Die Postgeheimnisse

By Heinrich August Raabe

The Project Gutenberg EBook of Die Postgeheimnisse, by Unknown

This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
almost no restrictions whatsoever.  You may copy it, give it away or
re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
with this eBook or online at www.gutenberg.org


Title: Die Postgeheimnisse
       oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen
       und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß
       und Verlust zu vermeiden

Author: Unknown

Release Date: September 16, 2007 [EBook #22635]

Language: German


*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE POSTGEHEIMNISSE ***




Produced by Jan-Fabian Humann, Jana Srna and the Online
Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net






  [Anmerkungen zur Transkription:

  Der Text der zur Transkription herangezogenen Ausgabe wurde in
  Hinblick auf Unregelmäßigkeiten in der Zeichensetzung und
  Rechtschreibung dem Original getreu übertragen. Lediglich einige
  offensichtliche Druckfehler wurden korrigiert.

  Im Original in Antiqua gesetzter Text wurde mit _ gekennzeichnet.
  Im Original gesperrt gesetzter Text wurde mit = gekennzeichnet.]


                  Die
            Postgeheimnisse

                  oder

      die hauptsächlichsten Regeln
               welche man
    beim Reisen und bei Versendungen
                  mit
                der Post
             beobachten muß
         um Verdruß und Verlust
             zu vermeiden.


             Leipzig, 1803.




Inhalt.


1. Einleitung. Nützlichkeit des Postwesens.

   a. Klagen über dasselbe.

   b. Allgemeine Anweisung, Verdrüßlichkeiten dabei zu vermeiden.


2. Vom Reisen mit der ordinären Post.

   a. Von Bezahlung des Passagiergeldes.

   b. Von der Ueberfracht.

   c. --  Trinkgeldern.

   d. --  der Bagage des Reisenden.


3. Vom Reisen mit Extrapost.

   a. Wie viel Extrapostpferde man nehmen müsse.

   b. Von Extrapostwagenkutschen, oder Chaisen &c.

   c. Warum man Wartegeld bezahlen muß.


4. Von Versendungen mit der Post.

   a. Vom Frankiren der Briefe; wo es nöthig und wenn es nicht
      erforderlich ist.

   b. Ueber den Preis des Briefporto's.

   c. Von der Taxe der doppelten Briefe, der gerichtlichen Schriften,
      Manuscripte u. dergl.

   d. Von ankommenden Briefen, oder was man beim Empfange der Briefe
      beobachten muß.

   e. Wie man mit Briefen, welche man nicht einlösen will, zu verfahren
      hat.


5. Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.

   a. Wie man Geld in Briefe, Packete, Beutel, Fäßer u. dergl. einpacken
      und verwahren müsse.

   b. Vom richtigen Zeichnen der Packete.

   c. Was beim Empfange der Geldbriefe und Packete zu beobachten.

   d. Wie man sich zu verhalten hat, wenn unsre Sachen auf der Post
      verlohren, oder beschädigt sind.

   e. Ob und wie Briefe verlohren gehen und wie man sie zu suchen habe.

   f. Vom Recommandiren der Briefe.

   g. Was nützt das _Cito_ auf den Briefen?

   h. Wegen Zurückfordern aufgegebner Briefe.

   i. Von _Poste restante_ Briefen und Sachen.

   k. Ob und wie man Geldvorschüße von der Post erhalten könne.


6. Von Estaffetten.

   a. Was ist eine Staffette?

   b. Was hat man beim Abschicken einer Staffette und beim Empfange
      derselben zu beobachten?

   c. Wie viel eine Staffette kostet.


7. Von Courieren.

   a. Von reitenden und fahrenden Couriers.

   b. Wie schnell ein Courier reiten darf.

   c. Was er bezahlen muß.


8. Vom Poststationsgelde.

   a. Warum es bezahlt werden muß.

   b. Wer muß Stationsgeld geben?

   c. Strafe derjenigen, welche eine Station vorbeifahren, ohne
      Stationsgebühr zu berichtigen.

   d. Von Lohn- und Miethskutschern und ob es wohlfeiler ist, sich
      derselben statt der Post zu bedienen.

   e. Vom Postzwange.




Einleitung.


Das Postwesen ist gegenwärtig eine so ausgebreitete und weitgreiffende
Anstalt, welche überall ohne Zweifel die bequemste und wohlfeilste
Gelegenheit, =etwas zu versenden= und =Reisen anzustellen=, darbietet,
daß nicht leicht ein Mensch, der mit andern Menschen in Verbindung
steht, desselben entbehren kann, oder sich eines andern Mittels zu jener
Absicht bedienen wird. Es ist unstreitig eine der nützlichsten
Erfindungen und wohlthätigsten Einrichtungen. Die Post verschaft nicht
nur dem Handel- und Gewerbetreibenden Publiko täglich Vortheile und
giebt vielen tausend Menschen Unterhalt; sondern sie dienet auch höhern
Zwecken für die ganze Menschheit. Das Postwesen ist, seit seiner
Einrichtung, ein vorzügliches Mittel gewesen, unsre jetzige Kultur
befördern, Wissenschaften und Aufklärung ausbreiten zu helfen, indem es
täglich den Gelehrten diente, Entdeckungen mitzutheilen und dem Genius
der Humanität den Sieg vorzubereiten. --

Dennoch wird diese Anstalt von einem großen Theile des Publikums, selbst
von solchen Leuten, denen sie täglich Nutzen verschaft, nicht gehörig
geschätzt und geachtet. Wenigstens giebt man sich nicht überall Mühe
genug, die Einrichtungen, welche im Allgemeinen und in den verschiedenen
Ländern besonders, bei dem Postwesen gemacht sind, und wodurch dessen
Betrieb und Bestand erhalten wird, kennen zu lernen und zu beobachten.
Dagegen hört man fast =täglich Klagen und Beschwerden über das
Postwesen= und über Postbediente; daher entstehen so viele
Verdrüßlichkeiten, Zänkereien und Streitigkeiten zwischen den
Postofficianten und den Reisenden und denen, welche mit der Post etwas
versenden, oder empfangen. Aus Unkunde des Postmechanismus entsteht
nicht selten Verdruß und Verlust.

