitszustandes Angst
empfunden (Jordanes) und in solcher Stimmung sich selbst entleibt
(Ammian). Oder im Folgenden, Ammian habe die Namen Winithar und
Withimer verwechselt, Winithar habe zwei Söhne gehabt, von denen einer
über die Donau geflüchtet (Ammian), der andere hunnischer Unterthan
geworden sei (Jordanes). Diese Erfindungen wären ganz so gut, wie
hundert andere harmonistische Versuche; sie würden aber auch vor
den Augen wirklicher Kritik eben so wenig Gnade finden wie diese.
Man könnte mit gleichem Fug in die Geschichte des großen Theodorich
einzelne Notizen des Nibelungenliedes über Dietrich von Bern aufnehmen,
wenn es überhaupt statthaft wäre, einen aus gänzlich heterogenen
Elementen hergestellten Brei für wissenschaftliche Geschichte zu
halten. Das Wesentliche für uns an dieser Stelle ist eben die gründlich
verschiedene Natur der beiden Berichte, und, was sich hieraus von
selbst ergibt, die historische Unglaubwürdigkeit des Jordanes’schen.
Damit ist uns aber bereits jeder Beweis für den genealogischen
Zusammenhang zwischen Ermanarich und Theodorich, oder mit andern Worten
für den amalischen Charakter des Ermanarich und seiner Vorfahren, so
wie für das vierhundertjährige Königthum der Amaler zerronnen.

Jeder weitere Schritt bestätigt uns, auf welch unsicherem Boden
wir uns befinden. Es ist schon anderwärts[158] bemerkt worden, daß
Ermanarich, der nach Jordanes nicht vor 345 den Thron bestiegen haben
kann, um 375 im Alter von 110 Jahren gestorben sein soll; er hätte also
seine die ganze Regierungszeit füllenden Alexanderzüge im höchsten
Greisenalter von 80 und 100 Lebensjahren ausgeführt. Er wäre sodann
um 265 geboren; sein Sohn Hunimund aber, wie wir gleich sehen werden,
soll 418 oder 428 gestorben sein: die Lebensdauer der beiden Herren
betrüge also zusammen nicht weniger als 163 Jahre. Und zwar zeigt sich
bei dem erlauchten Hause nicht bloß Langlebigkeit, sondern eine bei
andern Menschen unerhörte Körperfrische. Als nämlich der hochbejahrte
Hunimund stirbt, folgt ihm sein in Jugendschönheit strahlender Sohn
Thorismund, ein trefflicher Herrscher, der leider schon nach einem
Jahre verunglückt, aber trotz seiner Jugend nicht bloß einen Sohn,
sondern auch schon einen Enkel hinterläßt. Denn nach Jordanes geht
Thorismund’s Sohn Berimund, wie oben bemerkt, nach Tolosa mit seinem
Sohne Witherich, in der Hoffnung, dort nach Wallia’s Tode König der
Westgothen zu werden. Hier gewinnen wir, so scheint es, zum ersten
Male ein festes chronologisches Datum, da Wallia unzweifelhaft 419
gestorben ist; allerdings hat Jordanes, wie wir sofort hinzusetzen
müssen, darüber eine andere Ansicht, und setzt den Tod des Wallia erst
in das Jahr 429. Damals also (419 oder 429) hat Witherich, Beremund’s
Sohn, bereits gelebt, und nun meldet uns Cassiodor, daß dessen Sohn
Eutharich, ein schöner blühender Jüngling, von König Theodorich mit
dessen Tochter Amalasuntha verheirathet wird. Diese Hochzeit fand
statt im Jahre 515; der Jüngling heirathet in runder Ziffer hundert
Jahre nach der Geburt seines Vaters. Historisch begründet ist diese
Darstellung ebenso wenig, wie die glänzenden Kämpfe Winithar’s; denn
an anderer Stelle[159] bezeichnet Cassiodor selbst den Eutharich als
einen Altersgenossen Kaiser Justin’s, so daß er an seinem Hochzeitstage
das solide Alter von etwa 65 Jahren gehabt hätte. In der _historia
Gothorum_ aber war es dem Autor angemessener erschienen, den Bräutigam
selbst als blühenden Jüngling, und nur dessen Vater als siebzig- oder
achtzigjährigen Erzeuger einzuführen.

Den König Thorismund, fährt dann Jordanes fort, betrauern die Gothen
mit solchem Schmerze, daß sie vierzig Jahre lang keinen König erheben
wollen, bis endlich Walamer, der Sohn des Vandalar, der Vater oder
Oheim des großen Theodorich, erwachsen ist[160], und mit seinen beiden
Brüdern zur Herrschaft berufen wird. Da Thorismund nach der Auffassung
des Jordanes 429 gestorben ist, würde hienach Walamer’s Thronbesteigung
in das Jahr 469, und somit seine Geburt etwas später als 450 fallen.
Nun wird sein Vater Vandalar aber doch schon bei dem Tode des
Großvaters, also 374 oder 375 gelebt haben, und so hätten wir hier den
dritten oder vierten Fall, wo ein etwa siebenzigjähriger Erzeuger der
Stammtafel die Fortsetzung, hier in Gestalt von drei Söhnen lieferte,
eine Erscheinung, an die wir bei hebräischen Erzvätern, aber doch
nicht bei deutschen Recken gewöhnt sind. Daß sich dies allerdings in
Wirklichkeit nicht so verhalten, darüber sind wir wieder aufgeklärt
durch Cassiodor oder Jordanes selbst, nach deren anderweitigen
Berichten König Walamer bereits bei Attila in großem Ansehen steht und
bei Chalons mitkämpft, so daß es mit der vierzigjährigen Trauer um
Thorismund nicht so viel auf sich hat. Bemerken wir nun weiter, daß
Jordanes _c._ 13 das erste Auftreten der Ansen mit dem Satze einführt,
nach einem _longum intervallum_ sei Dorpaneus König geworden, daß er
_c._ 23 die Thronbesteigung Ermanarich’s erst _post temporis aliquod_
auf den Tod eines nichtamalischen Vorgängers folgen läßt, daß nach dem
Ausscheiden der Nachkommen Ermanarich’s _c._ 48 die Seitenlinie des
großen Theodorich erst nach einem vierzigjährigen Zwischenreich zur
Herrschaft gelangt, endlich daß Berimund seine amalische Abkunft in
Spanien strenge verbirgt, mithin nach zwei Menschenaltern Eutharich
als Amaler erst wieder entdeckt werden muß: so zeigt sich jede
wichtige Epoche in dieser angeblichen Familiengeschichte durch ein
dunkeles Vacuum bezeichnet. Daß solche wiederholte Unterbrechungen des
Zusammenhangs unser Vertrauen zu stärken nicht geeignet sind, liegt auf
der Hand, und wenn Jordanes oder Cassiodor anderweitig andere Dinge
berichten, so drängen sie uns nur um so stärker zu der Frage, was auf
eine Familiengeschichte zu geben sei, die auf Schritt und Tritt von
ihren eigenen Urhebern widerlegt wird.

So hat Schirren mit vollem Rechte diese ganze amalische Herrlichkeit
aus der Reihe historischer Berichte gestrichen und sie als politische
Erfindung Cassiodor’s zu Gunsten der Machtstellung seiner königlichen
Patrone charakterisirt. Der gelehrte Staatsmann hatte sich die Aufgabe
gesetzt, den damaligen Römern die uralte Erlauchtheit des amalischen
Königshauses vor Augen zu stellen, und insbesondere den Athalarich von
Vater- und Mutterseite als Sprößling uralter Ahnen zu legitimiren; zur
Lösung dieser Aufgabe hatten ihm, da weder die classische Litteratur
noch die gothische Sage von alten Amalern etwas gewußt, nur die Lieder
von den Hunnenkämpfen und sonst einzelne Namen alter Heroen und Fürsten
zu Gebot gestanden, und daraus hat er denn, so gut und so übel es
gehen wollte, seine amalische Königsgeschichte componirt, wo die
Verbindungsglieder gefehlt, ein Interregnum eingeschoben, den Mangel
erkennbarer Abkunft durch die Scheu vor einem Usurpator erklärt, kurz
mit demselben Geschicke operirt, mit dem auch in spätern Jahrhunderten
so zahllose Geschlechtshistorien und Stammbäume fabricirt worden sind.

Unser Ergebniß ist also das folgende. Über die ältere gothische
Geschichte vor 375 haben wir eine dreifache Überlieferung, eine Reihe
vereinzelter Angaben römischer Historiker, eine Gruppe gothischer
Heldensagen, und endlich die amalischen Erfindungen Cassiodor’s.
Nach den historischen Berichten finden wir die Gothen in denselben
politischen Zuständen, wie wir sie bei den Bataven und Cheruskern, bei
den Burgundern und Saliern, bei den Quaden und Alemannen wahrnehmen,
eine große Anzahl königlicher Principes, von denen bald der eine
bald der andere als Heerführer uns besonders genannt wird; bei den
Thervingen zeigen unsere Nachrichten diesen Zustand unverändert bis
zum hunnischen Sturme und in den nächsten Jahrzehnten nach denselben,
und wenn bei Zosimus Athanarich πάντος τοῦ βασιλείου τῶν Σκυθῶν ἄρχων
γένους genannt[161], und Modares als ἐκ τοῦ βασιλείου τῶν Σκυθῶν γένους
bezeichnet wird, so lehrt uns die Vergleichung mit Gregor’s Berichten
über die Franken, daß daraus auf ein alle Gothen beherrschendes
Volkskönigthum nicht zu schließen ist; bei den Greutungen wissen wir
durch Ablabius, daß Ostrogotha, und durch Ammian, daß Ermanarich als
Volkskönige die ganze Civitas beherrscht haben, über die Zwischenzeit
aber zwischen beiden, sowie weiterhin zwischen Withimer und Walamer
fehlt uns jede beglaubigte Kunde. Die gothische Sage meldet uns fünf
auf einander folgende Volkskönige bei der Wanderung von Scanza an
die Mäotis, was sehr wohl mit den Nachrichten des Tacitus zusammen
stimmt, daraus bei der Erwähnung der Bellagines und der Ansenzeit
Vielherrschaft königlicher Principes; schließlich kennt sie wie die
Historiker das Königthum Ostrogotha’s und Ermanarich’s. Daß diese
beiden aber Amaler, und daß sie Beherrscher aller Gothen gewesen, dafür
haben wir einzig und allein das Zeugniß des erst im 6. Jahrhundert
schreibenden Cassiodor. Die Angaben vollends bei Jordanes über die
sonst von Ermanarich unterworfenen Völker sind ganz so zuverlässig
wie dieser Autor überhaupt. Es bleibt bei dem Resultat: die ersten
historisch sicheren Amaler heißen nicht Gapt, nicht Ostrogotha und
nicht Ermanarich, sondern es sind die drei Brüder Walamer, Theodemer
und Widemer, von deren einem der Eroberer Italiens und gnädige Gönner
Cassiodor’s abstammt.

Mit diesem einfachen Abschlusse der historischen Kritik sind nun
zahlreiche Verehrer der angeblichen germanischen und amalischen
Königsherrlichkeit wenig zufrieden. Dahn sieht darin eine seltsame
Verirrung; eine solche Erfindung Cassiodor’s, wie wir sie annehmen,
sei nicht bloß höchst gefährlich, sie sei geradezu unmöglich gewesen.
Sollten, fragt er, die Gothen das Gedächtniß verloren haben, daß man
ihnen weiß machen konnte, sechzehn Ahnen der Amaler hatten die Krone
getragen, während sie in Wahrheit erst Theoderich erworben? Welchen
Erfolg würde man erleben, wenn man in unserer Zeit die Stellung eines
Enkels Victor Emanuel’s zu befestigen suchte, durch die Behauptung,
sechzehn seiner Ahnen seien Könige von Italien gewesen? Nun, die
entsprechende Behauptung hat auch Cassiodor zu Gunsten Athalarich’s
nicht aufgestellt, sondern die sehr verschiedene, daß in grauem
Alterthum, im fernen Barbarenlande jene Ahnen geherrscht hatten. Er hat
sie aufgestellt, er selbst unter der ausdrücklichen Erklärung, daß bis
zu seinen Studien der Ruhm der alten Amaler in völlige Vergessenheit
gerathen sei[162]. Er hat sie aufgestellt, allen sonstigen historischen
Zeugnissen zum Trotz, denn sie alle und nicht bloß der von Dahn hier
citirte Ablabius stehen mit seinen Angaben in grellem Widerspruch.
Aber allerdings darüber fühlte sich Cassiodor vollkommen sicher, daß
seine Gothen keine geschichtlichen Studien trieben und sich weder mit
Ammian noch Malchus noch Ablabius befaßten: und übrigens, woher weiß
denn Dahn, daß damals die Gothen die Erfindungen Cassiodor’s ebenso
gläubig aufgenommen haben wie er es heute thut? Cassiodor’s Buch ist
schon in jenem Jahrhundert verschollen gewesen, und wenige Jahre nach
seiner Abfassung haben die Gothen die von ihm gepriesenen Amaler aus
der Herrschaft verjagt. Dennoch warnt uns Dahn mit magistraler Miene,
die Kritik habe uns von der Unkritik befreit, möge sie selbst sich
jetzt hüten in Ueberkritik zu verfallen. Ich kann dagegen nur finden,
daß Alles, was nun beigebracht wird, um Cassiodor’s Darstellung einiger
Maaßen zu retten, in die Kategorie jener vorher charakterisirten
Vermuthungen gehört, wobei man aus heterogenen und sich gegenseitig
aufhebenden Berichten einzelne Stückchen herausnimmt, und daraus einen
Hergang componirt, der von keinem jener Berichte gemeldet wird, sondern
weil er jedem derselben zu entsprechen sucht, ihnen allen widerspricht.
Da wird angefragt, ob nicht eine Combination ganz plausibel sei,
wonach die Amaler fortdauernd Volkskönige der Greutungen gewesen und
alle andern sonst genannten Könige den Thervingen angehören. Aber
Cassiodor würde am einen, und Jordanes am andern Ende protestiren:
denn jener behauptet ja, daß die Amaler bis 375 alle Gothen und nicht
bloß die Greutungen beherrscht, dieser aber erzählt, daß Cniva der
Nachfolger Ostrogotha’s, und Geberich der Nachfolger Aorich’s, und
Ermanarich der Nachfolger Geberich’s, der _successor in regno_ gewesen,
sie Alle mithin denselben Thron eingenommen hätten[163]. Oder man hat
an verschiedene königliche Geschlechter auf diesem Throne gedacht: die
Dynastien, sagt Köpke, haben gewechselt, das Königthum ist geblieben.
Da aber die feste Erblichkeit nach allgemeiner Annahme die wahre
Essenz des germanischen Königthums sein soll, so müßten wir die innern
Wirren und Umwälzungen, die hier in einem Jahrhundert vier Mal den
Erbgang unterbrochen hätten, erst aus unserer Phantasie erschaffen, um
hinterher von Cassiodor zu hören, daß wir uns durch lügenhafte römische
Berichte, und von Ammian, daß wir uns durch höfische Aufschneidereien
Cassiodor’s zu so unnöthiger Mühe hätten verführen lassen. Und
wahrhaftig, der Verweis wäre wohl verdient. Es ist doch eben nur eine
neue Auflage alter Unkritik, eine überall auseinander brechende,
theils gedankenlose, theils tendentiöse Compilation durch Erzeugnisse
unseres eignen Scharfsinns zurecht flicken zu wollen. Es ist im
Gegentheil nichts als die elementarste Regel jeder wissenschaftlichen
Kritik, statt dessen eine solche Compilation, so weit es möglich ist,
wieder in ihre ursprünglichen Bestandtheile zu zerlegen, und dann
die Qualität eines jeden derselben besonders festzustellen. Ist dies
geschehen, so hat man die unbrauchbar befundenen Elemente völlig
auszuscheiden, und nur das als tüchtig erwiesene Material zum weitern
historischen Aufbau zu verwenden: diese Regel ist nicht das Erzeugniß
willkürlicher Überkritik, sondern lediglich eine Forderung des gesunden
Menschenverstandes.

Ich bedauere, einem durch höchst anerkennenswerthen Fleiß
hervorragenden Buche so bestimmt widersprechen zu müssen. Aber
ein Autor, welcher eine entgegenstehende Meinung mit solcher
Selbstsicherheit als seltsame Verirrung und Überkritik bezeichnet,
macht es nöthig, ihm die Gegengründe mit einiger Deutlichkeit klar zu
stellen.

       *       *       *       *       *

Am Schlusse dieser beiden Paragraphen wiederholen wir: bei allen hier
aufgezählten Völkern liegt so wenig wie etwa bei den Sachsen ein Grund
vor, eine Änderung des politischen Zustandes durch das Gefolgewesen
vorauszusetzen. Alles zeigt vielmehr, daß ein germanisches Königthum,
dessen Rechte von jenen des Principates verschieden gewesen wären,
im Jahre 370 ebenso wenig bei ihnen nachzuweisen ist wie in der
cäsarischen Zeit, daß überhaupt die Geschlechtsverfassung bis zu dem
letzten Einbruch in die römischen Provinzen in voller Kraft bestanden
hat. So viel ist für 370 in der Vergleichung mit Tacitus zuzugeben,
daß die Einheit der Civitas dort nicht mehr so regelmäßige gemeinsame
Behörden erschafft, wie sie hier durch den kleinen Rath der Ältesten
und die monatlichen Versammlungen des ganzen Volkes gegeben wurden.
Der Grund scheint aber kaum ein anderer, als das Schwinden der
römischen Kriegsgefahr: hatte deren Gericht im ersten Jahrhundert die
Völker zusammengehalten trotz aller innern Antriebe zu Wanderung und
Zersplitterung, so traten diese im dritten und vierten bei der rein
defensiven Haltung der Römer wieder in volle Kraft, und die einzelnen
Hundertschaften begannen sich von Neuem auf eigne Hand zu setzen.

Indeß können wir dennoch die Ansicht nicht theilen, welche,
etwa von der Betrachtung der Alamannen ausgehend, die einzelnen
kleinen Souveräne, die zahllosen Könige, denen wir ihren Titel
nicht bestreiten, aber wegen möglicher Mißverständnisse lieber mit
unscheinbarern vertauschen – welche sich diese also in völliger
Ungebundenheit vorstellt. Verbündet im heutigen Sinne, und durch
ausdrücklichen Vertrag gefestet, sind sie allerdings nicht gewesen:
aber die Idee ihres natürlichen Zusammengehörens schwebt doch über
ihnen und erschafft eine gleichartige Haltung nach außen und häufig
genug auch erkennbare Organe nach innen. Noch immer halten die
Ethelinge und Gemeinden der Sachsen _concilium civitatis_ zu Markloh.
Die Civitas ist größer geworden als in der taciteischen Zeit, und statt
der gesammten Menge tagen nur Ausschüsse ihrer Abgeordneten: aber der
Grundsatz ist fortdauernd derselbe, er beruht auf der Unterordnung
souveräner Gemeinden unter die höhere Einheit eines Staates, den sie
äußerlich allerdings mehr andeuten als verwirklichen. Wir wissen nichts
von gemeinen Gerichten bei den Burgundern, aber das religiöse Band ist
hier aus so starkem Stoffe gewirkt, wie es nur bei einem bestimmten
Bewußtsein der Nationaleinheit gelingen kann, einem Bewußtsein, welches
eben so praktisch gewesen sein muß, wie unter Chatten und Cheruskern
zu irgend einer Zeit. Bei den Quaden des vierten Jahrhunderts läugnen
wir mit Bestimmtheit eine Erbmonarchie über das gesammte Volk, wir
erfahren nur von Gaukönigen und Hundertrichtern und von keiner
Handlung und keiner Behörde, die wir dem richtenden Concilium bei
Tacitus oder den Senaten der Deutschen bei Cäsar vergleichen könnten.
Aber Ammian sagt dennoch: _ex intimis regni obsides arcessiti_.
Bei den Gothen finden wir den Ausdruck gemeinsamen Lebens im
Kriege in wechselnden Hegemonien, im Frieden bei der Behandlung der
religiösen Angelegenheiten: da beschließen die Megistanes und ordnen
die Verwaltung ganz so, wie sie bei Tacitus den Priester und die
gottbeseelten Rosse geleiten. Endlich bei den Franken erscheint ein
Gegenbild zu den Dingtagen von Markloh, klar und ausdrücklich wie
kein anderes, in der gemeinsamen Thätigkeit der Proceres, in der
Aufzeichnung des Volksrechtes durch die vom Volke bevollmächtigten
Adalinge. Wo will man hier den Gegensatz zwischen der taciteischen
Demokratie und dem Königthume fränkischer Nation nachweisen? was liegt
hier zu Tage, was nicht vollkommen gleichlautend auf dem von Tacitus
geschilderten _concilium civitatis_ hätte verhandelt werden können?

Es ist immer und immer wieder nichts anderes, als daß leider nicht alle
Ealdoren jener Zeit Athanarich’s Vorliebe für den Richtertitel statt
des königlichen getheilt haben. Nännte sie Ammian, wie er nach den
Rechten dieser Fürsten gedurft hätte, aller Orten _iudices_, oder hätte
Gregor seine Untersuchung über deutsches Königthum zu einem festeren
Ergebniß gebracht, schwerlich hätte irgend ein Forscher den Gedanken
gefaßt, auf der einen Seite die Anfänge der merovingischen Monarchie
schon bei Tacitus aufzusuchen, oder auf der andern die taciteische
Verfassung bereits im dritten Jahrhundert durch das Gefolgewesen zu
Grabe zu tragen.


Fußnoten:

[143] Wenn Köpke meint, auf der kriegerischen Wanderung sei die
Erhebung eines Volkskönigs unerläßlich gewesen, so bescheide ich mich,
nicht zu wissen, was im 2. Jahrhundert unter uns völlig unbekannten
Verhältnissen militärisch zweckmäßig war.

[144] _Zos. I._ 42. _IV._ 25.

[145] _Ammian._ 31. 5.

[146] Willkürlich erklärt Dahn, Könige _II_, 94, diese Aussage des
Themistius für unrichtig; er, Dahn, kennt seinen Athanarich besser.

[147] Epiphanius, Eunapius und Hieronymus nennen den Athanarich König;
sie sind nicht zu tadeln, da er in der That den Titel hatte. Jedenfalls
ist der Ausdruck des Sokrates _V._ 10 (Γότθων ἀρχηγός) vorsichtiger.

[148] Ich bleibe bei diesem Datum und der Meinung, Sokrates und
Hieronymus hätten ein und denselben Hergang im Auge trotz Waitz im
Ulfilas. _Epiphan. ad. haer._ 828 sagt: τὸ πᾶν γένος τῶν χριστιάνων
wurde vertrieben, nicht die Audianer allein. Warum also auch nicht
außer den Katholiken des Augustin und Basil die Arianer des Ulfilas?
Der andere Grund für ein späteres Datum Fritigern’s, um 370 sei von
einem Zerfallen der Herrschaft Athanarich’s keine Rede, zerfällt von
selbst durch die Darstellung im Texte.

[149] Erst die Copisten des Sokrates, Sozomenos, die _vita Nicetae_,
Cassiodor _in chr._, aus späterer Zeit mit dem Bilde größerer
Herrschaften vertraut und an den Königstitel der Beiden gewöhnt, machen
aus den leitenden Gaukönigen wahre Monarchen. Die hist. misc. verbindet
mit den Nachrichten des Sokrates sogar die Darstellung des Ablabius und
setzt den Athanarich zu den Ostgothen, den Fritigern zu den Westgothen.

[150] Irrig sagt Dahn, Könige _VI_, 2, wir wüßten bestimmt, daß
Athanarich der Sohn des Rhotesteos gewesen.

[151] So auch Hieronym. _ad a._ 370, um welche Stelle die Späteren
sich wieder verdient gemacht haben. Oros _VII._ 32 schreibt es aus und
setzt (vor der Erzählung der Schlacht von Adrianopel) hinzu: _Gothi
antea per legatos supplices poposcerunt, ut iis episcopi mitterentur
etc._ Jordanes copirt diese Worte dann in gleichem Zusammenhang, läßt
aber das _antea_ aus und macht so die Gothen erst nach 377 zu Christen.
Ob die gleichlautenden Erzählungen Sozomenos’ und Theodoret’s auf
ähnlichem Mißverständniß beruhen? Noch schlimmer macht es _Isidor era_
400 und 403.

[152] Die Uebersetzung der _ed. Bonn._ schiebt hier unbefugt _et aliis_
zwischen _tribuum ducibus_ und _qui praestabant_ ein.

[153] Daß dies der Sinn des Satzes ist, und daß Jordanes nicht etwa
sagen wollte, die Volkssage werde von Ablabius als Quelle angeführt,
zeigen die folgenden Worte, es werde dasselbe noch von andern ältern
Gewährsmännern erzählt, und es sei zu verwundern, daß Josephus, der
sonst die ersten Anfänge wahrhaft berichte, darüber schweige. Jordanes
konnte erstaunt sein, daß Josephus die ersten Wohnsitze der Scythen
übergehe, aber sicher nicht, daß er die gothischen Lieder nicht kannte.

[154] C. 4.

[155] Hieraus ergibt sich, daß Ostrogotha’s gepidischer Krieg c. 17
aus derselben Quelle stammt. Die Erzählung selbst zeigt in jedem Worte
einen von dem c. 16 aus Ammian geschöpften Berichte grundverschiedenen
Charakter.

[156] C. 24.

[157] C. 5, 34. Dahn, Könige _II_, 98, mißversteht das ante quos der
erstern Stelle, und sieht darin unrichtig einen Grund, den Fritigern
für einen andern Helden als den Sieger von Adrianopel zu halten.

[158] Von Gausen, in der Bonner Dissertation de _rebus Gothicis_.

[159] _Var. VIII_, 1.

[160] _Habitum repararet virilem_; es ist deutlich die Wehrhaftmachung
gemeint, für die wir nach _Germ. c._ 13 bei der _insignis nobilitas_
der Amaler das 12. oder 15. Lebensjahr des Jünglings vermuthen dürfen.

[161] Dahn’s Uebersetzung: der Herrscher des monarchisch regierten
Bezirks, ist unvereinbar mit dem Wortlaut, und mit der bestimmten
Meldung des Themistius, daß neben Athenarich eine ganze Anzahl
gothischer βασιλείς vor Valens erschienen sind.

[162] Wenn er also _VIII_, 20 erzählt, daß Gensimund die Krone
ausgeschlagen, um sie dem rechten Erben der Amaler zu erhalten, so hat
diese Geschichte eben auch keine bessere Gewähr als seine sonstigen
Mittheilungen. Er sagt auch nicht, daß Gensimund in der ganzen Welt
besungen werde, sondern daß er einen solchen Ruhm verdiene. Endlich
hält für den rechten Erben in dieser Geschichte Dahn selbst den Oheim
des Theoderich; auch wenn wir also die Geschichte für wahr halten, kann
sie nichts für die Beglaubigung der alten Amaler austragen.

[163] Dahn’s weitere Meinung, daß nach Jordanes Ermanarich bei seinen
Eroberungen auch Gothen sich erst unterworfen habe, ist durch Mommsen’s
Textfeststellung beseitigt: nicht _Gothos_ sondern _Golthescythas_ ist
dort zu lesen.


§ 6. Volkskönige.

Bei allen bis hierher geschilderten Herrschaften ist die Substanz
der Verfassung demokratisch, die Form erscheint aristokratisch
in Bezug auf die Civitas und monarchisch nur innerhalb der
einzelnen Hundertschaften. Wenn einer der Fürsten für eine Weile
die Angelegenheiten des ganzen Volkes leitet, so ist sein Ansehen
bloß thatsächlicher Natur, und der Wandel der Verhältnisse bestimmt
ausschließlich über die Dauer desselben.

In der Verfassung selbst lag aber die Forderung eines Fortschrittes.
Schon die Hundertschaft bildete keine untheilbare Einheit, schon
die Herrschaft ihres Ältesten setzte die freie Unterordnung freier
Geschlechter voraus, welche ihrerseits jedes für sich das Bild des
gesammten Staates nur in verkleinertem Maaßstabe wiederholten. Kein
rechtliches Hinderniß stand im Wege, eine gleiche Zusammensetzung, wenn
die Umstände sie begünstigten, auch auf höherer Stufe zu versuchen, und
nicht bloß einem Aetheling persönlich und factisch eine unbestimmte
Leitung zu überlassen, sondern eine Hundertschaft im Ganzen ebenso
an die Spitze des Volkes zu stellen, wie in ihr selbst ein einzelnes
Geschlecht das höchste Ansehen mit fester Berechtigung genoß. Der
Ealdor derselben wurde dann der Theoden der Nation mit entsprechenden
Rechten über die übrigen Centenen, wie er sie als Haupt des Hundert
über die andern Geschlechter dieses engern Kreises ausübte. Er trat
mit einem Worte an die Spitze des Fürstenrathes und vereinigte
dessen bisher in aristokratischer Weise geübten Befugnisse nun in
seinem monarchischen Willen.[164] Die Demokratie, als Grundprincip
der Verfassung, verschwand damit ebensowenig aus dem Gemeinwesen des
Volkes, als sie durch die Einsetzung des Hundertältesten in der Centene
Abbruch erlitten hatte.

Was wir für die Stellung der Fürsten ausführlich zu erörtern hatten,
das Anrecht eines bestimmten Geschlechtes auf die Würde, neben dem
Rechte des Volkes, erst durch seine Zustimmung den Anspruch des
einzelnen Bewerbers wirksam zu machen, diese eigenthümliche Verbindung
von Erblichkeit und Wahlrecht tritt uns bei dem Volkskönigthum in
zweifelloser Deutlichkeit entgegen. _Reges ex nobilitate sumunt, duces
ex virtute_, d. h. sie wählen nach dem Maaßstabe des Adels, nicht bloß
aus der Zahl der Adligen. Dies Wort ergibt für die Volkskönige einen
noch bestimmteren Erbgang der Würde, als er uns für die Principes
bezeugt ist. Denn wenn der Grundsatz einmal feststeht, daß stets der
Vornehmste und Erlauchteste unter Allen König sein soll, so ergibt
sich daraus von selbst, daß es nach dem Könige keinen Erlauchteren
geben kann als dessen Söhne. Beim Tode des Vaters kann also bei der
_ex nobilitate_ vorzunehmenden Wahl des Nachfolgers kein Dritter den
Söhnen des Verstorbenen vorgehen, und der Beschluß des wählenden
Volkes wird sich auf die Auswahl unter diesen, so wie auf die Frage zu
beschränken haben, ob nur einer derselben oder mehrere oder alle in den
Besitz der Herrschaft eintreten sollen. Ob bei dem Tode des Volkskönigs
das Concilium Civitatis auch befugt gewesen, die Stelle überhaupt
unbesetzt zu lassen und sich republikanische Verfassung zu geben, ist
für uns eine müßige Frage, da solche Änderungen allerdings vorgekommen
sind, (wir ersehen dergleichen aus der Vergleichung der frühern und
spätern Zustände bei Cheruskern, Friesen, Quaden, Gothen,) uns aber
jede Kunde über den Verlauf des Ereignisses und damit jedes Material
zur Entscheidung der Frage fehlt, ob der Vorgang als ein anerkannt
gesetzlicher oder als ein Akt rechtloser Gewalt zu betrachten ist. Denn
aus dem allgemeinen Satze, daß die Volksgemeinde souverän gewesen,
folgt keineswegs, daß sie die Befugniß zum Umsturze anerkannter
Rechte besessen habe. Um so sicherer liegt uns die Thatsache vor, daß
aller Orten bei den Germanen die Existenz königlicher Geschlechter
bezeugt wird. Tacitus kennt bei den Königen der Markomannen und Quaden
das _nobile genus_ des Marbod und des Tudrus; wenn er den Principes
der Cherusker und Bataven königliche Abkunft beilegt, so bezeugt er
damit, indirect aber sehr ausdrücklich, daß die Erblichkeit ein festes
Attribut der königlichen Würde ist. Wir haben bereits gesehen, wie die
Merovinger und Amaler darauf bedacht waren, ihre Abkunft aus uraltem
Königsstamm ihren Völkern anschaulich zu machen; im scandinavischen
Norden erscheinen die Königshäuser der Ynglinger und Skioldunger; die
Heruler schicken eine Gesandtschaft in fernes Land, um sich dort einen
Sprößling ihres königlichen Geschlechtes zu holen; die Angelsachsen
führen die Stammbäume ihrer Könige bis zu Woden hinauf.

Das Erste, was bei der Entstehung eines solchen Königthums nähere
Aufmerksamkeit verdient, ist die politische Natur der herrschenden
Familie, die Eigenschaft derselben, für sich allein schon Staat und
Volk zu sein. Obgleich nicht eben reich versehen, sind wir doch
nicht ganz entblößt von positiven Nachweisungen. Es erscheinen in
verschiedenen Zeugnissen Astingen als ein abgesondertes Volk, und
Astingen als Königsgeschlecht der Vandalen. Alle anderweitigen
Umstände führen ebenso wie der Name darauf hin, sie für identisch zu
halten: das Volk der Astingen erlangt im Marcomannenkriege dieselben
Wohnsitze, in denen die Peutingersche Tafel bald nachher die Vandalen
ansetzt; jene werden von den Römern nach ihrer Niederlage durch
die Lakringen aufgenommen (_Dio_) und erscheinen dann mit diesen
als römische Verbündete gegen die Marcomannen (_Petr. Patr._);
diese werden von Commodus geschützt und von Caracalla wieder gegen
die Marcomannen gebraucht; (_Dio Cassius_) jene treten unter zwei
Fürsten in die Geschichte ein, diese haben unter vielen Häuptlingen
zwei Könige an ihrer Spitze. Bei solcher Gleichheit, die sich auf
Namen, Wohnort, Politik und Herrschaft erstreckt, scheint mir kein
Zweifel zulässig, um so weniger als _Jord._ 16 noch mitten im dritten
Jahrhundert die Astingen als ein Volk neben den Taifalen aufführt. Der
Hergang ist etwa so zu denken, daß in den Unruhen von 166 zuerst die
beiden Hundertschaften der Astingen nach Süden zogen und sich in den
Donauländern eine feste Stätte bereiteten. Hier schlossen sich später
ausgewanderte lygische und silingische Stämme[165] an, die Einheit
des Volkes bildete sich durch deren Unterwerfung unter die Hoheit der
Astingen, in dem Sinne, daß sie das jedesmalige Haupt der Astingen
als Leiter ihrer Gesammtheit anerkannten – wobei wir übrigens die
Bemerkung wiederholen, daß mit der Vollendung des Nationalverbandes die
Gesammtgemeinde Einfluß und Mitwirkung bei der Königswahl erlangt haben
muß.

Zu ähnlichen Bemerkungen gibt die langobardische Geschichte Anlaß.
König Rothar zählt seine mythischen und geschichtlichen Vorgänger auf,
und unterläßt nicht, an den betreffenden Stellen die Aenderung des
herrschenden Geschlechtes zu bemerken; und wenn nun Paulus Diaconus
erzählt: _nolentes Longobardi sub ducibus esse, regem sibi ad ceterarum
gentium instar statuerunt, regnavit igitur super eos primus Agelmundus
filius Agonis ex prosapia ducens originem Gungincorum, quae apud eos
generosior habebatur_ – und weiterhin: _hi omnes Lathingi fuerunt,
sic enim apud eos quaedam nobilis prosapia nominatur_ – so ist die
Uebersetzung _fara_ für _prosapia_ unbedenklich, und ich halte demnach
diesen Adel für denselben, welcher die Achämeniden vor den übrigen
Persern, oder den ärmsten Gentilen der Tarquinier vor den vornehmsten
Juniern und Valeriern auszeichnete, für die Ehre, dem Verbande
anzugehören, welcher der gesammten Nation den Beherrscher gab. Daß
diese Ansicht das Causalverhältniß zwischen Adel und Herrschaft,
welches Paulus andeutet, umkehrt, ist nur ein scheinbarer Einwurf,
und überhaupt kommt auf den Adel der beiden Geschlechter wenig an, da
die Erwähnung desselben erst von Paulus hinzugefügt ist, in seiner
Quelle sich aber nicht vorfindet. Als solche erscheint hier ohne
Zweifel die historische Einleitung der Gesetze im _Cod. Mdrit. D._
117[166]. Diese nennt den Agelmund _filium aio ex genere gugingus et
post ipsum regnavit laramicho ex genere gugingus_. Das letzte hat Paulus
ausgelassen und dafür die mythische Geburtsgeschichte des Lamissio
hinzugefügt, welche Leo (Beowulf 32) erörtert hat: ist sie ebenfalls
alt und ihr Vorkommen an dieser Stelle nicht einzig auf Paulus Willkür
zurückzuführen, so enthält sie einen fernern Beweis, daß Mangel der
Blutsfreundschaft und Verbindung mit einer Fara im langobardischen
Sinne neben einander bestehen konnte. Die Einleitung nennt dann als
dritten König Lethuc und so fort wie bei Paulus bis auf Waltari, wo
sich der kurze Zusatz findet: _isti omnes Lethinges[166] fuerunt_. Auch
hier ist von einer adligen Familie keine Rede, auch hier dürfen wir
den Vorgang dahin erklären, daß das Volk zuerst der Gugingen, dann der
Lethingen an die Spitze der Gesammtnation trat.

Ich füge noch einige Beispiele hinzu, weniger, weil ich ihrem
Thatbestand zweifellose Gewißheit beilegen will, als weil sie,
denselben vorausgesetzt, die Grundsätze der Verfassung weiter
erläutern. Ettmüller hat, meines Wissens ohne Widerspruch, die
sprachliche Identität der Namen Mervunge, Myrginge und Maurungania
behauptet[167]. Nun stelle man neben die bekannte Ansicht des
fränkischen Königshauses die Notiz des _Geogr. Rav._; _Maurungania ubi
Francorum linea per multos annos remorata est_, so wie das Erscheinen
des Volkes der Myrgingen im Lied des Reisenden, wo von den Ethelingen
derselben und einem König Meake[168] die Rede ist. Der Geograph nennt
die Mervunge eine fränkische Linea, wie Paulus die Gungingen eine
langobardische; wie aber in dem Liede die Myrginge bestimmt als Volk
auftreten, so wird damit die gleiche Annahme für den langobardischen
Stamm befestigt. Aus der _patria Albis_ (die nach dem Geographen
bis Dacien hinunter reicht; darf man hier an das Pannonien Gregor’s
denken?) wären dann die Mervunge zu den salischen Franken gekommen,
wann und wie, wer will es entscheiden, und auf solchen Gebieten Beweis
oder Widerlegung versuchen? Jedenfalls gibt das Lied des Reisenden noch
einen zweiten, vollkommen gleichlautenden Fall, welchen auch J. Grimm
nicht unbemerkt gelassen hat. Es nennt ein sonst nicht vorkommendes
Volk, die Aenenen, in welchen Grimm die _genealogia Aennion_ des
bairischen Gesetzes wiederfindet[169]. Ettmüller’s Einwand dagegen,
das Gedicht sehe an dieser Stelle nicht so weit in den Süden hinab,
scheint mir an sich nicht von belang, und läßt auch die Annahme einer
Einwanderung offen. Daß hier die Familie, welche als letzter Kern
der Gens die Auflösung der Geschlechtsverfassung überdauert hat,
keine herrschende mehr ist, sondern die höhere der Agilolfinger über
sich erkennt und nur als bevorzugte gemeinfreie erscheint – dieser
Umstand kann uns hier um so weniger berühren, als die gesammte neuere
Forschung einverstanden darüber ist, den Adel jener fünf baierischen
Familien auf altes Fürstenthum zurückzuleiten. Das Verhältniß steht
so, daß das baierische Volk aus fünf Stämmen sich zusammengesetzt hat
(oder daß diese als gesonderte Einheiten zu ihm hinzugetreten sind),
deren Fürsten noch eine Zeit lang die Herrschaft über ihre Sippen
unter der Oberhoheit der Agilolfinger fortgeführt haben. Allmälich
trat hier derselbe Fall ein, den wir schon früher als den allgemeinen
Inhalt der neuen Staatenbildung bezeichnet haben: die entfernteren
Gentilen verloren das Bewußtsein ihres Zusammengehörens, sonderten
sich ab, wurden durch Gefolgschaft und Ortsverbände in neue Kreise
geführt, zuletzt wußten nur noch die nächsten Blutsfreunde der Fürsten
davon, daß sie Aenenen waren. Bei den Astingen, vielleicht auch bei den
Amalern und Gewissi, ist der Hergang kein anderer gewesen.

Eine nahe liegende Frage ist nun die nach den politischen Folgen eines
solchen Adels. Verkörpert sich die Ehre, an welcher alle Mitglieder
der herrschenden Centene Antheil haben, zu einzelnen und praktischen
Vorrechten vor den übrigen Stämmen des Volkes? Die Möglichkeit des
Verhältnisses ist an sich nicht zu läugnen, doch stehe ich nicht
an, für die Germanen das Gegentheil zu behaupten. In die localen
Angelegenheiten der andern Hundertschaften hatte nach dem Gepräge
der ganzen Verfassung nicht einmal der Oberkönig sich einzumischen;
um so viel weniger konnte seinen Gentilen und Hundertgenossen ein
solcher Einfluß zukommen. Die allgemeinen Interessen des Reiches waren
überhaupt vor der Völkerwanderung nicht von belang: wir haben früher
die Unfähigkeit des Geschlechterstaates zu jeder Centralisation bereits
ausgeführt. So weit aber eine solche existirte, hatte der Oberkönig
ein anderes aristokratisches Moment zur Seite als seine Hundertschaft,
das Ansehen nämlich der übrigen Hundertfürsten. Darüber werden wir
gleich unten Dexippus hören, ganz umfassenden Aufschluß gibt der
scandinavische Norden, wo neben dem Upsalakönig nicht die Gemeinde von
Upsala, wohl aber die Häradsfürsten die allgemeinen Angelegenheiten
mitberathen sollen. Wir finden es nicht minder in Friesland, wo
König Radbod bei seinen usurpatorischen Bestrebungen das Ansehen
der Häuptlinge dadurch anerkennt, daß er vorzugsweise sie vertreibt
oder ausrottet. Endlich kann man die Analogie des angelsächsischen
Bretwaldathums hierherziehn, welches außer der nationalen Ehre keinen
Vorrang des betreffenden Landes begründete, und nicht das voranstehende
Volk sondern die übrigen Könige zu den sonstigen Bewohnern der Insel in
ein aristokratisches Verhältniß setzte.

Kurz, auf allen Seiten ergibt sich das feste Resultat, daß ein
Oberkönig des deutschen Geschlechterstaates die Selbstständigkeit der
kleineren Republiken und die Selbstherrlichkeit der Volksgemeinde
nur im geringen Maaße beschränkte. _Nec regibus infinita aut libera
potestas; regebant in quantum Germani regnantur; paullo adductius
regnantur quam ceteri Germani, nec tamen supra libertatem; mox rex vel
princeps audiuntur, auctoritate suadendi magis quam iubendi potestate_,
mit solchen Ausdrücken bezeichnet Tacitus diese Nebeneinanderstellung
volksthümlicher Freiheit und königlicher Macht in einem und demselben
Gemeinwesen. Man sieht, es ist wieder genau das Verhältniß, wie
es Perrhävos zwischen den Capitanen und Ältesten der suliotischen
Länder, oder Elphinstone zwischen den Chanen, Maliks und Graubärten
der afghanischen Stämme erkennen läßt. Die Unterordnung unter einen
höhern thut der Ehre des niedern Fürsten, die Macht ihrer Aller der
Selbstbestimmung der Gemeinde keinen Eintrag: sie sollen vor regelloser
Willkür die Ordnung schützen, ohne der geordneten Freiheit den Raum zu
schmälern. Man vergleiche, was wir von Verritus und Malorix wissen,
welche die friesische Nation, vielleicht nach der Eintheilung derselben
in große und kleine Friesen, regieren (_Tac. XIII._ 54.) Ihr Verhältniß
zu Volksfreiheit und Ältestenthum, und wie weit sie von dem Glanze
irgend einer Majestät entfernt gewesen, zeigt sich in dem Worte des
Schriftstellers, daß »_auctore_« _Verrito_ die Händel mit Rom betrieben
werden, so wie in dem Umstande, daß die beiden Monarchen, als sie mit
dem kaiserlichen Legaten nicht fertig werden, selbst als Gesandte nach
Rom abgehen. In letzterer Eigenschaft begegnen wir auch vandalischen
und marcomannischen Königen: ich wüßte keine andere, welche so
bestimmt die republikanische Grundlage des Staates, die Vertretung,
nicht die Beherrschung der Gemeinde durch die Könige ausdrückte.
Man wird an die _decem primi_ altitalischer Senate erinnert, welche
besonders feierliche Botschaften zu übernehmen pflegten; man denke
sich deren Stellung im festen Besitze einer Familie und man wird dem
Bilde deutscher Volkskönige näher kommen als in der Vergleichung mit
mittelalterlichen Feudalkönigen oder gar mit heutigen Souverainen.

Mehrere Jahrhunderte später meldet Dexippus von den Vandalen (_p._
19. _ed. Bonn._): οἱ δὲ τῶν βαρβάρων βασιλεῖς καὶ ἄρχοντες – ἔδοσαν
ὁμήρους σφῶν αὐτῶν – οἵ τε γὰρ βασιλεῖς τοὺς παῖδας ἑκάτεροι διδοίασαν
καὶ ἕτεροι ἄμα αὐτοῖς οὐ μάλα πόῤῥω ἀξιώσεως. Die beiden Könige halte
ich für die Nachfolger des Rhaus und Rhaptus in der Herrschaft über
die Astingen, die übrigen Archonten für die Fürsten der silingischen
und dunischen Hundertschaften[170]. Bezeichnend ist einmal der Zusatz,
daß diese fast ebenso hoch geachtet worden seien wie jene, ferner die
Thatsache, daß sie alle als Gesandte zu Aurelian kommen, daß aber
wie die Häuptlinge der Quaden jeder Einzelne für sich Geißeln stellt,
und nicht in den Frieden des Oberkönigs eingeschlossen wird. Später
erschießt ein König einen ihm widersetzlichen Archonten ohne weiteres:
doch bieten sich Gründe genug zur Erklärung der That, ohne auf höhere
Macht des Königthums schließen zu müssen. War es bloße Gewaltsamkeit,
oder Furcht vor Aurelian? (das Vergehen des Fürsten war Plünderung
des römischen Gebietes nach dem Friedensschluß gewesen) oder hatten
die Könige für diesen Krieg eine außerordentliche Gewalt, von deren
sonstigem Vorkommen wir fernere Beispiele beibringen werden?

Für Herrschaften dieses beschränkten Inhaltes sind nun alle die Fälle
zu halten, in denen nicht ein bestimmter Beweis des Gegentheils
geführt werden kann. Hierher gehört die Nachricht des Tacitus über
den König der Hermunduren Vibillius, ferner Alles – so weit es
überhaupt auf geschichtlichen Werth Anspruch macht – was Jordanes
und Paulus Diaconus über die Könige der Gepiden und Vandalen vor der
Völkerwanderung berichten, was die Vita S. Severini von den Königen
der Rugier mittheilt, was aus Prokop über die Könige der Heruler,
Warner u. A. zu entnehmen ist. Die Heruler holen sich nach dem Tode
ihres Königs aus Scandinavien einen Herrscher, weil nur dieser aus
dem alten königlichen Geschlechte entsprungen sei. Unterdessen werden
einige ihrer Heerhaufen von mehreren »Hegemonen« befehligt, deren einer
späterhin den Vandalen Gelimer belehrt, er solle sein Königthum dem
Dienste des Imperators nicht vorziehen, er, der Heruler, sei auch ein
Eupatride, rühme sich aber seines römischen Amtes darum nicht weniger.
Er rechnet sich also zu der Classe deutscher Fürsten, und stellt sich
mit Gelimer ohne Bedenken auf eine Linie, obgleich er keineswegs zu
dem Stamme des Volksköniges seiner Nation gehört[171]. Selbst bei
diesem wildesten aller germanischen Völker, dessen Dasein in Kampf
und Abenteuer völlig aufgeht, hat die Feldherrngewalt des Königs das
Ansehen der Stammhäupter keineswegs vernichtet. Um so deutlicher aber
zeigt sich bei ihm die vollkräftige Natur der Volksfreiheit unter
dieser Monarchie. Prokop ist erstaunt über die Zügellosigkeit und den
Mangel an Ehrfurcht, womit die Heruler ihre Könige behandeln. Wenn der
König dem Volke den Wunsch auf Erklärung eines ungerechten Krieges
versagt, so wird er mit Gewalt dazu gezwungen. Wenn er überhaupt für
das wilde kriegerische Treiben nicht tauglich erscheint, so wird er
kurzer Hand todtgeschlagen. Während bei den Langobarden der königliche
Hofhalt schon etwas festere und vornehmere Gestalt gewonnen hat, sagt
Prokop von den Herulern, daß jeder Krieger sich nach seinem Belieben
an der Tafel des Königs niedersetze, und sich in Tadel und Schmähung
gegen denselben ergehe. Wie fest diese Anschauungen selbst einer
überschäumenden Volksfreiheit im germanischen Sinne gewurzelt waren,
erhellt aus ihrer Fortdauer durch lange Jahrhunderte im skandinavischen
Norden. Rimbert erzählt, wie König Olaf von Schweden die Predigt des
Christenthums dem hl. Ansgar nicht zu erlauben wagt, bis in einer seiner
Provinzen nach der andern die Volksversammlung ihre Zustimmung gegeben
hat. Er berichtet weiter, wie die Kriegserklärung gegen die Kuren durch
den König und das Volk von Schweden beschlossen wird, wie gegen den
vom Könige genehmigten Frieden das Volk sich auflehnt und nur durch
den Einfluß der Principes beschwichtigt wird. Die Schweden, sagt noch
Adam von Bremen, haben Könige von altem Geschlecht, deren Gewalt aber
von dem Willen des Volkes abhängt: was Alle gemeinsam billigen, muß
der König bekräftigen, es wäre denn, daß sie einmal seinem Beschlusse
widerwillig folgten; so freuen sie sich, zu Hause sämmtlich gleich
zu sein, im Kriege aber gehorchen sie dem Könige oder dem Feldherrn,
welchen jener als besonders geeignet bestellt hat.

Bei den Alamannen, scheint es, hat die Vielherrschaft, die wir oben
nachwiesen, im Laufe des fünften Jahrhunderts eine starke Vereinfachung
erfahren. Der Einfluß der hunnischen Oberherrschaft mag hier gewirkt
haben, um 470 kämpfen sie indeß noch unter zwei Königen gegen die
Gothen[172], während 496 Chlodovech’s Sieg durch die Vernichtung eines
einzigen Herrschers die Nation sich unterwirft. Bekanntlich erscheint
in der fränkischen Zeit keine Spur eines Nationaladels, in dem die
Reste eines früheren Ealdordomes gefunden werden könnten: Soll man hier
einen Bruch desselben schon durch die letzten Könige annehmen? Ich
halte es nicht für nothwendig: wie uns die Niederlage gegen die Franken
geschildert wird, ist sie hinreichend, um eine gänzliche Zerrüttung des
Gemeinwesens zu erklären. Verschwindet doch seitdem der Gegensatz der
Alamannen und Juthungen-Sueven; ebenso wohl kann auch die staatliche
Sonderung der Hundertschaften damit ihr Ende erreicht haben.

Diese Einzelnheiten, zerstreut und fragmentarisch wie sie sind,
gewähren für die allgemeine Ansicht der Verfassung ein Ergebniß,
zunächst negativen Inhalts, immer aber im Einklang mit unsern
bisherigen Resultaten. Bei dieser Würde ist es vermöge ihres Princips
unmöglich, im Einzelnen ihre Rechte festzusetzen und zu definiren.
Sie dient, wo sie erscheint, nur als Ergänzung der localen Kräfte
und Berechtigungen, sie kann mit stets gleichem Charakter aus den
verschiedensten äußeren Anlässen entspringen. Der Betrachtung jedes
einzelnen Falles muß die Frage vorbehalten bleiben, ob der König
nicht nur höchster Feldherr, sondern auch Priester der Civitas oder
oberster Asega gewesen, oder, was damit verwandt ist, ob seine Würde
aus friedlicher oder kriegerischer, aus weltlicher oder religiöser
Auszeichnung ihren Ursprung genommen hat. Bei den Völkern, die in den
eigentlichen Gesichtskreis der Germania fallen, muß man einen _sacerdos
civitatis_ neben dem Könige annehmen, so wie bei den Burgundern es
gänzlich an einem weltlichen Mittelpunkt der Volksgemeinde fehlt.
Dagegen ruht bei den Upländern, wie wir schon anführten, das Königthum
entschieden auf priesterlicher Würde, der Herrscher in Upsala ist
Oberherr der sonstigen Häradsfürsten, weil er als oberster Priester
und Inhaber des höchsten Heiligthumes auftritt. Aehnliches wird über
die richterliche Gewalt beizubringen sein: es ist möglich, daß z. B.
Athanarich, der _iudex Thervingorum_, auf diesem Wege zu seinem, wenn
auch nur vorübergehenden Ansehen gelangt ist. Für das entschiedenste
Vorrecht des Oberkönigs aber, so wie für die gewöhnliche Quelle seiner
Gewalt halte ich das Feldherrnthum. Was J. Grimm und nach ihm H. Müller
für den unkriegerischen Typus des germanischen Königthums anführen,
scheint mir vollkommen anwendbar auf das Ealdordom, auf die regelmäßige
Königswürde der ursprünglichen kleinern Verbände. Aber es ist ganz
sicher, einen Envalldr, der nicht auch die Leitung der Volkskriege
hätte, wird man nicht nachweisen können, wohl aber umgekehrt Fälle
vorfinden, in welchen dieser Ursprung des Königthums ausdrücklich
angegeben, oder die Wichtigkeit desselben nur in diese Thätigkeit
gesetzt wird. Das Nähere hierüber ist indeß erst anzugeben, nachdem die
verschiedenen Arten des ältesten deutschen Feldherrnthums gesondert
worden sind.

Es zeigt sich nämlich, daß die Angaben Cäsar’s und Tacitus’, deren
Abweichungen wir gewöhnlich nur als scheinbare anerkennen konnten,
in unvereinbarem Widerspruche in Bezug auf das Feldherrnthum stehen.
_Quum bellum_, sagt Cäsar, _civitas aut inlatum defendit aut infert,
magistratus qui eo bello praesint, ut vitae necisque habeant
potestatem, deliguntur_. Tacitus redet nicht minder umfassend: _duces
ex virtute sumunt – duces exemplo magis quam imperio – si promti, si
conspicui, si ante aciem agant, admiratione praesunt. Ceterum neque
animadvertere neque vincire, ne verberare quidem nisi sacerdotibus
permissum._

Gemeinsam ist beiden Schriftstellern, daß sie das Feldherrnthum nicht
ausdrücklich den Ältesten vorbehalten, und die Möglichkeit zulassen, es
zuweilen in der Hand des Gemeinfreien zu denken. Eine Möglichkeit, die
sich bei diesem Kriegervolke sehr wohl begreift: kein anderes Vorrecht
war stark genug, um sich den Anforderungen des Kampfes gegenüber zu
behaupten. Daß indeß die Regel allerdings auf Erhebung eines Princeps
ging, lehrt Beda’s unzweideutiges Zeugniß, dann die Geschichte fast
aller deutschen Kriege selbst: denn gegen Cäsar und Varus, gegen
Germanicus und Cerealis führen Principes, die Franken, Alamannen und
Gothen haben keine Feldherren, als ihre Könige und Optimaten, die
Quaden fechten unter Richtern, die Burgunder unter Hendinen, die
Sachsen und Friesen unter den Ältesten und Königen. Diese Regel ist aus
Cäsar und Tacitus nicht zu entnehmen, aber auch nicht zu bestreiten.
Cäsar bezeichnet den Anlaß, Tacitus den Maaßstab, nach welchem die
Erhebung geschieht, über den Kreis der Candidaten lehren und verneinen
sie nichts.

Der Widerspruch zwischen ihnen liegt nun in der verschiedenen
Strafgewalt, welche sie dem Heerführer beilegen. Bei dem einen ist sie
null, bei dem andern unbeschränkt. Dies ist nicht durch die Betrachtung
zu lösen, daß Cäsar keine Priester kenne, denen der Feldherr die
Strafgewalt hätte überlassen mögen; nach unsern obigen Resultaten
hätten die Principes als die ordentliche Obrigkeit eintreten müssen,
ein Verhältniß, welches bei der nicht zu bezweifelnden Anwesenheit
derselben im Heere keine Schwierigkeit gehabt hätte. Will man nicht
einen der beiden Schriftsteller des Irrthums zeihen, so scheint nur
eine Annahme möglich. Obgleich beide Aussagen höchst allgemein lauten,
so reden sie dennoch von verschiedenen Fällen, und können neben
einander fortbestehen. Es ist wahr, bei großen Kriegen ernennt man
solche Dictatoren, aber daß Cäsar nicht exclusiv reden will, zeigt
schlagend der Umstand, daß er selbst ein Beispiel eines gewaltigen
Kampfzustandes berichtet, bei welchem der Dictator fehlt. Die Usipeten
und Tenchtherer werden nur durch Principes und Älteste befehligt.
Umgekehrt hat Tacitus den regelmäßigen Zustand vor Augen; es begreift
sich, daß bei den Fortschritten der bürgerlichen Institutionen, die
wir früher beobachteten, das Bedürfniß einer außerordentlichen Gewalt
seltener gefühlt wurde, und der Schriftsteller den Thatsachen gemäß
darüber schweigen konnte. Daß aber auch bei ihm das Schweigen keine
Läugnung enthält, geht aus seiner Erzählung über den Caninefaten
Brinno hervor, der mit Schildhebung als _dux_ begrüßt wird; diese
Cärimonie, mit welcher die Franken nur die Einsetzung eines Wahlkönigs,
die Ostgothen und Langobarden den Antritt eines neuen Herrschers,
endlich die deutschen Söldner die Erhebung eines neuen Imperators
feierten, wird auch in dieser ältesten Zeit mehr als ein gewöhnliches
Feldherrnthum bedeutet haben.

Wir unterscheiden also zwischen Herzogen und Feldherren der Germanen.
Diese waren von selbst in allen Fällen gegeben, wo sich mehrere
Hundertschaften an einem kriegerischen Unternehmen betheiligten; jene
entstanden erst durch die bestimmte Willkür, wenn besondere Anlässe den
gewöhnlichen Kreis der Umstände durchbrachen. Die Regel ist bei beiden,
daß die Bestallung nur auf den einen Krieg lautet: _peracto bello
rursus aequales fiunt satrapae_. Das Verhältniß ihrer Macht zu jener
der Volkskönige ist aus den angegebenen Momenten leicht zu entnehmen.
Das Feldherrnthum enthält eine Seite desselben, die kriegerische,
an sich ohne Verbindung mit dem Richter- und Priesteramte, mit
ausgesprochener Einschränkung auf die Person des Inhabers und die
Dauer eines Krieges. Wird es etwa in’s Unbestimmte verlängert, oder
einem Geschlechte erblich überwiesen, so ist damit ein Volkskönigthum
im Sinne der Geschlechtsverfassung gegründet, auch wenn Priester,
Richter und Aethelinge in ungeschmälertem Ansehen bleiben. Andererseits
suspendirt das Herzogthum, so lange es besteht, alle andern Gewalten
und nimmt sogar die Rechte der gemeinen Freiheit zum wesentlichsten
Theile in sich auf. Sollte es ihm gelingen, in einem einzelnen Falle
Bestand zu gewinnen, so wäre eine völlige Umwälzung des bisherigen
Zustandes erreicht.

Nach Allem nun, was wir oben über die Volkskönige der Friesen,
Gothen, Vandalen, Heruler, Schweden angeführt haben, wird es keinem
Zweifel unterliegen, daß bis zur Völkerwanderung in den bei weitem
zahlreichsten Fällen nicht das Herzogthum in dem eben erläuterten
Sinne, sondern das von Tacitus geschilderte, mit beschränkten Rechten
ausgestattete Feldherrnthum das wichtigste Attribut der deutschen
Volkskönige gewesen ist. In seinem Ursprunge hätte also dieses
Königthum kaum eine andere Stellung gehabt, als etwa Armin während
der zwölf Jahre seiner _potentia_, d. h. seines Feldherrnamtes. Man
würde sagen können, daß der Volkskönig über die Civitas ungefähr
dieselben Befugnisse übt, wie sonst das Collegium der Principes, oder
auch, daß seine Macht nur dem Gebietsumfange, nicht aber dem Inhalte
nach jene des einzelnen Princeps in dessen Hundertschaft überragt.
Charakteristisch für die Natur seiner Autorität ist der Umstand, daß
in unsern Quellen wohl von Gefolgsmännern des Königs und von seinen
Hofdienern, seinem Waffenträger, seinem Mundschenken, aber an keiner
Stelle von königlichen Staatsbeamten geredet wird. Die Abtheilungen des
vom Könige geleiteten Heeres werden nicht von königlichen Officieren,
sondern von Principes, Archonten, Unterkönigen geführt; höchstens
daß der König sich im Oberbefehl durch einen tüchtigen Feldherrn
vertreten läßt, (vgl. oben Adam von Bremen), oder einen der Principes
mit der Führung mehrerer Hundertschaften beauftragt[173]. Im Verkehr
mit dem Auslande bemerkten wir, daß die Könige selbst als ihre eignen
Gesandten zu den römischen Kaisern oder deren Vertretern hinziehen.
Vollends im Frieden verlautet nicht eine Sylbe von königlichen Behörden
zur Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten[174]. In jeder Weise
erhellt, wie die Hundertschaften und die Volksgemeinde ihre innere
Selbständigkeit bewahrt haben, und dem Könige wohl eine leitende, aber
keineswegs in unserem Sinne souveräne Stellung einräumen.

Immer aber drängt sich eine für die weitere Entwicklung wichtige
Bemerkung auf. Mochte dem Grundsatze nach das Herrscherrecht des
Volkskönigs noch so beschränkt sein; der erbliche Heerbefehl über
alle Schaaren des Volkes enthielt eine thatsächliche Macht, welche
unter günstigen Umständen die Möglichkeit auch einer qualitativen
Steigerung eröffnete. Wenn nach Tacitus die Volksgemeinde den einzelnen
Hundertfürsten Ehrengeschenke zu machen pflegte, wenn ein besonders
angesehener Princeps auch von Nachbarvölkern solche Gaben erhielt, so
wird der königliche Vorsteher aller Hundertschaften derartige Einkünfte
in höherem Maaße, vielleicht so reichlich wie alle Hundertfürsten
zusammen, empfangen haben. Sodann bemerkt Tacitus (_Germ. c._ 25), daß
während sonst die Freigelassenen kaum eine höhere Stellung als die
Sklaven hätten, sie bei den von Königen regierten Völkern wohl über
die Freien, ja selbst über die Adalinge emporstiegen. Die Meinung ist
ohne Zweifel: wenn sie freigelassene Diener des Königs waren, oder
wenn sie irgend wie ein persönliches Verhältniß zum Könige gewannen.
Ein solches, ist also zu folgern, gibt in monarchischen Staaten ein
höheres persönliches Ansehen als gemeine Freiheit oder angeborener
Adel. Hier ist der Keim für eine Reihe späterhin zu hoher Bedeutung
entwickelter Institutionen erkennbar, für die Vorrechte der königlichen
Gefolgsleute, der _convivae_ oder _pueri regis_. Sodann berichtet
Tacitus, daß wenn im Concilium Civitatis ein Übelthäter zu einer
Buße verurtheilt wird, ein Theil derselben an den König oder an die
Volksgemeinde fällt. Der Fredus also wird in den monarchisch regierten
Staaten dem Könige entrichtet, und demselben hiemit eine gewiß nicht
unerhebliche Einnahmequelle eröffnet. Da der Schriftsteller erst im
weiteren Verlauf der Stelle die Wahl der Fürsten erwähnt, _qui iura
per pagos vicosque reddunt_, und bei dieser Jurisdiction nicht mehr
einer Mitwirkung des Königs, sondern nur der _centeni comites_ gedacht
wird, so scheint der Schluß berechtigt, daß der König nur bei den
in der großen Volksgemeinde anhängig gemachten Sachen Anspruch auf
den Fredus hatte, nicht aber bei den im Hundertgerichte gefundenen
Urtheilen, nach dem einfachen Verhältniß, daß er in der Volksgemeinde,
nicht aber in den Hundertgerichten anwesend, leitend und eingreifend
thätig war. In der Volksgemeinde also erscheint er als ein Hüter des
öffentlichen Friedens, in welcher Eigenschaft er dann den Fredus, das
Friedensgeld, einzieht. Noch vereinigt er deßhalb nicht alle Rechte,
die in späterer Zeit unter den Begriff des gerichtlichen Bannes fallen;
nicht er, sondern der Priester befiehlt den versammelten Volksmassen zu
schweigen und hält die Ordnung im Ting aufrecht. Der Empfang des Fredus
ist nur ein erster Ansatz zu einer künftig folgenreichen Prärogative;
immer aber bezeichnet er eine Stelle, an welcher weiterhin eines der
wichtigsten Momente wahrer Souveränität zur Entfaltung kommen konnte.

Für lange Jahrhunderte freilich waren und blieben diese Dinge in
ihrem embryonischen Zustande, niedergehalten durch die unbezähmbare
Freiheitsliebe der Volksgemeinde und die nicht minder starke
Unabhängigkeit der kleineren Verbände. Wo in der älteren Zeit, die uns
bisher beschäftigt hat, Monarchen mit stärkeren Befugnissen vorkommen,
zeigen sich zugleich auch Einflüsse besonderer, und zwar fremder,
nicht germanischer Art. Vellajus (_II_, 108) sagt: _Maroboduus genere
nobilis – non tumultuarium neque mobilem et ex voluntate parentium
constantem inter suos occupavit principatum_ (eine im Munde des Römers
ganz ausreichende Schilderung des Königthums im Geschlechterstaate),
_sed certum imperium vimque regiam complexus animo_. Hier sind römische
Begriffe unverkennbar, wie sie bei dem in Rom erzogenen Aetheling
nicht auffallen können. Die Lage der Dinge begünstigte damals ein
solches Streben in hohem Grade: nach der Eroberung Rhätiens war das
politische Dasein des Volkes in Frage gestellt, und wer das Wort der
Rettung, Einnahme einer ferneren aber festeren Stellung, aussprach,
mußte des höchsten Ansehns gewärtig sein. Marbod’s Erfolg war demnach
ein außerordentlicher nach Ursprung, Umfang und Inhalt, weit über die
Marcomannen dehnte sich diese Herrschaft aus, einzelne Häuptlinge
wurden vertrieben[175], die andern müssen vielfach geschmälert worden
sein, da an Catualda’s Ueberfall und der Abneigung der Aethelinge
endlich das Ganze zusammenbrach. Nun blieb Marbod’s Geschlecht im
Besitze der Herrschaft, später aber wuchs der römische Einfluß, hier
wie bei den Quaden, _iam et externos patiuntur_, ist das berühmte
Wort der Germania[176]. Wie dieser Zustand bei den Quaden sein Ende
erreichte, und die Emancipation von Rom auch die Herstellung des
Geschlechterstaates herbeiführte, haben wir oben gesehen; über die
Marcomannen ergibt das Gleiche Petrus Patricius: die Langobarden
schicken als Gesandte den König der Marcomannen, Ballomer, und zehn
andere, aus jeder Gens einen[177].

Ähnlichen Charakter zeigen die Vorgänge bei Cheruskern und Bructerern.
Armin fällt _regnum affectans_ durch seine Verwandten, wo wir wohl
in erster Linie an die übrigen Principes zu denken haben, die seine
parentes waren, wie Ragnachar und Chararich die _parentes_ des
Chlodovech. Italicus kommt dann geradezu von Rom aus, nachdem die
Geschlechtsfürsten zu Grunde gegangen sind. Chariomer, nachdem ihn
die Chatten gestürzt haben, flüchtet wieder zum Imperator (Dio 67,
5). _Spurinna_, sagt _Plin. epist. II_, 7, _Bructerum regem vi et
armis induxit in regnum_. Der Königstitel ist hier entweder nach dem
Erfolge vorausgenommen, oder bezeichnet wie bei Armin und Civilis nur
ein Ealdordom: jedenfalls überhebt uns die fremde Unterstützung der
Annahme, daß schon vorher die Verfassung von innen heraus sich geändert
habe.

Nehmen wir das Wesentliche zusammen, so enthält in dieser früheren
Periode nur das Herzogthum eine Basis zur Entwicklung der eigentlichen
Monarchie, und fast überall, wo eine solche angestrebt wird, ist das
Beispiel oder die Hülfe Roms in Wirksamkeit. Für jetzt bleibt aber
Alles noch unentwickelt und fragmentarisch: erst bei einer tiefen
Zerrüttung des heimathlichen Gemeinwesens fand das Herzogthum, erst auf
dem Boden der Provinzen selbst der römische Einfluß den Raum zu einer
bedeutungsvollern Entfaltung.


Fußnoten:

[164] Schleiermacher erklärte gerade diese Stufe der Staatenbildung
für die wesentlich aristokratische. Der Widerspruch ist aber nur ein
scheinbarer, da es ihm auf das Verhältniß nicht der Hundertfürsten zum
Könige, sondern der herrschenden Centene zum Volke ankommt. (Abhd. der
Berliner Acad. d. W. 1814. S. 37.)

[165] Zeuß _s. v. Vandali_.

[166] Die Variante _Adalingi_ bei Paulus ist also wohl zu beseitigen.
Vergleicht man den Prolog Rothar’s, in der Form des _Cod. Est._ (bei
Canciani _I._), wo Lethuc Leth und Godehoc der Sohn Childehoc’s heißt,
so erhält man eine ununterbrochene Reihe der Lethingen bis zu ihrem
Eponymus Leth hinauf.

[167] Noten zum Lied des Reisenden.

[168] Daß außer diesen ein Frankenkönig Dietrich erscheint, gehört in
dieselbe Kategorie, wie das Auftreten des Langobarden Skeafa neben
Elfwin, König von Eatule.

[169] R. A. S. 270.

[170] Es ist willkürliche Abweichung von der Angabe der Quelle, wenn
Dahu, Könige _I_, 141 die Archonten nicht für Fürsten, sondern nur für
Edelleute erklärt.

[171] Dahn, Könige _II_, 3 schwächt die Stelle willkürlich ab; sie
sage nur, daß die Adelsgeschlechter sich »nicht eben« geringer denn
die königlichen dünken, beweise aber nicht eine fürstliche Stellung
des Hegemon. Wäre dem so, dann hätte der Hegemon sich einer trockenen
Abfertigung durch Gelimer ausgesetzt, daß der kaiserliche Dienst für
einen gewöhnlichen Baron gut genug sein möge, aber nicht für ihn,
den König. Wenn Dahn weiter meint, daß das Volkskönigthum überall –
abgesehen von dem Norden und den Gothen – gleichzeitige Unterkönige
ausschlösse, so ist dagegen zu bemerken, daß wir über Ober- und
Unterkönige eben nur bei gothischen und nordischen Stämmen etwas
erfahren, und wie das Verhältniß bei den Westgermanen stand, überhaupt
nicht wissen.

[172] Zeuß _s. v._ hält den einen für den Beherrscher der
Juthungen-Sueven. Aber Jordanes erzählt zuerst die Besiegung der
beiden, und führt dann erst die Sueven als neuen Gegner ein.

[173] Es ist ohne jeden Anhalt in den Quellen, wenn Dahn Könige _II_,
106 bei den Gothen die Stellung der φυλῶν ἡγεμόνες auf königliche
Ernennung zurückführt.

[174] Waitz _I_^3, 33 nimmt das Gegentheil an, hat aber keine Belege
dafür, als die Einrichtungen der Monarchie nach der Völkerwanderung.
Aehnlich Dahn _IV_, 159, wo er sich auf die Beamten im Heere des
Ostgothen Theoderich bezieht.

[175] Catualda unter ihnen, der wohl zu den Gothonen floh, aber selbst
ein Marcomanne war.

[176] Dazu die Münze Antonin’s _rex Quadis datus_, und Dio’s dürftige
Notizen aus dem Marcomannenkriege.

[177] Die δύο πρῶτοι der Marcomannen bei Dio Cassius (Grimm R. A. _p._
268) halte ich demnach für Principes.


§ 7. Gefolgschaften.

Hier ist die Stelle, nachdem wir so häufig die Gefolgschaft nur in
negativer Weise erwähnt haben, einen Blick auf ihre älteste Gestaltung
selbst zu werfen. Die Frage ist nicht zu umgehen, ob sie, wenn nicht im
Verlaufe der frühern, doch im Beginne der spätern Periode zur Bildung
der Monarchien mitgewirkt habe, in wie weit wir berechtigt sind, die
Herrscherrechte etwa der Mervunge auf Befugnisse eines Geleitsherrn
zurückzuführen.

Cäsar kennt das Gefolgewesen noch in sehr jugendlichen Formen[178],
als einen Aufruf Freiwilliger zu einem bestimmten Unternehmen, nach
dessen Vollendung sich der Verband von selbst auflöst. Als einziges
Zeichen eines engen Verhältnisses zwischen Princeps und Comes erscheint
die besondere Aechtung des Zurücktretens von dem einmal gegebenen
Worte. Die weitere Entwicklung zeigt Tacitus. Die Schaar bleibt auch
im Frieden versammelt, in völligster Hingebung an den Führer, in
gegenseitiger Treue und Begeisterung. Ihr Ruhm breitet sich in der
Fremde aus, in der Heimath gibt es kaum eine höhere Ehre, als die
ehrenvolle Stellung in einem Comitate. _Insignis nobilitas aut magna
patrum merita principis dignationem etiam adolescentulis assignant:
ceteris robustioribus ac iam pridem probatis aggregantur, nec rubor
est inter comites adspici._ Man sieht deutlich, daß in den Augen des
Schriftstellers die Wehrhaftmachung des Jünglings gleichbedeutend mit
dem Eintritt in eine Gefolgschaft ist, da sogar der Knabe erlauchtesten
Blutes sich ohne Sträuben dieser Sitte unterwirft. Auch weiterhin ist
dem Schriftsteller die Verbindung von Jugend und Gefolgschaft geläufig,
_haec dignitas, hae vires_, sagt er, _magno semper electorum iuvenum
globo circumdari; plerique nobilium adolescentum_ läßt er in der
Fremde sich den Führer suchen, und noch Beda redet von einer Schaar
von Jünglingen, welche als nächste Getreue den flüchtenden König nach
Schottland begleiten[179].

Wenigstens bei Tacitus wird nun Niemand den _iuvenis_ mit dem
_iunior_ der Capitularien zusammenstellen und die Jugend nur als
bildliche Bezeichnung des Dienstverhältnisses auffassen. Niemand
wird andererseits behaupten, daß einzig und immer aus Jünglingen
das Comitat bestanden und nothwendig herangewachsene Menschen
ausgeschlossen habe. Nur auf den Durchschnitt der Sitte, nicht auf
die Norm eines Gesetzes kommt es uns an, und für jenen scheint der
angegebene Standpunkt höchst bezeichnend. Die Gefolgschaft ist ihrer
innersten Tendenz nach kein Band für die ganze Lebensdauer; sie ist
nichts als die Schule des ritterlichen Krieges und des persönlichen
Abenteuers. Wer ein echtes Leben gelebt haben will, geht durch sie
hindurch; während er sich in derselben befindet, ist er dem Führer auf
das engste verbunden; sein Rücktritt aber bleibt ohne irgend einen
Zwang seinem Gutdünken überlassen[180].

Jedes Gemeinwesen, mag es noch so geringe Ansprüche an seine Mitglieder
erheben, steht seiner Natur nach im Widerspruche mit den Forderungen
der einzelnen Persönlichkeit. Das thätige Dasein im Staate nimmt auch
bei dem einfachsten Zustande einen Theil der Kräfte in Anspruch,
deren die vollendete Entfaltung des Individuums ausschließlich für
sich bedürfte. Mit der Ausgleichung dieses Conflictes sehen wir
überall die Einzelnen und bei vorgeschrittener Cultur auch die Staaten
beschäftigt; an dieser Stelle, wenn irgendwo, haben wir die Grundlage
des Geleitwesens zu suchen. Wohin die persönlichen Triebe der Germanen
gerichtet waren, welche Züge das Muster des vollendeten Menschen bei
ihnen trug, liegt aller Orten zu Tage, und auch Tacitus spricht es
mit durchdringenden Worten aus. Nicht den Boden zu ackern oder den
Jahreslauf abzuwarten, ist man gesonnen, sondern den Gegner zu suchen
und die ehrende Wunde zu erhalten; für feige und schimpflich gilt
es, mit Schweiß zu erkaufen was man mit Blut bezahlen kann. Es ist
noch das frische Gefallen an sinnlicher Kraft, die wilde Lust an dem
Getümmel des Erringens, das stolze Genießen des glänzend Errungenen.
Im vollen Gegensatz zu dem Ritterthum der christlichen Zeit macht
sich hier der Einzelne mit übermüthiger Fülle geltend: der Blick auf
das Uebersinnliche, die Ehrfurcht vor dem Schwachen, die Veredlung
der Affecte durch ihre Beugung unter höhere Regeln, diese Elemente
sind dem heidnischen Heldenleben der Germanen vollständig fremd. Bei
solcher Gesinnung kann es nicht genügen, daß Geschlecht oder Centene,
wenn die Genossen es beschließen, in die Fremde zu neuen Bündnissen
hinauszieht, und so der ganze Staat dem kriegerischen Triebe Folge
leisten darf. Wir sahen, Jahrhunderte zusammengefaßt, ist es sehr
häufig geschehen, wie manches Menschenleben aber ist verflossen, ohne
eine solche Wanderung zu erblicken. Von der Zeit des Cäsar bis auf
Marc Aurel bleibt die Mehrzahl der Völker in ihren Wohnsitzen, von dem
Aufruhr des Civilis bis zu dem Marcomannenkriege wird der Friedensstand
mit Rom nur in einzelnen Momenten gebrochen. Kurz, »wenn ein Volk in
langer Ruhe verkommt,« so ziehen die Abenteurer, um den Rüstigsten und
Trefflichsten aus ihrer Zahl geschaart, hinaus in die Fremde. Da können
sie nach ihrer Weise leben, durch keine politische Rücksicht gehindert,
sie dürfen, durch keine Sorge um ein Allgemeinwohl gefesselt, den Krieg
suchen, wo sich Ehre, Beute und Wachsthum am nächsten entdecken läßt.

Hieraus ergibt sich für die spätere Zeit eine sehr bestimmte Folgerung.
Allerdings enthalten die Gefolgschaften weder den Keim zu einem
neuen Königthum, noch setzen sie sogleich einen ausgesprochenen
Standesunterschied. Aber in ihrer Dauer stellte es sich nothwendig
heraus, daß nicht alle Mitglieder des Gemeinwesens gleich befähigt
waren, nach einem echten Leben dieser Art zu trachten. Unterschiede
des Vermögens bemerken wir trotz des Mangels wahren Sondereigens,
Gegensätze der Abstammung trotz der Etheldomes aller Freien: es war
unmöglich, daß diese Laufbahn persönlicher Vollkommenheit nicht
vorzugsweise dem Reichen und Geachtetsten vorbehalten blieb. Das
Gefolge enthielt also die Vorbereitung nicht eben einer adligen,
wohl aber einer vornehmen Klasse; so kann unter andern Saxo in einer
Ueberlieferung, die weit über die Anfänge der geschichtlichen Monarchie
hinausweist, _illustres_ und _agrestes_ sich entgegensetzen[181]. Es
braucht kaum der Erinnerung, wie dieser Unterschied sich befestigen
mußte, sobald er mit Verhältnissen des Grundbesitzes in Berührung trat,
wie dann wieder der Schritt zur Erblichkeit und Ausschließlichkeit, zur
Bildung also eines eigentlichen Adels ganz von selbst gegeben war.

Gehen wir aber näher auf die Organisation der Gefolge in der ältesten
Zeit ein, so ist es schwierig, etwas Feststehendes und zugleich
allgemein Gültiges beizubringen. Der Führer gelobt dem Folger Schutz,
Freundlichkeit und Treue[182], dieser verspricht Gehorsam, so weit
der Dienst reicht, und sonst zu lieben, was jener liebt, zu hassen,
was ihm zuwider ist[183]. Im Kampfe sich zu verlassen, wird damals
weder mit Buße gesühnt, noch mit Strafe belegt[184], sondern durch
Ausstoßung und ewigen Schimpf geächtet. Ueber das Verhältniß der
Folger unter einander sagt schon Tacitus: _gradus quin etiam comitatus
habet iudicio eius quem sectantur, magnaque comitum aemulatio,
quibus primus apud principem suum locus_ – und überall hat man die
Gliederung der fränkischen Leudes, die Klassen der angelsächsischen
Thegnas und Eorlas hier als Bestätigung angezogen. Lieber vergleiche
ich jedoch die Hauskerle König Knut’s, deren Recht um so sicherer in
manchen Theilen auf ältere Zustände zurückschließen läßt, je leichter
sich Abweichendes aus der Identität des Gefolgsherrn und Königs,
aus der absichtlichen Strenge der Disciplin, aus dem Einfluß der
ganzen monarchisch gewordenen Zeit erklärt. Hier gibt es Anführer
über Schaaren und über Viertel, aber es zeigt sich nicht, daß diese
außerhalb des thätigen Dienstes einen besonderen Rang gehabt hätten.
Vielmehr hängt Alles, wie bei Tacitus, von dem nächsten Platze neben
dem Fürsten ab, in der sinnlichsten Bedeutung nämlich, von dem Sitze,
den man in der gemeinsamen Halle einnehmen darf. Dieser aber wird heute
durch besondere Tüchtigkeit und Fertigkeit erworben, morgen durch
nachlässiges oder fehlerhaftes Verfahren eingebüßt[185]. Aehnliche
Verhältnisse, wenn auch mit nicht so bestimmten Formen, zeigt Beowulf,
welcher in monarchischer Zeit vollendet, in der Anlage überall auf die
ältesten Zustände zurückdeutend, für beide gleich lehrreich ist. Der
allgemeine Ausdruck für den Genossen der Gefolgschaft ist bei ihm,
wie in Aethelbirth’s Gesetzen _eorl_, so heißt das Haupt derselben,
der König[186], so die vornehmste Klasse der Folger, im Gegensatz
zu den Thanen und dem Volke[187], so aber auch die Genossen anderer
Eorle[188], so daß an eine juristische Gliederung gar nicht gedacht
werden kann. Heerd- und Bettgenossen, Hand- und Achselgesellen nennt
der König sie sämmtlich[189]; wer Edles thut und Heldenmuth zeigt,
sagt das Lied des Reisenden, der übt Eorlschaft. Hier tritt der Begriff
persönlicher Vollkommenheit, unabhängig von Recht und Staat gedacht,
den wir oben als Grundlage des Comitates beobachteten, in schärfster
Beleuchtung zu Tage; da seine Aeußerungen nicht im voraus zu definiren
sind, läßt sich auch keine feste Classification auf ihn begründen.
Obgleich zweimal im Beowulf ein Geschenk von Grundbesitz vorkommt,
stimmt er im allgemeinen zu Tacitus auch in der Hinsicht, daß der
regelmäßige Lohn der Tapferkeit in Armringen, Waffen und Rossen, und
in der Theilnahme an den fast ununterbrochenen Festen im Königssaale
besteht.