Ich glaube daher ein nicht unnützes Geschäft zu übernehmen, wenn ich
mich bemühe, hier einige =Regeln und Nachrichten mitzutheilen, welche
man befolgen muß, um Verdruß und Verlust bei der Post zu vermeiden=. --
Diese Regeln sollen und können jedoch nur allgemein seyn, und ich kann
dabei natürlich nicht auf die eigenthümlichen Posteinrichtungen irgend
eines Staats, oder eines Orts, besonders Rücksicht nehmen. Da jedoch die
Einrichtungen bei dem Postwesen, so wie es gegenwärtig in Europa
beschaffen ist, im Wesentlichen große Aehnlichkeit haben; so wird man
sich mit der Befolgung dieser Anweisungen so ziemlich durch alle Länder,
wo Posten sind und wo man sich derselben bedienen will, aushelfen
können.

Für Leute, welche von Natur nicht zu Zänkereien geneigt sind und die
sich alles, was man von ihnen fordert, gefallen lassen und ohne
Widerrede thun und geben, was man verlangt, oder welche die Gabe
besitzen, sich mit andern über vorkommende Zweifel und Mißverständniße
auf eine leichte Art zu vereinigen, bedarf es dieser Regeln
größtentheils nicht. Allein solcher Menschen giebt es nicht viel und man
kann es nicht fordern, daß alle, welche mit der Post reisen, oder etwas
versenden und empfangen, bei vorkommenden Zweifeln, sich, ohne
Aufklärung deshalben zu erhalten, beruhigen sollen, zumal man zugeben
muß, daß sowohl von Seiten der Postofficianten, als von Seiten der
Reisenden und Versender, Irrthümer veranlaßt und begangen werden können.
-- Jedoch muß ich gleich vorläufig, als eine Hauptregel festsetzen, daß
man sich, wie schon Moral und Lebensklugheit heischen, überall bemühen
müsse, scheinbare Unbilligkeiten zu ertragen und sich zu beruhigen, wenn
man angenehm leben, mithin auch friedlicher und schiedlicher mit der
Post Verkehr haben will. Denn jede anscheinende Unbilligkeit sogleich
auf der Stelle rächen und ausfechten zu wollen und über jeden, in diesem
Fache uns aufstoßenden Zweifel augenblicklich von dem Postbedienten
genugthuende Aufklärung zu verlangen, führt gewöhnlich zu noch größern
Unannehmlichkeiten und Verdrießlichkeiten.

Statt dessen ist es besser und zweckmäßiger, in allen solchen Fällen, wo
man sich bei der Post beleidigt, oder bevortheilt glaubt, sich nicht mit
den Officianten in mündliche Discussionen einzulassen, wenn man nehmlich
das Recht nicht offenbar auf der Seite hat und der Irrthum klar am Tage
liegt, sondern unsre Beschwerden schriftlich aufzusetzen und sie
entweder dem Postdirectorio des Landes, oder der Regierung selbst zu
übergeben. Von diesen Behörden wird sicherlich Aufklärung des Vorfalls
und Genugthuung erfolgen und mehr kann man mit Billigkeit nicht
verlangen. Es schadet nichts, wenn eine solche Erklärung, oder
Genugthuung, nicht augenblicklich auf der Stelle gegeben wird, sondern
erst mit der Zeit erfolgt. Man hat denn doch dadurch schon so viel
erlangt, daß man Verdruß und Aerger vermieden hat, welches für die
Gesundheit und Zufriedenheit kein geringer Gewinn ist. Die Oberpostämter
und Landesregierungen sind denn doch verbunden, die angebrachten
Beschwerden gehörig zu untersuchen und zu entscheiden, welches auch von
denselben sicher mit größerm Nachdruck und Erfolge geschieht, als von
einem Individuo durch Zank mit dem Postbedienten. Falls aber auch auf
diesem Wege nichts auszurichten wäre (wie leider bisweilen der Fall seyn
kann) so bleibt freilich nichts übrig, wenn man nicht weiter
oberrichterliche Hülfe suchen will, als vorläufig die Beschwerden dem
Publikum selbst zur Beurtheilung und Nachachtung vorzulegen. --

Ueberhaupt muß man jedoch in allen Fällen, wo wir Beschwerden gegen die
Post zu haben glauben, bedenken, daß der Postofficiant nach Vorschrift
und Instruction handeln muß und daß er es nicht leicht wagen werde,
gegen Vorschrift und Instruction zu verfahren und dadurch Brodt und
Ehre aufs Spiel zu setzen.

Handelt er nach seiner Instruction; so fällt unsre Beschwerde gegen ihn
von selbst weg und wir müssen es uns schon gefallen lassen, uns nach den
Einrichtungen zu bequemen, welche an diesem Orte in Absicht des
Postwesens gemacht sind, wenn wir nicht gegen diese selbst zu Felde
ziehen können. Handelt er aber pflichtwidrig; so ist es desto besser,
unsre Beschwerden vor seine Obern zu bringen, als sich mit ihm in
Zänkerei einzulassen. Es ist über dieß bekannt, daß in den meisten
Ländern die Gesetze in dieser Hinsicht ziemlich bestimmt sind und daß
nicht leicht eine Regierung mit ihren Bedienten durch die Finger sehen,
sondern dem Reisenden und Correspondenten volle Gerechtigkeit
widerfahren lassen werde. In manchen Ländern wird der herrschaftliche
Bediente, der mit Fremden in Collision geräth, nur zu strenge behandelt
und der Fremde oft zu sehr begünstigt. --

                   *       *       *       *       *

Ich will nun =erstlich= Regeln vortragen, welche man =beim Reisen mit
der Post= beobachten muß, und alsdann =zweitens= Anweisungen, welche
=bei Versendungen und beim Empfange von Sachen= mit der Post anwendbar
sind.




Vom Reisen mit der Post.


Wenn man mit der =ordinären Post= verreisen will; so wird es nothwendig
seyn, sich zu erkundigen, an welchem Tage und zu welcher Tageszeit und
Stunde die Post nach dem Orte, wohin man zu reisen gedenkt, abgehet.
Dieses wird man leicht aus dem Kalender oder aus der sogenannten
Posttabelle des Orts oder Landes, erfahren können. Lächerlich genug ist
es, aber der Fall tritt doch häufig ein, daß es Leute giebt, welche sich
einbilden, daß sobald sie sich im Posthause zu einer Reise melden, oder
einen Brief abgeben, auch gleich eine Post an den Ort, wohin sie zu
reisen, oder den Brief zu schicken wünschen, abgehe, oder abgehen müsse.
Solche Leute giebt es nicht nur in den sogenannten niedrigen, sondern
auch in den höhern Ständen. Und daher kann man schon abnehmen, daß die
Einrichtungen des Postwesens noch nicht so allgemein bekannt sind, als
sie es verdienen und daß die Mühe, sie bekannter zu machen nicht unnütz,
sondern verdienstlich sei. --

Hat man den Tag der Abreise festgesetzt; so verfügt man sich nach dem
Posthause des Tages, oder doch wenigstens einige Stunden vorher, und
giebt daselbst dem Postofficianten zu erkennen; daß man wünsche, nach
jenem Orte mit der =ordinären Post= zu reisen, und man bittet um einen
Platz auf dem Wagen mit der Frage: wie viel dafür bezahlt werden müsse?
-- Hierauf pflegt dann von dem Postbedienten die Frage zu geschehen: ob
man =mit=, oder =ohne Bagage= (mit einem Koffer, oder Gepäcke u. d. gl.
oder ohne dergleichen) reise? Diese Frage ist deshalben nothwendig, weil
die Passagiertaxe für Personen, welche Koffer, oder anderes Gepäck, mit
sich nehmen, natürlicher Weise höher ist, als für solche, die ohne
Bagage reisen. So zahlt z. B. auf den Preußischen Posten eine Person mit
Bagage für die Meile 6 gute Groschen, ohne Bagage nur 4 Ggr. -- Hat man
sich hierüber erklärt; so fordert der Postofficiant das Postgeld. Wenn
man nun die Meilenzahl nach dem Orte, wohin man will, weiß; so wird man
leicht selbst berechnen können, ob seine Forderung richtig, oder falsch
ist. Es ist größtentheils überall gebräuchlich, daß dieses Postgeld
sogleich erlegt werde. Man thut also wohl, wenn man sich mit Landesmünze
versiehet und zwar in nicht zu kleinen Sorten, denn der Postbediente
ist nicht verbunden, ausländisches Geld zu nehmen und das Nachzählen in
zu geringen Münzsorten würde ihm zu viel von seiner äusserst
eingeschränkten Zeit rauben. Alsdann kann man sich erkundigen, den wie
vielsten Platz man auf dem Postwagen bekommen werde und um welche Zeit
man sich zur Abfahrt einfinden müsse. --

Bei einigen Postämtern erhält man einen Zettel, oder Schein, worauf
bemerkt ist, daß man den, oder jenen Platz auf dieser, oder jener Post
bezahlt habe. Wo solche Zetteln nicht gebräuchlich sind, da werden doch
die Reisenden, so wie sie sich melden, nach der Reihe, angeschrieben und
hiernach wird bei der Abfahrt jedem sein Platz angewiesen. Die Plätze
auf einem Postwagen haben dadurch vor einander Vorzüge, daß einige
hinten, andre vorn unter dem Verdecke, andere gar außer dem Verdecke,
und noch andre grade auf der Achse, wo man die Stöße des Wagens am
heftigsten empfindet, sind. Die besten Stellen werden gewöhnlich in der
Mitte seyn. Es wird vergeblich seyn, einen andern Platz, als den man der
Ordnung nach, wie man sich gemeldet hat, erhalten muß, zu verlangen,
denn die Postbedienten richten sich hierbei nach der Regel der
Mahlmüller, welche sagt: wer zuerst kömmt, der mahlt zuerst, und sie
können von dieser Ordnung nicht abgehen, weil sie sonst andern
mitreisenden Passagieren Unrecht thun und diese sich solches nicht
gefallen lassen, sondern sich dagegen beschweren würden. Auch wird es
vergeblich seyn, von dem geforderten Postgelde etwas abziehen zu wollen,
denn der Postofficiant kann davon, weil es taxmäßig ist und er es nach
der Taxe in Rechnung bringen muß, nichts erlassen.

Nur in dem Falle, wenn man sogleich gültige Beweise des Unvermögens,
oder Armuth beibringen könnte, würde man durch bescheidene Vorstellungen
versuchen dürfen, einen Nachlaß an dem Passagiergelde zu erhalten.
Eigentlich kann jedoch ein solcher Nachlaß von keinem Postofficianten,
als auf besondern Befehl seiner Vorgesetzten, oder des Landesherrn, noch
weniger kann von ihm gänzliche Postfreiheit ohne besondre Anweisung der
Herrschaft bewilligt werden. Denn bei allen Posten ist es natürlicher
Weise allgemeines Prinzip, daß jeder, der mit der Post reiset und alles,
was mit der Post versandt wird, bezahlen muß, wovon kein Officiant, ohne
besondre Verfügung seiner Obern, abgehen darf. Die Postmeister sind
nicht Eigenthümer, sondern nur Verwalter der Posten, mithin
verpflichtet, alle Einkünfte nach der vorgeschriebenen Taxe zu
berechnen. Post- oder Portofreiheit, oder Befreiung von Bezahlung des
Postgeldes kann nur vom Landesherrn ertheilt werden und erstreckt sich
nie weiter, als in dem Maaße, in welchem sie ausdrücklich bewilligt ist.
Solche Portobefreiung pflegt nur gewissen Personen wegen ihrer
gemeinnützigen Unternehmungen, oder für bestimmte Geschäfte ertheilt zu
werden.

Will man auf der Reise mit der ordinären Post =Bagage= mitnehmen; so muß
man sich erkundigen, wie viele Pfunde man frei mit sich führen dürfe? --
Da nun auf einigen Posten einem Passagiere, der das volle Postgeld
bezahlt, 50, auf andern Posten weniger, auf einigen andern hingegen
mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freigelassen werden; so wird jeder
Passagier, der die Schwere seines Koffers, oder seiner Bagage weiß,
selbst ausrechnen können, für wie viel Pfund er noch besonders bezahlen
müsse. Dieses Uebergewicht, welches ein Reisender auf der ordinären
Post, ausser der bewilligten Pfundezahl, mit sich führt, heißt in der
Postsprache: =Ueberfracht= und auch das dafür zu erlegende Geld selbst
wird Ueberfracht genannt. Fast bei allen Posten wird es jedoch mit
dieser Ueberfracht nicht zum strengsten genommen. Theils wird auf einige
Pfunde, wenn es die Umstände gestatten, nicht geachtet, theils wird
auch die Ueberfracht selbst bei den meisten Posten nur nach der
geringern Victualien- und Büchertaxe, welche gewöhnlich 1/4 oder 1/3
geringer ist, als die Taxe für andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn
nun ein Passagier die Pfundezahl seiner Ueberfracht weiß und die Taxe,
oder wieviel für 1 Pfund bis an seinen Bestimmungsort, oder nach der
Station, wohin er das Postgeld zahlt, gegeben werden muß; so wird er
auch leicht selbst berechnen können, wie viel Ueberfracht er noch
bezahlen müsse und es ist rathsam, solches, sobald es gefordert wird,
ohne Anstand zu erlegen. Der Postbediente ist verpflichtet, die Bagage
der Passagiere wägen zu lassen und für die Ueberfracht Bezahlung
einzufordern und in Rechnung zu bringen, und da er sowohl, als der
Postwagenmeister, welcher das Wägen verrichtet, beeidigte Staatsdiener
sind, welche nach ihrer Instruction verfahren müssen; so wird es
vergeblich seyn, wenn ein Passagier von der Ueberfracht etwas abdingen,
oder sie sogar verweigern wollte. Der Postbediente, welcher hierbei
seine Pflicht vernachlässigt, steht in Gefahr, daß eine folgende
Poststation die Bagage der Passagiere nachwägt, und er also wenigstens
aus seiner Tasche ersetzen müsse, was er zu wenig berechnet hat. Das
Wägen der Bagage der Passagiere, so wie überhaupt aller auf dem
Postwagen befindlichen Päckereien, ist schon deshalben nothwendig, weil
die Post nur mit einer bestimmten Pfundezahl nach Maßgabe der Pferdezahl
und nach Beschaffenheit des Wagens und des Weges, belastet werden darf.