Schon nach diesen Zügen ist es klar, in welcher Weise das Verhältniß
der Herrschaft und Freiheit im Comitate sich gestaltet. Nach dem
Witherlag schwört der König den Genossen, gerecht zu richten, daneben
aber steht die Bestimmung, nicht bloß daß alle Händel zwischen den
Genossen in der Versammlung derselben, sondern auch daß Streitigkeiten
über Vermögensrechte durch _huskarla dom_ auszutragen sind[190]. Ja bei
dem schlimmsten Vergehen, bei Hochverrath gegen den König und das Land,
hegt der König das Gericht, zwei Zeugen geben die Thatsachen an, dann
aber erfolgt der Spruch der Richter[191], und der König faßt Beides nur
zusammen, wiederholt es der Gemeinde und fordert sie zur Beistimmung
oder Verwerfung auf. Erfolgt die Verurtheilung, so vollzieht die
Gemeinde die Strafe und stößt den Missethäter auf die See oder in den
Wald hinaus. Sein Vermögen fällt an den König als den Beleidigten; erst
in späterer Zeit ist statt der Ausstoßung von einem Fredus die Rede,
welcher halb der Gemeinde, halb dem Könige entrichtet wird.

In allen diesen Angaben zeigt sich, daß das Gefolge weit entfernt
war, ein bestimmtes politisches Element, von ihm selbst erzeugt,
in den Staat einzuführen. Gerade im Gegentheil, persönlicher und
unjuristischer Natur, wie es seinem Ursprunge nach ist, schließt es
sich aller Orten an die gerade vorhandenen Staatsformen an und wird
seinerseits von denselben bestimmt. Es treibt im Grundbesitze Wurzeln,
sobald der Staat es gethan hat; es gibt dem Princeps ein höheres
Ansehen, Rechte auf Gefälle und Dienste, je mehr der Charakter der
ganzen Verfassung monarchisch wird. In der ältesten Zeit, wo das
Ealdordom nur die Herrschaft über Gleiche enthält, und die Gemeinde
allen Besitz in Gemeinschaft erwirbt, gehen diese Typen auch durch
das Gefolgewesen. Aus Norwegen fliehen die Unbändigsten vor dem
Staatengründer Harald; als Rollo mit seinem Gefolge in Gallien landet,
fragt man diese Comites: _quo nomine vester senior fungitur_? Die
Antwort ist: _nullo, quia aequalis potestatis sumus_[192]. So war
es begreiflich, daß Karl der Einfältige ihnen das abgetretene Land
im Gesammtbesitze übertrug[193], »der König von Frankreich konnte
keinen Fürsten derselben kennen, da sie selbst sich alle für gleich
unter einander achteten[194].« Nachdem sie ihre Bezirke gewonnen,
richten sie sich ein, wie es auch im Geschlechterstaate sich gebührt
hätte, unter Rollo’s Leitung. Wie Geiserich seinen Vandalen, aber
auch wie die dänischen Bauern mit dem Reeb, so theilte er das Land
mit der Meßschnur seinen Getreuen zu, und das Sondereigen ist hier
auf der Stelle entwickelt, nachdem man sich einmal in den Verband der
carolingischen Monarchie eingelassen hat. Seine Leute heißen _fideles_
gleich bei ihrem Eintritt in unsern Gesichtskreis, und diesen vom
Gefolge hergenommenen Titel führen später auch alle Unterthanen der
normännischen Herzöge. Wer kann aber hier behaupten, die herzoglichen
oder königlichen Rechte seien an die Stelle der alten Volksfreiheit
getreten, als ein Ausfluß oder unter der Vermittlung des Geleitwesens?
Gerade an dieser Stelle sehen wir es ausdrücklich, daß der Häuptling,
so lange die alte Verfassung besteht, genau das Verhältniß zu seinen
Folgern, wie der Ealdor zu seinen Magen hat, daß der Organismus
des Gefolges die Verwandlung des Zustandes begleitet, aber nicht
hervorruft. Wir werden in der fränkischen Monarchie die _fidelitas_ als
allgemeine Pflicht des Volkes wiederfinden; hier schon erkennen wir,
daß sie nichts ist als eine Formel, aus dem alten Staate entlehnt, um
auf irgend eine Weise die neuen Rechte dem Volke näher zu rücken. Aber
irgend ein Herrscherrecht der Merovinger oder Angelsachsen genetisch
zu erklären, dazu sind andere Elemente erforderlich, welche die
Gefolgschaft nicht zu liefern vermag.

Die Gefolgschaft der ältern Zeit ist nichts anderes als die Nachbildung
eines gentilicischen Verbandes unter Geschlechtsfremden. Die Treue,
welche hier den Führer und die Genossen bindet, entspricht genau
den Rechten und Pflichten der Gentilen; noch auf der Jomsburg
geloben die Genossen Palnatoke’s Blutrache unter einander, wie ihren
Verwandten[195]. Der Unterschied liegt zunächst darin, daß der Bund
des Gefolges willkürlich und für Einzelnzwecke eingegangen wird,
der des Geschlechtes aber nothwendig erwächst und den ganzen Zustand
umfassen soll. In der Natur jener Zwecke beruht es ferner, daß in der
Gefolgschaft das Ansehen des Führers stärker betont wird, während in
andern Lagen die sonst nahe verwandten Gilden mehr die demokratische
Seite des Geschlechtes darstellen. Ein eigentlich monarchisches
Princip enthält aber auch die Gefolgschaft nicht, da sie überhaupt
nicht als organische und staatliche Entwicklung, sondern als das
Gefüge freier persönlicher Kräfte auftritt. Deshalb ist es nur ein
Schein, welcher die oft wiederholten Aussprüche erzeugt hat, die
Macht des Gefolgführers in seinem Kreise sei ungleich größer, als die
des germanischen Königs über seine Untertanen. Wir zeigten früher,
warum der Geschlechterstaat eigentlich nur in den kleinsten Kreisen
zur Erscheinung komme: da alle seine Gewalt auf dem Bewußtsein des
Familienbandes ruht, muß sie, über zahlreiche Angehörige ausgedehnt,
ihre Intensität einbüßen. Das Gleiche bemerkt Löbell sehr richtig über
die Gefolgschaft, die ihrem Wesen nach ebenso wie das Geschlecht des
ausschließenden Stolzes gegen Fremde bedarf. Der Gefolgführer ist also
von vornherein nicht mit dem Theoden, sondern recht eigentlich mit dem
Ealdor des kleinsten Kreises zu vergleichen, und wenn dieser bei der
einzelnen That weniger energisch und ungebunden auftreten kann, so hat
jener überhaupt keine Staatsgewalt, sondern nur Befugnisse aus einem
Privatvertrage, dessen Lösung in jedem Augenblicke der Willkür der
Parteien anheim gegeben ist.


Fußnoten:

[178] _Ubi quis ex principibus in concilio dixit, se ducem fore, qui
sequi velint profiteantur, consurgunt ii qui causam et hominem probant
... Qui ex iis secuti non sunt, in desertorum et proditorum numero
ducuntur._

[179] _Hist. eccles. III._ 1.

[180] Anerkannt bis in die späteste Zeit. _Witherl. p._ 161, _l. Visig.
c._ 310 der ältesten, _l. V._ 3, 1 der letzten Recension. Bei den
Angelsachsen war bekanntlich die Erlaubniß des Hlaford nöthig, die aber
nur aus bestimmten Gründen verweigert werden konnte. _Aelfr._ 4. 37.
_Ine_ 39. _Aethelst. II._ 4. _III._ 5.

[181] _Saxo p._ 85, später bei Beda und sonst _milites_ und _rustici_.

[182] _Witherlagret p._ 160 (_Langebek III._).

[183] Angelsächsische Formel bei _Thorpe p._ 76. Beides darf hier
angezogen werden, da es genau zu Tacitus stimmt.

[184] Wie später nach fränkischen, angelsächsischen und westgothischen
Gesetzen.

[185] _Saxo Gr. p._ 198. _Suen. Ages. c._ 5, 8.

[186] _Beow._ 11, 4375. _Trav. song._ 20.

[187] _Beow._ 2093, 2455.

[188] _Beow._ 795, 1184, 1701, 2625.

[189] Die Thegnas _Beow._ 983.

[190] _With. p._ 160, 162. _Suen. Agges. c._ 9.

[191] _Saxo Gramm. p._ 199. Zuerst sagen die Zeugen aus, _rationem
~testium~ districta ~iudicum~ insequabatur auctoritas, reum veluti
evidenter noxium damnantium_. (Keine Abwesenheit hinderte) _quominus
et ~accusatio~ testibus et ~damnatio~ sententiis instrucretur. Quarum
utraque plene partes suas exhibente_ (war Vertheidigung unmöglich).
_~Tum demum~ rex, cognitione suscepta etc._

[192] _Dudo p._ 76, 85 bei Philipps engl. Rechtsgeschichte _II._ 27,
und Lappenberg England _II._ 17.

[193] Urkunde Karls von 918, Bouquet _IX._

[194] Lappenberg _l. c._

[195] _Jomsvik. Saga_ 50 bei Giesebrecht wendische Geschichten _I. p._
221.

[Illustration: Schlusslinie]




Dritter Abschnitt.

Monarchien der Völkerwanderung.


§ 1. Vorbemerkung.

In den deutschen Reichen des fünften und sechsten Jahrhunderts ist
die Staatsgewalt, wie Niemand bestreitet, von ganz anderer Qualität,
als in den Volksgemeinden der alten Zeit. Anstatt der Civitates und
Hundertschaften, der kleinen bundesstaatlich organisirten Republiken,
erscheinen weit ausgedehnte Monarchien mit einer stark centralisirten
Verwaltung. Das alte Königthum charakterisirt sich durch seine
Machtlosigkeit, es ist nichts als die vollziehende Behörde für die
Beschlüsse der souveränen Volksgemeinde; es wirkt, wie Tacitus sagt,
durch den Einfluß der Überredung, nicht aber durch befehlende Gewalt.
Dagegen finden wir die Amaler und Merovinger im unbestrittenen
Besitze einer dem Rechte nach beinahe unumschränkten Souveränität,
als Gesetzgeber und Feldherrn, als Lenker der Rechtspflege und der
Verwaltung, als Inhaber einer reichen Finanzhoheit. Im 4. Jahrhundert
setzt die Volksgemeinde der Burgunder nach ihrem Belieben ihre Hendinen
ab; im fünften sagt Bischof Avitus zu König Gundobad: Du bist das Haupt
des Volkes, nicht ist das Volk dein Haupt. Der Unterschied, wie man
sieht, ist gewaltig; die Frage entsteht: aus welchen Ursachen ist er
entsprungen. Die früher verbreitete Meinung, daß die alten Civitates
sich in große Gefolgschaften aufgelöst und das Königthum seine neuen
Rechte durch eine Entwicklung des Gefolgewesens gewonnen habe, findet
heute keine nennenswerthen Vertreter mehr. Um so nachdrücklicher
haben mehrere Forscher sich zu der Auffassung bekannt, daß die neue
Monarchie aus der Wurzel des alten Volkskönigthums erwachsen, daß
ihre Souveränität nichts als eine organische Fortbildung der alten
Königsrechte gewesen sei. Wir haben in dem vorigen Abschnitte diese
Rechte uns im Einzelnen vergegenwärtigt, und dort gefunden, daß
die alte Verfassung allerdings einige Keime zu neuen monarchischen
Schöpfungen enthielt, daß aber für deren Entfaltung das mächtige
Übergewicht der populären Unbändigkeit äußerst geringe Aussicht
gewährte. Das einzige Institut des alten Staates, welches seinem
Inhaber eine umfassende Machtfülle verlieh und bei längerem Bestande
also die Grundlage einer starken Monarchie hätte werden können, das
Herzogthum im cäsarischen Sinne, war eine vorübergehende Dictatur,
eine zeitweilige Suspension der Verfassung: hätte sich ein solcher
Herzog einmal eine bleibende Souveränität angemaßt, so wäre seine
Monarchie nicht aus einer Fortbildung, sondern aus dem Bruche der alten
Verfassung hervorgegangen. Es hat sich uns dann auch gezeigt, daß wo
nicht anderweitige Antriebe hinzutraten, der Charakter der Verfassung
auf dem norddeutschen Continent im achten, bei den scandinavischen
Germanen im neunten Jahrhundert derselbe war wie in der taciteischen
Zeit. Thatsachen anderer Art also sind nöthig gewesen, um die neuen
Monarchien des sechsten Jahrhunderts in das Leben zu rufen, und nicht
weit haben wir diese Momente zu suchen. Es ist die Verbindung mit Rom,
es ist der Eintritt in die römisch-christliche Culturwelt, welcher für
die Germanen der Ausgangspunkt eines neuen politischen Daseins geworden
ist.

Als das Kaiserthum die deutschen Stämme in seine Grenzen aufnahm,
hatte es einen langen Weg politischer Ausbildung bis auf die letzten
Schritte vollendet; alle Beziehungen, in welchen das Leben eines
Menschen sich bewegen kann, hatten in seinem Organismus Scheidung und
Verbindung, Inhalt und Gliederung erhalten. Daß seine Formen zum Theile
mit abgestorbenem Stoffe erfüllt, daß sie selbst über den Höhenpunkt
ihrer Entwicklung zum Theile hinaus waren, daß die Bevölkerung ihren
physischen und sittlichen Gehalt, ihr geistiges Leben und ihre
numerische Dichtigkeit eingebüßt hatte, darauf kommt es uns weniger
an, da die Germanen diese Elemente nicht von ihr zu empfangen, sondern
unter ihrem Einflusse nur zu entwickeln hatten. Den bildsamen Stoff
besaßen sie in Fülle, die Frage war, ob die Formen des römischen
Reiches eine erziehende Kraft darauf ausüben würden. Unter solchen
Verhältnissen thut es ihrer Ehre, so weit ich sehe, geringen Eintrag,
daß sie von Andern aufnahmen, was sie aus ihren Mitteln weder so rasch
noch so vollständig hätten erlangen können. Selbst die begabteste
Nation erscheint nothwendig untergeordnet einer minder talentvollen
aber weiter entwickelten gegenüber; den politisch Unmündigen unterwirft
sich die Idee des Staates, wo sie einmal praktisches Bewußtsein
gewonnen hat, mit herrschender Gewalt. Der Barbar kann sich ihrem
Einflusse entziehen, weil er kein Organ für ihre Erkenntniß besitzt;
die Deutschen, welche sie sich bisher durch die Vermischung mit dem
Privatrechte nur verdunkelt hatten, wurden bei aller materiellen
Uebermacht von ihr eingenommen und besiegt. Hier ergriff sie das Bild
des Staates, in reiner wenn auch nicht in vollkommener Gestalt; wie
ihre religiösen wurden auch ihre politischen Anschauungen gründlich
umgestaltet, und nothwendig erhielten die ersten Formationen, in
denen sie sich versuchten, wenn nicht immer römischen Gehalt, so doch
durchgängig römisches Gepräge.

Es bedarf kaum einer Erwähnung, daß hier von einer sclavischen
Nachahmung, von einem bewußten Abschreiben römischer Satzungen
nicht die Rede ist. Die Germanen sind niemals wie gallische oder
spanische Provincialen vollständig zu Römern geworden; selbst bei den
Ostgothen ist das Bewußtsein eigenartiger Volksthümlichkeit immer
lebendig geblieben. Wie viel mehr noch bei Franken und Alamannen,
bei allen Nationen des sächsischen Stammes. Hier handelt es sich um
die Einrichtungen, in welchen die neuerweckte Idee des Staates, im
Gegensatze zu dem Privatrechte, sich verkörperte: in diesen versuchen
wir den Einfluß der römischen Umgebung, durch welche die Idee überhaupt
erst Leben gewonnen hat, aller Orten nachzuweisen. Bei weitem nicht
alle Schichten des nationalen Daseins sind von solchen Tendenzen
ergriffen oder durchdrungen worden; die Vereinzelung der kleinen
Gemeinden und die Ungebundenheit der Individuen behauptet sich bei
Franken und Angelsachsen noch in wichtigen Beziehungen; die Vermischung
des öffentlichen und privaten Rechtes, wenn auch für einen Augenblick
verdrängt, macht sich unmittelbar nachher in neuen Formen Luft und wird
sogar durch das Königthum selbst befördert. Dies Alles aber widerlegt
den Satz noch nicht, daß römische Bestandtheile in den neuen Rechten
des Königthums sich aufzeigen lassen, daß also weder die germanische
Geschlechtsverfassung, noch freilich auch das römische Kaiserthum die
Quelle des deutschen Staates ist, sondern die Verbindung beider und die
Befruchtung der germanischen Natur durch die römische Bildung.

Diesem allgemeinen Verhältniß entsprechend zeigt sich denn auch, je
nach dem Grade der Vermischung römischer und deutscher Elemente, eine
große Mannichfaltigkeit der politischen Organisationen, und namentlich
was uns zunächst interessirt, eine erhebliche Abstufung der königlichen
Machtbefugnisse in den einzelnen Reichen. Wir sehen hier völlig ab von
dem scandinavischen Norden, den wir schon im Früheren nur gelegentlich
berührten, da bei ihm der Übergang aus der altgermanischen in die
mittelalterliche Form sich erst mehrere Jahrhunderte später und unter
völlig eigenthümlichen Einflüssen vollzieht. Er tritt erst ein in
diese Entwicklung, als die übrigen Germanen sie längst vollendet
haben; was er von den Resultaten der alten Welt empfangen, ist ihm
erst durch den christlichen Feudalstaat vermittelt worden. Mit den
weltgeschichtlichen Umwälzungen der Völkerwanderung hat er nichts zu
schaffen. Aber auch unter den Nationen, welche seit der hunnischen
Invasion die eigentlichen Träger dieser mächtigen Bewegung sind und
auf dem Boden des Kaiserreichs ihre neuen Staaten gegründet haben,
ist weiter zu unterscheiden. Am tiefsten unter ihnen haben sich die
Gothen auf römisches Wesen eingelassen, und in ähnlicher, wenn auch
nicht überall gleicher Weise haben die Vandalen und die Burgunder
ihre Staaten organisirt; bei ihnen allen ist nach der Eroberung sehr
wenig Germanisches, und am wenigsten altgermanische Volksfreiheit mehr
anzutreffen. Sodann bei den Franken ist die Monarchie nicht weniger
vollberechtigt als einst in Rom die kaiserliche Macht; auch die
socialen Zustände gestalten sich nach der damaligen römischen Weise;
aber wichtige Einrichtungen des Gemeinwesens, wie die Gerichts- und
die Heerverfassung bleiben entweder rein germanisch oder erfahren
höchstens eine neue Fortbildung, bei welcher römisch-christliche
Gedanken nur einen ersten allgemeinen Antrieb geben. Alle diese
Nationen haben rasch nach einander und zum Theile völlig gleichzeitig
ihre Schöpfungen vollzogen; sie haben sehr oft in engen rechtlichen
Beziehungen zu dem sinkenden Kaiserthum gestanden und gegenseitig auf
ihre innern Zustände eingewirkt; so sind sie es gewesen, welche dem
gesammten mittelalterlichen Staatsleben die charakteristische Richtung
gegeben haben. Ihre Geschichte und ihre Verfassung wird also den
wesentlichen Gegenstand unserer weiteren Betrachtung bilden. Anders
steht es mit den letzten Völkern der großen Reihe, den Angelsachsen
und Langobarden. Jene, deren Einwanderung in Britannien zwar eben
so frühe wie die gothische in Gallien und die vandalische in Afrika
beginnt, finden doch die Insel bereits von der kaiserlichen Regierung
und deren Behörden aufgegeben; sie erfahren also nur in sehr indirecter
Weise einige römische Einwirkungen; zunächst gründen sie eine Menge
kleiner kriegerischer Gemeinwesen, von deren Rechtsverhältnissen
wir lediglich nichts wissen; erst nach 150 Jahren beginnt mit der
Bekehrung zum Christenthum eine neue Epoche, und von hier an erkennen
wir deutlich den Einfluß der römischen Hierarchie und der fränkischen
Staatsideen. Auch die Langobarden treten in Italien erst zu einer Zeit
ein, wo der Typus der neuen Monarchien durch Gothen und Franken bereits
vollständig ausgebildet ist; sie bleiben also im Ganzen und Großen
auf dem einmal angebahnten Wege; nur findet bei ihnen so wenig wie
bei den Angelsachsen noch eine unmittelbare Einwirkung des römischen
Kaiserthums statt, und die Folge ist, daß die einzelnen Institutionen
ihres Staates in noch weiterem Umfange als die des fränkischen deutsche
Form behalten, ihre Monarchie aber, und damit die Consistenz ihres
Reiches, ebenso wie die angelsächsische bei weitem nicht die innere
Kraft wie jene der Amaler und Merovinger gewinnt. Wie bei den Gothen
in positiver, erhellt bei den Langobarden in negativer Weise, daß die
Germanen des sechsten Jahrhunderts zur Schöpfung einer monarchischen
Souveränität des römischen Einflusses nicht entrathen konnten.


§ 2. Ursprung der Monarchien.

Jordanes sagt in seinem Buche _de actu Getarum_, bereits unter Kaiser
Constantin seien die Gothen Föderaten des römischen Reiches geworden,
der Vertrag mit Theodosius habe nur die Erneuerung, und der Krieg des
Justinian die Vollendung und Verherrlichung des alten Bundes bezweckt.
So fabelhaft dies klingt, so ist es doch Ausdruck einer Gesinnung,
welche seit 377 von der Mehrheit des gothischen Volkes[196] getheilt
wurde, eines unverholenen Strebens, die eigne Volksthümlichkeit mit
römischen Elementen zu versetzen.

Der Andrang der Hunnen hatte die gothischen Völker gänzlich aus
einander gesprengt. Die Hundertschaften der Thervingen, Greutungen,
Taifalen und wie sie weiter hießen, zerstreuten sich durch die Lande;
Athanarich fand noch eine Zeitlang eine feste Stellung im Norden der
Donau aus, sein alter Gegner Fritigern aber trat in die Provinzen
über, riß die sonstigen Einwanderer in seinen Krieg gegen Valens fort,
vereinigte hunnische und alanische, ja sogar römische Zuzüge mit seinem
Heer, und warf durch den Sieg von Adrianopel die bisherige Weltstellung
Roms gegen die Barbaren zusammen. Das Heil des Reiches entsprang
nochmals aus dem Gegensatze der beiden Gothenkönige; wir wiederholen
die betreffenden Thatsachen unverbunden wie sie uns vorliegen, auch in
dieser trümmerhaften Gestalt reden sie mit unzweifelhafter Deutlichkeit.

Die Kräfte, sein Heer gegen Fritigern zu recrutiren, zog Theodosius aus
den Werbungen bei den überdonauischen Gothen[197].– Als Fritigern,
dadurch von Constantinopel abgewehrt, einen Angriff auf Griechenland
unternahm, wandten seine Bundesgenossen ihre Waffen gegen Athanarich
in Caucaland[198]. – Athanarich kam mit seinem Volke über die Donau,
ging die engste Verbindung mit Theodosius ein[199], und wurde,
nach dem Ausdrucke des Jordanes, der Nachfolger Fritigerns in der
Herrschaft[200]. – Theodosius behandelte ihn mit solcher Auszeichnung,
daß nach seinem Tode die noch feindseligen Gothen über die Donau
zurückgingen, die übrigen aber Föderaten des Reiches wurden, und sich
weit umher in den Provinzen ansiedeln ließen. Sie traten der Form nach
genau in die bekannten Verhältnisse barbarischer Heeresabtheilungen,
wie diese seit dem Bündnisse Roms mit Bataven und Mattiaken ausgebildet
worden waren: sie waren _cum militia Romana in unum corpus redacti_.
Rasch genug hat die Masse des aufgenommenen Inhalts die stets lockere
Unterthänigkeit gesprengt, die ihm dort gegebene Gestalt hat er niemals
wieder verläugnet.

Die Föderaten dieser Zeit behielten ihr Privatrecht. Synesios sagt
um 397[201]: alle fremden Truppen seien unter unrömischen Gesetzen
geboren und herangewachsen, höchst gefährlich seien diese Untertanen,
welche fortdauernd nach eigenen Gebräuchen lebten. Um 422 spricht das
Verhältniß noch bestimmter Theodoret aus[202]: viele Völker, obgleich
die Zügel der Knechtschaft tragend, haben eigne Gesetze behalten, weder
die Aethiopen, noch die Lazen, weder die Ismaeliten noch die übrigen
Barbaren schließen unter einander ihre Verträge nach römischem Recht.
Man sieht, daß die fremden Rechte nur geduldet waren, so weit sie das
Interesse der Provincialen nicht berührten; das römische Recht trat
ein, sobald einer der paciscirenden Theile Römer war. So fest war dies
Verhältniß gewurzelt, daß noch 489 Odoachar als Landesherr von Italien
die Schenkung an Pierius unter römischen Formen und mit der Beobachtung
der römischen Insinuation vollzog[203].

In dem Sturme des hunnischen Krieges, bei der Auflösung der
Volksgemeinden waren, wie wir wissen, die Phylen oder Hundertschaften
noch vereinigt, und unter dem Oberbefehl der Adalinge geblieben.
Eine Menge der letztern muß aber mit Eriulf im Jahre 392 gefallen,
die Zersetzung der Gemeinden schon durch die Ansiedlung weiter
fortgeschritten sein, und um 409 bezeichnet Olympiodor die Bucellarier
und Föderaten als eine bunt zusammenrottete Masse verschiedener
Völkertheile. Dem einheimischen Fürstenthum war damit seine organische
Grundlage von selbst entzogen. Die Einzelnen konnten an der Spitze
eines oder einiger Geschlechter ein vorwiegendes Ansehen behaupten,
in solcher Stellung erscheint Alarich noch vor seiner größern
Laufbahn[204], und Sarus führt 200 bis 300 Mann, die ihm enger
angehören, als die sonstigen römischen und barbarischen Streitkräfte
unter seinem Befehl[205]. Suchen sie aber größere Macht, so ist der
einzige gesetzliche Weg dazu die Ernennung durch das Reichsoberhaupt,
und mit dem größten Eifer lassen sie sich auf dahin abzweckende
Bestrebungen ein. Sie erfüllen den Senat, mit der Toga geschmückt,
obgleich sie nachher mit Spott den heimischen Pelz hervorsuchen; sie
romanisiren sich sogleich und finden sich mit Leichtigkeit, sie, die
Ungebildeten, in den Wegen der Übercultur zurecht. Im Heere dienen
sie unter römischen Befehlshabern und trachten den römischen Würden
mit Eifer nach; der Kaiser ernennt und versetzt sie, bald deutsche
Häuptlinge zu römischen Abtheilungen, bald stellt er umgekehrt Römer
an die Spitze der föderirten Schaaren. Tribigild befehligt nach
kaiserlicher Ernennung die Greutungen in Phrygien, Saulus, der Armenier
Bakurius und der ganz romanisirte Gainas führen die Föderaten gegen
Eugenius, dort erhält auch Alarich das erste bedeutendere Commando.
In späterer Zeit dienen unter Belisar zehn Abtheilungen Föderaten,
zusammen höchstens 3000 Mann, gegen die Vandalen, acht davon werden von
Römern und nur zwei von einheimischen Anführern befehligt, und gerade
einer von diesen setzt mit Verachtung seine angestammte Würde gegen
das römische Amt herab[206]. Prokop sagt im Allgemeinen, früher habe
man unter Föderaten verbündete Nationen verstanden, jetzt seien es
römische Truppen, welche sich nur durch ihre Herkunft von den übrigen
unterschieden. Bei allen Aenderungen des Thatbestandes ist das Princip
dasselbe, wie in dem Worte des Jordanes: _cum militia Romana in unum
corpus redacti_. Wir können nicht zweifeln, daß die Gerichtsbarkeit
über sie – in so weit man die Händel der Einzelnen nicht dem
Arbitrarverfahren oder dem Wege der deutschen Composition[207] überließ
– von den vorgesetzten Duces und Comites wie bei den übrigen Truppen,
also im Wesentlichen nach römischen Formen gehandhabt wurde. Von
allen Seiten her mußten die deutschen Fürsten es lernen, sich ihren
Untergebenen gegenüber ebenso als römische Machthaber zu fühlen, wie
Angesichts der Reichsgewalt als fremde Eroberer; die gründlichste
Mischung beider Elemente mußte erfolgen, und leicht erkennt man das
Uebergewicht des römischen Typus und der keimenden monarchischen
Gewalt. Dem Ätheling, welcher größere Ehre als die Leitung seiner
Gentilen erstrebte, welche Mittel waren ihm geboten? Bei der Auflösung
aller heimischen Gemeinden war ein Feldherrnthum wie das des Chnodomar
und Athanarich, oder gar ein Volkskönigthum des alten Systems in sich
eine Unmöglichkeit. Die Wahl stand ihm offen, auf der einen Seite,
von Rom sich loszusagen und auf die persönliche Begeisterung eines
ungeordneten Soldatenhaufens zu bauen, auf der andern, die Laufbahn
eines römischen Großen zu verfolgen, und als Feldherr des Reiches ein
römisch verwaltetes Heer für oder gegen die gegenwärtige Regierung
zu gebrauchen. In Rom war man vertraut mit der Eigenmächtigkeit der
Heerführer, mit dem Sturze eines Kaisers durch seine kriegerischen
Diener, ohne daß das Reich dadurch verloren oder die herrschende
Nationalität gewechselt worden wäre.

Entscheidend für alle Folgezeit ist es, daß Alarich ganz und gar den
zweiten dieser Wege einhält. Nachdem er als Phylarch, wie Sokrates
und Olympiodor seine ursprüngliche Stellung bezeichnen, mithin als
Hundertfürst, in den kaiserlichen Dienst getreten, empfängt er in dem
Kriege gegen Eugenius eine ansehnliche Amtsstellung im römischen Heere.
Dann strebt sein Ehrgeiz weiter, aber die ersehnte Beförderung bleibt
aus. Darüber stirbt Theodosius und die Theilung des Reiches erfolgt.
Der leitende Minister in Constantinopel, Rufin, sieht sich, wir wissen
nicht ob in seiner Stellung bedroht oder in seinen weiterstrebenden
Plänen gehindert[208]; aus irgend einem, uns nicht näher erkennbaren
Grunde findet er angemessen, seinen Hof durch neue Unruhen unter
den Barbaren zu ängstigen, und fordert den bereits mißvergnügten
Alarich heimlich auf, eine Schaar von Gothen und allerlei sonstigem
Volke zusammen zu bringen, und mit dieser sich auf Griechenland zu
werfen, wo der Minister durch Anstellung gleichgesinnter Officiere
ihm alle Eingangspässe im Voraus eröffnet hat. So geschieht es, und
unter entsetzlichen Plünderungen dringt Alarich in den Peloponnes
ein. Hier aber tritt ihm ein Stärkerer entgegen; Stilicho landet
mit einem italienischen Heere bei Korinth, drängt Alarich’s Schaar
in das arkadische Gebirge Pholoe und schließt sie durch eine rasch
aufgeworfene Schanzenlinie vollständig ein. Man sieht, daß Alarich’s
Begleiter nicht sehr zahlreich gewesen sind, da man Stilicho’s Truppen,
die zur See nach Griechenland herüber gekommen, eben deshalb höchstens
auf 30 oder 40,000 Mann veranschlagen kann[209], diese aber stark genug
sind, Alarich’s ganze Streitkraft in einem Gebirgsthale auf allen
Seiten zu umringen. Auch stimmen alle Zeugnisse darin überein, daß
Alarich nicht durch kriegerische Erfolge, sondern durch politische
oder diplomatische Combinationen aus der Gefahr entronnen ist. Gleich
nachher erlangt er dann trotz Rufin’s Sturz die gewünschte Beförderung:
er wird zum Dux der illyrischen Präfectur ernannt, tritt wieder in
den kaiserlichen Dienst zurück und verbessert die Ausrüstung seiner
Truppen aus den römischen Waffenfabriken. Indessen sind die beiden Höfe
von Rom und Constantinopel fortdauernd gegen einander in feindseliger
Haltung, und insbesondere wünscht Stilicho dem Ostreiche den Besitz der
illyrischen Präfectur zu entreißen. Unter diesen Verhältnissen geht
Alarich 401 zum Angriffe auf Italien über, wird aber nach wechselnden
Kämpfen von Stilicho wiederum übermeistert und kommt 403 mit stark
geschmolzenen Kräften nach Illyricum zurück. Er wechselt darauf die
Partei und tritt in weströmischen Dienst; er erhält die Ernennung
als Heermeister und den Auftrag die Oströmer aus Epirus zu verjagen.
Nachdem er dort eine Weile Krieg geführt, begehrt er eine große
Geldzahlung als verheißene Entschädigung für seine Kosten und zugleich
Verpflegung und Landanweisung für seine Truppen; Stilicho setzt beim
Senate die Anerkennung dieser, wie er sagt, berechtigten Forderung
durch. Aber bald nachher wird Stilicho gestürzt und ermordet; die neuen
Machthaber mißhandeln die in Italien stehenden barbarischen Soldtruppen
in so schlimmer Weise, daß diese, 30,000 Mann stark, revoltiren, und
sich an Alarich anschließen. Diesem haben, wie es scheint, Stilicho’s
Widersacher die stipulirte Zahlung zurückgehalten; jetzt in so
erheblichem Maaße verstärkt, greift er wieder zur Selbsthülfe: er
dringt in Italien ein, stellt aber mäßige Forderungen, Landanweisung
in Pannonien und Geißelstellung für die versprochene Zahlung. Als
diese verweigert werden, zwingt er die Stadt Rom zu einer starken
Contribution, und vermehrt seine Streitkräfte nochmals durch den
Zulauf von angeblich 40,000 Sclaven barbarischer Abkunft aus allen
Theilen Italiens, sowie durch den Zuzug beträchtlicher Schaaren aus
gothischem und hunnischem Stamme unter seinem Schwager Ataulf. Neue
Unterhandlungen folgen; der kaiserliche Minister Jovius vereinbart
mit Alarich die Bewilligung von Jahrgeldern und Getreide, Anweisung
von Äckern in Venetien, Dalmatien und Noricum, so wie Alarich’s
wiederholte Ernennung zum kaiserlichen Heermeister. Honorius aber
weigert Alles; vergeblich stimmt Alarich seine Begehren herab; der
Kaiser bleibt unerschütterlich. Man könnte denken, daß jetzt Alarich’s
offener Bruch mit dem römischen Reiche unvermeidlich sei: man würde
sich erheblich irren. Alarich zieht wieder nach Rom, und nöthigt den
Senat, die Absetzung des Honorius und die Erhebung eines neuen Kaisers
zu verfügen, dessen erstes Werk darauf die ersehnte Ernennung Alarich’s
zum Heermeister ist. Sonst aber hat die Maaßregel keinen Erfolg, nur
ein Theil Italiens erkennt Alarich’s Creatur an, und Honorius fühlt
sich in Ravenna so sicher, daß er sogar, als Alarich den Gegenkaiser
selbst wieder absetzt, auf keinen Vertrag eingeht. Alarich läßt seinen
Zorn darüber an der armen Stadt Rom aus, welche sechs Tage lang
geplündert wird, gibt aber die Hoffnung auf, bleibende Ansiedlung in
Italien zu erlangen, und stirbt, als er eben versuchen will, sein Heer
nach Africa überzusetzen. Seine Truppen erheben an seiner Statt seinen
Schwager Ataulf zum Führer.

Ueberblickt man diesen Lebenslauf, so tritt zunächst die Thatsache
deutlich hervor, daß Alarich’s Erhebung unmöglich als ein
national-gothischer Act angesehen werden kann. Sein ursprüngliches Heer
mag nach den oben angegebenen Daten vielleicht 20,000 Mann gezählt
haben, und von diesen war nur ein Theil von gothischem Stamme. Im Jahre
408 kamen dazu die 30,000 Mann barbarischer Soldtruppen und die 40,000
barbarischen Sclaven, beide doch sicher von manichfaltigster Herkunft,
und endlich die Hülfsschaar Ataulf’s, die ebenfalls aus Gothen und
Hunnen gemischt war. Was diese bunten Elemente zusammenhielt und
endlich zu der neuen Einheit eines westgothischen Volkes verschmolz,
war lediglich die Persönlichkeit des Führers, die römische Kriegszucht
und der Drang der äußern Verhältnisse: sie wußten, daß sie, die
Plünderer und Empörer, verloren waren, wenn sie ihren Waffenbund
lösten. Mit der alten, seit 374 zersprengten, Civitas der Thervingen,
den Westgothen des Ablabius, hatte dies neue Wesen nichts gemein, als
den factischen Umstand, daß der Führer und ein Theil seiner Krieger von
thervingischen Vätern stammte[210]. Nicht minder sicher ist anzunehmen,
daß Alarich’s Ehrgeiz niemals über den Gedanken einer mächtigen,
festen und einträglichen Stellung innerhalb des römischen Staatswesens
hinausgegangen ist. Der Zweck seines ersten Aufstandes ist Erlangung
eines höhern römischen Amtes; er legt die Waffen nieder, als er Dux in
Illyricum geworden ist. Sein erster Angriff auf Italien ist nur die
Antwort eines oströmischen Feldherrn auf Stilicho’s Feindseligkeit
gegen Ostrom. Sein zweiter Zug sucht Deckung gegen den fanatischen Haß
der 408 in Ravenna triumphirenden Partei; aber unaufhörlich bietet
er den Frieden, wenn man ihm ein höheres Generalat und seinen Leuten
Lebensmittel und Aecker gebe. Nicht eine Sylbe liegt in unsern,
freilich äußerst dürftigen Quellen vor, welche auf andere, umfassendere
Ziele seiner Politik hindeutete. Daß er mehr als einmal gegen die eben
vorhandene Regierung die Waffen ergreift, macht ihn ebensowenig zu
einem Feinde des römischen Reiches, wie dergleichen bei der Erhebung
des Prokop gegen Valens oder des Eugenius gegen Theodos, oder des
Constantin gegen Honorius der Fall gewesen ist. Bei seinem ersten
Auftreten erscheint auf der Welt kein anderes Streben, als es hundert
andere der gleichzeitigen Häuptlinge, die Gainas, Fravitta, Sarus u. s.
w. bethätigt haben; hätte Honorius seine Wünsche genehmigt, so würde
vielleicht auch von ihm und seinen Schaaren nichts Besonderes mehr
geschehen sein; nur die Verkettung der Umstände hat seine Nachfolger zu
höheren, wenigstens halb nationalen Ergebnissen hingedrängt.

Noch muß ich mich auch an dieser Stelle mit Jordanes oder Cassiodor
auseinandersetzen. Denn da die römischen Quellen in Alarich
schlechterdings nichts Anderes als die Gesinnung eines zwar sehr
eigenwilligen immer aber römischen Föderatenführers nachweisen, so
ist es ganz ausschließlich ein Satz des Jordanes, aus welchem die
neuern Forscher ihre Ansicht von einem echten, alt überlieferten,
gothisch-nationalen Königthum des Alarich gewinnen. »Was man auch den
Worten des Jordanes abdingen mag, sagt Köpke, daß darin der Gedanke
einer volksthümlichen Sammlung der Westgothen ausgesprochen sei,
scheint mir unläugbar, mochte Alarich auch seine Stellung benutzen,
um seine Reihen mit verschiedenartigen Leuten zu füllen. Auf den
leitenden Volksgedanken kam es an; die gothischen Schaaren, die ihn
jetzt festhalten, sind das Volk; die Zurückbleibenden haben sich selbst
davon ausgeschlossen.« In gleichem Sinne bemerkt Dahn[211]: »und war
auch bei den Westgothen ein Stammkönigthum noch nie vorhanden gewesen,
und selbst das Bezirkskönigthum verwischt und beinahe aufgelöst – das
Rechtsinstitut des Königthums lebte dennoch als ein ganz bestimmt
Gezeichnetes, als ein Alt-Nationales selbst damals im Bewußtsein
auch dieses Germanenvolkes, und in jedem Augenblicke volksthümlicher
Erhebung kann es in das Leben treten; um das Haupt eines altedeln
und tapfern Führers konnten diese Anschauungen sofort kristallirend
zusammenschießen.« Demnach preist er denn den alten Adel Alarich’s[212]
(wir wissen, wie schwach es um die Legitimation desselben steht), er
erhebt das liedergefeierte Geschlecht der Balthen (wo hat Dahn von
balthischen Liedern gelesen?), und Köpke ertheilt demselben mythischen,
also halbgöttlichen Ursprung (aus welcher Quelle?): natürlich ist dies
Alles sehr erforderlich, um die nationale Erhebung anschaulich zu
machen[213]. Ich wäre, scheint mir, nach allen frühern Erörterungen
berechtigt, jede Bezugnahme auf Jordanes, wo er sich mit den römischen
Quellen im Widerspruch befindet, _a limine_ zurückzuweisen. Hier aber
steht das Verhältniß für meine Gegner noch viel ungünstiger. Denn um
die Summe gleich an dieser Stelle auszusprechen, die Betrachtung der
westgothischen Geschichte bei Jordanes zeigt ein Doppeltes, einmal
eine bodenlose Ungenauigkeit und Verworrenheit in der Erzählung der
einzelnen Thatsachen, so daß immer wieder die völlige Unzuverlässigkeit
Cassiodor’s deutlich wird, sodann aber eine allgemeine Auffassung
der Verhältnisse, die, weit entfernt, Köpke’s und Dahn’s Angaben zu
bestätigen, nur eine starke Übertreibung der meinigen liefert. Als
der friedliebende Theodosius gestorben war, sagt Jordanes, begannen
seine Söhne ihren Hülfsvölkern, den Gothen, die gewohnten Geschenke
zu entziehen; im Ärger darüber, und damit in langem Frieden ihre
Tapferkeit nicht einroste, setzen die Gothen sich den Alarich zum
König; dieser sagt ihnen, es sei besser durch Kriegsarbeit Herrschaft
zu erstreben, als in Muße Fremden zu dienen; er führt sie dann nach
Italien und lagert vor Ravenna, wo er dem Kaiser erklärt, wenn er
den Gothen die Ansiedlung in Italien verstatte, würden sie der
Gestalt neben den Römern leben, daß Beide nur =ein= Volk bildeten.
Honorius aber, um sie aus Italien zu entfernen, schenkt ihnen (_sacra
donatione_) Gallien und Spanien; als sie darüber hoch erfreut, in
Frieden abziehen, greift sie Stilicho verrätherisch an, sie aber
besiegen ihn, marschiren rachedurstig gegen Rom, plündern die Stadt,
aber schonen die Kirchen; dann stirbt Alarich nach einem vergeblichen
Versuche, nach Africa überzugehen. Es bedarf keines Beweises, wie
abenteuerlich hier die Ereignisse von 395, 401 und 408 durch einander
geworfen sind, wie verkehrt es also wäre, mit irgend einem Worte dieses
Wirrwarrs eine Angabe des Olympiodor oder Zosimus zu corrigiren, also
z. B. den Anstoß zur ersten Erhebung nicht von Rufin und Alarich,
sondern von einer populären Bewegung der Gothen ausgehen zu lassen.
Fragen wir aber nach den Anschauungen und Gesinnungen, welche Jordanes
seinen Landsleuten beilegt, so gibt er zunächst für Alarich’s Wahl
die beiden Motive an, die Gothen wünschten mehr Geld zu haben und
wieder einmal zu raufen; diese allerdings etwas realistischen Triebe,
nicht aber ein emporstrebendes Nationalgefühl, bilden, um Köpke’s
Ausdruck zu wiederholen, den leitenden Volksgedanken, auf den Alles
ankommt. Darauf erst erklärt ihnen Alarich, es sei besser _labore regna
quaerere quam im otio alienis servire_. Hier wäre denn, scheint es,
der Abscheu gegen die Fremdherrschaft ausgesprochen und der bewaffnete
Aufstand gegen dieselbe, also die ersehnte nationale Regung in der
That berichtet. Aber wenige Zeilen weiter erfahren wir, daß es doch
nichts als eine Redeblume gewesen und »der leitende Volksgedanke«
nach wie vor Beute und Rauflust geblieben ist. Denn der Fremdenhaß
ist gleich vor Ravenna so gründlich verschwunden, daß man gegen gute
Bezahlung und Ackeranweisung bereit ist, sich mit den Römern zu einem
Volke zu verschmelzen. Damals wird nach Jordanes bei dem Mißtrauen
des Kaisers und Stilicho’s Verrätherei das schöne Ziel noch nicht
erreicht. Aber gleich nach Alarich’s Tod kommt Ataulf darauf zurück:
trotz der fortdauernden feindlichen Gesinnung des Kaisers heirathet er
dessen Schwester Placidia, damit »auf diese Kunde der Vereinigung des
Reiches mit den Gothen die Völker wirksamer erschreckt würden.« Und
diese Wirkung wird denn in vollem Maaße erzielt, und damit verschwindet
endlich auch der Argwohn des Kaisers, und mit König Wallia kommt es zu
dem förmlichen Vertrage, wonach die Gothen das alte Födus erneuern, dem
Kaiser Kriegshülfe versprechen und ihm die befreiten Provinzen, wo sie
jetzt Ansiedlung erhalten, zurückgeben. Im Einzelnen sind auch diese
Abschnitte von Jordanes oder Cassiodor mit völliger Nichtachtung der
Chronologie und der wirklichen Begebenheiten niedergeschrieben[214];
die Geschichte der angeblichen Balthen ist ebenso freie Schöpfung des
Senators, wie jene der angeblichen Amaler. Aber auf beiden Seiten ist
es der überall gleiche und gleich erkennbare Grundgedanke, welcher
durch diese confusen Schilderungen den Römern des 6. Jahrhunderts
veranschaulicht werden soll. Es ist die Anschauung, die sich durch das
ganze Buch des Jordanes hindurchzieht und in Cassiodor’s Varien an
hundert Stellen gelehrt wird: Gothen und Römer seien zu Freundschaft
und Verschmelzung bestimmt, die Gothen seien also seit dem großen
Constantin Föderaten des Reichs geworden, und hätten stets nur aus
Nothwehr, mißhandelt durch einen schlechten Kaiser oder bösen Minister,
für kurze Zeit ihre wahre Gesinnung verläugnet. Wenn es also unzulässig
ist, gegen den Widerspruch der historischen Quellen auf eine einzelne
Angabe des Jordanes zu bauen, so ist es doppelt verkehrt, aus seinen
Worten eine gothische Nationalbewegung gegen das römische Födus
herauszulesen. Für eine solche gibt es demnach in dem ganzen Umfang
unserer Quellen kein Zeugniß. Alles was man dafür vorgebracht hat,
ist lediglich subjective Voraussetzung nach der so gerne angewandten
Formel, es sei so gewesen, denn wie hätte es anders sein können.

Dahn zeigt sich frappirt durch die Wahrnehmung, daß weder Alarich
noch Geiserich noch Theoderich die Hand nach der Kaiserkrone selbst
ausgestreckt hätten; er fragt nach der Ursache dieser Erscheinung und
gibt sich die Antwort: »offenbar machte Alarich sich deshalb nicht
aus einem Germanenkönig zum römischen Imperator, weil zwischen diesen
historischen, aus grundverschiedenen Rechtsanschauungen erwachsenen,
selbständigen Rechtsinstitutionen in den Gedanken der Römer und
Germanen eine unübersteigliche Kluft bestand – eben weil sie (Alarich,
Ataulf u. s. w.) neben ihren römischen Würden echte Könige eines
germanischen Volkes, und weil solche Könige etwas Anderes waren, als
jene bloßen Abenteurer im römischen Dienst, die, wenn sie auch etwa
als Gefolgsführer über germanische Schwerter geboten, doch als Basis
ihrer Macht =nur= römische Würden hatten, und deshalb die höchste
römische Würde erstreben mußten und konnten. Nichts zeigt klarer als
diese Betrachtung den specifischen Rechtsunterschied zwischen dem
alten nationalen germanischen Königthum und jenen römischen Civil- und
Militärgewalten, aus deren Anhäufung in der Hand eines Germanen man das
germanische Königthum hat entstehen lassen wollen.«

Die letzten Worte richten sich ausdrücklich an meine Adresse, und so
verstatte ich mir einige Gegenbemerkungen. Zunächst ein Wort, den
factischen Thatbestand betreffend. Dahn fragt: warum setzte Alarich
sich nicht selbst die Kaiserkrone auf? Wer an genaue Forschung gewöhnt
ist, wird hier kurz und rund antworten, daß wir das nicht wissen.
Unser Quellenmaterial ist auch hier so fragmentarisch, daß das Feld
für hundert Muthmaaßungen, eine gerade so gut und so schlecht wie die
andere, offen ist. Warum griff Friedrich der Große nicht für sich
anstatt für Karl _VII._ nach der deutschen Kaiserkrone? Oder warum
wollte Alarich lieber der Gläubiger als der Vertreter einer überall
bedrängten Staatsgewalt sein? Oder warum hielt Alarich Ravenna für
unbezwinglich? Oder, was uns betrifft, warum sollen wir uns über
Alarich’s etwa mögliche Motive den Kopf zerbrechen? Halten wir uns
an die Prüfung seiner tatsächlich gegebenen Stellung. Dahn redet nun
häufig von der Verschiedenheit der echten Volkskönige und der bloßen
Abenteurer im römischen Dienst. In wie weit war denn Alarich ein
Volkskönig im altgermanischen Sinne? Nicht das gothische Volk hatte ihn
erhoben, sondern, wie Dahn selbst einräumt, ein zufällig in Thracien
angesiedelter Bruchtheil desselben, und neben den Gothen gab es in
seinen Schaaren Menschen von allerlei Art, von Anfang an und weiterhin
in stets wachsender Masse. Thatsächlich hatte seine, nur von Jordanes
berichtete, angebliche Königswahl keine andere Bedeutung, als daß eine
Anzahl rauf- und beutelustiger »Abenteurer« aus aller Herren Länder ihn
sich zum Führer setzte. Wieder erkennt Dahn selbst es an, daß unter den
Thervingen niemals ein Volkskönigthum bestanden hatte, und wenn er dann
in der oben angeführten Stelle sagt, daß trotzdem das Rechtsinstitut
des Königthums in Bewußtsein dieses Germanenvolkes fortlebte, so kann
ich lediglich mit der Bitte erwiedern, für ein solches Bewußtsein
auch nur das Atom eines Quellenbelegs beizubringen. Daß die zunächst
folgenden Ereignisse uns nicht zu diesem Schlusse, sondern zu dem
entgegengesetzten nöthigen, habe ich vorher nachgewiesen, und am
wenigsten wird Dahn darthun können, daß das westgothische Königthum
des 5. Jahrhunderts nach der Qualität seiner Rechtsbefugnisse als
eine Wiedererweckung des altgermanischen Volkskönigthums aufzufassen
sei. Dem altgermanischen Königthum eigneten, wie wir sahen, vor
Allem zwei charakteristische Attribute: die Erblichkeit der Würde,
und die Ausführung der Beschlüsse der souveränen Volksgemeinde. Von
beiden wesentlichen Momenten ist aber bei den Westgothen ein ganzes
Menschenalter hindurch keine Spur zu entdecken. Es ist kein Gedanke
an festen Erbgang der Krone in einem königlichen Geschlechte, und
kein Schatten einer souverän entscheidenden Volksgemeinde gegenüber
den Willensmeinungen des Königs. Auch von dieser Seite her zeigt sich
also die Redewendung, daß Alarich das altnationale Königthum wieder
hergestellt habe, oder daß er ein echter Volkskönig im alten Sinne
gewesen, als das Gegentheil der Wahrheit. Er war der Führer nicht eines
Volkes, sondern eines Heerhaufens, und seine Armada wurde allmählich
zum Volke, weil sie längere Zeit zusammengehalten wurde, bis zum
Frieden von 416 durch die Nothwehr gegen die Feindschaft des Honorius,
und seit diesem Vertrage durch das Interesse des römischen Reiches,
eine schlagfertige Streitmacht gegen Vandalen, Alanen und Sueven
zur Verfügung zu haben. Erst von dort an consolidirt sich auch eine
westgothische Staatsgewalt und eine erbliche Monarchie, und hier finde
ich mich auch wieder in voller Uebereinstimmung mit Dahn[215], welcher
für diese Zeit die starke Romanisirung der Westgothen rückhaltlos
anerkennt.

Gleich der erste Nachfolger Alarich’s, sein Schwager Ataulf, läßt uns
über das entscheidende Verhältniß keinen Zweifel mehr bestehen. Nicht
bloß daß er nach kurzem Versuche offener Feindseligkeit bald wieder
auf römische Tendenzen factisch einlenkt, die Placidia heirathet, auf
der Hochzeit im römischen Gewande erscheint, vielfach die römischen
Interessen in Gallien vertritt: sondern zum ersten Male vernehmen
wir aus seinem Munde das unzweideutige Bekenntniß eines bewußten und
planmäßigen Verfahrens, dessen Begründung allein hinreichen würde, den
Gesammtcharakter der begonnenen Entwicklung in helles Licht zu setzen.
Orosius berichtet uns, daß Ataulf häufig gesagt habe[216]: im Beginne
seiner Laufbahn sei er fest entschlossen gewesen, Rom die Herrschaft zu
nehmen, und Romanien in ein Gothien zu verwandeln; aber, fährt er fort,
sein Vorsatz habe gewankt, als er an die Einrichtung seines gothischen
Staates gegangen sei. Wie weit könne man mit seinen Landsleuten
gelangen? sie seien in ihrer zügellosen Barbarei unfähig, irgend einer
Gesetzgebung[217] sich zu fügen, aber kein Staat könne ohne eine
solche bestehen. Deshalb ziehe er es vor (nicht etwa die Bande der
Gefolgschaft enger zu ziehen, wie König Knut im Tingmannalith, sondern)
in der Herstellung statt in der Zerstörung des römischen Namens
seinen Ruhm zu suchen (wie Rollo in dem Anschluß an die karolingische
Monarchie).

Der Grund der formalen Unterthänigkeit unter Rom, in welcher trotz
aller Schwankungen der thatsächlichen Politik die Gothenkönige bis auf
Eurich beharren, ist also nicht bloß das Streben nach einem Rechtstitel
für ihre Eroberungen den Provincialen gegenüber. Es ist das Gefühl
der Folgerichtigkeit, welches ihnen dem eignen Volke gegenüber ein
officielles Aufgeben ihrer ersten Grundlage mißlich erscheinen läßt.
Eine Reihe materieller Vortheile tritt hinzu, Geschenke des Imperators,
Gewährleistung des bisherigen Gewinns, Einfluß auf die sonstigen
Reichsangelegenheiten; wo aber die Hauptsache lag, darüber können wir
nach Ataulf’s Worten nicht mehr im Zweifel sein. In dem gleichen Sinne
erhob Alarich, als er den Honorius nicht in seine Gewalt bekommen
konnte, seinerseits einen Gegenkaiser; hätte er gesiegt, so wäre
dieser eben so legitim gewesen wie Galba und Vespasian, die Form der
römischen Verfassung hätte sich nicht geändert, wohl aber hätte Alarich
in kaiserlichem Auftrage seine Herrschaft über die Gothen weiter
ausgebildet. So versuchte es Ataulf zuerst mit dem Usurpator Jovinus,
dann, als dieser ihn sonst beleidigte, schloß er mit Honorius ab. So
kam Wallia empor durch Beseitigung der antirömischen Partei unter
den Gothen, nachdem deren Anführer Sigerich seine Gesinnung in den
Mißhandlungen der Placidia offenbart hatte. So erscheinen die ersten
Kämpfe Theoderich’s _I._ als vorübergehende Auflehnung, der er selbst
im Jahre 439 entsagt und dann in dem Kriege gegen Sueven, Vandalen
und Hunnen das römische Bündniß auf das Eifrigste bethätigt; so wird
454 Thorismund von seinen Brüdern ermordet _cum ea moliretur quae et
Romanae paci et Gothicae adversarentur_[218]; 455 setzt Theoderich
_II._ mit den Decurionen von Toulouse (der Hauptstadt des damaligen
westgothischen Reiches) den Avitus als Kaiser, als ihrer Aller
Kaiser ein und beginnt dann 456 _cum voluntate et ordinatione Aviti
imperatoris_ seinen siegreichen Krieg gegen die Sueven in Spanien[219].

Aehnliche Verhältnisse finden sich damals bei mehreren deutschen
Stämmen. Die Römer halten sich, indem sie eine Kriegerschaar, sei es
eine Hundert- oder eine Gefolgschaft, aufnehmen, bei ihrem Contracte,
wie es unter solchen Umständen niemals anders sein kann, an den
Anführer, und machen an diesen Anforderungen oder setzen Rechte bei ihm
voraus, wie sie ein römischer Feldherr besitzt. Die Ansiedlung solcher
Schaaren ändert darin nichts, seit langer Zeit war man im Reiche an
Militärcolonien verschiedener Art gewöhnt, und man erinnere sich nun an
die feste und offenbar technische Formel, womit die Landbewilligungen
dieser Zeit erwähnt werden. Idatius redet noch unbestimmter: _vocati
a Constantio ad Gallias, sedes – acceperunt_; genauer dagegen Prosper
Aquitanus: _Constantius pacem firmat cum Wallia, data ei ad habitandum
Aquitania_. Ebenso heißt es _data Vandalis ad habitandum per Trigetium
Africae portione; datis Galliae partibus Alanis ad habitandum; terrae
Galliae cum incolis dividendae traditae; data Sabaudia Burgundionum
reliquiis cum indigenis dividenda; deserta Valentinae urbis rura
Alanis – partienda traduntur; Alani quibus terrae Galliae ulterioris
cum incolis dividendae a patricio Aetio traditae fuerunt_. Es wäre
verkehrt, hier die völkerrechtliche Abtretung einer Provinz an eine
fremde und souveräne Regierung vorauszusetzen: der Bezirk bleibt nach
wie vor Bestandtheil des römischen Reichs und der Führer der hier
mit Aeckern ausgestatteten Krieger ein kaiserlicher Militärbeamter.
Seit langer Zeit bestand für das römische Heer die Einrichtung, daß
der Soldat nicht in Casernen lag, sondern bei dem Bürger einquartiert
war, wo ihm dann der Quartiergeber ein Drittel des Hauses einzuräumen
hatte[220]. Die Verpflegung (_annona_) lieferte der Staat, jedoch
nahmen die Klagen kein Ende, daß die Truppe von den Quartiergebern
weitere Lieferungen von Salz, Holz, Oel u. dgl. erpreßte, und die
Officiere darin mit gutem Beispiele vorangingen. Nun war zu Anfang
des 5. Jahrhunderts in Folge der wirthschaftlichen Verhältnisse der
Grundbesitz im römischen Reiche größten Theils in Latifundien zusammen
geronnen, durch den unerträglichen Steuerdruck aber der Anbau vielfach
ruinirt und das Immobiliarvermögen großen Theiles zu Ödland geworden,
welches für den Eigenthümer keine Einnahmequelle mehr, sondern als
Steuerobject eine drückende Last war. Da nun der Staatsschatz zur
Beschaffung der _annona militaris_ in den endlosen Kriegswirren nicht
mehr ausreichte, da anderer Seits die Germanen von jeher mit dem
Begehren von Ackeranweisung an die römische Behörde herangetreten
waren, ergab sich aus den Verhältnissen ganz von selbst als eine
in jeder Hinsicht zweckmäßige Lösung die Maaßregel, den deutschen
Föderaten anstatt der Annona zu dem Drittel des Hauses auch ein
Drittel des Ackers von dem Quartiergeber einräumen zu lassen. Nach dem
bestimmten Zeugniß des Marius waren es nur die Senatoren, d. h. hier
die Großgrundbesitzer, die von der Maaßregel betroffen wurden, und von
diesen kann man sagen, daß sie dadurch in der Regel keinen wirklichen
Verlust erlitten: was sie aufgaben, war oft genug eine verlassene
Einöde, von der sie bisher nichts eingenommen, sondern nur eine schwere
Grundsteuer bezahlt hatten[221]. Daß der germanische Hospes es jetzt
wieder anbaute, war ein Segen für die ganze Landschaft und folglich
ein weiterer Vortheil für jeden römischen Einwohner. Wie sehr dann auch
wieder durch ein solches Nebeneinanderwohnen das Einleben der deutschen
in römische Lebensgewohnheiten gefördert werden mußte, bedarf keiner
weitern Ausführung, und nicht minder deutlich ergibt sich das wachsende
Ansehen des deutschen Fürsten bei seinen kriegerischen Genossen, deren
ganze ökonomische Existenz fortan auf dem Vertrage beruhte, welchen ihr
Führer mit der römischen Reichsgewalt für sie abgeschlossen hatte.

So war es bei den Westgothen, so auch, wie wir oben bemerkten, bei den
Alamannen, Vandalen, Burgundern. Bei allen diesen Völkern beginnt die
neue Laufbahn wie bei den Westgothen mit einer gründlichen Zerstörung
der alten Zustände, so daß die Herrschaft ihrer Könige nirgendwo als
die Fortsetzung einer frühern nationalen Gewalt erscheint, sondern aus
dem Zusammenwirken factischer Kriegserfolge und römischer Bestallung
hervorwächst. Die Alanen, schon 374 von den Hunnen überwältigt, sind
zum Theile mit diesen vereinigt, zum Theile wie die Westgothen vor
den asiatischen Eroberern geflohen und in die römischen Provinzen
ausgewandert. Dort finden wir sie in mehreren von einander getrennten
Massen, einige Schaaren in Fritigern’s, und wohl auch später in
Alarich’s Heer, andere mit Sueven und Vandalen auf dem Marsche von 406
nach Gallien, wo denn ein Theil sofort in römischen Dienst tritt, ein
anderer eine Zeit lang feindselig gegen Rom bleibt, bald aber auch
Födus und Landanweisung annimmt, und von Aetius als _reipublicae
fidelis_ gegen einheimische Aufrührer verwandt wird. Endlich die
vielleicht bedeutendste Gruppe bleibt in enger Verbindung mit den
Vandalen, anfangs als deren Beschützer, später nach wechselndem
Kriegsglück eingereiht in Geiserich’s Heer. Die völlige Zersprengung
des frühern Gemeinwesens ergibt sich aus diesen Thatsachen von selbst.
Was die Vandalen betrifft, so meldet Jordanes, _Get._ 22., daß der
Gothenkönig Geberich sie (um 330) vernichtend besiegt habe; der elende
Rest sei aus den bisherigen Wohnsitzen nach Pannonien übergetreten;
dort hätten sie sechzig Jahre lang als römische Unterthanen den
kaiserlichen Befehlen Gehorsam geleistet. Im Anfang des fünften
Jahrhunderts erheben sie sich von dort zu wilder Heeresfahrt mit
Alanen und Sueven an den Rhein und über den Rhein. In einem Kampfe
mit den Franken fällt hier ihr König Godegisclus mit 20,000 Mann; die
übrigen, von den Alanen gerettet, überschwemmen Gallien und Hispanien
in vielfachen Kämpfen mit Römern und Westgothen. Unter ihnen sondert
sich ein Stamm der Silingen; von den Astingen aber sind nur noch die
Königssippen erkennbar. Von der gothischen Übermacht bedrängt wird
König Geiserich 429 durch den Statthalter von Africa, der mit dem Hofe
von Ravenna im Streite lebt, zur Hülfe über die Meerenge geladen, ganz
so wie einst Alarich den ersten Antrieb zur Erhebung von Rufin empfing.
Wie dieser führt auch er außer seinen Landsleuten ἄλλως σύγκλυδας in
das Feld, neben den Vandalen auch Alanen, Gothen, allerlei sonstiges
Volk, eine Anzahl Römer darunter, im Ganzen 50,000 Mann, die er vor der
Überfahrt in acht Heerhaufen unter Chiliarchen eintheilt, um damit den
Schein einer größern Stärke im Lande umher zu verbreiten. Wenn er, der
uneheliche Sohn des Godegisclus, doch als Erbe des alten astingischen
Königshauses galt, so wird man die so zusammengesetzte Armada sicher
nicht eine Fortsetzung der alten dacischen Civitas nennen können.
Auch entwickelt sich sein Unternehmen für’s Erste ganz in dem Sinne,
den wir bei Alarich haben kennen lernen. Als er einige Male siegreich
gefochten, dann aber bei der Belagerung von Hippo Regius seine Kräfte
nutzlos verbraucht hat, ist er 435 mit einem Vertrage, ganz ähnlich
jenem des Wallia, zufrieden, _Vandalis data ad habitandum Africae
portione_. Weder die Vandalen noch die Römer haben damals die Ansicht,
daß hier eine römische Provinz verloren gegangen oder ein vandalisches
Reich gegründet worden sei. Es ist eine deutsche Ansiedlung innerhalb
des römischen Reiches, oder wenn man will, die uns bekannte Änderung
der Verpflegungsweise einer Föderatenschaar, Äckeranweisung anstatt
der Annona, hier sogar mit der Verpflichtung der Truppe, einen Theil
des Ertrags an die kaiserliche Regierung einzuliefern, wahrscheinlich
weil Italien das afrikanische Getreide nicht wohl entbehren konnte.
So leben die Vandalen hier wie einst in Pannonien, als Diener der
römischen Reichsregierung, und nichts ist begreiflicher, als daß ihr
Oberhaupt unter solchen Verhältnissen ganz von selbst Herrscherrechte
nach römischem Maaße gewinnt. Dies tritt bald nachher an das Licht, als
Geiserich 439 im Anblick der Schwäche und Nachlässigkeit der römischen
Behörden das Födus zerreißt, und nach dreijährigem Kriege den Kaiser
zu einem Friedensvertrage nöthigt, durch welchen _certis spatiis inter
utrumque Africa divisa est_, also ein Theil von Africa dem Vandalen zu
souveränem Besitze abgetreten wird. Erst von dieser Wendung an datiren
darauf die Zeitgenossen der Regierungsjahre Geiserich’s, und von hier
an zeigt sich uns diese Herrschaft als schlechthin absolute Monarchie,
unter welcher die einst souveräne Volksgemeinde ihre politischen Rechte
ebenso gründlich wie die römischen Unterthanen eingebüßt hat.

Mit den Vandalen haben nach Orosius (_VII_, 23) und Hieronymus (_ad
Ageruchiam, ep._ 123) auch burgundische Schaaren im Jahre 406 den
gallischen Boden zum ersten Male betreten[222]. Aber erst im Jahre 411
gewinnen sie Wohnsitze auf dem linken Rheinufer, indem einer ihrer
Hendinen Gundahar nebst dem Alanenfürsten Goar sich bei der Erhebung
des Gegenkaisers Jovinus betheiligt, und für diese Unterstützung durch
Landanweisung, wahrscheinlich in _Germania prima_ belohnt wird. Jovinus
wurde allerdings noch in demselben Jahre von Constantius, dem Feldherrn
des Honorius, besiegt und umgebracht, von demselben Beamten, welcher
416 die Gothen in Aquitanien ansiedelte, Gundahar aber mit seinen
Genossen in der neuen Heimath belassen[223]. Es war nicht das ganze
Volk, welches hier in den römischen Reichsverband eintrat, denn noch im
Jahre 430 kennt Sokrates ostrheinische Burgunder, und nach Olympiodor
führte Gundahar den Titel eines Phylarchos der Burgunder (ὅς φύλαρχος
ἐχρημάτιζε τῶν Βουργουντιόνων), den Titel also eines Hundertfürsten,
dem wir bei Eunapius und Zosimus so vielfach und unzweideutig für
kleine gothische Häuptlinge begegnet sind. Gundahar hat also hier
eine Stellung, wie vor der hunnischen Invasion Athanarich bei den
Thervingen, nach derselben Fritigern und Alarich bei den Westgothen:
zu dem kriegerischen Abenteuer im römischen Dienste hat sich ihm die
Mannschaft mehrerer Phylen freiwillig angeschlossen, und indem nach
der Ansiedlung sein Oberbefehl fortdauert, bildet sich dann allmählich
die spätere monarchische Gewalt heraus[224]. Zunächst sind seine
Schaaren römische Föderaten; sie nehmen bald den katholischen Glauben
an und leben, wie Orosius sagt, mit den Provincialen nicht wie mit
Unterthanen sondern wie mit christlichen Brüdern. Zwanzig Jahre später
aber regt sich wieder der germanische Drang nach weiterem Landgebiete;
Gundahar bedrängt die belgische Provinz; da kommt Aetius über ihn und
erzwingt neue Unterwerfung; im folgenden Jahr bricht der Hader nochmals
los, eine hunnische Schaar, ohne Zweifel im Dienste des Aetius,
vernichtet, nach dem Ausdrucke des Prosper, den Burgunderkönig mit
seinem Geschlechte und seinem Volke, oder nach Tiro Prosper, in diesem
denkwürdigen Kriege wird beinahe das ganze Volk mit seinem Könige
durch Aetius vertilgt, ihrer 20,000 Mann nach Idatius. Man braucht
hier nicht mit Jahn Übertreibung des Unheils durch die Chronisten
anzunehmen: wer in drei Worten eine solche Niederlage erwähnt, kann
die eben wiederholten Ausdrücke verwenden, ohne damit sagen zu wollen,
daß auch nicht Einer dem Verderben entronnen, nicht Einer übrig
geblieben sei. Prosper’s Glaubwürdigkeit bleibt demnach bestehen,
wenn wir auch weiter erfahren, daß sieben Jahre nach der Schlacht
Überreste der Burgunder in Savoyen angesiedelt werden, und daß diese
in der folgenden Generation, durch Geburten und auch wohl durch
heimathlichen Zuzug[225], wieder zu einem respectabeln Gemeinwesen
heranwachsen. Offenbar durch römische Anordnung erhalten diese Trümmer
des Volkes »Savoyen um es mit den Einwohnern zu theilen«: auch hier
handelt es sich nicht um völkerrechtliche Abtretung der Provinz an
einen fremden Staat, sondern um Überweisung von Ackerparzellen an
die einzelnen Burgunder unter römischer Hoheit. War es also nur ein
Theil der alten burgundischen Civitas, der sich 413 in Germania Prima
niedergelassen, so war dreißig Jahre später auch dieses Gemeinwesen
zertrümmert, und zum zweiten Male als Neugründung auf römischem Boden
erscheint uns die spätere Monarchie Gundioc’s und Gundobad’s. Sie ist
so zu bezeichnen, da nach Prosper’s bestimmtem Zeugniß mit Gundahar
sein ganzes Geschlecht zu Grunde gegangen war, und im Jahre 456 ein
neues Oberhaupt erscheint, welches Gregor von Tours einen Abkömmling
Athanarich’s des Thervingen nennt[226]. Sie ist es ferner, da von nun
an die ganz und gar römische Structur des Gemeinwesens unverkennbar
ist. Der Ehrgeiz der neuen Dynastie geht nicht so weit, wie einst die
Wünsche Ataulf’s, als Hersteller des römischen Reiches gefeiert zu
werden. Aber mit höchstem Eifer bethätigt sie Ataulf’s Gesinnung, daß
ihren Volksgenossen die römische Civilisation Noth thue, wenn ihr Staat
gedeihen soll. Gundioc war römischer Heermeister, und vielleicht als
solcher an die Spitze der Burgunder und Savoyens gekommen; dasselbe
Amt bekleidete sein Bruder und Nachfolger Chilperich; Gundobad erhielt
noch vor seiner Thronbesteigung die höchste Würde des damaligen
Römerreichs, das Patriciat. Die Könige thaten Alles, um das Volk zu
romanisiren: der Ostgothe Theoderich schreibt an Gundobad: _per vos
Burgundia propositum gentile deponit_. Von einer politischen Bedeutung
der Volksgemeinde, welche einst ihre Hendinen nach Belieben abgesetzt
hat, ist keine Rede mehr; alle Rechte der Souveränität sind in der
Hand des Königs und seiner großen Theils römischen Beamten vereinigt.
Es ist nicht möglich zwischen der alten burgundischen Civitas, wie sie
uns Ammian geschildert hat, und dieser romanisirten Monarchie einen
äußern oder innern Zusammenhang herzustellen. Gewiß, ihre Gründer
sind Germanen, und so bleibt, wie wir noch sehen werden, in ihren
Einrichtungen manches germanische Element, im Ganzen aber ist die durch
die Völkerwanderung gerissene Kluft zwischen dem alten und dem neuen
Zustand durch keine Interpretation zu überbrücken.

Wenden wir uns noch einmal zu den Westgothen zurück, um ihr Wachsthum
bis zu dem entscheidenden Wendepunkte ihrer Politik zu verfolgen. Eine
Parallele zu der Stellung ihres Königs Theoderich’s _II._ liegt näher
als man denken möchte; kein entsprechenderes Gegenbild hat sie als die
Macht seines Nebenbuhlers Aegidius. Nachdem sie den Avitus erhoben
haben, gelten beide für kaiserliche Beamten, und sind im Wesentlichen
beinahe souverain; beide suchen durch Benutzung der Hofparteien
weiter zu kommen, und stützen sich in Gallien auf halb römische, halb
barbarische Kräfte, Theoderich auf die Gothen, Burgunder[227] und
die Provincialen von Aquitanien, Aegidius auf seine Legionen und auf
föderirte Franken und Armoricaner. Sie geriethen an einander, als die
gewaltsame Erhebung Majorian’s das ganze Reich erschütterte; Aegidius
wehrte den König von Arles ab, Theoderich erneuerte dann das Födus mit
Majorian[228] und nöthigte dadurch Aegidius zu derselben Maßregel.
In dem Kriege, welchen beide vereint gleich nachher gegen die Sueven
führten, stieß ein römischer Heermeister zu den gothischen Schaaren
und erhielt später einen Nachfolger durch Theoderich’s Ernennung;
die Gothen sind also fortdauernd zu dem Reichsheere gezählt worden,
und ohne Zweifel sind hier wie bei den Ostgothen Römer unter ihren
Abtheilungen gewesen[229]. Bald entzweite der Sturz des Majorian die
beiden Machthaber von Neuem. Aegidius, der sich innerlich und in
Wahrheit als Vertreter des nationalen römischen Sinnes fühlte, hielt
sich ohne Rücksicht auf die Form an den Kern des Verhältnisses und
weigerte dem neuen Imperator den Gehorsam. Theoderich, welcher die Form
nur für eigne Zwecke benutzte, stellte sich als treuen Unterthanen dar,
und schloß sich der einmal emporgekommenen Reichsgewalt an. Auch hier
behauptete im offenen Felde Aegidius, wo er erschien, die Oberhand,
konnte jedoch nicht hindern, daß ein Beamter des Severus[230],
der Comes Agrippinus, dem Gothenkönig die narbonensische Provinz
überlieferte. Daß Burgund fortdauernd zu Theoderich, und mithin damals
zu Severus hielt, zeigt die Thatsache, daß in jener Zeit, 463, einer
ihrer Könige die bisherige Würde des Aegidius, das Heermeisterthum
in Gallien, erhielt[231], so wie die Erweiterung des burgundischen
Gebietes, als dessen Theile damals Die und Dauphiné genannt werden.[232]

Der Abschluß dieser Dinge erfolgte aber 466 gleich nach dem Tode
Theoderich’s _II._ Die Nation, jetzt seit mehr als fünfzig Jahren in
die neuen Verhältnisse eingelebt, auf dem römischen Boden im rechten
Sinne grundbesitzend und ackerbauend geworden, durch die monarchische
Verfassung zu Ruhm und Macht emporgestiegen, war reif zu der Erklärung,
daß sie die Schule vollendet habe, daß von ihr auch auf eignen Füßen
stehend kein Rückfall in den alten Zustand zu besorgen sei. Der neue
Herrscher, Eurich, ein kriegsgewaltiger Mensch, »als er sah, wie die
Kaiser häufig wechselten, dachte er daran, Gallien im eignen Namen zu
regieren«[233]. Er zerriß das Födus, verband sich mit dem deutschen
Fürsten, der wie Attila dem römischen Reiche trotz aller Bündnisse
furchtbar geblieben war, mit Geiserich, und begann den unversteckten
Kampf gegen das Kaiserthum selbst, gegen alle dessen Vasallen und
Verbündete. Wie zwanzig Jahre früher der Vandale, erzwang er einen
Friedensvertrag, durch welchen der machtlose Kaiser auf alles gallische
Land im Westen der Rhone verzichtete[234]. So setzte Eurich durch, was
Ataulf zu schwer gewesen: an seiner Stelle verwandelte er Romanien in
Gothien, freilich in ein Gothien, welches von dem Reiche der Thervingen
ungleich weiter als von einem romanischen Imperium abstand. Selbst
den früheren Genossen, den Burgundern, war diese Wendung entweder zu
bedenklich oder zu treulos: sie hielten an den bisher beobachteten
Grundsätzen fest, unterstützten Eurich’s Widersacher und ließen sich
von Rom oder Byzanz aus fortdauernd römische Würden übertragen[235].
Für sie war es kein leeres Wort, wenn noch ihr König Sigismund den
Zeno versicherte, wie seine Vorfahren halte auch er ein römisches,
vom Kaiser übertragenes Amt für eine höhere Würde als den ihnen
angestammten Titel, auch in der Herrschaft über ihre Burgunder wollten
sie für nichts anderes gehalten werden, als für kaiserliche Beamten
(_Avit. epist._ 83.)


Fußnoten:

[196] Dahn _V_, 23 bemerkt hiegegen, daß Eriulf mehr Anhänger als
Fravitta gehabt. Aber wie viele gothische Föderaten gab es nicht, die
mit beiden Parteihäuptern nichts zu schaffen hatten.

[197] _Zos. IV._ 30.

[198] _Zos. IV._ 341. Vgl. die Kritik dieser Stelle bei Zeuß.

[199] _Jord._ 28. _Zos. l. c. Sokr. VII._ 34.

[200] Er nennt den Fritigern und Alavivus: _primates eorum et duces
qui regum vice eis praeerant_. Seine Quelle für diese Geschichte ist
aber sonst niemand als Ammian, der das Königthum jener Feldherren,
wie wir sahen, ausdrücklich bezeugt. Jordanes’ Zusatz ist also ein
willkürlicher Versuch, dieses Königthum mit seiner sonstigen Ansicht
von der alleinigen Herrschaft der Amaler und Balthen zu vermitteln.
Wie er auf Athanarich kommt, sagt er ganz kurz, _A. regem, qui tunc
Fritigerno successerat_.

[201] _De regno c._ 21.

[202] _Tom IV. p._ 608. _Therapeut serm._ 10.

[203] Bei Maaßmann die gothischen Urkunden von Neapel und Arezzo.

[204] _Sokrates VII._ 10.

[205] Nur so ist _Olympiodor._ 449 mit _Oros. VII._ 37 und _Zosim. V._
36 zu vereinigen.

[206] _Procop. de b. V. I._ 11, 17. _II._ 7.

[207] Das Compositionensystem kann unter den συμβόλαια κατ’ ἀλλήλους
bei Theodoret begriffen werden, denn jede Composition entspringt aus
einem Vertrag, wodurch man eine Fehde beendigt oder sich zu einer
Leistung verpflichtet.

[208] Hier, und ebenso für alles Folgende, bemerke ich, daß
die zahllosen Versuche der neuern Forscher, den pragmatischen
Zusammenhang in den Intriguen des Rufin, den Bestrebungen Stilicho’s,
den Rivalitäten zwischen Ost- und Westrom zu errathen, nichts als
Vergeudung des trefflichsten Scharfsinnes sind. Das Quellenmaterial
ist so dürftig und seine Lücken klaffen so weit, daß hundertfache
Combinationen möglich und folglich alle ungewiß sind. Ich begnüge mich,
die wenigen Notizen der Quellen nach einander aufzuführen.

[209] So weit ich sehe, hat die römische Republik in ihrer mächtigsten
Zeit niemals mehr als 40,000 Mann zu Wasser zu transportiren vermocht.
Jetzt aber war das Reich überhaupt zerrüttet, und wie die Ereignisse
von 401 zeigen, Italien auf das Aeußerste von Truppen entblößt, also
sicher ohne Mittel zu einem großen Offensivkrieg.

[210] Für Alarich ist dies nicht einmal sicher, da er auf der Insel
Peuce geboren war, die zum alten Thervingenlande nicht gehörte.

[211] Könige, _V_, 39.

[212] Da die historischen Quellen dem Alarich die Würde eines
Phylarchen beilegen, so habe ich gegen seinen fürstlichen Adel in dem
oben (Abschnitt _I_ § 3 und 4) erläuterten Sinne nichts einzuwenden.
Daß aber sein Geschlecht jemals ein Volkskönigthum besessen, ist durch
die geschichtlichen Nachrichten über die Zustände der Thervingen
schlechthin ausgeschlossen.

[213] Auch Pallmann, Eicken und selbst der sonst in seiner Kritik so
consequent und umsichtig verfahrende Rosenstein haben sich von der
Illusion eines altnationalen Königthums Alarich’s nicht losreißen mögen.

[214] Dies hat Rosenstein ganz unwiderleglich dargethan.

[215] Könige _V._ 70.

[216] _Oros. VII_, 43.

[217] Nicht bloß der römischen, wie Glöden röm. Recht im ostgoth.
Reiche _p._ 82 interpretirt.

[218] Prosper.

[219] _Idatius a. c._ Dahn, Könige _V_, 85 bemerkt hier, es sei
eine noch nicht gewürdigte Eigenart des Idatius, die Westgothen,
wo es irgend angehe, als _foederati_ und Beauftragte des Reiches
darzustellen. Ganz richtig; Idatius berichtet die Thatsache wie alle
andere Quellen, und hat keine vorgefaßte Meinung über ein altgothisches
Volkskönigthum.

[220] _C. Theod. VII, tit._ 4, 8, 9. Vgl. Gaupp, Ansiedlungen 85, und
Binding, burgundisches Königreich S. 16 ff.

[221] Die Stellen, nach welchen Binding S. 34 von Schmerz und
Erbitterung über die Landtheilung redet, zeigen durchgängig, daß auch
nach derselben häufige Uebergriffe der einzelnen Burgunder vorkamen,
und natürlicher Weise eine solche Rechtsunsicherheit schwer empfunden
wurde. Die verachtende Abneigung des Sidonius gegen alle Barbaren oder
der Wunsch manches Eigenthümers lieber gar nichts herzugeben, beweisen
nichts gegen die sachliche Zweckmäßigkeit der Maaßregel, die durch den
praktischen Erfolg überall bewährt wurde.

[222] Vgl. Jahn Burgunder _I_, 278 ff.

[223] Prosper sagt sehr einfach zum Jahre 413: »Die Burgunder erlangten
einen Theil Galliens in der Nähe des Rheins. Jovinus und sein Bruder
wurden umgebracht.« Es ist nicht nöthig, zu schließen, daß deshalb die
mit Jovin verbündeten Burgunder ihre Ländereien wieder hätten einbüßen
müssen. Wenn Jordanes sagt, sie hätten sich vor den Westgothen in ihr
Gebiet zurückgezogen, so ist zunächst Jordanes keine Autorität, um nach
ihr einen Bericht Prosper’s zu corrigiren; übrigens hindert nichts, ihn
so zu verstehen, daß die (mit Jovin südwärts vorgerückten) Burgunder in
ihre Wohnsitze in _Germania prima_ zurückgeflüchtet seien.