Bemerkt ein Passagier, daß ihm zu viel Ueberfracht abgefordert wird; so
kann er darüber Vorstellungen thun und bitten, daß seine Bagage in
seiner Gegenwart gewogen werde. Will man sich dazu nicht verstehen; so
bleibt dem Passagier das Mittel offen, seine Bagage auf der folgenden
Poststation, oder an dem Orte, wo er die Post verläßt, nachwägen zu
lassen und daselbst heraus zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt
hat. Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann ist freilich nichts übrig,
als den Vorfall dem Oberpostamte, oder der Landesregierung schriftlich
anzuzeigen, wobei jedoch, wie sich von selbst versteht, erforderlich
ist, daß man die Bagage in Gegenwart von Zeugen genau gewogen habe, und
man kann alsdann versichert seyn, daß rechtliche Genugthuung erfolgen
werde.

Kömmt es endlich zur Abfahrt des Postwagens; so muß man sich zeitig
gehörig eingefunden haben, damit die Post nicht zu warten brauche,
wobei man sonst Gefahr läuft, daß die Post, wenn man uns vergeblich
erwartet und gesucht hat, abfährt. In diesem Falle bleibe dem Passagier
nichts übrig, als der Post sogleich nachzueilen, wenn er noch Hofnung
hat, sie einholen zu können, oder falls dieß nicht mehr möglich wäre,
bis zum nächsten Posttage zu warten, wobei man jedoch Gefahr läuft, das
Passagiergeld noch einmal bezahlen zu müssen, welches auch nicht
unbillig ist, wenn entweder bei dieser Post ein anderer Reisender
abgewiesen wurde, weil die Plätze schon besetzt waren, oder weil bei der
künftigen ein anderer Passagier auf unsern Platz angenommen werden
konnte. Denn natürlicher Weise kann auf einen Postwagen nur eine
bestimmte Anzahl Reisender, so viel nehmlich Platz und Gewicht
verstatten, angenommen werden.

Ehe man jedoch abfährt, muß man sich noch mit den sogenannten
Postgehülfen und dienstbaren Geistern, als da sind der Kofferschieber,
welcher unsre Bagage aus unsrer Wohnung nach dem Posthause geholt hat,
und der Wagenmeister, welcher die Bagage packt, die Sitze auf dem Wagen
anweiset und die Treppe zum Aufsteigen an den Wagen setzt, abfinden.
Wenn man grade nicht weiß, wie viel man einem solchen Manne geben muß;
so kann man ihm sicher 2 Ggr. bieten und froh seyn, wenn man damit
loskömmt. Gewöhnlich erhält der Kofferschieber nach Maaßgabe der
Entfernung, woher er die Bagage geholt hat, 2, 3, 4 auch 6 Ggr. der
Wagenmeister 2 und der Mann an der Treppe 1 Ggr. Wo mehrere dieser
Chargen in einer Person vereinigt sind, da steht es um den Geldbeutel
des Reisenden desto besser. Weil bei den Postämtern einmal Leute
gehalten werden, um die Bagage der Reisenden zur gehörigen Zeit herbei
zu holen und diese Leute von diesem Geschäft leben müssen: so wird es
nicht füglich erlaubt seyn, die Sachen durch eigene Leute nach der Post
zu schicken, welches auch schon deswegen nicht rathsam ist, weil man
selten den rechten Zeitpunkt treffen und entweder zu früh oder zu spät
damit kommen würde. Besser ist es also, wenn man auch hierbei dem einmal
eingeführten Gebrauche folgt, wodurch unsre Bagage zugleich der Aufsicht
dieser Postbediente in Verwahrung gegeben wird, wenn gleich die Ausgaben
dadurch sich etwas vermehren. -- Ueberhaupt will ich jedem Reisenden den
Rath geben, die Reisekosten nicht zu genau vorher zu bestimmen und
festzusetzen. Denn ob gleich bei den Posten alles seine bestimmte Taxe
hat; so können beim Reisen doch Fälle eintreten, wo die Nebenausgaben
sich nicht vorher genau bestimmen lassen. Es hieß ja schon lange im
Sprichworte:

    Wer mit der Post reiset,
    Muß eines Lastträgers Rücken
    und eines Fürsten Beutel haben,

weil das Fahren mit der Post nicht nur wegen der in den meisten Ländern
üblichen unbequemen Postwagen und schlechten Wegen, worauf es gewaltige
Ribben- und Rückenstöße setzt, sehr unbequem, sondern auch gewöhnlich
mit mehr Kosten verknüpft ist, als man sich einbildet, denn ausser dem
taxmäßigen Passagiergelde, belaufen sich die Ausgaben an Trinkgeldern
für Wagenmeister, Kofferschieber, Postillons &c. wohl eben so hoch, die
Zehrungskosten, wozu man oft durch die Reisegesellschaft veranlaßt wird,
ungerechnet.

Jedoch ist die ordinäre Post noch immer die wohlfeilste Art zu reisen
und zugleich mit obiger Einschränkung die bequemste. Denn schwerlich
wird man auf eine andre Weise, weder mit einem Miethpferde, noch mit
einer Lohnkutsche, die Meile mit 6 bis 8 Ggr. bestreiten können.