[224] So konnte er von Gundobad (_lex Burg. III_) immerhin als
einer seiner Vorgänger in der burgundischen Königsreihe bezeichnet
werden, ohne daß daraus etwas Näheres über Umfang und Inhalt seines
Königthums zu erschließen wäre. Jahn will ihn durchaus zum nationalen
Volksoberhaupte machen und protestirt gegen den Titel Hendine, ohne
sonst einen Grund, als daß Olympiodor auch den Alarich und Wallia, die
doch sicher Volkskönige gewesen, Phylarchen nenne. Umgekehrt erörtert
Dahn, daß die Bezeichnung nichts gegen Alarich’s Volkskönigthum
beweise, weil sie Olympiodor auch für Gundahar verwende, der
unzweifelhaft ein Volkskönig gewesen.

[225] Denn seitdem hören wir nichts mehr von ostrheinischen Burgundern
und die _lex. Burg._ erwähnt _advenae qui infra venerunt_. (Bluhme’s
Emendation _in fara venerunt_, ist unbedingt abzulehnen).

[226] Jahn’s Gründe für seine Annahme, daß Gundioc der Sohn Gundahar’s
gewesen, reichen zur Beseitigung der obigen Quellenzeugnisse nicht
aus. Wenn Gundobad seine auctores, und unter diesen auch Gundahar und
dessen Ahnen aufzählt, so bemerkt Waitz sehr richtig, daß _auctores_
hier ebenso wohl Vorgänger in der Herrschaft, wie Ahnherrn bedeuten
kann. Und wenn Sigismund frühere Könige als _proavi_ bezeichnet, so ist
der Ausdruck gerechtfertigt, auch wenn er nur an Gundobad, Gundioc und
Chilperich gedacht hat.

[227] _Jord.: Burgundionum – reges, auxiliares sibi et devotos._ In
diese Zeit, 456, gehört die Angabe des Marius: _Burgundiones partem
Galliae occupaverunt, terrasque cum Galliae senatoribus diviserunt_. Es
ist also friedliche Abfindung.

[228] _Priscus_ 156.

[229] _Idatius_ nennt ihr Heer eine _multitudo variae nationis_,
der tüchtigste Feldherr Leovigild’s ist ein Römer Claudius nach
_Joh. Biclar._ u. A., dann _l. Visig. IX._ 2, 2: (man schicke den
zehnten Mann seiner Sclaven zum Heere) _sive sit dux sive comes atque
gardingus, seu sit gotus sive Romanus etc._

[230] Dies folgt nothwendig aus der bestimmten Aussage des Idatius _a.
2 Severi_, daß Agrippin Narbonensis überliefert habe, um Hülfe gegen
Aegidius zu erlangen.

[231] _Epist. Hilarii papae ad Leontium. a. c._

[232] _Harduin concil._ 4, 1063.

[233] Jordanes, _c._ 45, 47.

[234] Vgl. Jahn, Burgundionen, _I_, 484.

[235] Vgl. _Dubos hist. crit. II._ 177, 183, 187.


§ 3. Fortsetzung. – Ostgothen.

Bald nach den hier erörterten Vorgängen erfolgte auf dem Boden
Italiens die, sie Alle an momentanem Glanze überragende Gründung des
ostgothischen Staates durch den Amaler Theoderich. Auch hier, wie oben
bei der Betrachtung der altgothischen Zustände, wird es sich empfehlen,
zuerst durch Zusammenstellung der historisch beglaubigten Zeugnisse
einen festen Ausgangspunkt zu gewinnen und dann erst zur Prüfung des
von Jordanes oder Cassiodor uns überlieferten Berichtes zu schreiten.

Nach dem Einbruche der Hunnen war ein Theil der Gothen auf dem linken
Donau-Ufer unter hunnischer Botmäßigkeit zurückgeblieben. Sehr
zahlreich kann ihre Masse nicht gewesen sein, da die Thervingen
sämmtlich, eine ansehnliche Schaar der Greutungen mit ihrem Könige,
eine Abtheilung der Taifalen unter Farnobius binnen weniger Jahre nach
der hunnischen Invasion in den römischen Provinzen Zuflucht gesucht
hatten. Es ist ferner höchst wahrscheinlich, daß weitere Abflüsse bei
dem Zuge des Rhadagais Statt gefunden haben, da dieser in den Quellen
als König der Gothen bezeichnet wird, während von Zuzügen, die er aus
den oströmischen Provinzen erhalten, nirgend Erwähnung geschieht.
Den Rest also, welcher im Norden der Donau unter hunnischer Hoheit
aushielt, wird man sich nicht als besonders erheblich vorzustellen
haben. Es paßt dazu, daß Sidonius bei seiner Aufzählung der Völker,
welche mit Attila 451 in Gallien einbrechen, die Gothen gar nicht
nennt[236], daß selbst Jordanes eingesteht, die endliche Abschüttelung
des hunnischen Joches sei nicht durch die Gothen, sondern durch die
Gepiden bewirkt worden, und da hierauf die letztern Dacien für sich
in Besitz genommen, seien die Gothen genöthigt gewesen, auf römisches
Gebiet überzutreten und sich in Pannonien nieder zu lassen[237].
Jedenfalls finden wir sie seitdem mit der römischen Regierung in
vielfachen, bald kriegerischen, bald friedlichen Beziehungen. Als sie
mit den Scyren im Streite liegen, will Aspar, der mächtige Patricius
gothischen Stammes in Constantinopel, neutral bleiben (Priscus 160),
Kaiser Leo aber befiehlt den Scyren Hülfe zu senden. Trotzdem werden
bald nachher die Gothen römische Föderaten. Dann aber hat Leo sich zu
beschweren, (Priscus 217), daß sie das Födus gebrochen und römische
Städte und Landschaften verheert haben; ihr Führer Walamer erläutert,
der Mangel an allem Nothwendigen habe seine Leute zum Kriege gezwungen,
und verheißt Frieden bei einem Jahressolde von 300 Pfund Gold. Der
Sohn Walamer’s, Theoderich, ein junger Knabe wird dafür dem Kaiser als
Geißel gegeben und in Constantinopel erzogen. Nach Walamer’s Tode folgt
ihm sein Bruder Theodemer, dessen Kriegsglück von Ennodius gerühmt
wird, diesem der junge Theoderich, welchen wir später mit seinen
Schaaren in Mösien, bei Novä, an der Donau angesiedelt finden.

Weiter meldet Malchus (S. 234), daß ungefähr im Jahre 473 eine andere
Gothenschaar in Thracien sich aufhält, dort Ansiedlung und für ihren
Führer Theoderich Strabo, den Sohn des Triarius und nahen Verwandten
Aspar’s, das Erbe und die amtliche Stellung des Letztern begehrt.
Kaiser Leo weigert sich anfangs; die Gothen verwüsten das Land, leiden
bald aber selbst Hunger; so kommt man zum Abschlusse. Leo bewilligt
einen Jahressold von 1000 Pfund Gold und genehmigt, wie das folgende
Fragment des Malchus zeigt, die Ansiedlung in Thracien; zugleich
ernennt er den Theoderich zum Heermeister und verspricht, indem er ihn
als König der Gothen anerkennt, keinen gothischen Überläufer bei sich
aufzunehmen. Als König der Gothen wird dieser Theoderich, der Sohn des
Triarius, auch von Marcellin erwähnt.

So sehen wir zwei selbständige Schaaren greutungischen Stammes in
den römischen Provinzen. Daß Walamer dieser Abkunft ist, wird von
Niemand bezweifelt; der Sohn des Triarius aber thut das Gleiche
dar[238], indem er bei spätern Händeln mit Walamer’s Genossen sich
auf die Blutsgemeinschaft beruft und sie damit zu Freundschaft und
Bündniß bestimmt. Eine dritte, ebenfalls selbständige Abtheilung
unter Sidimund, ebenfalls von gleicher Herkunft mit Walamer, hat in
römischem Dienste Wohnsitze in Epirus, bei Epidamnus erhalten. Keine
dieser Schaaren kann von großem Umfang und mächtiger Bedeutung gewesen
sein. Von irgend einem politischen Zusammenhang zwischen ihnen, von
der Existenz eines sie Alle beherrschenden Königthums, von einer
Oberhoheit des einen Häuptlings über den andern ist in den römischen
Berichten nichts zu entdecken. Wenn die Römer den einen wie den andern
Theoderich als König der Gothen bezeichnen, wenn jeder von ihnen
einen kleinen Heerhaufen wechselnden Bestandes führt, so ergeben die
Thatsachen hier dasselbe Verhältniß, das wir früher in der Civitas der
Thervingen beobachteten: es sind Phylarchen, die sich als Parteihäupter
vor den andern Phylarchen hervorheben. Köpke und Dahn legen großes
Gewicht auf den Umstand, daß der Sohn des Triarius sich von Leo als
König der Gothen anerkennen lasse, während von Walamer und dessen
Nachfolgern niemals dergleichen berichtet werde. Sie wollen daraus
folgern, daß der Sohn des Triarius ohne nationale Fürstenwürde nur als
römischer Beamter geherrscht, Walamer aber als »echter Volkskönig«
einer fremden Anerkennung weder bedurft noch dieselbe begehrt habe.
Wir werden nachher sehen, daß die letzte Behauptung unerweislich ist:
aber selbst davon abgesehen wird hier eine schwere Schlußkette an
einen schwachen Nagel gehängt. Worauf es dem Theodorich Strabo nach
Malchus’ Bericht ankommt, ist das Begehren, daß kein ihm abgefallener
oder feindlicher Gothe bei dem Kaiser Aufnahme finde; als Rechtsgrund
für diese Bestimmung nimmt er in den Vertrag die Clausel auf, daß er
»der König der Gothen« sei. Wie dies einen Beweis für die Behauptung
geben soll, nicht er, wohl aber der Amaler sei ein »echter Volkskönig«
gewesen, bekenne ich nicht abzusehen. Auch hören wir weiterhin von
der Sache nicht das Geringste mehr; die Clausel war stets nur als
eine Verpflichtung für den Kaiser gemeint, und sobald sich mit
diesem neuer Streit entspinnt, geht auch die Clausel in Rauch auf –
ohne daß die Stellung des Strabo zu seinen Gothen deßhalb irgend eine
Änderung erlitte. Wenn Köpke S. 153 (und nach ihm Dahn) des Breiteren
ausführt, daß er »nicht eigentlich« als Oberhaupt einer geschlossenen
Volksmasse auftrete, daß seine Gothen nur ein Bruchtheil gewesen, der
sich vor Kurzem »von der Hauptmasse« abgesplittert hätte, so sind dies
willkürliche Vermuthungen ohne Anhalt in den historischen Quellen, nur
ersonnen, um diese mit der unhistorischen Überlieferung des Jordanes
stückweise zusammen zu koppeln.

Die weitere Entwicklung dieser gothischen Herrschaften zeigt sich
nun ganz und gar abhängig von den Parteikämpfen des römischen Hofes.
Kaiser Leo, gedrückt durch das Übergewicht seines Patricius Aspar
hatte diesem 470 den Isaurier Zeno entgegen gestellt; darauf hatte
Theoderich Strabo zu seinem Vetter, die Amaler zu dem Isaurier
gehalten. Nach Aspar’s Ermordung und Zeno’s Thronbesteigung unterstützt
Strabo 475 den Aufstand des Basiliscus, Theoderich Walamer aber kommt
477 auf Zeno’s Anrufen aus Novä dem Kaiser zu Hülfe und wirkt zur
Beseitigung des Basiliscus mit, wobei es allerdings ohne schwere
Beschädigung römischer Städte nicht abgeht. Immer aber wird er von Zeno
mit römischen Ehren und Ämtern reichlich bedacht; er wird römischer
Heermeister und Patricius, empfängt starke Geldzahlungen, und geht
dann wieder nach Novä zurück. Dem Strabo aber hat der Kaiser die
früher von Leo gemachten Concessionen entzogen; als eine von Strabo
angeknüpfte Unterhandlung fruchtlos bleibt, zieht derselbe weitere
Völkerhaufen an sich, während die Macht des amalischen Theoderich
fortdauernd geringer und schwächer wird, und nimmt in Thracien eine die
Hauptstadt bedrohende Stellung ein. Zum zweiten Male wendet sich Zeno
um Hülfe an den Amaler; dieser zieht heran, aber als er dem Strabo im
Hämus gegenüber steht, weigert sein Volk gegen den Stammesvetter zu
kämpfen und zwingt ihn statt dessen zu einem Bündniß mit dem bisherigen
Rivalen. Er dringt darauf verheerend bis in die nächste Umgegend von
Constantinopel vor: da sendet Zeno an den Sohn des Triarius, bewilligt
diesem alle seine Forderungen, zahlt ihm Sold für 13,000 Mann nach
eigner Auswahl, stellt ihn in die früher besessenen Ämter her und
entzieht dem Amaler die seinigen. Wir sahen vorher, daß damals Strabo
der mächtigere unter den beiden Fürsten war; der Amaler also verfügte
über eine Streitmacht von weniger als 13,000 Mann; die Geringfügigkeit
dieser Herrschaften wird uns hiemit ziffermäßig bestätigt. Sie zeigt
sich weiter in den folgenden Ereignissen. Theoderich zieht aus
Thracien ab, und wendet sich mit plötzlichem Entschlusse nach Epirus
zu den dort angesiedelten Gothen unter Sidimund hinüber; es gelingt
ihm, mit deren Hülfe Epidamnus zu nehmen, aber einem herankommenden
römischen Heere unter Sabinian ist er auch dann nicht gewachsen. Er
erklärt sich bereit, eine von Zeno ihm angebotene Niederlassung in
Pautalia anzunehmen, aber, sagt er dem kaiserlichen Unterhändler,
seine Leute seien von allem Nothwendigen entblößt, und durch die
bisherigen Strapazen zu ermattet, um ohne ein längeres Ausruhn den
weiten Marsch anzutreten. Man möge also gestatten, daß sie in Epirus
überwinterten; er werde dort all sein Geräth und das nicht streitbare
Volk zurücklassen und mit 6000 Mann seiner besten Kämpfer nach Thracien
eilen, um unter Mitwirkung der kaiserlichen Truppen die dortigen
Gothen zu vernichten; wenn dies geschehen, möge der Kaiser ihn wieder
anstatt des Strabo zum Heermeister ernennen und ihm, welcher dann nach
römischer Weise verwalten werde, das römische Bürgerrecht ertheilen; er
sei bereit, für die Erfüllung seiner Versprechungen seine Mutter und
Schwester als Geißel zu stellen. Wie man sieht, ist er aus Novä nicht
bloß mit seinen streitenden Kriegern, sondern mit der ganzen hungernden
Volksmasse aufgebrochen; schlagfertige Combattanten zählt er nicht
mehr als 6000, nachdem Sabinian 5000 durch einen glücklichen Überfall
aufgerieben hat; seine ganze Hoffnung steht auf der Erneuerung der
verlorenen römischen Amtsstellung; um diese zurück zu gewinnen, ist er
bereit, in römischem Dienste für Vernichtung seiner Volksgenossen in
Thracien mitzuwirken, ein Verhalten besonderer Art bei einem »echten
Volkskönig.« Zeno aber weist Alles ab und befiehlt seinen Feldherrn,
den Kampf mit dem Amaler fortzusetzen.

Über den weitern Verlauf fehlt uns ein gleich ausführlicher Bericht.
Da bald darauf Strabo sich wieder rührt, mag Zeno von der Verfolgung
des Amalers abgelassen haben. Strabo erscheint 479 und 481 vor
Constantinopel, läßt sich aber beide Male ohne Schwertstreich durch
schwere Geldzahlungen zum Abzug bestimmen und kommt noch in dem
letztgenannten Jahre durch eine zufällige Verwundung um. Dieser
Glücksfall macht dem Amaler Luft; wie es scheint, schließt sich ihm
jetzt der Haufe des Strabo oder ein Theil desselben an; im Jahre 482
kann er Thessalien durchplündern, und sich damit Ackeranweisung in
Thracien und die Verheißung des Consulats erzwingen. 484 hilft er
als Consul eine römische Empörung unterdrücken, zieht im Triumphe
in Constantinopel ein und erhält eine Reiterstatue. Doch dauert
die Eintracht nicht lange, 487 finden wir ihn wieder feindlich vor
der Hauptstadt, zugleich aber auch in gespannten und drohenden
Verhandlungen mit Odoachar. Unter solchen Verhältnissen kommt es 489
zu dem großen Unternehmen gegen Italien. Der valesische Chronist sagt
darüber[239]: Kaiser Zeno, welcher den Theoderich zum Consul und
Patricius gemacht, schickte ihn nach Italien, unter dem Vertrage,
daß Theoderich, wenn Odoachar besiegt wäre, dort regieren solle.
Prokop gibt seinerseits den Hergang in gleichem Sinne an, berichtet
aber weiterhin von einer spätern Unterhandlung zwischen den Gothen
und Belisar, wo jene vorstellen, daß sie die rechtmäßigen Besitzer
von Italien seien, da Zeno den Theoderich, der eben Constantinopel
habe belagern wollen, überredet habe, statt dessen nach Italien zu
ziehen und das Land von Odoachar’s Tyrannei zu befreien. Belisar aber
entgegnet, Zeno habe den Theoderich ausgesandt, nicht daß er selbst
Italien beherrsche, denn einen Tyrannen durch einen andern zu ersetzen,
sei nicht Sache des Kaisers gewesen, sondern damit das Land wieder
frei und dem Kaiser unterthänig werde; Theoderich aber habe nachher
seine Verpflichtung vergessen und das Land dem rechtmäßigen Herrn nicht
überliefert. Endlich läßt Ennodius erkennen, daß der Kaiser den Zug aus
Mitleiden für das unterdrückte Italien veranlaßt habe.

Mag nun Zeno durch die Furcht vor neuen Angriffen Theoderich’s oder aus
sonstigen Erwägungen zu seinem Vorschlage gekommen sein, die Quellen
sämmtlich stimmen in dem Punkte überein, daß Theoderich im kaiserlichen
Auftrage und als römischer Patricius sein Heer versammelt und zum
Angriffe gegen Odoachar hinausführt. Nach Allem, was wir vorher über
seine Mittel angeführt haben, ist es einleuchtend an sich, daß er
ohne die Anwendung römischer Kräfte und Organisationen zur Eroberung
Italiens entfernt nicht stark genug gewesen wäre. Wir bemerken ferner,
hier wie bei Alarich’s und Geiserich’s Rüstung: es ist nicht das Heer
eines geschlossenen Volkes, welches er aufbietet. Auf der einen Seite
sehen wir, daß ein ansehnlicher Theil der Gothen in den oströmischen
Ansiedlungen zurückbleibt[240], auf der andern finden wir unter seinen
Schaaren neben den Gothen auch sonstiges Volk verschiedener Herkunft,
Gepiden, Rugen, Breonen, Römer. Von einem nationalen Bewußtsein, auf
welches er sich stützte, ist keine Spur erkennbar. Alles was Köpke in
dieser Hinsicht vorbringt, ist völlig freie Voraussetzung; die Quellen
wissen nichts davon, so wenig wie von einer innern Verschiedenheit in
der Stellung der beiden Theoderiche. Köpke fragt, was die Gothen des
Amalers in Hunger und Noth zusammen gehalten habe, und findet den Grund
in der nationalen Idee, die sie trotz ihrer geringen Zahl belebt und
gestärkt hätte: nur Schade, daß diese Idee lediglich eine Muthmaaßung
des 19. Jahrhunderts, und allen Gewährsmännern des sechsten unbekannt
ist. Nicht einmal Jordanes, wie wir gleich sehen werden, weiß davon:
wir haben jetzt dessen Berichte über die Erlebnisse der Ostgothen zu
überblicken.

Oben haben wir dargethan, wie wenig auf die von diesem mitgetheilte
Stammtafel der Amaler zu geben, wie der erste historisch beglaubigte
Amaler kein Anderer als der von Priscus erwähnte Walamer ist. Dieser
theilt sich nun nach Jordanes mit seinen beiden Brüdern in die
Regierung Pannoniens, und weist, obwohl mit kleiner Schaar, einen
Angriff der Hunnen ab. Damals wird der große Theoderich geboren. Bald
nachher entzieht Kaiser Marcian den Gothen die gewohnten Jahrgelder,
während er sie dem Sohne des Triarius bezahlt; darüber entrüstet,
verheeren die Gothen ganz Illyrien, und der Kaiser beeilt sich, den
Frieden unter Bewilligung der Jahrgelder herzustellen; die Gothen
senden dafür dem Kaiser Leo den Knaben Theoderich als Geißel. Bald
finden übrigens die Ostgothen, genau so wie die Westgothen unter
Alarich, nicht etwa, daß ihre Stellung der Ehre der Nation nicht
entspreche, sondern daß das römische Geld zu ihrer Ernährung nicht
ausreiche und daß sie Proben ihrer alten Tapferkeit ablegen müssen,
und so beginnen sie eine Reihe gewaltiger und immer siegreicher Kriege
gegen alle ihre Nachbarn, Scyren, Satagen, Sarmaten, Hunnen, Rugen,
Sueven und Alamannen. Sie verfahren ebenso gründlich wie glorreich;
die Scyren werden beinahe sämmtlich vertilgt; dann bilden alle die
genannten Völker eine große Coalition gegen die Gothen, ein Bündniß
also sämmtlicher Nationen des Donaugebietes von der Quelle bis zur
Mündung des Stromes. Aber die Recken der Amaler sind ihnen Allen
gewachsen; das Schlachtfeld ist mit zehntausend feindlichen Leichen
bedeckt und sieht aus wie ein blutrothes Meer. Dann gehen sie über die
gefrorene Donau und fallen vom Rücken her das Land der Suaven an, das
im Osten die Baiern, im Süden die Burgunder, im Westen die Franken, im
Norden die Thüringer zu Nachbarn hat[241] – offenbar also hat der Autor
das Schwabenland im Sinn. Mit den Suaven vereinigt sind damals die
Alamannen; König Theodemer aber hat sie beide besiegt, verwüstet, ja
beinahe unterjocht. Als er nach Pannonien zurückkommt, tritt ihm sein
Sohn Theoderich, aus Byzanz entlassen, nach zehnjähriger Abwesenheit
entgegen; und kaum angelangt, rafft der heldenkühne Jüngling auf
eigene Faust ein kriegerisches Gefolge zusammen, überfällt damit den
hochfahrenden Sarmatenkönig Babai, tödtet ihn und erobert Singidunum.
Als jetzt, bemerkt Jordanes, bei diesen Völkern keine Beute mehr zu
hoffen ist, da fehlt den Gothen Kleidung und Nahrung; der Friede wird
ihnen lästig und sie fordern weitere Kriegszüge von ihren Königen. Man
sieht, es ist stets derselbe »leitende Volksgedanke, auf den Alles
ankommt«, Rauflust und Beutelust. König Theodemer sendet darauf seinen
Bruder Widemer gegen Italien und rückt seinerseits gegen Ostrom in das
Feld. Widemer stirbt in Italien und sein gleichnamiger Sohn wendet sich
unter Zustimmung und im Auftrage des Kaisers Glycerius nach Gallien, wo
er sich mit den stammverwandten Westgothen verbindet, und so zu einer
Einheit verwachsen, behaupten sie Gallien und Spanien zu eignem Rechte,
so daß kein Andrer dort Macht hatte. Theodemer aber überschwemmt
mit zahlreichem Heer Illyrien, erobert Naissus, so wie Larissa in
Thessalien, belagert Thessalonike, und nimmt dann, gegen Landanweisung
rings um diese Stadt, das römische Födus an. Als nach seinem Tode
sein Sohn Theoderich König geworden, ladet Kaiser Zeno diesen nach
Constantinopel, überhäuft ihn mit Ehren, macht ihn zum Consul, adoptirt
ihn, setzt ihm eine Reiterstatue. Theoderich aber, der während seiner
hauptstädtischen Genüsse erfährt, daß sein Volk in Illyrien nicht im
Überflusse lebt, will lieber, »nach der gewohnten Sitte der Gothen,
durch Kriegsarbeit Nahrung gewinnen, als müßig in der Herrlichkeit
des römischen Reiches schwelgen«: noch einmal wörtlich der »leitende
Volksgedanke«, wie bei Alarich. So tritt er den Kaiser an, und schlägt
ihm den Krieg gegen Odoachar vor. »Warum soll dieser Tyrann Italien
beherrschen? fragt er. Wenn ich ihn besiege, so möge ich, dein Diener
und dein Sohn, jenes Reich besitzen, nach deiner Gnade und Schenkung;
in jedem Falle ersparst du die Kosten unseres hiesigen Aufenthalts«.
Zeno ist zwar betrübt, ihn zu verlieren, will ihm aber keinen Kummer
machen, und entläßt ihn, indem er ihm Senat und Volk von Rom empfiehlt.
Die Gothen erklären dem Könige ihr Einverständniß und so zieht das
ganze Volk hinaus zur Eroberung Italiens.

Absichtlich habe ich diese Darstellung ohne jede kritische
Zwischenbemerkung wiederholt, um ihre völlige Unvereinbarkeit mit
der Ansicht der geschichtlichen Quellen in möglichst helles Licht zu
setzen. Beiden gemeinsam ist nur die eine Anschauung, daß die Gothen,
unfähig im Frieden sich zu ernähren, stets durch den Drang nach Beute,
und sicher nicht aus irgend einem Nationalbewußtsein oder einer
nationalen Idee zu den Waffen greifen[242]. In allem Übrigen steht
Jordanes zu den Quellen in einem Gegensatze, der nicht stärker gedacht
werden kann. Bei Malchus sind die aus Dacien auf römischen Boden
übergetretenen Gothen in drei[243] kleine von einander unabhängige und
einander feindselige Haufen zerfallen: nach Jordanes bilden sie eine
kriegerische Großmacht, die einem gewaltigen Völkerbunde überlegen
ist. Nach den römischen Autoren ist es Theoderich, der Jahre lang
mit schlechtem Erfolge gegen Strabo zu kämpfen hat und endlich nur
durch dessen Tod zu einigem Ansehen gelangt: nach Jordanes wird die
Rivalität gegen Strabo ein Menschenalter früher durch die Amaler mit
glänzendem Siege ausgefochten. Nach Eugippius sind zwischen 470 und 480
die Alamannen die gefährlichen und gefürchteten Bedränger Noricums, wo
sie Jahr für Jahr den Strom hinab weiter vordringen: nach Jordanes
werden sie in eben dieser Zeit von den Gothen in ihrer eignen Heimath
besiegt und unterworfen. Nach den römischen Quellen zwingt Theoderich
dem Kaiser Zeno durch wiederholte Angriffe und die endliche Drohung,
Constantinopel zu belagern, die Vollmacht zum italienischen Zuge ab:
nach Jordanes ist er seit dem Beginn seiner Herrschaft der liebe Gast
und Adoptivsohn des Kaisers. Nach den römischen Quellen sendet ihn Zeno
hinaus mit dem Auftrage das befreite Italien im Namen des Kaisers zu
verwalten: nach Jordanes stimmt er dem Vorschlage Theoderich’s zu, ihm,
wenn er den Odoachar besiege, als seinem Diener und Freunde Italien zu
schenken. Mit einem Worte, der Widerspruch klafft durch alle Theile der
Darstellung hindurch; unmöglich können beide neben einander bestehen,
unmöglich ihre Einzelheiten in organische Verbindung gebracht werden.

Auch ist es nicht schwer, den Grundgedanken zu erkennen, aus welchem
alle diese Fictionen des Jordanes oder Cassiodor herausgewachsen sind.
Überall handelt es sich darum, die Rechtmäßigkeit der Herrschaft
des großen Theoderich durch die Aufstellung eines entsprechenden
historischen Hintergrundes zu veranschaulichen. Nun hat Theoderich
die Scyren des Odoachar ausgerottet: Jordanes also zeigt die ererbte
Feindschaft, denn nach ihm fällt des Königs Oheim gegen die Scyren,
und zu deren Beistand bildet sich der Völkerbund, welcher die Existenz
der Ostgothen bedroht. Theoderich hat Rugen in seinem Heer und
beherrscht Noricum, das frühere Rugiland: Jordanes also gibt auch
dazu die Vorbereitung; eben in jener Völkerschlacht werden auch die
Rugen von Theoderich’s Vater besiegt. Theoderich schiebt die Ostgrenze
seines Reichs im Kampfe mit Hunnen, Bulgaren und Byzantinern bis
Sirmium und Singidunum vor[244]: nun wohl, die frühere Einnahme von
Singidunum war die erste Siegesthat seines jugendlichen Armes, und
ausdrücklich bemerkt Jordanes, daß er die gewonnene Stadt nicht den
Römern zurückgegeben, sondern für sich behalten habe. Theoderich
beherrscht ferner einen Theil der Alamannen als ihr Beschützer gegen
die fränkische Übermacht: natürlich genug nach Jordanes, denn die
Alamannen waren schon einmal durch Theodemer gothische Vasallen
geworden. Theoderich führt die Vormundschaft über den minderjährigen
Westgothenkönig und läßt durch seine Feldherrn den bedrängten
Staat beschirmen und zusammenhalten: es ist nur die Fortsetzung
der Verdienste, welche nach Jordanes die Amaler sich vorlängst um
Westgothien gerade in den entscheidendsten Momenten erworben haben,
Berimund durch weise Berathung des ersten Theoderich zur Zeit Attila’s,
Widemer der Jüngere durch die herangeführte Verstärkung, die es Eurich
möglich macht, Gallien _suo jure_ zu beherrschen. Über Italien endlich
regiert Theoderich in voller Souveränität, nur daß er in pietätvoller
Erinnerung an das alte Freundesverhältniß dem Kaiser allerlei
Höflichkeit erweist: wie sollte es anders sein, denn wie der Vater dem
Sohne, so hat nach Jordanes Zeno dem Könige Italien als freies Geschenk
überlassen. Gothen und Römer sind zu ewigem Födus bestimmt, nur
versteht es sich, daß für die Amaler, die seit siebzehn Generationen
ein königlicher Stamm sind, das _foedus aequi iuris_ sein muß.

Wie wir sehen, haben wir hier wie bei der amalischen Stammtafel
es nicht mit unbewußt schaffender Sage, sondern mit sehr bewußter
tendenziöser Erfindung zu thun. Man mag einzelne Daten derselben,
wo sie mit den Angaben der Quellen übereinstimmen, zur Erweiterung
unserer Kenntniß benutzen; für ihre Gesammtauffassung aber der Dinge
ist auf historischem Boden kein Raum. Dies Verhältniß setzt sich
fort bei jedem weiteren Momente der Geschichte Theoderich’s. Nach
Jordanes wird Odoachar in jeder Schlacht besiegt, dann durch Hunger
zur Unterwerfung genöthigt, endlich wegen verrätherischer Umtriebe
gegen Theoderich von diesem umgebracht. Dagegen erfahren wir durch
den Valesischen Chronisten, daß erst die Ankunft eines westgothischen
Hülfsheeres den Theoderich aus schwerer Bedrängniß errettet; Prokop
und Johann von Antiochien aber berichten, wie Odoachar durch das
Angebot einer gemeinsamen Regierung zum Friedensschluß verführt und
dann durch Meuchelmord aus dem Wege geräumt wird. Nicht weniger
unvereinbar mit den historischen Quellen sind die Angaben des Jordanes
über die Königswürde des Theoderich. In der römischen Chronik meldet
er, Theoderich sei nach Italien ausgezogen als _rex gentium_ und
_consul Romanus_; dann nach der Besiegung des Odoachar (_Getica_ 57)
habe er, _consulto Zenone imperatore_, die gothische Tracht und die
private Kleidung abgelegt und sich, jetzt als König der Gothen und
Römer, mit dem königlichen Gewande geschmückt. Jordanes also sieht
hier wie immer in ihm den Nachfolger der alten Amaler; König der
Gothen ist er durch seine Geburt; jetzt wird er durch Rathschluß des
Kaisers nicht bloß _consul_, sondern _rex Romanorum_. Es ist stets
derselbe Gedanke: amalische Souveränität in ewigem Bündniß mit Rom.
Sehr verschieden aber lautet der Bericht des Valesischen Chronisten.
Der Patricier Theoderich, heißt es hier, zieht aus mit dem gothischen
Volke, ausgesandt vom Kaiser Zeno, um ihm Italien zu bewahren. Wie die
Truppen des Odoachar ist demnach auch sein Heer römisch organisirt
und befehligt: er selbst hat die oberste Leitung als Patricius oder
Stellvertreter des Kaisers; unter ihm führt eine Zeit lang ein hohes
militärisches Commando ein Magister Militum, an der Spitze der
einzelnen Abtheilungen stehen Comites[245]. Als dann Odoachar nach
drei verlorenen Schlachten in Ravenna hoffnungslos eingeschlossen ist,
sendet, wie der Anonymus weiter meldet, der Patricius Theoderich einen
Botschafter nach Constantinopel, in der Hoffnung, jetzt von Zeno das
königliche Gewand zu erhalten. Unterdessen aber stirbt Zeno, und als
nach Odoachar’s Sturz und Ermordung keine Antwort des neuen Kaisers
Anastasius einläuft, da setzen die Gothen sich den Theoderich zum
Könige, ohne einen Befehl des Kaisers abzuwarten. _Sibi confirmaverunt
regem Gothorum_, sagte der Autor sehr ausdrücklich; sie rufen nicht
etwa, wie es Dahn als selbstverständlich annimmt, den seit langen
Jahren herrschenden Volkskönig der Ostgothen jetzt auch als König
von Italien aus, sondern sie machen den Patricius Theoderich jetzt
auch zum König der Gothen. Nach unsern frühern Erläuterungen ist der
Hergang sehr einfach und begreiflich. Theoderich mochte früher als
Phylarch den Titel _kindins_ oder _reiks_ geführt haben. Als solcher
aber war er das geborene Oberhaupt nicht des greutungischen Volkes,
nicht der Gothen des Sidimund, nicht jener des Strabo, nicht der
_Gothi minores_, sondern nur seiner Hundertschaft und derer, die sich
ihm bei der Räumung Daciens oder nach dem Tode des Strabo freiwillig
anschlossen; wir haben gesehen, daß dies noch um das Jahr 480 ein
kleiner Haufe von vielleicht 10,000 Kriegern war. Als die Rüstung
für den italienischen Zug erfolgte, hatte er über alle andern Theile
seiner Armada keinen Herrschertitel als die kaiserliche Vollmacht,
die römische Amtsstellung des Patricius. Erst nach der Vollendung
des Sieges, als aus Constantinopel keine Willensmeinung des Kaisers
einläuft, proclamirt ihn das gesammte Heer als König, als ihrer Aller
König, als König der Gothen. Dem Kaiser gegenüber war es ein Act,
wenn nicht der offenen Unbotmäßigkeit, so doch einer unberechtigten
Eigenwilligkeit. Bis dahin war der Kaiser unbestritten der höchste und
unmittelbare Kriegsherr über jeden einzelnen Officier und Soldaten
des Heeres, abgesehen etwa von den Genossen der amalischen Phyle;
wenn er den Feldherrn gewechselt, dem Heere oder einzelnen Theilen
desselben eine andere Bestimmung gegeben, so hätten die Germanen
dagegen vielleicht, wie hundert Male früher auch römische Legionen,
Empörung erhoben, aber es wäre eben Empörung gegen Fahneneid und
Soldatenpflicht gewesen. Durch die Königswahl war diese Rechtslage
völlig verändert. Sie enthielt die Erklärung des Heeres, ein für alle
Male dem Theoderich untrennbar verbunden zu sein; so weit dieser
dem Kaiser gewärtig bliebe, würde auch das Heer den kaiserlichen
Intentionen nachleben; aus dem General in kaiserlichem Kriegsdienst war
ein regierender Lehnsfürst geworden. Die Königswahl bedeutete mithin
die Constituirung nicht bloß eines italienischen, sondern auch des
ostgothischen Staates, ja des ostgothischen Volkes. Der Kaiser hatte
zu erwägen, in wie weit er das hiedurch von Grund aus umgestaltete
Verhältniß noch als ein Födus im bisherigen Sinne betrachten konnte.
Anastasius besann sich fünf Jahre lang; endlich kam auf eine erneuerte
Botschaft Theoderich’s die Vereinbarung zu Stande, _pace facta_, wie der
Anonymus sagt, _de praesumptione regni_. Anastasius sandte dem Könige
als Zeichen seiner Anerkennung die von Odoachar nach Constantinopel
eingelieferten Zierrathen des kaiserlichen Palastes: daß Theoderich
dafür die kaiserliche Oberhoheit in irgend welchen Formen anerkannte
und Frieden und Bundeshülfe versprach, geht aus zahlreichen Handlungen
und Documenten seiner Regierung unzweifelhaft hervor. Ebenso deutlich
ist es allerdings auf der andern Seite, daß er thatsächlich nach Innen
und Außen mit unbedingter Selbstherrlichkeit verfuhr, mit Anastasius
Krieg führte, die kirchlichen Ordnungen Justin’s und Justinian’s
mißachtete und in ihr Gegentheil verkehrte und dadurch den Byzantinern
den Rechtsgrund für die spätere Kriegserklärung lieferte.

Es ist von Interesse, die Stellung und Politik Theoderich’s mit
jener seines Vorgängers Odoachar zu vergleichen. Wie Theoderich
Gothen, Gepiden, Breonen, Rugen in seinen kaiserlichen Heerschaaren
versammelt, so vereinigt Odoachar mit einer Hauptmasse von Scyren
verschiedene Haufen herulischer, turcilingischer, rugischer Föderaten.
Jenen nennt Jordanes, wie wir sahen, einen _rex gentium_, diesen mit
näherer Bestimmung einen _rex gentium habens secum Scyros, Herulos,
diversarumque gentium auxiliarios_. Jordanes und Malchus, fanden wir,
stimmen in einem Punkte, in »dem leitenden Volksgedanken« Walamer’s
und Theoderich’s überein, nach welchem sie zu den Waffen greifen, weil
ihr Volk bessere Verpflegung begehrt: ganz so erheben sich Odoachar’s
Föderaten gegen Orest, weil sie neben ihrer Armee auch Äcker haben
wollen und Orest diese Forderung abweist. Beide Machthaber beginnen
ihre Regierung indem sie sich von ihren Heergenossen als Könige auf den
Schild heben lassen; beide knüpfen unmittelbar daran eine Gesandtschaft
nach Byzanz, mit dem Antrag auf kaiserliche Anerkennung, nur daß
Odoachar sich mit dem Amte eines Patricius begnügen will, Theoderich
aber die Genehmigung seiner Königswürde begehrt. Dem Odoachar gibt Zeno
den Titel des Patricius, erklärt ihm aber, daß nur der (vertriebene)
Kaiser Nepos das Amt ihm rechtmäßig verleihen könne; wie unsicher und
zweideutig Theoderich’s Stellung zu dem legitimen Oberherrn blieb,
haben wir eben gesehen. Die innern Einrichtungen beider Fürsten werden
wir später noch zu erörtern haben: hier genügt die Bemerkung, daß Beide
im Wesentlichen ein römisches Staatswesen begründeten, die römischen
Ämter fortbestehen ließen, die römischen Steuern weiter erhoben, und
dennoch, oder zum Theile eben deßhalb, am Schlusse ihrer Herrschaft
gerade der römischen Bevölkerung in hohem Maaße verhaßt waren. Was
die eigene Truppe betraf, so erlebte Odoachar bei Theoderich’s
Anrücken keinen Abfall – denn sein zuerst treuloser Heermeister
trat bald nachher wieder auf seine Seite zurück – und die Masse der
Soldaten war ihm so ergeben, daß Theoderich sie nach der Unterwerfung,
ohne Hoffnung, sie an seine Person zu fesseln, fast sämmtlich
niedermetzeln ließ. Als später das ostgothische Reich seinerseits die
Feuerprobe bestehen sollte, zeigte sich sein Material ungleich weniger
zuverlässig. Während der ganzen Dauer des byzantinischen Krieges folgte
Abfall auf Abfall, Verrath auf Verrath. Die gothischen Parteihäupter
wetteiferten, dem Kaiser ihre Dienste entgegen zu tragen; die Könige
selbst waren bereit, gegen gute Belohnung ihm ihre Souveränität
zu verkaufen; von einem deutschen Nationalgefühl war so wenig die
Rede, daß Regierung und Volk sich wiederholt bereit erklärten, den
Belisar als ihren Herrn anzuerkennen, wenn er sich als Kaiser des
weströmischen Reiches ausrufen ließe. Fassen wir Alles zusammen, so
erhellt deutlich, daß die treibenden Kräfte im Reiche des Odoachar
wie in jenem Theoderich’s überall dieselben gewesen sind. Günstige
Conjunctur, zahlreichere Heeresmacht und persönliche Genialität haben
dem letztern eine etwas längere Dauer als dem ersteren verschafft, die
Institutionen aber und ihre Voraussetzungen sind auf beiden Seiten die
gleichen. Von der moralischen Kraft volksthümlicher Zusammengehörigkeit
ist bei Theoderich’s Schaaren noch weniger als bei Odoachar’s Truppen
zu spüren; weder der Eine noch der Andere vermag ein innerlich gesundes
und dauerndes Staatswesen zu gründen. Die Ostgothen sind ebenso wie
ihre Vorgänger ein aus mannichfaltigen Völkertrümmern militärisch
zusammengesetztes Conglomerat; so wenig wie jene kennen sie das
Bewußtsein, die Fortsetzer eines altnationalen Staates zu sein; von dem
historischen Königthum der Amaler reden zwar Theoderich und Cassiodor,
aber an keiner Stelle bemerkt man eine Wirkung davon im Volke. Nicht
auf germanische Überlieferungen also ist Theoderich’s Reich gegründet.
Wie die Herrschaft Odoachar’s ist es das Erzeugniß siegreicher Waffen
in römischer Umgebung. Die Ansicht, daß Theoderich ganz etwas Anderes
als Odoachar, daß dieser ein glücklicher Abenteurer, jener ein »echter
Volkskönig« gewesen, widerspricht allen Thatsachen.


Fußnoten:

[236] Dahn, der es rügt, daß Sidonius »das Hauptvolk, die Gothen« nicht
nennt, vergißt uns zu sagen, nach welchen Quellen er die Gothen für das
Hauptvolk hält.

[237] Letzteres bestätigt durch die _Vita S. Severini_.

[238] Nicht gerade, daß er Amaler, wohl aber, daß er Greutunge ist.

[239] Daß dieser weder Cassiodor’s _historia Gothorum_, noch den
Jordanes benutzt, hat Waitz, Göttinger Nachrichten, 1865, S. 99 ff.,
nachgewiesen.

[240] Nach Prokop’s Zeugniß. Es ist ein Mißverständniß Köpke’s, wenn er
aus Jordanes das Gegentheil herausliest.

[241] Baumann’s Vermuthung (Deutsche Forschungen 16, 239), diese
geographische Angabe sei eine spätere Interpolation, steht mit allen
Codices im Widerspruch, streicht dem Autor die beste Pointe seines
Berichts, und ist nicht einmal nöthig für die Sicherung der weiteren
von Baumann verfochtenen Ansichten. Frühere Forscher haben sich oft
den Kopf zerbrochen, wie bei Jordanes die Schwaben an die Save kommen,
und scharfsinnige Conjecturen zur Lösung des Räthsels ersonnen. Es ist
nichts der Art nöthig. Jordanes bringt die Schwaben nach Pannonien, um
den Rachezug der Gothen nach Schwaben zu motiviren.

[242] Köpke S. 161. »Diese Gothen trugen nicht allein die physische,
sondern auch die moralische Kraft in sich, welche in dem Gedanken
volksthümlicher Zusammengehörigkeit und Einheit liegt«.

[243] Wenn nicht mehrere, falls die Nachricht des Jordanes über die
_Gothi minores_ begründet sein sollte.

[244] _Var. VIII_, 9. 10. _XI_, 1.

[245] Völlig ohne Beweis sieht Dahn in diesen Comites altgermanische
Principes.


§ 4. Fortsetzung. – Franken.

Wir haben in dem vorigen Abschnitte die Entwicklung der fränkischen
Zustände bis ungefähr in die Mitte des 5. Jahrhunderts begleitet.
Obgleich die Salier damals schon seit mehreren Menschenaltern auf
römischem Boden unter der Hoheit der Imperatoren angesiedelt waren,
finden wir kein Anzeichen einer erheblichen Veränderung in ihren
Staatsverhältnissen. Die Nachrichten zeigen sich allerdings in hohem
Grade dürftig; so weit aber die Zeugnisse reichen, melden sie innerhalb
der salischen Civitas eine Mehrheit von Gaukönigen oder Hundertfürsten,
einen entscheidenden Einfluß der nationalen Volksgemeinde auf die
Gesetzgebung, mit einem Worte die Fortdauer des alten demokratischen,
schwach centralisirten Gemeinwesens. Von einem Volkskönigthum, welches
die Angelegenheiten der ganzen Civitas herrschend gelenkt hätte,
ist keine Spur zu entdecken. Ganz neue Wendungen mußten auch hier
eintreten, um eine große und starke Monarchie in das Leben zu rufen.

Allerdings es kam hier nicht zu einer plötzlichen Zertrümmerung der
alten Volksverbände, wie bei den Gothen, Vandalen und Burgundern,
deren zersprengte und aus der Heimath verjagte Elemente sich dann
ohne jeglichen Zusammenhang mit ihrer politischen Vergangenheit um
kühne Führer zuerst zu einem Heere und allmählich zu einem Staate
zusammenschlossen. Vielmehr war bei den Saliern der Verlauf der Art,
daß ihre kleinen Gaugemeinden in der belgischen Heimath ungeändert
fortbestanden, bei der wachsenden Auflösung aber im römischen Gallien
Einzelne ihrer Häuptlinge, ebenso wie Alarich und Theoderich nach
Kampf und Ruhm und Beute trachtend, sich keck in das uferlose Meer
der römischen Wirren hineinstürzten, gleichgesinnte Genossen jeder
Farbe um sich sammelten, und mit fränkischen Streitkräften und
römischen Staatsmitteln draußen die Macht gewannen, zuletzt auch bei
den heimischen Gauen die Anerkennung ihrer Hoheit durchzusetzen. Das
Ergebniß war, nicht eine völlige Romanisirung der Franken, sondern
eine höchst eigenartige Mischung beider Nationen und ihrer politischen
Einrichtungen. Der Mann, welcher sich und den Seinen diese Laufbahn
eröffnete, war Childerich, der Vater des großen Chlodovech.

Childerich beherrscht als fränkischer Hundertfürst die Umgegend von
Tournay, in welcher Stadt bekanntlich sein Grab gefunden wurde. Cambray
und die Sommegegenden, Chlojo’s Eroberungen, besitzt er nicht, da
diese sein Sohn Chlodovech nicht einem Bruder, sondern einem »Parens«
Ragnachar abnimmt, er besitzt nicht Tungern, da dieses erst in der
folgenden Generation der merovingischen Herrschaft unterworfen wird.
Ueber Disparg und die nördlicheren Gegenden fehlen alle Nachrichten,
jedenfalls ist es natürlicher sie im Besitze der Erben Chlojo’s als in
dem der Herren von Tournay zu vermuthen – wenn man nicht auch hier, was
mir wahrscheinlicher ist, selbstständige Gauherrschaften annehmen will.

Aus diesen beschränkten Verhältnissen begann Childerich eine weitere
Laufbahn durch sein vielbesprochenes Verhältniß zu Aegidius. Seine
Genossen verjagten ihn und traten in den Dienst des berühmten römischen
Heermeisters; als die Neigung des Volkes sich Childerich wieder
zuwandte, mischte sich Aegidius nicht ein, und ließ die Wiedererhebung
des Fürsten zu, der ihm dafür in den gothischen Kriegen von 463 gute
Dienste leistete[246]. Damit war Childerich auf den Boden verpflanzt,
auf welchem damals jeder Kriegsgewandte des Gedeihns sicher war; hier
legte er den Grund zu der Größe seines Hauses, abgetrennt von den
heimischen durch Überfülle einengenden Umgebungen; hier kam er empor,
ein römischer Parteigänger, weil er in den Trümmern des römischen
Gemeinwesens sich einzuwohnen verstand. Die ersten Schritte that er
gleich nach dem Tode des Aegidius, als Eurich die gothische Politik
gegen Rom richtete; wie die Burgunder hielt auch er an dem römischen
Födus, kämpfte neben einem römischen Comes gegen die Gothen und deren
sächsische Verbündete, und eroberte Angers und sächsische Inseln, deren
Lage ungewiß, jedenfalls aber an der gallischen Küste zu suchen ist.

_Civitatem obtinuit_, sagt Gregor in Bezug auf Angers, ohne irgend wie
anzudeuten, daß Childerich die Stadt späterhin wieder aufgegeben. Ehe
ich näher widerlege, was seit Dubos für die letzte Meinung angeführt
worden ist, nehme ich Folgendes hinzu. Die _Vita S. Genovefae_ meldet:
_Cum esset insignis Hildericus rex Francorum, venerationem qua eam
dilexit, effari nequeo, adeo ut vice quadam, ne vinctos quos interemere
cogitabat, Genovefa abriperet, egrediens urbem Parisiorum, portam
claudi praeceperat etc._ Hier hat man zunächst an dem Einflusse der
Christin auf den heidnischen König gezweifelt: ich erinnere dagegen an
Attila’s Verhalten gegen mehrere Geistliche, an Chlodovech’s Stellung
zu Remigius vor seiner Taufe. Man hat ferner die vereinzelte Gewaltthat
eines durchziehenden Heerführers in der Stelle finden wollen; es
scheint aber die Gewaltsamkeit klar, mit welcher man dann den Anfang
der Erzählung aufzufassen genöthigt ist. Als Childerich König der
Franken war, widmete er der Heiligen unaussprechliche Verehrung,
bei einem Anlasse ließ er sogar – eine solche Erzählung setzt doch
unmittelbar neben dieser einen auch noch anderweitige, wenn auch nicht
so schlagende Aeußerungen jener Ehrfurcht voraus. Der Schluß, daß
Childerich ebenso wohl der Machthaber über Paris als fränkischer König
gewesen, eben weil die Vita seine Thätigkeit dort nur mit den trocknen
Worten einführt, _cum esset rex Francorum_, dieser erscheint mir, wenn
nicht nothwendig, doch natürlicher als jede andere Interpretation[247].

Endlich sagt Gregor II. 23: _cum iam terror Francorum resonaret in
his partibus (in finibus Lingonum) et omnes eos amore desiderabili
regnare cuperent_. Es war im Jahre 473, kurz nach der Einsetzung
des Sidonius als Bischof von Auvergne; die burgundische Regierung
fürchtete eine fränkische Occupation in solchem Grade, daß sie sich
zu einem Todesurtheil gegen den ihr verdächtigen Bischof von Langres
veranlaßt fand. An Einfälle der Ripuarier ist hier nicht zu denken;
sie hatten noch gegen Aegidius Cöln erobert[248], damals war auch
Trier fränkisch, (jedoch nicht ripuarisch[249]) geworden, hatte aber
gerade um 470 noch einmal römische Organisationen erhalten, so daß
um so weniger fränkische Einwirkungen auf Langres von dieser Seite
erweislich sind[250]. Man wird also mit Nothwendigkeit auf die Salier,
und damit ohne Weiteres auf Chlodovech’s Vorgänger geführt, und
erkennt deutlich, daß dessen Hauptmacht nicht in Tournay oder Brabant
gewurzelt haben kann. Denn etwa der Schrecken seines Namens und seiner
Waffen hätte sich von hier aus bis Langres verbreiten mögen, aber der
Wunsch der Einwohner, ihn zum Landesherrn zu haben, setzt nothwendig
voraus, daß er bereits in benachbarten Gauen seine Herrscherfähigkeit
gezeigt hatte. Sicherlich wird damit jeder Beweis gegen unsere Ansicht
beseitigt, der sich auf die Unmöglichkeit stützt, von Tournay aus über
die Gebiete des Ragnachar, Chararich und Syagrius hinüber zwischen
Seine und Loire ein Reich zu gründen. Wenn für Langres dies Hinderniß
nicht wirksam war, so ist es auch für Paris und Anjou illusorisch.

Eine eigentliche Territorialherrschaft in den genannten Gegenden
soll allerdings hiemit nicht behauptet werden. Wir befinden uns, von
Langres abgesehen, auf dem Boden des Tractus Armoricanus, dessen
Civitates, seit 409 selbstständig, von den römischen Behörden in
dringender Noth als solche anerkannt (451 in dem Kampfe gegen Attila),
sonst aber fortdauernd mit Waffengewalt und erneuerter Unterwerfung
bedroht wurden (Exsuperantius 416, Litorius um 437). Aetius sandte
die Alanenkönige Eorich[251] und später Sambida oder Sangiban[252]
gegen sie, wies dem letztern 440 die öden Fluren von Valence zum
Wohnsitze, später die Gegenden nördlich der Loire zur Hospitalität
an; hier widersetzten sich die Possessoren und wurden von Sangiban
schlimmer als die ärgsten Reichsfeinde behandelt. Eine ähnliche
Stellung vermuthen wir für Childerich, der zu Aegidius und nach dessen
Tode ohne Zweifel zu Paulus[253] und Syagrius dasselbe Verhältniß
hatte, wie Sangiban zu Aetius. Auf diesem Boden schwankte Alles, die
Possessoren waren seit mehreren Jahrzehnten gewohnt, ohne Rücksicht auf
eine Reichsgewalt ihre Zustände selbst zu ordnen, und seit dem Sturze
des Majorian erkannten auch die Staatsbehörden keinen Imperator außer
dem entfernten oströmischen mehr an. Mit den barbarischen Condottieren
hielten sie sich darum in keiner andern Weise, als früher im Auftrage
eines wirklichen Kaisers; fortdauernd waren diese ihre Hauptstütze,
bezogen von ihnen die Mittel zum Kampfe, Geld und Landanweisungen und
recrutirten dadurch ihre Schaaren von allen Seiten her. Wenn wir also
Childerich in Angers, in Paris mächtig finden, so bezeichnet dies nur
eine militärische Station unter römischer Hoheit; das Verhältniß
ist im Grunde ganz dasselbe, wie bei Westgothen und Burgundern, und
nur dadurch verliert es seine Erkennbarkeit, daß bei dem lockeren
Zusammenhange dieser Gegenden mit dem Reiche der Zustand sich nicht in
eben so feste Ordnung bringen läßt. Deshalb herrscht der militärische
Charakter vor, die Gegenden, über welche sich Childerich’s Einfluß
erstreckt, bilden kein zusammenhängendes Territorium, zu einer
geregelten Landabtretung in Form der Hospitalität kommt es nicht.
Childerich ist ebenso wenig als Magister Militum wie als fremder
Eroberer Gebieter des Landes, er kann weder auf so formelle Anerkennung
wie der Westgothenkönig rechnen, noch braucht er so gewaltsam wie der
Alane aufzutreten. Genug, wenn wir den uns wesentlichen Punkt erkennen,
daß seine Macht für’s Erste auf ganz ähnlichen Grundlagen wie die
des Sangiban und Theoderich, und nicht aus dem Boden eines salischen
Volkskönigthums emporwächst. Er, der wie Alarich in der Heimath nichts
gewesen wäre als der Älteste eines unbedeutenden Stammes, zieht als
römischer Heeresfürst in den Landen zwischen Seine und Loire umher,
ohne daß Jemand ihm in den Weg zu treten wagte; aus der Beute des einen
Sieges gewinnt er die Kräfte zu weiteren Fortschritten; der römische
Dienst, der ihm keine wahre Unterthänigkeit mehr auferlegt, gibt ihm
die Formen, durch welche er überall herzuströmende Genossen im Gehorsam
erhält.

Gegen diese Auffassung hat nun Junghans[254] Widerspruch eingelegt
und, da sein Buch an andern Stellen sehr tüchtige Arbeit enthält, bei
manchen Forschern ohne nähere Prüfung auch hier Beifall gefunden.
Ich bedauere, ihm dieses Mal für wirkliche Belehrung nicht danken zu
können. Er meint, daß, was wir von Childerich wissen, nicht ausreiche,
um meine Annahme zu beweisen, während ich finden muß, daß unsere
spärlichen Notizen eben nur diese enthalten und jedem Widerspruch
den Gegenbeweis auferlegen. Childerich, erklärt Junghans, kämpfe
als Bundesgenosse, nicht als Beamter der Römer: ich habe nichts
einzuwenden, sondern nur zu bemerken, daß der damalige Föderat in der
Lage war, beide Eigenschaften je nach den Umständen zu verwerthen.
Der König, fährt Junghans fort, besetze Angers, aber ob er die Stadt
dauernd behalten, das wissen wir nicht. Weiß Junghans denn das
Gegentheil? _Civitatem obtinuit_, das ist Alles was wir wissen: ich
sollte denken, diesen zwei Worten gegenüber hätte Junghans darzuthun,
daß Childerich die Stadt wieder aufgegeben. Wenn Childerich, sagt
darauf Junghans, »offenbar« auf einem seiner Züge, die ihn in jene
Gegenden führten »einmal« die Thore von Paris schließen läßt, so kann
man daraus nicht auf eine amtliche oder dauernde Machtstellung des
fränkischen Königs in jenen Gegenden schließen. Es ist wieder dasselbe
Verhältniß. Woher weiß Junghans, daß Childerich’s Autorität in Paris
nur eine vorübergehende gewesen? Ich habe die Wahrscheinlichkeit des
Gegentheils aus den Worten der Quelle eben entwickelt, Junghans hat
sich nicht bemüßigt gefunden, diesen Gründen einen Gegengrund zu
widmen, sondern läßt es bei der kahlen Versicherung des Gegentheils
bewenden. Wie endlich, sagt er zum Schlusse, jener Wunsch der Bewohner
von Langres zum Beweise dienen soll, daß Childerich bereits in
benachbarten Gauen seine Herrscherfähigkeit gezeigt, begreift man
nicht. Ich bedauere, glaube aber, daß die Thatsache, selbst nachdem
Junghans sie nicht begriffen, einleuchtend genug ist. Wenn die Bewohner
von Langres sich einen Frankenfürsten zum Herrscher wünschen, so wird
man annehmen dürfen, daß sie dafür bessere Gründe gehabt haben, als
etwa die von Frau Basina gepriesene Utilitas desselben. Der Schluß ist
verstattet, daß er ihnen nicht bloß als Centfürst von Tournay, sondern
in größerer Nähe als streitbarer Machthaber bekannt gewesen ist.

Noch einmal also: was wissen wir von Childerich? Als fränkischer
Gaukönig beherrscht er nach seiner Rückkehr aus dem Exile
Tournay und Umgegend, einen Bezirk, dem Kreise eines preußischen
Landraths vergleichbar. Als römischer Föderat aber besiegt er ein
gothisch-sächsisches Heer an der Loire, erobert Angers und mehrere
sächsische Inseln, ist dauernd angesehen und mächtig in Paris, sein
Ruhm bestimmt eine burgundische Stadt, sich ihn zum Landesherrn zu
wünschen. Dies ist Alles, vollständig Alles, was uns für die Bildung
unseres Urtheils zu Gebote steht. Und diesen Thatsachen gegenüber sagt
Junghans mit kategorischer Trockenheit: »aus Childerich’s Auftreten
in dem römischen Gallien läßt sich nicht beweisen, daß seine Macht
auf römischen Grundlagen beruhte; für jeden Unbefangenen muß vielmehr
im Gegensatz zu dieser Auffassung das Gaukönigthum als Grundlage von
Childerich’s Macht erscheinen – es ist der feste Stützpunkt für alle
seine Unternehmungen, zu denen er Franken auch aus den ihm nicht
untergebenen Gebieten vereinigen mochte.« Leider sagen die Quellen
von dieser Bedeutung des Kreises Tournay kein Wort; sie rühmen
denselben nicht als Grundlage und nicht als Stützpunkt; sie reden nicht
einmal von dem Zuströmen anderer Franken. Auch Junghans läßt uns im
Dunkeln über die Wunderkräfte, mit welchen der Fürst von Tournay halb
Frankreich ohne die Benutzung gallo-römischer Hülfsmittel kämpfend und
erobernd durchziehen und der damals auf ihrem Höhenpunkte stehenden
Macht der Westgothen siegreich in den Weg hätte treten können. Aber
diese sachliche Unmöglichkeit hat Junghans wenig berührt. Er ist im
voraus überzeugt gewesen, daß Chlodovech’s Monarchie aus den reinen
Wurzeln der altgermanischen Verfassung erwachsen ist; im voraus ist
ihm dies eine höchst gewisse Thatsache, die für jeden Unbefangenen
offenbar sein muß. Dies also vorausgesetzt, fragt er triumphirend, ob
sich die Thatsache durch die dürftigen Notizen über Angers, Paris und
Langres widerlegen lasse. Ganz ähnlich wie Waitz das Privateigen am
Acker als zweifellose Thatsache stillschweigend voraussetzt und daraus
folgert, daß Cäsar’s widersprechende Notiz sich nur auf singuläre
Ausnahmefälle beziehen könne. Leider bilden diese lästigen Notizen den
einzigen, ganz und gar den einzigen Inhalt unserer geschichtlichen
Kunde, und Alles was jene trefflichen Gelehrten darüber und dagegen
sagen, ist freie Schöpfung ihrer subjectiven Wünsche.

Ohne eine solche vorgefaßte Meinung bleiben wir also bei den in den
Quellen überlieferten Thatsachen, nach welchen Childerich, ohne gerade
einen festbegränzten Staat zu gründen, durch sein römisches Födus
in Nordgallien die Fundamente der merovingischen Monarchie legte.
So weit waren die Dinge gediehen, als Chlodovech, in gleicher Weise
wie Eurich der Westgothe, den letzten Rest römischer Reichsgewalt
auszustoßen, und Gallien _suo nomine_ zu beherrschen unternahm.
Indem er den Syagrius vernichtete, änderte er ganz sicher nichts an
der Verfassung dieser Provinzen, als die Person dessen, der hier
als Stellvertreter des Imperators galt[255]. Nachdem er darauf
zwei deutsche Kriege durchgefochten, wandte er sich zur endlichen
Feststellung seines Verhältnisses zu den selbständigen Possessoren,
und hier enthält Prokop’s Bericht kein Wort, was nicht den Stempel
innerster Glaubwürdigkeit an sich trüge. »Die Franken wollen die
Armorikaner unterwerfen«, Chlodovech fordert, daß sie zu seinen
Gunsten die Selbständigkeit von 409 aufgeben, »sie plündern zuerst
und greifen sie dann mit aller Kraft an«, hierher gehört wohl die
Belagerung von Nantes, welche Gregor _de gloria Martyr. I._ 60
erwähnt. »Die Armorikaner, den Römern freundlich gesinnt, widerstehen
tapfer«, seit 451 waren sie, wenn auch nicht in ein Unterthanen-, doch
in ein Bundesverhältniß zu Rom zurückgekehrt, und wie die Bretonen
oder Lidviccier gegen Eurich, so hielten auch sie gegen Chlodovech’s
Abfall an der Sache der Republik. Während dieser Händel entschloß
sich Chlodovech zur Annahme des Christenthums, ein Schritt, welcher
dem Sohne eines Fürsten, der sein halbes Leben auf römischem Boden
zugebracht hatte, nicht schwer fallen konnte und einer zwanzigjährigen
Entwickelung nur den Abschluß gab. Damals, fährt Prokop fort, trugen
die Franken den Armorikanern Vermischung zu einem Gemeinwesen an,
worauf diese, da die Gegner Christen waren, bereitwillig eingingen und
durch solchen Bund zu großer Macht gelangten. Was noch von römischen
Besatzungen im Lande war, trat massenweis in fränkischen Dienst[256].

Damit war die Territorialität des fränkischen Königthums ausgesprochen
und vollendet[257]. Vergleichen wir den Hergang mit der Entwickelung
der gothischen und burgundischen Reiche, so zeigt sich vor Allem der
Unterschied, daß eine Bezwingung der Provincialen, wie sie Chlodovech
ausführen mußte, dort an keiner Stelle nothwendig war. Doch wäre
es irrig, daraus auf einen Gegensatz der Principien zu schließen.
Gerade umgekehrt zeigt sich der Ursprung aller dieser Herrschaften so
entschieden von der Verbindung mit Rom abhängig, daß die Bewältigung
der Provinzen den Franken am schwersten wird, weil hier die Provinzen
schon früher sich von Rom losgesagt haben. In diesem Zusammenhange
hat es allerdings einen prägnanten Sinn, daß Chlodovech nach seinem
burgundischen und gothischen Kriege im Jahre 508 sich den Titel
eines Proconsul von Constantinopel aus übertragen läßt[258]: es ist
nach seinem bisherigen Verhalten eine Maßregel, die wir mit Ataulf’s
römischem Bündnisse nach der Empörung Alarich’s vergleichen können.
Ihre Bedeutung betrifft eben so sehr das germanische Heer wie die
römischen Unterthanen: sie stempelt die monarchische Gewalt im Ganzen
als ein Erzeugniß römischer oder romanischer Gesinnung.

Zugleich aber wird, wenn wir bisher die Ähnlichkeit seiner Laufbahn
mit jener Alarich’s, Odoachar’s, Theodorich’s zu betonen hatten,
an dieser Stelle auch die Verschiedenheit augenfällig. Wenngleich
nach bestimmtem Zeugniß, welches durch die spätern Einrichtungen der
Merovinger überall bestätigt wird, Chlodovech zahlreiche Romanen unter
seinen Heerhaufen gehabt hat, so wird es doch Niemand bezweifeln
wollen, daß der Kern seiner Kriegsmacht und die beste Quelle seiner
Stärke in den Zuzügen lag, die aus den heimischen Gauen unter seine
Fahne strömten. Diese Männer erhoben sich nun, nicht als Unterthanen
seiner Königsmacht, nicht als Recruten seines Aufgebots. Sie waren auch
nicht, wie Alarich’s Gothen, als zerstreute Flüchtlinge in die römische
Provinz gekommen, dort der Willkür kaiserlicher Beamten Preis gegeben
und dadurch der Führung ihres Feldherrn zugetrieben. Nein, sie kamen
als freie Genossen wohl erhaltener deutscher Staatsverbünde, Einzelne,
ganze Geschlechter oder Hundertschaften; sie kamen, wann sie wollten
und blieben so lange es ihnen gefiel. Es war nicht die Überlieferung
eines altgermanischen Volkskönigthums, mit welcher Chlodovech sie
an sich fesselte; es war die Stellung des sieg- und beutereichen
Kriegsherrn und Herzogs, die ihm während des Kriegszustandes ihren
Gehorsam sicherte, eine Stellung mit den Rechten des deutschen
Hundertfürsten und dem Schmucke des römischen Proconsul, vor Allem
aber mit dem factischen Ansehen eines Soldaten, der noch niemals eine
Niederlage erlitten und mit der factischen Macht eines Eroberers, dem
Millionen gallo-römischer Unterthanen alle imperatorischen Befugnisse
zuerkannten. Die ihm zuziehenden Franken mußten diese Verhältnisse
nehmen wie sie sie fanden: aber auch er hatte allen Grund, wenn er der
Treue dieser Freiwilligen sicher bleiben wollte, ihnen die den Römern
geläufige Souveränität nicht zu plötzlich, nicht zu umfassend auf den
Nacken zu legen. Die uns erhaltene Überlieferung von seinen Maaßregeln
ist äußerst trümmerhaft und ärmlich: aber sie reicht hin, um in dem
ungestümen Eroberer auch den Scharfblick und die Umsicht des echten
Staatsmannes erkennen zu lassen, in einem Grade, welchen selbst Pipin
und Karl der Große nicht wieder erreicht haben. Der Ostgothe Theoderich
hatte für seine Staatsgründung kein anderes Recept als möglichst
gründliche Romanisirung seiner Volksgenossen, zu gleicher Erbitterung
der Gothen wie der Römer; Chlodovech verstand die Punkte zu finden,
an welchen eine bleibende Verschmelzung beider Theile ohne Verletzung
ihrer nationalen Gefühle erreichbar war.

Im Jahre 508, nach der Gewinnung der Armorikaner, der Demüthigung der
Burgunder und Westgothen, der Anerkennung durch Byzanz, konnte die
fränkische Herrschaft in Gallien als consolidirt gelten. Eine Menge
deutscher Elemente war jetzt für immer dort angesiedelt; das Bedürfniß
war gegeben, für diese nicht bloß eine militärische sondern auch eine
bürgerliche Ordnung festzustellen. Auch werden wir annehmen dürfen,
daß Chlodovech schon damals die Absicht hatte, deren Ausführung
seine letzten Lebensjahre erfüllte, die Absicht, die heimischen
Frankenstämme seinem Reiche hinzu zu gewinnen. So beschloß er, für
die römischen Provincialen das römische Recht bestehen zu lassen, für
seine fränkischen Unterthanen aber in gleichem Sinne altgewohntes
fränkisches Recht, wenngleich in einer den neuen Verhältnissen
angepaßten Fassung einzuführen, und somit das Volksrecht, welches sich
einst die Landsgemeinde der Salier durch die vier Proceres gegeben,
einer Revision oder nach den Worten des Prologs einer klaren Emendation
zu unterziehn, und es dann als sein Gesetz für die fränkischen Bewohner
der von ihm beherrschten Landschaften zu verkündigen.

Der Zeitpunkt dieser legislatorischen Thätigkeit bestimmt sich zunächst
durch die Nachricht des längern Prologs, daß der Proconsul König
Chlodovech das Gesetz klarer emendirt habe[259]. Vollkommen hierzu
passend ist der Inhalt des 47. Titels, nach welchem bei gewissen
Processen der Beklagte eine Frist von vierzig Nächten haben soll,
wenn beide Parteien _intra_ (oder _citra_) _Legerem_ (oder _Ligerim_)
_aut Carbonariam_, dagegen von achtzig, wenn der Beklagte jenseits
dieser Grenzen wohnt. Hessels Tafel läßt an der Richtigkeit der Lesart
keinen Zweifel. Von den vier ältern Handschriften (Text _A_ bei
Waitz) stimmen drei in derselben überein, nur eine (die Münchener)
liest mit offenbar willkürlicher aber unmöglicher Änderung im ersten
Satztheil _mare_, im zweiten _trans legem_ statt _Ligerim_. Alle andern
Codices sämmtlicher Familien haben die Lesart _Ligerim_. Gemäß der
entsprechenden Stelle des ripuarischen Gesetzes ist es die einstimmige
Annahme, daß durch jenen Wald und Strom die Grenze zwischen In- und
Ausland, und damit das Geltungsgebiet des Gesetzes bezeichnet werden
soll. Nun steht die Lage der Carbonaria heute unwidersprochen fest; es
ist ein Waldrücken, der ungefähr von Thuin an der Sambre sich westlich
gegen die Schelde hinzog. Aber um so weniger herrscht Einverständniß
über den Fluß Ligeris. Freilich allbekannt ist der große Strom dieses
Namens, die Loire, deren nach Westen gewandter Lauf ganz wohl die der
Carbonaria parallele Südgrenze eines zwischen beiden liegenden Landes
bezeichnen könnte. Aber davon hat die Mehrzahl unserer Forscher nichts
hören wollen. Daß nicht an die Loire gedacht werden kann, sagt Waitz,
glaube ich voraussetzen zu dürfen; unsere ganze Beweisführung soll
diese Annahme unmöglich machen. Seine Meinung, für die es allerdings
einen Beleg nicht gibt, ist die, daß der uns vorliegende Text dieses
Titels (und des ganzen Gesetzes) eben derselbe sei, welchen im 5.
Jahrhundert die vier Proceres niedergeschrieben, womit dann freilich
eine Erwähnung der Loire als Landesgrenze unmöglich würde. Die Ligeris
wäre demnach auf belgischem Gebiete zu suchen, irgend ein Wasser,
welches den Saliern früh im 5. Jahrhundert als Grenze gedient hätte.
So haben sich denn die Meisten auf die Lys, den flandrischen Nebenfluß
der Schelde vereinigt, und auch Waitz stimmt zu, obwohl nicht ohne
einiges Bedenken. Denn allerdings, ein Umstand, ein sehr trockner und
tatsächlicher, bleibt hier absolut widerspenstig. Urkundlich heißt die
Lys in alter Zeit niemals, aber auch niemals Ligeris, sondern stets
Legia oder Leya, während umgekehrt Ligeris in Urkunden und Historien
sonst ausnahmslos die Loire bezeichnet. Mit R. Schröder, Hessels und
Kern scheint es mir hiernach deutlich, da wir nicht die Urkunden nach
unsern vorgefaßten Ansichten, sondern diese nach den Urkunden zu
corrigiren haben, daß eben auch im salischen Gesetze die Ligeris für
die Loire zu nehmen ist, wenngleich noch so schöne Beweisführungen
dadurch im Keime erstickt werden. Ist dies richtig, so wird man für
die Redaction des uns vorliegenden Textes auf eine Zeit gewiesen,
in welcher die Loire und der Kohlenwald die Reichsgrenze bildeten,
in welcher aber auch jenseits derselben sich zahlreiche fränkische
Bewohner vorfanden; und diese Merkmale passen wieder auf keine andere
Epoche genauer als auf die Jahre gleich nach dem Siege von Vouglé,
wo auf der einen Seite der größte Theil der Salier in der belgischen
Heimath die Herrschaft Chlodovech’s noch nicht anerkannte, und wo
auf der andern Aquitanien mit einer Menge fränkischer Heertheile und
Besatzungen erfüllt, jedoch bei der Fortdauer des Kriegs und der
ostgothischen Intervention die endgültige Feststellung der politischen
Verhältnisse noch nicht erfolgt war. Nachdem die Bestimmung einmal
ausgesprochen war, so empfahl sich ihre Beibehaltung auch in späterer
Zeit, nach der weiten räumlichen Entfernung, welche im Falle des
Schlußparagraphen die Parteien von einander trennte.

Die nächste Frage ist, worin die dem Könige im Prolog des Gesetzes
zugeschriebene »hellere Emendation« desselben überhaupt bestanden hat.
Es kommen dabei in erster Stelle die Aussagen der Epiloge in Betracht.
_Primus rex Francorum_, sagt der Wolfenbüttler Codex, _statuit a
primo titulum usque LXII disposuit iudicare; postmodum autem tempus
cum obtimatis suis a LXIII titulum usque ad LXXVIII addedit_. Dann
berichtet der Codex weiter, daß nach langer Zeit König Childebert die
Titel 78 bis 83 hinzugefügt und seinem Bruder Chlothar übersandt habe;
dieser habe sie dankbar empfangen, seinerseits weitere Titel bis zum
63. (wohl 93 zu lesen) hinzugesetzt, und diese dem Bruder zugeschickt;
beide seien dann übereingekommen, daß dies Alles so feststehen solle.
Der Codex von Montpellier hat dieselbe Nachrichten über Childebert und
Chlotar; was Chlodovech betrifft, so sagt er: _explicit leges Salicae
liber III, quem vero_ [Zusatz in der Leidener Handschrift _primus_]
_rex Francorum statuit, et postea cum Francis pertractavit ut et a
tres titulos aliquid amplius adhesit_ [_Var. aderit, adderet_ und
Ähnliches], _sicut a primo ita usque ad LXXVIII perduxerit_. Es ist
jetzt, so weit ich sehe, ohne Widerspruch anerkannt, daß die Zusätze
Childebert’s und Chlotar’s den _pactus pro tenore pacis_ enthalten;
die Frage, ob die ersten oder die zweiten Könige dieses Namens gemeint
seien, ist mit dem vorhandenen Material zu einer den Widerspruch
ausschließenden Lösung nicht zu bringen; immerhin scheint mir die
bestimmte Aussage der Epiloge, die beiden Könige seien Brüder gewesen,
sehr stark für Boretius’ Ansicht, für die Entstehung des pactus vor
558, in das Gewicht zu fallen. Dagegen finde ich keinen Anlaß, mit
Boretius Chlodovech’s Urheberschaft für die jetzigen Titel 66 bis 77
als zweifelhaft hinzustellen. Niemand bestreitet heute mehr, daß die
älteste der uns vorliegenden Redactionen bis zum Schlusse des 65. Titel
führt; ein sachlicher aus dem Inhalt der zunächst folgenden Titel
hergenommener Grund gegen die Erklärung des Epilogs, daß die letzteren
durch Chlodovech hinzugefügt seien, ist nicht zu entdecken. Der
Umstand, daß der Epilog für den ursprünglichen Text nicht 65 sondern
nur 62 Titel zählt, und demnach als ersten Titel der Zusätze nicht den
66. sondern schon den 63. bezeichnet, wird bei der Unsicherheit der
Überlieferung gerade in den Zahlzeichen nicht als erheblich gelten
können; gleich nachher bringt der Epilog die Zahl 63 noch einmal, an
einer Stelle, wo sie geradezu widersinnig ist. Übrigens ließen sich
diese Angaben vielleicht sämmtlich durch die Vermuthung combiniren,
es sei der fast unverständliche Text des Codex von Montpellier dahin
aufzufassen, daß Chlodovech drei Titel in den ihm vorliegenden Text
eingeschoben, diesen hiemit von 62 auf 65 Titel gebracht, und dann als
66. den Titel _de mitio fristatio_ und die folgenden bis 78 hinzugefügt
habe.

Sei dem wie ihm wolle, nach dem Wolfenbüttler Codex hat Chlodovech
zunächst die ersten 62 oder 65 Titel als =sein= Gesetz, als das Recht
=seiner= Salier festgestellt und zu weisen verfügt, und dann erst
weitere Titel hinzugesetzt. Verbindet man damit die Worte des Prologs,
daß durch ihn das Gesetz _fuit lucidius emendatum_, so ergibt sich,
daß Chlodovech den Inhalt der alten Lex sowohl durch eine Revision der
bereits vorhandenen Titel, als durch Hinzufügung neuer (erläuternder,
ergänzender, abändernder) Bestimmungen den Verhältnissen seines
gallischen Reiches thunlichst angepaßt, und damit von Titel 1 bis 78
den Text hergestellt hat, wie er uns in der ältesten und berühmtesten
Handschriften-Familie erhalten ist. Dies lehrt zunächst der Wortlaut
des Epilogs für jede unbefangene Auffassung: auf der Welt gibt es
keinen Grund zu sagen, daß die hellere Emendation des Gesetzes,
von welcher der Prolog redet, nur durch die Zusätze (_tit._ 66–78)
bewirkt worden, daß aber an den frühern Titeln ein Wort zu ändern dem
Könige nicht in den Sinn gekommen sei. Was Waitz gegen diese Ansicht
vorbringt, scheint mir nichts als eine willkürliche Beschränkung
des Wortsinns unserer Quelle zu sein. Der Prolog, sagt er, lege die
Emendation den drei Königen Chlodovech, Childebert und Chlotar bei;
ganz und gar würden die Arbeiten aller Drei zusammengefaßt und mit
einem und demselben Worte bezeichnet[260]: nun stehe es aber fest,
daß die beiden letztern Könige nur Zusätze gemacht, also, lautet sein
scharfsinniger Schluß, hat auch Chlodovech nur neue Titel, aber in dem
früheren Texte keine Änderungen gemacht. Als wenn das Wort: _lucidius
emendare_, nicht Beides umfaßte, Textesverbesserung und ändernde
Zusätze: jeder der drei Könige hat emendirt, aber jeder auf seine
Weise, Chlodovech sowohl nach Ausweis des Prologs durch Emendation
der frühern Titel als nach dem Epilog durch neue Zusätze, die beiden
andern Könige nur durch Erlaß neuer Titel. Von dem Epiloge will Waitz
überhaupt nicht viel wissen; der Autor findet er, scheine nach seinen
ersten Worten geglaubt zu haben, Chlodovech hätte das salische Gesetz
überhaupt zum ersten Male zur Aufzeichnung gebracht, was doch ein
offenbarer Irrthum sei. Aber offenbar liegt dieser Irrthum nicht bei
dem alten Autor, sondern einzig bei Waitz. Die Lex Salica war bei
ihrer ersten Aufzeichnung das Landrecht der salischen Gaue in Belgien.
Aber nicht von diesen und ihrem Concilium Civitatis war die Eroberung
Galliens ausgegangen; hier hatte bis 508 nichts als römisches Recht und
Kriegsrecht geherrscht, und mit gutem Grunde meldet also der Epilog,
daß für die Franken in diesen Territorien, daß für sein Reich König
Chlodovech die Lex Salica als fränkisches Recht festgestellt habe.