Vor der Abfahrt ist noch eins zu beobachten und zwar noch eine wichtige
Angelegenheit! Jedem Passagier ist anzurathen, daß er selbst zusehe,
nicht nur, wohin und wie man seinen Koffer gesetzt und befestigt habe,
sondern auch wo seine übrigen Sachen auf dem Wagen geblieben sind. --
Nach den gemeinen Rechten sollte zwar die Post für die Sicherheit der
Bagage der Reisenden bei den ordinären Posten haften, da sie für den
Transport, mithin auch für die Aufsicht bezahlt wird; allein in den
meisten Ländern hat man zu verordnen beliebt, daß die mit den Posten
Reisenden über ihre Bagage selbst wachen müssen und daß also denselben
im Fall eines Verlustes, nichts vergütet werden soll, besonders wenn
kein Schaffner oder Conducteur auf dem Postwagen ist, dem die Verwahrung
der Sachen ausdrücklich aufgetragen wird. Wo eine solche Verordnung ist,
da wird ein Passagier, dem der Koffer vom Postwagen verlohren geht,
entweder ganz vergeblich den Schutz der Gerechtigkeit anflehen, oder
doch das Ende seiner Klage nicht ohne Verdruß und Schaden erleben.
Anzurathen ist es also dem Reisenden, daß er auf der Reise so oft, als
er kann, sich nach seinen Sachen umsehe und solche, wo es nöthig scheint
sichern läßt, ja es ist sogar rathsam, daß man selbst Stricke oder
Ketten an die Koffer gebe, um sie damit befestigen zu lassen. Wird
jedoch die Bagage von Seiten der Post ausdrücklich in Verwahrung
genommen, oder auf deren Veranlassung auf einen Postbeiwagen gepackt; so
kann man mit allem Fug, wenn etwas verlohren geht, auf Erstattung des
Werths dringen, welche denn auch, nach gehöriger Untersuchung und
Entscheidung, nicht entstehen kann.

Kömmt man auf der Reise zu einer andern Poststation, wo die Pferde
gewechselt werden; so hat man sich mit dem Postillon, der bis dahin
gefahren hat, abzufinden, indem man ihm ein Trinkgeld reichen muß,
welches derselbe mit einem gewissen Rechte fordert, und welches
gewöhnlich auf eine Station von 2 bis 3 Meilen in 2 Ggr. besteht. Ausser
diesem soll zwar der Postillon zu seiner Zehrung nichts verlangen,
allein es geht gewöhnlich so rein nicht ab, und die Reisenden werden
nicht immer umhin können, ihm vor einem Wirthshause, wo er etwa anhält,
einen Trunk reichen zu lassen. In einigen Ländern ist jedoch die
lobenswerthe Einrichtung, daß die Reisenden alle diese kleinen
Nebenausgaben an Trinkgeldern für Postillions u. dergl. gleich bei dem
Postamte taxmäßig berichtigen können, so daß ihnen auf der Reise weiter
nichts abgefordert werden darf. --

Auf einer solchen Wechselstation wird es auch rathsam seyn, sich gleich
bei der Ankunft zu erkundigen, wie lange die Post sich daselbst
aufhalten werde, damit man sich in Absicht der Geschäfte, welche man an
diesem Orte etwa zu verrichten hat, oder wegen der Ruhe, der man sich
überlassen, oder wegen der Erfrischung, welche man zu sich nehmen will,
darnach einrichten könne, um gegen die Zeit der Abfahrt wieder gehörig
bereit zu seyn.

Ist man endlich an den Ort der Bestimmung gekommen; so muß man nicht
früher das Posthaus verlassen, ehe man nicht seinen Koffer und andere
Sachen mitnehmen kann, weil sonst leicht eine Verwechselung vorgehen,
oder ein Fremder sich unsre Sachen zueignen und mit fortnehmen könnte,
welches lediglich uns zur Last fallen würde. Ausser dem Koffer noch
viele andere kleinen Packete, Schachteln und dergl. auf der Post bei
sich zu führen ist nicht rathsam, theils weil diese leicht beschädigt
und nicht gut verwahrt werden können, theils auch weil sie gewöhnlich
dem Reisenden selbst zur Last sind.




Vom Reisen mit Extra-Post.


=Extra-Post= ist dadurch von =ordinären Posten= verschieden, daß wie
letztere immer an gewissen Tagen und in bestimmter Zeit, es mögen sich
Reisende dazu angefunden haben, oder nicht, abgehen und ankommen,
erstere alsdann nur fährt, wenn es von Reisenden besonders verlangt wird
und die dabei erforderlichen Kosten von denselben bezahlt werden.
Ordinäre Posten gehen auf Kosten der Landesherren; sie müssen immer zu
der einmal bestimmten Zeit abgefertigt werden, auch wenn einmal kein
Passagier sich dazu eingefunden hätte, oder sonst keine Ladung, auch
nicht einmal ein Brief, vorhanden wäre. Die dabei erforderlichen, einmal
festgesetzten Kosten werden aus der Postkasse bestritten. Extra-Posten
gehen aber blos auf Verlangen und zur Bequemlichkeit einzelner
Reisenden. Die Postkasse hat gewöhnlich davon keine Einkünfte. Das
Extra-Postwesen ist lediglich eine besondere Polizei-Einrichtung eines
Landes, worin schon ordinäre Posten sind, wodurch Reisende, welche mit
den ordinären Posten nicht reisen wollen und können, auf eine postmäßige
Art, von Station zu Station, durch die, für ordinäre Posten bestimmten
Pferde und Postillons, unter der Direction der Postmeister, für ein
landesherrlich bestimmtes Fuhrlohn und für festgesetzte Gebühren,
fortgeschaft werden. Blos zur Bequemlichkeit solcher Reisenden ist
angeordnet, daß die Posthalter, wenn sich Reisende um Extra-Post melden,
anspannen lassen und sie in bestimmter Zeitfrist von einer Poststation
zur andern bringen lassen müssen. Solche Reisende haben nun entweder
eigene Wagen, oder in deren Ermangelung müssen die Posthalter ihnen
Wagen für bestimmte Gebühren leihen.