Nicht minder einleuchtend scheint mir dann weiter nach allen
geschichtlichen Daten, daß Chlodovech den Inhalt des Gesetzes nicht
völlig unverändert lassen konnte, daß er vielmehr denselben nach den
Bedürfnissen seines Reiches modificirt, daß er insbesondere seine
königlichen Rechte darin zum Ausdruck gebracht hat. Vor ihm gab es,
wie wir durch Ammian und Julian, durch Sulpicius und Gregor, durch den
Prolog und die Glosse der Lex erfahren haben, keinen Volkskönig der
Salier, sondern nur _reges crinitos iuxta pagos vel civitates_. Wenn
nun das Gesetz an zahlreichen Stellen von Rechten des Königs redet, so
wäre allerdings die Annahme denkbar, es habe in jedem einzelnen Gau
dessen kleiner Fürst diese königlichen Befugnisse und Vorzüge gehabt.
Aber schwerlich wird auf solch’ eine Auffassung irgend ein Mensch, der
nicht sonsther das Bild eines alten salischen Volkskönigthums schon
im Sinne hat, nach dem Texte des Gesetzes verfallen: überall ist hier
von »dem Könige« ohne jede nähere Bestimmung oder Beschränkung die
Rede; überall erscheint das Geltungsgebiet der Lex als eine staatliche
Einheit, an deren Spitze »der König« steht. Ja, während Gregor für
das fünfte Jahrhundert an die Spitze jedes Gaues einen _rex crinitus_
stellt, sehen wir im Gesetze _tit._ 50, 3 unverkennbar die Gaue als
die Verwaltungsbezirke königlicher Grafen aufgeführt. Wird dies
anerkannt, so folgt mit zwingender Nothwendigkeit der Schluß, daß die
Vorschriften des Gesetzes über die königlichen Rechte Erzeugnisse der
Chlodovech’schen Revision, und eben aus diesem Grunde auch der ältern
Glosse unbekannt gewesen sind. Überhaupt schiene mir, selbst wenn kein
bestimmtes Zeugniß darüber vorläge, die Meinung, daß Chlodovech bei
seiner legislatorischen Thätigkeit vor jeder Aenderung des alten Textes
zurückgeschreckt sei, geradezu unglaublich nach der Natur der Dinge,
nach der unermeßlichen Umwälzung aller Verhältnisse zwischen 430 und
508. Auch Waitz findet sich anderwärts in der Lage anzuerkennen, daß
der älteste der uns überlieferten Texte Aenderungen des ursprünglich
von den vier Proceres gewiesenen Rechtes enthält. »Es dürften sich,
sagt er S. 22, Spuren einer Erweiterung des Textes innerhalb der alten
Ordnung der Titel vielleicht auch in früher Zeit nachweisen lassen.
Dahin läßt sich nicht ohne Grund _tit._ 27, 26 rechnen, wo von dem
Handel mit einem fremden Sclaven die Rede ist. Dieselbe Bestimmung
haben zwei Handschriften dem Titel 40, 8 eingefügt – es scheint nicht
ein alter Grundsatz des fränkischen Rechtes, sondern eine Verfügung
eines späteren Königs zu sein, die hier Berücksichtigung gefunden hat.«
Waitz räumt weiter ein, daß gelegentlich bereits unsere ältesten Texte
eine Abweichung von der ursprünglichen Strenge des Grundsatzes in der
folgenden Zeit bekunden. »Ich trage kein Bedenken, sagt er S. 171, eben
dahin einzelne Stellen zu rechnen, welche den besten Handschriften der
Lex angehören (_tit._ 39, 2; _tit._ 42, 5; _tit._ 14, 2, 3; _tit._
16, 36), welche aber, da sie andern fehlen, und mit dem allgemeinen
Grundsatze des Gesetzes in Wiederspruch stehen, sich deutlich als
späterer Zusatz erweisen.« Findet sich hier nun, bei dem Sclavenhandel
und bei der Zurückdrängung der Kesselprobe, eine Umbildung des
ursprünglichen Rechtes in den ältesten uns überlieferten Texten, warum
sollen ähnliche Zusätze in einzelnen Titeln, betreffend die königlichen
Befugnisse, undenkbar sein? Weiter hat jetzt Hartmann[261] schlagend
nachgewiesen, daß der ganze, in allen Handschriften vorhandene 39.
Titel, Verknechtung eines Freien betreffend, später als die Titel 10
und 32, und zwar unter deutlichem Einfluß römischen Rechtes verfaßt
worden ist, und allseitig wird es anerkannt, daß die Loire im Titel
47 unmöglich vor Chlodovech’s Zeit in den Text gekommen sein kann.
Kurz, bei einer ganzen Reihe von Bestimmungen finden wir in unsern
ältesten Handschriften die Spuren einer Umgestaltung oder Revision des
ursprünglichen Gesetzes, und an keiner Stelle zeigt sich ein Grund,
die Entstehung dieser Spuren anderswo als in der _lucidior emendatio_
des Königs Chlodovech zu suchen: die ursprüngliche Aufzeichnung der
vier Proceres ist für uns verloren; was wir besitzen, ist die Lex
Salica des Chlodovech und deren spätere Fortbildungen. Wir können
gelegentlich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf frühere Zeiten machen:
bei ihrer unmittelbaren Verwerthung aber haben wir sie als Quelle für
die fränkischen Zustände nicht des vierten oder fünften, sondern des
sechsten Jahrhunderts anzusehen.

Gegen eine solche Auffassung erhebt sich nun Waitz mit dem höchsten
Nachdrucke, selbst abgesehen von den Quellenzeugnissen, schon nach
dem Inhalte des Gesetzes. Überall, findet er, erscheinen in den
Bestimmungen desselben die einfachen Lebensverhältnisse kleiner
Bauergemeinden, wie die Salier sie eben im belgischen Lande während
des vierten und fünften Jahrhunderts gebildet hatten. Nun, ich
denke, daß im Jahre 508 die eben in Gallien angesiedelten Franken
auch zum bei weitem überwiegenden Theile in kleinen Dorfgemeinden
wohnten, daß erst sehr Wenige sich damals in den gallischen Städten
niedergelassen, daß erst einzelne Antrustionen und königliche Grafen
mit Großgrundbesitz durch den Monarchen ausgestattet waren. Spuren
solcher größeren Besitzungen finden sich übrigens auch in dem
Gesetze: es kann kein kleiner Bauer gewesen sein, der unter seinen
Knechten und Mägden u. A. Schweinehirten, Schlosser und Goldschmiede
zählt[262]. Warum die sonstigen Angaben des Gesetzes über Feldbau,
Gartencultur, Bienenzucht u. s. w. nicht auch auf die fränkischen
Zustände des 6. Jahrhunderts passen sollten, ist nicht abzusehen. Um
so bestimmter betont dann Waitz die Unmöglichkeit, daß Chlodovech,
wenn er einmal das ursprüngliche Gesetz nicht bloß hätte wiederholen,
sondern auch umarbeiten wollen, sich mit so spärlichen Erwähnungen
seiner königlichen Gewalt begnügt hätte. Waitz fragt: »wäre darunter
(dem _lucidius emendatum_ des Prologs) wirklich ein Umarbeiten des
Textes zu verstehen, wie ließe sich denken, daß nicht ganz andere
Spuren ausgedehnter Herrschaft, erweiterter königlicher Machtbefugniß,
christlicher Lebensanschauung in dem uns vorliegenden Texte sich
fänden?« Und sofort gibt er sich die Antwort: »=es ist gar nicht zu
denken=, daß Chlodovech, der nach seiner Taufe, ja schon vorher,
in der engsten Verbindung mit der gallischen Geistlichkeit stand,
allen Einfluß des Christenthums nicht bloß nicht begünstigt, sondern
ängstlich vermieden hätte; =er konnte gar nicht umhin=, eben hier der
Geistlichkeit und den Kirchen einen gesetzlichen Schutz zu ertheilen,
wie es gleich von vornherein als ein wesentlicher Bestandtheil der
von christlichen Königen erlassenen Volksrechte erscheint. Er hätte
=sicher= auch über sein Königthum ganz anderes festgesetzt, als die
gelegentlichen Erwähnungen eines königlichen Befehls, königlicher
Gefolgs- und Schutzleute enthalten, die allerdings genügen, um uns
einen Begriff von dem Königthum zur Zeit der Abfassung der Lex
Salica zu geben, die aber nicht den Zeiten des Eroberers von Gallien
entsprechen, der mit dem Purpur und Diadem bekleidet zu Tours sich eben
seinem Volke in seinem Glanze und seiner Machtvollkommenheit gezeigt
hatte.«

Allerdings, man kann nicht mit überzeugterer Gewißheit reden als Waitz
an dieser Stelle. »Es ist gar nicht zu denken«, »Chlodovech konnte
nicht umhin«, »Chlodovech hätte sicher« – Aber sicher erscheint mir
hier nichts, als daß Waitz an Chlodovech’s Stelle so verfahren wäre,
dagegen nichts bedenklicher, als bei dem kümmerlichen Bestande der
Überlieferung in solcher Weise über die politischen Erwägungen des
alten Frankenkönigs abzuurtheilen und nun gar erst auf solcher Basis
mit allen vorhandenen Quellenzeugnissen sich in offenen Widerspruch
zu setzen, wie es Waitz mit dem _emendare_ des Prologs, dem _statuit_
des Epilogs, der urkundlichen Bedeutung der Ligeris thun muß. Und
wie steht es denn um die zwingende Bündigkeit seiner politischen
Erörterung? Wenn Chlodovech das »alte Recht« (das alte Recht von
Georg Waitz, versteht sich) zu lesen in der Lage wäre, ich glaube, er
könnte Vieles entgegnen. »Verehrter Herr, könnte er etwa sagen, Ihren
kritischen Scharfsinn und Ihre gewaltige Belesenheit in Ehren – aber
diese politischen Fragen muß ich doch besser verstehen. Sie vergessen,
daß im Jahre 508 meine fränkischen Kämpen zu neun Zehntel Freiwillige
waren, die ich an die Machtfülle meines jungen Königthums mit großer
Vorsicht langsam zu gewöhnen hatte, zumal ich des Wunsches lebte, auch
die freien Landsleute in der belgischen Heimath der Unterwerfung unter
mein mildes Scepter geneigt zu machen. Im Purpur zu Tours stellte ich
allen meinen Unterthanen den Umfang meiner kaiserlichen Befugnisse vor
Augen; bei der Redaction der Lex Salica zeigte ich meinen Franken,
wie liberal ich jene Befugnisse anzuwenden gedachte. Und was das
christliche Wesen betrifft, so vergessen Sie wieder, daß im Jahre 508
sehr große Massen meiner Franken noch unbekehrt waren, daß nach meiner
Taufe mehrere Tausend derselben mich verlassen hatten, daß recht sehr
bedenkliche Folgen möglich gewesen wären, wenn ich durch die Aufnahme
kirchlicher Privilegien in das fränkische Volksrecht meinen heidnischen
Landsleuten neues Ärgerniß gegeben hätte[263]. Sie haben sehr Recht,
daß ich aus guten Gründen die katholische Prälatur in meinem Interesse
warm zu halten suchte: das konnte ich aber auch ohne die Lex Salica
mit meinen gallisch-römischen Mitteln auf hundertfache Weise, und
wie ich die Kirchen vor einzelnen Brutalitäten meiner fränkischen
Truppe zu schützen wußte, das können Sie bei meinem ehrwürdigen Gönner
Gregor von Tours[264] im Einzelnen nachlesen. Also glauben Sie, =ich
konnte wirklich umhin=, in der Lex Salica von christlichen Dingen zu
reden; und ganz =sicher= hatte ich sehr gute Gründe, eine Umarbeitung
des Textes im monarchischen Sinne vorzunehmen, dabei aber in der
discretesten Weise zu verfahren und nur das ganz Unerläßliche, das
meinen Landsleuten zunächst Verständliche dabei zu betonen.«

Sehen wir nun, ob der Inhalt der Lex Salica selbst es rechtfertigt,
solche Ansichten bei dem Könige Chlodovech vorauszusetzen. Wir werden
auf die Einzelnheiten unten noch mehrfach zurückzukommen haben; hier
genügt es, den allgemeinen Charakter seiner Bestimmungen aufzufassen.
Wenn man die hierher gehörigen Satzungen der Lex Salica zusammenstellt,
so ergeben sich drei Kategorien, auf welche Chlodovech die Betonung
seiner Majestätsrechte beschränkt. Zunächst schärft er die hohe
Stellung des Königthums dadurch ein, daß er seinen Antrustionen,
Tischgenossen, Gesandten, Beamten, Schutzleuten und Dienern höheres
Wergeld oder sonstige Rechtssicherheiten feststellt[265]. Sodann
erscheint der König als Inhaber des gerichtlichen Bannes: auf Grund
seines Gesetzes ergeht die Ladung an den Beklagten und wird deren
Nichtbeachtung geahndet; von seinen Beamten wird die Execution des
Urtheils, wenn Zwang erforderlich ist, vollzogen; für seine Casse wird
der Fredus eingehoben[266]. Schon diese Dinge sind nicht ohne große
praktische Bedeutung, immer aber zeigen sie sich als Entwicklung und
nähere Ausprägung altgewohnter, germanischer Bräuche. Wir erinnern uns
der taciteischen Nachricht, daß in den Staaten, an deren Spitze ein
Volkskönig steht, dessen Freigelassene über Gemeinfreie und Adalinge
emporsteigen, und daß dort ein Theil der im Concilium Civitatis
verfügten Bußgelder an den König fällt. Satzungen dieser Art können
den Schaaren, aus deren Kämpfen Chlodovech’s Reich hervorwuchs, nicht
befremdlich gewesen sein, auch wenn sie in den salischen Gauen selbst
bisher noch nicht zur Anwendung gekommen waren, und man begreift,
wie der in Gallien zwei Menschenalter fortdauernde Kriegsstand der
Erweiterung der darin angedeuteten monarchischen Rechte günstig war.
Wer den Fredus einzuziehen befugt war, erschien damit als Schützer
und Träger des öffentlichen Friedens, und daß der Fredus jetzt nicht
mehr, wie früher in der Heimath, an die Civitas oder die Centgemeinde,
sondern in jedem Falle an den König fiel, ergab sich von selbst aus
der Thatsache, daß es für Childerich’s und Chlodovech’s Schaaren
ein Concilium Civitatis überhaupt nicht gab, der König aber für
Alle auch der Kriegsherr und Herzog war, von dessen Genehmigung und
Weisung für jeden Heertheil die Ansiedlung und damit die Möglichkeit
regelmäßigen Gerichtes abhing. Galt nun einmal der König als der Wahrer
des Friedens, so ergaben sich daraus weitere Consequenzen, welche
allerdings nicht aus dem römischen Rechte stammten, immer aber zu den
frühern Einrichtungen der demokratischen Zeit in scharfem Gegensatze
standen. Wenn früher das Concilium Civitatis eine mit dem Centgerichte
concurrirende Gerichtsbarkeit besaß, so konnte man jetzt Beschwerden
und Klagen unmittelbar an den König bringen[267]. Einzelne rechtliche
Handlungen, welche früher nur vor der Volksgemeinde vorzunehmen waren,
konnten jetzt zu voller Gültigkeit vor dem Könige Statt finden[268].
Die Friedlosigkeit bedeutete in alter Zeit die Ausstoßung aus der
Volksgemeinde und damit in vernichtendes Elend; jetzt hätte auf
gallischem Boden der Geächtete sich in der nächsten römischen Stadt
behaglich niederlassen mögen; demnach setzte nunmehr den Wargus der
König aus seinem Frieden und nahm ihm damit den Rechtsschutz im
ganzen Reiche[269]. Man sieht, wie hier das neue Königthum einen
Standpunkt ergriffen hatte, auf dem unter Anknüpfung an altherkömmliche
Vorstellungen die Wege zur Steigerung der Königsmacht nach allen Seiten
offen standen. Nicht weniger deutlich aber ist dabei die Rücksicht
auf die populäre Stimmung der Franken. So eifrig der König seine
Beziehungen zu den römischen Provincialen pflegt, so ist doch überall
die Buße für die Schädigung eines Franken doppelt so hoch, als für die
eines Römers. Die Franken, die auf römischem Grunde sich niederlassen
wollen, behalten ihr angestammtes Privatrecht, ihr Prozeßverfahren,
ihre Compositionen, ihr Fehderecht. Zwar steht die Hegung des Gerichts
und die Vollstreckung des Urtheils unter dem Schutze des königlichen
Beamten: aber mit den Vorgängen auf dem Malberg selbst und mit der
Findung des Urtheils hat derselbe nicht das Geringste zu schaffen; hier
ist allein der Thunginus mit den Rachinburgen thätig. Der Graf aber,
der ohne rechtliche Entschuldigung es versäumt, für die Vollstreckung
des von jenen gefällten Urtheils zu sorgen, wird ohne weiteres mit
der Todesstrafe bedroht. Von Steuern und Abgaben der Franken ist
einstweilen keine Rede: außer den herkömmlichen Friedensgeldern macht
der Fiscus nur auf die Erbschaft und den Reipus magloser Volksgenossen
Anspruch.

So mochte Chlodovech den seiner Herrschaft noch nicht unterworfenen
Franken zu gleicher Zeit den starken Schutz durch seine Macht, die
reiche Aussicht auf Gewinn in seinen Kriegen, und daneben die kaum
beschränkte Volksfreiheit in seinem Reiche vor Augen stellen. Der
Erfolg dieser Haltung war vollständig. Gleich nach der Revision
des salischen Gesetzes schritt er dazu, seine Herrschaft über alle
salischen und ripuarischen Franken auszudehnen: und in der That,
nachdem er ihre kleinen Könige durch List und Gewalt ausgerottet
hatte, wurde er von ihnen Allen mit Jubel als Monarch anerkannt. Es
leuchtet ein, daß die sehr erhebliche Erweiterung der Reichsgrenzen,
die ihm hiemit zufiel, nicht die wichtigste Frucht seiner Erfolge
war, daß diese vielmehr in der nunmehr vollendeten Consolidation
seiner königlichen Herrscherstellung auf der deutschen Seite
bestand. Jetzt gab es keine fränkischen Könige mehr, die als seine
Nebenbuhler sich dem fränkischen Volke hätten darstellen können; es
gab keine fränkischen Gaue mehr, in denen eine mit Chlodovech etwa
unzufriedene Kriegerschaar eine freie Heimath gefunden hätte. Er
war der Herr seitdem, auf fränkischem wie auf gallischem Boden, und
wir bemerken sofort, wie sich dieses Bewußtsein in seinen letzten
Anordnungen, in den Zusätzen zur Lex Salica, ausdrückt. Dort wird
mehrmals der königliche Beamte als _iudex, id est comes aut grafio_
bezeichnet, während die früheren Abschnitte weder den Titel _comes_
kennen, noch dem Grafen richterliche Befugnisse beilegen. Während,
wie wir bemerkten, dort der königliche Beamte bei dem gerichtlichen
Verfahren gar nicht erscheint, zeigen ihn die Zusätze zwei Mal in
einer Thätigkeit, welche früher nur dem Thunginus zukam. Mit ruhiger
Bedächtigkeit also schiebt Chlodovech seine Behörden Schritt
auf Schritt in die Rechtsverhältnisse der Volksgemeinden vor; in
jedem günstigen Augenblick, an jedem aussichtreichen Punkte weiß
er einzusetzen, die in Gallien ererbte Machtfülle der Imperatoren
kräftig zu verwerthen und dennoch bei seinem zugleich kräftigen und
vorsichtigen Verfahren der Anhänglichkeit der Franken versichert
zu bleiben. So hat er langsamer und weniger glänzend als sein
ostgothischer Zeitgenosse, aber nicht für fünfzig Jahre, sondern für
die Jahrhunderte gebaut.

Die hier skizzirte Entwicklung erscheint nun um so weniger zweifelhaft,
als sie sich in allen ihren Theilen bei den entsprechenden späteren
Vorgängen im fränkischen Reiche wiederholt, und damit als traditionelle
Politik der Merovinger ausweist. Man vergleiche, was uns über die
Entstehung der _Leges Ribuariorum, Alamannorum, Bajuvariorum_ berichtet
wird[270]. _Theodericus rex Francorum elegit viros sapientes, qui in
regno suo legibus antiquis eruditi erant._ Er will kein von Grund aus
neues Recht erschaffen, sondern die vorhandene Rechtsgewohnheit weisen;
(ganz so hat Chlodovech seiner Gesetzgebung den von den vier Proceres
aufgezeichneten Rechtsbrauch zu Grunde gelegt.) _Ipso autem dictante,
iussit conscribere legem, unicuique genti, quae in eius potestate
erat, secundum consuetudinem suam_ (nicht anders als der Epilog von
Chlodovech sagt: _statuit primo titulum usque ad LXII. disposuit
iudicare_), _addiditque quae addenda erant_ (ebenso Chlodovech, der
nachher bis zum 78. Titel hinzufügte), _et improvisa et incondita
in melius reformavit_ (wie Chlodovech nach dem Prolog _legem Salicam
lucidius emendavit_), _et quae erant secundum consuetudinem paganorum,
mutavit secundum legem Christianorum_ (dies hat ein Menschenalter
früher Chlodevech noch nicht zu thun gewagt, aber man höre weiter),
_et quod Theodericus rex propter vetustissimam paganorum consuetudinem
mutare non potuit, Hildibertus rex inchoavit sed Clotarius rex
perfecit_. Also noch ein halbes Jahrhundert hat es gedauert, bis die
Könige das Heidenthum aus den Volksrechten gründlich hinauszukehren
vermochten; es scheint doch deutlich, weßhalb Chlodovech sehr wohl
»umhin konnte«, im salischen Rechte nicht viel von Christenthum, Bisthum
und Priesterthum zu reden. Die Nachkommen Chlodovech’s sind verfahren
wie ihr großer Ahnherr: sie haben die Weisthümer des alten Rechtes
als ihre _lex dominica_ verkündigt, vorher aber sie gemäß den neuen
Zuständen emendirt und umgearbeitet und mit den erforderlichen Zusätzen
versehen; so haben sie Schritt auf Schritt den christlichen Glauben und
die königliche Macht in den Text der Volksrechte gebracht.


Fußnoten:

[246] Das Letzte hat Dubos mit schlagender Evidenz bewiesen. Gregor’s
Wort, Aegidius sei König der Franken geworden, erläutert sich durch den
Königstitel der Syagrius. Die Franken hatten zu ihm dasselbe Verhältniß
wie Burgunder und Armorikaner, sie waren Föderaten des Reichs. _His
simul regnantibus_, mit Hinblick auf Aegidius und Childerich hat also
so wenig Schwierigkeit, als wenn ein Ostgothe den Ausdruck auf Zeno und
Theoderich anwendete.

[247] Dubos Ansicht, Childerich sei römischer Magister Militum gewesen,
und habe als solcher in Paris Gericht gehalten, ist von Montesquieu
vollständig widerlegt. Es ist einer der wenigen Punkte, wo dessen
Kritik ebenso gerecht als glänzend ist.

[248] _Gesta regum Francorum._

[249] Vgl. Zeuß 345. Dazu Lacomblet’s Erweis, daß wesentlich
ripuarische Einrichtungen an der Mosel nicht vorkommen, im Archiv
für Geschichte des Niederrheins _I._ 214, wo übrigens das über den
Hundsrück Gesagte wegen der irrigen Etymologie des Namens zu streichen
ist.

[250] _Sidon. ep._ 4, 17, vgl. mit dem Schreiben des Auspicius bei
_Bucher Belgic. Rom. p._ 570. Eichhorn nimmt zwar an, daß irgend wann
auch Metz, Rheims und Chalons s. M. ripuarisch gewesen seien. Der
einzige Grund aber ist, daß sie später zu Auster gehören, was sich
aus der Convenienz der Reichstheilung von 511 hinreichend erklärt, da
Theoderich ohne diesen Zuwachs offenbar im Nachtheile gestanden hätte.
Jene drei Städte unterscheiden sich noch lange von dem Stammlande, wie
aus den Versuchen Childebert’s _II._ und Chlothar’s _II._ erhellt,
sie mit Neustrien zu verbinden (_Fredeg_ 16 und 47). – Die _Francia
Rhinensis_ des _Geogr. Rav._ umfaßt u. A. auch Thüringen, ist also nur
eine andere Benennung für Austrasien, nicht für Ripuarien. Vgl. Zeuß
_s. v._ Oberfranken und Austrasien.

[251] _Vita St. Germani II._ 1.

[252] _Prosper Tiro ad a._ 440. 442.

[253] Vgl. Löbell Gregor, 7. Beilage über das _interemto Paulo_ bei
Gregor.

[254] Geschichte der Könige Childerich und Chlodovech S. 18.

[255] Er herrscht seitdem in Soissons, wohin die _vita S. Remigii_
auch seine Residenz verlegt. Schon vor und bei seiner Taufe zeigt er
sich ganz als Landesherrn im Rheims. Noch vor 496 macht er seinen
Brautwerber Aurelian zum Herzog von Melun (_Gesta Franc._ wohl localen
Ursprungs), bald nachher bestimmt er über die Besetzung des Bisthums
Auxerre (_vita S. Eptadii_). Nach der _vita S. Vedasti_ scheint auch
Toul und Verdun ihm gehört zu haben. Die Empörung Verduns fällt
nach der frühesten Quelle, der _vita S. Maximini_, kurz vor 507, da
Chlodovech gleich nachher ein Kloster auf dem südlichen Ufer der Loire
fundirt; _Hugo Flavian._ und _Aimoin_ schreiben die Geschichte aus, und
schieben sie in Gregor’s Erzählung, jener nach dem Sturze Sigibert’s
von Cöln, dieser nach dem Alamannenkrieg, beide ganz willkürlich ein.
Die Folgerung Löbell’s, Verdun habe zu Ripuarien gehört und sich wegen
Sigibert’s Ermordung aufgelehnt, ist also ohne Grund.

[256] Einzelne Folgerungen, Erläuterungen, Rechtfertigungen des
Prokop’schen Berichts bei Löbell Gregor 127 ff.

[257] Hier ist auch die Notiz der _Gesta Francorum_ unterzubringen,
daß Chlodovech um die Zeit seiner Vermählung die Seine und späterhin
die Loire als Grenze gewonnen habe. Gegen unsere Darstellung über
Childerich enthält sie keine Einwendung und ist mit Prokop leicht durch
die Annahme zu vereinen, daß die Unterwerfung der Armorikaner, was
er nicht verneint, allmälich geschehen sei. Hincmar in der Vita St.
Remigii hat die Nachricht erst aus den Gesten, aus welchen er ebenso
die trojanische Sage und die Geschichte des Bechers ausschreibt.

[258] Gregor und der größere Prolog des salischen Gesetzes. Vgl.
Jahrbücher des rhein. Alterthumsvereins _IV_, 92.

[259] Hessels’ Zweifel scheinen mir gegenüber der Lesart der ältesten
Codices und der Angabe Gregor’s von Tours nicht belangreich.

[260] Das alte Recht S. 85. Waitz lähmt übrigens die Bündigkeit
des hierauf gebauten Schlusses schon S. 88 in sehr fühlbarer
Weise: »freilich sind nun die Zusätze der drei Könige =nicht= ganz
gleichartig.«

[261] Forschungen _XVI_, 614.

[262] _Tit._ 35. 6.

[263] Die Belege für die lange Fortdauer des Heidenthums in weiten
fränkischen Bezirken hat Roth Benef. W. S. 60 zusammengestellt.

[264] _Greg. Tur. II_, 39.

[265] _Tit. I_, 4. _XIII_, 6. 7. _XIV_, 4. _XXV_, 4. _XLI_, 3. 5.
_XLII_, 1. _LIV_, _LXIII_, 2.

[266] _Tit. I_, 1. _XLV_, _L_, _LI_, _LIII_, 4. 7. _LXII_.

[267] _Lex. Sal. XVIII._

[268] _Lex. Sal. XXVI_, _XLVI_.

[269] _Tit. LVI._

[270] Prolog zur _Lex Baiuvariorum_. Ich will, indem ich die Worte
desselben hier anführe, in die vielfachen Controversen über die
factische Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner einzelnen Angaben
nicht eintreten; für meinen Zweck an dieser Stelle würde schon
die Thatsache ausreichen, daß nach der Anschauung des 7. oder 8.
Jahrhunderts der Verlauf der Gesetzgebung der hier geschilderte gewesen
sei.


§ 5. Angelsachsen und Langobarden.

Schon oben habe ich bemerkt, daß die neuen Gemeinwesen der Sachsen in
Britannien und der Langobarden in Italien in anderer Weise als die
gothischen und fränkischen Reiche entstanden sind, und somit auch die
Rechte ihres Königsthums bei weitem nicht die Fülle und Energie der
amalischen oder merovingischen erlangt haben.

Bei den Volksstämmen, aus welchen die angelsächsischen Schaaren
hervorgegangen sind, hat es Volkskönige der alten Weise im 5.
Jahrhundert nicht gegeben; es kann also hier überall keine Rede
davon sein, die spätere Monarchie als aus dieser Wurzel erwachsen
aufzufassen. Nicht minder einleuchtend ist es, daß den altsächsischen
Principes, Satrapen oder Aeltesten ihr von Tacitus und Beda
beschriebenes Amt nicht die Mittel zu einer solchen Erhebung liefern
konnte. Zur Entscheidung der Frage, welche Thatsachen die neue
Wendung ermöglicht haben, fehlen uns, wie gesagt, gleichzeitige und
authentische Berichte; immer aber mag der Versuch gemacht werden,
ob aus den Angaben der spätern Erzähler sich ein gewisser Kern
glaubwürdiger Überlieferung herausschälen läßt.

In der angelsächsischen Geschichte scheint die Unterscheidung
britischer und deutscher Quellen ebenso thunlich auf den ersten Blick,
wie verwickelt bei näherer Untersuchung. Gerade in den Punkten,
worauf Alles ankommt, haben die beiderseitigen Schriftsteller ihre
Ueberlieferung nicht rein erhalten, sondern bald die Sachsen von den
Briten, bald umgekehrt ihre Kunde gewonnen. Die Frage entsteht, ob eine
Zurückführung der beiderseitigen Entlehnungen auf ihre ursprüngliche
Quelle möglich ist; erst von ihrer Entscheidung hängt das Urtheil über
die Glaubwürdigkeit beider Classen ab. Den einzigen festen Punkt, von
welchem die Untersuchung ausgehen kann, ohne ihn erst zu begründen,
gibt die Geschichte des Gildas: hier ist sicher nur britische
Überlieferung und dabei, so weit äußere Umstände führen, die Vermuthung
für geschichtliche Gewissenhaftigkeit.

Beda hat anerkannter Maaßen dies Werk des Mönches von Bangor seiner
Darstellung zu Grunde gelegt; alles ihm Eigenthümliche läßt sich unter
folgende Angaben zusammenfassen. Zuerst eine chronologische Notiz, im
Jahre 449 sei Marcian Kaiser geworden und während seiner Regierung
die erste Landung der Barbaren erfolgt. Zweitens (während Gildas nur
von Sachsen redet) der Name der Angeln, Hengist’s und Horsa’s, und
deren Genealogie, Alles ohne Zweifel ein Bruchstück einheimischer
Sage. Drittens eine Uebersicht der angelsächsischen Reiche nach ihrer
Bevölkerung, die aus seiner eigenen Anschauung geflossen ist und das
Reich des eben als Angeln bezeichneten Hengist unter den jütischen
aufzählt. Viertens eine Notiz über den Hallelujahsieg nach irgend einer
Legende des hl. Germanus[271]. Zieht man diese Bruchstücke ab, so kennt
Beda vor Augustins Zeiten nichts als Gildas, aus der sächsischen Sage
hat er nur ein Dutzend Namen, die Geschichte des Ereignisses schöpft er
einzig aus der britischen Ueberlieferung[272].

Anders steht es bei Wilhelm von Malmesbury, der Sachsenchronik und
den damit verwandten Schriftstellern. Nachdem sie über Hengist’s
Ankunft berichtet, geben sie Näheres über seine Schlachten, wenden
sich dann zu den übrigen Heroen und melden deren Herkunft, Kämpfe und
Reichsgründungen im Einzelnen. Merkwürdig ist aber, daß bei ihnen
sämmtlich über Hengist’s Anfänge nichts Eigenthümliches vorliegt, daß
vielmehr Beda’s, oder eigentlich die britische Nachricht des Gildas,
diesen Theil der Sage gänzlich verdrängt hat. An sich wäre dies bei
dem unendlichen Ansehen, dessen sich Beda’s Geschichte erfreute, nicht
befremdlich, und sehr leicht ließe sich ein schlagendes Gegenstück dazu
aufstellen. Denn für die sächsische Sage ist sonst nichts bezeichnender
als ihre regelmäßig abgezirkelte Chronologie, das Jahr 449 aber und die
erste Landung hat mit dieser nicht das Mindeste zu schaffen. Es ist
nur dem Beda, und wie man sieht einzig aus Mißverständniß, aller Orten
nachgeschrieben worden.

Oder wäre der Grund für jene Dürftigkeit der sächsischen Sage nur
darin zu suchen, daß sie hier in der That mit Gildas übereinstimmte
und auch ihrerseits die Herüberkunft des Hengist und damit die
gesammte Eroberung an Vortigern’s Einladung anknüpfte? Ich muß es
bezweifeln. Lappenberg hebt die Nachricht bei _Nenn. app._ 64 hervor
und beweist die sächsisch nordische Aechtheit des damit verbundenen
Stammbaumes: nach dieser Stelle aber hat schon Hengist’s Urgroßvater
eine Niederlassung in Northumbrien mit den Waffen gegründet. Sächsische
Eroberungen in Ostanglien ebenfalls vor Hengist’s Zeit bezeugen
anglo-normannische Gedichte, deren, wenn auch vermittelter Ursprung aus
sächsischer Quelle nicht wohl in Abrede zu stellen ist. Demnach war
es nur unbedingte Ehrfurcht vor Beda oder zufällige Unbekanntschaft
der Sachsenchronik mit diesen Nachrichten, nach welcher sie für den
Beginn der Eroberung streng an Beda festgehalten hat – denn kritische
Ueberlegungen, nach welchen sie von Soemil abgesehen und nur an Cerdic
geglaubt hat, wird hier niemand suchen wollen. Das Resultat ist,
daß Gildas die gesammte Eroberung auf Vortigern’s Unklugheit, die
sächsischen Sagen dagegen auf die Abenteuer deutscher Recken lange Zeit
vor Vortigern zurückführen.

Um dies zu vervollständigen, ziehe ich den zweiten britischen
Erzähler, Nennius, zur Vergleichung hinzu. Daß auch dieser aus Gildas
geschöpft hat, ist nicht zu bezweifeln, dabei zeigt er sich jedoch
als echten Sohn seines Volkes, in der Überlieferung regelloser Fabeln
und Mährchen, womit er den Bestand bei Gildas weniger erweitert als
ausputzt. Weder von geschichtlichem Sinne, der ein Gewissen für die
Aechtheit der Thatsachen hat, noch von dem Gefühl der Sage, aus deren
Schöpfungen stets ein inneres Gesetz hervorleuchtet, ist bei Nennius
eine Spur zu entdecken, er erzählt mit stossartigem Interesse für das
Einzelnste, Gutes und Schlechtes, das Bunteste am liebsten, gleichviel
ob britischen oder sächsischen Ursprungs. Bei ihm ist eine Kritik nach
dem Gesammteindrucke des Werkes unmöglich, wir können nur jede einzelne
Nachricht für sich prüfen, und sie verwerfen oder annehmen, je nachdem
sie sich zu sonst glaubwürdigen Quellen verhält.

Daß er auch deutsche Überlieferungen benutzt hat, scheint mir
deutlich hervorzugehen aus der Stammtafel des Hengist, welche von der
Beda’schen, der einzigen älteren abweicht, und von W. von Malmesbury
wiederholt wird, ferner aus dem häufigen Vorkommen der sächsischen
Vierzahl neben der walisischen Triade. Hengist hat 300,000 Sachsen bei
sich, 300 sind bei dem treulosen Ueberfall anwesend, 3 Königreiche
werden gegründet, 3 Schlachten liefert Gortimer (_c._ 45 _init._ 46).
Daneben aber stehen 40 Jahre der Furcht vor Ankunft der Sachsen, 40
Schiffe zur Verstärkung des ersten Heeres, und am Ende des Kap. 45
werden nicht wie am Anfange 3, sondern 4 Schlachten Gortimer’s gerühmt.
Hiernach sehe ich keinen Grund gegen die Annahme, aus derselben Quelle
sei auch die beinahe berühmteste Nachricht seines Buches geflossen,
ich meine die Notiz, Hengist und Horsa seien verbannte Seekönige
gewesen, welche zufällig während des Peghtenkrieges nach England
gekommen. Denn Gildas widerspricht dem geradezu (_c._ 23): _tum omnes
consiliarii una cum superbo tyranno Gurthigerno Britanorum Duce
caecantur .. ut ferocissimi illi Saxones in insulam .. intromitterentur
... Tum erumpens grex catulorum cubili leaenae barbariae ... primum
in orientali parte insulae terribiles infixit ungues. Cui supradicta
genitrix, ~primo comperiens~, agmen fuisse prosperatum, ~item mittit~
satellitum canumque prolixiorem catastam._ Bei dieser Erzählung ist
Widuchind nicht zu tadeln, wenn er die nothwendig zu ergänzende
Gesandtschaft Vortigern’s ausdrücklich hinzufügt; die erste Schaar ist
eben so von der sächsischen Volksgemeinde gesandt wie die folgende
Verstärkung. Nennius’ Angabe gehört also einem ganz andern Gebiete
an; so auffallend es ist, so scheint doch die einzige einheimische
Nachricht über Hengist von dem britischen Erzähler aufbewahrt zu sein.

Erst von hier aus können wir den eigenthümlichen Charakter der
sächsischen und der britischen Ansicht auffassen und vergleichen. Die
sächsischen Sagen entwickeln ein Ereigniß ganz im Style der sächsischen
Fahrten im dritten, der normannischen Raubzüge im neunten Jahrhundert.
Die Angriffe erfolgen nach Piratenart, wo eine Küste wehrlos liegt,
ohne weitere Veranlassung, als den Trieb nach Beute und Besitz, nach
Ruhm und Gefahr. Zum Widerstand eilen zunächst die Bewohner der
nächsten Dörfer herbei, erst bei weiteren Fortschritten zeigt sich die
regelmäßige Landesbewaffnung, um endlich auch den Schwertstreichen
der Eindringlinge zu erliegen. So geht es in Northumberland, drei
Menschenalter vor Hengist, so setzen es Port und Cerdic, Aella und
Cymen nur fort. Es mag sein, daß die verbannten Wikinger, Hengist
und Horsa, auch in dieser Geschichte ein kurzes Dienstverhältniß zu
Vortigern gehabt haben[273]; es ist aber klar, daß dasselbe in solchem
Zusammenhange alle weitere Bedeutung verliert. Die Angriffe der Sachsen
auf Britannien haben längst vorher begonnen, die spätern Helden,
ohne irgend einen Zusammenhang mit Hengist, landen erst, als dieser
das Födus längst gebrochen hat. Kurz, es ist überall ein Krieg des
gesetz- und berechnungslosen Abenteuers, ein Kampf, der jenseits aller
Friedens- und Staatsbegriffe liegt.

Den vollkommenen Gegensatz dazu zeigt Gildas. Von den früheren
sächsischen Ansiedelungen weiß er nichts, oder hat gefunden, daß
sie erst durch Vortigern’s Gäste Bedeutung bekommen. Nach den oben
angeführten Worten fährt er fort: _igitur intromissis in insulam
barbaris impetrant, sibi annonas dari. Quae multo tempore impertitae
clauserunt, ut dicitur, canis faucem._ Der Sinn dieser Nachricht wird
durch Nennius erläutert: _Vortigernus tradidit eis insulam, quae lingua
eorum vocatur Taneth, Britannico sermone Ruithina[274]. Hengistus
consilio inito cum suis senioribus qui secum venerant de insula Oghgul,
unum consilium eis omnibus fuit, ut peterent regionem Chantguaraland,
et dedit illis Gnoirangono regnante in Cantia._ Der Widerspruch, daß
dort von Getreide, hier von Landabtretung gesprochen wird, ist nur
ein scheinbarer; Verpflegung müssen die Föderaten auch schon vor der
Maßregel gehabt haben, Gildas nennt die Sachsen ausdrücklich _hospites_
und nichts steht im Wege, diese Hospitalität mit der westgothischen
zu vergleichen, bei welcher derselbe Ausdruck, _tertiae sortes_, bald
eine wirkliche abgetretene Landquote, bald nur deren einem Föderaten
angewiesenen Ertrag bedeutet[275]. Gildas und Nennius widersprechen
sich also nicht, sondern ergänzen einer den andern.

Ebenso verhalten sich beide in Bezug auf einen zweiten wichtigern
Punkt. Gildas erwähnt nicht ausdrücklich die Ankunft fernerer
deutschen Verstärkungen noch vor dem Beginne des Kriegs; daß er sie
aber voraussetzt, zeigt die Drohung der Sachsen: _nisi profusior
eis munificentia cumularetur, se cuncta insulae rupto foedere
depopulaturos. Nec mira minas effectibus persequuntur._ Sie sind
also schon vor dem Beginne des Kampfes stark genug, um nicht bloß,
wie in den sächsischen Sagen, einzelne Angriffe und Verheerungen
anzudrohen, sondern mit einem Schlage überschwemmen sie die Insel
und erheben Macht gegen Macht einen Krieg der Vernichtung. Nennius
weiß nun mancherlei über die Zuzüge vor dem Bruche des Födus, manches
entschieden Fabelhafte[276], Einiges jedoch, was zu Gildas vollkommen
stimmt, und schon deshalb nicht von vorn herein abzuweisen ist. Dahin
rechne ich seine Nachricht über Okta und Ebusa, nach deren Ankunft
Hengist sich an Vortigern wendet: ~da illis~ _regiones quae sunt in
aquilone_. Diese Bitte beweist den britischen Ursprung der Nachricht,
wie denn Okta hier als der Sohn Hengist’s, in sächsischen Sagen aber
bald als der Bruder bald als der Enkel desselben aufgeführt wird. Das
Land erfüllt sich also mit sächsischen Niederlassungen noch unter
britischer Oberhoheit[277], für eine Weile sind die Ankömmlinge noch
von britischem Staatswesen umgeben und verhalten sich zu dem Könige
Vortigern im Wesentlichen nicht anders als der Ostgothe Theoderich zu
Anastasius und Zeno. Indem sie sich empören, nehmen sie eine Stellung
ein, die wir bis auf weitere Untersuchung eben so wohl mit jener
Alarich’s wie mit der des Eriulf vergleichen dürfen.

Der Unterschied zwischen dieser und der sächsischen Ansicht leuchtet
auf den ersten Blick ein. Bei der sächsischen ist nicht abzusehen, wie
der bisherige Zustand demokratischer Volksgemeinden und freier Comitate
hätte verändert werden sollen; die britische legt den Ton durchaus auf
den Vertrag zwischen dem britischen König und dem deutschen Aetheling,
macht also diesen zum Träger aller neuen Einrichtungen, und stellt
damit einen Punkt fest, von dem aus monarchische und römisch-celtische
Rechte in die deutschen Gemeinden Eingang finden können.

Ziehe ich nun die geschichtliche Begründung beider Ansichten in
Betracht, so hat zwar ein Forscher wie Palgrave den sächsischen Quellen
den historischen Charakter noch zugestanden. Aber schon Lappenberg
geht einen Schritt weiter, in schlagender Weise entwickelt er die
Willkürlichkeit ihrer Chronologie, die nahe Anlehnung an mythologische
Elemente, die Widersprüche in den Thatsachen, begnügt sich indeß die
Unsicherheit des Einzelnen erkannt zu haben und sucht das allgemeine
Ergebniß zu bewahren. Verwegener, aber ohne Frage methodischer,
tritt Kemble’s Ansicht auf: ausgehend von der Unmöglichkeit treuer
geschichtlicher Aufzeichnung in der vorchristlichen Zeit, die übrigen
Momente des Zweifels ebenfalls berührend, gelangt er zu dem Resultate,
unsre ganze Wissenschaft über die Eroberung sei gleich Null. Grundsatz
und Consequenz dieses Verfahrens weiß ich nicht genug zu loben, wage
aber den Versuch, für seine Anwendung auf den vorliegenden Stoff einige
Milderungen geltend zu machen.

Zunächst in Bezug auf die sächsische Ansicht. Alle hier erwachsene
Überlieferung hat nur sagenhafte Gewähr, gegen irgend eine
geschichtliche Kunde fällt sie nicht im Mindesten ins Gewicht, die
juristischen und überhaupt die abstracteren Bezüge des Ereignisses
liegen ganz außerhalb ihres Kreises. Indeß wie jede ächte Nationalsage
hat sie die Vermuthung für sich, daß ihre Grundansicht geschichtliche
Wahrheit habe, daß sie bei aller freien Bearbeitung des Details ihren
Kern aus dem ächten Bestand des Ereignisses nehme. Für Britannien im
Allgemeinen bildet diesen die auch für uns unzweifelhafte Thatsache,
daß in letzter Instanz die Kriegsgewalt der Sachsen über den Besitz
des Landes entschieden hat, für die Gründung der einzelnen Reiche die
Erinnerung, daß gewaltige Recken sich hier einmal, gleichviel unter
welchen Titeln und Vorwänden, festgesetzt und dann die Herrschaft
errungen haben. Dem Vorwurfe der Inconsequenz unterliegt also der
nicht, welcher etwa der Nachricht _in app. Nenn._ die Richtigkeit einer
alten sächsischen Niederlassung in Northumbrien zugesteht, aber nach
sonstigen Quellen ihr abläugnet, daß dieselbe sogleich durch Eroberung
ohne vorhergegangenes Födus mit römischen oder britischen Obrigkeiten
geschehen sei.

Dies führt mich auf die zweite Einwendung gegen Kemble, auf die
Vertheidigung des Schriftstellers, dem wir die Kenntniß dieses Födus
verdanken, des Gildas, sowie des Nennius, so weit er mit jenem sich
organisch verbindet. Gildas wird, so weit ich sehe, von keinem der
Gründe getroffen, welche über den sagenhaften Charakter der sächsischen
Überlieferung entscheiden. Er ist trocken, eifrig und manierirt,
er denkt weder an Dichtung, noch an Heldenthum, er will nur die
Thatsachen schildern, um durch deren Erkenntniß Buße und Zerknirschung
herbeizuführen. An dem Gebrauche der Schrift in seinem Kloster kann
man nicht zweifeln, von einer regellosen Phantasie wie bei Nennius ist
nicht das Mindeste zu spüren. Endlich mit den wenigen sonst vorhandenen
Notizen steht er in vollkommenem Einklang; der einzige scheinbare
Fehler, daß er den Brief an Aetius von 446 vor den Hallelujahsieg
von 429 stellt, erklärt sich durch die Bemerkung, daß er zuerst das
Verhältniß zu Rom und dann erst die eignen Anstrengungen der Briten
abhandelt.

Ueber das Ergebniß können wir uns nun kürzer fassen. Seit der
Herrschaft des Carausius hat Britannien fortdauernd eine doppelte
Einwirkung von deutscher Seite erfahren, räuberische Versuche kecker
Seefürsten, und Ansiedlung von Föderaten oder Gefangenen in gleichem
Maaße fortschreitend. Die Föderaten des Carausius wurden Colonen nach
dem Sturze des Allectus, von ähnlichen Niederlassungen im Laufe des
vierten Jahrhunderts berichten Ammian und Andre; daß in der Notitia
der _tractus maritimus_ zu einem _litus Saxonicum_ geworden, deutet
entschieden auf die Ansetzung von gehorchenden Verbündeten. Andrerseits
zeigt Claudian, Prosper _ad a._ 409[278], und das Leben des Germanus
die Fortdauer kriegerischer Unternehmungen, bei welchen die Sachsen
oft allein, oft im Bunde mit den Peghten Britannien heimsuchten. Die
wichtige Lehre des Gildas ist es, daß die entscheidenden Erfolge der
Deutschen sich an die erste und nicht an die letzte Seite anknüpfen.

Die römische Herrschaft hatte schon 381 durch die Entfernung der
Legionen unter Maximus ihren Halt verloren, seit 409 behauptete
das Land ausgesprochener Maaßen seine Selbstständigkeit, und die
einzelnen Städte und Völkerschaften verwalteten ihre Angelegenheiten
nach eigner Bestimmung. In jenen dauerten die römischen Einrichtungen
fort, in diesen gewannen die kymrischen Eigenthümlichkeiten, durch
die kaiserlichen Beamten niemals ganz unterdrückt, ein frischeres
Leben[279]. Einheimische Häuptlingsgeschlechter kamen wieder empor;
daß sie zur Römerzeit ein halbes Ansehen, theils durch freiwillige
Treue ihrer Stämme, theils als kaiserliche Vasallen gerettet haben,
schließen wir, wenn auch nicht aus den britischen Genealogien, doch
aus der Vergleichung mit andern römischen Provinzen; jetzt wurden
sie frei nach oben und schlugen vielleicht nach unten kaiserliche
Befugnisse zu dem alten Rechte des Argluyd. Unter ihnen erhoben sich,
ob als Tyrannen des römischen Styls oder als Oberkönige celtischer
Weise läßt sich nicht entscheiden, einzelne Bevorzugte mit einem
Ansehen, welches sich jedenfalls einer weiteren Anerkennung als eines
starken Inhalts erfreute, und die übrigen Fürsten sicher nicht in die
Stellung königlicher Beamten hinabdrückte. Die Maßregel eines solchen
Machthabers war es, welche die Schaaren Hengist’s in das Land führte,
unter dessen Schutze wuchsen diese an, sei es durch vaterländischen
Zuzug oder durch Vereinigung mit den früher angesiedelten Deutschen:
mit ihm verhandelten die deutschen Aethelinge, welche noch von der
heimischen Bestallung her die Macht des Feldherrn hier im Auslande
über ihre Geschlechter ausübten, in Britannien sich mit den dortigen
Fürsten und Herren vergleichen lernten, und jedenfalls die Summe der
Geschäfte ebenso in der Hand behielten, wie in der Heimath das Ting
der Volksgemeinde. So weit Gildas uns blicken läßt, dauert dieser
erste Zustand ohne kriegerische Störung etwa ein Jahrzehent[280],
und längerer Frist hat auch Alarich nicht bedurft, um den Grund zu
dem westgothischen Königthum zu legen. Wichtiger noch ist dann die
Bemerkung, daß alle angegebenen Momente, aus denen wir die Umwandlung
der alten Volksverfassung herleiten, auch nach dem Zerwürfniß so
wenig wie bei Alarich verschwinden. Der Krieg steigert und verewigt
die Macht der Feldherrn, man verehrt sie im Siege, man bedarf ihrer
doppelt im Unglück; Nennius sagt, nach verlorenen Schlachten habe
man deutsche Fürsten zur Verstärkung aufgeboten und ihnen dafür
die Königswürde in Britannien verheißen. Das Muster des celtischen
Fürstenthums wirkte dabei ebenso, wenn es im feindlichen Lager oder
am Hofe eines befreundeten Oberherrn erschien; vor Allem wichtig
war es, daß alle Zustände, die man vorfand, auf dem Sondereigen an
Grund und Boden beruhten, und der Einfluß derselben auch bei der
heftigsten Feindseligkeit nicht auszuschließen war. Ueberhaupt, trotz
der allgemeinen Klagen des Gildas, trotz der bis auf den heutigen
Tag verkündeten Grausamkeit der sächsischen Eroberer, was wissen wir
von dem Geiste, womit dieser Krieg geführt wurde? Einzelne Aussagen
Beda’s zeigen, daß in manchen Bezirken die Briten vernichtet, unfrei
oder verjagt wurden, dagegen lehren Ine’s Gesetze, daß in andern eine
geachtete Klasse derselben fortbestand. Aber selbst wenn die factische
Härte ganz allgemein erweislich wäre, es würde für die Frage, welche
uns beschäftigt, nicht mehr austragen, als die Verwüstungen Alarich’s
in Italien, oder der beiden Theoderiche in Macedonien: die unbestimmte
Aussage des Gildas, seit 441 habe man wilden Krieg geführt, dann das
Schweigen der sächsischen Sagen ist kein Beweis gegen die Annahme, daß
zwischen Hengist und Augustin Erneuerungen des Födus, daß überhaupt
Thatsachen eingetreten seien, welche wir mit Ataulf’s Maaßregeln
vergleichen und als Zeichen betrachten könnten, daß wohl die Waffen der
Aethelinge die Briten bedrohten, aber ihre Gesinnung die auf diesem
Boden eingeschlagene Richtung nicht verloren hat.

Wenn wir uns auf solche Art den ersten Ausgangspunkt der neuen
angelsächsischen Königsrechte zu veranschaulichen suchen, so müssen
wir sogleich hinzufügen, daß die weitere Entwicklung derselben sich
hier ungleich langsamer und unvollständiger als bei den Gothen
und Franken vollzogen hat. Das Muster des celtischen Fürsten-
und Oberkönigthums konnte nicht so energisch wie der unmittelbare
Verkehr mit dem römischen Weltherrscher auf Denkweise und Praxis der
sächsischen Häuptlinge einwirken. Eine weitere Verschiedenheit von
den festländischen Reichen bildete die große Zahl und der geringe
Umfang der angelsächsischen Kleinstaaten. Während des ganzen sechsten
Jahrhunderts verfügte keiner dieser Fürsten über eine Masse von Beamten
und Truppen, die stark genug gewesen wäre, um ihn zu souveräner
Überlegenheit über das Volk der einzelnen Shiren und Hundertschaften
emporzuheben. Erst im siebenten Jahrhundert gelang es kühnen und
glücklichen Fürsten, größere Territorien unter ihre Herrschaft zu
beugen, bis endlich Wessex die Einheit alles deutschen Landes auf der
ganzen Insel siegreich durchführte. In dieser Periode aber war auch
das Christenthum, und zwar unter der bischöflichen Verfassung, zu
unbestrittener Geltung gekommen, und mit einleuchtender Richtigkeit
bemerkt Kemble, wie nachdrücklich sowohl die kirchlichen Vorstellungen
über die gottgesetzte Macht der Obrigkeit als auch das Vorbild der
festgeschlossenen und hierarchisch organisirten Kirchengewalt für die
Stärkung der königlichen Rechte wirksam werden mußten. Dazu kam die
jetzt unaufhaltsam fortgeschrittene Umformung der socialen Verhältnisse
durch die Entwicklung des privaten Grundeigenthums; es kamen dazu
die stets wachsenden Beziehungen zu dem fränkischen Reiche und dem
päpstlichen Stuhle; es war unausbleiblich, daß auch das angelsächsische
Staatswesen mehr und mehr seine Formen in der sonst im Abendlande
herrschenden Richtung fortbildete.

Die Monarchie, welche mehr war als die überredende Leitung souveräner
Volksgemeinden, wurde also auch bei den Angelsachsen, wenn nicht durch
die Übersiedlung auf den Boden einer römischen Provinz, so doch immer
erst unter dem schöpferischen Einflusse der römisch-christlichen
Culturwelt in das Dasein gerufen.

Die Langobarden hatten schon geraume Zeit vor der Eroberung Italiens
Volkskönige gehabt, zuerst, wie wir oben anführten, aus dem Geschlechte
der Gungingen, darauf aus jenem der Lethingen, auf welche dann Audoin
und dessen Sohn Alboin folgten. Was von den Gungingen berichtet
wird, trägt entschieden mythisches Gepräge; unter Wodan’s Schutz
führen sie das Volk von Sieg zu Sieg: auffallend ist der Zug, daß
zwar die hier vorkommende Betonung der geringen Zahl der Langobarden
mit der Angabe des Tacitus übereinstimmt, aber dessen Preis der
langobardischen Tapferkeit in das Gegentheil verkehrt wird; die
königlichen Helden haben große Mühe, ihr Volk zum Kampfe zu bringen;
erst nach einem glücklichen Siege über die Bulgaren, sagt Paulus,
wurden die Langobarden kühn zur Arbeit des Krieges. Nachdem sie unter
den Lethingen die Heruler besiegt, verstärken sie sich durch zahlreiche
Schaaren aus den unterworfenen Völkern, und siedeln dann unter
Audoin im Jahre 524 nach Pannonien über, wo sie als Föderaten gegen
Landanweisung und reiche Geschenke den Geboten des Kaisers Justinian
Folge leisten, unterstützt durch andere römische Truppen siegreich
gegen die Gepiden kämpfen und eine starke Abtheilung zu dem Heere des
Narses stoßen lassen, die unter dessen Oberbefehl an der Besiegung des
Totilas und Tejas Theil nimmt. Nach dem Tode Justinian’s ändert dessen
Nachfolger, Justin _II._, seine Politik und zeigt eine den Gepiden
freundliche, den Langobarden feindselige Gesinnung. Dies veranlaßt den
König Alboin, zunächst im Bunde mit den Avaren den Staat der Gepiden
zu vernichten und wieder einen Theil des besiegten Volkes unter seine
Schaaren einzureihen, darauf aber seine Waffen gegen das Kaiserreich
zu wenden[281], und sein Heer, in welchem außer den Langobarden und
Gepiden noch Bulgaren, Noriker, Pannonier, Sarmaten, Sueven und 20,000
Sachsen Dienst thun, nach Italien zu führen.

Bereits in einem früheren Zusammenhang habe ich bemerkt, daß dieses
Heer, oder wenigstens die deutschen Bestandtheile desselben, noch in
altgermanischer Weise nach Geschlechtsverbänden organisirt waren,
wie denn auch weiterhin, nach der bestimmten Aussage des Paulus,
die Ansiedlung in Italien nach der Abkunft der einzelnen Schaaren
erfolgte. Als Ganzes aber wird man dieses Heer bei der geringen Zahl
der wirklichen Langobarden kaum noch als ein nationales bezeichnen
können, wenn auch die Könige darauf hielten, daß alle jene Zuzüge
nach langobardischem Rechte lebten. Ueber die rechtliche Stellung
des Königthums erfahren wir nichts; man wird annehmen können, daß
sie unter Alboin stärker war als hundert Jahre früher, theils nach
dem seitherigen permanenten Kriegsstande, theils nach dem mehr als
vierzigjährigen Föderatenverhältniß, also denselben Momenten, aus
denen wir bei Gothen und Franken die neue Monarchie hervorgehen
sahen. Offenbar aber war hier das Födus bei weitem nicht so eng, und
der römische Dienst ungleich lockerer gewesen; die Verschmelzung
jener bunten Elemente, hier nur durch das langobardische Schwert und
kaiserliche Vollmacht herbeigeführt, war weniger gründlich als bei den
West- und Ostgothen: mit einem Worte die Machtfülle und Festigkeit
der Monarchie war viel geringer als bei stärker romanisirten Völkern,
und wenn Waitz bemerkt[282], bei den Langobarden erhelle deutlich,
daß das deutsche Königthum ohne Entlehnung fremder Befugnisse in sich
stark genug gewesen für die Aufgaben, die ihm jetzt gestellt waren,
so kann ich meinerseits nur mit dem Satze erwidern, daß die ganze
weitere Geschichte der Langobarden auf das Bündigste den negativen
Beweis liefert, es sei das altgermanische Königthum ohne Entlehnung
fremder Anschauungen und Befugnisse für seine neuen Aufgaben =nicht=
stark genug, es seien die Elemente wahrer Staatsgewalt in ihm =nicht=
enthalten gewesen.

Nach der Katastrophe des kriegsgewaltigen Alboin und anderthalb
Jahre später nach der Ermordung seines Nachfolgers Kleph, waren
die Langobarden, berichtet Paulus, zehn Jahre lang ohne König
und standen unter 36 Herzogen, deren jeder einen der eroberten
Stadtbezirke beherrschte[283]. Erst im Jahre 584 fanden sich diese
Machthaber wahrscheinlich durch die herandrohende Gefahr eines
fränkisch-byzantinischen Offensivbundes veranlaßt, sich wieder einen
König, Authari, zu setzen und diesen ein jeder mit der Hälfte seiner
Domänen auszustatten. Authari zeigt sich dann als kräftiger Feldherr
gegen Byzantiner und Franken, kann aber den Abfall mehrerer Herzoge zu
den Landesfeinden nicht hindern und wird schließlich vergiftet. Sein
Nachfolger Agilulf unterwirft jene Verräther, schlägt die Aufstände
anderer Herzoge zu Boden, vermag aber die mächtige Erhebung Spoletos
und Benevents nicht niederzuhalten. Dessen Sohn Adelwald wird durch
eine Empörung der Herzoge gestürzt und Arioald an seine Stelle gesetzt,
welcher eine Empörung des Herzogs von Tuscien nur durch Ermordung
desselben unterdrückt. Nachdem dann Rothari endlich einmal eine
kräftige und erfolgreiche Herrschaft geführt, wird dessen Sohn Rodoald
ermordet und die beiden Söhne Rodoald’s durch Herzog Grimoald gestürzt,
der sich dann selbst die Krone aufsetzt. Nach dessen Tode kam
Rothari’s Enkel Perthari wieder auf den Thron; es folgte aber bald eine
neue Kette von Aufständen, Bürgerkriegen und gewaltsamen Thronwechseln,
bis im 8. Jahrhundert der gewaltige Liutprand für eine Weile Ruhe
schaffte, und durch siegreiche Waffen, sowie durch gesetzliche
Bestimmungen die Macht der Krone für seine Lebenszeit festzustellen
wußte. Dies hinderte aber nicht, daß nach seinem Tode sein von ihm
bereits zum Mitregenten ernannter Neffe verjagt, und Herzog Ratchis zum
Könige erhoben wurde. Sehr bald wurde auch dieser mißliebig, flüchtete
in ein Kloster, und überließ die Herrschaft seinem Bruder Aistulf,
nach dessen Tod Herzog Desider mit Hülfe des Papstes die Stimmen der
Großen auf sich zu lenken verstand, dann aber bei dem Angriff Karl’s
des Großen den allgemeinen Abfall seiner Magnaten und den Sturz seines
Reiches erleben mußte.

Begreiflich wird diese anarchische Unsicherheit des Königthums
durch einen Blick auf die Institutionen des Reiches. Nach dem
Interregnum von 574 bleibt es deutlich, daß die Herzoge auch in ihrer
rechtlichen Stellung eine gewaltige Selbstständigkeit behaupten. Wie
in der königlosen Zeit haben sie fortdauernd den Heerbann und den
Gerichtsbann über die Einwohner ihrer Bezirke: obwohl ursprünglich
vom Könige ernannt, bekleiden sie das Amt auf Lebensdauer und oft in
thatsächlicher Erblichkeit; wenn sie nicht durch offenen Aufstand
Amt und Leben verwirken, kann der König sie nicht absetzen, sondern
höchstens eine Geldstrafe wegen rechtswidrigen Thuns verhängen. Mit
gutem Grunde sagt Sohm, daß diese Herzoge nicht so sehr königliche
Beamte gewesen als mit viceköniglichem Rechte gewaltet hätten. Der
einzige königliche Beamte im Bezirk war der Gastalde, der Verwalter der
königlichen Domänen und Richter über deren Insassen. Das einzige Mittel
der Krone, die gefährliche Macht der Herzoge einzuschränken, bestand
in der Verstärkung des Gastaldats, so daß endlich im 8. Jahrhundert
eine Reihe von Bezirken überhaupt nicht mehr unter Herzogen, sondern
unter Gastalden stand, dafür aber freilich in den herzoglichen auch
die königlichen Domänen von dem Herzog verwaltet wurden. Dabei war in
den großen Herzogthümern Spoleto und Benevent von königlichen Beamten
überhaupt keine Rede, und die persönliche Treue des Herzogs das
einzige Band, welches diese Landschaften mit dem Reiche zusammenhielt.
Ich stelle nicht in Abrede, daß bei einem Vergleiche der früheren
Gesetzgebung Rothari’s mit der spätern Liutprand’s ein gewisser
Fortschritt erkennbar wird. Der Wirkungskreis der Staatsbehörden ist
erweitert, die Competenz der Herzoge erheblich eingeschränkt, ein
ansehnlicher Theil des Reiches unmittelbar unter königliche Verwaltung
gestellt. Aber länger als ein Jahrhundert nach der Eroberung hat es
gedauert, bis nur so viel, und, wie wir gleich hinzusetzen müssen, so
Ungenügendes erreicht war. Denn der Stärkste aller langobardischen
Könige, Liutprand, hatte es nicht zu erreichen vermocht, daß sein Erbe
sich gegen die Willkür der localen Machthaber behauptete: auch nach
seiner Gesetzgebung blieb der Thron ein Spielball, wir wissen nicht, ob
adliger oder populärer Unbändigkeit.

Um unter den Germanen eine monarchische Staatsgewalt, welche den
Namen verdiente, zu erschaffen, reichte nach unserer Auffassung eine
organische Fortbildung des altgermanischen Königthums nicht aus: es
bedurfte vielmehr der Auflösung desselben durch einen hundertjährigen
Kriegsstand unter dem Einflusse römischer Staatseinrichtungen und
christlicher Denkweise. Mir scheint diese Ansicht nicht widerlegt,
sondern bestätigt zu sein durch den Verlauf der langobardischen
Geschichte. Die Langobarden hatten zwar den Kriegsstand durchgemacht,
und waren auch anderthalb Menschenalter hindurch römische Föderaten
gewesen, aber sie standen in dieser Eigenschaft anders als die Gothen,
mehr im Bunde als im Dienste des Kaisers, und die Kirche suchte, anders
hier als bei den Angelsachsen, bei der politischen Feindschaft der
Päpste gegen die langobardische Eroberung, Alboin’s Erben nicht zu
stärken, sondern zu vernichten. Die Folge war, daß das Reich niemals
zu innerer Ruhe und Consistenz gelangte, daß die Könige nichts Anderes
waren, als Oberfeldherrn unzuverlässiger Kleinfürsten, daß die einzige
Grundlage für die allmähliche Ausbildung einer stets kümmerlichen
Staatsgewalt die Ausdehnung ihrer gutsherrlichen Rechte war. Immer aber
blieb der Zustand so beschaffen, daß niemand zu tadeln wäre, der ihn
eine permanente Anarchie nennen wollte. Weil die römisch-christlichen
Einflüsse bei ihnen schwächer waren als bei den Gothen und Franken,
deshalb vermochten sie ein souveränes Königthum nicht zu erschaffen.


Fußnoten:

[271] _C._ 17. Eine starke Zeitverwirrung, da jener Sieg zu 429 gehört.
Daß Beda’s Quelle auch hier nicht auf sächsischer Seite liegt, bedarf
keines Beweises.

[272] Näheres über die Art und Weise, wie er seine Quelle benutzt, gibt
Lappenberg, dessen treffliche Erörterung ich auch da voraussetze, wo
ich von ihren Resultaten abweiche.

[273] Nothwendig folgt es auch aus Nennius nicht, dieser kann bei der
sächsischen Sage nur das Exil und die Kämpfe Hengist’s gefunden und das
Uebrige erst aus der britischen Ueberlieferung ergänzt haben.

[274] Unrichtig. Dieffenbach _Celtica I_, 227.

[275] Savigny, Gesch. d. R. R. _I_, 284 ff.

[276] Rowenna, der Trinkspruch, die Listen der Sachsen. Dann nach dem
Ausbruche des Kampfes Vortigern’s Gefangenschaft und Lösung durch drei
Königreiche u. s. w.

[277] In den sächsischen Quellen beginnt Hengist den Krieg vor der
Landung des zweiten Ankömmlings.

[278] Nach der einzig richtigen Lesart des _Cod. Rav.: hac tempestate
prae valetudine Romanorum vires funditus attenuatae. Britanniae etc._

[279] Vgl. was Lappenberg über das Gavelkind sagt. Daß auch Hywell Dha
unvordenkliche Gewohnheiten aufgezeichnet hat, ist längst vermuthet.

[280] Die sächsische Sage verdient hier schon deswegen keine Rücksicht,
weil ihre gleichberechtigten Angaben zwischen 428, 446 und 447
schwanken. Gildas läßt gleich auf den Hallelujahsieg von 429 den neuen
Angriff der Peghten folgen, welcher die Berufung der Sachsen veranlaßt.
Da er dann bemerkt, _longo tempore_ seien die Hospites zufrieden
gewesen, und für den allgemeinen Ausbruch des Krieges _Prosper a._
441 das einzige einigermaßen sichere Datum gibt, so ist nichts
wahrscheinlicher, als die erste Ankunft der Föderaten um 430 anzusetzen.

[281] Ueber die Unglaubwürdigkeit der zuerst von Isidor oder dem _liber
pontif._ erzählten Geschichte von Narses’ Landesverrath vgl. Jacobi
Quellen des Paulus Diaconus, S. 48. Man hat sich lediglich an Menander
zu halten.

[282] V. G. _II_^2, 157.

[283] Die einzelnen Citate für das Folgende erspare ich mir durch den
Hinweis auf die tüchtige Abhandlung Pabst’s, Forschungen _II_, 405 ff.


§ 6. Allgemeine Ansicht des Königthums.

Wenn in der alten Zeit nach einem festen und, so weit wir sehen,
allgemein deutschen Herkommen das Königthum stets einem bestimmten
Geschlechte gehörte, sonst aber in jeder Beziehung von dem Willen der
Volksgemeinde abhängig war: so charakterisiren sich die Monarchien
des fünften und sechsten Jahrhunderts im Anfang ihres Bestandes
durch den Mangel fester Rechtsregel, die sich nur allmählich in
dem Kampfe der thatsächlich gegebenen Kräfte neu hervorbildet. Wie
hätte es anders sein können? Diese Reiche waren entstanden, entweder
nach einer gründlichen Zertrümmerung der alten Volksgemeinden, oder
doch unter vollständiger Ablösung von den heimischen Verbänden; sie
waren herangewachsen unter langjährigem Kriegsgetümmel, auf fremdem
Boden, bei stetem Durcheinander-Arbeiten deutscher, römischer,
christlicher Anschauungen. Im Kriege ist die Machtbefugniß des
Feldherrn unbeschränkt, aber unbeschränkt sind auch die Forderungen
eines meuterischen Heerhaufens, und bei Alarich wie bei Chlodovech war
neben der deutschen Fürstenwürde und der kaiserlichen Vollmacht der
gute Wille oder die Nothlage seiner Kampfgenossen das erste Erforderniß
militärischer und politischer Ordnung. Indessen blieb immer der Führer
der Krystallisationspunkt des entstehenden Gemeinwesens; er allein
war in der Lage, den Formen desselben ihre Farbe und ihren Gehalt zu
geben, und wie natürlich gestaltete er sie zum Besten seiner Krone.
Wenn er den königlichen Titel aus den Erinnerungen an die alte Heimath
geschöpft hatte, so war es die römische Welt, die ihm das Bild der
königlichen Machtfülle lieferte, immer vorbehalten, daß er es richtig
zu verwerthen, den neuen Verhältnissen anzupassen und den Freiheitssinn
seiner Germanen mit seiner Souveränität auszusöhnen verstand. Von einem
formellen Verfassungsrecht war wenig Rede; die Hauptsache war, daß der
Herrscher die Macht behauptete, und wenn er danach handelte, so war es
in hundert Fällen schwer zu sagen, ob sein Thun ein gesetzliches oder
ob es rechtlose Willkür war. Der ganze Zustand war noch erfüllt von
Regungen der Leidenschaft und Gewaltsamkeit; das Königthum war stark,
wie niemals früher bei den Germanen; ob es aber bei dem Mangel fester
Rechtsformen Dauer gewinnen würde, war eine Frage der Zukunft.

Dieser allgemeine Charakter des Zustandes zeigt sich gleich bei der
ersten fundamentalen Frage der Monarchie, der Regelung der Thronfolge.
Wenn in der alten Zeit die königliche Würde einem bestimmten
Geschlechte für immer übertragen war, so dürfen wir schließen, daß
nur der echte Geschlechtsgenosse auf die Thronfolge Anspruch machen
konnte, daß also ein unehelicher Sohn oder der Sprößling einer Ehe mit
unfreier Mutter nicht für erbfähig galt. Allerdings thut Tacitus davon
keine ausdrückliche Erwähnung, die Anschauungen aber, welche seine
Darstellung der häuslichen und sittlichen Verhältnisse voraussetzt,
können als ausreichender Beweis gelten, und die spätern Zeugnisse und
Rechtsquellen lassen darüber keinen Zweifel[284]. Bei der Auflösung
der heimischen Verbände aber und dem wilden Kriegsgetümmel der
Völkerwanderung verschwand bei der Thronfolge diese Rücksicht. Mehrere
der hervorragendsten Monarchen des fünften und sechsten Jahrhunderts
waren Concubinenkinder, der Vandale Geiserich, der Ostgothe Theoderich,
der älteste Sohn des Chlodovech. Sehr bezeichnend für die Wandlung der
Denkweise ist die Reflexion des Gregor von Tours über einen Bischof,
der an der niedern Abkunft königlicher Ehefrauen und Beischläferinnen
Anstoß genommen; der Mann habe offenbar nicht bedacht, daß ohne auf
den Stand der Mutter zu achten, »jetzt« Königskinder alle die genannt
werden, die von Königen erzeugt werden. Dem Prätendenten Gundobald
wurde bald nachher das Anrecht auf die Krone bestritten, nicht weil er
ein unehelicher Sohn war, sondern weil sein Vater erklärt hatte, er
habe ihn gar nicht erzeugt. Auch bei den Westgothen machte ein Bastard
Alarich’s _II._ dem ehelichen Sohne die Thronfolge streitig und wurde
erst durch die Dazwischenkunft des Ostgothen Theoderich beseitigt,
von den spätern Schriftstellern aber unbedenklich in der Reihe der
legitimen Könige aufgeführt. Man sieht, daß die Person des Souveräns
über das alte Recht des Geschlechtsverbandes herausgewachsen ist; die
Sclavin, die er mit oder ohne Ehe umarmt, ist damit geadelt und ihr
Kind zur Thronfolge berechtigt.

Eine ähnliche Auffassung zeigt sich in dem Umstande, daß in einzelnen
Fällen jetzt auch weibliche Succession eintreten kann. Die alte Zeit,
in welcher die persönliche Führung des Feldherrnamtes bei weitem den
wesentlichen Inhalt und den höchsten Schmuck der königlichen Functionen
bildete, kannte eine solche Möglichkeit nicht, und sehr bestimmt
sagt Tacitus[285], daß die Herrschaft einer Frau bei den Sitonen im
Gegensatze zu sonstigem germanischem Brauche stehe. Jetzt aber hatte
sich einerseits die individuelle Hoheit des Souveräns so gewaltig
gesteigert, daß sein nahes Verhältniß zur Gemahlin oder Tochter diesen
den Zugang zum Throne eröffnen konnte, und andrerseits war man bei dem
Umfange der Reiche und der neuen Staatsverwaltung die Vertretung des
Monarchen durch seine Beamten in Krieg und Frieden so gewohnt, daß
jetzt das weibliche Geschlecht kein absolutes Hinderniß der Succession
in den Weg stellte. Wollte die Königin nicht selbst regieren, so konnte
sie wenigstens durch freie Verfügung oder zweite Ehe herrschende
Gewalt übertragen. Die ostgothische Amalasuntha und die langobardische
Theodelinde sind bekannte Beispiele dieses Hergangs; auch Alboin’s
Tochter war von den Langobarden zur Herrscherin ausersehen, als sie in
römische Gefangenschaft fiel.

Die alte Rechtsordnung hatte sich aber, wie hinsichtlich der Machtfülle
des Königs, so auch in Bezug auf die Einwirkung des Volkes gelockert.
In der alten Zeit übte das Volk nach anerkanntem Brauche ein Recht
der Auswahl unter den Königssippen: in der neuen ist durchgängig das
Wahlrecht verschwunden, aber mit ihm auch ebenso häufig die germanische
Anhänglichkeit an das einmal herrschende Königshaus. Wechselnd verfügt
der absolute Wille des Monarchen und die meuterische Willkür der
Heerschaaren und Factionen über die Thronfolge. So nachdrücklich
Jordanes bei Alarich die Abkunft aus dem edlen Geschlechte der
Balthen hervorhebt, so deutet er doch mit keiner Sylbe an, daß dessen
Nachfolger Ataulf, Sigerich, Wallia, demselben Hause angehört hätten.
Deren Erhebung ist freies Werk des Heeres, oder vielmehr der Parteien
unter den Heerführern, ganz wie die Proclamirung der römischen
Imperatoren im dritten Jahrhundert. Nach einer, freilich schwach
verbürgten, Angabe wäre der dann folgende König Theoderich _I._ ein
Enkel Alarich’s gewesen, und diesem succediren seine drei Söhne der
Reihe nach, leider immer in der Weise, daß jedes Mal ein Bruder den
andern ermordet. Für die folgende Zeit ist das Wort des Gregor von
Tours berufen, über die abscheuliche Gewohnheit der Gothen, ihre Könige
todt zu schlagen und sich nach freiem Belieben den neuen Herrscher zu
setzen. Man weiß, wie später aus dieser Gesinnung sich die gesetzliche
Abschaffung der Erbmonarchie und ein steter Wechsel anarchischer
Umwälzungen entwickelt hat. Die altdeutsche Institution eines sehr
beschränkten Königthums mit geregelter Succession ist nach römischer
Weise in ihr Gegentheil umgeschlagen, in eine absolute Monarchie mit
gesetzlosem Wechsel der Inhaber.

Bei den Ostgothen zeigt sich das Ergebniß kaum wesentlich verschieden.
Nachdem ihr Heer in Ravenna den Theoderich als König ausgerufen und
dieser durch eine erfolgreiche Verwaltung sein Reich zu hohem Glanz
und Ruhm erhoben hatte, brachte ohne Zweifel die gothische Bevölkerung
nicht bloß dem Herrscher, sondern auch dem amalischen Geschlechte
die dem deutschen Sinne geläufige Anhänglichkeit entgegen. Da der
König keinen Sohn hatte, suchte er sich, damit die Kinder seiner
Tochter unbestreitbar königliche Sippen würden, zum Schwiegersohne
den, wirklichen oder angeblichen, Amaler Eutharich aus. Dennoch aber
erschien nach Eutharich’s Tode die Thronfolge keineswegs gesichert,
und Theoderich griff mit entscheidendem Herrscherwillen ein, indem er
nach dem Muster der Imperatoren seinen unmündigen Enkel Athalarich
zum Erben der Krone ernannte. Als dann der Thronwechsel glücklich von
Statten ging, und ohne schwere Verwicklungen der zehnjährige Knabe als
König und dessen Mutter als Regentin anerkannt wurde, da nimmt man
den Mangel einer festen Rechtssatzung gerade in den überschwänglichen
Ergüssen wahr, mit welchen Cassiodor das glücklich erreichte Resultat
verherrlicht. Kaum aber ist der junge König zu Jahren gekommen, als er
selbst mit Tode abgeht; und auf der Stelle weicht der ganze Zustand
aus den Fugen. Die Regentin beruft aus königlicher Machtvollkommenheit
ohne irgend welche Befragung des Volkes ihren Vetter Theodahat zur
Mitherrschaft, wird bald nachher auf dessen Befehl ermordet, er darauf
durch einen Soldatenaufstand gestürzt. Das Ansehen der Amaler zeigt
sich nur noch in flüchtigem Aufleuchten, als zuerst ein gothischer
Prätendent und später ein byzantinischer Magnat die Schwester
Athalarich’s heirathet, in der Hoffnung, dadurch in den Augen der
Gothen einen Titel zur Herrschaft zu gewinnen. Aber thatsächlich ist
es seitdem die Willkür der Heerschaaren oder ihrer Führer, welche fünf
Mal über die Krone nach freiem Belieben verfügt, und den erhobenen
König, wenn er nicht mehr gefällt, meuchlerisch oder gewaltsam umbringt
(den Theodahat, den Ildibad, den Erarich), ganz so wie nach Gregor
die Westgothen zu verfahren pflegen. Dahn, welcher diese Vorgänge
im Einzelnen äußerst eingehend und gründlich entwickelt, möchte in
denselben eine Wiederauferstehung der altgermanischen Volksfreiheit
erkennen: wenn es sich so verhielte, wäre es das schlimmste Zeugniß für
die Nichtsnutzigkeit des von Tacitus so warm bewunderten Volkes. Aber
es ist bei diesen Tumulten keine Rede mehr von dem taciteischen Worte:
_reges ex nobilitate sumunt_, noch von der deutschen Anhänglichkeit
an ein königliches Geschlecht, keine Rede mehr von jener Sinnesart der
Heruler, die allerdings einen unbrauchbaren König umbringen, dann aber
eine Gesandschaft in den fernen Norden schicken, um einen Verwandten
des Ermordeten für ihren Thron zu suchen. Die ostgothischen Empörer
haben nicht das Bild der altdeutschen Volksfreiheit, sondern die
Zügellosigkeit der römischen Legionen und den römischen Mangel einer
geregelten Thronfolge vor Augen.

Eigenthümlich ist die Gestaltung des Successionsrechtes im vandalischen
Reiche. Auch hier war die deutsche Bevölkerung ein aus mannichfachen
Elementen, Vandalen, Alanen, Gothen, zusammengesetztes Heer, mithin
ohne nationale Grundlage und überlieferte Rechtsordnung. König
Geiserich selbst war auf den Thron gekommen im Widerspruch mit
germanischem Brauch. Um also die durch kein altes Herkommen mehr
geregelte Thronfolge nicht völlig den Schwankungen der Umstände Preis
zu geben, beschloß er, als er zum Sterben kam, den Erlaß eines neuen
Hausgesetzes. In einer testamentarischen Verfügung[286], die er
kurz vor seinem Tode seinen Söhnen vorlegte, bestimmte er, daß bei
einer Thronerledigung der an Jahren älteste Astinge, ohne Rücksicht
auf die Gradnähe seiner Verwandtschaft mit dem letzten Könige, die
Krone erhalten sollte. Obgleich bei der Entstehung des Gesetzes eine
Mitwirkung des Volkes in keiner Weise Statt gefunden hatte, blieb es
während der ganzen Dauer des Reiches in unangefochtener Geltung; erst
der letzte Thronwechsel vollzog sich in der Weise, daß der gesetzlich
berechtigte Thronerbe, Gelimer, nicht den Tod seines Vorgängers
abwartete, sondern durch eine revolutionäre Erhebung unter dem Beifall
der Vandalen jenen stürzte. Der Inhalt des Gesetzes war allerdings
nicht aus dem römischen Staatsrechte entlehnt, stand aber zu den
altdeutschen Gewohnheiten in vollständigem Gegensatze. Indem er dem
Volke das Wahlrecht unter den Königssippen entzog, verschlechterte er
die rechtliche Stellung sowohl aller jüngern Agnaten als der einst
souveränen Volksgemeinde.

Daß im fränkischen Reiche die germanischen Anschauungen über
die Thronfolge nicht so gründlich wie in den gothischen Staaten
verschwanden, ist bekannt. Zwar war auch hier von einem populären
Wahlrecht keine Rede mehr, und nur wo ohne alles Erbrecht eine
Thronbesteigung Statt fand, gab das Volk durch Schildhebung des neuen
Herrschers seine Zustimmung kund. Aber ganz entschieden hatte sich hier
die altdeutsche Treue gegen das einmal erhobene Herrscherhaus erhalten;
es bedurfte hundertjähriger Umwälzungen, ehe der Sprößling einer andern
Familie die Hand nach der Krone der Merovinger auszustrecken wagen
durfte. Sonst gab es innerhalb des königlichen Geschlechtes noch keine
völlig feste Erbordnung; die Frage des Repräsentationsrechts war ebenso
wenig entschieden wie die des Anspruchs der unehelichen Kinder. Hatte
der König mehrere Söhne, so pflegte bei seinem Tode eine Theilung des
Landes Statt zu finden, ohne daß man deßhalb die Einheit des Reiches
für aufgehoben erachtet hätte. Auch an dieser Stelle zeigt sich die
Unvollkommenheit der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem
Recht; wie die sonstige Habe des Vaters theilen die Söhne auch die
Herrschaft desselben, nach augenblicklicher Convenienz, ohne Rücksicht
auf die Nationalität der Bewohner, bei jeder folgenden Theilung durch
andere Gesichtspunkte als bei der vorausgehenden bestimmt[287].

Je mannichfaltiger nach diesen Wahrnehmungen in den verschiedenen
Reichen das Recht der Thronfolge gebildet war, desto gleichförmiger
zeigt sich die Machtstellung des zum Throne gelangten Königs. Vielfach
erscheint entsprechend dem römischen Imperium und in schneidendem
Gegensatze zu der altgermanischen Weise, der unbedingte monarchische
Absolutismus, in der Anfangszeit nur factisch gezügelt durch Mord
und Empörung oder doch durch die Furcht vor dergleichen, späterhin
beschränkt durch das Eingreifen einer Aristokratie, deren Wesen und
Rechte dem altgermanischen Staate ebenso fremd wie das souveräne
Königthum waren.

Wie die römischen, brachten auch die christlich-kirchlichen
Anschauungen dem Königthum die Fülle der Machtvollkommenheit entgegen.
Nicht bloß Cassiodor, sondern selbst katholische Concilien lassen den
ostgothischen Theoderich durch Gottes besondere Fügung zur Herrschaft
gelangen und ihn nach göttlicher Eingebung handeln[288]. Wir, sagt
der fränkische Guntchram, denen der Himmelskönig die Fähigkeit zur
Regierung verliehen hat, würden seinem Zorne verfallen, wenn wir
nicht für das Heil des unterthänigen Volkes sorgten[289]. Wenn in der
alten Zeit die Stammtafel des Königs auf Woden oder sonst einen Gott
zurückgeführt wurde, so drückte dies nur sein näheres Anrecht auf
die Krone, aber nicht eine ihm eigenartig zustehende Machtfülle über
seine Volksgenossen aus: denn der Gott war ja in weiterem Sinne auch
der Stammherr und Eponymos des ganzen Volkes, und somit die populäre
Herrschaft durchaus im Einklang mit den religiösen Vorstellungen. Jetzt
aber waltete die Denkweise des Apostels Paulus von dem Verhältniß der
gottgesetzten Obrigkeit zu ihren Unterthanen, ein Begriff, der in
altgermanischen Gemeinden überhaupt keine Stätte gehabt hatte, in den
neuen Reichen aber in all seinen Consequenzen zur Entfaltung kam[290].

Der frühere Volksfriede setzt sich um in den Königsfrieden; d. h. der
König ist jetzt der Hort und Wahrer der öffentlichen Sicherheit, der
unerläßlichen Grundbedingung jedes rechtlichen Daseins. Wen er aus
seinem Frieden heraussetzt, ist vogelfrei und kann ungestraft getödtet
werden. Deshalb fordert er für seine Anordnungen Gehorsam, auch
wenn sie nur aus seinem Willen, nicht aus einem bereits bestehenden
Gesetze entspringen. Bei den Befehlen, meldet Gregor, die der König
den Behörden zu seinem Nutzen zusandte, bemerkte er, daß wer sie nicht
befolge, geblendet werden solle. Wer einen unserer Befehle oder Gesetze
nicht achtet, heißt es an einer andern Stelle, soll sterben[291].
Alle Unterthanen hatten bei dem Beginn der Regierung dem Könige Treue
zu schwören, und wer eines Treubruchs überwiesen wurde, verfiel der
Todesstrafe[292]. Der römische Begriff der Majestätsbeleidigung war
in vollem Umfang übernommen, und wurde, oft genug ohne formelles
Gerichtsverfahren, in scharfer Weise gehandhabt[293]. Es ist
bezeichnend für die geringere Romanisirung der angelsächsischen
Staaten, daß hier der König noch ein Wergeld hat, während bei Gothen,
Burgundern und Franken die Verletzung des Königs das Leben des
Verbrechers als einzige ausreichende Sühne fordert.

Eine rechtliche Grenze für die Machtbefugniß des Königs gibt es bei
den Franken so wenig wie bei den Gothen. Natürlich. Wer von Gott zur
Herrschaft berufen und bei seinen Regierungshandlungen durch göttliche
Eingebung geleitet wird, hat nicht bloß das Recht sondern die Pflicht,
in allen Stücken das Beste seiner Unterthanen vorzukehren. Wem Gott,
sagt Marculf’s Formel, die Sorge der Regierung überträgt, der muß
fleißig Aller Händel austragen, in dessen Busen, ruft Fortunat,
ruhen die Angelegenheiten Aller. Wie er die Grenzen des Reichs gegen
fremde Feinde beschirmt, so entscheidet er über die Angemessenheit
einzelner Ehebündnisse, befiehlt die Verheirathung freier Jungfrauen,
verbannt und internirt mißliebige Personen nach seinem Ermessen. König
Chilperich, und später König Dagobert verfügen die Taufe aller Juden;
jener verbietet die heilige Dreifaltigkeit nach der Mehrzahl ihrer
Personen zu benennen, und fügt gebietend zu allgemeinem Gebrauche
mehrere Buchstaben dem Alphabet hinzu. Mit dem altdeutschen Königthum,
bemerkt Waitz sehr richtig, hat dies Alles nichts zu schaffen. Denn
der altdeutsche Staat kannte überhaupt nur die beiden Aufgaben,
der äußern Sicherung durch den Krieg und des innern Friedens durch
die Rechtspflege: jetzt aber hatte er vom römischen Imperium die
polizeiliche Fürsorge für das öffentliche Wohl übernommen, und strebte
sie, allerdings in unbehülflicher stets aber energischer Weise zu
handhaben. So war es in den beiden gothischen, so auch im fränkischen
Reiche. Der König begann obervormundschaftliche Gewalt über alle
Unterthanen auszuüben.

Es lag in der Natur der Dinge, daß eine solche Stellung des Herrschers
schon in der äußern Erscheinung desselben anschaulich gemacht
wurde. Bei den Gothen und Vandalen kleidet sich die Majestät ganz
und gar in römische Formen. Der Palast des ostgothischen Theoderich
unterscheidet sich von dem des byzantinischen Kaisers fast nur durch
den Titel des Herrschers. Bei den Vandalen, bemerkt Dahn, ist der
königliche Palast der Mittelpunkt des Staats; hier steht des Königs
Thron, hier hält er Gericht, hier sammeln sich die Bischöfe und
die zahlreichen Beamten. Nicht anders entfaltet sich der Prunk des
westgothischen Hofes, wo der »glorreiche Herr, der erlauchte Monarch,
der heilige Fürst«, wo »seine Hoheit, seine Gnade, seine Ewigkeit«
waltet[294]. Angelsächsische Regenten schmücken sich mit dem Titel
eines Flavius und Augustus; die fränkischen Könige nennen sich nach
kaiserlicher Art Princeps und _vir inluster_; den Chlodovech sahen wir
als Proconsul im Diadem und Purpurmantel einherziehen. Die Diener des
königlichen Hauses verwandeln sich auch im fränkischen Reiche in große
Hofwürdenträger: der Seneschalk oder Oberknecht wird zum Major Domus
oder Comes Domorum, wie ein gleichartiger Beamter des Kaiserreichs
benannt wurde; der Marschalk oder Pferdeknecht erhielt, auch nach
römischer Weise, den stolzeren Titel des comes stabuli. Neben den
Schenk, den Truchseß, den Waffenträger tritt, fortan eine wichtige
Person, der königliche Schatzmeister. Es erscheint sodann der Comes
Palatii, als der Vorsteher des königlichen Hofgerichts, welches jetzt
an die Stelle des Volksgerichts im Concilium Civitatis getreten ist.
Die Ordnungen des neuen Staatswesens fordern weiter die Einrichtung
einer königlichen Kanzlei unter der Leitung eines Referendarius. In
dieser befinden wir uns nun, da die Sache dem altgermanischen Staate
schlechthin unbekannt war, völlig auf römischem Boden. Hier war
eben Alles von den Römern zu lernen, und auf das engste schloß man
sich an dies Vorbild an. Urkunden, Mandate, Indiculi, alle Acte der
schriftlichen Geschäftsführung behielten mit geringen Modificationen
die im römischen Reiche ausgebildete Form[295]. Wie in der Kirche das
Lateinische die einzige Sprache des Gottesdienstes, so wurde es im
Staate die ausschließlich herrschende Geschäftssprache. Alle Gesetze
und Verordnungen ergingen im römischen Idiom. Römisch war, wenn auch
mit wechselnden Änderungen im Einzelnen, das Münzwesen; die Münzen
trugen wie im Kaiserreich Bildniß und Namen des Herrschers.

Zu der Verwaltung eines großen Reiches bedurfte der König, außer
oder unter den Würdenträgern seines Hofes, einer zahlreichen und
wohl organisirten Beamtenschaft. Wie mehrfach bemerkt, fehlte dem
altgermanischen Staate jede derartige Einrichtung; weder die Stellung
der Hundertfürsten noch die der Geschlechtsältesten fiel unter
diesen Begriff, und daß im Kriege für einen Feldzug der König sich
gelegentlich durch einen von ihm bezeichneten Feldherrn vertreten
ließ, oder mehrere Hundertschaften unter der Oberleitung eines der
Fürsten als besondern Heertheil vorübergehend zusammenfaßte, kann
unmöglich als der Beginn einer dauernden Ämterhierarchie betrachtet
werden. Auch hier also lieferte theils das factische Bedürfniß der
kriegerischen Wanderungen, theils das Muster des Kaiserreichs den Anlaß
und die Form der neuen Einrichtung. Diese Thatsache ist unbestritten
für die gothischen Reiche. Im ostgothischen Italien dauert die
gesammte römische Beamtenhierarchie fort; nur im Heerwesen ist die
Organisation vereinfacht; es erscheinen zugleich neben den römischen
Amtstiteln der Duces und Comites[296] die gothischen der Millenarier
und Sajonen. Der König hat unbedingte Machtbefugniß über Civil-
und Militärbehörden; er ernennt, instruirt, beaufsichtigt, entläßt,
bestraft seine Beamten nach freiem Ermessen. Von einer Mitwirkung
des Volkes bei der Auswahl der Beamten ist keine Rede; nur einige,
sehr bedeutungslose, Municipalbeamte werden gewählt. Als Folge des
kriegerischen Ursprungs des Reiches oder auch als eine hier den
Königen scheinbar bequeme Nachwirkung altdeutscher Gewohnheit wird es
zu betrachten sein, daß die römische Unterscheidung der Civil- und
Militärbehörden nicht mehr in der bisherigen Strenge durchgeführt
wird. Die Civilbeamten haben zwar keinen Einfluß auf das Heerwesen,
wohl aber besitzen höhere und niedere Militärbehörden richterliche und
administrative Befugnisse[297]. Ganz ähnlich standen die Verhältnisse
im westgothischen Reiche, dieselbe Häufung der Befugnisse in der Hand
der Duces und Comites, dieselbe Verbindung richterlicher, polizeilicher
und Finanzgewalt bei den Civilbehörden, dieselbe Bewahrung des großen
Apparats der römischen Amtshierarchie, dieselbe Allmacht des Königs bei
der Anstellung, Beaufsichtigung und Absetzung der Beamten[298]. Nur
einige Communalbehörden werden gewählt. Und nicht anders finden wir die
Organisation der vandalischen Behörden gestaltet: auch hier sind die
römischen Ämter mit ihren Rangstufen geblieben; etwas ganz Neues ist
der _praepositus regni_, ein erster Minister, wie es scheint; deutschen
Ursprungs zeigt sich nur die Würde des Millenarius im Heere. Die
Macht des Königs über die Beamten ist dieselbe wie bei den gothischen
Monarchen, unbeschränkt in Bezug auf Ernennung, Leitung, Aufsicht,
Absetzung oder Bestrafung[299].

Bei den Franken ist die Menge der Ämter nicht so groß und die
Organisation überhaupt einfacher als im römischen Reiche. Nach
germanischer Weise sind die Zweige des öffentlichen Dienstes nicht
getrennt; die höhern Vorsteher eines Bezirkes vereinigen die
militärische, polizeiliche, richterliche und finanzielle Gewalt. Die
Titel der Beamten aber sind durchgängig römisch, trotz der veränderten
Competenz, von der niedrigsten Dorfobrigkeit, dem Tribunus herauf,
bis zum Comes und Domesticus, dem Dux und Patricius. Und was die
Hauptsache ist: sie Alle sind ganz wie im Kaiserreich die unbedingten
Diener des Monarchen, werden von ihm ernannt nach freiem Belieben,
vornehme und unfreie Personen, wie es ihm ansteht; sie erhalten von
ihm ihre Weisungen, werden befördert oder abgesetzt, werden oft ohne
ein richterliches Verfahren willkürlich bestraft. Jede Theilnahme des
Volkes an ihrer Erhebung, jede Wahl selbst der Localbehörden durch
die Einwohner ist beseitigt, eine Thatsache, welche Waitz im Übrigen
einräumt und nur für den Centenar bezweifelt, von Sohm aber, wie mir
scheint, auch für diesen unwiderleglich dargethan ist. In den ältern
Verhältnissen zur Zeit der ersten Aufzeichnung des salischen Gesetzes
halte ich den Thunginus für den Procer und Rector des kleinen Pagus,
deren Versammlung, gemeinsam mit ihren Geschlechtern, das salische
Recht gewiesen hat. Als Chlodovech seine Redaction des Gesetzes
veranstaltete, existirte der alte Zustand in der belgischen Heimath
noch, und so blieb die Erwähnung des Thunginus in den betreffenden
Capiteln bestehen. Als aber in Chlodovech’s letzten Jahren die
belgischen Gaue seiner Monarchie unterworfen waren, wurde der alte
Titel des Centvorstehers durch die Bezeichnung Centenar ersetzt, der
Träger derselben ein untergeordneter Beamter des Grafen und mithin
vom Könige ernannt. Dies folgt unmittelbar aus seiner von Sohm
nachgewiesenen Identität mit dem Vicarius: auch fehlt seitdem jedes
Zeugniß für seine Erwählung durch die Einwohner der Hundertschaft.
Schlagend richtig scheint mir zunächst Sohm’s Nachweis, daß die
vielbesprochene Bestimmung des _pactus pro tenore pacis_ nicht die
Abgrenzung von Centenen und die Wahl von Centenaren, sondern die
Bildung von Polizeimannschaften unter auserwählten Führern innerhalb
jeder Centene anordnet. Die Capitularien aber von 805 und 809[300]
sagen nur, daß unwürdige Vögte, Vicedomini, Vorstände, Vicare,
Centenare, Schöffen entfernt und tüchtige auserwählt und eingesetzt
werden sollen, damit sie ihren Dienst mit dem Grafen und dem Volke
verwalten. Wer sie auswählt, wird nicht ausgesprochen, sondern als
bekannt vorausgesetzt: übrigens erhellt es mittelbar auch hier durch
den Gegensatz: wird ein Graf unwürdig befunden, so soll es uns (dem
Könige) gemeldet werden.

Ganz so wie der König in den neuen Monarchien durch seine Beamten die
Verwaltung ohne rechtliche Beschränkung handhabt, besitzt er auch
das höchste Attribut der herrschenden Machtvollkommenheit, das Recht
der Gesetzgebung. Außer allem Zweifel steht dieses Verhältniß bei
den Ostgothen, und hier ist auch die Quelle oder das Vorbild dieser
souveränen Function des neuen Königthums ganz unverkennbar: die Könige
geben Gesetze für jedes Gebiet der Rechtsverhältnisse nach dem Vorgang
und in den Formen der kaiserlich römischen Legislation, ohne Beirath
der Großen, ohne Befragung des Volkes[301]. Ganz denselben Zustand
zeigen die Quellen in dem vandalischen Reiche. Der König ordnet
gleich nach der Eroberung Africas die Ansiedlung und Landtheilung;
er nimmt für sich und seine Söhne was ihm gefällt; er überweist den
einzelnen Vandalen ihre Sortes[302]. Er gibt dann ein strenges Gesetz
über die Sittenpolizei; es liegt kein Grund vor, diese Verordnung,
wie Dahn vermuthet, nur auf die römischen Provincialen zu beziehn, da
eine rasche Demoralisirung und Verweichlichung der Vandalen sattsam
bezeugt ist, und Geiserich also Grund genug hatte, gegen solche
Uebelstände auch bei seinen Stammesgenossen einzuschreiten. Das vorher
erwähnte Erbfolgegesetz, welches nach Prokop noch viele anderweitige
Bestimmungen enthält, wird nach allen Quellen von Geiserich ohne die
Mitwirkung, sei es der Großen, sei es des Volkes festgestellt, und wenn
Jordanes erzählt, daß er es vor seinem Tode seinen Söhnen mitgetheilt
und sie zu einträchtiger Befolgung desselben ermahnt habe, so ist
es ein willkürlicher Zusatz bei Dahn[303], es könnten hiebei noch
weitere Personen gegenwärtig gewesen sein. Der Umstand, daß bis auf die
Regierung Hilderich’s sich nirgends eine Spur populären Widerstandes
gegen das Gesetz zeigt, berechtigt nicht zu dem Schlusse, welchen Dahn
daraus zieht, das vandalische Volk müsse den Erlaß der Verfügung durch
seine Zustimmung bekräftigt haben; es erhellt nichts weiter daraus,
als daß das Volk mit dem Inhalte des Gesetzes einverstanden war, und
es ist reine _petitio principii_ zu meinen, die Vandalen würden den
Wegfall der alten demokratischen Rechte (deren Bestand kaum Einer von
Geiserich’s Unterthanen mehr erlebt hatte), mit Unwillen ertragen
haben. Nicht eine unserer Quellen gibt davon die leiseste Andeutung.
König Hunerich erläßt seine Verordnungen gegen die Katholiken genau
in der Form der kaiserlichen Edicte gegen die Arianer, und zwar
_universis populis_; er will katholische Vandalen ebenso treffen,
wie deren römische Glaubensgenossen. Daß er bei der Ladung zu einem
Religionsgespräch zwischen den beiden Parteien die Zustimmung der
arianischen Bischöfe erwähnt, ist natürlich bei diesem Gegenstande,
ohne daß man deßhalb an legislative Rechte der Geistlichkeit zu denken
hätte. Ein letzter Grund, welchen Dahn für die Fortdauer populärer
Rechte bei der Gesetzgebung anführt[304], erscheint ebenfalls nicht
stichhaltig. Nach Prokop sandten die Nachkommen der bei Godegisel’s
Abzug in Pannonien zurückgebliebenen Vandalen eine Botschaft an
Geiserich mit dem Antrage, König und Volk möchten ihnen die Aecker
förmlich abtreten, welche die Zurückgebliebenen zwar bisher benutzt
aber nicht als Eigenthum occupirt hätten. Als die Gesandten dies
vorgebracht haben, erscheint das Begehren dem Könige und den andern
Vandalen billig; ein angesehener Greis aber erhebt sich gegen die
Forderung, und Geiserich spricht nach dessen Ansicht die Ablehnung aus.
Dahn erörtert hiernach, daß über vandalisches Eigenthum der König nicht
allein verhandelt, daß die Entscheidung von König und Volk gemeinsam
zu geben gewesen. Aber zunächst meldet Prokop nichts von einer
vandalischen Volksversammlung; seine Erzählung zeigt nur, daß bei dem
Empfange der Gesandten mehrere Vandalen den König umgeben haben. Sodann
handelt es sich hier nicht um einen Act der Gesetzgebung, sondern um
das Privateigentum vandalischer Gemeinden. Schließlich aber entscheidet
der König gegen die Meinung aller Anwesenden mit Ausnahme eines
Einzigen. Es ist also nicht abzusehen, wie aus einem solchen Vorgange
auch nur der Schatten eines Beweises für eine populäre Einwirkung auf
die Gesetzgebung hergeleitet werden könne. Wenn Dahn sagt: nicht einmal
alle Verordnungen über die Provinzialen wurden »wohl« von Geiserich
allein erlassen; das Grundgesetz der Landtheilung bedurfte »wohl«
»jedenfalls« der Zustimmung der Vandalen, so ist das lediglich seine
subjective Meinung, für welche nur das Zeugniß der Quellen fehlt, daß
sie von Geiserich oder den Vandalen getheilt worden wäre.

Bei den Burgundern erläßt Gundobald sein Gesetz unter Beirath der
Optimaten, ohne daß einer Zustimmung des Volkes Erwähnung geschehe. Bei
den Westgothen gibt Alarich _II._ seine Lex Romana unter Mitwirkung der
Bischöfe und auserlesener Provincialen; die Gesetzgebung Eurich’s und
Leovigild’s aber schreibt Isidor ohne nähere Angabe solchen Beiraths
den beiden Königen zu. Sehr richtig bemerkt Dahn bei den ersten beiden
Fällen, daß die dort erwähnte Zuziehung des Adels nicht eine rechtliche
Notwendigkeit derselben beweise; umgekehrt ist es denkbar, daß die
Nichterwähnung derselben bei Isidor nicht Ausschließung bedeutet,
sondern nur Folge der kurzen Fassung des Berichtes ist. Für die spätere
Zeit ist die Betheiligung des geistlichen und weltlichen Adels ebenso
gewiß, wie der vollständige Mangel irgend einer populären Einwirkung.
Immerhin wird Niemand in den Vorgängen auf den toletanischen Concilien
irgend eine Erinnerung an die altgermanische Volksfreiheit zu entdecken
vermögen.

Auch im fränkischen Reiche ist die Thatsache über jeden Zweifel
erhaben, daß die Könige eine gesetzgebende Gewalt auf allen Gebieten
des Rechtes besitzen und üben. Und zwar kommt diese Gewalt sehr häufig
ohne irgend welche Mitwirkung des Volkes zur Erscheinung; zuweilen wird
der Beirath der Optimaten erwähnt, jedoch bleibt zunächst die Frage
unentschieden, ob es sich dabei um eine Bedingung für die Gültigkeit
des Gesetzes, oder nur um sachverständige Vorbereitung seines Inhaltes
handelt. Es verlohnt sich, die leider wenig zahlreichen Acte der
merovingischen Gesetzgebung in Bezug auf die Stellung des Königs und
Volkes im Einzelnen zu durchmustern.

Was zuerst die Volksrechte betrifft, so sagt, wie oben bemerkt, der
Prolog des salischen Gesetzes, Chlodovech, Childebert und Chlothar
hätten dasselbe klarer verbessert. Die Epiloge geben die nähere
Auskunft, Chlodovech habe es statuirt, und dann mit seinen Optimaten,
oder nach einem Pariser Codex mit den Franken, eine Anzahl Artikel
hinzugefügt. Ebenso heißt es von Childebert und Chlothar, _cum regnum
suum_ hätten sie die Verordnungen erlassen. Es ist der Pactus _pro
tenore pacis_ gemeint, der allerdings in seinem Texte selbst eine
Mitwirkung des Volkes nicht erwähnt. Desto ausdrücklicher heißt es in
der Einleitung zu Chilperich’s Edict: _pertractantes .. cum optimatibus
vel antrustionibus et omni populo convenit_, während die von Boretius
als sechstes Capitular bezeichnete Verfügung jeder einleitenden Aussage
dieser Art entbehrt. Ganz ähnlich lauten dagegen wieder in einigen
Handschriften die Überschriften des alamannischen und des baierischen
Gesetzes: das Gesetz ist zur Zeit König Chlothar’s erlassen worden,
gemeinsam mit seinen Großen und dem übrigen versammelten Volke; das
Gesetz ist von dem König und seinen Fürsten und allem christlichen
Volke im Reiche der Merovinger verfügt worden.

Nach diesem Allem könnte der Satz begründet erscheinen, daß der
König nicht befugt war, ohne Zustimmung der Großen und des Volkes
an dem Inhalte des durch die gerichtliche Praxis ausgebildeten
Gewohnheitsrechtes durch neue Gesetze Änderungen vorzunehmen, daß also,
wie Boretius es ausdrückt[305], der eigentliche Gesetzgeber das Volk,
und der König bei der Aufzeichnung der rechtlichen Satzungen nur das
Organ des Volkswillens gewesen.

Indessen zeigen sich anderweitige Wahrnehmungen, welche es dennoch
sehr zweifelhaft machen, ob eine solche Beschränkung der königlichen
Machtvollkommenheit in der That ein anerkannter Rechtssatz, ob sie
nicht, wo sie vorkam, das Ergebniß lediglich factischer Erwägungen und
freien königlichen Ermessens gewesen ist.

Die Vorrede des baierischen Gesetzes, welche, wie wir sahen,
zugleich auch über die Entstehung des ribuarischen und alamannischen
Gesetzes berichten will, sagt, daß König Theoderich weise, im alten
Recht erfahrene Männer berufen, und diesen die Aufzeichnung der
Rechtssatzungen seiner Völker, eines jeden nach seiner Gewohnheit
befohlen habe. Und sie fährt weiter fort, daß er die nöthigen
Zusätze und Änderungen gemacht, und die heidnischen Bestimmungen
durch christliche ersetzt habe. Was er in dieser Hinsicht wegen der
eingewurzelten heidnischen Gewohnheit nicht habe bessern können, das
habe Childebert begonnen und Chlothar vollendet. Und endlich habe
Dagobert dies Alles durch vier erlauchte Männer erneuert, und alle
alten Rechte verbessert und so einem jeden Volke ein geschriebenes
Gesetz gegeben. Hier zeigt sich nirgend eine Spur von rechtlicher
Bindung des königlichen Willens durch das Erforderniß einer populären
Zustimmung. Von vorn herein hat der König selbst die Absicht, nicht
eine völlig neue Schöpfung zu vollziehen, sondern das vorhandene
Gewohnheitsrecht zu einem königlichen Gesetze zu machen, zugleich
aber auch, es zu vervollständigen, zu verbessern, vor Allem es zu
christianisiren. Die weisen und rechtskundigen Männer haben keinen
andern Beruf, als die vorhandenen Bräuche zu sammeln und zur Kenntniß
des Königs zu bringen[306]; die Umarbeitung derselben vollzieht der
König in unbedingter Selbständigkeit, wenn auch mit der politischen
Behutsamkeit, nach welcher er auf die Stimmungen des Volkes eine
gewisse Rücksicht nimmt, so daß die heidnischen Bräuche erst bei der
dritten Revision vollständig ausgetilgt werden. Waitz bemerkt dabei
sehr richtig, daß die so entstandenen Leges nicht selten in einzelnen
Abschnitten oder in der ganzen Fassung die Form eines neuen gebotenen
Rechtes, eines königlichen Erlasses annehmen[307]. Die Optimaten, deren
Mitwirkung in den vorher erwähnten Ueberschriften bezeugt wird, sind
Bischöfe und königliche Beamte, Herzoge und Grafen, deren unbedingte
Abhängigkeit von den königlichen Befehlen in jener Zeit wir kennen:
es ist nicht daran zu denken, daß sie ein Widerspruchsrecht gegen den
Willen des königlichen Gesetzgebers damals besessen hätten; offenbar
haben sie hier, nach moderner Ausdrucksweise, nicht die Rechte eines
parlamentarischen Oberhauses, sondern höchstens die Stellung eines
begutachtenden Staatsraths. Childebert _II._ erläßt 596 eine Reihe von
Satzungen, welche ihrem Inhalte nach sich durchaus an das fränkische,
hauptsächlich das ripuarische Volksrecht anschließen; er beräth sie auf
drei Märzfeldern mit seinen Optimaten, decretirt sie aber in eigenem
Namen, und die Nichterwähnung des Volkes ist hier um so frappanter,
als der Beschluß gerade auf dem Märzfelde Statt findet, wo an der
Anwesenheit des bewaffneten Volkes doch gar nicht zu zweifeln ist.
Hiernach wird, was Boretius als exceptionelle Besonderheit dieses
einzelnen Falles hinstellt[308], daß das Volk nicht im rechtlichen
Sinne um seine Einwilligung angegangen worden, sondern auf dem
Märzfelde umhergestanden und den Beschlüssen Zuruf habe zu Theil werden
lassen, diese Acclamation eines zufällig anwesenden Umstandes also
wird uns für das sechste Jahrhundert überall als die einzige Function
des Volkes bei der Gesetzgebung erscheinen, wo ein solches in den
obigen Stellen erwähnt wird. Allerdings finden sich später in der
karolingischen Zeit einige Fälle, wo Gesetze volksrechtlichen Inhalts
den einzelnen Gerichtsversammlungen der Hundertschaften zur Anerkennung
und Unterzeichnung vorgelegt werden: aber abgesehen davon, daß auch
hier Karl der Große, als einmal wegen des Mangels einer solchen
Vorlegung drei neuen Gesetzen der Gehorsam verweigert wird, denselben
ohne weiteres zu erzwingen befiehlt, reden eben die merovingischen
Quellen von einer derartigen Maaßregel ganz und gar nicht, sondern nur
von einer einzigen Versammlung des ganzen christlichen Volkes, also
desjenigen Volkes, welches bei der Verkündigung des Gesetzes gerade
gegenwärtig war.

Ferner ist es unbestritten, daß im sechsten Jahrhundert die Könige
neben der Aufzeichnung der Volksrechte über sonstige Gegenstände nach
freiem Ermessen Gesetze und Verordnungen erließen. »Diese erschienen
in der Form kaiserlicher Constitutionen, es sind Edicte, Decrete, die
freilich nicht gerade neues Recht machen, aber doch Vorschriften über
verschiedene Gegenstände enthalten, und einschärfen, was von dem Volke
beachtet werden soll. Daß dieses, oder auch nur die Großen des Hofes
ihre Zustimmung gegeben oder irgend welchen Antheil genommen, wird
nicht gesagt[309].« Hiemit wird die Wahrscheinlichkeit gesteigert, daß
auch bei der Aufzeichnung der Volksrechte die Mitwirkung der Optimaten
und des Umstandes ganz von dem königlichen Ermessen abhing. Denn eine
rechtlich bindende Verschiedenheit für das legislative Verfahren bei
den Volksrechten und bei anderweitigen königlichen Edicten würde
nothwendig eine feste Abgrenzung der Gegenstände beider Legislationen
zur Voraussetzung haben, und eine solche Scheidung läßt sich nach dem
Inhalte der uns vorliegenden Gesetze nicht erkennen. Im Allgemeinen
zeigt es sich, daß die Volksrechte sich vorwiegend mit dem Strafrechte,
hier und da aber auch mit dem Privatrechte und dem Proceßverfahren
beschäftigen, und man hat demnach als die Sphäre der sonstigen
königlichen Edicte und später der _Capitularia per se scribenda_
hauptsächlich die staatsrechtlichen und polizeilichen Vorschriften
bezeichnet. Indessen auch Boretius, der kräftigste Vertreter der
populären Mitwirkung bei der Feststellung der Volksrechte, muß die
Thatsache einräumen, daß zahlreiche Ausnahmen auf beiden Seiten
vorkommen, daß es weder an staatsrechtlichen Bestimmungen in den
Leges, noch an strafrechtlichen und processualischen in den Edicten
und Capitularien fehlt[310]. Er meint allerdings, solche Ausnahmen
bewiesen keineswegs, daß die Regel nicht existirt, sondern nur, daß man
sie nicht immer strenge eingehalten habe[311], und Niemand würde ihm
wiedersprechen, wenn irgendwo eine ausdrückliche Definition der Regel
vorläge. Da dies aber nicht der Fall ist, sondern wir die Regel nur aus
der Reihe der einzelnen Thatsachen zu abstrahiren haben, so bleibt es
dabei, daß die hier vorkommenden Ausnahmen die vermuthete Regel nicht
bekräftigen, sondern beseitigen.

Indessen, angenommen einmal, wenn auch nicht eingeräumt, daß eine
Aenderung der Volksrechte durch neues Gesetz überall der Zustimmung der
fränkischen _lords and commons_ bedurft hätte: gegen die rechtliche
Unumschränktheit der Merovinger wäre damit noch immer wenig gewonnen.
Denn nichts ist gewisser als die Thatsache, daß die Merovinger, mochte
in der Lex geschrieben stehen, was da wollte, in ihren einzelnen
Verfügungen unaufhörlich Maaßregeln ergriffen, zu welchen die Lex
keine Vollmacht gab, oder welche der Lex auch geradezu widersprachen,
und mit nicht geringerer Sicherheit darf man behaupten, daß keine
Aussage der Quellen ein solches Verfahren der Könige als rechtswidrige
Usurpation bezeichnet, so oft auch der Inhalt einzelner Befehle nach
verschiedenen Gründen getadelt wird. Schon oben bemerkten wir den
allgemeinen Grundsatz, daß die Unterthanen den Weisungen der Könige
Gehorsam schulden, daß die Könige im Interesse des öffentlichen Wohles
zu herrschendem Walten berechtigt und verpflichtet sind. Die königliche
Banngewalt erscheint nun vor Allem auf dem eigentlichsten Gebiete der
Volksrechte, auf dem strafrechtlichen. Gewisse Handlungen, welche das
Volksrecht straflos läßt, werden mit dem Königsbann von 60 oder 100
Solidi, mit der Verdoppelung, ja mit der Verzehnfachung desselben
geahndet. Manche dieser Bannfälle sind gesetzlich regulirt, andere
lediglich auf das Ermessen des Königs gestellt. Nicht bloß wer sich dem
Aufgebot zum Heeresdienst entzieht, zahlt die Bannbuße, sondern ebenso
ein jeder, welcher sonst einen zum Nutzen des Königs ihm gegebenen
Befehl nicht beachtet. So ist der gesetzlich anerkannte Zustand; Gregor
berichtet uns weiter, wie diese königliche Strafgewalt thatsächlich,
und zwar ohne erkennbaren Widerstand zu willkürlicher Verhängung
zahlreicher Todesstrafen, zu schweren Bußen ganzer Einwohnerschaften
vorschreitet, wie ein König nach der Ermordung seines Bruders gelobt,
die Familien der Uebelthäter bis in das neunte Glied auszurotten. Wie
diese Ausdehnung der öffentlichen Strafen, verfügt der König das Verbot
der Richtungen und die Beschränkung der im Volksrecht anerkannten
Fehde. Er wendet, im Bewußtsein seiner Obervormundschaft seine
Aufmerksamkeit auf das gerichtliche Verfahren[312]. Auf Reclamation
oder als oberster Richter greift er in den Rechtsgang der ordentlichen
Gerichte ein, und erachtet sich befugt, Befehle an dieselben zu
erlassen, vergleichbar den Rescripten der römischen Imperatoren,
schriftliche Mandate und Indiculi, die meistens nur Anwendung des
Rechtes betreffen, zuweilen aber auch neues Recht kündigen; er ladet
die Beklagten vor seinen Stuhl, oder befiehlt den Grafen Abhilfe zu
schaffen, oder die Parteien vor das Königsgericht zu senden. Aber nicht
bloß solche Eingriffe im einzelnen Falle kommen vielfach vor, sondern
auch allgemeine Regeln für die Abänderung des alten volksrechtlichen
Verfahrens werden ohne förmlichen legislativen Act durch eine feste
Regierungspraxis zu gesetzlicher Wirksamkeit gebracht, und auf solche
Art – wir kommen unten darauf zurück – allmählich der ganze Proceßgang
des bisherigen Gewohnheitsrechtes von Grund aus umgestaltet. Sohm
stellt diese schrittweise vorgehende Verdrängung des alten Volksrechts
mit dem Verhältniß des römischen Amtsrechts zum alten Civilrecht
zusammen, und der Vergleich, wenn auch nicht in jeder Beziehung
treffend, erläutert doch sehr gut das auf den ersten Blick wunderlich
erscheinende Verhältniß, wie hier ein anerkanntes Gewohnheitsrecht
ohne förmliche Aufhebung durch eine an verschiedenen Punkten sich
eindrängende neue Praxis langsam beseitigt oder von innen heraus
verwandelt wird. Und endlich hat und übt der König die Befugniß, für
sich seine Güter und seine Schützlinge specielle Prozeßformen zu
erschaffen und Einrichtungen zu treffen, welche die damit Privilegirten
vor dem Formalismus und der Härte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
beschützen. Dem Könige, sagt also Sohm mit gutem Grunde[313], steht
die unbedingte Macht über das Volksrecht zu; kraft seiner _plenitudo
potestatis_ vermag er von der Strenge des Prozeßrechts und des
Privatrechts zu dispensiren; er kann das Recht ignoriren und ohne Recht
nach billigem Ermessen verfahren; er kann _ius aequum_ an die Stelle des
_ius strictum_ setzen. Auch hier wirkt römisch-christliche Anschauung
ein: _inter aequitatem iusque interpositam interpretationem nobis solis
et oportet et licet inspicere_, sagt Kaiser Constantin[314], oder nach
Erzbischof Hinkmar’s Ausdruck: es ist die Pflicht des Hofgerichts, so
zu verfahren, daß wo die heidnische Satzung zu grausam erscheint, das
weltliche Recht nach Verdienst eingeschränkt und Gottes Gerechtigkeit
aufrecht erhalten werde. Nicht bloß vor unbilligen Ergebnissen des
Prozeßverfahrens, sondern auch vor drückenden Satzungen des materiellen
Rechtes kann der König seinen Getreuen wirksamen Schutz verleihen. Wäre
es wirklich begründet, wie Boretius glaubt, daß er eine Änderung des
Volksrechts in der Form eines neuen Gesetzes nur mit Zustimmung des
Volkes vollziehen könnte, welchen Eintrag thäte das seiner Machtfülle,
mit der er durch die gerichtliche Praxis oder specielles Mandat oder
dispensirendes Privileg jeden Satz des Volksrechts abschaffen oder in
sein Gegentheil verkehren kann?

Blicken wir zurück. Wir haben das alte Recht der Thronfolge durch
völlig neue Grundsätze verdrängt gesehen. Die Vollmacht zu herrschendem
Thun, welche dem altgermanischen Könige den Beifall der Volksgemeinde
gab, wird jetzt auf einen mystischen Rathschluß Gottes zurückgeführt.
Die Competenz des Herrschers, die früher sich auf Kriegführung und
Urtheilfindung beschränkte, ist jetzt zu einer Obervormundschaft
über das ganze Dasein aller seiner Unterthanen geworden. Er ist der
Lenker einer centralisirten Verwaltung über weite Gebiete, die er
durch eine nach römischem Muster organisirte, von ihm schlechthin
abhängige Beamtenhierarchie beherrscht. Wenn es früher hieß, daß er
mehr durch Ueberredung als durch Befehle seine Volksgenossen lenke,
so ist er jetzt der Inhaber einer gesetzgebenden Gewalt, bei deren
Ausübung er den Umständen nach sich gelegentlich des Beifalls der
Großen und der Volksmassen versichert, aber alle Mittel und Titel
besitzt, um auf jedem Gebiete des Rechtes seine Anschauungen nach
souveränem Ermessen zur Geltung zu bringen. Nicht alle Einrichtungen
des Staates, wie bei den Ostgothen, sind im merovingischen Reiche nach
römischer Form gemodelt. Aber die wichtigste dieser Einrichtungen, das
Königthum selbst, ist auch bei den Franken ohne Zusammenhang mit den
altgermanischen Verhältnissen, eine neue Schöpfung, theils eines fast
hundertjährigen Kriegszustandes, theils römisch-christlicher Politik.
Von all seinen Machtbefugnissen ist nur die eine, der Heerbefehl,
im alten Staate vorhanden, und auch diese tritt nur in Thätigkeit,
wenn und so lange die souveräne Volksgemeinde Krieg führen will. Bei
dieser Sachlage zu erklären, daß das altdeutsche Königthum in sich die
Elemente besessen habe, sich zur Monarchie der Amaler und Merovinger
zu entwickeln, scheint mir den geschichtlichen Thatsachen wenig zu
entsprechen. Mit beinahe gleichem Rechte könnte jemand behaupten, die
Grafschaft Oldenburg habe ihren Grafen die Mittel gewährt, sich zu
Selbstherrschern des russischen Reiches zu erheben.


Fußnoten:

[284] Vgl. Eichhorn St. u. R. G. _I_, S. 402, Grimm R. A. S. 475.

[285] C. 45. Ob seine Angabe über die Sitonen richtig ist oder nicht,
ist gleichgültig für unsere Frage; jedenfalls läugnet die Stelle
weibliche Thronfolge bei den übrigen Germanen.

[286] Einer διαθήκη, sagt Prokop. Dahn meint, man dürfe hier nicht
an ein Testament denken, da dem alten deutschen Rechte Testamente
unbekannt gewesen. Es ist das eine _petitio principii_. Die Vandalen
hatten damals über ein Jahrhundert auf römischen Boden gelebt;
Geiserich erließ Edicte und Präcepte in völlig römischer Form, warum
nicht auch ein Hausgesetz?

[287] Ich kann deshalb Sohm nicht zugeben, daß der Gegensatz der
fränkischen Theilbarkeit gegen die gothische Untheilbarkeit auf einem
Gegensatze von Stammverfassung und Reichsverfassung beruht habe.
Stammesreiche waren, wie wir gesehen, die gothischen Staaten ebenso
wenig wie der fränkische. Am ersten würde die Bezeichnung auf die
angelsächsischen Gemeinwesen passen, wo aber wieder der Grundsatz der
Untheilbarkeit nicht existirt.

[288] Dahn, Könige _III_, 292 stellt eine Reihe solcher Aussagen
zusammen.

[289] _Pertz III_, 4. Gleichinhaltliche Stellen bei Waitz V. G. _II_^2,
164.

[290] Wenn Waitz V. G. _II_^2, S. 281 den Unterthanenbegriff im
fränkischen Reiche in Abrede stellt, so genügt es, auf seine eignen
Ausführungen S. 148 ff. zu verweisen.

[291] Greg. _VI_, 46, _VIII_, 30.

[292] Roth B. W. Buch 3, Cap. 1.

[293] Waitz _l. c._ 149.

[294] Dahn Könige _I_, 215, _VI_, 250.

[295] Brunner, Geschichte der Urkunde.

[296] Daß Dahn hier mit Unrecht an altgermanische Grafen denkt, habe
ich schon oben bemerkt.

[297] Hegel ital. Städteverfassung _I_, 124.

[298] Näheres bei Dahn, Könige _VI_, S. 298 ff.

[299] Papencordt S. 198, 226, 293. Dahn, Könige _I_, S. 216. Gewiß mit
Grund will Dahn S. 233 die Domestici nicht geradezu für ein königliches
Gefolge im alten Sinne halten, wenn sie ihn auch in etwas daran
erinnern.

[300] _Pertz leges I_, 134, 156.

[301] Dahn Könige _IV_, 1.

[302] Prokop und Victor von Vita, deren Berichte sonst manche
Abweichungen zeigen, stimmen darin überein, daß der König, und dieser
allein, die Einrichtung trifft.

[303] Könige _I_, 201.

[304] Ebendaselbst _I_, 225.

[305] Capitularienkritik S. 9, 10.

[306] König Rothar (Prolog zu seinen Gesetzen) läßt sich ebenso wie die
Rechtssatzungen auch die Namen seiner königlichen Vorgänger durch alte
Männer berichten.

[307] V. G. _II_^2, S. 91 und die in Note 1 dort gesammelten Stellen.

[308] Capitularienkritik S. 25.

[309] Waitz V. G. _II_^2, 655. Er setzt dann noch hinzu: »doch ist
damit nicht nothwendig ausgeschlossen, daß es geschehen.« Daß es, nach
freiem Willen des Königs, im einzelnen Falle geschehen mochte, ist
zweifellos; genug, daß wir von einer rechtlichen Verpflichtung des
Königs dazu nicht eine Sylbe erfahren.

[310] Die ohne Mitwirkung des Volkes erlassene Constitution Childebert
_I._ enthält Strafbestimmungen gegen heidnische Culthandlungen und
Sacrilegien, der _pactus pro tenore pacis_ organisirt die Polizeiwachen
der Hundertschaften, die _decretio Childeberti II._ hat zahlreiche
Strafbestimmungen.

[311] Zur Capitularienkritik, 53, 60, 65. Im Allgemeinen füge ich
noch die Bemerkung hinzu, daß die merovingischen Königsrechte des
sechsten Jahrhunderts ungleich stärker waren als die karolingischen des
achten und neunten, und demnach die Erscheinungen des letztern nicht
ohne Weiteres für das erstere beweisen können. Noch weniger ist aus
den Befugnissen des schwachen langobardischen Königthums auf gleiche
Schwäche des merovingischen zu schließen.

[312] Die Aufhellung dieses wichtigen Verhältnisses verdanken wir
Brunner’s trefflichen Abhandlungen, deren Ergebnisse er zuletzt im
Schwurgericht S. 60 ff. zusammengefaßt hat.

[313] R. u. G. Verf. _I_, 166.

[314] l. 4. _C. Th. I_, 2. Vgl. l. 1 u. 9 _C. J. I_, 14.


§ 7. Gerichtshoheit des Königs.

Die älteste Periode der deutschen Geschichte fand in der Volksgemeinde
das wahre Organ, wie für alle sonstige öffentliche Thätigkeit, so auch
für die Entstehung und Bewahrung des Rechtes. Die Ausübung dieser
Function geschah in ziemlich unbestimmten Formen, der Princeps war
zunächst als Urtheiler, der Priester als Bannender thätig, die Gemeinde
nahm auf beiden Seiten Antheil und gab beiden die entscheidende
Vollmacht. Dieses Gebäude ruhte in allen Theilen auf den allgemeinen
Formen des Geschlechterstaates, es konnte sich überall nur so weit
erhalten, als Theile dieser Verfassung in die neue Zeit hinüber
gerettet wurden.

Da die deutschen Monarchien entweder unter römischen und celtischen
Einflüssen oder doch entfernt von den vaterländischen Gemeinwesen
entstanden, da sie alle aus der begünstigten Lage und der
schöpferischen Kraft hervorragender Individuen emporwuchsen, da die
Auflösung der alten Gemeinden bei ihnen die erste Bedingung oder
die nächste Folge des eignen Daseins war, so bedarf es gar keiner
Gründe weiter zur Erklärung der Thatsache, daß der gerichtliche
Bann, d. h. die allgemeine Macht den Frieden zu sichern und das
Recht zu schützen[315], überall an die Krone fiel. In diesem Punkte
ist denn auch zwischen allen Staaten volle Uebereinstimmung; eine
Verschiedenheit zeigt sich nur in der Stellung und Berechtigung der
Volksgemeinde. Hier erscheint mithin die Aufgabe, diese Rechte an die
früher gegebene Entstehungsgeschichte jedes Reiches anzuknüpfen und in
der Ausbildung der Gerichte dieselben Momente nachzuweisen, welche die
einzelnen Monarchien im Ganzen hervorgerufen haben. Ich kann heute nach
den eingehenden Arbeiten von Dahn über die Gothen, von Waitz und Roth,
sowie von Sohm und Brunner über die Franken mich mehrfach kürzer als
in der ersten Auflage fassen und mich auf die Hervorhebung der für die
richtige Auffassung des Königthums wichtigen Gesichtspunkte beschränken.

In dem ostgothischen Reiche ist der feste Zusammenhang zwischen
äußerer Geschichte und inneren Zuständen auch auf dem Gebiete der
Rechtspflege unverkennbar: das Aufgehen in römischen Anschauungen und
Formen prägt sich gerade hier so bestimmt wie möglich aus. Zunächst
ist dafür an Theoderich’s Edict zu erinnern, in welchem er nach
zehnjähriger Erfahrung[316] diejenigen Rechtssätze zusammenstellt,
deren Einschärfung ihm besonders wichtig erscheint: es ist durchgängig
Wiederholung römischer Bestimmungen, die hier als allgemeines
Reichsrecht für alle Einwohner beider Nationen verkündigt werden. Es
handelt sich um Satzungen des öffentlichen Rechtes, um verschiedene
privatrechtliche Festsetzungen, um Organisation der Rechtspflege,
des Civil- und Strafprozesses, endlich um Regelung des Strafrechts.
Das Alles war römisch. Beibehalten, wie schon bemerkt, war der ganze
Apparat der römischen Beamten; die einzige neue Einrichtung auf diesem
Gebiete war das Amt des _Comes Gothorum_, welcher neben einigen
Verwaltungsfunctionen und dem Heerbefehl in seinem Bezirke den Beruf
hatte, Prozesse zwischen Gothen oder zwischen Römern und Gothen,
die letzteren unter Zuziehung eines römischen Rechtsverständigen
abzuurtheilen.

Eine Erörterung der weitschichtigen Streitfrage, ob für die gothische
Bevölkerung subsidiarisch neben dem Edicte gothisches oder römisches
Privatrecht gegolten habe, ist für unsere Aufgabe nicht erforderlich.
Nicht alle Argumente, mit welchen neuerlich Dahn für die Fortdauer des
gothischen Privatrechtes eingetreten ist, sind abschließender Art: bei
der eigenthümlichen Beschaffenheit des Beweismaterials in Cassiodor’s
Varien kann man zweifeln, ob ein sicheres Ergebniß überhaupt
erreichbar ist. Jedenfalls ist, nachdem die Gerichtsverfassung und das
Prozeßrecht als römisch erkannt sind, die Frage über das Privatrecht
ohne wesentlichen Belang für die Charakteristik des Königthums. Auch
im römischen Kaiserreich lebten, wie wir sahen, die aufgenommenen
barbarischen Förderaten nach ihrem angeborenen Privatrecht, obgleich
der Verband ihrer frühern thervingischen oder greutungischen Civitas
längst zersprengt war. Wenn also die Gothen in Theoderich’s Reich
subsidiarisch nach gothischem Rechte gerichtet wurden, so ergibt
sich daraus kein Schluß weder auf die Natur ihres Königthums, noch
für Dahn’s Ansicht, Theoderich’s Heer sei eine Fortsetzung des
greutungischen Volkes gewesen.

Für die Westgothen folgt aus dem Früheren die Vermuthung, daß trotz
der Erhaltung des deutschen Privatrechtes, die Behörden, welche es
verwalten, wenigstens nach römischen Gesichtspunkten ausgebildet
wurden. Lembke berührt gerade diese Stelle nur mit wenigen Worten; als
gründliche Vorarbeit ist noch immer Eichhorn’s Darstellung (R. G. §
24, Zeitschrift Bd. _VIII._, 3 ff.) zu bezeichnen[317], welche indeß,
wenn auch nicht zu entgegenstehenden, doch zu abweichenden Ergebnissen
gelangt, und sichtlich dem Bestreben folgt, so viel wie möglich
altdeutsche Grundsätze in den Formen der westgothischen Gerichte zu
entdecken.

Sobald die Eroberung vollendet war, erörtert Eichhorn, wurde für jeden
Stadtbezirk ein _comes_ bestellt, welcher Civil- und Militärgewalt
vereinigte, ursprünglich nur über die Gothen richtete, und zu seinen
Stellvertretern und Unterbeamten die in _l. Vis. II_, 1, 26, und _IX_,
2 erwähnten Militärbefehlshaber hatte. Richter der Provincialen blieb
wie bisher der Präses Provinciä und unter ihm der Defensor Civitatis,
beide in eine gewisse Abhängigkeit von dem Comes gestellt, welche bei
der Verschmelzung beider Völker unter Receswinth zur Folge hatte, daß
der Präses Provinciä als Judex oder Vicarius Comitis sich mit dem Comes
zu einer einzigen Behörde, der allgemeinen Instanz für Gothen und
Römer außer den Militärgerichten vereinigte, in welcher der Comes als
Vorsitzender vornehmlich den Bann, der Judex die Urtheilfindung hatte.
– Der Beweis dieser ganzen Ansicht wird in ihrer Uebereinstimmung mit
der Lex Visig., und für die frühere Zeit in der Möglichkeit gesucht,
die einzelnen Notizen des Breviars in der angegebenen Art damit zu
verbinden.

So viel ist ihr nun ohne Frage gegen Savigny (G. d. R. R. Cap. _V._)
zuzugeben, daß auch in der ältesten Zeit der gothische Graf nicht für
den Judex des Breviarium, den Präses Provinciä des _Cod. Th._, sondern
für eine diesem übergeordnete Behörde gehalten werden muß. Savigny
selbst gesteht bei der _Int. l._ 3 _C. Th. I._ 21, daß seine Annahme
mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sei; dann zeigt die Lex
Visig. einen _iudex territorii_ an mehreren Stellen unter und neben
dem Grafen, wo er unter dessen Schutze und Beihülfe alle richterlichen
Functionen ausübt. Für den Defensor kann er nicht gelten, da z. B.
nach _VII_, 1, 1 der Graf nur in seiner Gegenwart einen Angeklagten
foltern lassen darf, da ferner nach _XII_, 1, 2 einerseits der _rector
provinciae_ (hier ganz sicher der Graf) und der _iudex territorii_,
andrerseits aber Judex und Defensor sich in der Weise entgegengesetzt
werden, daß der Judex, welcher auf die Wahl eines Defensor einzuwirken
sucht, um 10 Pfund Gold gebrüchtet werden soll. Gehe ich aber näher
auf Eichhorn’s Ansicht ein, so kann ich ihr nicht zugeben, daß sie
das Verhältniß des Grafen und Judex richtig ausdrücke. Zunächst, so
viel ich sehe, ist aus dem westgothischen Gesetzbuche der Beweis, daß
im siebenten Jahrhundert der Judex der Vicarius des Grafen gewesen,
nicht zu führen. Es ist nicht ganz leicht, aus der Lex Visig. die
verschiedenen Behörden scharf gegeneinander abzugrenzen, da sie sehr
häufig mehrere derselben mit einem _aut_, _sive_ oder _vel_
nebeneinander stellt und in den meisten Fällen die Bedeutung dieser
Partikeln erst durch besondere Untersuchung deutlich wird. So heißt es
 _III_, 6, 1: _comes civitatis, vel vicarius, aut iudex territorii_, wo
eben sowohl eine Synonymie als ein Gegensatz gemeint sein kann. Eine
andere Stelle _II_, 1, 22: _iudicem vel comitem aut vicarium comitis seu
tyuphadum_ erklärt Eichhorn: irgend ein Richter, der Graf, als oberste
richterliche Behörde, oder seine beiden Stellvertreter, so daß also
der allgemeine Begriff vorausgeschickt und dann erst in seine Theile
zerlegt würde. Anstößig finde ich aber bei dieser Auffassung den
Wechsel der Partikel, denn irgendwo erwartete ich hier ein _aut-aut_
oder _sive-sive_, und werde durch die vorliegende Form des Gesetzes
geradezu auf die Entgegensetzung der Behörden geführt. Jedenfalls zeigt
das Gesetzbuch außer dem Judex noch einen andern Vicar des Grafen,
_II_, 1, 14: _hi qui potestatem iudicandi a rege accipiunt sive etiam
hi qui per commissoriam comitum vel iudicum iudiciali potestate
utuntur, vices suas aliis – scriptas peragendas iniunxerint licitum
illis erit_. Es ist hiernach auch ein Vicar des Judex möglich, daß
ein solcher aber in dem Gesetze sehr selten[318], der Stellvertreter
des Grafen dagegen sehr häufig besondere Erwähnung findet, erklärt
sich leicht aus den faktischen Verhältnissen. Der Judex war durch
keine anderweitige Thätigkeit in Anspruch genommen, der Graf mußte
durch seine kriegerische Pflichten sehr häufig entfernt werden[319];
für die Ernennung eines Stellvertreters hatte jener nur persönliche
und augenblickliche, dieser amtliche und dauernde Veranlassung.
Hieraus folgt, daß der Vicar überall nur eine _iurisdictio delegata_
ausübte, und in der That ist an keiner Stelle des Gesetzbuches von
einer _provincia vicario commissa_, von einem _territorium in quo
est constitutus_, die Rede. _L. Vis. II_, 1, 26, bemerkt Eichhorn
weiter, zählt die verschiedenen richterlichen Behörden auf: Herzog,
Graf, Vicarius, Pacis Assertor, die Militärbefehlshaber, Defensor,
Numerarius; der Judex sei nicht besonders bezeichnet, müsse also
unter dem Vicarius verstanden werden. Allein die Stelle im Ganzen
betrachtet, führt auf eine andere Erklärung. Da die Rechtsgeschäfte,
sagt Chindaswinth, von Personen sehr verschiedenen Standes und Titels
beurtheilt werden, so sollen Alle wissen, Herzöge, Grafen, Defensoren,
gewählte Schiedsrichter, königliche Commissarien für einen einzelnen
Fall, daß sie mit der richterlichen Gewalt, die sie empfangen haben,
auch alle Pflichten eines Judex übernehmen müssen, _in quantum
iudicandi potestatem acceperint, judicis nomine censeantur ex lege: ut
sicuti iudicii acceperint iura, ita et legum sustineant sive commoda
sive dampna_. (Der Graf soll, um ein Beispiel anzuführen, obgleich
das betreffende Gesetz nicht ihn, sondern den Judex nennt, ebenso
wie dieser 50 Pfunde Goldes büßen, wenn er eine Streitsache nach dem
Breviarium statt nach der Lex Visig. entscheidet.) Da also unsere
Stelle jene übrigen Behörden eben dem Judex in gewissen Beziehungen
gleich stellen will, so ist klar, im Allgemeinen, daß der Judex selbst
in der Reihe nicht vorkommen kann, und insbesondere, daß er von dem
Stellvertreter des Grafen ebenso wie von diesem selbst verschieden ist.

Das Verhältniß des Grafen zum Judex drückt nun Eichhorn näher dahin
aus, der Judex könne auch allein ohne den Grafen verfahren – dann also
vereint er auch nach dieser Ansicht Bann und Dome in einer Hand – wenn
aber der Comes selbst zu Gericht sitze, sei der Judex sein Rathgeber,
der Comes habe vornehmlich nur den Bann. Dafür wird angeführt _lex
Vis. II_, 1, 31: _iudex si a quacunque persona fuerit pulsatus, sciat
se vel ante comitem civitatis, vel ante eos quos ad suam personam
comes elegerit, rationem plenissimam legali ordine redditurum_. Der
Comes, sagt Eichhorn, wählt die Personen, welche als Rathgeber an
die Stelle seines selbst in Anspruch genommenen Judex treten, kann
ihnen aber auch die Sache ganz überlassen. Ich muß diese Uebersetzung
als willkürlich bezeichnen, die Stelle sagt nichts von Rathgebern,
sondern redet von Vicarien im Sinne von _II._ 1, 14: sie spricht nicht
den Gegensatz eines Collegiums mit oder ohne vorsitzenden Grafen,
sondern ausdrücklich des Grafen oder seiner Stellvertreter aus. Die
Personen können wechseln, der Graf aber, wenn er niemanden delegirt,
hat eben so wohl das Recht der Untersuchung und Urtheilfindung als
der Ladung und Vollstreckung. Im Allgemeinen geht dies auch aus _II_,
1, 26 und noch deutlicher aus _II_, 1, 14 hervor; die Grafen und ihre
Vicarien, wie die von den Parteien gewählten Schiedsrichter haben
bei ihrer processualischen Thätigkeit alle Rechte und Pflichten der
Judices; die Stellvertreter _in iudicando sicut et illi a quibus
determinandi acceperunt vigorem, habebunt in discernendis vel
ordinandis quibuscunque negotiis potestatem_. Das Gesetz redet in
höchster Allgemeinheit; beide Stellen zusammengenommen zeigen die
gleiche Prozeßordnung in den bürgerlichen und militärischen Gerichten,
bei den gothischen wie bei den römischen Behörden. Dasselbe Ergebniß,
das Gericht des Grafen und des Judex seien zwei von einander getrennte,
in sich aber gleichartige Behörden, erscheint ganz schlagend _II_, 1,
28 (von den Hdschr. theils Receswinth theils Erwig zugewiesen), wo
die Bischöfe die Befugniß erhalten, _distringendi iudices nequiter
iudicantes_. Der _Cod. Tolet. Got._ und _Paris._ 4667 reden hier
durchweg von der _iudiciaria potestas_, von dem Judex _qui iniuste
iudicaverit causam, qui iniquum a se datum iudicium hortante episcopo
noluerit reformare in melius_. Dagegen haben _Cod. Legion., Madrit. D._
50, _Ff._ 103, die _editio princeps_ (und nach ihr Lindenbrog, Bouquet,
Canciani) die gleiche Ueberschrift – _iudices nequiter iudicantes_, –
im Texte aber ist zunächst von dem besonderen Falle die Rede, daß ein
Armer seine Streitsache durch den Bischof hat entscheiden lassen[320],
und der Graf das Urtheil nicht anerkennen will, dann soll dieser einer
beträchtlichen Strafe unterliegen, und das Gesetz schließt: _et comes
vel iudex qui pauperem audire noluit, ultionem sustineat legis_.
Die qualitative Gleichheit beider Behörden ist auch hier bestimmt
ausgesprochen. Wenn es also _VII._, 4, 2 heißt: _si forte iudex solus
illum_ (irgend einen Missethäter) _comprehendere vel distringere non
potest, a comite civitatis quaerat auxilium_ – und Eichhorn selbst
zugibt, der Judex sei demnach auch zu alleinigem Handeln befugt, so
kann ich seine weitere, allein auf diese Stelle gestützte Folgerung
nicht zugeben, der Graf habe vornehmlich den Bann. Es ist nur von der
Aufbietung militärischer Hülfe durch den Judex die Rede, wenn nach
der angelsächsischen Formel _adeo dives sit reus et tantae parentelae
ut castigari non possit_. Es ist überhaupt – und hiermit komme ich
auf das wichtige Resultat dieser Bemerkungen – im westgothischen
Reiche bei keiner Behörde der Ort, die Begriffe von Bann und
Urtheilfindung in Anwendung zu bringen. Diese germanischen Grundlagen
der Gerichtsverfassung sind der westgothischen ebenso fremd, wie der
sonst im Einzelnen vielfach abweichenden und überall ausgebildeteren
ostgothischen und römischen.

Nach diesen Ergebnissen stehe ich nicht an, das Letzte auszusprechen,
daß nämlich die beiden Reihen der unter der gräflichen Aufsicht
stehenden Richtergewalten: Judex oder Präses, Defensor, Numerarius –
und Tiufadus, Millenarius, Centenarius – von jeher mit dem Gegensatze
der beiden Nationen nichts zu schaffen gehabt, sondern immer gewesen
sind, als was sie seit Receswinth erscheinen, bürgerliche und
militärische Behörden. Die eben citirte Antiqua _VII_, 4, 2 beginnt
ihre Aufforderung an den Judex, gegen übermächtige Missethäter die
Hülfe des Comes anzurufen: _quotiens Gothus seu quislibet in crimine
accusatur_. Die Antiqua _VIII_, 1, 9 setzt fest, wenn bei dem
Durchmarsche eines Heeres geplündert werde, so solle der Schuldige
200 Streiche bekommen und zum Ersatze gezwungen werden durch den
Grafen der Provinz, den Judex oder den Villicus. Die Antiqua _X_, 1,
16 bestimmt: _iudices singularum civitatum, villici atquae praepositi
tertias Romanorum ab illis qui occupatas tenent auferant, et Romanis
sua exactione restituant_. Endlich findet sich folgende ältere Fassung
für _X_, 3, 5 (_Cod. Germ. resc. c._ 276) _habent Romani fuerint,
tunc Gothi ingrediantur in loco hospitum et ducat ad terminum fuerat_
(_qui erat_ nach Bluhme’s Verbesserung) _ostensus, tunc iudex quos
certiores agnoverit faciat eos sacramenta praebere quod terminum sine
ulla fraude demonstraverint_[321]. Die Vergleichung mit der neuern
Recension ergibt, daß der Gegensatz der Nationen zurückgetreten und an
die Stelle des Judex, nach _X_, 1, 16 doch sicher des Judex Civitatis,
ein Schiedsgericht gekommen ist. Um so charakteristischer scheint es,
daß in der ältesten Zeit die Regulirung nach beiden Stellen nicht
den Behörden des erobernden Volkes, sondern des eingenommenen Landes
oblag, was bei _X_, 1, 16 um so mehr auffällt, als der Gothe hier im
Verhältniß des Besitzers und mithin des Beklagten erscheint. Dies führt
unmittelbar auf die Annahme, bei welcher alles Auffallende, aber auch
die früher gewöhnliche Ansicht von der Eroberung verschwindet, der
Gegensatz zweier Völker habe in Bezug auf den Gerichtsstand überhaupt
nicht existirt, der Judex sei die bürgerliche Obrigkeit für Alle
gewesen und die Hospitalität habe demnach ebenso zu seinem Kreise
gehört, wie die Bestrafung eines gothischen oder römischen Verbrechers,
welcher nicht gerade als Soldat der Gerichtsbarkeit der Tiuphaden
unterlag[322].

Die Frage, wer in den Streitigkeiten zwischen Gothen und Römern
geurtheilt habe, verschwindet auf diesem Standpunkte völlig. Die
Grenzen zwischen der Competenz der bürgerlichen und militärischen
Gerichte sind im Allgemeinen die römischen, wie sie die Interpretatio
zu _l._ 2 und _l._ 8 _Cod. Th. II_, 1 nachweist, so weit nicht positive
Verordnungen wie _l. Vis. IV_, 5, 6. _VIII_, 1, 9 Modificationen
herbeigeführt haben. Die Schwierigkeit, daß ein römischer Richter
nicht nach gothischem Rechte oder umgekehrt hätte urtheilen können,
hier wo nicht wie im fränkischen Reiche Schöffen des andern Volkes ihm
zur Seite standen, kann ich als solche nicht anerkennen. Die Gesetze
_II_, 1, 14 und 16, in welchen der Stellvertretung aller richterlichen
Behörden so freies Feld geöffnet wird, sind zwar erst von Chindaswinth
und Receswinth, setzen die Freiheit der Delegation aber als bestehenden
Zustand voraus und geben darüber nur eine allgemeine Definition. Ebenso
berechtigt waren die Parteien, jeden Civilproceß durch selbsternannte
Schiedsrichter austragen zu lassen, welchen in den erwähnten Gesetzen
ausdrücklich dieselbe Gewalt und Verantwortlichkeit wie den königlichen
Richtern beigelegt wird. Dann ist es der römischen Gerichtsverfassung
nichts Neues, römische Behörden im betreffenden Falle nach fremdem
Rechte urtheilen zu lassen; nöthigenfalls schützte den Gothen die
Aufsicht des Grafen, in welcher Stellung die Zeugnisse zu großer
Mehrzahl Gothen zeigen, so wie umgekehrt dem Römer die Berechtigung des
Bischofs, eine fehlerhaft betriebene Sache selbst an sich zu ziehen,
zu möglichst ausreichender Sicherheit diente. Endlich setzt Receswinth
neben dem gothischen nicht bloß römisches, sondern überhaupt jegliches
fremde Recht außer Wirksamkeit; ganz ist also hier die angeregte
Schwierigkeit doch nicht zu umgehen, wenn man nicht neben die römischen
und gothischen auch noch suevische, vandalische oder alanische Richter
stellen wollte.

Nehmen wir Alles zusammen, so erscheint der König in jeder Hinsicht
als die Quelle des Rechtes, als die einzige, denn nur von ihm geht die
zwingende Gewalt des Gerichtes aus, und nur seine Beamten (oder die
Schiedsrichter, welchen er für solchen Fall die Befugnisse der Beamten
beilegt) ermitteln das Urtheil. Ein solcher Gegensatz gegen die älteste
Zeit laßt sich weder aus der Gefolgschaft, noch dem Herzogthume,
noch aus irgend einem Elemente des Geschlechterstaates erklären; er
erscheint aber naturgemäß, wenn man der Anschauung römischer Institute
ihren Einfluß auf die Denkweise der Eroberer einräumt. Wir können diese
Ansicht noch bei einem dritten Volke geltend machen, welches wir auch
oben schon mit den gothischen Nationen zusammenstellen mußten, bei den
Burgundern.

Im burgundischen Reiche finden sich burgundische und römische Grafen
als Obrigkeit von Städten und Gauen, Territorien und Ortschaften
(_praef._ 49, 1) bezeichnet. Da Römer und Barbaren in denselben
Marken vermischt wohnten, müssen an der Spitze jedes Gaues zwei
Grafen gestanden haben. Außerdem führt die _l._ 22 und 36 der Lex
Romana Defensoren mit der Befugniß in integrum zu restituiren an;
diese sind demnach in ganz anderer Stellung als die westgothischen,
welche nur über Bagatellsachen richten und überall mit den Numerariern
zusammengestellt werden, und Eichhorn’s Vermuthung, niemand sonst
als sie seien unter den römischen Grafen gemeint, hat deßhalb große
Wahrscheinlichkeit. Dagegen dünkt mir seine weitere Ansicht, die
_iudices deputati_ der Gundobada könnten die Curie des Defensors
sein, unhaltbar; überall treten diese als königliche Commissare auf,
ausdrücklich heißt es _add. I_, 3 _iudices a nobis deputati_ und die
Präfatio spricht nur von einem Judex für jeden Grafen, nicht von einem
Collegium, wie es Eichhorn voraussetzen müßte. Jedenfalls erkennen wir
hier schon, daß abgesehen von den städtischen Obrigkeiten der Römer wie
bei den Westgothen alle Gerichtsgewalt Ausfluß der königlichen ist;
sehen wir, auf welche Quelle dieses Zustandes die Vertheilung derselben
unter die verschiedenen Behörden schließen läßt.

Alles kommt auf die Auffassung der erwähnten _iudices deputati_,
auf das Verhältniß derselben zu den Grafen an. _Tit._ 89 enthält:
_Gundobadus rex omnibus comitibus. – Non solum in eum pagum, ubi
consistit, liceat persequi criminosum, sed etiam – ad alia loca ad
nos pertinentia non dubitent huius modi personas capere et iudicibus
praesentare._ Eichhorn versteht unter den letztern den _iudex
deputatus_, so daß dieser allein Urtheiler wäre, der Graf aber nur
den Bann hätte. Nothwendig ist jedoch diese Erklärung keineswegs.
Eichhorn erkennt an, daß _tit._ 81 die Grafen selbst _iudices_
genannt werden; in _tit._ 89 liegt von vorn herein der Gegensatz
nicht in der Verschiedenheit der Behörden sondern der Sprengel, und
die Interpretation ist also zulässig: der Dieb soll nicht blos in
seiner Heimath gefaht, sondern durch alle Gauen verfolgt und dann
dem betreffenden Amte ausgeliefert werden. Diese Ansicht wird durch
andere Stellen bestätigt, welche die Grafen ganz entschieden auch als
Urtheiler zeigen. _Tit._ 49, 1: _ut locorum comites et praepositi
competentes instructi, evidentius iudicanda cognoscant_. 79, 4: _omnes
comites_ (in Processen über Grundbesitz) _secundum ordinem legis
istius iudicare curabunt_. _Praef._ Weder die Grafen noch die _iudices
deputati_ sollen sich bestechen lassen, _si quis memoratorum – iuste
iudicans – praemium convictus fuerit accepisse – capite puniatur_.
Weiter unten: _si quis iudicum tam barbarus quam Romanus_ (aus Dummheit
gegen das Gesetz urtheilet, zahle er 30 Schillinge, wer auf dreimalige
Mahnung der Parteien nicht Gericht hält, zahle 12 Schillinge) _et ne
forte per absentiam deputatorum iudicum negotia differantur, nullam
causam absente altero iudice vel Romanus comes vel Burgundio iudicare
praesumat, quatenus studeant, ut saepius expetentes se de legum ordine
incerti esse non possint_. Der in der letzten Stelle geforderte
»_alter iudex_« ist offenbar ein Deputatus, der Mangel eines solchen
soll dadurch verhütet werden, daß die Grafen einmal für immer wissen,
daß sie ohne den Rath eines solchen kein Urtheil abfassen dürfen und
demnach zeitige Anstalt treffen, eine solche Beihülfe zur Erkenntniß
der Gesetze sich zu verschaffen. Später wurde diese, offenbar neue
Vorschrift wieder aufgehoben, _tit._ 81; _quia occupatione et absentia
deputatorum iudicum frequenter potuit evenire expectatio – inter tres
menses interpellato iudici causam quamlibet ulterius differre non
liceat, nisi ut omnia cognoscat et dato iudicio universa ita iudicet,
ut nihil inter partes dubium reservetur_. Dem entsprechend heißt es
_add. II_, 10. _Ut omnes comites tam Burgundionum quam Romanorum –
omnes omnino causas ex legibus iudicent, ut iustitiae ordo teneatur._
Ueberall sind sich also in Bezug auf diesen Punkt die Grafen beider
Nationen gleichgestellt, und muß man den römischen für den Defensor
halten, so ergibt sich schon hieraus, selbst wenn man die Curie als
einen Judex betrachten könnte, die Unmöglichkeit, hier die Begriffe von
Bann und Dome anzuwenden.

Der Judex Deputatus ist nichts als ein königlicher Commissar, welcher
dem Grafen eines Bezirkes als gelehrter Rechtsbeistand dienen soll.
Näheres über seine Wirksamkeit ist nicht festzustellen; die Fragen,
ob er für eine bestimmte Zeit, für eine einzelne Sache gegeben
wurde, welche Thätigkeit und überhaupt ob irgend eine der Graf ihm
allein überlassen, bleiben unbeantwortet. So wahrscheinlich es
also ist, daß das Institut der Anschauung römischer Einrichtungen
seine Entstehung verdankt, so wird sich doch schwerlich entscheiden
lassen, in wie weit man dabei an das Vorbild der Assessoren oder der
kaiserlichen delegirten und committirten Richter denken darf. Von
diesen unterscheiden sie sich dadurch, daß neben ihnen der Graf immer
noch der eigentliche Urtheiler bleibt[323], von jenen, mit welchen sie
übrigens entschiedene Ähnlichkeit haben, dadurch, daß sie nicht von dem
Magistrate sondern vom Könige ernannt werden.

Indeß bedarf es kaum der Bemerkung, daß sie von dem _iudex_ der Baiern
und Alamannen, von den fränkischen Rachinburgen, den friesischen
Redjeven und Asegen, den angelsächsischen Lahmen, Lagemannen und
Aewdas, sowohl was Bestallung, als was Wirksamkeit betrifft, nicht
bloß durch solche Einzelnheiten, sondern in ihrem innersten Wesen
verschieden sind. Dem Geiste nach, aus welchem ihr Dasein entsprungen
ist, wurzeln sie ebenso wie das gesammte Reich, welchem sie angehören,
in der Berührung ihres Volkes mit Rom. Alle Theile der öffentlichen
Gewalt sind wesentlich ungermanischer Natur, der Einfluß der
Volksgemeinde hat überall der monarchischen Gewalt das Feld geräumt.

Zwischen diesem und dem altgermanischen Gerichtswesen steht das
fränkische, der Genesis dieses Reiches gemäß, in der Mitte. Der König,
welcher losgetrennt von dem heimischen Geschlechterstaate unter den
Trümmern des Kaiserthums den Grund zu seiner Macht gelegt, stellt in
seinen Beamten die zwingende und herrschende Seite des Gerichtes
dar, die Volksgemeinden, welche erst nach einem vollen Menschenalter,
theils gezwungen, theils bewundernd[324] in die Monarchie eingetreten
sind, haben ihren Antheil an der Rechtsfindung behauptet. Ich möchte
nicht entscheiden, in welchen Formen Childerich und Chlodovech vor
508 über ihre deutschen Krieger gerichtet haben; ich halte sie,
wie ich unten erörtern werde, nicht für die Gefolgsführer sondern
für die Herzoge ihres Heeres; schon diese Stellung begünstigte das
Überwiegen dictatorischer Willkür über festgeregelte Gesetzlichkeit;
dazu kamen, wie wir sahen, ihre Befugnisse als römische Feldherrn
und armoricanische Häuptlinge, welche bei der Zerrüttung des Reiches
und der Provinzen selbst wieder den unsichersten Charakter hatten.
Alles trug dazu bei, ihrer Macht das Gepräge des Thatsächlichen,
Gewaltsamen, Unbestimmbaren aufzudrücken, und den weitesten Rahmen gab
endlich die kirchliche Ansicht hinzu, wie man sie aus den Briefen der
Päpste, des Remigius und Avitus, aus den Capitularien von der frühsten
Zeit bis zu der Thronrede Kaiser Karls von 804 kennen lernen kann.
Alle diese Zeugnisse überbieten sich, den König als den Hüter des
Friedens an Christi Statt, als den Hort der Gerechtigkeit auf Erden
darzustellen; es war undenkbar, daß ein Fürst wie Chlodovech, unter
solchen Einflüssen erwachsen, weitherrschend von den Pyrenäen bis zum
Ocean, den kleinen deutschen Gemeinden, welche eine nach der andern in
den Strom seiner Regierung einmündeten, die Anerkennung seiner höchsten
Rechte erlassen sollte. Der Gerichtsbann ging in die Hände des Königs
und seiner Beamten, der Grafen und Centenare über.

Die Centenare sind also in jeder Hinsicht verschieden von den
früheren Proceres oder Rectoren der Hundertschaften. Diese sind,
dem Grundsatze nach, Urtheilfinder im Auftrage der Gemeinde, jene
aber ausübende Richter im Dienste des Königs. Noch, aber nicht lange
mehr, sind die wichtigsten Streitsachen, über Freiheit und Eigenthum,
ihrer Entscheidung überwiesen; das monarchische System brachte es mit
sich, daß der Wirkungskreis der Localbehörden, wenn auch königlicher
Ernennung, von den höhern Reichsbeamten mehr und mehr geschmälert
wurde. Ueber dem Hundertrichter tritt der Comes als Graphio schon
in der Lex Salica und den ältesten Capitularien hervor, welche
letztere zugleich die Widerlegung der früher von Eichhorn geäußerten
Ansicht enthalten, der Graphio des Volksrechtes sei selbst nur eine
Localobrigkeit.

Indem diese neue bannende Gewalt in das bisherige Gerichtswesen
eintrat, veranlaßte sie eigentlich zum ersten Male eine bestimmte
Auseinandersetzung der thätigen Kräfte. Die Gemeinde, welche bis
dahin an Bann und Dome Antheil gehabt und dadurch beide verschmolzen
hatte, sah sich jenen vollständig entzogen; der König, welcher
sich am Ende auch als Erbe des frühern Häuptlings, des Asega hätte
betrachten können, verzichtete dafür auf die Hauptrolle bei der
Urtheilfindung. Das Letztere geschah freilich nur allmälich und
niemals ganz vollständig. _Chloth. const. a._ 560 _c._ 6 heißt es:
_si iudex aliquem contra legem damnaverit, in nostra absentia ab
episcopis castigetur, ita quod perpere iudicavit, versatim melius
discussione habita emendare procuret_. Pardessus bezieht dies auf
die Rachinburgen und nennt es eine Ergänzung des _c._ 3 _leg. sal.
de rachineb._: _si non secundum legem iudicaverint, hic contra quem
sententiam dederint, causa sua agat et potuerit adprobare quod non
secundum legem iudicassent, sol. 15 quisque illorum culp. iud._ (_Cod.
Paris_ 4404). Gegen diese Ansicht streitet aber der Singular Judex in
dem königlichen Gesetze, während von den Rachinburgen überall nur in
der Mehrzahl geredet wird, dann der Sprachgebrauch der Capitularien,
welche Judex überall zur Bezeichnung nicht der Urtheiler, sondern der
Richter verwenden, so wie jener der Urkunden, wo Judex zuweilen für den
Schöffen oder den baierischen Rechtsprecher, gewöhnlich aber für den
Beamten und nie für den Rachinburgen gebraucht wird. Man könnte noch an
römische Institute denken, weil Chlothar’s Gesetz gewöhnlich nur auf
die Provincialen bezogen wird; einerseits wäre aber die Voraussetzung
selbst unrichtig, denn das Gesetz ist nach der Vereinigung aller
Frankenreiche _omnibus agentibus_ erlassen, und berücksichtigt am
Anfange wie am Schlusse Römer und andere Völker, römische Gesetze
und sonstige Bräuche nebeneinander – andrerseits würde die Folgerung
inhaltsleer sein, da Pardessus selbst für Franken und Provincialen
dieselbe Gerichtsverfassung behauptet[325].

Muß man also Chlothar’s Verordnung auf die Grafen und deren Vicarien
und Junioren beziehen, so sieht man leicht, wie sehr diese auch in
Bezug auf die Findung des materiellen Rechtes in den Vordergrund
gerückt sind. Daß sie Rachinburgen neben sich haben, ist überall
vorausgesetzt; der König aber hält sich in jedem Sinne an ihre
Verantwortlichkeit und betrachtet sie als thätige Theilnehmer an der
Rechtweisung; er zieht sie vor sein Placitum, wenn sie fehlen, und
setzt ihnen, wo er entfernt ist, die Bischöfe zu Aufsehern. _Cuncti
itaque iudices_, sagt Guntchramm (_Pertz III_, 4) _iusta sicut Deo
placet studeant dare iudicia, nam non dubium est, quod acrius illos
condemnabit sententia nostri iudicii, a quibus non tenetur aequitas
iudicandi_.

Diese Stellen reden so allgemein, daß Unger’s Auskunft, womit er nach
einer Aussage des Schwabenspiegels einige Vorschriften gegen die
Bestechung richterlicher Beamten erläutert, völlig ungenügend ist.
Der Schwabenspiegel bestimmt, der Richter soll ungerechtes Urtheil
nicht annehmen und in diesem Sinne verantwortlich für dessen Inhalt
sein, eine Regel, welche sich schon im _Cap. a._ 803 (_Pertz III_,
116, 121) vorfindet: _comites vel vicarii legem sciant, ut ante
eos iniuste neminem quis iudicare possit, vel ipsam legem mutare_.
Dies eben ist der überall entscheidende Gedanke, daß gesetzwidrige
Beeinträchtigung oder unbillige Urtheile zu hindern, Recht und Pflicht
des Königs und seiner dienenden Organe der Beamten ist[326]. Wir haben
eben bemerkt, wie nach diesem Grundsatz der König in einzelne Prozesse
befehlend eingreift, wie er durch Verfügungen an seine Behörden
heidnisches oder grausames Gesetz außer Wirksamkeit setzt, wie er
zur Erzielung materieller Gerechtigkeit die Prozeßformen verbessert
und den Formalismus des alten Rechtes durchbricht. Untersucht man
die hienach eintretenden Änderungen des Verfahrens, so zeigt sich
überall dieselbe Wendung, hinweg von dem alten Prozeßkriege zweier
Geschlechter, wo der unerschrockenste Kläger, der schärfste Degen,
die stärkste Genossenschaft des Sieges gewiß war, zu der Thätigkeit
des Culturstaats, in jedem Falle das materielle Recht zu ermitteln,
auch den Schwachen zum Rechte zu verhelfen und auch ohne Kläger das
Unrecht zu strafen. So tritt neben die Ladung durch die Partei die
richterliche Bannitio; es wird, auch wo es an einer Privatklage
gebricht, gerichtliches Einschreiten ermöglicht, und das Tangano
der Partei durch richterlichen Befehl ersetzt. Dem ungehorsamen
Schuldner gegenüber tritt an die Stelle der Friedlosigkeit die
Pfändung seines Immobilarbesitzes, seitdem sich unter den neuen
Einflüssen ein Sondereigen auch am Acker gebildet hat. Vor Allem wird
das Beweisverfahren vervollkommnet. Die Anwendung der Kesselprobe und
des Zweikampfs wird eingeschränkt; ein Theil der Eideshelfer soll von
dem Gegner gewählt werden; bei dem Zeugenbeweis wird die Strafe des
Meineids geschärft und für die Glaubwürdigkeit des einzelnen Zeugen
fest geregelte Legitimation gefordert. Als ganz neues Moment wird der
Beweis durch schriftliche Urkunden zugelassen, allerdings noch mit der
Clausel altgermanischen Sinnes, daß der Gegner die Urkunde schelten, d.
h. den Schreiber und die Zeugen derselben der Lüge zeihen kann, worauf
dann Zweikampf erfolgt. Charakteristisch aber für die monarchische
Zeit ist der Zusatz (_lex Ribuar._ 60, 6), daß die Scheltung einer
Königsurkunde Todesstrafe verwirkt: wehe dem, welcher den König
einer Lüge zeihen wollte. Wie dann weiter, auf Grund der besonders
ausgezeichneten Ehrenstellung des Königs, neben dem Volksgericht sich
allmählich ein singuläres und ganz neues Prozeßrecht entwickelt, werden
wir unten noch zu beobachten haben.