Wer mit =Extra-Post= reisen will, hat dabei folgendes zu beobachten.
Wenn man die Stunde der Abreise bestimmt hat; so bestellt man bei dem
Postamte die Anzahl Pferde, welche man bedarf, und zeiget zugleich an,
wohin man zu reisen gedenkt und daß man entweder einen eigenen Wagen
habe, oder nicht, in welchem letztern Falle man die Art des Wagen, den
man zu haben wünscht, bestimmen muß. An den meisten Oertern ist es
alsdann gebräuchlich, daß der Postwagenmeister kömmt, um den Wagen,
worin man reisen, nebst der Bagage, welche man mitnehmen will, zu besehen,
und darnach zu beurtheilen, ob der Wagen nebst der bestimmten Bagage und
der Zahl der Reisenden durch so viel Pferde, als man bestellt hat,
fortgeschaft werden könne, oder nicht. Denn in den Extrapost-Ordnungen,
oder Reglements, ist natürlicher Weise bestimmt, wie viel Pferde zu
einer Kutsche, oder Chaise und zu einer gewissen Anzahl von Personen und
Anzahl von Pfunden der Bagage, genommen werden sollen, damit die Pferde
nicht über Gebühr belästigt werden, sondern die bestimmten Stunden
halten können; denn man muß so wenig die ordinären, als Extraposten wie
Frachtwagen ansehen und behandeln. Findet nun der Wagenmeister hierbei
nichts zu erinnern; so schmiert er den Wagen, ordert das Aufpacken der
Bagage an und läßt sich das Fuhrlohn nebst seiner Gebühr reichen. Wenn
man weiß, wie hoch die Taxe für ein Extrapostpferd auf die Meile ist; so
wird man leicht abnehmen können, ob seine Forderung richtig, oder falsch
ist. Diese Taxe ist nicht überall und immer gleich, sondern sie wird in
den verschiedenen Ländern von den Landesregierungen gewöhnlich nach
Maaßgabe der Korn- und Fütterungspreise festgesetzt, und da sie
ehemals, bei niedrigern Preisen, vom Pferde auf die Meile 6-8 Ggr.
betrug; so ist sie hingegen jetzt hier und da auf 10, 12-14 und mehrere
Ggr. erhöhet. Die Anzeige von der Taxe des Extrapostgeldes und der
Gebühren für Wagenmeister und Postillons ist gewöhnlich in den
Posthäusern öffentlich angeschlagen; in dessen Ermanglung wird der
Reisende wohlthun, sich deshalben bei den Postmeistern zu erkundigen.
Hat man nicht selbst einen Wagen; so muß man allerdings für den Wagen,
welchen die Post, oder der Extrapostfahrer, zu unsrer Reise darleihet,
besonders bezahlen, welches gewöhnlich für eine Chaise auf die Meile 4
Ggr. und für eine Kutsche 6 Ggr. beträgt; einen ordinären offenen Wagen
erhalten jedoch die Reisenden an vielen Orten umsonst, indem die
Gebühren dafür schon im Fuhrlohn begriffen sind. Man wird aber auch
nicht immer, besonders an kleinen Oertern Kutschen und Chaisen antreffen
und erhalten können, sondern sich oft mit offenen Wagen behelfen müssen.

Man muß sich so einrichten, daß man pünktlich zu der Zeit, zu der die
Pferde bestellt und vorgespannt sind, sich einsetzen und abreisen könne,
weil man sonst, wenn man die Pferde warten läßt, -- =Wartegeld=
bezahlen muß, und zwar, nachdem es die Postordnung des Orts bestimmt,
1 bis 2 Ggr. auf jedes Pferd für jede Stunde des Verzugs der Abfahrt.

Diese Vergütung für das Warten der Postpferde ist keines Weges unbillig,
weil die Postpferde nicht von der Willkühr und Gemächlichkeit einzelner
Reisenden abhängen dürfen und weil sie jederzeit Geld verdienen müssen,
und sie auch nicht auf andre Art gebraucht werden, wenigstens ruhen
könnten, wenn sie nicht auf uns warten müßten. Mit noch größerm Rechte
kann diese Vergütung von uns gefordert werden, wenn wir durch einen auf
der Reiseroute vorausgeschickten Laufzettel die Postpferde auf eine
gewisse Zeit bestellt haben und doch durch eigenes Verschulden uns
verspäten.

Kömmt man nun mit solcher Extra-Post zu einer Poststation, wo frische
Pferde genommen werden müssen; so kann man allerdings verlangen,
höchstens binnen einer halben Stunde weiter expedirt zu werden, allein
wenn man die Pferde nicht vorher durch einen Laufzettel bestellt hat; so
wird man es sich nicht selten gefallen lassen müssen, 3/4 oder eine
volle Stunde zu warten. Denn die vorzuspannenden Pferde müssen doch erst
zubereitet, vielleicht müssen sie erst vom Acker hereingeholt werden.
Man kann nicht verlangen und erwarten, daß der Postmeister an einem
kleinen Orte beständig eine Menge Pferde aufs ungewisse im Stalle stehen
und auf unsre unangemeldete Ankunft sie schon bereit habe. Es ist genug,
wenn er in diesem Falle die ihm vorgeschriebene Ordnung beobachtet, wenn
diese den Umständen angemessen ist, welches leider auch nicht immer ist,
weil diejenigen Leute, welche sich solche Verordnungen entwerfen, selten
in der Lage gewesen sind, die Möglichkeit der Ausführung derselben
selbst versucht und erfahren zu haben.

Hierüber mit dem Posthalter Zank anzufangen, würde vergeblich, in
manchem Falle sogar unbillig seyn. Der Reisende thut wohl, wenn er ihn
um möglichst geschwinde Fortschaffung ersucht und da richtet man
gewöhnlich mit freundlichen Worten mehr aus, als durch Forderung der
Strenge, oder durch Androhung vom Anklagen und Rache. Der Postmeister
kann durch gutes Fahren leicht die Zeit wieder einbringen lassen, die
etwa durch ihn versäumt wurde. Größtentheils ist es überall Regel, daß
eine Extrapost mit eben so viel Pferden, womit sie ausfuhr und auf einer
Station ankam, weiter gebracht werden müsse. Weniger Pferde zu nehmen,
hängt also nicht von den Reisenden ab. Nur da, wo der Weg vorzüglich gut
ist, wird eine verhältnißmäßige Verringerung der Pferdezahl verstattet.
Hingegen müssen auch die mit Extrapost reisenden, wo schlechtere Wege
sind, sich eine Vermehrung der Pferdezahl auf ihre Kosten gefallen
lassen. Dieses werden sie um so lieber, wenn ein Postmeister, ausser den
bezahlten Pferden, auch mehr zur Erleichterung seiner Pferde,
unentgeldlich vorspannen läßt. --

Bei einer Extrapostreise ist man noch mehr verbunden, auf seine Koffer
und Bagage selbst wachsam zu seyn und sich, in Absicht des Aufpackens,
nicht auf den Postillon, oder Wagenmeister, zu verlassen. Denn hier
gehet alles auf des Reisenden Kosten und Gefahr. Die Post ist weiter ihm
nichts schuldig, als ihn für die bestimmte Gebühr in einer bestimmten
Zeit von einer Station zur andern zu schaffen. Sie nimmt von seiner
Bagage weiter keine Notitz, als daß sie für die bezahlten Pferde nicht
zu schwer sei. Bei einem vorfallenden Verluste wird also die Post nichts
ersetzen und wenn sich der Postillion beim Aufpacken oder Befestigen der
Bagage sollte etwas zu Schulden kommen lassen, so wird es doch schwer
halten, von dem armen Teufel Erstattung zu erlangen.