Trotz aller dieser Umbildungen und Reformen bewahrt das fränkische
Gerichtswesen in der Hauptsache den germanischen Charakter; es bleibt
die Dingstätte mit Rachinburgen und Umstand; es bleiben wesentliche
Stücke des Prozeßverfahrens; es bleibt der Mangel der Appellation; es
bleibt das gewohnte Strafrecht und sein Compositionensystem. Wieder
sehen wir die Merovinger zufrieden, wenn das Volk ihnen gehorcht;
sie streben nicht nach plötzlicher Ummodelung seiner Natur; auch in
dieser Hinsicht zeigt sich ihre staatsmännische Überlegenheit über ihre
gothischen Zeitgenossen. Aber sie streben zu neuern und zu bessern;
nicht eine Revolution von oben, wohl aber eine Reform von innen heraus
ist ihr Augenmerk. Und hier erkennen wir mit völliger Gewißheit, daß
sie sowohl die monarchische Befugniß zu ihren Reformen, als die
besondere Tendenz derselben ganz und gar aus römisch-christlichen
Gedanken schöpfen. Im alten Germanien wäre kein Mensch auf die
Vorstellung verfallen, daß der Thiudans den Göttern für ungerechtes
Urtheil des Volkstings verantwortlich, oder daß es sein Beruf wäre,
zum Erweise eines streitigen Rechtes noch Weiteres anzuordnen als die
Parteien beigebracht: mochte jeder freie Mann selbst zusehen, was er
zu sagen, und schließlich, wie er zu schlagen hatte. Es war nicht
Fortbildung, sondern Ersetzung der altgermanischen Weltanschauung durch
römisch-christliche Denkweise, welche die Schritte der Merovinger
bestimmte. Der König gab den neuen Vorstellungen nach deutscher Weise
andere Formen und andere Organe als im römischen Reiche existirt
hatten, aber daß er sie hegte und sie zu verwirklichen befugt war, das
verdankte er den Einflüssen des römischen Rechtes und der christlichen
Sitte.

In der Gestaltung der angelsächsischen Gerichte glaube ich die
wirkenden Kräfte noch bestimmter als bei den Franken angeben zu
können[327]. Lappenberg (_I_, 582, 602, vor ihm Wilkins, Vorrede zu
den Gesetzen, Palgrave _hist. of the A. S. I, c._ 3) betrachtet den
Gerefen oder Ealdorman als den Heger und Vorsitzer des Gerichts, als
den Vollstrecker des Urtheils; er bemerkt, daß die Urtheilfindung
ursprünglich von der Gemeinde, später von zwölf Thanen oder Lahmen, von
6, 24 oder 36 Richtern ausgegangen sei. _Eð. II_, 9, _O. D._ 3, und
einige Urkunden sind in der That entscheidend über die zweite Hälfte
des Satzes, _þaet dome stande_, das Recht sei erklärt, heißt es _Eð.
II_, 29, wenn die Zwölfe einig sind, wenn sie streiten, gelte was acht
sagen. _Eadgar I_, 3 bezieht sich demnach wohl auch auf die Urtheiler,
wo sie ihrer Thanenschaft, wenn sie unrechten Dome finden, verlustig
erklärt werden, es sei, daß sie nachweisen, sie hätten es nicht besser
gekonnt[328]. So erkennen, als der Abt von Ely im Hundertgemot zu
Cambridge Recht über ein vorenthaltenes Grundstück sucht, zuerst die 24
Richter, daß ihm der Besitz gebühre, dann erst befiehlt der Ealdorman
Aegilwin, daß man ihn einweise (_hist. Ely. I_, 34.)

So einleuchtend dies Alles ist, und so genau es das Verhältniß des
fränkischen Richters und Urtheilers, des friesischen Scelta und
Asega wiederholt, um so mehr muß es auffallen, wenn in einem andern
Rechtsstreite, als die Urtheiler eben im Begriffe stehen, auf Antrag
des Klägers dem Beklagten den Eid aufzuerlegen, derselbe Ealdorman
Aegelwin einschreitet, den Eid verbietet und die Urtheiler zu einem
dem Kläger höchst ungünstigen Erkenntniß bestimmt, oder wenn er im
Allgemeinen erzählt, wie er beschäftigt sei _exercitationum bellicarum
seu causarum iudicialium seu exercendae in reos animadversionis seu
aliorum quorunlibet negotiorum vexatione (hist. Rames.)_, wenn er also
gar nichts ausläßt, was irgend wie zur Jurisdiction, zu Bann und Dome
gerechnet werden kann. Ich will nun glauben, daß wo den Beamten bei
einer Strafe von 60 oder 120 Schillingen befohlen wird, sich durch Geld
und Menschenfurcht zu keiner ungerechten Entscheidung verführen zu
lassen, Unger’s Erklärung auch hier anzuwenden sei, obgleich es immer
sonderbar bleibt, daß an allen solchen Stellen nicht die mindeste
Andeutung des genauen Verhältnisses sich vorfindet. Im bairischen
Gerichte hat nicht der Graf, sondern der Judex das Gesetzbuch vor sich,
bei den Angelsachsen aber empfiehlt König Eadward nicht den Urtheilern,
sondern den Gerefen (_I_, Einleitung), _þaet ge deman swa rihte domas,
sva gerihtoste cunnon, and hit on þaere dombec stande; ne vandiað for
nanum þingum folcriht to geregceanne_. In gleichem Sinne stellen die
_institutes of policy, Thorpe_ 429, verschiedene richterliche Behörden
zusammen: Earle und Herzoge und alle weltlichen Richter (_deman_) und
alle Gerefen sollen Gerechtigkeit lieben und nie durch ungerechtes
Urtheil ihre Weisheit verschlechtern. Am bestimmtesten endlich ist die
berühmte und ausführliche Erklärung Asser’s (_vita Aelfr. in fin._),
der sich über König Aelfred’s Gerechtigkeitsliebe folgendermaßen
verbreitet. Auch im Gerichte, heißt es hier, suchte er den Vortheil
aller Edlen und Gemeinen, obgleich sie in den Gemoten der Earle und
Gerefen[329] sich hartnäckig widersprachen, und fast von jedem Urtheil
der Earle und Gerefen sich auf den König bezogen. Der König aber, fährt
Asser fort, untersuchte alle Urtheile in seinem Reiche, gerechte und
ungerechte. Wo er eine Ungerechtigkeit fand, ließ er die Richter kommen
und wenn sie nur aus Unkunde gefehlt zu haben versicherten, so ermahnte
er sie, er wundere sich über ihre Vermessenheit, da sie doch durch
Gottes und des Königs Gnade Dienst und Amt als Witen[330] empfangen
hätten und nun die Weisheit hintansetzten. Entweder sollten sie ihre
Ämter aufgeben, oder viel emsiger nach Weisheit trachten und lesen
lernen, um das Rechtsbuch zu verstehn.

Vergleicht man diesen Bericht mit den oben angeführten Gesetzesstellen,
so zeigt sich sogleich, daß Alles, was in diesen von den Urtheilern
gesagt wird, hier bei den Gerefen wiederkehrt. Beiden fällt der
materielle Inhalt des Urtheils zur Last, beide haben nur die
Entschuldigung der Unkunde, beiden wird das Studium des Gesetzbuches
empfohlen. Der königliche Beamte erscheint an der Spitze des
Gerichtes als Vorsitzer und Vollstrecker, aber auch als Lenker der
Urtheilfindung; die Zwölfmänner stehen wie die friesischen Orkenen
neben ihm, der fast die Befugnisse des Scelta und Asega in seiner
Person vereinigt. Erinnern wir uns, daß die ersten Berichte, in
welchen eine genaue Scheidung des Bannes und Domes sichtbar wird,
Ethelred’s Gesetz und die Erzählung der _hist. Ely._ dem zehnten
Jahrhundert angehören, so scheint auch hier die Vermuthung zulässig,
daß in den ersten Zeiten der Monarchie der König ebenso wie früher die
Volksgemeinde die Quelle aller richterlichen Thätigkeit gewesen, und
nur allmählich ein festerer Antheil der Gemeinde oder ihres Ausschusses
sich wieder hervorgebildet habe.

Dies stimmt also mit der älteren Form des fränkischen Gerichtswesens
durchaus überein; fragt man aber nach seiner Entstehung, so zeigt sich
sogleich, daß die bei den Franken bedeutendsten Momente hier gefehlt
haben. Die Monarchie der Merovinger beherrschte mit eigenartigen
Kräften weite Landstrecken ehe sie die fränkischen Geschlechterstaaten
sich unterwarf; die sächsischen Aethelinge dagegen zogen an der
Spitze ihrer Geschlechter und Gefolgschaften zur Eroberung gerade im
Auftrage ihrer Volksgemeinde aus. Das Einzige, woraus man den Bann
des Königs hier ableiten könnte, wäre ihr Herzogthum, wenn es, wie
die erwähnte Stelle des Nennius andeutet, Bestand gehabt hat. Nach
der Bekehrung gesellt sich auch hier die kirchliche Ansicht hinzu,
endlich sehe ich kein Hinderniß, wie bei den Gothen römische, so bei
den angelsächsischen Föderaten britische Einflüsse anzuerkennen. Wenn
wir die deutschen Aethelinge von vorn herein zu Argluyd des loegrischen
Reiches werden sehen, wenn nur ganz detaillirte Aeußerungen dieser
Würde noch in spätester Zeit entdecken werden, so hat die Ansicht
kein Bedenken, daß dieses Vorbild auch auf die Ausbildung ihrer
Richtergewalt gewirkt habe. Das cymrische Gericht hat in seiner
äußern Zusammensetzung manche Aehnlichkeit mit dem germanischen; es
besteht aus der Gemeinde der Gwrda, der schöffenbar Freien, wenn man
will, der Häuptling an ihrer Spitze mit Priestern und Richtern zur
Seite. Ladung, Beweisverfahren, Bürgschaft, Urtheilvollstreckung und
Scheltung, Alles zeigt bei großen Verschiedenheiten im Einzelnen immer
noch solche allgemeine Grundsätze, daß eine gegenseitige Durchdringung
mit deutschen Einrichtungen denkbar ist. Was nun die Vertheilung
der Functionen betrifft, so ist der Argluyd als Inhaber des Bannes
dem deutschen Könige zu vergleichen; er hegt jedes Gericht, die
Streitigkeiten über Grundstücke, über Tod, Aechtung oder Verbannung
sind ihm persönlich vorbehalten[331] (_Dull Gvynedd II_, 11, 9. _C.
Cymru XIV_, 10, 36), und jede Störung wird dann mit einer besondern
Buße an ihm gesühnt (_c. Cymru X_, 14, 3); bei geringern Händeln ist
er selbst nicht anwesend, aber der Richter wird ihm straffällig bei
schlechter Verwaltung, und die Parteien können von diesem auf seine
Entscheidung sich beziehen. (_D. Dyved II_, 8, § 112.) Diese Richter
sind überhaupt nichts als seine Beamte[332], vor ihrer Anstellung
geprüft durch den Hofrichter, Urtheiler in Anwesenheit des Argluyd,
alleinige Inhaber der Gerichtsgewalt bei den sonstigen Processen. (_D.
Dyved II_, 8, 115 ff.). Wie dem sächsischen Witen das Dombuch empfohlen
wird, so fordert das wälische Recht bei Strafe eines Camlwrw, daß der
Richter das Gesetzbuch neben sich liegen habe; urtheilt er falsch, so
zahlt er eine Buße oder verliert sein Amt. Die Gwrda, deren Anwesenheit
im Gerichte nicht zu bezweifeln, deren Thätigkeit aber nicht näher
angegeben ist, können nur bei der Urtheilfindung eine berathende Stimme
gehabt haben, ganz ähnlich wie die sächsische Gemeinde oder die zwölf
Thegnas neben dem königlichen Gerefen.


Fußnoten:

[315] Bann in diesem weitern Sinne zu gebrauchen, hat die friesischen
Rechte und Grimm’s Vorgang für sich. Es bedarf kaum der Bemerkung,
daß es auf die Gegensätze von _bannire_ und _mannire_, _bannus_ und
_fredus_ hier nicht ankommt.

[316] Daß dies in der That das Datum des Erlasses ist, hat Bernays im
Hermes _XII_, 384 nachgewiesen.

[317] Mit Dahn Könige _VI_, 226 ff. stimme ich sonst überein, finde
aber nicht, daß er seine abweichende Ansicht über den _thiuphad_ und
_centenarius_ bewiesen hat.

[318] Außer _II_, 1, 14 und 16 finde ich ihn nur noch _IX_, 1, 6:
_iudici vel vicario proximae civitatis aut territorii_, unter der nicht
eben sichern Voraussetzung, daß _aut_ hier trennenden Sinn hat.

[319] So heißt es vom Tiufaden, der nur Militärrichter, aber auch nicht
bloß Richter ist _II_, 1, 15 er solle für einen Vicar sorgen, wenn er
sonst beschäftigt sei.

[320] Das ist eine besondere Art der Gerichtsbarkeit, über welche u. A.
Guizot _I. essai in fine_ zu vergleichen ist. Für die Beschaffenheit
des Grafengerichts im Allgemeinen steht daraus nichts zu folgern.

[321] Der neuere Text, der übrigens auch _antiqua_ heißt: _si
quodcunque ante adventum Gothorum de alicuius fundi iure remotum est –
id in eius fundi ad quem a Romanis antiquitus approbatur adiunctum iure
consistat. Quum autem proprietas fundi nullis certissimis signis aut
limitibus probatur, quid debeat observari, eligat inspectio iudicum,
quos partium consensus elegerit_.

[322] Hier ist an den oben geführten Nachweis zu erinnern, daß auch
Römer zu allen Zeiten sich im westgothischen Heere befanden. Trennte
man den Gerichtsstand nach der Abkunft, so müßte man bei der _Interpr.
l._ 2, 8, _C. Th. II_, 1 römische und gothische Militärrichter annehmen.

[323] Wenigstens in der Zeit nach der Erlassung der Präfatio und vor
der Aenderung durch _tit._ 81. Vorher und nachher (_cf. add. I_, 3)
wäre es möglich, an wirkliche Stellvertretung zu denken.

[324] Chlodovech vernichtet das ripuarische Königshaus, das Volk hebt
ihn dann freiwillig auf den Schild.

[325] Wie ich glaube, mit Recht. Die städtischen Behörden bleiben außer
Frage.

[326] Vgl. Brunner, Schwurgericht, S. 61.

[327] Ich sehe ab von der bei Phillipp’s R. G. 168 entwickelten
Ansicht, die _gecorene to gevitnesse_, die _testes legales_ seien die
ags. Schöffen. Die _hist. Ely. I_, 13 zeigt sie, neben ihnen 24 Richter
außer dem hegenden Beamten; bei Criminalfällen kann überhaupt von ihnen
keine Rede sein; ihre Aussage kann bei Civilprocessen das Urtheil
ohne Weiteres entscheiden, aber nicht anders als heut zu Tage ein
notarieller Act. Ohnedies zeigen die oben angeführten Stellen, daß erst
im 10. Jahrhundert das Institut eine feste und gesetzliche Form erhielt.

[328] Fast gleichlautend über die lahmen, _O. D._ 3.

[329] _Comitum et prepositorum._

[330] _Ministerium sapientiae._

[331] Wie dem fränkischen Grafen die _majores causae_ und Processe über
Freiheit und Grundstücke.

[332] In Süd-Wales haftet das Amt an bestimmten Gütern, ohne
deßhalb diesen Charakter zu verlieren. Der Richter ist dem Argluyd
verantwortlich, bezahlt ihm Bußen, schlimmsten Falls legt dieser seine
Güter unter Arrest.


§ 8. Heerbann.

Dahn hebt gelegentlich bei der Besprechung des königlichen Heerbannes
in den neuen Monarchien hervor, daß man hier doch sicher auf durchaus
germanischem Boden sich befinde, da der Heerbefehl seit Jahrhunderten
die unbestrittene Prärogative des Königthums gewesen sei. Er übersieht
dabei den Unterschied zwischen Heerbefehl und Heerbann. Der letztere
umfaßt auch das Recht, zum Kriege aufzubieten und folglich über Krieg
und Frieden zu entscheiden, und dies Recht übte der König nur unter
Zustimmung der Gemeinde; er umfaßt ferner die Strafgewalt im Heere,
die in den gewöhnlichen Fällen nach Tacitus nicht von dem Feldherrn,
sondern von dem Priester der Civitas gehandhabt wurde. Es bedarf also
die Frage, wie diese Befugnisse in die Hand des Königs gelangten, einer
positiven Beantwortung, nicht anders als die Frage, welchen Ursprung
eine Menge specieller, früher unbekannter Einrichtungen im Heerwesen
hatte.

Jene Erweiterung des Heerbefehls zum Heerbann erklärt sich nun
einfach genug bei Gothen und Franken aus dem Verlaufe der oben
geschilderten Ereignisse, aus der Thatsache, daß in der Übergangszeit
der erobernden Wanderungen einzelne Fürsten sich ohne Zusammenhang
mit einem größern deutschen Gemeinwesen ansehnliche Heere aus
bunten Elementen mannichfaltiger Herkunft bildeten, und an deren
Spitze sowohl thatsächlich die Vollgewalt des alten Herzogthums
übten, als auch durch kaiserliche Bestallung die Rechte römischer
Heermeister über ihre Truppen erwarben. Weiterhin beseitigten sie
theils factisch, theils auch formell die Abhängigkeit vom Kaiserthum,
blieben aber ohne Widerrede die Kriegsherrn der Völker, zu denen ihre
Heerschaaren erwachsen waren; ihre Heerverfassung zeigt dann, jenem
Ursprung entsprechend, mannichfache Mischung deutscher und römischer
Einrichtungen.

Die Gliederung des Heeres ist bei den Gothen und Vandalen die
altgermanische geblieben: die taktische Einheit, nach modernem
Ausdrucke, ist eine Schaar von tausend Mann, ganz wie bei uns
das ungefähr gleich starke Bataillon; wir erkannten es oben als
wahrscheinlich, daß auch in der Zeit des Tacitus eben dies die
zum Auszug verfügbare Truppe der Centene, der hundert verbundenen
Geschlechter war. Ob es feste und bleibende Formen für die aus
mehreren Tausendschaften gebildeten Abtheilungen gab, oder ob solche
Formationen nur für den einzelnen Feldzug geschaffen wurden, erfahren
wir nicht. Jedenfalls gab es höhere Befehlshaber über mehrere
Millenarier, mit dem römischen Titel Comites oder Duces, die für den
ihnen untergebenen Amtsbezirk auch civile Machtbefugnisse besaßen.
Dienstpflichtig zum Heeresaufgebot waren im ostgothischen Reiche nur
die mit Theoderich eingewanderten Germanen und deren Nachkommen, nicht
aber die römischen Provincialen[333]. Zahlreiche stehende Garnisonen
wurden nach römischem Brauche auch in Friedenszeiten unterhalten;
wie die Verpflichtung zu diesem Dienste geregelt war, wird uns nicht
gesagt. Gleich nach der Eroberung hatte, wie wir sahen, jeder Krieger
Theoderich’s ein Landloos erhalten; da während der vierzigjährigen
Dauer des Reiches dieser Besitzstand kaum eine erhebliche Änderung
erlitten haben wird, so ist hier die oft verhandelte Frage, ob nur die
Grundbesitzer und deren Söhne oder sämmtliche Männer dienstpflichtig
gewesen, gegenstandslos. Sie ist es um so mehr, als der Hauptgrund für
die angebliche Beschränkung der Dienstpflicht auf die Grundbesitzer,
die Bestreitung der Kosten des Kriegsdienstes aus dem eignen Vermögen
des Kriegers, hier nicht existirt. Denn auch in dieser Hinsicht dauerte
unter Theoderich die römische Ordnung fort. Der Staat, welcher seinen
Heermännern bereits eine Dotation in Grundstücken gegeben, lieferte den
Truppen auch die Ausrüstung und die Verpflegung. Die letztere war in
der späteren Zeit des Kaiserreichs wesentlich Lieferung von Naturalien,
und nur gelegentlich Zahlung eines Geldbetrags[334], wie sich denn
auch sonst die Verarmung und Zerrüttung des Reiches vielfach in dem
Zurücktreten der Geld- und dem Wiederaufleben der Naturalwirthschaft
zeigte. Theoderich verfuhr nicht anders; der regelmäßige Sold war die
Annona, unter gelegentlicher Ersetzung durch eine Baarzahlung. Dazu
kam dann ein jährliches »Donativum«, wenn nicht an alle, so doch an
einen durch die Befehlshaber ausgewählten[335] Theil der Mannschaft,
welches zuweilen der König in feierlicher Musterung selbst vertheilte.
Es ist dabei nicht an die Geschenke zu denken, welche nach Tacitus
der Princeps seinen Gefolgsleuten machte; es ist, wie die Annona,
eine Form fester Massenbesoldung, wie sie sich im römischen Heerwesen
seit Jahrhunderten entwickelt hatte. Ebenso waren die Verpflichtungen
der Quartiergeber bei Truppendurchmärschen, die Verwaltung der
Waffenfabriken, die Einrichtungen des Commissariates, die Organisation
der königlichen Leibgarde ganz nach römischer Weise geordnet.

Dieselbe Heerverfassung erscheint im Reiche der Westgothen, mit der
einen, sehr wichtigen, Modification, daß hier auch die römischen
Provincialen dem Aufgebote zu folgen hatten. Die allgemeine
Dienstpflicht und die taktische Einheit, die Tiuphadie, wie hier die
Tausendschaft genannt wurde, war deutscher, die sonstige Organisation
des Kriegswesens römischer Herkunft. Daß auch die in späterer Zeit
hervortretende Satzung, nach welcher der Senior seine Schutzverwandten
zum Heerdienste aufbietet und als ihr nächster Führer mit ihnen
einrückt, sich hier als eine leicht vorzunehmende Erweiterung der
römischen Patrocinien darstellt, wird in einem spätern Zusammenhange
deutlich werden. Das Recht des Königs, über Krieg und Frieden allein zu
entscheiden, ohne irgend welche Mitwirkung des Volkes, bleibt trotz der
spätern Macht des Adels unbestritten bis zum Sturze des Reiches[336].

Auch bei den Angelsachsen ist für die älteste Zeit der königliche
Heerbann und die allgemeine Dienstpflicht unverkennbar. Die
Waffenpflichtigkeit des Volkes, _fyrdnoð_, bezeugt _Jne_ 51, wo die
Strafen der Versäumniß für den landbesitzenden und landlosen Gesithen,
sowie im Allgemeinen für die Keorle angegeben werden, dann die
Urkunden _N._ 99 und 201 bei Kemble: _quae communiter fruenda sunt,
omnique populo edicto regis facienda iubentur, id est instructionibus
pontium vel necessariis defensionibus arcium contra hostes non sunt
renuenda – trinoda necessitas, sicut tota gens illa de suis propriis
heredetariis consuete faciunt_. Die letzte Stelle zeigt, wie auch in
dem Heerwesen die Wichtigkeit des Grundbesitzes sich geltend machte,
ähnlich wie in der karolingischen Einrichtung der Capitularien von
803, 805 und 807; nur ist auch hier die Betrachtung festzuhalten,
daß die Grundbesitzer als der Kern des Volkes, nicht als ein adliger
Stand gefaßt werden. Erst in einem weitern Stadium der Entwicklung,
wie man es in den Rectitudines kennen lernt, sind die wahren Träger
der _fyrdnoð_ einzig die Thegnas, die großen Gutsbesitzer, und nur sie
dem Staate verantwortlich für den Zuzug einer bestimmten Anzahl ihrer
Hiredmen zu dem Heere, während alle andern Klassen der Bevölkerung
nur zur Küstenwache und zum Schutze der eignen Besitzungen verwandt
werden. Damit ist ein wahres Lehnsheer aus der Masse des Volkes
ausgesondert, der Gegensatz der _milites_ und _rustici_, welcher in
Beda’s Geschichten wie in der merovingischen Zeit nur thatsächliche
aber keine rechtliche Bedeutung hat, ist ein Element des politischen
Daseins geworden, hier in England wie gleichzeitig in Deutschland unter
den sächsischen Kaisern.

Nach der Analogie der Angelsachsen und Gothen stehe ich nicht an,
auch für die frühste Zeit des merovingischen Reiches den Heerbann zu
den königlichen Rechten zu zählen. Das ripuarische Gesetz erwähnt ihn
_tit._ 65[337], eine Menge Stellen Gregor’s geben Beispiele, daß die
Könige das Volk, die Franken ohne irgend eine Einschränkung, zum Kriege
aufbieten. Freilich ging eine früher verbreitete Ansicht dahin, nur
die Leudes hätten diesem Zwange unterlegen, bei dem übrigen Volke
sei dessen Einwilligung erforderlich gewesen, erst die karolingische
Herrschaft habe diesen Unterschied beseitigt. Eigentlich Beweise vermag
ich nicht zu entdecken; man kann die dafür beigebrachten Geschichten
bei Löbell S. 211 ff. nachlesen, da redet Chlodovech die Franken an, um
sie zu dem gothischen, Theoderich, um sie zu dem thüringischen Kriege
zu bewegen, da wird Chlothar gegen seinen Willen von dem Volke zu einem
Angriffe auf die Sachsen gezwungen, und unmittelbar nach dem Siege
muß Chlodovech bei der Vertheilung der Beute den Widerspruch eines
Soldaten ruhig hinnehmen. Löbell dehnt seine Folgerungen nicht entfernt
so weit aus wie Eichhorn, er kommt auch hier auf das Grundthema seines
Buches zurück, das Königthum sei eine factische Macht gewesen, gewaltig
im Heere, beschränkt durch die Ungebundenheit der Krieger, ohne daß
man paragraphenmäßig sagen könne, der König habe oder habe nicht den
Heerbann, die höchste Gerichtsbarkeit, das Recht der Gesetzgebung
gehabt. So richtig diese Ansicht für viele, so belehrend sie für
alle Gebiete des fränkischen Zustandes ist, an dieser Stelle scheint
mir der Paragraph des ripuarischen Gesetzes doch für das Recht ganz
entscheidend, und der factische Charakter ganz allein auf Seiten der
erwähnten Vorfälle. Das Recht des Heerbannes ist vorhanden, wenn auch
die Krieger zuweilen mit Erfolg widersetzlich sind oder die Könige
es vorziehen, zu überreden statt zu befehlen. Oder was beweist der
Widerspruch des fränkischen Kriegers gegen das Ansinnen des Königs,
ein Stück der Beute über seinen gesetzlichen Antheil zu erhalten?
Doch höchstens, daß der Heerbefehl keine Allmacht in sich schloß,
daß auch die Truppen dem Feldherrn gegenüber einige Rechte bewahrt
hatten. Ganz demselben Gesetze unterlagen die Könige der Vandalen,
deren Feldherrngewalt über das ganze Volk noch Niemand meines Wissens
bezweifelt hat, und, wenn dies nicht sicher genug scheinen sollte, die
Khalifen der Gläubigen, welchen man doch eine wahre Selbstherrschaft
nicht streitig machen wird.

Zur Zeit ist indessen die Herleitung des königlichen Heerbannes aus
dem alten Gefolgewesen, und damit die Beschränkung desselben auf die
Mitglieder eines angeblich großen Königsgefolges durch die neuere
Forschung als beseitigt zu erachten. Ebenso bedarf der Satz, daß nicht
bloß die deutschen, sondern auch die römischen Unterthanen Chlodovech’s
zum Aufgebot verpflichtet waren, als allgemein anerkannt, keiner
besondern Begründung mehr. Dagegen sind einige Bemerkungen über eine
andere Unterscheidung hinsichtlich der Dienstpflicht erforderlich,
ich meine den von Waitz aufgestellten Satz, daß diese nur auf dem
Grundbesitz beruht hätte, daß nur die freien Grundbesitzer zur
Theilnahme an der Heerversammlung verpflichtet gewesen. Die Quellen
wissen davon nichts; im Gegentheil sie reden, wo Kriegsunternehmungen
erwähnt werden, stets in unbedingter Allgemeinheit; Waitz selbst hat,
um die Beschränkung des Aufgebots auf die königlichen Gefolgsleute
zu widerlegen, eine Menge solcher Aussagen zusammen gestellt, ohne
zu beachten, daß sie mit seiner Theorie der Beschränkung auf die
Grundbesitzer in gleichem Widerspruch stehen. _Commoto omni exercitu
regni, commotis gentibus regni sui, cum Saxonibus, Thuringis et
ceteris gentibus quas undique potuerat adunare_, solche Ausdrücke
lassen doch unmöglich auf die Ausschließung aller Nichtpossessoren
schließen. Ebenso, wenn gemeldet wird, daß ein Graf _cum pagensibus
suis_, daß die _Turonici_, _Pictavi_, die _Santonici cum Petragoricis_,
_Egolismensibus et reliquarum urbium populo_ zum Feldzug ausrücken:
sollen hier von der städtischen Bevölkerung nur die Hauseigenthümer
gemeint sein? Waitz selbst verneint das an dieser Stelle; nicht bloß
die Franken in der Stadt und überhaupt nicht bloß die Stadtbewohner
seien zu verstehen, sondern alle Angehörige der Grafschaft. Aber zwei
Zeilen weiter nimmt er das Wort zurück: das heißt aber, sagt er, die
freien Grundbesitzer, von denen allein die Bezeichnung Gaugenossen,
_pagenses_, im politischen Sinn gebraucht ward.

Woher weiß er das? Sollen zwei Formeln aus der letzten Hälfte des
siebenten Jahrhunderts, wo das Wort _pagenses_ in solchem Sinne
angewandt wird, ihm als zwingender Beweis dienen, daß das an sich
ganz umfassende Wort in fester technischer Beschränkung überall
und immer nur die Grundbesitzer bezeichnet habe, auch schon 150
Jahre vor Marculf? Man wird hier doch wohl nichts Anderes annehmen
können, als bei dem ähnlich angewandten Terminus _boni homines_,
wo Waitz selbst einräumt, er werde wechselnd bald in allgemeinster
Ausdehnung (also etwa für alle unbescholtenen Bürger), bald für die
angesehenen, also besitzenden und einflußreichen Bewohner des Bezirkes
gebraucht. Wir werden unten uns noch näher vergegenwärtigen, wie
diese Unterscheidungen im merovingischen Reiche sich nur allmählich
entwickelten, und demnach alle darauf bezogenen Ausdrücke, wie
_pagenses_, _leudes_, _boni homines_, je nach dem Zusammenhange im
einzelnen Falle bald im engeren, bald im weiteren Sinne gebraucht
wurden.

Etwas gewichtiger könnte ein anderes, aus der Natur der Dinge
hergeleitetes Argument bei Waitz erscheinen. Wie überhaupt im
fränkischen Reiche die Romanisirung nicht so vollständig war wie im
gothischen, so zeigte sich dies ganz besonders in der Heerverfassung.
Allerdings hatten Childerich und Chlodovech unabhängig von einem
salischen Volksbeschluß in den Wirren der gallisch-römischen
Bürgerkriege auf eigene Faust ihren Weg gemacht, über die römischen
Stadtgemeinden früher als über die salischen Gaue ihre Herrschaft
begründet, und damit ihre Feldherrngewalt, ihr königliches Herzogthum
an die Stelle des alten Heerbannes des Volkstings gesetzt. Niemals
aber waren ihre Schaaren, wie jene des Alarich, Wallia und Theoderich
ein (factisch allerdings sehr selbständiges, sehr wenig gehorsames)
Heer des römischen Kaisers gewesen; niemals also hatte hier ein Anlaß
vorgelegen, die Formen des römischen Kriegsdienstes in gleichem
Maaße wie bei den Gothen einzuführen. Hier blieb die Grundlage
der ganzen Organisation die Voraussetzung der altgermanischen
Kampflust und Beutelust. Von Stipendien und Annonen war keine Rede;
anstatt der festen Donative erschienen höchstens nach dem Kampfe
königliche Belohnungen für den kühnsten Helden; der freie Mann besaß
selbstverständlich Schwert und Speer, und der einzige Sold, welchen der
König gewährte, war die Aussicht auf die Kriegsbeute. Dies paßte völlig
auf die Verhältnisse der alten Zeit, wo man in wenigen Märschen die
Grenze der engen Heimath überschritt, und dann im Feindesland mit Blut
erkaufte, was man zu Hause nicht durch Schweiß hatte erwerben mögen.
Jetzt aber in den großen Verhältnissen eines einiger Maaßen geordneten
Staatswesens zeigten sich die Schwierigkeiten. Die Märsche im Inlande
nahmen Wochen in Anspruch, die Kriege waren weit aussehend, das
feindliche Land oft ärmer als das eigne: so hat Waitz allerdings Anlaß
genug zu der Frage, woher der gemeine Mann ohne bedeutendes Vermögen
die Kosten für Ausrüstung und Unterhalt hätte beschaffen sollen.

Nichts desto weniger muß ich darauf bestehen, daß wir nicht berechtigt
sind, nur nach solchen sachlichen Erwägungen einen sonst nicht
erweisbaren Rechtssatz von solcher Wichtigkeit zu formuliren, wie es
hier die Beschränkung der Dienstpflicht auf die Grundbesitzer wäre. Ja
dieser Satz ist nicht bloß nicht erweislich, er widerspricht einzelnen
Aussagen der Quellen. Wenn Gregor meldet, daß König Chilperich die
Armen und die Dienstleute (_pauperes et iuniores_) der Basilica des
heiligen Martin mit der Bannbuße belegt habe, weil sie nicht im
Aufgebot erschienen wären, so sind jedenfalls diese Junioren keine
Possessoren, und die Pauperes keine vermögenden Leute. Dann finden wir
schon in früher Zeit freigelassene und königliche Knechte im Heere,
deren Anwesenheit es über allen Zweifel erhebt, daß es den Königen
durchaus nur auf kräftige Arme und keineswegs auf reiche Vollbürger in
ihren Heerschaaren ankam. Es steht also fest, daß auch die Ärmeren auf
eigene Kosten Kriegsdienst leisten mußten, und es würde dies auch dann
feststehen, wenn wir gar keine Möglichkeit hätten, die Frage, wie es
durchgeführt worden, zu beantworten. Wir hätten eben zu gestehen, daß
wir auch dieses, wie so vieles Andere in diesen frühen Zeiten, nicht
anzugeben wüßten. Immerhin aber stehen uns doch einige Vermuthungen
offen. Wenigstens in den ehemals römischen Provinzen, also in zwei
Dritteln des Reiches, waren bei Truppenmärschen die Quartiergeber
an gewisse Leistungen gewohnt. Dann hören wir fort und fort, trotz
der schärfsten königlichen Verbote, von Plünderungen der Truppen im
Inlande, was die Bildung des Heeres nur aus wohlhabenden Bürgern nicht
gerade wahrscheinlich macht. Endlich stand auch dem Armen der Ausweg
offen, sich in den Schutz eines mächtigen oder reichen Mannes zu
begeben und in diesem Verhältniß die nöthigsten Subsistenzmittel zu
gewinnen: ich denke, daß zu der unten näher darzulegenden Entwicklung
dieser Patrocinien die allgemeine und unbesoldete Dienstpflicht einen
der wirksamsten Antriebe gegeben hat.

Über die militärische Organisation des Heeres erfahren wir nicht viel.
Die Mannschaft jedes Gaues bildete auch im Heere eine besondere Schaar
unter ihrem Grafen; ob die im salischen Gesetze erwähnten Contubernien
militärische Abtheilungen römischen Musters bildeten, ist sehr
zweifelhaft; größere Massen wurden zuweilen von Herzogen befehligt. Die
Mannszucht wurde durch einen besonderen Heerfrieden erhalten, dessen
Bruch mit höherer Strafe, Todtschlag z. B. mit dreifachem Wergeld
des Erschlagenen geahndet wurde. Chlodovech hielt Anfang März eine
große Heerschau zur Musterung der Waffen ab; sein Enkel Childebert
_II._ erwähnt solche Versammlungen noch einige Male in Austrasien, in
Neustrien und in späterer Zeit ist keine Rede mehr davon. Irgend eine
politische Bedeutung haben diese Musterungen nicht. Wir sahen oben, daß
der König wohl die Anwesenheit seiner höhern Officiere zur Begutachtung
einzelner gesetzgeberischer Acte benutzte, daß aber eine Mitwirkung des
Heeres oder Volkes nicht erwähnt wird. Vollkommen richtig sagt Waitz,
daß beim Märzfelde, wie bei allen militärischen Einrichtungen, es sich
nicht um Rechte, sondern um Pflichten des Volkes handelte. Die Beweise,
womit Sohm seine entgegengesetzte Ansicht, daß die Heerversammlung
neben dem Könige an der Regierung Theil genommen, zu stützen
sucht[338], sind unzutreffend. Er bemerkt ganz richtig, daß das Wergeld
eines Freien, während er eine Gesandtschaft des Königs ausführt, sich
verdreifacht, nicht aber im gleichen Fall das Wergeld des Antrustionen
dieselbe Erhöhung erfährt; hieraus zieht er die Folgerung, daß der
Königsdienst eine Verdreifachung des normalen Wergelds herbeiführen,
aber diese Verdreifachung nicht wiederholen könne. Da aber für die
Tödtung eines Antrustionen im Heerlager nicht 600, sondern 1800 Solidi
erlegt werden sollen, so folge daraus, daß diese zweite Erhöhung
des Wergelds einen andern Grund als den Königsdienst habe, daß der
Heerfriede Volks- nicht Königsfriede, daß das Heer Volksversammlung,
nicht die Schaar der Dienstpflichtigen sei. Mir scheint bei diesem
Schlusse der Obersatz unrichtig, und selbst wenn er richtig wäre, die
Folgerung nicht zulässig. Der Königsdienst bewirkt Verdreifachung des
Freienwergeldes. Aber wenn der Antrustio, der fortdauernd im Dienst und
Schutz des Königs steht, kraft dieses Dienstes irgend einen speciellen
Auftrag erhält, so liegt an sich darin noch kein Grund zu einer zweiten
Verdreifachung seines bereits dreifachen Wergelds vor; er war schon
vorher im Dienste und bleibt während seines Commissoriums in demselben
Dienste. Daraus folgt aber keineswegs, daß, weil die Übernahme
einer Gesandtschaft sein Wergeld nicht erhöht, andere Functionen
im königlichen Dienst diese Folge ebenso wenig haben könnten. Im
öffentlichen Interesse liegt die Erhaltung strenger Mannszucht im
Heere. Demnach wird bei dem Todtschlag im Heerlager gerade so wie bei
dem Todtschlag mit Meuchelmord jedes Wergeld, das einfache des Franken
und das höhere des Antrustionen, ein jedes verdreifacht. Die Erhöhung
ist strenge genommen, allerdings nicht Folge des königlichen Dienstes,
sondern Folge der sachlichen Anforderungen militärischer Ordnung: aber
sie enthält schlechterdings nichts, woraus auf politische Rechte der
Heerversammlung zu schließen wäre. Sie beweist, daß der Heerfriede wie
der Ding- und Heim- und Kirchenfriede zu den (nach Wilda’s Ausdruck)
höheren Frieden gehörte: aber sie entscheidet nichts über die Frage,
ob dieser höhere Friede ein Königsfriede oder ein Volksfriede im
Gegensatze zu dem königlichen war.

Noch weniger, wie mir scheint, lassen sich gleich weitgreifende
Folgerungen an den Umstand anknüpfen, daß zwei spätere Handschriften
des salischen Gesetzes eine ältere Bestimmung über die Freilassung
eines fremden Liten dahin modificiren: _si quis alienum litum, =qui
apud dominum in hoste fuerit=, extra consilium domini sui ante
regem per denarium ingenuum dimiserit_, wo die ausgezeichneten
Worte neuer Zusatz sind. Sohm erklärt, daß hiernach die fränkische
Freilassung per denarium eine Freilassung vor dem Heere sei, daß
sie, welche die Aufnahme des Freigelassenen in den Verband des
fränkischen Volkes bewirkte, im Angesichte des Volks und unter dessen
Zustimmung geschehen müsse. Das Heer sei das _concilium civitatis_
der fränkischen Zeit. Nun muß er freilich einräumen, daß der obige
Text kein geltendes Recht enthalte – nach dem gleichzeitigen Zeugniß
des ripuarischen Gesetzes; er denkt aber, derselbe habe eine sonst
verlorene Reminiscenz des alten Rechtes bewahrt. Ich gestehe, daß mir
die fraglichen Worte nichts als ein am Ende des sechsten Jahrhunderts
sehr begreifliche Ausdruck der Thatsache zu sein scheint, daß bei der
weiten Ausdehnung des Reiches der König für die meisten Unterthanen
schwer erreichbar war, und deßhalb die Freilassung ante regem
gewöhnlich im Heerlager geschah, wo der König inmitten seiner Krieger
zu verweilen pflegte.

Es bleibt bei Waitz’s Worten[339], daß freilich die Heeresversammlung
Gelegenheit bot, noch Anderes vorzunehmen, als was mit Rüstung und
Krieg zusammenhing, daß sich aber auch dies nur auf Verpflichtungen des
Volkes bezog, nicht auf selbstständige Rechte, die es übte.


Fußnoten:

[333] Diesen Satz scheint mir Dahn, Könige _III_, 58 erwiesen zu
haben, besonders nach den Stellen der Varien, wo dem gothischen Heere
die angestammte Tapferkeit nachgerühmt wird. Ich lege seine fleißige
Erörterung den folgenden Angaben zu Grunde, und bemerke nur, wo ich
abweichen zu müssen glaube.

[334] Es genügt bei der Unbestrittenheit der Thatsache auf Walter,
römische Rechtsgeschichte _I_, 404, und die dort citirten Stellen zu
verweisen.

[335] Ich denke, auserwählt nach der Tüchtigkeit im Dienste. Denn
wie gesagt, ich halte es nicht für wahrscheinlich, daß schon unter
Theoderich ein großer Theil der Gothen seine Sortes verschleudert haben
sollte, und kann demnach nicht mit Dahn annehmen, daß bei dem Donativum
die Possessoren die Auserwählten gewesen.

[336] Vgl. Dahn, Könige _VI_, 209, 505.

[337] Wer ausbleibt zahlt 60 Schilling, also genau den späteren Bannus.

[338] Fr. R. u. G. V. _I_, 38 ff.

[339] V. G. _II_^2, 530.


§ 9. Oeffentliche Dienste und Abgaben.

Wenn irgendwo, zeigt sich in den finanziellen Rechten der deutschen
Könige die Einwirkung der römischen Verhältnisse auf den Ursprung
ihrer Macht. Hier ist die Regel auszusprechen, daß freilich nicht alle
römischen Einrichtungen übernommen worden sind, daß aber beinahe alle
Lasten, welche das Volk zu tragen hat, der Berührung mit Rom ihr Dasein
oder ihre Ausbildung verdanken.

Im ostgothischen Reiche liegt auf diesem wie auf jedem andern Gebiete
des öffentlichen Rechts die einfache Fortsetzung der kaiserlichen
Einrichtungen durch die amalischen Könige zu Tage. Grund- und
Kopfsteuer, Gewerbesteuer und Chrysargyrum, Staatsfabriken und
Monopole, Münz- und Bergregal, Zölle, Sporteln und Confiscationen, das
Alles, nebst den genau gegliederten Behörden für die Verwaltung dieser
Dinge, zeigt sich in unverändertem Bestande. Ich hatte früher geglaubt,
eine Ausnahme, auf Grund des altgermanischen Freiheitssinnes, annehmen
zu können, die Befreiung der ostgothischen Sortes von der Grundsteuer.
Allein Dahn, der sonst meine Ansichten stets als Vertheidiger größerer
Fortdauer altdeutscher Einrichtungen bekämpft, hat hier zu meiner
Genugthuung umgekehrt den Nachweis erbracht, daß trotz des germanischen
Widerwillens gegen directe Steuern König Theoderich doch auch in diesem
Punkte die römischen Anschauungen durchgesetzt hat. Nach _Var. IV_, 14
hatte ich nämlich geglaubt, wo von gothischer Grundsteuer die Rede sei,
handele es sich nicht um die Sortes, sondern um Güter, welche der König
sonst den Inhabern geschenkt und dabei die Steuer vorbehalten habe.
Mit Recht aber macht Dahn darauf aufmerksam, daß bei der Erklärung
Theoderich’s, Grundsteuer müsse bezahlen, wer reiche Donative empfange,
nicht an geschenkte Güter, sondern an die jährlichen sogenannten
Schenkungen (baaren Geldes) an die Truppen zu denken sei, daß die
Stelle also ebenso wie _I_, 19 für die allgemeine Steuerpflicht der
Gothen beweise. Auch hier zeigt sich also wieder, daß von allen Reichen
der Völkerwanderung das ostgothische am vollständigsten romanisirt
war, da im vandalischen und westgothischen, wo im übrigen unter
wenig erheblichen Modificationen ebenfalls das römische Finanzsystem
herrschte, in jenem die Sortes der Vandalen während der ganzen Dauer
des Staates, in diesem die gothischen wenigstens in der ersten Zeit
nach der Gründung steuerfrei waren. Völlig neu, eine erst durch die
Eroberung herbeigeführte Schöpfung, war die von Cassiodor zweimal als
Leistung römischer Stadtgemeinden erwähnte Abgabe der _tertiae_, welche
in einer Summe mit der gleichzeitig erhobenen Grundsteuer abgeführt
werden sollte. Dieser Zusammenhang charakterisirt sie als Realsteuer,
und der Name _tertiae_ führte, wie Dahn einleuchtend erörtert, auf
eine Verbindung mit der Landabtretung der gothischen Sortes gleichen
Namens, mithin auf die Vermuthung, daß den römischen Possessoren, die
zu der Landtheilung nicht herangezogen worden waren, statt des von
den übrigen hergegebenen Drittels der Äcker die Einkünfte desselben
abverlangt wurden. Der einzige Punkt, in welchem ich auch jetzt Dahn’s
Darlegung dieser finanziellen Dinge nicht beitreten kann, betrifft
die Steuerfreiheit der ostgothischen Domänen. Die Stelle der Varien,
_XII_, 5, aus der man ihre Pflichtigkeit gefolgert hat, scheint mir
auch heute beweisend für das Gegentheil. Denn das Schreiben hebt als
eine »besondere« Wohlthat hervor, daß nach der Verwüstung, welche
Campanien »damals« erlitten, »sogar« die königlichen Ländereien zu der
»gegenwärtigen« Auflage beisteuern sollen. Die so motivirte Ausnahme
kann mithin die Regel der Steuerfreiheit nur bestätigen. Der Grund,
welchen Dahn trotzdem für das Gegentheil anführt, daß die Domänen im
römischen Reiche, also wohl auch unter Theoderich Staatssteuer bezahlt
hätten, scheint nicht zwingend. Denn in Rom war die Unterscheidung von
Staats- und Hausgut und demnach die Besteuerung des letztern nicht nur
Folge einer durchgebildeten staatsrechtlichen Theorie, sondern hatte
bei der steten Unsicherheit der Thronfolge auch eine sehr greifbare
praktische Bedeutung, während in Theoderich’s Gedanken die Succession
der Amaler der erste Grundsatz war, und es demnach im königlichen
Interesse gleichgültig erscheinen mochte, ob die Domänen ihre Erträge
an die königliche Casse in der Form von Grundsteuern oder Pachtzinsen
ablieferten. Wenn Theoderich, wie in dem angeführten Falle, seine
Güter einmal in einem Bezirke zugleich auch Grundsteuer bezahlen ließ,
so war dies für die andern Besitzer des Bezirkes, welcher bekanntlich
für einen festen Gesammtbetrag der Steuer haftete, eben nur eine andere
Form des Steuernachlasses, und daß zu solchen Concessionen der König
bei nachgewiesenem Unvermögen gerne bereit war, zeigen zahlreiche
Schreiben der Varien.

Der valesische Chronist preist Theoderich’s Regierung als die
glücklichste Zeit Italiens, in welcher das Land wieder in neuem
Wohlstand aufgeblüht sei: sein System vollständiger Romanisirung des
Staates neben der Erhaltung des confessionellen Gegensatzes auf dem
kirchlichen Gebiete kann im übrigen kaum so heilsame Wirkung gehabt
haben, und so scheint die Ansicht gerechtfertigt, daß neben einem
andern unten zu besprechenden Punkte die Erleichterung der Unterthanen
hauptsächlich auf dem finanziellen Gebiete zu suchen ist. Nicht das
System der Besteuerung hat er verbessert, aber die Höhe der Beträge
herabgesetzt und die Härte und Willkür der Erhebung gemildert. Er
hatte, wie wir noch weiter sehen werden, das Bestreben, ein König der
armen Leute zu sein, ein Ruhm, der in jenen Zeiten seltner als in
modernen Tagen war.[340]

Bei den Franken finden wir auch in den Finanzen eine Mischung
deutschen und römischen Brauches; nicht selten zeigt sich nach der
Annahme römischer Einrichtungen Umgestaltung derselben nach deutscher
Auffassung und neuem Bedürfniß, oder auch umgekehrt die gesetzliche
Fixirung freier deutscher Sitte nach römischer Weise. Zunächst in
Gallien haben die römische Grund- und Kopfsteuer, die beiden Säulen
des kaiserlichen Staatshaushaltes, fortgedauert, so jedoch, daß bei
der Grundsteuer allmählich die römische Contingentirung fortfiel
und durch feste Veranlagung der einzelnen Personen ersetzt wurde.
Was die Franken betraf, so leidet es keinen Zweifel, daß die Könige
sich auch über diese das Besteuerungsrecht beilegten und ausübten,
allerdings aber nicht anders als Theoderich bei den Ostgothen ein
lebhaftes und zähes Widerstreben erfuhren. Denn an keiner Stelle
machte sich die gründliche Umwandlung des politischen Zustandes, nach
welcher das Volk nicht mehr des Königes, sondern der König des Volkes
Haupt geworden, dem Bewußtsein des freien Franken so empfindlich wie
durch die Steuerpflicht geltend, die im altdeutschen Staate stets
das sichtbare Zeichen der Hörigkeit oder Sclaverei gewesen war. Mit
welchem Erfolge diese Streitigkeiten bei der Kopfsteuer endigten, ist
schwer zu sagen, da wir ohne ausdrückliche Kunde über die gesetzliche
Regel nur auf indirecte Schlüsse aus der Erzählung einzelner Tumulte
beschränkt sind. Wahrscheinlich fand die Frage mit der Entwicklung
der Immunitäten und Schutzverhältnisse ihre thatsächliche Erledigung,
indem die Leistungen der Plebejer und landlosen Leute überhaupt auf
anderer Grundlage geregelt wurden. Ob die fränkischen Landbesitzer der
Grundsteuer unterworfen waren, ist eine viel umstrittene Frage: ich war
früher geneigt, sie wenigstens für das Folcland oder das ursprüngliche
Gesammteigen der Vicinen zu verneinen, für die sonstigen privaten
Erwerbungen aber zu bejahen, räume jedoch nach wiederholter Erwägung
Waitz zunächst es ein, daß kein positives Zeugniß für eine solche
Unterscheidung beigebracht werden kann, und da bei dem völlig freien
Commercium zwischen Franken und Romanen die Steuerfreiheit der erstern
neben der Steuerpflicht der letztern ein sehr ausgebildetes Kataster-
und Hypothekenwesen vorausgesetzt hätte, woran in dem fränkischen
Staate nicht zu denken, so wird es wohl bei der Grundsteuerpflicht
sämmtlicher fränkischen Grundstücke sein Bewenden behalten. Die Salier
waren zuletzt durch Julian zur Dedition gezwungen, bedingungslos
römische Unterthanen und damals ohne Zweifel grundsteuerpflichtig
geworden. Hundert Jahre später »warfen sie das harte Joch der Römer
kämpfend ab«; da wird denn auch die Grundsteuer beseitigt worden sein.
Chlodovech scheint hier wie im Gerichtswesen schonend und langsam
vorgegangen zu sein. Altgermanischer Brauch war es, wie wir erwähnten,
den Fürsten freiwillige Ehrengeschenke darzubringen; es zeigt sich,
daß dieser Brauch fortdauerte, und bald, daß er als feststehend auf
den Märzfeldern alljährlich geübt wurde. Von hier aus war der Schritt
nicht weit zu einer gesetzlichen Normirung des Betrags, wie dieselbe
den Franken bei ihren römischen Nachbarn längst vor Augen stand. Daß
dagegen die hier und da vorkommenden _agraria, pascuaria et decimae
porcorum_ auf privatrechtlichem Titel beruhten, hat Waitz überzeugend
nachgewiesen[341].

Müssen wir bei den Franken die Fortdauer der römischen Grundsteuer
anerkennen, so erscheint dieselbe um so zweifelhafter in den
angelsächsischen Staaten.

Es ist hier nämlich an Kemble’s Bemerkung zu erinnern, daß die ags.
Urkunden nicht eben juristische Genauigkeit des Ausdruckes anstreben;
sie beschreiben mehr als daß sie definirten; sie häufen eben so oft
die Bezeichnungen für dieselbe Sache, als sie Verschiedenes in einer
Formel zusammenfassen. Die schon angeführte Urkunde Aethelwulf’s von
854 befreit den zehnten Theil des Folclandes _ab omnibus secularibus
servitutibus, nec non regalibus tributis maioribus et minoribus, sive
taxationibus quos nos dicimus vitereden_ – nur die _trinoda necessitas_
soll bleiben. Nach N. 116, 206 und 236 bei Kemble sind Vitereden nichts
anderes als die _freda concessa_ in den fränkischen Privilegien; und
nichts steht im Wege in der obigen Stelle _sive_ für erklärend und
nicht für entgegensetzend zu nehmen[342], die _tributa_ also für
die betreffenden Viten zu halten. Für diese Auffassung spricht, daß
überall in der staatlichen Anschauung der Franken und Angelsachsen die
fiscalische Auffassung des Fredus vor der juristischen überwog, daß
die Unterscheidung der _maiora_ und _minora_ bei der ags. Vite ihre
Stelle findet (vgl. Wilda Strafrecht 354, 449). Indessen ist damit
immer nichts bewiesen und eine zweite Erklärung, welche durch jene
Zusammenstellung keineswegs ausgeschlossen wird, ist mir in mehr als
einem Sinne wahrscheinlicher.

Die Tributa sind eine Art des _pastus regis_, der _cyninges feorme_,
welche Last in doppelter Gestalt auftritt, einmal als leibliche
Bewirthung des Königs, seines Hofes oder seiner Beamten, dann
als Verpflegung desselben durch bestimmte Naturalleistungen. Die
persönliche Bewirthung des Königs hat Strinnholm (angef. bei Leo Rect.
293) als allgemeine Pflicht im scandinavischen Norden nachgewiesen;
die Lieferungen, scheint es, dienen als Ersatz dafür, und wer das eine
leistet, ist von dem andern frei. Im ags. Reiche zeigen sich Spuren
von der _cyninges feorme_ bereits in Aethelbirth’s Gesetzen, die
_histor. Rames._ 85 behandelt sie als eine sich von selbst verstehende
Sache, auf jeder Seite der Urkunden erscheinen Befreiungen _a pastu
regis, a refectione regum et principum_. Ueber den näheren Bestand der
Naturallieferungen finde ich dagegen nur eine Urkunde von 791 (Kemble
No. 166): ein Grundstück wird befreit _ab omni vi regum et principum
et subditorum ipsorum, praeter his vectigalibus: ðaes gafoles aet
Westbyrig twa tunnan fulle hlutres aloð, and cumb fulne liðes and
cumb fulne welisces aloð, and 7 hriðrum and 6 weðeras and 40 cysa and
6 lang ðero and 30 ombra rues cornes, 4 ambru meolwes ad regalem
vicum_; so wie eine zweite Urkunde von 883: auf Bitten des Abtes von
Berkley, so wie für ganz Mercien, erlasse ich ihnen für immer den
Zins, den sie noch zu Königs Händen geben müssen, nämlich den Theil
der Feorme, von dem sie noch ungefreit sind, sei es in reinem Ale
oder in Bier, in Honig oder in Ochsen, in Schweinen oder in Schafen.
Die Leistung muß eine regelmäßige gewesen sein, denn König Aethelstan
weist die Verpflegung der Armen darauf an, _I, praef._: von zwei meiner
Feormen gebe man einem armen Engländer monatlich einen Amber Mehl,
eine Speckseite und einen Schafbock. Daß die Last nicht bloß aus den
Domainen und etwa den daraus geflossenen Schenkungen lag, zeigt Knut
(_sec._ 67): das ist die Erleichterung, die ich allem Volke geben will
... daß ich allen meinen Gerefen gebiete, daß sie mich mit meinem Eigen
ernähren, und niemand etwas zu Feorme gebe, der es nicht selbst will.

Für diesen Zins halte ich nun die _tributa maiora et minora_ der
Urkunden. Wie er aus den freien Geschenken sich in Scandinavien zu
einer gemeinen Last gestaltet, lasse ich dahingestellt; in England
glaube ich an die Einwirkung cymrischer Gewohnheiten. Gerade die mit
der Persönlichkeit des Königs verknüpften Institute zeigen diesen
Einfluß an mehreren Stellen. Ich will nicht entscheiden, ob die Titel
Aetheling und Clito für die nächsten Königssippen von dem cymrischen
Edlin und Clwyd hergenommen sind[343]; desto unzweideutiger ist es
aber, wenn Aethelstan _IV_, 5 bestimmt: des Königs _grið_ gehe von
seinem Burgthor nach vier Seiten drei Meilen, drei Furchenlängen,
drei Ackerbreiten, neun Fuß, neun Handflächen und neun Gerstenkörner
weit. Der Mischcharakter des ganzen Staates drückt sich in dieser
Einzelnheit aus, es ist ächtdeutscher Inhalt, welcher durch die
cymrischen Formen seine spätere Bestimmtheit erhält. Der deutsche
Königsfriede ist dem Stoffe nach ganz unabhängig von der Protectio
des wälschen Brenin, jene Maaße bilden dagegen die Grundlage aller
cymrischen Landesabtheilung. Ebenso ist es alt-germanische Sitte, für
den Unterhalt des Königs zu sorgen, aber die Formen des entsprechenden
ags. Rechtes stimmen genau zu cymrischen Vorschriften[345]. _C. Cymru
XIV_, 10, 5: von drei Dingen hält der König seinen Haushalt, vom Ertrag
seines Tafellandes, von den Abgaben seines Reiches und seiner Leute,
von den Strafen für Vergehn, die in seinem Lande begangen werden.
Jene Abgaben werden im folgenden Paragraphen _gvesta_ genannt und
ausdrücklich als Ablösung der königlichen Mahlzeit bezeichnet. Ihren
Bestand gibt _Dull Gvynedd II_, 17 § 15 an: von jedem freien Maenol
erhält der König jährlich ein Gvestva, d. h. ein Pfund, wozu die vier
Trevs (Landgüter) des Maenol besteuern; das Geld, _tuncpound_ genannt,
wird aber nur gegeben, wenn man die vorgeschriebenen Naturalien nicht
aufbringen kann, nämlich (_Dull Dyved II_, 19) eine Pferdeladung des
feinsten Mehles, einen geschlachteten Ochsen, sieben Gebund Hafer,
ein Faß Honig, neun Handbreiten in der Diagonale hoch, ein Faß Meth,
in welchem der König sich baden kann, oder statt dessen zwei Fässer
Bragot oder vier Fässer Ale. _Dull Gvyn. II_, 26 hat als Höhe des
Methfasses wieder neun Handbreiten und fügt noch eine Speckseite, drei
Hand dick, einen drei Hand breiten und drei Hand tiefen Buttertopf und
ein dreijähriges Schwein hinzu. Die herrschende Dreizahl zeigt die
wälsche Ursprünglichkeit des Gebrauches; vergleicht man ihn mit den
ags. Nachrichten, so fehlen dort freilich die Schafe, hier die Butter,
sonst sind wie das Princip der Forderung, so auch die geforderten
Artikel ganz dieselben, Meth und Honig, Bier und Mehl, Rinder und
Schweine, selbst die Speckseite fehlt nicht, welche König Aethelstan
aus der Feorme den Armen verabfolgen läßt. Auch die Unterscheidung der
_tributa maiora_ und _minora_ findet hier eine Erklärung. Der wälsche
Brenin empfing wie das _gvestva_ von den freien, so ein _dawn-byt_,
eine ähnliche aber geringere Lieferung, von jedem hörigen Maenol; und
kein Grund liegt vor, welcher eine solche Unterscheidung bei den ags.
Befreiungen ausschlösse.

Noch eine dritte Seite hat der _pastus regis_, und auch für diese
fehlt das ungleich detaillirtere Gegenbild im cymrischen Staate
nicht. Leo in den Rectit. hat die wichtigsten Aussagen über die
_fastigmen_, die _acceptio equorum et falconum, accipitrumque et canum_
zusammengestellt, über die Einquartirung der königlichen Stallmeister,
Falkner und Jäger. Man vergleiche _Dull Gvyn. I_, 10, 17. _Dull Dyved
I_, 16, _II_, 11, _Dull Gvent. II_, 35, _C. Cymru V_, 1. Hier ist
allerdings nur von den Domainen die Rede, dagegen zeigt _C. Cymru_
letzter Abschnitt die Befreiung von dieser Last als ganz allgemeines
Privileg der Landschaft Powys.

Daß auch im fränkischen Reiche die Verpflegung des Königs nichts
Unbekanntes war, ist aus manchen Spuren zu errathen. Die regelmäßige
Lieferung von Naturalien erscheint unter dem bekannten Namen der
_coniecta_; der Zusammenhang mit den Geschenken bei Tacitus ist auch
hierbei klar, und der gänzliche Mangel näherer Vorschriften schneidet
jede Ansicht über die Ausbildung der Angabe von vorn herein ab. Zwar
hielt Leo den _maialis sacrivus_ des salischen Volksrechtes für eine
Abgabe an den König, doch zeigen die von Pardessus gesammelten Stellen,
daß ein Opferschwein gemeint ist. Deutlicher ist die Verpflegung
königlicher Beamten und Missi bezeugt, und wenn oben cymrisches, so
erhellt hier römisches Vorbild, worüber ich auf Bignons Noten zu
_Marc. II_, 11, auf Cujacius zu _C. I. tit. de tractoriis_, sowie auf
Gothofred zu _C. Th. tit. de cursu publ._ und _de tractoriis_ verweisen
kann. Dasselbe gilt von den Spanndiensten, den Vereden und Angarien,
welche häufig in den Capitularien erwähnt werden; es ist offenbar eine
aus dem römischen Reiche ererbte, wenn auch im Einzelnen nach den
Bedürfnissen der Verwaltung umgestaltete Last. Was die Verpflegung der
Missi betrifft, so muß ich mich gegen die Ansicht erklären, welche
die _epistola tractoria_ der älteren Zeit nur für eine Anweisung auf
die Domänen hält. In der karolingischen Periode ist gar nicht daran
zu denken, und mit deren Vorschriften (z. B. _Cap. IV_, 73) stimmen
wieder die merovingischen so weit überein, daß eine so wesentliche
Beschränkung bestimmten Beweis erforderte. Statt dessen aber fehlt
kaum in einem Immunitätsprivileg die Befreiung von _parata_ oder
_mansionatica_, woraus sich der Schluß auf die nicht immunen Güter
von selbst ergibt. Mir ist umgekehrt wahrscheinlich, der Natur der
Sache nach, und aus positiven Gründen, welche ich unten anführe, daß
die Güter des Fiscus durch die gemeine Last gerade erleichtert und
bevorzugt werden sollten.

Endlich gehört in diesen Zusammenhang die Last der öffentlichen Bauten,
die Pflicht aller Freien, auf Befehl des Königs an der Errichtung und
Erhaltung der Kirchen, Burgen, Brücken und Straßen Antheil zu nehmen.
Bei den Angelsachsen erscheint sie als ein Theil der sogenannten
_trinoda necessitas_, unter welchem Namen Heerbann, Burgen- und
Brückenbau zusammengefaßt werden, die drei Pflichten, welche in der
Regel auch bei den ausgedehntesten Befreiungen vorbehalten bleiben;
der Kirchenbau wird in den Urkunden nicht erwähnt, sehr natürlich,
weil diese fast sämmtlich geistliche Güter betreffen, Cnut. _sec._ 83
zeigt indeß, daß er ebenso wie die drei andern Pflichten gemeine Last
war. Die Verbindung der letztern in der stehenden Formel ist übrigens
nichts Ursprüngliches, sondern nur durch das thatsächliche Herkommen
entstanden; dies geht aus zahlreichen Urkunden und Gesetzesstellen
hervor, in welchen bald die eine bald die andere derselben besonders
hervorgehoben wird. Ganz dasselbe erhellt aus den fränkischen Aussagen.
Von dem Heerbann habe ich schon gesprochen; über die öffentlichen
Bauten redet König Pippin, _l. lg. c._ 5: _ut de restauratione
ecclesiae vel ponte faciendo aut strata restauranda, omnia generaliter
faciant homines, sicut antiqua fuit consuetudo_, ferner _cap._ 5
_a._ 819, _c._ 17: (_Baluz_) _ut pontes publici qui =per bannum= fieri
solebant, anno praesente in omni loco restaurentur_[346], und wie
nach ihrer Wichtigkeit einzelne dieser Pflichten auch hier besonders
hervortraten, zeigt eine Urkunde Karl’s für Metz vom Jahr 775: _de
tribus causis, de hoste publico – et wacta, vel pontes componendum_
(sollen die Insassen nicht gefreit sein), so wie eine Urkunde Ludwig’s
für Kempten von 834 (_M. B._ 28. _N._ 17), wo gänzliche Befreiung
von _pontes ceteraque aedifica facienda aut alia servitia ad partem
publicam pertinentia_, und theilweise vom Heerbann gegeben wird.

Für das römische Reich ist dieselbe Last für alle freien Einwohner,
so daß auch die Geistlichen nur in kurzen Zeitabschnitten befreit
waren, aus der kaiserlichen Gesetzgebung bekannt, und ihre Fortdauer
aus Cassiodor mit zahlreichen Beispielen zu belegen. Es scheint mir
nicht zweifelhaft, daß auch die fränkischen und angelsächsischen
Könige sie von hier überkommen haben, und keinen Grund weiß ich
dafür anzuführen, wenn Eichhorn[347] sie in der merovingischen Zeit
auf die Römer einschränkt. Die Analogie der Angelsachsen, und die
_antiqua consuetudo_, welche Pippin erwähnt, sprechen für die weiteste
Allgemeinheit.

Was sonstige Einnahmequellen betrifft, so ist auch für die beiden
nordischen Reiche kein Zweifel möglich, daß das Münzregal aus den
römischen Einrichtungen übernommen, und nur im Einzelnen bei der
Anwendung nach den wechselnden Bedürfnissen und Mitteln umgestaltet
worden ist. Nicht anders steht es mit einer Gruppe von Abgaben, die
nach dem ursprünglichen Sinne der Gesetzgebung als Gewerbesteuer, nach
der Art ihrer Erhebung und Wirkung als Consumtionssteuer bezeichnet
werden können, mit den römischen Vectigalien. Das Vectigal der
spätern Kaiserzeit war neben der Lustralcollation als Besteuerung
des Handels- und Frachtgewerbes gedacht; es wurde sowohl bei jedem
öffentlichen Verkauf, theils zu Gunsten der Staatscasse (_vectigal
rerum venalium_) theils als Marktgeld (_proponenda_) für die Casse
der städtischen Gemeinde, als auch bei dem Waarentransport gleichviel
ob zu Wasser oder zu Lande, in den Häfen, auf den Landstraßen und an
den Thoren erhoben. Im fränkischen Reiche ist die Lustralcollation
und das _vectigal rerum venalium_ verschwunden; aber alle sonstigen
Vectigalien, Hafen-, Brücken-, Thor-, Markt- und Wegegelder erscheinen
in mannichfaltiger Gestaltung. Leider fehlen uns hier wie im römischen
Reiche die für eine sachliche Beurtheilung ausreichenden Angaben über
die Höhe der erhobenen Beträge; erkennbar ist nur so viel bei der Zahl
der Erhebungsstätten, an deren jeder die Abgabe wiederholt entrichtet
werden mußte, daß eine weite Entfaltung des Handelsverkehrs bei einem
solchen Systeme, wenn nicht unmöglich, so doch in hohem Maaße erschwert
war. Daß Steuern dieser Art auch bei allem Drucke auf die Pflichtigen
für den Staat wenig ergiebig sein mußten, ist ebenfalls einleuchtend.
Es blieb also für die Merovinger wie für das fränkische Volk der
Grund und Boden der wesentliche Besitz, die Landwirthschaft die fast
ausschließliche Quelle des Wohlstandes. Die in diesem Reiche höchst
ausgedehnten Domänen waren ohne Frage der beste Theil des königlichen
Fiscus.

Schließlich sind hier noch die Erträge der königlichen Gerichtshoheit
zu erwähnen, wahrscheinlich für die Krone werthvoller als die Steuern.
Was die in dem fränkischen Reiche sehr häufigen Confiscationen
angeht, so mag das römische Muster und die Ausbildung der deutschen
Friedlosigkeit anfangs zusammen gewirkt haben. Dazu kamen die
Friedensgelder und Bußen, Leistungen, die, wie man weiß, von jeher
im alten Germanien bestanden hatten. Daß sie, ebenso wie die
confiscirten Güter, jetzt an den König und nicht mehr an die Gemeinde
fallen, ist die nothwendige Folge der allgemeinen Entwicklung, der
Verwandlung des Volks- in einen Königsfrieden. Unabhängig davon
ist aber noch die Frage, welche Einflüsse, auf die Festsetzung und
Normirung der einzelnen Bußen gewirkt haben, und hier möchte ich
die Wirksamkeit celtischer Gesichtspunkte wenigstens nicht von vorn
herein abweisen. Leo hat darüber einiges in Bezug auf fränkische
Diebesbußen zusammengestellt; ich will noch an die scheinbar ganz
willkürlichen Bestimmungen über das Contubernium erinnern, wo überall
neun Helfer bei der Heimsuchung angenommen und die drei ersten,
zweiten und dritten (ohne nähere Definition) verschieden gebrüchtet
werden[348]. Dasselbe Verfahren zeigt sich als Grundgesetz des wälschen
Criminalrechts, die Vorschriften über die dreimal drei Helfer bei Mord,
Brand und Diebstahl heißen dort die Säulen des Rechtes[349]. Auch der
fränkische Satz, daß ein Drittel des Wergeldes als Fredus dem Staate
anheimfällt, erscheint in den wälschen Rechtssammlungen wieder[350].
Bei den Angelsachsen vergleiche ich _Henr. I_, 10 (die Parallelstellen
hier und im folgenden sind leicht in Thorpes Concordanz zu finden)
_quicunque despectus vel maliloquium de eo_ mit _D. Dyved II_, 11 §.
11; _ibid_: _omnes herestrete omnino regis sunt_, mit _D. Dyv. II._ 23
§. 42. _C. Cymru XIV_, 10 §. 34; _Wihtraed_ 26: wenn wer einen Freien
auf handhafter That über Diebstahl ergreift, so walte der König eins
von den dreien, daß er erschlagen oder verkauft oder mit Were gelöst
werde, mit _D. Dyv. II_, 8 §. 92; _Jne_ 28: wer einen Dieb ergreift,
soll zehn Schilling haben, und der König den Dieb, mit 8. _Gvynedd
I_, 43 §. 4, _II_, 18 §. 1; _Jne_ 37: wenn ein Keorl oft angeklagt
ist, und dann über Raub betroffen wird, soll man ihm Hand oder Fuß
abhauen, mit _C. Cymru XIV_, 12 §. 6, 13 § 3; _Jne_ 57[351]: wenn
ein Keorl Vieh stiehlt, und es zu Hause anbindet, so ist seine Frau
nicht schuldig, denn sie soll ihrem Ealdor gehorchen mit _C. Cymru
XIV_, 19[352]. Ich übersehe nicht mehrfache Abweichungen, theils im
Systeme, wo Einzelheiten, theils in der Anwendung, wo die Grundsätze
übereinstimmen. Sicher ist mir aber, daß unter allen Möglichkeiten der
Mangel jeglicher Einwirkung die unwahrscheinlichste wäre, hier wo alle
Weisen des Zusammenlebens in Krieg und Frieden, in politischer und
geistiger Berührung Jahrhunderte hindurch fortgesetzt wurden. Ebenso
gewiß ist ferner, daß, wenn an irgend einer Stelle Entlehnung Statt
gefunden hat, der gemeinsame Gegenstand bei den Angelsachsen vereinzelt
und bruchstückartig, bei den Loegriern in lebendigem Zusammenhange sich
vorfindet, daß also kein Zweifel bleibt, auf welcher Seite das Original
gesucht werden muß.

Ziehen wir die Summe, so ist eine Reihe der angegebenen Leistungen ganz
entschieden römischen Ursprungs, bei den übrigen liegt eine altdeutsche
Sitte zum Grunde, welche in der neuen monarchischen Zeit römische oder
cymrische Formen angenommen und dadurch die Bündigkeit eines Rechtes,
einer Nöthigung gewonnen hat. Dies letzte Verhältniß ist wie kein
anderes bezeichnend für den Charakter dieser Monarchien. Die Substanz
des alten Familien- und Gemeinwesens ist nicht plötzlich ausgetilgt
worden, es hat sich zum Staate geschlossen, indem es von allen Seiten
der Bearbeitung nach römischen Ideen unterlegen ist.


Fußnoten:

[340] Im Folgenden beziehe ich mich überall auf Waitz V. G. _II_^2,
Abschnitt 7.

[341] Bd. _II_^2, 585.

[342] Vgl. No. 172: _ab omnibus operibus, et ab omnibus tributis vel
censuris, et omnibus refectionibus regum_.

[343] Clito weiß ich kaum anders zu erklären. Aetheling ist freilich
erklärlich genug; sonderbar bleibt es jedoch, daß der gesetzliche
Sprachgebrauch dasselbe Wort technisch für einen juristisch
geschlossenen Begriff gebraucht, welches in den übrigen Denkmälern
fortdauernd im weitesten Sinne verwandt wird. Der wälsche Edlin ist
dagegen nichts anderes als der Thronfolger, mit ganz eigenthümlichen
Rechten. Ueber die Etymologie des Wortes, welches die wälschen
Gelehrten _ed-lin._ abtheilen, und _next in line_ erklären, habe ich
keine Stimme.

[344] _D. Gvyn. II_, 17 § 5.

[345] Sie sind sehr zahlreich, ich führe besonders solche an, die nicht
schon Leo malb. Glossen 84 ausgezogen hat.

[346] _cf. cap. Aquisqr._ 820, _c._ 3, _cap. Lgb. a_ 803, ferner _c._
18 (_Pertz III_, 811) _cap. Pipp. lgb. c._ 20 (_Canciani_).

[347] R. G. § 88.

[348] Der erschöpfende Beweis, daß bei _contubernium_ an keine
Corporation zu denken ist, bei Wilda Strafrecht S. 609.

[349] Die ersten Titel des zweiten Buchs in _Dull Gvyn. D. Dyved,
D. Gvent_. Dazu _D. Gvent II_, 4, 2: offener Angriff kann nicht mit
weniger als mit neun Mann geschehen.

[350] Die Entlehnung wird dadurch problematisch, daß nach cymrischem
Recht das Drittel nur beim Morde und beim Leihen der Mordwaffe, nach
fränkischem auch bei andern Bußen eingezogen wurde. Die Stellen bei
Wilda S. 467 ff.

[351] Im geraden Widerspruche zu _Ine_ 7.

[352] Offenbar cymrischen Ursprungs sind auch die landwirthschaftlichen
Bestimmungen _Ine_ 40, 49, 58, 59, _cf. D. Dyved II._ 23, § 45, 27 § 9
ff. _D. Gvyn. III_, 25 § 8, 10. Woher ist _Ine_ 44?


§ 10. Sondereigen. Grundherrschaft.

Wir haben im Vorhergehenden uns die Herrscherrechte des Königthums
in den Reichen der Völkerwanderung vergegenwärtigt, und dabei
wahrgenommen, in wie bedeutender Weise auf die Umwandlung des
machtlosen alten Volkskönigthums in starke, fast unumschränkte
Monarchien der Einfluß der römischen Umgebung und das Vorbild des über
den Gesetzen stehenden Imperators eingewirkt hat.

Dies Verhältniß hat aber noch eine andere Seite. Wohl traten die
Germanen in ein Weltreich ein, dessen Princeps verfassungsmäßig
eine ebenso schrankenlosere Gewalt besaß, wie irgend ein früherer
Machthaber auf europäischem Boden. Aber an diesem Weltreich hatte seit
mehr als einem Jahrhundert der Wurm der innern Zersetzung genagt; die
centralisirteste Verwaltung, welche die Menschen bis dahin gesehen,
war in allen ihren Rädern und Federn erschlafft, und der von Juristen
und Priestern zum Stellvertreter Gottes erhobene Princeps war factisch
zu einem ohnmächtigen Menschen geworden. Für die Entwicklung der
germanischen Zustände sollte diese reale Schwäche des Kaiserthums
ebenso folgenreich werden, wie seine formale Machtvollkommenheit.

Um dies im Einzelnen zu erkennen, haben wir die socialen Grundlagen,
aus welchen die deutschen Monarchien erwachsen sind, einer nähern
Betrachtung zu unterziehen.

Nach dem Verlaufe der früher erzählten Ereignisse, welche die Gothen in
eine gestaltlose Masse zusammen geworfen, das Gemeinwesen der Burgunder
zerrüttet, sächsische Stämme einem celtischen Staate einverleibt,
fränkische Häuptlinge aus den heimischen Verbänden abgelöst hatten, ist
es begreiflich, daß die alten Geschlechter in vielen Fällen nicht mehr
als die Träger politischer Einrichtungen verwendbar waren. Oft genug
werden die entfernteren Geschlechtsgenossen aus einander gesprengt
und sich aus den Augen gekommen, oft genug ein großer Theil der
Mitglieder im Kriege zu Grunde gegangen, der Rest des Verbandes in dem
Völkergemisch der abenteuernden Heeresmassen aufgelöst worden sein. Wo
dergleichen geschah, blieb das Bewußtsein der Blutsfreundschaft nur in
den Familien engsten Sinnes, den Heerd- und Hausgenossen bestehen, und
diese konnten, wie keiner Ausführung bedarf, wohl als Inhaber wichtiger
Privatrechte, aber nicht mehr als politische Gemeinden verwerthet
werden.

Als die wichtigste Aeußerung der Gentilität erschien, wie wir
wissen, ihr Verhältniß zur Landvertheilung und zum Grundeigenthum.
Es ist nicht zu bezweifeln, trotz der Zerrüttung von 377 hätte der
Geschlechterstaat sich rasch wieder hergestellt, wenn der Boden der
römischen Provinzen eine Behandlung in diesem Sinne zugelassen hätte.
Bisher hatte noch keine Auswanderung, keine Ablösung von der früheren
Heimath die Germanen zu eigentlichen Neuerungen gebracht; die Gothen,
deren Auszug von der Ostseeküste schwerlich ohne starke Erschütterungen
geschehen ist, hatten sich am Pontus sogleich in den alten Formen
wieder eingerichtet. Aber in anderer Lage sah man sich jetzt; um es
in den römischen Provinzen zu wiederholen, hätte man rein und scharf
als Eroberer auftreten, und den tausendjährigen Rechtszustand des
römischen Privatlebens umstürzen müssen[353]; ein Nebeneinander der
beiden Systeme war schlechthin unmöglich. Da nun von der Vernichtung
des römischen Ataulf eben so weit wie Gundobald und Childerich entfernt
war, da sie überhaupt ihre Erfolge nicht weniger dem Eingehn auf
römische Sinnesweise als ihren Waffen verdankten, so war der Aufbau
neuer Geschlechterstaaten auch von dieser Seite abgeschnitten. Man
eignete sich den Begriff des Einzelnbesitzes bald in größerer, bald
in geringerer Vollständigkeit und Raschheit an; man übernahm mit dem
Sondereigen auch die damals in Rom herrschende Form desselben, und ließ
sich sehr bald das Vorwiegen der Latifundien gefallen.

Die Anlehnung an römische Zustände erscheint auch in dieser Beziehung
am klarsten bei den Schaaren Odoachar’s und dem ostgothischen Heere.
Eine Masse römischer Dienstleute, aus verschiedenen Stämmen angeworben,
nimmt Mann für Mann, ohne eine Spur von geschlechtlichen Beziehungen,
einen Theil des Grundbesitzes zu vollem Eigenthum dahin. Kein anderes
Verhältniß läßt sich im ostgothischen Reiche erkennen. Dahn sucht[354]
es wahrscheinlich zu machen, daß das Heer des Theoderich in alter
Weise nach Familien und Verwandtschaften gegliedert, und dann auf
italienischem Boden in alter Weise nach Geschlechtern und Familien
angesiedelt worden sei. Er gesteht selbst, daß er positive Beweise
dafür nicht habe, denn so oft bei den im Jahre 375 Übergetretenen
von Phylen und Fürsten der Phylen gesprochen wird, so wenig findet
sich, nachdem ein weiteres Jahrhundert sturmerfüllter Unruhen und
Wanderungen vorüber gegangen, ein ähnliches Zeugniß für die Krieger der
beiden Theoderiche. Daß eine Schaar von Rugiern, die als geschlossenes
Ganzes in das Heer eingetreten war, auch bei der Ansiedlung
beisammen blieb, erlaubt keine Schlüsse auf die Zusammensetzung
der übrigen Heerestheile; Blutrache konnten auch entfernt wohnende
Verwandte für die Verletzung eines Blutsfreundes üben, und populärer
Widerstand gegen die Byzantiner konnte ebenso wohl von gothischen
Einwohnern einer Ortsgemeinde als von den Genossen eines gothischen
Geschlechtsverbandes geleistet werden. Indessen kommt auf die ganze
Erörterung wenig an. Nicht dies ist die wesentliche Frage, ob die
Genossen einer Sippe in räumlicher Nähe Wohnsitze erhalten, sondern ob
die alten Rechte und Pflichten der Geschlechtsverbände fortgedauert
haben, und daß die Antwort hierauf eine schlechthin verneinende ist,
darüber lassen die Quellen nicht den geringsten Zweifel. Vor Allem ist
das alte Gesammteigen am Acker vollständig verschwunden. Theoderich’s
Krieger empfangen wie jene des Odoachar ihre Sortes; jeder wird einem
römischen Possessor zugewiesen und erhält von dessen Grundbesitz ein
Drittel; nirgend erscheint eine Spur von agrarischer Gemeinschaft
zwischen zwei oder mehreren Gothen, um so bestimmter aber erhellt eine
feste Beziehung zwischen dem römischen und dem auf ihn angewiesenen
gothischen Hospes (_Var. II_, 16). Schon hiermit war die reale
Grundlage des alten Geschlechtsverbandes beseitigt, und das Eigenthum
am Acker ganz und gar nach römischen Anschauungen gestaltet.

Nicht ganz so entschieden treten die Westgothen auf, und zu Anfang
sind noch einige Reste des ältern Zustandes sichtbar. Schon Lembke hat
angeführt, daß zwar die _sors_ in den meisten Fällen einem einzigen
Eigenthümer, in andern jedoch, was durch die Größe der römischen
Güter begreiflich wird, mehreren Personen zugetheilt wurde. Diese
heißen dann _consortes_ oder _vicini_, und daß besonders der letzte
Ausdruck noch geschlechtliche Verhältnisse andeutet, habe ich bereits
im ersten Abschnitte erwähnt. Wie es aber der allgemeinen Lage der
Dinge angemessen war, begünstigte die Gesetzgebung die völlige
Auseinandersetzung solcher Gemeinschaften; schon in früher Zeit[355]
wurde bestimmt, daß alle Realabtheilungen zwischen Consorten und
Vicinen für immer in Kraft bleiben sollten. Die Staatsverwaltung nahm
dabei die römische Landestheilung fortdauernd zur Grundlage; in den
einzelnen Bezirken wohnten königliche Getreue, gothische Faramannen und
römische Possessoren neben einander; hier war jede Belebung des alten
Zustandes eine Unmöglichkeit[356].

Auch bei den Burgundern finden sich neben Einzelnbesitzern _consortes_,
und als letztes Zeichen der Geschlechtsverbände erscheint für die
Deutschen überhaupt die Bezeichnung _faramanni_. Von der sonst
gerühmten Anhänglichkeit der Germanen an Grund und Boden ist zu Anfang
eher das Gegentheil zu spüren, denn Gundobald beklagt und verbietet
die leichtsinnige Verschleuderung der erhaltenen Landloose. Ein neues
Aufblühen der geschlechtlichen Gemeinden war hier übrigens um so
weniger zu erwarten, als auf die Hospitalität fortdauernd das stärkste
Gewicht gelegt wurde: es sollte bei einer etwaigen Veräußerung nicht
der Genosse der Fara, sondern der römische Hospes ein Vorkaufsrecht
haben. Dazu war es hier wie im gothischen Reiche verstattet, von den
Provincialen persönliches Eigenthum neben der Sors zu erwerben, ganz
neue Rechtsverhältnisse rief endlich das Institut der königlichen
Schenkungen ins Leben. Die Gaue sind auch hier wohl die alten römischen
Bezirke, da in ihnen neben dem burgundischen Grafen der Defensor als
_comes Romanus_ die Gerichtsbarkeit ausübt.

Wie bei den Gothen und Burgundern fand endlich auch bei den Langobarden
eine Landanweisung in der Form der Hospitalität statt, so daß jedem
Heergenossen ein römischer Grundbesitzer zugewiesen wurde, der ihm
ein Drittel seiner Einkünfte überlassen mußte[357]. Damit war, wie in
den übrigen vorher genannten Staaten, das Gesammteigenthum der Fara
von selbst ausgeschlossen, und der einzelne Langobarde zum freien
Herrn seiner Sors gemacht. Denn ohne Zweifel ist die Bemerkung Hegel’s
richtig, daß die Worte des Paulus _tertiam partem suarum frugum_ als
Zuweisung vollen Eigenthums an der Sors verstanden werden können: da
der Possessor das Land nicht selbst baute, sondern seine Einkünfte
in Gestalt des Kanons seiner Colonen bezog, so war die Überweisung
dieses Kanons thatsächlich gleichbedeutend mit der Übertragung des
Eigenthums[358]. Die Worte des Paulus, dem in seiner Zeit jede reale
Anschauung des Verhältnisses fehlte, lassen diese Interpretation, die
Abtretung der Einkünfte von einem Drittel des Landguts, ebenso wohl zu
als die andere, die Zahlung eines Drittels der gesammten Einkünfte:
es ist also nicht nöthig, aus der Stelle mit Troya den nach der
letztern Auffassung sich ergebenden Schluß zu ziehen, daß dem Possessor
durch das Verhältniß jede freie Verfügung über das Vermögen durch
Veräußerung, Schenkung u. s. w. entzogen und er in vermögensrechtlicher
Beziehung von seinem Hospes ganz abhängig geworden wäre. Verlor er
die Einkünfte von einem Drittel seiner Äcker, so konnte er mit den
übrigen zwei Dritteln nach Belieben verfahren. Daß Paulus ihn wegen
jener Leistung als _tributarius_ seines Hospes bezeichnet, mag darauf
hindeuten, daß ihm anfangs das nackte Eigenthum des überwiesenen
Drittels noch gelassen wurde, bis die Eroberer sich an feste
Seßhaftigkeit gewöhnt hatten; es wäre hier ganz einfach jene Abgabe
der _tertiae_ fortgesetzt worden, die im ostgothischen Reiche im Falle
der nicht vollzogenen Realtheilung herkömmlich war: erst unter König
Authari wäre es dann zu einer vollständigen Theilung der Colonen und
ihrer Aecker zwischen den Possessoren und deren Hospites gekommen[359].
Daß in irgend einem Zeitpunkt – und schwerlich wird sich eine größere
Wahrscheinlichkeit für einen andern als die von Paulus bezeichnete
Regierung des Authari nachweisen lassen – eine solche Realabtheilung
des langobardischen Drittels Statt gefunden hat, zeigen beneventanische
Urkunden des neunten Jahrhunderts, wo, der _antiqua consuetudo_
entsprechend, die Grundstücke der Herren des Landes als _hospitatica_
und die Bauern desselben, die Colonen also der abgetretenen _tertia_,
als _tertiatores_ bezeichnet werden[360].

Wie man sieht, kann ich mich der von Hegel nachdrücklich vertretenen
Ansicht nicht anschließen, daß die römischen Possessoren bei der
Landtheilung in die rechtliche Lage von Colonen oder Aldionen
herabgedrückt worden seien. Eine solche Revolution des ganzen
Zustandes – und eine gründlichere ließe sich außer der völligen
Vertilgung des Volkes nicht denken – müßte, wie ich denke, doch
auf das Ausdrücklichste bezeugt sein, müßte in Geschichten,
Rechtsbüchern, Urkunden massive Spuren hinterlassen haben. Das eine
Wort des Paulus _tributarii_ kann dafür um so weniger ausreichen,
als dem Schriftsteller die rechtliche Natur der _hospitalitas_
offenbar nicht deutlich war. Der Hauptgrund, welcher Hegel in seiner
Auffassung bestimmt hat, ist der scheinbare Contrast zwischen der
überall bezeugten Wildheit und Grausamkeit der langobardischen
Kriegführung, und der vergleichsweise großen Milde des Verfahrens,
wenn den römischen Possessoren nur ein Drittel ihrer Aecker ohne
sonstige Verschlechterung ihres Rechtes entzogen wurde. Aber ist dies
in der That ein Widerspruch? Das _parcere subiectis et debellare
superbos_ ist auch sonst geübt worden; jeden Widerstand vernichtend
niederschlagen und jeden Unterthänigen liberal behandeln, schließt
sich nicht aus. Auch daß König Cleph eine Anzahl römischer Magnaten
tödtet oder verjagt, beweist nur, daß er die Vernichtung eben dieser
Personen politisch nöthig erachtete; daß die Herzoge während der
königlosen Zeit andere Magnaten umbrachten, um ihre Güter an sich
zu reißen, zeigt den anarchischen Charakter der Epoche in düsteren
Farben. Aber auf die Tendenz der allgemeinen Gesetzgebung läßt weder
das Eine noch das Andere einen Schluß zu; im Gegentheil, nach der
Herstellung der Ordnung durch Authari knüpft Paulus gerade an die
Nachricht von der Landtheilung das Lob des Friedens und der Sicherheit,
welche damals im Lande geherrscht. Hegel bemerkt weiter, daß seitdem
in dem langobardischen Reiche niemals wieder der Römer besondere
Erwähnung geschehe, und schließt daraus, es sei das Schweigen des
Todes gewesen: wer hätte von zinspflichtigen Hörigen noch reden mögen?
Ich denke umgekehrt, die Ursache des Schweigens war die Thatsache,
daß die Langobarden rechtlich keinen Unterschied zwischen Deutschen
und Römern machten, daß alle Unterthanen ihres Reiches, wie Hegel auf
das Bündigste nachweist, nicht nach dem Systeme persönlicher Rechte,
sondern nach langobardischem Reichsrechte lebten, daß sie mit den
Römern ganz so verfuhren, wie früher mit den besiegten Gepiden und
Bulgaren, Norikern und Pannoniern. Eben dadurch wurde die Verschmelzung
der beiden Nationalitäten befördert, die Bekehrung der Langobarden
zum Katholicismus beschleunigt, und bei dem Übergewicht der Romanen
an Zahl und Bildung nicht die Besiegten zu Deutschen gemacht, sondern
die Sieger romanisirt. Bei allen innern Wirren im Reiche hat sich
häufig der Landesverrath bei langobardischen Großen, aber niemals eine
Rebellion der romanischen Unterthanen gezeigt: Hegel meint, weil ihnen
jede Auflehnung in ihrer Hörigkeit unmöglich, ich denke, weil sie in
ihrer Gleichberechtigung mit ihrer Lage zufrieden gewesen. Hegel selbst
citirt die Briefe Gregor’s des Großen, wo dieser die Existenz römischer
Bürger in Brescia und Pisa bezeugt, und es als häufig vorkommend
bezeichnet, daß aus den byzantinisch gebliebenen Landen zahlreiche
Römer aller Stände in das langobardische Reich auswanderten. Wenn Hegel
daraus folgert, daß hier die Römer also nicht in völlige Sclaverei
gerathen sein könnten, so sehe ich keinen Grund, diesen Schluß nicht
auch auf die Hörigkeit auszudehnen: oder sollen auch die _civis
Brixienses_ Aldionen gewesen sein? oder hält Hegel die rechtliche Lage
der Aldionen für so glänzend, um Kleriker und besitzende Freie über die
Grenze zu locken? Wer endlich die _subiecti_, _pauperes_ und _minores_
sind, deren Schutz König Rothari im Prolog seines Edictes erwähnt,
darüber werden wir unten näher handeln; hier am wenigsten haben wir
Grund, an einen Gegensatz der Nationalitäten zu denken.

In andern Formen als bei den bisher betrachteten Völkern hat
sich der Übergang zum Privateigenthum am Acker bei den Franken
vollzogen. Bekanntlich erfolgte ihre Ansiedlung nicht in der Form
der Hospitalität; wir können nur annehmen, daß ihnen ihre Feldmarken
bei dem ersten Eintritt in das römische Reich durch die kaiserlichen
Beamten, sowie bei den späteren Eroberungen durch die merovingischen
Könige, sei es auf Ödland oder Rodungen oder sonst verfügbarem Grunde
angewiesen wurden. Bei der frühern Niederlassung in Batavien und
Toxandrien sind die salischen Gemeinden nicht sogleich aus den Formen
des Geschlechterstaates gewichen; ich habe in den früheren Abschnitten
zusammengestellt, was über die Herrschaft ihrer Aeltesten beizubringen
ist, ferner wie in den einzelnen Villen die Geschlechtsgenossen den
gemeinen Acker vertheilen, ihren Frieden verbürgen, die willkürliche
Aufnahme eines Fremden verbieten. Es scheint nicht, daß die römischen
Beamten von 360 auf diese Organisationen einwirkten; daß sie eine
Anzahl waffenfähiger Mannschaft forderten, ist gewiß; daß sie irgend
eine Abgabe von der Nation erhoben, ist glaublich[361]; darüber hinaus
aber haben sie der Selbstbestimmung des Volkes keinen Zwang angelegt.
Wohl aber begann schon damals die sonstige Umgebung mit stiller und
nachhaltiger Kraft zu wirken. Die Bevölkerung der Provinzen eröffnete
den eindringenden Deutschen den Sinn für den stetigen Fleiß des
Ackerbaues und die Festigkeit des Gemeinwesens, welches sich auf dem
echten Eigen am Grundstücke emporbaut. Hatte der Krieg schon früher
die äußere Festigkeit der Geschlechter erschüttert, so lockerte jetzt
der Friede das Band der Gesinnung; der blutsfremde Nachbar wurde ein
wichtigerer Freund als der entfernte Eidgenosse. Es sind dies die
Verhältnisse, deren Resultate uns oben Chilperich’s Edict vor Augen
geführt hat. Das Gesammteigen des Geschlechtes an der Ackerflur blieb
anerkannt wie bisher; die Praxis aber der Vertheilung stellte sich
dahin fest, daß die dem Einzelnen zugewiesenen Hufe demselben auf
Lebenszeit belassen, ja, wenn er Söhne hatte, auf diese weiter vererbt
wurde.

Es leuchtet ein, wie gewaltig dieser Proceß durch die großen
Eroberungen römischen Landes und die Verschmelzung der salischen
Gaue mit einer romanischen Monarchie beschleunigt werden mußte.
Je stärker die Auswanderung aus der alten Heimath nach Gallien,
je lebhafter der Verkehr über die Carbonaria hinüber und herüber
wurde, desto unwiderstehlicher machten die beiden Grundgedanken des
römischen Gemeinwesens sich Bahn, die volle Herrschaft des Staats
über die Menschen und die volle Herrschaft des Individuums über die
Sachen, die monarchische Souveränität und das freie Privateigenthum.
Wohl lösten die fränkischen Geschlechtsdörfer nicht sogleich ihre
Ackerverbände auf; wohl entstanden auch auf gallischem Boden fränkische
Niederlassungen gleicher Art. Daneben aber fand man sich auf allen
Seiten von römischem Privatbesitze umgeben; dem Könige gehörten in
allen Theilen des Reiches weit ausgedehnte Domänen; die königlichen
Beamten wurden nicht mit Besoldungen sondern mit Grundbesitz
ausgestattet, der in den meisten Fällen zu freiem Eigenthum geschenkt
war; jedem andern Franken war die Möglichkeit eröffnet, den Ertrag
seiner Kriegsbeute in Grundbesitz außerhalb seines Vicus anzulegen.
Das Königthum that seinerseits Alles, diese Entwicklung zu befördern.
Zunächst drängte es die eignen Herrscherrechte in das alte System
hinein. Überall nahm der königliche Fiscus in Ermanglung berechtigter
Blutsfreunde Bußen und Erbschaften für sich in Anspruch. Auf Anstehn
der Einwohner, wie wir sahen, hatte der Graf jeden fremden Ansiedler
aus dem Vicus auszuweisen: der König aber hatte das Recht, sein Bleiben
anzubefehlen, nicht gerade, wie ich gegen R. Schröder annehmen möchte,
nach einem königlichen Obereigenthum an allem Grund und Boden, sondern
nach der allgemeinen Pflicht der Unterthanen, eine königliche Verfügung
zu respectiren. Sodann erfolgte eine gründliche Umgestaltung des
bisherigen Erbrechts in Liegenschaften. König Chilperich beseitigte die
Ansprüche der Vicinen auf das Erbe in Grundstücken, und eröffnete den
ungestörten Erbgang auch für entferntere und für weibliche Verwandte.
Das Gesammteigen des Geschlechts am Acker war damit nicht ausdrücklich
aufgehoben, aber die Zerstörung desselben für die Zukunft auf das
Gründlichste eingeleitet. So setzt eine Verordnung Childebert’s von 596
(_c._ 2) das Erbrecht der Weiber als gesetzlich bestehend voraus: _ut
nepotes ex filio vel ex filia ad aviaticas res sic venirent_, wogegen
freilich noch Marculf von einer _diuturna impia consuetudo_ redet,
welche den Töchtern die Nachfolge weigert, und die spätern Redactionen
des salischen Gesetzes den Satz wiederholen, daß fränkisches Land nur
an das männliche Geschlecht kommen dürfe. Man sieht, daß hier römische
und deutsche Anschauungen neben und gegen einander wirken und den Boden
sich streitig machen. Die königliche Gesetzgebung folgt der Tendenz,
»die individualistische, vermögensrechtliche, sachliche Seite des
Erbrechts in den Vordergrund zu stellen, den Zusammenhang zwischen
dem Erwerb einer bestimmten Vermögensmasse und dem Eintritt in eine
persönliche Familienstellung zu lockern«[362]. Dagegen erhebt sich
die germanische Auffassung des Hauses, der Familie, der Sippe, als des
eigentlichen Trägers aller Vermögensrechte, leistet der cognatischen
Erbfolge in Liegenschaften einen zähen Widerstand, und erneuert, wie
wir früher bemerkten, das im Landrecht beseitigte Gesammteigen des
Vicus in allen fränkischen Territorien auf dem Boden des Hofrechts.
Aber der ganze Zug der Zeit geht dennoch überwiegend nach der
entgegengesetzten Seite; die alten Geschlechtsverbände sind für immer
in Ortsgemeinden und Markgenossenschaften verwandelt.

Ganz ähnliche Ergebnisse kehren bei den Angelsachsen wieder und
begründen demnach die Vermuthung, daß auch die Mittelglieder der
Entwickelung von gleicher Art gewesen seien. Daß die erste Ansiedlung
wie bei den Saliern nach Geschlechtern geschehen, darüber läßt theils
eine Reihe von Ortsnamen, welche Leo Rect. S. 31 zusammengestellt
hat, theils die Bezeichnung Folcland in den Gesetzen und Urkunden,
und Ethel in den Gedichten keinen Zweifel. In den spätern Denkmalen
erscheinen fernere Classen des Alode neben dem Folclande, wie bei
den Franken neben der Terra Salica: _leg. Heinr. I._ 70, 20. 22. und
88, 14. stellen _hereditas, feudum, emciones et acquisiciones_ und
_bocland quam parentes dederint_, zusammen, d. h. Folcland (welches
dem Mannesstamme bleibt und worauf die Verwandten ein Vorkaufsrecht
haben), und Bocland von drei Arten, nach Lehnrecht besessenes Gut,
dann persönlich erworbenes, und endlich in der Familie hergebrachtes
Eigen. Das Lehn erhält der erstgeborne Sohn, das Erworbene ist
testaments- und veräußerungsfähig, in Bezug auf das Geerbte soll
es bei den Bestimmungen des ersten Erwerbers und Erblassers
verbleiben[363]. Hiernach sieht man, daß der Gegensatz von Folcland
und Bocland keineswegs aufgeht in den der _terra haereditaria_ und
_non haereditaria_. Das Folcland ist zwar immer erblich, das Bocland
aber kann es sein[364], so wie bei den Franken die Immunität Alode und
geliehenes Land umfassen kann.

Die letzten Sätze bedürfen noch der Vertheidigung gegen eine von
J. Allen aufgestellte, und von Thorpe angenommenen Ansicht, nach
welcher Folcland in der Regel nur auf Lebenszeit ausgeliehen sein
soll. Sie stützt sich zunächst auf die Urkunde _No._ 317 bei Kemble,
wo ein Herzog Aelfred seiner Frau und ihrer beiden Sohne Alhdride
eine Reihe (gebuchter) Grundstücke, seinem Sohne Aethelwold aber
ein Stück Folcland hinterläßt, falls der König dies erlauben wolle.
Allen selbst bemerkt aber, daß Aethelwold höchst wahrscheinlich für
einen unehelichen Sohn zu halten sei; ein solcher zählt nun nach
_Ine_ 29 und sonstigen deutschen Satzungen überhaupt nicht mit zu der
vollberechtigten Sippschaft, und nur deßhalb, nicht wegen der Natur des
Folclandes, wird die Erlaubniß des Königs erbeten. Wenn dagegen König
Aethelwulf 854 den zehnten Theil alles erblichen Gutes in seinem Reiche
erst zu Bocland macht[365], so erweist die Maßregel selbst die _terra
haereditaria_ als Folcland, und hiernach wird man kein Bedenken tragen,
die unten näher anzuführenden Urkunden _No._ 184 und 201 bei Kemble
ebenfalls auf Folcland zu beziehen.

Eine Angabe abgerechnet, welche mich später beschäftigen wird, fehlen
allerdings für die Angelsachsen alle positiven Nachrichten, wie es zu
der Auflösung der Geschlechtsverbände und der Entstehung des freien
Sondereigen im Einzelnen gekommen ist. Die wirkenden großen Ursachen,
Vermischung der Stämme, Auflösung durch dauernden Kriegszustand und
Einfluß der Provincialen, liegen indeß hier so deutlich, wie bei irgend
einem andern Volke zu Tage. Wir haben also keinen Grund, ganz andre
Standpunkte der Beurtheilung aufzusuchen, auch wenn manche der gleich
anzuführenden Details für England schwächer erkennbar oder überhaupt
nicht gültig sein sollten.

Bis hieher hat sich uns in der Entwicklung des deutschen Sondereigens
noch nichts gezeigt, was nicht auch ohne Völkerwanderung oder römisches
Beispiel nach innern allgemeinen Gesetzen, wenn auch vielleicht in
langsamerem Heranreifen, zur Erscheinung hätte kommen mögen. Der
Übergang vom Geschlechtsverbande zur individuellen Freiheit, vom
Gesammtbesitz zum privaten Eigenthum, von extensiver zu intensiver
Wirthschaft ist überall der unerläßliche erste Schritt aus der
primitiven zur voll entwickelten Cultur. Eine andere Frage aber
ist es, unter welchen Umständen er sich in jedem einzelnen Falle
vollzieht, welche Formen demnach die Besitzrechte für die nächste
Folgezeit erhalten und welche Rückwirkung auf das politische Leben
der Nation sich daraus ergibt. Hätten die Deutschen in den römischen
Provinzen ländliche Zustände vorgefunden, wie sie in Latium im vierten
Jahrhundert vor Christus herrschten, ihre ganze politische Entwicklung
hätte einen andern Gang genommen. Statt dessen traten sie in eine
Gesellschaft vornehmer Magnaten und gedrückter Proletarier ein, und
wir werden sehen, wie die Romanisirung auch auf dem socialen Gebiete
in den weitesten Dimensionen erfolgte. Es ist deßhalb unerläßlich,
die hier in Frage kommenden Erscheinungen der römischen Welt etwas
genauer in das Auge zu fassen. Wie bekannt, brachte die Unterwerfung
des Erdkreises den siegenden Römern schweres innerliches Unheil. Ihre
Magnaten und Beamten gewöhnten sich an brutale Willkürherrschaft,
colossalen Reichthum, sittenlosen Luxus. Immer größere Theile des
italischen Bodens rannen in Latifundien zusammen, deren Besitzer keinen
Sinn mehr für fleißige und schöpferische Wirthschaft hatten, die Äcker
in Weide legten oder geradezu verwildern ließen, und doch in einer
eigentlich gegenstandlosen Habgier die kleinen Nachbarn immer weiter
auskauften oder gewaltsam verdrängten. Die kleinen Leute, sagt Seneca,
werden durch hohe Preise oder durch unrechtmäßige Gewalt vertrieben.
Der Reiche, bestätigt Quintilian, dehnt sich aus, bis er an das Gebiet
eines andern Reichen stößt. Aus mehreren Provinzen werden schon im
ersten und zweiten Jahrhundert der Kaiserzeit ähnliche Erscheinungen
berichtet. Die Hälfte der Provinz Africa soll zu Nero’s Zeit sechs
Besitzern gehört haben. Die Güter mancher Privatleute, sagt Frontin
sind größer als die Territorien der Städte; um den Herrnsitz umher
wohnt in Dörfern zahlreiches Plebejervolk. Die Grenzen einer solchen
Besitzung sind so weit wie das Gebiet einer Völkerschaft, bemerkt
Columella[366]. Immerhin bleibt, während in Italien schon damals der
mittlere und kleine Bauernstand verschwunden ist, in den Provinzen
noch eine große Menge kleiner Eigenthümer bis in das vierte, ja in
Gallien bis in das fünfte Jahrhundert erhalten[367]. Aber die Lage der
gesammten ländlichen Bevölkerung verschlechterte sich fortwährend.
Abgesehen von dem reichen Kornboden Africas und Ägyptens sank der
Ertrag des Ackers, ob durch Erschöpfung des nachlässig behandelten
Bodens, ob durch den Unfleiß der sittlich erschlafften Bevölkerung oder
durch Zusammenwirken beider Ursachen, bleibt dahin gestellt: anstatt
des früher erreichten zehnten und fünfzehnten Kornes bezeichnet
Columella den vierfachen Ertrag der Aussaat als das durchschnittliche
Ergebniß des Getreidebaues. Damit stieg der Preis der Lebensmittel und
folglich auch der Lohn der freien Arbeiter, während die Sclavenzufuhr
seit dem Aufhören siegreicher Eroberungskriege abnahm und sich
dazu auch die Sclavenarbeit als wenig geeignet für den Getreidebau
herausstellte. Es wurde in Folge dieser Verhältnisse die große Cultur
durch den Eigenthümer mit Lohnarbeitern unmöglich, und auch größere
Pachtungen gegen feste Zahlung baaren Geldes zeigten sich nicht mehr
rentabel. So blieb kein anderer Ausweg, als die kleine Cultur in der
Form der Meierwirthschaft, d. h. der Grundherr bezahlte den Arbeiter
nicht mehr in Geld, sondern durch Überweisung einer Ackerparzelle
mit lebendem und todtem Inventar, welche dann der Arbeiter unter
der Aufsicht eines herrschaftlichen Beamten bebaute und einen Theil
des Rohertrags dem Eigenthümer ablieferte[368]. Bei den dürftigen
Erndten war die Lage eines solchen Colonen ärmlich genug und fast
immer auf die Nachsicht und die Unterstützung des Herrn angewiesen;
er hatte also ein dringendes Interesse, gegen die stets herandrohende
Kündigung oder Nichterneuerung seines Vertrages gedeckt zu sein; hier
waren, wie man sieht, alle Voraussetzungen zu dem heute ganz Irland
bewegenden Verlangen nach gesetzlicher _fixity of tenure_, und bei
weiterem Fortschritt zur Einführung und Verbreitung der Erbpacht
gegeben. Schließlich mochten auch die Herren sich zum Verzicht auf ihr
Kündigungsrecht herbeilassen, wie sich versteht unter Erlangung der
Gegenseitigkeit, der Verpflichtung also auch des Colonen zu stetem
Verbleiben auf dem Gute, da auf diese Art der Besitz der Arbeitskraft,
und damit eine freilich mäßige, sonst aber stets precäre Rente ihnen
auf immer gesichert wurde.

Die weitere Entwicklung eines solchen Verhältnisses ist überall von
dem allgemeinen politischen Zustande und den gerade herrschenden
politischen Tendenzen der betreffenden Nation und Zeit abhängig. Es
ist möglich, daß der Erbpächter sich durch Ablösung oder Abschüttelung
des Pachtkanons zum freien Eigenthümer seiner Meierei emporarbeitet.
Es ist unter andern Umständen möglich, daß ihn der Gutsherr durch
Steigerung seiner Aufsichtsrechte in die Stellung eines Leibeignen oder
Hörigen herabdrückt. Im römischen Reiche war die letztere Alternative
schon durch die sociale Übermacht des reichen Latifundienbesitzers
über den dürftigen Colonen wahrscheinlich; es kam dazu, daß diese
Nobilität im Verlaufe des Kaiserreichs sich immer fester in den
Besitz der einflußreichen Staatsämter setzte; entscheidend wurde das
financielle Interesse des Staates, der, um sich die Kopfsteuer der
Colonen zu sichern, sie zunächst von dem Possessor einzog, diesem
überließ, sie seinerseits von den Colonen beizutreiben, und deshalb die
Unterthänigkeit derselben jetzt auch rechtlich fixirte und durch eine
Reihe gesetzlicher Polizeivorschriften gewährleistete[369].

Nach den Erfahrungen sämmtlicher antiker und moderner Völker ist
nun die Meierwirthschaft, oder die Pacht unter Abgabe einer Quote
des Rohertrags, auf die Dauer unproductiv für alle Theile[370]. Wir
können annehmen, daß sie sich seit dem zweiten Jahrhundert in den
römischen Provinzen thatsächlich verbreitet hatte, und im dritten
und vierten begann dann auch ihre schädliche Einwirkung sichtbar zu
werden. Sie zeigte sich vor Allem darin, daß die Bevölkerung nicht
mehr im Stande war, die Kosten der Staatsverwaltung zu tragen. Seit
den Klagen des Lactantius über den Christenverfolger Diocletian wird
gewöhnlich dessen Regierung als der Beginn einer unerträglichen
Vermehrung des Steuerdrucks bezeichnet. Richtig davon ist so viel,
daß in dieser Zeit eine Reihe bisheriger Steuerprivilegien und
Immunitäten beseitigt wurde, was indessen offenbar nicht zum Schaden
der Bevölkerung im Ganzen gereichen konnte; sonst wurde die Ordnung der
Verwaltung verbessert, die geradezu entsetzlich gewordene Zerrüttung
des Münzwesens beseitigt, die Grenzen des Reiches gegen die Barbaren
wieder gesichert. Immerhin war dafür eine Vermehrung des stehenden
Heeres und somit ein Anwachsen des Budgets unerläßlich, und trotz jener
rechtlichen Verbesserungen vermochte das verarmte Land, welches neben
dem sinkenden Ackerbau keine nennenswerthe Industrie besaß und dessen
auswärtiger Handel sich auf die kostspielige Einfuhr orientalischer
Luxusartikel beschränkte, die von ihm begehrten Steuern nicht mehr
aufzubringen. Am wenigsten widerstandsfähig waren die in den Provinzen
noch immer zahlreich vorhandenen kleinen Landeigenthümer, und seit dem
vierten Jahrhundert ging diese jedem Gemeinwesen unschätzbare Classe
ihrem Untergange mit raschen Schritten entgegen. In mannichfaltiger
Weise suchten sich die Einzelnen vor dem herandrohenden Hungertode zu
retten. Viele ließen ihre Äcker ohne Weiteres im Stich, und begannen
als Briganten, oder wie man damals sagte, als Bagauden, oft in großen
Schaaren den offenen Krieg gegen die sie erdrückende Staatsordnung.
Glücklich war, wer seinen Acker einem reichen Nachbarn für gutes
Geld verkaufte und dann als halbfreier Colone darauf sitzen bleiben
konnte[371]. Häufiger ohne Frage waren andere Fälle, wo die Überlassung
des Eigenthums an einen _potentior_ nur gegen eine allgemeine Zusage
des Schutzes erfolgte, oder wo ein herunter gekommener Mann gegen
Verheißung eines geringen Canons eine kleine Landparzelle von dem
Großgrundbesitzer bittweise, als Wohlthat erhielt, und dann den Geber
in allen Stücken als Patron zu ehren versprach[372]. Die Schwäche
der Regierung und des Rechtsbewußtseins trat bei diesen Vorgängen
in vielfacher Weise zu Tage. Wer einen Proceß zu führen hatte,
als Kläger oder Beklagter, rief das _patrocinium_ eines Mächtigen
an, um den Richter oder den Gegner einzuschüchtern[373]. Wer ein
ausgeliehenes Capital nicht beizutreiben wußte, cedirte seine Klage
einem _potentior_, der sich dann des Ackers des Schuldners bemächtigte
und ihn zum Eintritt unter die Zahl seiner Clienten nöthigte. Wem der
Besitz eines Hauses oder eines Grundstücks streitig gemacht wurde,
bezeichnete es durch schriftlichen Anschlag als das Eigenthum eines
großen Herrn, seines Patrons, auf die Gefahr hin, daß dieser nachher
auf Grund des Anschlags selbst sich als Eigenthümer constituirte[374].
Vor Allem aber wurden diese Schutzverhältnisse gegen den Steuerfiscus
gerichtet. Die Einwohner ganzer Ortschaften stellten sich unter das
_patrocinium_ der Officiere oder Soldaten der zunächst benachbarten
Garnison: dann wurden die Steuererheber aus dem Dorfe hinaus geprügelt,
auch sonst vielerlei Unfug begangen, und die Civilbehörde wagte
nicht, die hochfahrenden, vielleicht barbarischen Kriegsmänner unter
das Gesetz zu beugen[375]. Oder wenn ein hoher Beamter kraft seines
Amtes Steuerfreiheit besaß, so drängten sich die kleinen Bauern, ihm
als _accolae_ oder _suscepti_ Dienst und _obsequium_ zu geloben,
worauf er sie dann als seine Angehörigen und Schutzverwandten seines
Privilegs theilhaftig machte. Darauf erklärte die Gesetzgebung
wiederholt mit großem Nachdruck, daß die Immunität sich nur auf den
eignen Grundbesitz des Beamten, nicht aber auf den seiner Clienten
beziehe[376]. Es half aber wenig. Denn die Bauern schritten jetzt dazu,
ihre Äcker dem Patron als Eigenthum zu schenken, worauf sie den Genuß
derselben gegen einen mäßigen Kanon, aber befreit von der tödtlichen
Steuerlast zurück empfingen. Dies muß in äußerst zahlreichen Fällen
geschehen sein, da der Staat mit immer wachsenden Drohungen dagegen
einschritt, Geldbußen, Güterconfiscation und endlich Todesstrafe. Aber
wenn man nicht alle Veräußerungen von Immobilien verbieten wollte,
war es schwierig, jene dolosen Fälle gesetzlich zu fassen, und die
lange Reihe der Wiederholungen jener Strafgesetze zeigt deutlich ihre
Fruchtlosigkeit. Es kam dazu, daß der Staat für eine sehr wichtige
Classe der Possessoren die fraglichen Proceduren selbst anerkannte,
nämlich für die Kirchen. Um das Kirchenvermögen gegen Verschleuderung
oder Willkür seiner Verwalter zu schützen, hatte man die Verleihung
kirchlicher Ländereien zu Nießbrauch oder Precarium verboten. Da aber
unter Umständen hierdurch auch eine der Kirche nützliche Begabung
verhindert wurde, ließ Kaiser Leo ein solches Ausleihn wieder zu, wenn
der Empfänger von seinem eignen Vermögen ein entsprechendes Grundstück
der Kirche schenkte[377]. Unter solchen Umständen schwand die Zahl der
kleinen Eigenthümer immer mehr, und die Masse der Latifundien wuchs
unausgesetzt. Viele römische Häuser, sagt Olympiodor[378], hatten von
ihren Landgütern eine Rente von 4000 Pfund Gold und dazu an Naturalien
noch ein Drittel jenes Werthes, mithin eine Jahreseinnahme von 384,000
Solidi oder zwischen vier und fünf Millionen Mark; diesen Größten
schlossen sich dann andere mit einem Einkommen von 1500 oder 1000 Pfund
Gold an. In Gallien gehörte der Familie des Avitus eine Besitzung,
auf welcher die ganze Stadt Clermont Raum hatte, und die Güter eines
gewissen Paullinus nennt Ausonius die _regna Paullini_[379]. Auf
solchen Territorien lebte nun eine mannichfache Bevölkerung, wie
Sidonius sagt[380], _servi utiles, rustici morigeri, urbani amici
obedientes patronoque contenti_; er selbst preist einen _comes
Vectorius, quam iure saeculaci patronum, iure ecclesiastico filium,
excolo ut cliens, ut pater diligo_[381]. Zur Verwaltung seines Besitzes
und Beherrschung seiner Untergebenen hatte der Herr ein Personal von
Procuratoren, Agenten und Executoren; vielfach kam es vor, daß er aus
einer Anzahl seiner Knechte bewaffnete Schaaren bildete und dieselben
durch Soldtruppen verstärkte, Bucellarier oder Isaurier, wie sie nach
dem Muster einzelner kaiserlicher Heerhaufen genannt wurden[382]. Mit
diesen Streitkräften zogen wohl seine Procuratoren im Lande umher,
befehdeten die Nachbarn, bedrängten die kleinen Leute; ja in Gallien
nahmen sie gelegentlich den Kampf gegen die eindringenden Barbaren
auf[383].

Die Staatsgewalt vermochte nichts gegen diese Entwicklung trotz der
gesetzlichen Allmacht des Kaiserthums. Gerade in dem Despotismus des
nur auf die Gewalt gegründeten Weltreichs waren die idealen Kräfte
des menschlichen Daseins zu Grunde gegangen; unter den hundert
verschiedenen Volksstämmen des Imperiums konnte weder Gemeinsinn noch
Patriotismus entstehen; die heidnischen Religionen waren gefallen, das
Christenthum nur zu äußerlicher Herrschaft gelangt, und so war bei
der feinsten Ausbildung des wissenschaftlichen Rechtes die praktische
Rechtsachtung aus der Welt verschwunden. Trotz Beamtenhierarchie
und Militärmacht war die Regierung ohne Mittel. Die Truppen,
sahen wir, waren zuchtlos, die Richter der Einschüchterung und
Bestechung zugänglich, die großen Reichsbeamten zeigten sich als die
gefährlichsten Beförderer des Mißbrauchs. Ja der Träger des Kaiserthums
selbst gab seinen Behörden das verderbliche Beispiel. Er schrieb in die
Gesetze todesdrohende Verwarnung gegen den Übermuth der _potentes_,
aber in seiner Geldnoth versteigerte er die provinzialen Aemter an den
Meistbietenden, der dann sich an den Unterthanen für seine Auslagen
doppelt und dreifach erholte: man wunderte sich in Constantinopel,
wenn sich jemand an jenen Auctionen nicht betheiligte[384]. So zeigt
das geschriebene Recht den unbegrenzten kaiserlichen Absolutismus
mit einer völlig centralisirten Verwaltung, das wirkliche Leben aber
den Zerfall des Reiches in eine Reihe großer Grundherrschaften, deren
Inhaber gesetzlich nichts als die Macht des Reichthums besitzen,
thatsächlich aber Hoheitsrechte aller Art über ihre Eingesessenen
ausüben. Gesetzlich gibt es im Reiche keine andern Gerichte als jene
des Staates, thatsächlich aber wagt kein _accola_ oder _susceptus_
den öffentlichen Richter gegen seinen Grundherrn anzurufen, der
auch ohne richterliches Urtheil alle Mittel in der Hand hat, seinen
Hintersassen zur Unterwerfung unter seine Befehle zu zwingen, ja
dessen herrschaftliche Gewalt in gewissem Sinne der Staat selbst
anerkennt, indem er bei einem Vergehn des Colonen oder Schutzverwandten
diesen nicht unmittelbar ergreift, sondern die Ladung an die Beamten
des Grundherrn mit der Forderung ergehen läßt, den Verbrecher vor
Gericht zu stellen[385]. Der Staat erklärt weiter jeden von einem
_potens_ erpreßten Vertrag für nichtig[386], aber die Bucellarier des
_potens_ oder auch ein durch einen befreundeten Officier geliehenes
Militärcommando machen dem Schuldner die Nothwendigkeit der Leistung
deutlich[387]. Kein Wunder, daß Kaiser Constantin die Präsides der
Provinzen anweist, seine allerhöchste Hülfe anzurufen, wenn sie
nicht stark genug wären, der Insolenz der Potentes Widerstand zu
leisten[388], wenn wiederholte und stets wiederholte Gesetze alle
Patrocinien verbieten, und doch im fünften Jahrhundert Sidonius von dem
weltlichen Rechte redet, nach dessen Vorschrift er der ehrfürchtige
Client seines Patrons Vectorius ist. Im sechsten spricht Justinian,
dem es, so weit wir sehen, Ernst war um die Besserung des Zustandes,
die Hülflosigkeit der Staatsgewalt selbst aus: er überträgt der auf
solche Art herangewachsenen Aristokratie die Wahl des Präses ihrer
Provinz, und verfügt eine gegenseitige Beaufsichtigung des Präses und
des Bischofs, wobei jedoch der Bischof eine ungleich stärkere Gewalt
als der Präses empfängt. Die Aristokratie und die Kirche sind dem
Kaiserthum zu Häupten gewachsen.

Die Macht der großen Grundherrn bestand also in vollem Sinn als eine
fürstliche Herrschaft über zahlreiche Unterthanen, über gehorsame
Freunde, dienstwillige Schutzverwandte, hörige Bauern, streitbare
Knechte, nützliche Sclaven. Aus der ökonomischen Abhängigkeit hatte
sich in dem kranken Zustand des Gemeinwesens factisch auch eine
politische Unterthänigkeit entwickelt. Die stets gleiche Terminologie
für alle jene rechtswidrigen Dinge, der bestimmte Begriff, der in
jedem Gesetze bei den Worten _patrocinia_, _tuitiones_, _obsequium_,
_potentes_ vorausgesetzt wird, zeigt ganz unverkennbar, daß hier,
allerdings nicht durch das Recht, sondern gegen das Recht, ein Institut
geschaffen worden ist, welches in festem Bestande durch mehrere
Jahrhunderte hindurch den Boden des ganzen Weltreiches bedeckt.
Vielleicht wären die niedern Classen besser gefahren, wenn die
Gesetzgebung sich weniger abweisend gegen dasselbe gezeigt, und, wie
früher den Colonat, es unter legaler Anerkennung regulirt hätte. Statt
dessen blieb ein Verhältniß, welches zu verhindern der Staat nicht
mehr die Kraft hatte, der Wucht der factischen Gewalten überlassen,
und diese wirkte, wie sich versteht, nicht zu Gunsten der schwächeren
Classe. Niemand, so viel ich weiß, belehrt uns über die gewöhnliche
Rechtsform, unter welcher der sein Eigenthum verschenkende _accola_
den Genuß desselben von dem Patron zurückerhielt. Mit Sicherheit
erhellt aus der ganzen Lage der Dinge, daß Zeit- oder Geldpacht selten
vorgekommen ist. Auch die Erbpacht des Colonen trat nicht immer ein;
der ganze Zustand war der Art, daß der Herr eine Kündigung durch seinen
Schützling nicht mehr zu befahren hatte. Aus Salvian’s Worten kann man
schließen, daß in manchen Fällen der Schützling einen lebenslänglichen
Nießbrauch an seinem ehemaligen Eigenthum empfing; in andern wird er
dasselbe bittweise, als Precarium, als stets widerrufliche Wohlthat
zurückerhalten haben.

Einst hatte es keinen stolzern Titel als den eines römischen Bürgers
auf dieser Erde gegeben. Im fünften Jahrhundert aber war das römische
Bürgerrecht ein werthloser Schall, und mehr als dies, es war die Quelle
unabsehbaren Elendes geworden. Der einzige Gegenstand, dessen Erlangung
damals dem römischen Sinne begehrenswerth, dessen Besitz zugleich als
der höchste Stolz erschien, war der Reichthum als die Voraussetzung
von Genuß und Macht, und folglich der Großgrundbesitz, als die
einzige Quelle des Reichthums unter den ökonomischen Verhältnissen
jener Zeit. So zerfiel die Bevölkerung in zwei feindlich gesonderte
Classen, eine herrschende Minderheit der Possessoren, in deren erster
Reihe sich die Würdenträger des Staates selbst, die Palatinen, wie
ich sie mit kurzem Ausdruck benennen will[389], befanden, und die
doppelt unterthänige Mehrheit der landlosen Bevölkerung, der Plebejer
und Colonen. Charakteristisch für die Versunkenheit der allgemeinen
Denkweise war nun der unaussprechliche Dünkel, womit jene Magnaten
auf die besitzlose Masse herabblickten: der Begriff des Pöbels, der
schmutzigen ungebildeten arbeitsscheuen Armuth, ist hier auf das
Gründlichste ausgebildet und praktisch geltend gemacht worden. In
diesem Punkte hatten die Kaiser selbst, die wir so eifrig gegen die
Übergriffe der Potentes schreiben sahen, keine andere Anschauung[390].
Wenn ein Richter gestohlen hat, sagt ein Gesetz[391], so soll er
abgesetzt und zu den Schlechtesten und zu den Plebejern gezählt werden.
Wer das Vermögen eines Geächteten verbirgt, bestimmt ein anderes[392],
soll, wenn er ein anständiger Mann ist, anderweitige Strafe erhalten,
aber den Tod erleiden, wenn er durch Armuth in plebejischen Koth und
gemeine Verächtlichkeit versunken ist. Diese Redeweise wiederholt
sich an zahllosen Stellen und in den mannichfachsten Variationen. Der
Reiche und Potente ist ein für alle Male _honestus_, der Arme steht
mit dem Verkommenen und Nichtsnutzigen auf einer Linie. Die _actio
de dolo_ infamirt den auf Grund derselben Verurtheilten; deßhalb
wird bestimmt[393], diese Wirkung solle wegfallen, wenn die Klage
von einem liederlichen oder sonst schlechten Menschen gegen einen
Mann von tadellosem Wandel, oder wenn sie von einem Plebejer gegen
den Inhaber einer hohen Rangstufe angestrengt wird. Der Arme steht
dem Gesetzgeber ganz selbstverständlich mit dem sittenlosen Halunken
auf einer Linie. In dieser Hinsicht gibt es auch keinen Unterschied
zwischen dem hörigen Colonen und dem städtischen Handwerker: im
Gegentheil, während erst seit der Kaiserzeit die römischen Barone den
Ackerbau für niedriges Handwerk hielten[394], war bereits dem ganzen
classischen Alterthum Industrie und Gewerbe als banausisches, der
vornehmen Gesinnung unwürdiges Treiben erschienen. Sie Alle gehören wie
die _accolae_ und _suscepti_ der Potentes zu der unsaubern Plebs, bei
der von Menschenwürde und politischem Ansehn keine Rede sein kann, die
für eine anständige Lebenshaltung keinen Sinn hat und durch straffes
Regiment in der Furcht des Herrn erhalten werden muß. Wie der Colone
auf dem Lande an die Scholle wird der Handwerker in der Stadt an die
Zunft gebunden. Das Strafrecht in allen seinen Theilen mißt die Reichen
und die Armen, die Vornehmen und die Niedrigen mit verschiedenem
Maaße. Bei dem gleichen Vergehn erleidet der Eine Geldstrafe, der
Andere körperliche Züchtigung, der Eine Internirung auf einer Insel,
der Andere Zwangsarbeit in den Bergwerken, der Eine Hinrichtung
durch das Schwert, der Andere auf dem Scheiterhaufen. Wie einst die
republikanischen Römer die unterworfenen Völker, so behandeln jetzt die
römischen Magnaten das römische Volk.

Daß Zustände dieser Art das gerade Gegentheil der altgermanischen
waren, bedarf keiner Erörterung. Eben deßhalb begreift sich, daß sie
alle Leidenschaften der kriegerischen Einwanderer erregten und den Sinn
derselben mit unwiderstehlicher Kraft gefangen nahmen. In dem mehr
als hundertjährigen Vagabundenleben und Reislaufen waren die Gemüther
verroht und verwildert; die vielfachen Strapazen und Entbehrungen
hatten Genußsucht und Beutelust gesteigert; bei West- und Ostgothen,
bei Franken und Sachsen, haben wir den leitenden Volksgedanken, die
durch den Hunger entflammte Wildheit und Habgier kennen gelernt.
Ihre Moral faßte sich jetzt in dem Worte zusammen, daß dem Tapferen
und dem Starken die Welt gehöre, und dies war in’s Deutsche oder
Militärische übersetzt, eben ganz die Gesinnung, nach welcher die
römischen Possessoren sich die _vilissima plebs_ unterworfen hatten.
Es war also kein Wunder, daß nach vollzogener Ansiedlung die deutschen
Machthaber in dieser Weise ebenso gegen ihre Volksgenossen wie
gegen die romanischen Nachbarn verfuhren, daß sie bei den römischen
Magnaten sich unter ihres Gleichen fühlten und den landlosen Germanen
tief unter sich erblickten. Fragt man, wer unter den Germanen zu
diesen Mächtigen gehörte, so wird schon die allgemeine Erwägung der
Verhältnisse zu der Annahme führen, daß es sich für’s Erste nicht
um einen festbegrenzten und geschlossenen Adelsstand handeln kann.
Die alten Fürstengeschlechter, so weit ihre Häupter nicht selbst zu
monarchischer Ehre empor gestiegen, waren entweder völlig ausgerottet,
wie durch Chlodovech bei den Franken, oder ihre Mitglieder hatten
in den umherziehenden Heeren die unbedingte Unterordnung unter den
kaiserlichen Kriegsherrn und den königlichen Herzog anerkennen müssen,
sie waren aus Fürsten zu Officieren geworden. Was allein eine höhere
Auszeichnung damals verleihen konnte, war während der Eroberung der
Heerdienst und nach derselben der Hof- und Reichsdienst, ein näheres
persönliches Verhältniß also zu dem Monarchen. Dies lieferte dann dem
Palatinen auch die hervorragende ökonomische Stellung: denn daß ein Dux
oder Comes bei der Landtheilung einen größeren Grundbesitz erhielt als
der Centenar oder der gemeine Soldat, war ebenso natürlich, wie die
Zuwendung reicher königlicher Güterschenkungen in erster Linie an die
dem Könige zunächst stehenden Beamten und Gefolgsmänner. Bald genug
lernten dann diese deutschen Großen, einmal zu Possessoren geworden,
von ihren römischen Standesgenossen die Künste, ihren kleinen Nachbarn
das Leben sauer und die Freiheit zu nichte zu machen: in erstaunlicher
Schnelligkeit entwickelten sich auch bei der germanischen Bevölkerung
der neuen Staaten die römischen Schutzverhältnisse und Clientelen, der
Adel des Reichthums und die strafrechtliche Mißhandlung der Armuth.
Einzelne altgermanische Einrichtungen, Gefolgewesen, Muntschaft und
Hörigkeit, vermitteln wohl den Übergang und passen sich dem neuen
Zustande an: aber auf das Deutlichste zeigen die Formen und die
Wirkungen des letztern, daß er Erzeugniß und Fortbildung nicht des
deutschen, sondern des römischen Geistes gewesen ist.

Wir haben jetzt diese Vorgänge in den einzelnen germanischen Reichen
näher in das Auge zu fassen.

Bei den Westgothen zunächst ist kein andrer Adel vorhanden, als welcher
aus einer besondern Theilnahme an Hof und Regierung entspringt[395].
Gegen Aschbach, welcher den Titel _procer_ als Bezeichnung eines
Erbadels fassen will, wäre fast hinreichend _Isid. etym._ 9, 4:
_proceres sunt principes civium vel civitatis, quasi procedes_; sonst
vergleiche man über die Palatinen _L. Visig. IX_, 2, 9.: _si maioris
loci persona fuerit, id est dux, comes, sive etiam gardingus[396],
inferiores vilioresque personae, scilicet thiufadus etc._ _VI_, 1, 2,:
_de nobilitate vel dignitate palatini officii – de ceteris personis
ingenuis_. _VII_, 2, 20.: _persona maioris loci .. minor persona.
Concil. Tolet. VII, prol.: omnes sacerdotes, omnesque seniores vel
iudices ac ceteros homines officii palatini_. _VIII_, 10, (_reges_)
_cum pontificum maiorumque palatii deligantur assensu, non rusticarum
plebium seditioso tumultu_. Es sind nur die schlagendsten Stellen
aus einer großen Menge; man wird übrigens leicht auch in den übrigen
erkennen, daß nur die Beamten gemeint sind, und dieser Gesichtspunkt
wird durch das Verhältniß nicht geändert, daß die Söhne derselben
eine thatsächliche Nobilität vor den übrigen Bürgern voraus haben.
Ein hiervon ganz verschiedener Eintheilungsgrund aber erscheint
_l. Vis. II_, 3, 4.: _quaestionem in personis nobilibus nullatenus
per mandatum patimur agitari, ingenuam vero et pauperem personam_ –
_VIII_, 3, 14.: _si honestior est persona, det sol. V. et duplum damnum
cogatur exsolvere, si certe humilioris loci persona fuerit, et non
habuerit unde componat, C flagella suscipiat et duplum damnum exsolvere
compellatur_. _XII_, 3, 17.: _(Iudaeus) aut medietatem rerum suarum
– amittat, aut si nullis fultus fuerit rebus, C flagella suscipiat_;
(der christliche Mitschuldige) _si nobilis persona extiterit, X libras
auri – exolvat, si tamen minimae vilioresque personae, V libras
auri exolvant, quod si non habuerint unde componant, C flagellis
subiiciant_. Unter den Geringeren unterscheidet die zweite Stelle
Reiche und Arme, die letzte zeigt, daß als gesetzliche Armuth nicht
Vermögungslosigkeit, sondern Mangel an einer gewissen Art von Vermögen
betrachtet wird, und da der Gegensatz, ganz in römischem Geiste,
zunächst nur in Bezug auf Strafrecht und Standesehre sichtbar wird, da
überhaupt die Terminologie sich genau an den römischen Sprachgebrauch
anschließt, so ist der Gedanke an Possessoren und Plebejer im
römischen Sinne von jeder Seite begründet. Daß die Gleichheit beider
Systeme nicht vollständig ist, und in einigen Fällen manche Personen
der körperlichen Züchtigung unterliegen, welche das römische Recht
schwerlich zu den Plebejern gerechnet hätte, beweist nur, daß die
Schätzung dieser Einzelnen sich geändert, keineswegs aber, daß das
Strafrecht der Grundbesitzer von wesentlich verschiedenen Principien
ausgegangen ist.

Jeder Zweifel wird beseitigt, wenn man die weitere Entwicklung dieser
Dinge in den westgothischen Gesetzen, Concilienschlüssen und Formeln
verfolgt. Nicht bloß die Verhältnisse der römischen Kaiserzeit sondern
auch die Terminologie derselben erscheint in genauer Wiederholung. Die
Possessoren gothischen und römischen Stammes haben Latifundien, auf
welchen Städte und Dörfer Platz haben. Die Grenzen derselben erweitern
sich oft genug durch offene Gewalt, wo der Besitz eines Schwächeren der
Gegenstand der Begier für den Potenten ist. Sodann aber folgen sich,
jetzt durch das Gesetz nicht mehr eingeschränkt die Commendationen
zahlreicher Gemeinfreien, welche um den Schutz des Patrons zu erlangen,
ihm ihr Eigenthum auftragen und es dann als Precarie zurück empfangen.
Oder zahlungsunfähige Schuldner erkennen es als dankeswerthes
Beneficium, wenn der Herr sie unter seine Arbeiter oder Colonen
aufnimmt und mit einem kleinen Ackerstück ausstattet. Sie heißen
_advenae_ oder _suscepti_, wie in den alten kaiserlichen Gesetzen. Sie
leisten, wie die römischen Rustici seinen Anordnungen »Obsequium«,
und so weit hat hier das Verhältniß, schon über die römische Weise
hinaus, rechtliche Anerkennung gefunden, daß wenn auf Befehl des
Patrons eine Schaar seiner »Aufgenommenen« Raub oder Friedensbruch
begeht, nur der Herr, nicht aber seine Schützlinge der gerichtlichen
Ahndung verfallen. Der Herr hat seinerseits keine Gerichtsbarkeit über
seine Eingesessenen, wohl aber ein disciplinares recht weit gehendes
Züchtigungsrecht, dessen Mißbrauch nur mit leichter Strafe bedroht
ist. Als ein vorzügliches Moment des Patronates erscheint Recht und
Pflicht, den Aufgenommenen vor Gericht zu vertreten, wobei dann alle
jene Übelstände wiederkehren, die wir oben in den kaiserlichen Gesetzen
gerügt fanden, die Einschüchterung des Proceßgegners und des Richters,
die gewaltsame Abwehr der richterlichen Execution u. s. f. Durchaus
verbreitet ist wie in der Kaiserzeit der Brauch dieser Magnaten, aus
ihren Sclaven und Hörigen bewaffnete Schaaren zu bilden und dieselben
auch durch Bucellarier oder andere Miethvölker zu verstärken. Auch in
dieser Hinsicht hat sich das Verhältniß durch seine natürliche Schwere
über das römische Maaß hinaus erweitert: Justinian, wie wir sahen,
sucht diese Banden abzustellen, die westgothischen Possessoren setzen
dagegen die Concession durch, daß im Reichsheer ihre Schaaren zwar
unter dem Oberbefehl des Comes aber unter der unmittelbaren Führung des
Patrons oder Seniors stehen.

So hat sich hier, ganz und gar aus römischer Wurzel, ein Zustand
gebildet, von welchem Dahn mit Recht bemerkt, daß er die wesentlichsten
Momente des spätern Feudalstaates bereits in unverkennbaren Zügen
sichtbar werden läßt.

Ganz ähnliche Wege wie im westgothischen hat die sociale Entwicklung
auch im Reiche des ostgothischen Theoderich eingeschlagen, ohne daß
jedoch bei der Kraft und Einsicht des großen Herrschers und der kurzen
Dauer des Staates nach Theoderich’s Tode die schlimmen Keime zu einer
gleich vollständigen Entfaltung gekommen wären.

In diesem Reiche ist zunächst kein Zweifel über die Auszeichnung der
königlichen Beamten, ganz nach römischem Muster; ferner zeigt Cassiodor
an vielen Stellen die Possessoren als bevorrechteten Stand, genau
wie sie einen solchen unter den Kaisern gebildet hatten. Daß diese
letzten Aussagen nicht allein auf die römischen Provincialen, sondern
auch auf die gothische Bevölkerung zu beziehen sind, ist neuerlich
auch von Dahn in erschöpfender Darlegung anerkannt worden[397].
Völlig entscheidend sind _Theod. edict._ 75, 83, 89, 91, 97, wo
unter Barbaren und Römern _honesti_ und _viliores_, _humiliores_,
_tenues_, offenbar im römischen Sinne strafrechtlich unterschieden
werden. Die Auszeichnung der Palatinen und Possessoren steht hier
also für beide Bevölkerungen fest, wie bei den Westgothen. Jene, die
Beamten bezeichnet nun Prokop häufig als Archonten (_de b. Goth. I_,
7, 19), ein Ausdruck, der ebenso unzweideutig wie Gregor’s Optimates
und Principes ist. Dann aber erscheinen _I_, 2, 3 οἱ Γότθων λόγιμοι
oder λογιμώτατοι, sie bewirken die Verschwörung gegen Amalasuntha
und sind mit Wittich’s Abtretungen an die Franken einverstanden.
Ebenso handeln bei wichtigen Regierungsmaßregeln οἱ δόκιμοι mit (_II_,
20, 29. _III_, 1, 8.), so daß man sie offenbar als Optimaten und
nicht bloß als Mediocres zu fassen hat. Dagegen bilden _IV_, 23 οἱ
λογιμώτατοι die Mannschaft einer Flotte von 47 Schiffen, _IV_, 26 οἱ
δόκιμοι ein Heer, welches dem auf Verona heranrückenden Narses den Weg
sperren soll. Nicht anders wird ein dritter Ausdruck gebraucht. Οἱ
πρῶτοι, οἱ ἄριστοι, οἱ πολλοὶ καὶ ἄριστοι sind _II_, 9 die Rathgeber,
_II_, 28, _III_, 2 die Domestici des Königs, _I_, 18 die Haustruppen
Belisar’s, während an einer andern Stelle von _II_, 28 πολλοὶ καὶ
ἄριστοι die Besatzungen der ligurischen Castelle ausmachen. Man sieht,
daß dieser Sprachgebrauch sehr wenig bestimmt ist; dennoch wäre der
Schluß auf gleiche Unbestimmtheit der Sachen irrig[398]: es ist klar,
daß Prokop zwei ganz verschiedene Auszeichnungen, Antheil an der
Staatsgewalt und Grundbesitz mit denselben Namen benennt, und das
Wesen derselben auf römische Begriffe zurückzuführen, ist an dieser
Stelle ganz unbedenklich. Denn Alles, was wir im Einzelnen über Wesen
und Lebenshaltung dieser hervorragenden Classen erfahren, zeigt sich
als genaue Wiederholung der römischen Zustände. Die Possessoren sind
unablässig bemüht, ihre Besitzungen auszudehnen, die Grenzsteine zu
verrücken, ihre Amtsgewalt oder hohe Geburt gegen ihre Nachbarn zu
mißbrauchen. Des Königs Vetter Theodahad, heißt es, haßte es, Nachbarn
zu haben und brachte allmählich halb Toscana in seinen Besitz. Wie
im römischen Reiche pflegten kleinere Leute den Schutz eines Potens
oder Präpotens gegen richterliche Verfolgung anzurufen, oder bei dem
Prozesse über ein Haus den Namen des Beschützers als angeblichen
Eigenthümers an den Eingang zu heften. Ebenso verbreitet war die Sitte
der Magnaten, reisige Sclavenschaaren oder sonst bewaffnete Haufen
zu halten; Theoderich fand sich zu scharfen Drohungen gegen jedes
Unterfangen veranlaßt, mit solcher Streitmacht in das Haus oder Landgut
eines Dritten einzubrechen, dort zu plündern, den Eigenthümer zu
verjagen. Dahn hat ausgeführt, daß in den meisten für uns erkennbaren
Fällen die Übelthäter gothischen Stammes gewesen, indessen fehlen
auch Beispiele nicht für die _praesumptio_ und _insolentia_ römischer
Potentes[399]. Nicht so häufig und so stark entwickelt, wie im
römischen und westgothischen Reiche erscheinen übrigens hier die
Patrocinien, Obsequien und Commendationen; als Bewohner und Bebauer
der Latifundien unter der Herrschaft des Possessors werden durchgängig
nur Sclaven oder Colonen genannt, sei es, daß es unter der römischen
Landbevölkerung damals besitzlose Freie oder Kleinbesitzer überhaupt
nicht mehr gab, die landlosen Gothen aber durch Theoderich’s straffere
Heeresordnung von dem Eintritte in private Abhängigkeit zurückgehalten
wurden, sei es, daß die energischen Bemühungen des Königs für den
Schutz der kleineren Leute und die Unterdrückung aller rechtswidrigen
Selbsthülfe und Gewaltthat[400] hier erfolgreicher waren als bisher
im römischen und später im westgothischen Staatswesen. Im Übrigen geht
Theoderich bereitwillig auf die römischen Auffassungen der socialen
Verhältnisse ein. An einigen Stellen hat er die Ungleichheit der
Criminalstrafen für den Reichen und den Armen gemildert; der Grundsatz
aber besteht fort und wird in der großen Mehrzahl der Fälle praktisch
durchgeführt. Die Begriffe von Reichthum und Armuth decken sich auch
hier mit dem Gegensatze von Bildung und Unbildung, Vornehmheit und
Verächtlichkeit. Ererbter Reichthum führt wie in der Kaiserzeit zur
Anerkennung erlauchten Geschlechtes und damit zur Einführung in die
höhern Aemter. Ganz nach römischer Weise erscheint dem Könige vornehmes
Leben nur in städtischem Prunke denkbar: während es früher germanischer
Sinn war, die ummauerte Stadt als ein Gefängniß zu verabscheuen,
mahnt Theoderich seine Getreuen in kräftigen Worten, nicht auf dem
Lande unter Colonen und Sclaven zu verbauern, sondern in der Stadt
den Umgang gebildeter und eleganter Standesgenossen zu suchen. Eben
aus dieser Gesinnung erwächst einer der häßlichsten Flecken seiner
Gesetzgebung. Das römische Recht hatte wie den freien Colonen so auch
den auf dem Gute geborenen und in dessen Steuerrolle eingetragenen
Sclaven an die Scholle gebunden, einen Verkauf desselben nur innerhalb
derselben Provinz zugelassen und weiterhin ganz verboten. Wenn eine
solche Bestimmung für den Colonen zwei Seiten hatte, Sicherheit seiner
Heimstätte und Verlust der Freizügigkeit, so war sie für den Sclaven
wesentlich eine Wohlthat, eine wichtige Beschränkung herrschaftlicher
Willkür. Diese Schranke räumte Theoderich aus dem Wege, indem er die
freie Verkäuflichkeit des Sclaven wieder herstellte und zugleich die
Verwendung desselben im städtischen und häuslichen Dienste verstattete,
damit der Grundherr doch ja eines Hauptstückes des städtischen Luxus,
einer großen Lakaienschaar, nicht entbehre[401]. Bei Anschauungen, wie
sie hier sichtbar werden, war es nicht zu verwundern, daß die Macht
und das Ansehen der Ehrenwerthen und Hochmögenden, der _honesti_ und
_praepotentes_, zwar eingeschränkt aber trotz aller Gesetze gegen ihre
Übergriffe doch unerschüttert blieb. Bei Theoderich wie 200 Jahre
früher bei Kaiser Constantin begegnen wir dem beschämenden Geständniß,
die Staatsbehörden seien nicht immer stark genug, den rechtswidrigen
Übermuth der großen Herrn zu beugen, und hätten sich in einem solchen
Falle unmittelbar an den Monarchen zu wenden[402].

Bei den Franken und Angelsachsen, wo die Romanisirung sowohl des
Staates als des Volkes nicht so vollständig wie bei den Gothen
durchgreift, nimmt die Entwicklung einen etwas andern Gang, langt
aber in der Hauptsache endlich doch bei demselben Ziele an, bei
der Entstehung einer neuen Aristokratie des Reichthums, oder was
auch hier dasselbe ist, des Großgrundbesitzes, welche dem Königthum
allmälich über den Kopf wächst und die Gemeinfreien ihrer Macht
unterwirft. Hier wie bei den Gothen ist der Umschwung unermeßlich,
welchen die Entstehung des Privateigenthums am Acker unter dem Vorbild
und Einflusse des römischen Zustandes hervorbringt. Ebenso wie die
gothischen verstehen auch die fränkischen Magnaten nach dem Beispiele
der römischen Possessoren die Kunst, ihre Landgüter zu Latifundien
zu erweitern, und ihre ökonomische Macht allmählich zu fürstlicher
Beherrschung ihrer kleinen Nachbarn auszugestalten.

Wenn in dem alten Germanien die geringe Entwicklung der Bildung
und des Verkehrs fast keine Unterschiede in der Lebenshaltung
aller Volksgenossen hatte aufkommen lassen, wenn die jährliche
Ackervertheilung ein sicheres Mittel gegen die Entstehung ökonomischer
Classengegensätze gewesen war, so mußte bereits die Überlassung der
Ackerquoten zu lebenslänglichem Besitz und weiterhin zur Erbtheilung
unter die sämmtlichen Söhne des Inhabers zu häufigen Ungleichheiten
im Vermögensstande der Dorfgenossen führen. Allerdings wurde dadurch,
so lange das kriegerische Wanderleben jedem Verarmten die Möglichkeit
weiteren Fortkommens eröffnete, der Zustand der Gemeinden und die
politische Stellung der einzelnen Bürger nicht erheblich alterirt:
als aber die Eroberung vollbracht und auf dem neuen Heimathboden die
bürgerliche Ordnung fixirt war, machten auch im fränkischen Reiche
die socialen Anschauungen Roms sich geltend. Das salische Volksrecht
hebt zwar im Wergeld nur die königlichen Beamten und Antrustionen vor
den übrigen Freien hervor, und parallelisirt die letztern sämmtlich,
ohne Reich und Arm zu unterscheiden, mit den römischen Possessoren,
während es den römischen Plebejer mit dem fränkischen Litus auf eine
Linie stellt. Aber schon in Chlodovech’s Zusätzen _c._ 9 erscheint die
Bestimmung, daß, wenn in der Nähe eines Vicus ein Erschlagener gefunden
werde, von den Vicinen die Meliores mit je 65, die Minofledis mit je
15 Eidhelfern ihre Unschuld beschwören sollen. Die Meliores also haben
nach der Voraussetzung des Königs weite Befreundung, bei den Geringen
ist an eine so große Zahl von Helfern und Bürgen nicht zu denken.

Das _pactum pro tenore pacis_ verfügt sodann _c._ 12 ein besonderes
Verfahren gegen verbrecherische Sclaven der _potentes qui per diversa
possedent_; ebenso gebietet Chlothar _II._, daß _episcopi_ oder
_potentes qui in aliis possident regionibus_ in jeder Besitzung nur
einheimische Beamte haben sollen. Auf der andern Seite erläutert der
Herold’sche Text und die Emendata des salischen Gesetzes den Begriff
des (kleineren) Possessors dahin, daß er sei _qui res in pago ubi
commanet proprias possidet_. Endlich drittens regelt Chilperich’s
Edict die gerichtliche Verfolgung eines Übelthäters _qui non habet,
ubi consistat, nec res unde componat_, des Mannes ohne jeglichen
Grundbesitz. Man sieht, wie die Verschiedenheit der socialen Stellung
sich in festen rechtlichen Consequenzen ausprägt, wie die Abstufung
des Reichthums die gesetzliche Stellung der Personen bedingt. Der
Vermögenslose ist _minor_, der kleine Besitzer _melior_; als _potens_
aber wird anerkannt, wer in mehreren Gauen begütert ist, ganz nach
der römischen Anschauung: _divitem illum putas, quia in omnibus
provinciis arat_[403]. Es handelt sich also nicht um alten Adel,
sondern um die Macht des Besitzes, wo dann die nächsten Genossen und
höchsten Beamten des Königs naturgemäß in der ersten Linie erscheinen.
Eben dieses Bild gewähren auch die Erzählungen des Gregor von Tours.
Löbell hat in einleuchtender Weise dargethan, daß der Schriftsteller
niemals eines auf alter Abstammung beruhenden Adels Erwähnung thut,
sondern mit seinen mannichfaltigen Ausdrücken, _maiores_, _optimates_,
_nobiles_, _honorati_, _viri fortiores_ u. s. w. bald die Träger
politischer Macht, Antrustionen, Grafen, Domestici, bald die Inhaber
einer durch Reichthum und persönlichen Einfluß hervorragenden socialen
Stellung bezeichnet. Nicht wer adlig geboren ist, genießt eines höhern
Ansehns, sondern umgekehrt, wer Macht zu üben vermag, gilt für einen
erlauchten Mann, und erst in Folge dieses Verhältnisses bildet sich,
da der jetzt erbliche Reichthum eine wesentliche Quelle des Ansehns
ist, allmälich eine neue erbliche Aristokratie. Auch hier also wie bei
den Gothen finden wir im Wesentlichen die drei römischen Classen der
Palatinen, Possessoren und Plebejer, wir finden im Gegensatze zu den
altgermanischen Anschauungen die charakteristischen Züge des socialen
Zustandes des Kaiserreichs wieder.

Die römische Tendenz auf eine rechtlich ungünstigere Behandlung
der Plebejer hat sich den fränkischen Gemeinden gegenüber in der
merovingischen Zeit noch nicht so gründlich wie im westgothischen
Staate durchsetzen können. Jedoch fehlen einzelne Anklänge nicht. König
Childebert bestimmt, daß der »Franke« bei erwiesenem Diebstahl dem
Könige zugeschickt, der _debilior_ auf der Stelle gehängt werden soll.
Bei Gregor von Tours (_V_, 49) erscheint es als allgemeine Ansicht, daß
das Zeugniß einer _minor persona_ gegen einen Bischof keine Beweiskraft
habe. Die oben angeführte Verordnung Chilperich’s nennt den landlosen
Übelthäter kurzweg einen _malus homo_, der friedlos zu machen sei,
wenn ihn seine Verwandten nicht vor Gericht stellen. Allerdings könnte
man sagen, daß hier der Besitzlose nicht wegen seiner Armuth sondern
wegen seinen Vergehungen als _malus homo_ bezeichnet wird, mit Grund
aber hebt Boretius hervor[404], wie oft in Gesetzen und Urkunden die
Vermögenden als _boni homines_ charakterisirt werden; Chlodovech,
sahen wir, nennt sie _meliores_, und Pippin bedroht den Incest eines
Geistlichen bei »guten Personen« mit Verlust des Amtes, bei dem Minor
mit Prügelstrafe oder Gefängniß[405]. Offenbar also bekundet auch
Chilperich’s Ausdrucksweise dieselbe Auffassung der verächtlichen
Plebs, welcher wir im römischen und westgothischen Reiche begegnet sind.

Nach diesen Wahrnehmungen werden wir kein Bedenken tragen, im
alamannischen Rechte, wo das Wergeld des Primus auf 240, des Medianus
auf 200, des Minofledis auf 160 Solidi festgesetzt wird, denselben
Grund der ständischen Unterscheidung, nach Besitz und politischer
Machtstellung, anzuerkennen. Auch bei den Langobarden hat die _minima
persona exercitalis_ ein Wergeld nur von 150, der _primus_ aber ein
solches von 300 Solidi, mit der ausdrücklichen Vorschrift, daß die
Optimaten niemals ein höheres Wergeld als die Primi haben sollten;
hier erscheinen also die Primi als der Inbegriff aller freien
Grundeigenthümer, ohne besondere Unterscheidung der _potentes_ und
der kleineren Possessoren. Daß es aber auch hier nicht an Übergriffen
der _potentes_ und Unterdrückung der _pauperes_ gefehlt hat, bezeugt
mit nachdrücklichen Worten Rothari’s Prolog zu seinem Edicte. Bei
den Burgundern, wo das Gesetz ebenfalls drei Classen des Wergeldes
für _optimates_, _mediocres_ und _minores_ feststellt, erinnere ich
in Bezug auf deren ersten Stand gegen Savigny, welcher aus _tit._ 2,
1 (_si is optimatem nobilem occiderat_) auf Geburtsadel schließt,
an unsere eben gemachte Wahrnehmung, wie oft der Titel _nobilis_
bei Franken und Gothen für Nicht-Adelige aber sonst Ausgezeichnete
gebraucht wird, und bemerke, daß er hier seine wahrscheinlichste
Erklärung durch _tit._ 26, 1 (_optimati Burgundioni vel Romano
nobili_), und _addit. I_, 14 (_Burgundio optimatis vel mediocris_)
findet[406]. Demnach liegt kein Grund vor, hier ein anderes
Unterscheidungsmerkmal als bei Franken und Gothen anzunehmen[407].
Was die unterste Classe betrifft, so dient _Gregor. Tur. II_, 32 zu
ihrer Charakteristik (bei der Belagerung von Vienne): _verum ubi
minori populo alimenta deficere coeperunt, Godegisil iussit expelli
minores ab urbe. Quo facto expulsus est inter ceteros artifex ille,
cui de aquaeductu cura manebat._ Die städtische Plebs, unter ihr ein
achtbarer, im städtischen Dienste angestellter Handwerker, erscheint
dem fränkischen Erzähler als Minofledis: Vermögenslosigkeit ist hier
wie bei Römern und Gothen das entscheidende Merkmal.

Ein weiterer in diesen Zusammenhang gehöriger Zug ist die rasche
Verbreitung und Entfaltung der römischen Patrocinien und Obsequien
im fränkischen Reich, mit andern Worten, der im altgermanischen
Leben völlig unbekannte Eintritt freier Bürger in die politische
Abhängigkeit von einem andern Freien. Schon vorher bemerkten wir im
_pactum pro tenore pacis_ und in Chlotar’s _II._ Constitution die
Aufnahme des Begriffs der potentes in den gesetzlichen Sprachgebrauch;
die Meldungen der Historiker zeigen, daß die Gewaltthätigkeit dieser
Mächtigen und die Hülfsbedürftigkeit der Gemeinfreien nicht geringer
geworden war als unter der römischen Herrschaft, und daß insbesondere
die königlichen Beamten ihre Befugnisse in gleicher Weise mißbrauchten
wie einst die kaiserlichen. Das südliche und westliche Gallien war,
wie wir sahen, bereits zur Römerzeit mit Latifundien bedeckt, wo hohe
Patrone neben ihren Colonen und Knechten von dienstwilligen _amicis_,
_accolis_, _susceptis_ umgeben waren, wo mancher _accola_ um besseren
Unterhaltes willen sich zum Colonen oder auch zum Knechte machen ließ,
wo der Eine sich ein Ackerstück des Herrn als Beneficium erbettelte
oder es als stets widerrufliche Precarie empfing, der Andere sein
kleines Eigen zur Erkaufung des Schutzes dem Herrn schenkte und es
dann zu lebenslänglicher Nutznießung zurückerhielt. Wörtlich dieselben
Vorgänge wiederholen sich in der merovingischen Zeit. Die fränkischen
wie die römischen Potentes haben ihre zu Obsequium verpflichteten
Schutzverwandten, ihre _amici_, _accolae_ und _suscepti_, die sich zu
_tuitio_ und _patrocinium_ commendirt haben, oder, wie jetzt auch ein
deutscher Ausdruck hinzutritt, die in ihr Mundiburdium eingetreten
sind. Wie in der römischen Zeit finden sich _precariae_, _datae_ und
_oblatae_, werden den Schützlingen Äcker als _beneficia_ und _ad usum_
verliehen, wird dafür dienstwillige Anhänglichkeit oder Colonats-
oder Liten- oder auch Knechtsdienst zugesagt. Wie im römischen Reich
unterhalten die _potentes_ große Schaaren bewaffneter Knechte,
die man nur nicht durch eine Vergleichung mit den altgermanischen
Gefolgschaften und deren adligen Jünglingen ehren darf, die nichts als
eine Wiederholung der römischen und gothischen Bucellarier und Isaurier
sind. Bald dehnen sich diese Vorgänge auch auf den mehr germanischen
Norden und Osten des Reiches aus, wenn gleich geraume Zeit hindurch
nicht in demselben Umfang. Aller Orten aber bleiben die Latifundien
und Patrocinien in stetem Wachsthum, und in erster Linie ist es jetzt
die todte Hand, welche auf solche Art ihre Besitzungen zu colossalem
Umfang anschwellt. Auch der umgekehrte Fall kommt vor, daß ein _potens_
für eine ihm überwiesene Precarie eine Kirche in seinen Schutz nimmt,
und sich dann ein Verhältniß bildet, wie wir es oben bei Sidonius und
Vectorius beobachteten. Die Könige überlassen ihren Getreuen große
Güter, oft zu vollem und erblichem Eigenthum, oft aber auch in den
vorher beschriebenen Formen, als Precarie, Beneficium, Nießbrauch,
stets in der Erwartung besonderer Ergebenheit, wie sie dem Beschenkten
gegen den Schenker, dem Schützling gegen den Protector geziemt[408].

Fragt man, inwiefern die so eben geschilderte Entwicklung neben den
charakteristischen Merkmalen des römischen Vorbildes eigenthümliche und
neue Züge hervorgebracht hat, so wird man bei der Mannichfaltigkeit der
hier erscheinenden Vertragsverhältnisse auf einzelne, aus der römischen
Zeit nicht überlieferte Clauseln kein großes Gewicht legen wollen. Aber
um so schlagender und durchgreifender ist ein allgemeiner Gegensatz.
Im römischen Reiche vollzieht sich der Hergang durch die Gewalt der
Dinge in offenem Widerspruche gegen das Gesetz: im fränkischen Staate
erscheint er vom ersten Tage an als anerkanntes Stück des politischen
Daseins. Ja noch mehr. Während im römischen Reiche der Kaiser
sämmtliche Hoheitsrechte der Staatsgewalt in seiner Hand vereinigt
hielt und eben deßhalb den Patrocinien überall entgegentrat, beförderte
das merovingische Königthum selbst die Erhebung der Grundbesitzer zu
Grundherrn und weiterhin zu fürstlichen Herrschern; es beförderte sie
durch seine Unfähigkeit, die Bedeutung der Hoheitsrechte vollständig
zu erkennen und die Handhabung derselben ausreichend durchzuführen.
Die Häuptlinge der altgermanischen Zeit hatten einst keine Vorstellung
von der Verschiedenheit staats- und privatrechtlicher Verhältnisse
und keine Ahnung von den Anforderungen einer großen Reichsverwaltung
gehabt: als sie dann aus der bescheidenen und ärmlichen Stellung
ihrer heimischen Würde in die an Gütern und Hoheitsrechten überreiche
Erbschaft der Imperatoren eintraten, setzte sie diese Fülle beinahe
in Verlegenheit und jedenfalls dünkte sie ihnen unerschöpflich in
jeder Beziehung. Stetige und planmäßige Ordnung in der Verwaltung war
ihnen unfaßbar; desto mehr waren sie sich der altgermanischen Pflicht
der fürstlichen Freigebigkeit gegen wackere Genossen bewußt[409]. So
rosteten große Theile der Staatsverwaltung unthätig ein, mit vollen
Händen aber schenkten die Könige nicht bloß ihre Aecker, sondern auch
ihre Kronrechte an die Kirchen und Optimaten weg, bis diese endlich die
politische Gewalt zugleich über Königthum und Gemeinfreiheit gewonnen
hatten.

Die öffentliche Sicherheit, die Aufgabe und der Inhalt aller
Rechtspflege, hatte im altgermanischen Gemeinwesen auf den
Geschlechtsbürgschaften beruht. War der Beleidiger zahlungsunfähig oder
unerreichbar, so war der Verletzte sicher, daß die Sippe desselben
entweder für das Erscheinen des Angeklagten oder ihrerseits für die
Sühne des Vergehens aufkam. Jetzt aber waren die Geschlechtsverbände
überall in der Auflösung begriffen, jetzt wäre es, wie es in den
gothischen Reichen geschah, auch im fränkischen die Sache des Staates
gewesen, für jene wichtigste Pflicht der Staatsgewalt durch deren
Organe einzutreten. Allein dies erfolgte nur in unvollständiger Weise.
Man vermochte sich einerseits nicht ganz von der heimisch gewohnten
Weise der Privatbürgschaften loszureißen, und andrerseits bot für deren
Einführung in den neuen Zustand die römische Gesetzgebung selbst einen
bequemen Anknüpfungspunkt dar.

Wir haben oben bemerkt, daß nach kaiserlicher Bestimmung die
gerichtliche Vorladung eines Gutseingesessenen zunächst an den
Gutsherrn, und erst wenn dieser sich säumig zeigte, den Beklagten
vor Gericht zu stellen, unmittelbar an den Colonen ging. Dieselbe
Verpflichtung lag nach deutschem Rechte dem Freien in Bezug auf seine
Knechte ob; der Schritt war also nicht groß, sie auch auf die freien
_accolae_ und _suscepti_ nach dem Vorgange des römischen Gesetzes
auszudehnen. Wer frei auf eignem Grund und Boden saß, bot dem Gerichte
durch seine Liegenschaften die Sicherheit für die Erlangung einer
ihm auferlegten Buße; wer sonst keinen Bürgen hatte, konnte sich bei
den Angelsachsen durch Eigen, welches der Gegner in Pfand nahm, vor
augenblicklicher Verfolgung schützen (_Eadward_ 6); noch in später
Zeit bemerkt der Sachsenspiegel _II_, 5: wer Grundbesitz in höherem
Werthe als seines Wergeldes hat, bedarf keines Bürgen, wenn er um
Ungericht beklagt wird. Wie man aber in dieser Hinsicht von landlosen
Leuten dachte, haben wir bereits aus Chilperich’s Gesetz ersehen.
Wenn ihre begüterten Verwandten nicht freiwillig für sie eintraten,
sie vor Gericht stellten, ihre Buße zahlten, so verfielen die Armen
dem Tode oder der Friedlosigkeit. Wollten sie also den Frieden des
Landes genießen, so waren sie genöthigt, nicht bloß im Beginne eines
Rechtsstreits, sondern einmal für immer einen Bürgen zu stellen, der
sie jeder Zeit zu Gericht zu bringen versprach, und unter den damaligen
Verhältnissen lag nichts näher als dazu den Grundherrn auszuersehen,
auf dessen Gebiet der Landlose Unterkunft gefunden hatte. Nun ist es
klar, wie ein solches Verhältniß dauernder Bürgschaft nicht denkbar
war ohne ein Aufsichtsrecht des Bürgen über seinen Schützling, ein
Recht, welches, wenn es nicht geradezu Herrschaft war, doch alle Keime
derselben in sich enthielt. Zu der schon so starken ökonomischen
Abhängigkeit des Minofledis oder _accola_ von dem Grundherrn kam die
rechtliche hinzu, indem der Staat selbst den Herrn für das rechtliche
Thun seines Untergebenen, ganz so wie früher den Hausvater für seine
Mündlinge und Knechte, verantwortlich machte. Damit war die Regel
gegeben, daß der Landlose auch der Mündling seines Schutzherrn wurde,
so wie es umgekehrt die wesentliche Pflicht des Schutzherrn war, als
Mundbora seine Schützlinge zu gerichtlicher Verantwortung anzuhalten
oder selbst die Strafe zu tragen und den Schaden zu ersetzen[410].