Um den Unannehmlichkeiten, welche durch die Verschiedenheit des Geldes
entstehen, auszuweichen, thut man wohl, sich mit Münze desjenigen
Landes, in welchem man reiset, zu versehen. Freilich ist es unangenehm,
wenn ein Sachse seine Pistole im Hannöverschen nur zu 4 Rthlr. 16 Ggr.
ausgeben kann; allein man kann doch nicht verlangen, daß der
Postbediente den Verlust tragen soll, da derselbe auf Landesmünze
angewiesen ist, und deren Werth in Rechnung und an die Herrschaftliche
Kasse abliefern muß. Will ein Reisender immer erst bei jeder Post
wechseln, sein Geld nach dem Cours reduciren und darüber mit den
Postofficianten abrechnen; so entstehet dadurch leicht Mißverständniß,
wenigstens Aufenthalt, wobei der Postmann verdrüßlich werden kann, zumal
wenn man ihm ausländische Münze aufbürdet, welche er an seinem Orte
nicht wieder anbringen kann. Oesterreichische und Reichs-Kreutzerstücke,
Batzen u. dergl. nimmt man im nördlichen Deutschland nicht gern, auch
nicht mit Agio. Den hierdurch entstehenden Verlust muß der Reisende
tragen und zu seinen übrigen Reisekosten schlagen. Er mag sich deshalben
über die verschiedenen Münzherren beklagen, welche sich noch nicht zu
einerlei Münzfuß haben vereinigen wollen. --




Von Versendungen mit der Post.


Wer =Briefe= mit der Post abschickt, welche der Empfänger postfrei
erhalten, wofür derselbe kein Postgeld (Porto) bezahlen soll, der muß
=franco=, oder =frei=, oder =postfrei=, darauf schreiben und bei der
Aufgabe das ihm dafür abgeforderte Geld bezahlen.

Nach der Postsprache heißt überhaupt alles Geld, welches für
Transportirung der Briefe, Gelder, Packete &c. an Fracht, von dem
Absender, oder von dem Empfänger, bezahlt werden muß: =Porto=. --
Zugleich heißen auch solche Briefe, welche abgeschickt werden, ohne daß
dafür am Orte der Aufgabe Porto bezahlt ist, die also nicht frankirt
sind, sondern wofür erst der Empfänger die Fracht, oder den Lohn an die
Post bezahlen soll: =Portobriefe=. Mithin heißt, einen Brief, oder ein
Packet u. dergl. =Porto abschicken=, dafür am Orte der Absendung nichts
bezahlen, sondern die Erlegung des Porto's dem Empfänger überlassen.
Ein bei der Aufgabe bezahlter Brief heißt ein franko oder =frankirter
Brief=.

Es ist der Post gewöhnlich gleichgültig, ob die Briefe und Packete von
den Absendern franko, oder porto abgeschickt werden, das heißt: ob das
dafür gebührende Postgeld bei der Aufgabe erlegt wird, oder ob es erst
von dem Empfänger bezahlt werden soll. Besonders ist dies der Post
gleichgültig, wenn die zu versendenden Briefe und Sachen im Lande
bleiben, oder mit Posten angränzender Länder weiter geschickt werden,
mit welchen die Landesposten oder das Postamt des Absendungsorts, in
Verbindung und Abrechnung steht. So ist es z. B. der Preußischen Post
völlig einerlei, ob ein von Memel nach Wesel bestimmter Brief porto,
oder franko aufgegeben wird, ob das Postgeld dafür zu Memel bezahlt ist,
oder erst in Wesel von dem Empfänger bezahlt werden soll. Eben so
verhält es sich auch bei allen den Posten, welche mit den Preußischen
Posten in Verbindung gesetzt sind, so daß die eine Post der andern das
derselben, von den verschickten Sachen gebührende Postgeld vergütet. So
kann man z. B. seine Briefe zu Berlin, oder in jedem andern Orte der
preußischen Staaten nach Rußland, Sachsen und nach vielen andern
Ländern franko, oder porto aufgeben oder absenden, weil die königliche
Postkasse das ihr dafür gebührende Porto, sowol von den inländischen,
als von jenen ausländischen Postämtern erheben kann und durch die mit
denselben führenden Abrechnungen vergütet erhält. Gleiche Bewandniß hat
es auch in dieser Hinsicht in andern Staaten und Reichen. In den
österreichischen Staaten, in Frankreich, Rußland &c. können Briefe von
einer Gränze bis zur andern franko oder porto gehen, weil die dortigen
Posten von den Empfängern das erhalten können, was die Absender nicht
bezahlt haben.