Es war der erste Schritt zur Verwandlung des römischen Patrocinium in
eine anerkannte Herrschaft, der erste Schritt auf einem Wege, dessen
Vollendung zur Auflösung des Staates in eine Anzahl patrimonialer
Herrschaften führen mußte. Im angelsächsischen Reiche wirkte dem
die Einrichtung entgegen, daß man in früherer Zeit den Ausfall der
Geschlechter durch die Gilden zu decken verstattete und in späterer
Begüterte und Landlose in Genossenschaften zusammenfaßte, durch welche
eine Gegenseitigkeit der Bürgschaft hergestellt wurde, die Teothunge.
Mehrfach wird uns die allgemeine Einführung dieses Institutes
bezeugt; jedoch ist hier zu bemerken, daß die Allgemeinheit doch nur
eine relative blieb, daß die Teothunge, wie sie aus dem Bedürfniß
der Bürgschaft entsprangen, auch nur diejenigen Bürger umfaßten,
welche nicht die zweite Form der Bürgschaft, die eines Hlaford,
vorgezogen hatten. Dies zeigt _Henr. I_, 6, wo für ganz England
zunächst Patrimonial- und Hundertgerichte, und in diesen letzteren
dann weiter _decaniae et dominorum plegii_ unterschieden werden. Die
Stelle zeigt ferner, daß wie für die Teothungen das Bürgschaftssystem,
so die Gerichtsbarkeit der ursprüngliche Ausgangspunkt für die
Hundertschaften war; sie enthält also einen weitern Beweis für das
jüngere Alter der Zehntschaften überhaupt. Dann hebt sie, was mit den
bisherigen Anführungen durchaus übereinstimmt, den Unterschied zwischen
Herrngericht und Herrnbürgschaft ganz bestimmt hervor; man sieht, daß
jenes im eigentlichen Sinne erst durch Immunität, durch Saca und Soca
nach ags. Sprachgebrauche, entstand.

Freilich ist hier folgende Modification nicht zu übersehen. Obgleich
ursprünglich der Teothung keine gerichtliche Behörde darstellte, so
setzte doch auch bei ihm die Bürgschaft ein Aufsichtsrecht voraus
– hier nicht eines Einzelnen, sondern der Genossenschaft – welches
sehr leicht eine gewisse niedere Gerichtsbarkeit nach sich ziehen
konnte. Diese beschreibt _Edw. Cf. 28. decani inter villas, inter
vicinos tractabant causas – de pascuis, de pratis, de messibus, de
certacionibus inter vicinos et de multis huius modi, que frequenter
insurgunt: 29: cum autem maiores causae insurgebant, referebant eos
ad alios maiores iusticiarios, – quos possumus vocare centenarios_.
Verbindet man dies mit _Henr. I_, 6, so ergibt sich ein Gleiches für
den _dominus_ in Bezug auf seine _plegii_, er hat über sie, abgesehen
von Saca und Soca, die Rechte des Decans über seine Zehntgenossen.
Es ist im Allgemeinen die Competenz der späteren Markgerichte,
wie denn diese in der That als nächster Ausfluß eines erweiterten
Eigenthumsrechtes gelten kann.

Die Aufgabe der fränkischen Centenen in den _decr. Childeb._ und
_Chloth._ hat nun denselben Zweck wie jene der sächsischen, sie
verpflichtet die Gemeinde nur dazu, den Verbrecher vor Gericht zu
stellen. Sie ist aber bei weitem nicht so umfassend, sondern beschränkt
sich auf die Diebstähle allein; um so weniger ist an eine ähnliche
Gliederung derselben nach Zehntschaften zu denken, obgleich in späterer
Zeit allerdings Decane als niedere Richter und Ortsbehörden vorkommen.
Daß aber auch hier schon sehr früh die Schutzherrschaft des Gutsherrn,
durch die Bürgschaft begünstigt, sich in eine gewisse richterliche
Gewalt umgesetzt hat, beweist ein bis jetzt räthselhafter Ausdruck,
welcher erst durch Leo’s Hinweis auf keltische Einflüsse Licht erhält.
_Mithio_ kommt in fränkischen Immunitätsprivilegien des sechsten bis
neunten Jahrhunderts nicht selten vor, um auf irgend eine Weise den
Umfang des gefreiten Gutes zu bezeichnen. Childebert _I._ erklärt 546
(_Bqt. IV. Nr._ 7.) er nehme das Kloster St. Calais in seinen Schutz,
_cum omnibus rebus et hominibus suis, gasindis, amicis, susceptis,
vel qui per ipsum monasterium sperare videntur[411] vel unde legitimo
redebit mithio_. (Wiederholt von Theoderich _III_, _s. a. N._ 58).
Ganz gleichlautend steht die Formel bei _Marculf. I_, 23, 24, in einer
Urkunde Theoderich’s _III._ ohne Jahr und Pippin’s von 760 (ebenfalls
für St. Calais _Bqt. IV_, _Nr._ 54. _V_, _N._ 11), etwas verändert in
einer Urkunde Pippin’s von 754: _abbatibus ipsius loci_ (St. Calais)
_nec mittio potestatis illorum, nec hominibus qui per ipsos legibus
sperare videntur_ (_Martene A. C. I_, 26), so wie Karl’s des Großen von
771 (_Martene Th. A. I_, 11) _homines ipsius ecclesia (Norbacensis)
tam ingenuos quam et servos qui super eorum terras et mithio manere
videntur_. Nach diesen Stellen ist so viel klar, _unde redibit mithio_
ist gleichbedeutend mit dem Umfange der gefreiten Herrschaft, die
_potestas mithio_ eine Erweiterung der grundherrlichen Rechte über die
Eingesessenen des Gutes, und wenn es _Capit. III_, _a._ 803, _c._ 10
heißt: _ut nec colonus nec fiscalinus foras mithio possint traditiones
facere_, so ist dies nichts anderes als ein Verbot, daß kein Lite
oder Colone irgend etwas an einen Fremden veräußern solle[412]. Für
die nähere Bedeutung von _mithio_ ist damit aber, wie man sieht,
noch nichts gewonnen, und ich muß zunächst Leo, dann J. Grimm,
dessen Vermittlung mir diese Aufschlüsse verschafft hat, meinen Dank
aussprechen, für die Vergleichung des irischen _medh_, schottischen
_meidh_, Waage, schottisch _meadhaid_ wägen, _med á chertais_, die
Waage der Gerechtigkeit. »Alle diese Wörter weisen auf ein älteres
einfaches Verbum _meidhead_, wägen, ausgleichen, richten, und dann
substantivisch das Ausgleichen, die Composition. Diesem _meidheade_
entspricht malbergisches _mithio_.« Genau zu dieser Auffassung stimmt
_Pard. cap. extr. 1 de mithio fristitio_, über die Composition für das
Aufhalten der gerichtlichen Untersuchung, und das _Edict. Chilp. c._
6 (_Pardess c. e._ 18) _in illo malebergo respondere aut convenire, ubi
antruscione si mithio reddant_[413].

Daß bei _mithio_ also auch in den Urkunden an eine richterliche Gewalt
zu denken ist, kann nicht mehr zweifelhaft sein, obgleich immer noch
undeutlich scheint, ob der Ausdruck zunächst von schiedsrichterlicher
Thätigkeit oder der Erhebung einer Buße oder der Festsetzung einer
Composition hergenommen ist. Die belangreiche Frage bleibt aber,
welche Gegenstände diese Gerichtsbarkeit der Gutsherrn umfaßte, und
darauf kann erst mit den Beweisen geantwortet werden, wenn das Recht
festgestellt ist, welches zu _mithio_ durch die Immunität hinzugefügt
wird. Hier beziehe ich mich nur auf die Analogie des angelsächsischen
Zustandes, und nehme das Ergebniß voraus, daß auch bei den Franken,
wenn keine Immunität eingriff, die gerichtliche Gewalt des Gutsherrn
sich höchstens auf die Streitigkeiten _de pratis_, _de messibus_, _de
multis huiusmodi_ bezogen hat, _quae saepius inter vicinos insurgunt_.
Eine ausgedehntere Macht trat erst durch königliche Verleihung hinzu,
deren Beispiele freilich auch nicht lange sich erwarten ließen.


Fußnoten:

[353] Wie etwa Ariovist, der sich übrigens _tertias_ abtreten ließ wie
Odoachar, bei den Sequanern hauste.

[354] König _II_, 127 ff., _III_, 1 ff.

[355] _L. Vis. X_, 1, 8. _antiqua_, wie fast dieses ganze Buch.

[356] Schon _antiquae leges_ (_IV_, 2.) zeigen das Recht des letztes
Willens, ohne Grundstücke auszunehmen, was dem alten Gesammteigen
entschieden genug widerspricht. So sehr hatte sich die Vorstellung
verloren, daß dem Geschlecht oder der Familie das Eigenthum zustehe,
daß Chindaswind _IV_, 5, 1, den Mißbrauch rügt, das ganze Vermögen auch
wo Kinder vorhanden seien, Fremden zu vermachen, einen so häufigen
Mißbrauch, daß er ihn zwar _illicita_, aber doch _legis sententia_
nennt. Er ließ dann Testamente nur in Ermangelung von Descendenten zu.

[357] _Paulus II_, 32 _his diebus multi nobilium Romanorum ob
cupiditatem interfecti sunt, reliqui vero per hospites divisi, ut
tertiam partem suarum frugum Langobardis persol verent, tributarii
efficiuntur._ Der Ausdruck _hospites_ beweist, daß unter dem _reliqui_
nicht alle »übrigen Römer«, sondern die »übrigen Nobiles«, d. h. die
Possessoren zu verstehen sind. Denn die Hospitalitas fand nur zwischen
dem römischen Eigenthümer und dem ihm zugewiesenen Germanen statt; der
letztere war, was die Colonen seines neuen Besitzes anging, nicht
deren _hospes_ sondern _patronus_. Kleine Eigenthümer neben den
Großgrundbesitzern und deren Colonen gab es unter den römischen
Bewohnern Italiens längst nicht mehr.

[358] Hegel, Städteverfassung _I_, 355.

[359] Paulus _III_, 16 sagt: _populi tamen aggravati per Langobardos
hospites partiuntur_. Dies kann nicht kurzweg heißen: die Langobarden
theilten unter sich die Volksmassen; denn dann stünde das Wort _hospes_
wieder völlig inhaltsleer. Der Hospes setzt den Possessor voraus, mit
dem er theilt. Andrerseits ist es einleuchtend, daß in dieser Stelle
die Worte _populi aggravati_ nicht auf die relativ kleine Zahl der
Großgrundbesitzer bezogen werden kann, daß darunter die Massen der
ländlichen Bevölkerung, also die Colonen zu verstehen sind.

[360] Vgl. Hegel _I_, 404, der, wie mir scheint, mit Unrecht die
Stellen als Beweis für die Annahme aufführt, es seien die alten
Possessoren zu Tertiatoren gemacht worden.

[361] Meine Abhandlung in den Jahrb. des Vereins rhein.
Alterthumsfreunde _IV_, 31.

[362] Gierke, Ztschft. für R. G. _XII_, 488.

[363] Dies geht aus Aelfred’s Gesetzen 41 hervor. Ein berühmtes
Beispiel gibt Aelfred’s Testament.

[364] Deßhalb übersetzt Bromton in dem angeführten Gesetze _bocland_
ganz richtig mit _terra haereditaria_. Im Gegensatze dazu ergeben die
Urkunden zahlreiche Beispiele von Bocland, welches nur auf ein oder
drei Leben ausgeliehen ist.

[365] Die Urkunden bei Wilh. Malm. _Asser in vita Aelfredi decimam
totius regni sui partem liberavit_. Die Sachsenchronik: der König
buchte – _gebocude_ – den zehnten Theil seines Reiches.

[366] Heisterbergk, Colonat S. 67 ff hat die Aussagen zusammengestellt.

[367] Das zeigen die Klagen Salvian’s _de gubern. Dei V_, 8 über
ihren Untergang, so wie die Beschwerden des Libanius über ihre
Rechtswidrigkeiten (_adv. patrocinia passim_).

[368] Ein solches Wirthschaftssystem durch Politoren und Partiarier war
bereits Cato als Auskunftsmittel bekannt; der jüngere Plinius erklärte
es für die einzige Methode, überhaupt noch Pächter zu finden und eine
kleine Rente aus seinen Gütern zu gewinnen.

[369] Die vielbesprochene Frage über die Entstehung des römischen
Colonats ist offenbar erst dann für gelöst zu erachten, wenn seine
ökonomischen Motive aufgeklärt sind. Ohne einen wirthschaftlichen
Antrieb zwingender Art hätte das Institut, mag es nun zum ersten
Male bei germanischen Kriegsgefangenen oder einheimischen Sclaven
oder verarmten Pächtern zur Anwendung gekommen sein, sich nicht über
das ganze Reich verbreiten und mehrhundertjährigen Bestand gewinnen
können. Heisterbergk hat den Rodbertus’schen Erklärungsversuch bündig
widerlegt; sein eigner erläutert wohl die Entstehung kleiner Cultur auf
den Latifundien, aber nicht die Entstehung der Erbpacht und der Bindung
an die Scholle.

[370] Auch heute noch sind darüber Arthur Young’s Erläuterungen
classisch.

[371] _L. 8. C. T. X_, 19. _Si divina domus, aut quaelibet alia
cuiuscunque dignitatis atque fortunae revera fundos extra metrocomias,
non patrocinii gratia sed enptionis iure vel quolibet alio titulo
legitimo possidet_ u. s. w.

[372] _Salvian de gubern._ _Dei l. V_, 8. _Liban. oratio_ πρὶ
προστασιῶν. _Tit. C. Th. de patrociniis vicorum XI_, 24. _Nov.
Justiniani_ 17, _c._ 13, 14. 30, _c._ 8.

[373] _Tit. C. Th. II._ 13.

[374] _Ibid. II, 14. Augustin enarrat. psalm. 21, p. 157._

[375] _Liban. l. c._

[376] _L. 2 C. Th. XI, 1, l. 15. C. Th. XI, 16._

[377] _L. 14 C. J., I, 5._

[378] _P. 470, ed. Bonn._

[379] Vgl. Dahn, Könige _VI._ 123, 137.

[380] _Epist. IV_, 9.

[381] L. c. _VII_, 17.

[382] _L._ 10 _C. J. IX_, 12 verbietet dies auf das Strengste, aber
ohne Wirkung wie Justinian’s Novellen zeigen.

[383] _Sidon. Apoll. l. c. Orosius VII_, 40.

[384] _Eunap. ed. Bonn. p._ 96.

[385] _L._ 2 _C. J. IX_, 29.

[386] _L._ 8, _C. Th. III_, 1. Ebenso schon _l._ 9 § 5 _D. de offic.
proc._

[387] _L._ 2 und 9 _C. Th. l._ 6 _C. J. de iurisd. Nov. Marciani_ 1.
verbieten solche Mißbräuche der Militärgewalt.

[388] _L._ 2 _C. J. de offic. rect. prov. I_, 40.

[389] Der Ausdruck hat in den römischen Gesetzen der Zeit eine engere
Bedeutung.

[390] Sie findet sich übrigens schon bei den classischen Juristen, z.
B. _l._ 26 _D. de poenis._

[391] _L._ 1 _c. Th. IX_, 27.

[392] _L._ 5. _C. Th. IX_, 42.

[393] _L._ 11 § 1 _D. IV_, 3.

[394] _Columella de re rustica, praef._

[395] Vgl. die sehr ausführliche und gründliche Erörterung dieser
Verhältnisse bei Dahn, Könige _VI_, 88 ff., welche die obigen Sätze
überall bestätigt und in zahlreichen Anwendungen näher veranschaulicht
hat.

[396] _Histor. Wambae_ 7. _Ranosindo duce et Hildigiso sub gardingatus
adhuc officio consistente_ (Lembke _I_, 179.) _Victor Tunnun._
(Papencordt 227.) _Gibamund et Gunthimer, gardingos regis_. Nach
diesen Stellen und der von Aschbach erwiesenen aber schwerlich richtig
angewandten Herleitung des Wortes von _gards_, Haus mit Garten und
Acker, ergiebt sich _domesticus regis_ als passendste Uebertragung des
Titels, wo denn für die Natur der Würde ostgothische und fränkische
Zustände hinreichende Erläuterung geben.

[397] Könige _III_, 41 ff.

[398] _De bello Vand. I_, 8 erscheinen Γότθον δοκίμων 1000 Domestici
und als deren Gefolge 5000 streitbare Männer. _IV_, 26 25000
Langobarden, ἀγαθοὶ τὰ πολέμια mit einem Gefolge von 3000 streitbaren
Männern. Gibbon und Manso finden da Adlige und Gemeinfreie.

[399] Vgl. _Ed. Theod._ 45 bis 47, 56 ff. 75, 104.

[400] Dahn, der sehr richtig den Schutz der Civilitas, der festen
Rechtsordnung als Grundgedanken der ostgothischen Gesetzgebung
hinstellt, möchte _IV_, 20 die von Theoderich bekämpften Gewaltthaten
als Ergebniß des altgermanischen Fehderechts auffassen. Aber
Alles, was im Edicte oder in den Varien zu solchem Zwecke gesagt
wird, ist augenfällige Wiederholung der kaiserlichen Aussprüche
gegen die Insolenz der römischen Potentes; es handelt sich nicht
um die Aufrechthaltung römischer Staatsordnung gegen germanische
Reminiscenzen, sondern ohne Unterschied der Nationalität, um
Beschützung der kleinen Leute gegen die Übergriffe der Magnaten.

[401] Dahn’s Vermuthung, der König habe den Gothen die Verwendung
gothischer Knechte auf ihren Sortes durch Entfernung der römischen
Sclaven erleichtern wollen, tritt beweislos auf; das Gesetz (_Ed.
Theod._ 142) redet ganz allgemein, ohne die Possessoren nach ihrer
Nationalität zu unterscheiden. Auf Colonen bezieht sich die Stelle
nicht; diese werden zwar oft genug _originarii_ genannt, aber unter
_mancipia originaria_ können nur Sclaven verstanden werden.

[402] _Ed. Theod. epilog._

[403] _Seneca epist. moral._ 87, 7.

[404] Note zu Behrend _lex salica_, 108. Vgl. Waitz V. G. _II_^2, 213.

[405] _Pertz, leges I_, 31. Dasselbe Capitular schreibt vor, irgend
ein Mensch, der sich mit Umgehung des ordentlichen Richters an den
König wendet, soll gegeißelt werden; _si maior persona fuerit, in
regis arbitrio erit_. Die Anwendung des Grundsatzes beschränkt sich
also nicht auf den Incest, wo er etwa speciell auf römisch-kirchliche
Satzung zurückgeführt werden möchte.

[406] Löbell sucht zu vermitteln, die Optimaten seien ein gemischter
Adel, Reste alten Blutes und neue Beamte, denn der Adlige und der
Königsgenosse würden verschieden behandelt, _tit._ 38 stände dieser zum
Freien wie 2 zu 1. Aber _addit. I_, 14 stehen Optimate und Freie gar
wie 1 zu 1; die Verschiedenheit der Exponenten beweist also nichts,
zumal es sich _tit._ 2 vom Wergeld, _tit._ 38 von einer Buße handelt.

[407] Auch Waitz V. G. _II_^2 206 ff. hält die _mediocres_ für die
freien Grundbesitzer.

[408] Für alle diese Sätze kann ich mich jetzt auf Waitz V. G. _II_^2
192 ff. und 224 ff. beziehen.

[409] _Germania c._ 12.

[410] _Lex Ribuar._ 31, _Burgund._ 17, 5. _Jne_, 22. _Eadmund III_, 3.
_Aeð. II_, 7. _Will. Conq. I_, 49. _Syn. Pict. a._ 862 bei Pertz III,
481.

[411] Unger Gerichtsverfassung S. 273, der auch über _mithio_
wunderliche Vorstellungen hat, hält diese _sperantes_ für Laienbrüder
des Klosters. Aber _Baluz. form._ 5 erscheinen sie auch bei einem
Herrn, dessen geistliche Würde zu beweisen schwer sein möchte.

[412] Weitere Stellen, _mithio_ betreffend, haben J. Grimm in der
Vorrede zur _lex Salica_, Waitz in der Verfassungsgeschichte, Roth im
Beneficialwesen gesammelt. Immer finde ich nicht, daß dadurch eine
bessere Erklärung als die obige ermöglicht worden wäre.

[413] In den Noten zu dieser Stelle denkt Pardessus an _motjan, metan,
to meet_, so daß _mithio_ gleich _gemot_ wäre. Ähnlich Guerard in der
Recension des Werkes, der zu dem Ergebniß _seigneurie_ kommt. Die
Erklärung ist nicht eben unrichtig, aber unzulänglich, da sie aus
falschen Mittelgliedern entspringt.


§ 11. Königliche Güter. Immunität.

Durch die Verleihung der Immunität wurde im fränkischen Reiche der
Gutsherr ordentlicher Richter über alle Streitigkeiten zwischen
seinen sämmtlichen Hintersassen. Eichhorn, über städtische Verfassung
S. 189 ff., und Pardessus S. 583 ff. haben darüber in überzeugender
und abschließender Weise gehandelt; ich füge zu den dort gesammelten
Stellen noch die Hinweisung auf die Urkunden für Metz vom Jahr 775 und
für Trier von 816 hinzu[414]. Zweifelhaft ist hier nur die Frage über
den Blutbann. Die älteste Erwähnung darüber enthält das _cap. Baioar.
a._ 803. _c._ 1, wo dem Herrn die Gerichtsbarkeit über das Leben wie
über das Vermögen seiner Eingesessenen ausdrücklich beigelegt wird;
derselbe Satz, wie noch zu erwähnen ist, findet sich als Zeugniß eines
vorhandenen Zustandes auch in dem _cap. de villis_. Da nun, so weit
ich sehe, das Recht der Immunität in der merovingischen und frühern
karolingischen Zeit überhaupt keine Veränderungen erfahren hat[415], so
möchte ich die ältern Aussagen, nach welchen der öffentliche Richter
den Dieb bestrafen soll, nur auf solche Fälle beziehen, in welchen ein
dritter der Immunität nicht Unterworfener entweder der Thäter oder der
Verletzte war. In solchen war es überhaupt Rechtens, daß der Kläger
sich entweder selbst oder durch Vermittlung des öffentlichen Richters
an den Beamten der Immunität wandte mit der Forderung, den Insassen
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu nöthigen; versagte der Beamte,
so ging man an den Herrn selbst, versagte auch dieser, indem er sich
entweder der Sache gar nicht annahm oder sie nicht zur Zufriedenheit
des Klägers austrug, so trat die Wirksamkeit des öffentlichen Gerichtes
ein[416]. Mit Recht charakterisirt Eichhorn die so aufgerufene
Thätigkeit des Herrn als eine der richterlichen ähnliche, im Princip
aber davon verschiedene, weil er freilich die Ansprüche der beiden
Parteien zu prüfen hatte, seine Entscheidung aber für den Kläger
niemals die Kraft eines Urtheils haben konnte. Der öffentliche
Richter, wenn die Sache bis zu ihm gelangte, konnte dann gegen den
Herrn ein Verfahren in seinem eignen Malberg eröffnen, oder den Herrn
selbst zu einem gerechtern Urtheil durch Einlagerung zwingen[417].
Wo es endlich auf Leib- und Lebensstrafen ankam, forderte er ohne
irgend eine vorläufige Maaßregel die Auslieferung des Angeschuldigten.
Eine Modification, welche hier noch bei besonders begünstigten
Grundbesitzern eintreten konnte, werde ich unten anführen.

Diese Befreiung von dem Grafen- und Centgerichte bezeichnen Ausdrücke,
wie der von Eichhorn angeführte _inter grafscap et muntat_, oder die
oben erwähnte _l. Henr. I_: _centuriae et siþesocnae_, oder die
Unterscheidung _centenae aut fidelium termini_ in der _decr. Child._
595 _c._ 12. Der Herr hat über seine Insassen die Rechte des Grafen
vermöge der Immunität; darin liegt auch, daß ohne dieselbe seine Macht
engere Grenzen hatte, und so komme ich auf die obigen Bemerkungen
über _mithio_ zurück. Mithio kann vor der Verleihung der Immunität
nur diejenigen Rechte über freie und unfreie Hintersassen enthalten,
welche Eichhorn a. a. O. S. 187 unter Nr. 1 und 2 in Bezug auf die
Hörigen nachgewiesen hat; der Herr war ihr Markrichter, gab das Recht
für die Benutzung der gemeinen Mark, und vertrat seine Unfreien in
Händeln mit Fremden vor dem ordentlichen Richter. Dies stimmt dann
wieder vollkommen mit den ags. Aussagen überein, welche den Herrn ohne
Saca und Soca mit dem Decan, den wahren Landrica aber mit dem Centenar
zusammenstellen.

Überhaupt ist bei den Angelsachsen das Verhältniß in einigen
Einzelnheiten abweichend gestellt, so jedoch, daß die Gleichheit der
Grundsätze überall erkennbar bleibt. Soca, Saca, Hundertsetenas, Team
und Infangenthef sind hier die technischen Ausdrücke[418]; Sac und
Soc, nach Leo’s (Rect. 183) treffender Erklärung der _l. Edw. Cf._ 22,
die niedre Vogteigerichtsbarkeit des mittelalterlichen Deutschlands
umfassend, Hundertsetenas (_ib._ 185) das Recht, die Gerefen für die
Hunderte innerhalb der Patrimonialgerichtsbarkeiten zu bestellen, Team
das Recht, den Angeklagten, wenn er keine Bürgschaft stellen konnte,
gefangen zu legen. _Jnfangenþef_ und _outfangenþef_ wird außer der _l.
Edw. Cf._ 22 erläutert durch die Urkunde _N._ 236 bei Kemble _a._ 835:
_fures quoque, quos appellant weregeld ðeofas, si foris rapiantur,
praetium eius dimidium illi ecclesiae et dimidium regi detur, et si
intus rapitur totum reddatur ecclesiae_. Hier zeigt sich auch, in
wie weit man dem angelsächsischen Immunitätsherrn (_landrica_) einen
Antheil an der hohen Criminalgerichtsbarkeit beilegen kann; er erhielt
nach Umständen das ganze Wergeld oder einen Theil desselben, und dies
wird auch für anderweitige Verbrechen bestätigt durch _Edgar I_, 3,
_II_, 7, _sec._ 25. Die eigentliche Jurisdiction aber für solche Fälle
hatte sich der Staat vorbehalten: _Henr. I._ 20: _sive socna regis sit
vel non, in capitalibus questionibus socna regis est_; und 21 zählt als
solche Fälle auf, Ehebruch, Mord, Friedensbruch im weitesten Sinne.
Was die Streitigkeiten zwischen Insassen eines Patrimonialgerichtes
und Auswärtigen betrifft, so zeigen die ältern Gesetze (_Wihtraed_ 22,
_Jne_ 50), daß sogar der König durch die Person seines Verwalters für
seinen Esne zu Recht stehen mußte, daß also der Zustand ähnlich wie in
dem merovingischen Reiche beschaffen war; in den spätern Sammlungen,
welche den Namen Edward’s des Bekenners und Heinrich’s _I._ tragen,
ist das Herrngericht in einigen Fällen wahre und vollständige Instanz
geworden, und nur bei Rechtsverweigerung oder _forisfactura_ kann sich
der Kläger auf die öffentlichen Behörden beziehen.

Kemble hat bewiesen, daß die englische Immunitätsgerichtsbarkeit in
der eben geschilderten Weise älter als 1066 ist, daß sie aber deshalb
nicht von jeher den spätern Umfang gehabt und nicht nothwendiges
Attribut ganzer Stände gewesen ist, erhellt aus folgenden Bemerkungen.
Saca und Soca ist nach Analogie der fränkischen Urkunden offenbar
anzunehmen, wenn Freiheit von Vite, zuerst in einer Urkunde von 767,
dann von 799, 814, 822 etc. gegeben wird; das älteste Beispiel von
_infangenþef_ erscheint zuerst in einer nicht ganz sichern Urkunde von
843, dann in einer unzweifelhaften von 847, und überhaupt außerdem
nur noch sechsmal. Beispiele von Schutz- und Strandrecht kommen nach
Kemble’s ausdrücklicher Bemerkung gar nicht vor, _Henr. I_, 20 zeigt,
daß die Bischöfe auf den Gütern ihrer Kirche Soca, Saca, Tol, Team
und Diebesfang, auf ihren privaten Besitzungen aber nur Soca und Saca
hatten. Ferner finden sich zahlreiche Schenkungen, bei welchen nicht
einmal Abgabenfreiheit, also sicher nicht Gerichtsbarkeit, sondern
nur die Exemtion von dem Odalsrechte des Folclands, freie Veräußerung
und Vererbung gewährt wird. Es ist also keineswegs zu behaupten, daß
jeder Thegn für sein Bocland auch volle Immunität gehabt habe; es ist
ferner die Vermuthung begründet, daß ein solches Recht überall wie
bei den Franken und seit 775 bei den Langobarden[419] auf königliche
Verleihung zurückgehe. In einer Urkunde von 858 (Kemble N. 317) macht
König Ethelberth von Kent mit seinem Thegn Wullaf einen Gütertausch;
das königliche Gut war Folcland, das Grundstück Wullaf’s Bocland, nach
dem Tausche gibt der König dem abgetretenen Lande die Freiheiten des
erhaltenen, und macht dieses an der Statt seines frühern Besitzes zu
Folcland. Als die Rechte, welche das neue Besitzthum Wullaf’s jetzt
erhält, werden genannt Freiheit von Steuern und Lasten, Erlaß aller
Viten und Diebesfang; es ist also ganz der Zustand, welchen Marculfs
Formel nach fränkischer Weise beschreibt. Das wichtige Ergebniß dieser
Nachricht ist mithin, daß das Folcland, nicht einmal des Königs, also
gewiß nicht irgend eines andern Besitzers, Immunitätsrechte hatte, daß
diese erst durch einen besondern Act der Staatsgewalt, durch einen
Beschluß des Königs mit seinen Magnaten erlangt wurden. Eine schlagende
Bestätigung hiezu enthält die Urkunde N. 260 bei Kemble, wo König
Aethelwulf sich selbst ein Grundstück schenkt zu vollem Eigenthum
(_propria haereditas_, hier gleich Bocland), das heißt, erläutert die
Urkunde, zu freier Disposition, ohne Lasten, Abgaben und Viten, mit
dem Rechte des Diebesfangs[420]. Das Folcland ist also auch in dieser
Beziehung ganz mit der _terra salica_ und _aviatica_ der Franken
zu vergleichen; es ist der Stamm des alten Geschlechterbesitzes,
das Eigenthum, was jemand als Bürger des Staates, und unter dessen
allgemeinen Gesetzen besitzt. Alle Einzelnrechte und Bevorzugungen
setzen eine positive Befreiung voraus, oder, bei den Angelsachsen,
können sich nur auf Bocland beziehen[421].

Da nun unter den Besitzungen der angelsächsischen Könige Folcland und
gefreite Güter noch in später Zeit unterschieden werden, so erhellt
unmittelbar, daß die Immunität der Angelsachsen nicht aus den Rechten
ihres Königthums und noch viel weniger ihres Adels abgeleitet werden
kann. Daß sie vielmehr in dieses Reich geradezu durch die Kirche
eingeführt worden ist, läßt sich mit ferneren Zeugnissen erhärten. Das
_bocriht_ überhaupt heißt in den ältern Urkunden sehr häufig _libertas
ecclesiastica_, so wie die Pflichten des Folclandes umgekehrt als
_onera secularia_ bezeichnet werden. N. 83, aus der Zeit von 723 bis
737: ein Graf erhält ein Grundstück _in possessionem ecclesiasticae
rationis atque regulae, in ius monasticae rationis_, worauf dann als
bestimmtes Recht nur die freie Disposition angeführt wird. N. 90,
zwischen 716 und 743: König Aethilbald schenkt einem Thegn ein Landgut
_in possessionem iuris ecclesiastici pro redemtione animae meae, et ab
omni tributo vectigalium, onerum, operumque secularium sit libera_.
Aehnliche Schenkungen an Weltliche finden sich N. 101 und 117; in N. 99
wird die Freiheit von des Königs Feorme ausgedrückt: _nulla munuscula
in saeculare convivium regis_; N. 198 befreit ein kirchliches Gut _ab
omni regali et saeculari servitio_, N. 240 gibt einem Thegn ein Gut
mit den Rechten, die es unter seinem frühern, königlichen Besitzer
schon gehabt, nämlich frei _ab omnibus servitiis secularibus_. Noch
umfassender sind aber folgende Stellen: N. 87, von 742, wie es König
Wihtraed bestimmt hat, soll die Kirche überhaupt frei sein von allem
weltlichen Dienste; N. 201, von 814, ein bischöfliches Gut soll frei
sein von weltlichem Dienst, _sicut a primordio christianae religionis
– proprias territorias orthodoxi et eruditi viri statuerunt, ita in
omnibus inlaesa et inconcussa permaneat_. Die historische Ungenauigkeit
dieser Erörterung, welche etwa das Concil von Rimini im Sinne hat,
und die _l._ 15 _C. Th. de episc._ leicht übersieht, bedarf kaum
der Erwähnung, genug die Angelsachsen waren durchdrungen von dieser
Theorie, räumten der Kirche alle Befreiungen vom Folclande ein, und
ließen Könige, Eorle und Thane denselben Weg einschlagen. Der Ausdruck
Bocland, so inhaltsreich er später geworden ist, hat ursprünglich
also auch hier denselben Sinn, in welchem wir ihm in den friesischen
Volksrechten begegnen – Besitzungen der Kirche.

Will man genau reden, so muß man für die Zeiten vor 590 sich des Namens
geradezu enthalten. Unmittelbar nach der Eroberung wurde aller Grund
und Boden als Folcland besessen, von einem jeden an seinem Theile, dem
Könige und dem Keorl nach seinem Standesrechte. Wohl die größte Masse
bildete des Königs Folcland, und daß er eine Menge solcher Grundstücke
seinen Gesithen und Thanen als Beneficien überlassen, kann auch auf
unserem Standpunkte nicht bezweifelt werden. Ebenso sicher scheint
aber auch, daß wie die Rechte, so die Lasten und Beschränkungen des
Folclandes auf solchen Gütern haften blieben, daß der König fortdauernd
als ihr Eigenthümer nach Folcriht betrachtet wurde, daß die Vergabung
nur auf Widerruf und höchstens auf Lebensdauer geschah. Von freier
Disposition oder gar von grundherrlicher Gerichtsbarkeit war hier
die Rede nicht; nur sehr allmählich können hier die Grundsätze des
Geschlechterstaates den neuen Gesichtspunkten gewichen sein. Erst die
römischen Geistlichen, erfüllt von dem Bilde der fränkischen Zustände,
lehrten hier mit dem Gebrauche der Schrift, mit den römischen Formen
der Rechtsgeschäfte[422], die Möglichkeit einen Theil des Bodens aus
dem Folcrechte abzulösen.

Die Immunität ist also ein Erzeugniß des fränkischen Staatsrechts, und
erst von dort nach Britannien durch die kirchlichen Einflüsse, so wie
nach Italien durch die karolingische Eroberung verschleppt worden. Es
fragt sich, wie ist sie im fränkischen Reiche entstanden?

Es erhellt, daß sie hier keine kirchliche Erfindung gewesen, sondern
durch die Übertragung der Rechtspflege der königlichen Güter auf die
Besitzungen der Kirchen und bald auch der weltlichen Magnaten in das
Leben gerufen ist.

Die Merovinger kannten keinen Unterschied zwischen Staatsgut und
königlichem Vermögen. Die Pachtzinsen ihrer Villen bildeten einen Theil
des Staatsschatzes eben so wie die Steuern ihrer Unterthanen, oder
umgekehrt die letztern waren ihr persönliches Eigenthum so gut wie die
erstern. Und ganz in demselben Sinne galten die Verwalter ihrer Villen
ebenso wie die Gaugrafen als hohe Staatsbeamte, und umgekehrt waren die
Comites und Duces königliche Diener nicht anders als die Verwalter der
königlichen Landgüter.

Hieraus ergab sich, daß die politische Stellung des Herrschers auch
in seinem Vermögensrechte zum Ausdrucke kam. Das Königsgut genoß
processualer und politischer Vorrechte: in beiden Beziehungen scheint
die fränkische Rechtsbildung an die rechtliche Stellung des römischen
Staatsgutes angeknüpft zu haben[423].

Was die processualen Vorrechte angeht, so konnte der König bei einem
Rechtsstreite über eines seiner zahlreichen Besitzthümer unmöglich wie
jeder Privatmann behandelt, unmöglich zur Stellung von Eideshelfern
oder gar zum Zweikampf aufgefordert werden. Er wurde also im
Grafengericht durch einen seiner Beamten vertreten. Da aber auch dies
bei dem formalen Charakter des Verfahrens mißlich werden mochte, so
hatte der Fiscus die Befugniß, den Proceß, der im Volksgericht eine
bedenkliche Wendung zu nehmen drohte, abzubrechen und _ad definitivam
sententiam regis_ zu reclamiren. In späterer Zeit entwickelte sich
daraus der Brauch, einen Proceß über Fiscalgut sogleich an das
königliche Gericht zu bringen, und endlich die Vorschrift, daß eine
Klage gegen den König als Besitzer von Fiscalgut nur kraft königlicher
Erlaubniß zulässig, der Klagende also geradezu, anstatt auf den
Rechtsweg, auf den Weg der Petition verwiesen war[424].

Nun kam, wie wir oben anführten, nach römisch-christlicher Denkweise
der allgemeine Grundsatz auf, daß der König und sein Hofgericht berufen
sei, im Gegensatze zu dem alten Formalproceß überall das materielle
Recht zu ermitteln, und im einzelnen Fall die christliche Billigkeit
zur Geltung zu bringen. Schon aus der letzten Zeit der Merovinger
liegen demnach Fälle vor, daß das Königsgericht zur Ergänzung und
Erhaltung des Urkundenbeweises eine _inquisitio per veragos homines_
vornahm; unter den Karolingern bildet sich hieraus ein ganz neues
Proceßverfahren, die _regalis inquisitio_, hervor, wo der Richter zur
Ermittlung des rechtlichen Thatbestandes geeignete Zeugen vorladet, sie
auf eidliches Gelöbniß der Wahrheit vernimmt, und danach das Urtheil
spricht. Ein solches Verfahren im einzelnen Falle anzuordnen, ist nur
der König oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Beamter befugt. Ebenso
hat als Proceßpartei ein solches Verfahren zu fordern, nur der König
das Recht, oder wem er dasselbe als Privileg verleiht. So weit wir
sehen, ist dieses Vorrecht des Fiscus nicht durch ein bestimmtes Gesetz
eingeführt, sondern in der gerichtlichen Praxis als Gewohnheitsrecht
geltend geworden. Da das Königthum in die Rechte des römischen Fiscus
succedirte, und die rechtliche Behandlung des fränkischen Kronguts auch
sonst noch weitere Anklänge an das römische Recht aufweist, so ist
es von Bedeutung, daß schon diesem eine Sonderstellung des Fiscus im
Proceßrecht und ein Officialverfahren in Fiscalsachen bekannt war[425].

Ziehen wir nun die sonstige Stellung der fränkischen Domänen in
Betracht, so zeigt sich zunächst, daß sie frei von den gewöhnlichen
Staatssteuern waren, nach dem erwähnten Verhältniß, daß der König für
diese und für die Pacht- oder Naturalverträge seiner Güter eine und
dieselbe Casse hatte. Die Domänen standen ferner in der Regel nicht
unter dem Gaugrafen, sondern hatten eine besondere Verwaltung. Als
ersten Beweis davon führe ich _Marculf I_, 8 an, die Bestallungsformel
für den Grafen, Herzog oder Patricier, wo seine sonstigen Geschäfte
aufgezählt, die Domänen aber gar nicht erwähnt werden. Es kommt
hier auf den Satz an: _quicquid de ipsa actione in fisci ditionibus
speratur, per temet ipsum annis singulis nostris aerariis inferatur_.
Gewöhnlich übersetzt man: führe die auf den Gütern des Fiscus
erhaltenen Fredus jährlich an die Staatscasse ab. Daß aber _ditio
fisci_ nicht Besitzung des Fiscus bedeutet, sondern nur eine dem
Sprachgebrauch der Formeln höchst angemessene Umschreibung für _fiscus_
schlechthin ist, zeigen folgende Parallelstellen. Urkunde Theoderich’s
_III_, von 683: _quod fisci nostri ditionibus debuerint inferre_ (die
Hintersassen des Klosters Noyon) _hoc ad ipsam congregationem sanctam
concedimus_. Marculf _I_, 20: wenn zwei Privatleute ihr Grundstück
theilen, und einen königlichen Beamten als Beaufsichtiger zuziehen, so
erhält der Fiscus zehn Procent des Sachwerthes, nämlich _decima illius
sumtus litis, quod exinde in fisci ditionibus redebetur_. Hieraus
erhellt für _I_, 8 als einzig erweisliche Erklärung: die dem Fiscus
verfallenen Bußen (von Privatleuten) liefere jährlich an die Cassen
des Reiches ab. Daß also der Graf auch die Fiscalgüter von Amtswegen
beaufsichtigt habe, davon sagt die Stelle nichts. In der karolingischen
Zeit zeigt das _Cap. de villis_ Judices als obere und Juniores,
Majores so wie das _cap. a._ 809 Seniores als untergeordnete Behörden.
Von einer Oberaufsicht des Grafen ist nichts zu entdecken, vielmehr
stellt das _cap. V. a._ 819 (_Baluz_) den _comes_ und den _actor
dominicus_[426] neben einander unter die Controle des Missus, und das
_Capit._ 2 _a._ 813 läßt die Judices sich mit diesem berechnen. Wenn
also die _vita Hludov. Pertz II_, 610 einen Grafen als _villarum Caroli
provisor_ aufführt oder in einer Urkunde Ludwig’s des Frommen, _Bouquet
VI._ 645 _Magnarius comes et actor noster_ erscheint, so ist daraus
nicht auf Gleichheit der beiden Stellungen, sondern auf zufällige
Häufung zweier verschiedener Aemter zu schließen, nicht anders als in
einer Urkunde _Bqt. VI._ 653 ein _comes_ zugleich auch als Mundwald
eines Klosters auftritt[427]. Für die merovingische Zeit ist die
wichtigste Stelle _Marc. I_, 52: _ego domesticus d. regis super villas
ipsius illas, illi ex dominica familia de villa illa: dum generaliter
ad omnes domesticos regis ordinatio processit pro nativitate domnicelli
nostri, ut de unaquaque villa fiscale tres homines a servitio
laxarentur_ – so lasse ich dich frei – _ut in nullo servitio nec a
nobis nec a successoribus domesticis nec a quocunque de parte fisci
inclinari non possis_. Der Domesticus wird so ausdrücklich wie möglich
als die eigentliche Obrigkeit der königlichen Villen bezeichnet, und
wenn nun _l. Rip._ 90 ihn unter den richterlichen Behörden aufführt,
so ist damit der Judex des _cap. de villis_ von selbst erklärt. Ebenso
erläutert sich hieraus der hohe Rang, welchen das _cap. a_ 819 dem
_actor dominicus_ beilegt, denn aus Fortunatus _carm._ 16 ist bekannt,
daß der Domesticus zwischen dem Grafen und dem Antrustionen dem Range
nach in der Mitte stand[428]. Wie gesagt, ressortirten diese Beamten
in der karolingischen Zeit von dem Missus; nach der entsprechenden
Behörde des merovingischen Reiches wird man nicht lange suchen: schon
der Name führt auf den Major Domus, wie denn die Ansicht, daß die
missatische Gewalt nur eine modificirte Fortsetzung des Majordomates
sei, auch sonst Geltung gefunden hat. Indem Luden als Grundlage des
Hausmeieramtes die Verwaltung der königlichen Güter betrachtete,
verdarb er einen richtigen Gedanken nur durch die willkürliche
Auffassung des Fiscus; die seit Pertz herrschende Ansicht, der Major
Domus sei der Anführer des königlichen Gefolges, weicht im Resultate
wenig ab, weil sehr bald alle Gefolgsleute auch Beneficiare des Fiscus
wurden; sonst ist bekannt, daß sie sich auf irgend eine positive
Aussage so wenig wie auf die Wortbedeutung des Namens stützt, daß sie
ferner kein Material darbietet, um die Existenz mehrerer Hausmeier
desselben Fürsten, oder den _maior domus reginae_ bei den Angelsachsen,
oder endlich die richterliche Thätigkeit der Hausmeier zu erklären.
Dagegen den Charakter des Major Domus als höchster Behörde des
königlichen Hauses bezeugen Stellen wie _Marc. I_, 34 und die Urkunde
bei _Brequigny_, _N._ 156, wo er für die Besitztitel königlicher Leute
sorgt, so wie einige Urkunden Childebert’s _III_, wo der Major Domus
Grimoald die Interessen des Fiscus vertritt, oder die Geschichte bei
_Greg. Tur. de gloria cf._ 71, verglichen mit der _vita S. Mauri_
bei _Bqt. III_, 415. Sehr bald werden wir sehen, welche erhebliche
Consequenzen sich an diese Stellung des großen Beamten anknüpften.

Kommen wir nun auf die Domänen selbst zurück, so ist die Vermuthung
für einen besondern Gerichtsstand ihrer Insassen schon durch den
Richtertitel ihrer Verwalter im _cap. de villis_, so wie durch die
Aufzählung der Domestici in der _l. Rip._ gegeben. Ausdrücklich wird
sie bestätigt _cap. de villis_ 56: _ut unusquisque iudex in suo
ministerio_ (in seinem Sprengel) _frequentius audientias teneat et
iustitiam faciat_; _c._ 61: jeder Richter soll Rechnung legen über
seine Einkünfte _de censis – de fide facta, vel freda, de diversis
composicionibus_. Hier ist kein Unterschied zwischen freien und
unfreien Hintersassen; _c._ 52: wo von Händeln mit Auswärtigen die
Rede ist, werden vielmehr beide zusammengefaßt: _ut de fiscalinis
vel servis nostris sive de ingenuis qui per fiscos et villas nostras
commanent, diversis hominibus plenam et integram qualem habuerint,
reddere faciant iustitiam_. Man wird ohne Weiteres hieraus schließen
können, daß bei ungerechtem Urtheil oder Rechtsverweigerung des
Domesticus die Sache _ad regis definitivam sententiam_, sei es durch
das Organ des Majordomus, oder wie in karolingischer Zeit (_cap. a._
819) des Missus gelangte. Hiernach erkläre ich nun _cap. de villis c._
4: wenn unsre Hörigen uns bestehlen, oder sonst schädigen, so werden
sie hingerichtet, in andern Fällen gepeitscht, wenn nicht Mord, Brand
oder sonst ein großer Friedensbruch vorkommt; haben sie mit Auswärtigen
Streit, so sollen die Verwalter dafür sorgen, daß diese zu ihrem Rechte
kommen. So also, fährt Karl fort, steht es mit den Hörigen, sie büßen
mit den angegebenen Strafen; die freien Hintersassen aber geben Buße
und Composition nach ihrem angebornen Recht[429] (_emendare studeant
secundum legem eorum_); die Friedensgelder aber, die sie zahlen, werden
an die königliche Kasse abgeführt. Dies Alles scheint mir klar und
zusammenhängend in sich und mit dem bisher Ermittelten; ich glaube
nicht, daß man dem Wortsinne nach die Richtigkeit meiner Übertragung
läugnen wird, und so finde ich keinen Grund zu Eichhorn’s Umschreibung
der letzten Worte: die Beamten sollen die Gefälle von dem öffentlichen
Richter einziehen und berechnen. Vielmehr erhebt der Herr oder sein
Beamter die Friedensgelder, in der Natur der Sache liegt es, daß sie
von den Kirchengütern zu Kirchenzwecken verwandt, auf den königlichen
an das _opus regium_ abgeliefert werden.

Die fränkischen Domänen also haben Freiheit von den Staatslasten und
-Steuern, besondere Verwaltung, Gerichtsbarkeit über ihre Hintersassen,
im Streite derselben mit Fremden vorläufiges Verfahren im eignen
Gericht, eventuell hier wie im Streite über das Fiscalgut selbst
Reclamation an die definitive Sentenz des Königs, so wie die Wohlthat
des neuen Inquisitionsprocesses. Das Beispiel der Angelsachsen zeigt,
daß ein solches Recht nicht in dem Begriffe altdeutscher Herrschaft
lag, möge man diese nun an Ealdordom, Gefolgschaft oder Herzogthum
anschließen. Andrerseits lehrt der Staat der gothischen Völker, daß
deutsche Herrscher bereit genug waren, wie manches Andere, so auch
die Rechtsverhältnisse der Domänen vollständig aus der Erbschaft der
Imperatoren zu übernehmen[430], und ich stehe nicht an, auch für die
Franken dieselbe Quelle anzuerkennen. Freilich in einer bestimmten
Begrenzung, welche noch schlagender als alles bisher Angeführte den
politischen Standpunkt des Volkes bezeichnet.

Abgabenfrei waren die römischen Domänen überhaupt nicht; in Bezug auf
den Gerichtsstand ihrer Insassen und Colonen sind die Staatsgüter
(_fundi rei privatae_) von den kaiserlichen Hausbesitzungen (_fundi
patrimoniales_) zu unterscheiden[431]. Über jene hatten die
ordentlichen Behörden die Gerichtsbarkeit; Constantin schrieb die
Anwesenheit des Rationalis bei dem Verfahren vor (_I._ 8, _C. I.
III_, 26), aber schon Constantius hob diese Bestimmung auf (_I._ 1,
_C. Th. II_, 1, dann _l._ 11, _h. t._ von 398)[432]. Die Colonen
der _fundi patrimoniales_ dagegen nehmen nur vor dem betreffenden
Rationalis Recht (_l._ 7 _C. J._ 3, 26), und _l._ 11, _h. t._ zeigt
den _comes domorum_ (dessen Titel, beiläufig bemerkt, oft auch für
den fränkischen Majordomus gebraucht wird) sogar als Richter in
allen Civil- und Criminalhändeln zwischen kaiserlichen Colonen und
Privaten, sei die Parteistellung welche sie wolle. Vergleicht man
dies mit dem fränkischen Zustande, so fällt die Aehnlichkeit der
_fundi patrimoniales_ mit den fränkischen Fiscalgütern sogleich in
das Auge[433]; die beiderseitigen Insassen stehen unter besondern
Richtern, und die Fremden, welche gegen solche zu klagen haben, werden
im fränkischen Reiche, wenn sie sich bei der Entscheidung des _actor
dominicus_ nicht beruhigen wollen, nicht an den Grafen, sondern an den
Major Domus oder den königlichen Missus gewiesen. Der freie Salier
konnte nicht so vollständig dem königlichen Gutsrichter unterworfen
werden, nicht so unverhüllt wird das Princip der _l._ 11 _ubi causae
fisc._ ausgesprochen, aber zum großen Theile wird es auf einem Umwege
auch hier erreicht.

Der wichtige Punkt in diesem Verhältnisse liegt aber darin, daß alle
fränkischen Fiscalgüter in die Classe der _fundi patrimoniales_
gehören, eben weil die Merovinger den Unterschied zwischen Staats-
und Krondomänen, zwischen dem Eigenthum des Staates und des
Staatsoberhauptes nicht kennen. Die Domänen sind des Königs Folcland,
denn bei der ersten Ansiedlung kannte man keine andere Art des
Grundbesitzes, aber sie sind auch unmittelbar zu Bocland geworden,
weil man ihnen auf der Stelle das Recht der kaiserlichen Hausgüter
übertragen hat. Für den Grund dieser Erscheinung, dieses Ausfalls der
_fundi rei privatae_, halte man aber nicht eine gewisse Habsucht dieser
Könige, oder den Gedanken, die Güter seien gewisser und vollständiger
ihr Eigen, wenn sie die Aufsicht darüber besonderen Beamten übertrügen.
Er liegt vielmehr einzig in der Unfähigkeit, zwischen der Staatsgewalt
und deren sichtbarem Träger zu unterscheiden; es ist die Stelle, an
welcher die alte Mischung des privaten und öffentlichen Rechtes am
Sichtbarsten ihre Fortdauer zeigt.

Denn wenn auch der römische Ursprung des Domänenrechtes unverkennbar
scheint, so erhellt sogleich der unermeßliche Abstand zwischen der
römischen und fränkischen Auffassung dadurch, daß die römische
Exemtion unveränderlich auf die Güter des Kaisers beschränkt
blieb, die fränkische dagegen von dem Könige willkürlich jedem
andern Gutsherrn mitgetheilt werden konnte. In Rom war bei aller
Verderbniß der Kaiserzeit die Regel erhalten, daß die Rechtspflege
eine unveräußerliche Gewalt des Staates, daß sie ein wesentlicher
Theil des öffentlichen Rechtes, daß ihre Ueberlieferung in private
Hände eine Unmöglichkeit sei. Die einzige Ausnahme davon, welche dem
Kaiser als dem sichtbaren Inbegriff der gesammten _res publica_ eine
besondere Gerichtsbarkeit einräumte, war bei diesem Bewußtsein keiner
Erweiterung fähig. Indem die Franken eine solche zuließen, zeigten
sie, daß sie, durch römische und celtische Muster gestützt, freilich
einen Staat gegründet, eine Centralgewalt geschaffen, eine Reihe von
Souveränitätsrechten eingesetzt, daß sie aber den Kern dieser Dinge
mit nichten ergriffen hatten. In derselben Weise dachten sie sich den
König als Inhaber der Gerichts- und Finanzhoheit wie als Eigenthümer
seiner Wälder, Wiesen und Ackerflächen; eine Art der Betrachtung,
welche im Oriente vielleicht zu maaßloser Bedrückung geführt hätte,
hier aber fast nur darin sichtbar wurde, daß der König die Befugnisse
der öffentlichen Richter und Einnehmer wegschenkte, wie die Häuser
und Dörfer des Fiscus. Indem er auf den Domänen eine abgesonderte
Gerichtsbarkeit einführte, setzte er nur eine Sonderung, welche in
seiner Person auf der Stelle ausgeglichen wurde. Die erste Verleihung
aber des _ius fisci_ an Kirche und Adel verwandelte die öffentliche in
eine patrimoniale Gewalt; sie legte den Keim zu einem Staat im Staate,
und wir wissen, wie dieser Samen aufgewachsen ist.

Daß dies in der That der geschichtliche Verlauf gewesen, daß sich im
fränkischen Reiche die Immunität durch Uebertragung des _ius fisci_ an
Privatpersonen entwickelt hat, wird sich nach dem Angeführten nicht
mehr bezweifeln lassen. Die factische Gleichheit der beiderseitigen
Einrichtungen ist augenfällig. Daß aber die Immunitäten das Vorbild
des Domänenrechtes, daß etwa wie bei den Angelsachsen die Kirchengüter
die erste Heimath solcher Exemtionen gewesen sein sollten, ist für das
fränkische Reich undenkbar. Hier, wo die Herrschaft der Merovinger sich
unmittelbar an die kaiserliche anschloß, wäre es wunderbar gewesen,
wenn nicht die Domänen, die im römischen Reich jene Sonderstellung
besaßen, sondern die Kirchen, denen sie unter dem Kaiserthum fehlte,
sie erhalten hätten. Noch weniger konnte die Immunität bei dem Adel
beginnen, weil dieser überhaupt erst aus den Genossen und Beamten des
Königs hervorwuchs, und seine Rechte aus Abzweigungen königlicher
Befugnisse gestaltete. Es ist sicher: im fränkischen Reich ist der
Fiscus die Geburtsstätte des immunen Rechtes, und die Verleihung der
Immunität ist nichts Anderes als die Uebertragung des _ius fisci_ an
die Besitzung einer Kirche oder eines Magnaten. Auch positive Zeugnisse
fehlen nicht. Wie bei den Angelsachsen das Bocriht als kirchliche
Freiheit charakterisirt wird, so definiren karolingische Urkunden die
Immunität als gleichbedeutend mit dem Rechte des Fiscus. Karl der
Große bestätigt im November 775 die von seinem Vater dem Kloster Prüm
verliehene Immunität; in einer zweiten Urkunde setzt er, die erste
bekräftigend hinzu, die Klostergüter sollten ganz dasselbe Recht
behalten, was sie früher als Fiscalgüter gehabt, und die Insassen den
öffentlichen Beamten ebenso entzogen werden, wie die Fiscalinen[434].
Ludwig der Fromme leitet ein Immunitätsprivileg, welches ganz mit
Marculf’s Formel übereinstimmt, mit den Worten ein, die Güter sollten
in der Weise von dem Herrn besessen werden, wie sie früher der Fiscus
besessen hätte[435]. Eine Urkunde für Kempten bestätigt und verstärkt
ein früheres Immunitätsprivileg mit dem Befehle: _ut omnes res
atque personae prscr. monasterii sub tali lege tutae ac provisae in
acquirendis rebus atque defensandis vel etiam examinandis consistant,
quemadmodum per imperium nostrum res fisci nostri tuentur, adquiruntur
et examinantur_[436].

Wie die Steuerfreiheit und die Gerichtsbarkeit über die Hintersassen,
wurden auch die processualischen Vorrechte des Fiscus andern Personen
als besonderes Privileg gewährt. Das Reclamationsrecht galt nicht
bloß für Güter, welche die Krone für sich selbst verwalten ließ, _res
quae ad opus regis habebantur_, sondern auch für _res quae ad partem
regis habebantur_, also für königliche Eigenklöster und Beneficien.
Bald aber wurde es weiter ausgedehnt für solche Personen, welche durch
Commendation in das _mundeburdium_ oder den besondern Schutz des Königs
aufgenommen waren, und hier war es dann der Major Domus, welcher den
Schutzverwandten als Organ des königlichen Mundbora bezeichnet wurde.
So lautet die Formel bei Marculf _I_, er: _apostolico viro illo – sub
sermone tuicionis nostrae visi sumus recepisse, ut sub mundeburde vel
defensione inlustris viri illius maioris domus nostri quietus_ (mit
allen Hintersassen) _debeat residere, et sub ipso viro illo inluster
vir illo causas ipsius pontificis_ (oder seiner Hintersassen) _tam
in pago quam in palatio persequi deberet – et si aliquas causas
adversus eum vel suo mithio surrexerint, quae in pago absque eius
gravi dispendio[437] definitae non fuerint, in nostri praesentia
reserventur_. Ein Beispiel dafür gibt Theoderich _III._ für das Kloster
_S. Calais[438]: sub ipso inlustri viro causas ipsius monasterii debent
habere receptas – usque in nostram praesentiam vel ante ipsum illustri
viro omnimodo reserventur_. Ganz ähnlich redet Pippin[439], nur daß
hier begreiflicher Weise an die Stelle des Major Domus der Thronfolger
getreten ist.

Erinnern wir uns nun, daß der Major Domus, der hier als das Organ der
königlichen Munt über die Schutzverwandten des Monarchen erscheint,
zugleich auch die höchste Behörde für die Verwaltung der königlichen
Domänen war, so leuchtet ein, wie nahe es lag, die Immunitätsherrn,
die für ihre Güter das _ius fisci_ erhielten, auch dem Mundeburdium des
Major Domus zuzuweisen, d. h. ihnen wie den königlichen Domesticis das
Recht zu geben, bei einem Streite mit einem Fremden die Verhandlung im
Gaugerichte abzubrechen, und Reclamation an die _finitiva sententia
regis vel maioris domus_ einzulegen. In der That ist bei den meisten
Privilegien _tuitio, sermo_ oder _mundiburdium_ mit der Immunität
verbunden, wie denn auch die eben angeführten Urkunden nichts anderes
als eine Vereinigung von Marculf _I_, 3 und 24 enthalten. Die Exemtion
dieser Güter von der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Staatsgerichte
war damit vollendet.

Ganz ähnlich erfolgte dann in der karolingischen Zeit die Ausdehnung
des Inquisitionsprocesses. Ursprünglich nur für den Fiscus bestimmt,
wurde derselbe durch königliches Privileg auch den königlichen
Eigenklöstern und Beneficien, dann den Klöstern _in mundio regis_,
endlich allen Kirchen bei Streitigkeiten über Güter, die sie seit mehr
als dreißig Jahren besessen hatten, eröffnet.

Durch alle diese Concessionen hatten die fränkischen Großgrundbesitzer
Jegliches, was die römischen Possessoren des fünften Jahrhunderts
thatsächlich und im Widerstreite gegen die Gesetze erstrebt und
geübt hatten, durch unbesonnene oder erzwungene Freigebigkeit der
Krone in voller gesetzlicher Anerkennung erreicht. Die Monarchie
Chlodovech’s war gesetzlich so unumschränkt wie jene der gewaltigsten
Imperatoren: das war die Folge der ersten Bekanntschaft der Germanen
mit dem römischen Staatsrecht. Allmählich aber lernten die fränkischen
Possessoren auch die Kehrseite der römischen Zustände kennen, und
Chlodovech’s Enkel fanden sich bereitwillig oder genöthigt, ihnen
rechtlich zuzubilligen, was die römischen Potentes thatsächlich
längst besessen hatten. Die erste Erwähnung fränkischer Immunitäten
fällt in die Mitte des 6. Jahrhunderts[440], es wird sich hier noch
um vereinzelte Fälle frommer Begünstigung einzelner Kirchen durch
die kräftig herrschenden Söhne Chlodovech’s handeln: dann aber seit
dem Beginne des siebenten Jahrhunderts folgen sich die Immunitäts-
und Mundeburdprivilegien in endloser Reihe. Mit Recht haben Löbell
und Waitz darauf aufmerksam gemacht, daß eben hier, in der Regierung
Chlothar’s _II._ der Wendepunkt für die Monarchie der Merovinger und
die Entscheidung für das Übergewicht des Adels über das Königthum
liegt. In der großen Constitution Chlothar’s _II._ vom Jahre 614
bestimmt der König, daß wo ein Insasse kirchlichen Gutes mit einem
andern Franken im Streite liegt, der Kirchenpropst und der Graf
gemeinsam das Urtheil fällen sollen[441]; er genehmigt weiter, daß
nicht mehr wie bisher der König die Gaugrafen nach seinem Belieben,
Gaubewohner oder Fremde, Freie oder Unfreie, ernenne, sondern daß sie
stets aus den Grundbesitzern des Gaues genommen werden sollen. In
einer andern Constitution, wo er alle von seinen Vorfahren ertheilten
Immunitäten bekräftigt, verfügt er auch, daß wo ein Graf jemanden
gegen das Gesetz ungerecht richte, der Bischof ihn züchtige und nach
genauer Prüfung besseres Urtheil veranlasse. Es ist, fünfzig Jahre
nach Justinian, genau dasselbe, was wir diesen Kaiser verordnen
sahen: die Überlassung auch des öffentlichen Richteramtes an die
Großgrundbesitzer, die Beaufsichtigung des weltlichen Adels in seiner
Amtsführung nicht mehr durch die Krone, sondern durch die kirchliche
Aristokratie.

Die Unbefangenheit, womit wir in diesen Vorgängen die Krone ihre
wichtigsten Hoheitsrechte fortschenken sehen, bekundet auf einer
höhern Stufe dieselbe Unvollkommenheit der politischen Ausbildung,
welche wir oben bei den Bürgschaftssystemen bemerkten. Der König
ist der Schutz und Schirm des gesammten Friedens im Lande, aber der
Staat verhehlt diesen Beruf, indem er privatrechtliche Sicherheiten
fordert, daß jeder Friedensbrecher vor Gericht anzutreffen sei. Ein
entsprechendes Verhältniß erscheint, wenn wir auf den Begriff jenes
Königsfriedens selbst eingehen. Die Angelsachsen unterscheiden zwar
zwischen Frith und Grith und die Franken kennen neben dem allgemeinen
Frieden des Landes den besondern persönlichen Frieden des Königs.
Aber beide Begriffe fließen unaufhörlich in einander, in zahlreichen
Anwendungen ist die Bestimmung unmöglich, an welchen zu denken sei, wir
haben die Doppeldeutigkeit der Ausdrücke _sermo regis_, _hlaford and
mundbora_, _fidelitas et leudesamium_ in zahlreichen Beispielen vor
Augen. Diese Armuth des Sprachgebrauches ist der deutlichste Beweis
für das Unvermögen, die privatrechtliche Vorstellung ein für allemal
zu verbannen; zuweilen gelingt die Sonderung der persönlichen und der
staatlichen Rechte des Königs; im Ganzen ist man aus dieser Schwankung
und Vermischung nicht wieder herausgekommen. Das Kaiserthum in der
idealen und religiösen Metamorphose, welche die Capitularien von 802
erkennen lassen, rückte die allgemeine Auffassung des Staates völlig
vom irdischen Boden hinweg; indem dann die Entwickelung der Immunität
zur Landeshoheit allmählich das ganze Reich verschlang, wurde jede
andere Ansicht der einzelnen Hoheitsrechte, als welche dieselben für
ein privates Eigenthum des Fürsten erklärte, auf ein Jahrtausend
verdrängt.

Für Deutschland, scheint es, war es ein nothwendiger Mittelzustand, um
die Ungebundenheit der Geschlechter in der alten Civitas zu der freien
Unterwerfung unter eine politische Einheit hinüberzuführen. Wie einst
an das Bild der geschlechtlichen Freundschaft, so hielt man sich jetzt
an das der persönlichen Unterordnung, Gefolge-, Schutz- und Lehnstreue.
Wie früher der Ahnherr des Volkes die Nationaleinheit poetisch und
mythisch darstellte, so stand sie jetzt sinnlich und kräftig in der
Person des Fürsten vor jedes Unterthanen Augen. Erst einer spätern
Nachwelt, welche die volle Entwickelung dieser Momente hinter sich, und
ein neubelebtes Andenken der antiken Bildung zur Mitgift hatte, konnte
eine geistigere Auffassung des Verhältnisses gelingen.


Fußnoten:

[414] _Bqt. V, N_, 23: _nullus ex iudicibus publicis – homines
eorum per mallos byrgos publicos deberet admallare – sed in eorum
privatas audientias agentes ipsius ecclessiae unicuique de reputatis
conditionibus directam facerent_. _Hontheim I_, 167: _ut nullus per
mallobergos eiusdem ecclesiae homines admallaret, neque freda aut
teloneos exigere aut paratas in eorum vel privatas audientias exactare
praesumat_.

[415] Über mehrere Klöster und Kirchen liegt eine Reihe von Urkunden
vom 6. bis zum 10. Jahrhundert vor, jede spätere als ausdrückliche
Bestätigung der früheren, die spätern detaillirter, die frühern
denselben Inhalt in Marculf’s Formel – _hoc ipse dominus habeat_ –
zusammenfassend. Erst am Ende des 9. Jahrhunderts erscheinen hier und
da innere Erweiterungen des Rechtes, die erste, die Befugniß auch bei
Streitigkeiten mit Fremden wahres Urtheil zu geben, die zweite, außer
den Gütern auch über die ganze Gegend zu richten, in welcher diese
liegen.

[416] Außer den Stellen bei Eichhorn _l. c._ Urkunde für Mans von 796,
_Bpt. V, N._ 73; _Capit. Lgb._ bei _Pertz III_, 42 und _Capit. Lgb. a_
803. _c._ 12.

[417] _Capit. a._ 779, _c._ 21; _si vassus noster iustitiam non
fecerit, tunc et comis et missus ad ipsius casa sedeant et de suo
vivant, quousque iustitiam faciat_.

[418] _Tol, horders, flemena ferð_ beziehen sich auf anderweitige,
nicht gerichtliche Privilegien.

[419] Die langobardischen Quellen vor der Eroberung zeigen kein Spur
von Patrimonialgerichtsbarkeit.

[420] Nach Kemble’s Aussage existirt eine gleiche Urkunde von Offa von
Mercien.

[421] Wenn es also in den Rectit. heißt: der Than hat _Bocriht_ oder
_testamenti factio_, d. h. die Vererbung seiner Güter ist nicht an die
Beschränkungen des Volksrechtes gebunden, so folgt zunächst daraus
nicht, daß nur der Than Bocland besitzen kann (Aethelwulf bucht ein
ganzes Zehntel seines Reichs), ferner nicht, daß alles Land aller Thane
Bocland gewesen. Die Rectit. sind überhaupt nur ein Weisthum über die
Rechte eines einzelnen Gutes, und enthalten ein Zeugniß nur über den
Zustand seit dem 10. Jahrhundert.

[422] Vgl. Kemble’s Einleitung zu den Urkunden.

[423] Vgl. über das Folgende Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis
59, 111, Schwurgericht 70 ff.

[424] Roth Beneficialwesen 222. Note 95.

[425] _L. 2 C. Th. X_, 8, _l._ 7, 11, 29 _C. Th. X_, 10.

[426] Der Missus soll die Vergehen eines Bischofs, Vicars und Vogtes
sogleich abstellen, über die eines Grafen, Actor und eines andern
Missus an den König berichten. Der Actor ist also ein Beamter ersten
Ranges.

[427] Nur so viel folgt aus den Waitz angeführten Stellen: seine
Meinung, daß der Regel nach der Graf auch der höchste Beamte für die
königlichen Villen gewesen, ist grundlos. Meiner Auffassung ist Sohm
beigetreten, fränk. R. u. G. V. Einleitung § 2.

[428] Abweichend hierin von dem westgothischen Garding.

[429] Diese fallen an den Beleidigten, sei es der Herr, ein Hintersasse
oder ein Auswärtiger.

[430] Vgl. jedoch unten Note 3.

[431] Walter R. Rechtsgesch. S. 419.

[432] Die Interpretation bezieht dies Gesetz auf die _patrimonia
principis_, doch zeigt _C._ 2, _l. Visig._ 12, 1 und _conc. Tolet_ 8,
_c._ 10, daß die Unterscheidung zwischen Staats- und Krondomänen zwar
nicht ganz verloren, aber doch umgestaltet worden war.

[433] Pardessus S. 590 hat das Verhältniß im Allgemeinen anerkannt,
freilich aber eine Hauptstütze seiner Meinung in einem corrupten Texte
gesucht. Denn in der Urkunde Chilperich _II._ von 717 ist statt des
sinnlosen Satzes: _cum omnis fiscus concessus hoc habeat, concessum
atque indultum_ zu emendiren: _cum omnes =fredos= concessos_ (mit allen
Friedensgeldern) _hoc habeat conc. a. ind._

[434] _Hontheim I_, 134 ff.

[435] _Bouquet VI_, 644.

[436] _Monum. boica_, 28, Nr. 5, 15, 17.

[437] Nicht um die Vermeidung eines formell ungesetzlichen, sondern
eines materiell unbilligen Urtheils handelt es sich, wie Brunner
treffend bemerkt.

[438] _Bouquet V, Nr. 54._

[439] _Martene A. C. I, 27._

[440] Waitz hat mich überzeugt, daß die von Pertz dem König Chlothar
_I._ zugeschriebene Constitution (_leges I_, 20) nicht diesem sondern
dem gleichnamigen Enkel desselben angehört, mithin der dort erwähnte
Großvater, der kirchliche Immunitäten ertheilt hat, nicht Childerich,
sondern Chlothar _I._ gewesen ist.

[441] Man wird ergänzen müssen: wenn die betreffenden Kirche nicht in
_mundio regis_ steht.

[Illustration: Schlusslinie]




Berichtigungen.


  Seite 12 Zeile 16 statt: vor, lies: =von=.
    "   41   "   10 v. u., lies: =gleichviel ob=.
    "   48   "   13 v. o., statt: unwahrscheinlich, lies:
                                                  =wahrscheinlich=.
    "  156   "    3 v. u.,   "    _reges_, lies: =_regna_=.
    "  167   "   14 v. u.,   "    Anhängen, lies: =Anfängen=.
    "  189   "    9 v. o.,   "    Königreiche, lies: =Königsreihe=.
    "  196   "    4 v. u.,   "    gothischen, lies: =historischen=.
    "  330   "   10 v. o.,   "    _concilium_, lies: =_consilium_=.
    "  390   "    5 v. u.,   "    ihm, lies =ihre=.




Liste von Korrekturen, die bei der Transkription vorgenommen wurden


Die mit * markierten Korrekturen wurden entsprechend dem Buchanhang
„Berichtigungen“ aus der Originalvorlage übernommen.

Seite 12*: „vor“ ersetzt durch „von“: ..., wenn sie durchaus von allen
Germanen jener Zeit ohne Unterschied der Stämme gelten, ...

Seite 24: „Chaulken“ ersetzt durch „Chauken“: Das kleine Volk der
Chauken zeigt Strabo unter den Bekämpfern des Germanicus, ...

Seite 36: „gleich viel“ ersetzt durch „gleichviel“: ..., gleichviel ob
es innerhalb einer Familie, einem Stamm oder einem Volke ...

Seite 41: „Verwandschaft“ ersetzt durch „Verwandtschaft“: ..., wenn das
Geschlecht aus einheitlicher Verwandtschaft empor gewachsen war, ...

Seite 41*: „ob“ ergänzt hinter „gleichviel“: Fragen wir nun, ob die
altdeutschen Geschlechter, gleichviel ob durch Abstammung oder durch
Vertrag gebildet, ...

Seite 46: „eins“ ersetzt durch „eines“, „verwandschaftliche“ durch
„verwandtschaftliche“: ..., daß auch bei den Westgothen in früherer
Zeit die Ansiedlung nach Geschlechtern geschah und die Einwohner eines
Vicus verwandtschaftliche Bande anerkannten.

Seite 48*: „unwahrscheinlich“ ersetzt durch „wahrscheinlich“: Daß das
Edict bei dem Worte Vicinus nicht an den zunächst angrenzenden Besitzer
denkt, ..., muß an sich höchst wahrscheinlich bedünken, ...

Seite 48: „wieder geben“ ersetzt durch „wiedergeben“: ... Begriff, den
wir heute etwa mit Dorfmarkgenossen wiedergeben können.

Seite 54: „Verwandschaft“ ersetzt durch „Verwandtschaft“: ..., wir
schließen auf die alte Verwandtschaft der Nachbarn ...

Seite 61: „teritorialen“ ersetzt durch „territorialen“: ..., und
nach der Erlangung fester Wohnsitze einen langsamen Uebergang zu
territorialen Ordnungen ... anzunehmen.

Seite 68: „Geschlechtenstaats“ ersetzt durch „Geschlechterstaats“:
... und innerhalb dieser das politische Bewußtsein die Formen des
Geschlechterstaats gesprengt.

Seite 73: „und und“ ersetzt durch „und“: ... nicht das Mindeste über
eine Gleichheit der altgermanischen und der fränkischen Centen oder
über einen innern Zusammenhang zwischen beiden ausgesagt werden.

Seite 77: „mehere“ ersetzt durch „mehrere“: ..., eine große Cent zur
Grafschaft wird oder auch in mehrere kleinere Centen zerfällt, ...

Seite 115: „kommmt“ ersetzt durch „kommt“: Der Ausdruck Districtio ist
an sich unbestimmt, und kommt, wie Du Cange gezeigt hat, ...

Seite 116: „Gemeide“ ersetzt durch „Gemeinde“: ..., den Aeltesten und
die Gemeinde gemeinsam das Recht findend, ...

Seite 130 (Fußnote): „ein altsächsische“ ersetzt durch „eine
altsächsische“: ..., daß die adlige Tutel nicht eine altsächsische
sondern eine karolingische Schöpfung war.

Seite 138: „ein unscheinbare“ ersetzt durch „eine unscheinbare“:
Indessen bleibt, so erfreulich dies erscheint, doch immer eine Frage,
eine unscheinbare aber nicht ganz unwichtige zurück, die Frage, ...

Seite 147: „Markomanenkriegs“ ersetzt durch „Markomannenkriegs“: Mit der
Zeit des Markomannenkriegs aber tritt eine neue Epoche ein.

Seite 156*: „_reges_“ ersetzt durch „_regna_“: ..., mithin nichts
erklärlicher sein würde, als häufige Ungleichheit der einzelnen
_regna_, je nach den kriegerischen Erfolgen ihrer ersten Begründer.

Seite 158: „beweißt“ ersetzt durch „beweist“: Daß er hier keine
_regales_ und _reges_ und _regulos_ erwähnt wie bei Straßburg, beweist
nur, daß er summarischer berichtet, ...

Seite 160: „bebezeichnet“ ersetzt durch „bezeichnet“: ..., wovon die
beiden letztern auch als Franken bezeichnet werden und ...

Seite 167*: „Anhängen“ ersetzt durch „Anfängen“: Man verband sie, wie
einen Jeden der Wunsch, das mächtige Könighaus in seinen Anfängen zu
verherrlichen, es eben lehrte.

Seite 189*: „Königreiche“ ersetzt durch „Königsreihe“: Auf der einen
Seite Cassiodor’s amalische Königsreihe durch siebzehn Generationen,
gegenüber dem vollen Jahrhundert nicht amalischer Herrscher bei
Jordanes.

Seite 196*: „gothischen“ ersetzt durch „historischen“: Es erscheint
also hier als allgemein gothische Anschauung, was wir oben bei den
Thervingen und Athanarich aus den historischen Quellen, als Bestätigung
der Zustände der taciteischen Zeit, kennen lernten.

Seite 233: „Durchschnittt“ ersetzt durch „Durchschnitt“: Nur auf den
Durchschnitt der Sitte, nicht auf die Norm eines Gesetzes kommt es uns
an, ...

Seite 238: „mar“ ersetzt durch „war“: In allen diesen Angaben zeigt
sich, daß das Gefolge weit entfernt war, ...

Seite 241: Bindestrich entfernt in „deutschen-Reichen“: In den deutschen
Reichen des fünften und sechsten Jahrhunderts ist die Staatsgewalt, ...

Seite 247: „ein Zeitlang“ ersetzt durch „eine Zeitlang“: Athanarich fand
noch eine Zeitlang eine feste Stellung im Norden der Donau aus, ...

Seite 255: „vom“ ersetzt durch „von“: ..., daß der Führer und ein Theil
seiner Krieger von thervingischen Vätern stammte.

Seite 274: „Aegidins“ ersetzt durch „Aegidius“: Aegidius, der sich
innerlich und in Wahrheit als Vertreter des nationalen römischen Sinnes
fühlte, ...

Seite 287: „zerfällt“ ersetzt durch „zerfallen“: Bei Malchus sind die
aus Dacien auf römischen Boden übergetretenen Gothen in drei kleine von
einander unabhängige und einander feindselige Haufen zerfallen: ...

Seite 330*: „_concilium_“ ersetzt durch „_consilium_“: _Hengistus
consilio inito cum suis senioribus qui secum venerant de insula Oghgul,
unum consilium eis omnibus fuit, ut peterent regionem Chantguaraland,
et dedit illis Gnoirangono regnante in Cantia._

Seite 349: „Verwandschaft“ ersetzt durch „Verwandtschaft“: ..., ohne
Rücksicht auf die Gradnähe seiner Verwandtschaft mit dem letzten Könige,
...

Seite 362: „alamanischen“ ersetzt durch „alamannischen“: Ganz ähnlich
lauten dagegen wieder in einigen Handschriften die Überschriften des
alamannischen und des baierischen Gesetzes: ...

Seite 375: „wenn“ ersetzt durch „denn“: Anstößig finde ich aber bei
dieser Auffassung den Wechsel der Partikel, denn irgendwo erwartete ich
hier ein _aut-aut_ oder _sive-sive_, ...

Seite 390*: „ihm“ ersetzt durch „ihre“: ...; auch in dieser Hinsicht
zeigt sich ihre staatsmännische Überlegenheit über ihre gothischen
Zeitgenossen.

Seite 411: Fehlenden Fußnoten-Bezugspunkt [340] am Absatzende
hinzugefügt.

Seite 416: Zur Fußnote [344] fehlt der Bezug im Text.

Seite 423: „Entlehnnng“ ersetzt durch „Entlehnung“: ..., wenn an irgend
einer Stelle Entlehnung Statt gefunden hat, ...

Seite 444: „hinans“ ersetzt durch „hinaus“: ... dann wurden die
Steuererheber aus dem Dorfe hinaus geprügelt, ...

Seite 449: „begehenswerth“ ersetzt durch „begehrenswerth“: Der einzige
Gegenstand, dessen Erlangung damals dem römischen Sinne begehrenswerth,
dessen Besitz zugleich als der höchste Stolz erschien, ...




*** END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK ENTSTEHUNG DES DEUTSCHEN KÖNIGTHUMS ***


    

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        Gutenberg Literary Archive Foundation. Royalty payments must be paid
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        Gutenberg Literary Archive Foundation at the address specified in
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from the Project Gutenberg Literary Archive Foundation, the manager of
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forth in Section 3 below.

1.F.

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with your written explanation. The person or entity that provided you
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without further opportunities to fix the problem.

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including legal fees, that arise directly or indirectly from any of
the following which you do or cause to occur: (a) distribution of this
or any Project Gutenberg work, (b) alteration, modification, or
additions or deletions to any Project Gutenberg work, and (c) any
Defect you cause.

Section 2. Information about the Mission of Project Gutenberg

Project Gutenberg is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of
computers including obsolete, old, middle-aged and new computers. It
exists because of the efforts of hundreds of volunteers and donations
from people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need are critical to reaching Project Gutenberg’s
goals and ensuring that the Project Gutenberg collection will
remain freely available for generations to come. In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg and future
generations. To learn more about the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation and how your efforts and donations can help, see
Sections 3 and 4 and the Foundation information page at www.gutenberg.org.

Section 3. Information about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non-profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service. The Foundation’s EIN or federal tax identification
number is 64-6221541. Contributions to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation are tax deductible to the full extent permitted by
U.S. federal laws and your state’s laws.

The Foundation’s business office is located at 41 Watchung Plaza #516,
Montclair NJ 07042, USA, +1 (862) 621-9288. Email contact links and up
to date contact information can be found at the Foundation’s website
and official page at www.gutenberg.org/contact

Section 4. Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg™ depends upon and cannot survive without widespread
public support and donations to carry out its mission of
increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine-readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment. Many small donations
($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
status with the IRS.

The Foundation is committed to complying with the laws regulating
charities and charitable donations in all 50 states of the United
States. Compliance requirements are not uniform and it takes a
considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
with these requirements. We do not solicit donations in locations
where we have not received written confirmation of compliance. To SEND
DONATIONS or determine the status of compliance for any particular state
visit www.gutenberg.org/donate.

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
against accepting unsolicited donations from donors in such states who
approach us with offers to donate.

International donations are gratefully accepted, but we cannot make
any statements concerning tax treatment of donations received from
outside the United States. U.S. laws alone swamp our small staff.

Please check the Project Gutenberg web pages for current donation
methods and addresses. Donations are accepted in a number of other
ways including checks, online payments and credit card donations. To
donate, please visit: www.gutenberg.org/donate.

Section 5. General Information About Project Gutenberg electronic works

Professor Michael S. Hart was the originator of the Project
Gutenberg concept of a library of electronic works that could be
freely shared with anyone. For forty years, he produced and
distributed Project Gutenberg eBooks with only a loose network of
volunteer support.

Project Gutenberg eBooks are often created from several printed
editions, all of which are confirmed as not protected by copyright in
the U.S. unless a copyright notice is included. Thus, we do not
necessarily keep eBooks in compliance with any particular paper
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facility: www.gutenberg.org.

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