Nur da entstehen Ausnahmen von dieser Regel, wo ausländische Posten mit
den inländischen keine Berechnung haben, -- theils wegen der
Verschiedenheit des Geldes, theils auch aus andern politischen Gründen.
Daher kömmt es, daß alle aus Deutschland nach England bestimmten Briefe
bis ans Meer, oder eigentlich bis an das Packetboot, welches sie
aufnimmt, frankirt werden müssen, weil von England kein Porto vergütet
wird, da, wie bekannt, kein englisches Geld aus der Insel versandt
werden darf. -- So verhält es sich auch mit dem grösten Theile der
österreichischen Staaten. Die dahin gehenden Briefe müssen bis an die
Gränze frankirt werden, theils weil die österreichischen Postämter den
Ausländern, selbst zum Theil den deutschen Reichsposten kein Porto
vergüten, theils auch weil das österreichische Geld zu niedrig im Werthe
steht. Daher müssen alle aus Sachsen und durch Sachsen nach den
österreichischen Staaten gehenden Postgüter bis an die böhmische Gränze
frankirt werden, weil die österreichischen Postämter den den Sachsen
gebührenden Porto-Vorschuß nur in österreichischem Gelde, welches gegen
sächs. Conventionsmünze verliehrt, vergüten wollen, die sächsischen
Posten aber diesen Verlust nicht übernehmen können. Selbst mitten in
Deutschland findet diese Unbequemlichkeit für das korrespondirende
Publikum noch Statt. -- Bekanntlich bestehet hier, ausser den Posten der
verschiedenen Landesherren z. B. in den Staaten der Häuser Bayern,
Hessen, Sachsen &c. auch noch ein besonders dem Fürsten von Thurn und
Taxis gehörendes und unter dessen Direction stehendes Postwesen. Die
Vorfahren dieses Fürstlichen Hauses haben nemlich vor etwa 300 Jahren
angefangen, zuerst in Deutschland Posten anzulegen und dazu Officianten,
welche von ihnen besoldet und abhängig wurden, angestellt, und weil man
nun damals die Nützlichkeit dieser Anstalten bald empfand; so wurden
ihnen nicht nur die Anlegung der Posten von den deutschen Fürsten gern
gestattet, sondern sie wurden auch dazu von manchen Reichsständen
eingeladen und dabei unterstützt. Nachdem sich aber nach jener Zeit
Handel und Wandel in Deutschland mehr gehoben hat und die Fürsten selbst
mehr Aufmerksamkeit auf die Vermehrung ihrer Einkünfte wandten und die
Vergrößerung ihrer Finanzen beabsichtigten; so wollten sie auch zum
Theil die aus dem Postwesen entspringenden Aufkünfte dem Fürsten von
Thurn und Taxis nicht allein mehr überlassen, sondern sie legten nach
und nach auf eigene Kosten und Gefahr in ihren Ländern eigene Posten an,
und fingen an, die taxischen Posten theils mit Gewalt zu vertreiben,
theils einzuschränken, wie schon am Ende des siebenzehnten und im
Anfange des achtzehnten Jahrhunderts vornehmlich in Oesterreich, nachher
in Brandenburg, Sachsen, Hessen &c. geschehen ist. Da jedoch nicht alle
Fürsten in diesen Maaßregeln einstimmig waren, sondern manche sich noch
immer die taxischen Posten gefallen ließen und in ihren Ländern
beibehielten; so blieb der Fürst von Thurn und Taxis im Besitz eines von
einem Ende Deutschland bis zum andern sich erstreckenden Postwesens,
wobei die Officianten ihm _quoad munus et officium_ verbindlich sind und
wovon die Einkünfte in seine Kasse fließen. Ohne hier die Rechtmäßigkeit
dieser Anstalt, welche sich auf das Recht der ersten Anlage, auf langen
und verjährten Besitzstand und endlich auf Kaiserliche Belehnung gründen
soll, zu untersuchen, wollen wir nur anführen, daß dieses Postwesen um
Deutschlands Kultur, Handel und Gewerbe große Verdienste hat, und daß es
noch jetzt eine der vortheilhaftesten Anstalten für ganz Deutschland im
Allgemeinen ist, indem es nicht nur unter den, durch Politik, Religion
und verschiedenes Interesse getrennten Staaten des deutschen Reichs eine
gewisse Verbindung knüpft, welches den Landesposten der einzelnen
kleinen Herrschaften nicht möglich ist, sondern auch selbst mit
auswärtigen Ländern den Verkehr erleichtert, z. B. mit Frankreich, mit
der Schweitz und Italien, wo gleichfalls zum Theil auch taxische Posten
existiren; kurz es ist eine wahre Nationalanstalt und in Deutschland die
einzige, welche sich noch erhalten hat. --

Aus dem Verhältnisse zwischen den Landes-oder ständischen Posten mit den
taxischen Reichsposten, je nachdem man letztere eingeschränkt hat, die
aber hingegen sich in ihrem Besitzstande behaupten und Repressalien
gebrauchen wollen, ist nun jetzt für das korrespondirende Publikum in
Deutschland die Unbequemlichkeit entstanden, -- daß man an vielen Orten
seine Briefe nicht franco, oder porto abschicken kann, wie man wünscht,
sondern daß man sie bei der Aufgabe bis nach einem gewissen Orte, wo sie
zur taxischen Post kommen, frankiren muß, weil die taxischen Posten den
Fürstlichen, oder letztere den ersteren gleichfalls entweder gar kein
Porto vergüten wollen, indem sie solche entweder nicht für gültig
erkennen, oder doch sich auf die in neuern Zeiten gemachten
verschiedenen ständischen Posttaxen, sich nicht einlassen wollen.

Hiernach wird man sich also bei Versendungen von Briefen und Sachen
richten müssen, und wenn man bei der Aufgabe nicht schon weiß, wie man
sich zu verhalten hat; so muß man von den Postofficianten darüber
Erkundigung einziehen und sich nach dessen Anweisung richten. Man darf
in diesen Fällen nicht befürchten, daß der Postofficiant, er mag in
Reichsständischen, oder Fürstl. taxischen Diensten stehen, nach Willkühr
verfahre, denn er hat seine Instruction, wornach er sich richten muß,
und er kann auch nicht einen einzigen Brief, geschweige mehrere, nach
einem Orte porto laufen lassen, wohin frankirt werden muß. So ist es
z. B. eine wahre Unmöglichkeit in verschiedene Theile der österreichischen
Monarchie, da die österreichischen Posten sowol von den taxischen
Reichs- als auch von andern deutschen fürstlichen Posten gewisser Maaßen
getrennt sind, oder nach Ungarn, Italien, Spanien, England &c. Briefe
ganz porto zu senden. Sie würden nicht befördert werden können. Diese
Gefahr läuft derjenige, welcher nach solchen Oertern und Ländern Briefe
zur Post giebt, ohne zu fragen, ob er dafür etwas bezahlen müsse, und
der nicht die Anweisung des Postofficianten abwartet und befolgt.

Die zur Post bestimmten Briefe selbst müssen mit deutlich und leserlich
geschriebenen Aufschriften versehen seyn und wenn es mehrere Oerter
gleichen Namens giebt, so muß das Land, oder die Provinz, worin der Ort,
wohin unser Brief gehen soll, liegt, beigesetzt werden. Denn da es z. B.
mehrere Frankfurth, Königsberg, Bergen, Burg, Neustadt &c. giebt, und es
uns nicht gleichgültig seyn kann, ob ein nach Frankfurth am Mayn
bestimmter Brief mit der Post nach Frankfurth an der Oder, oder ein nach
Braunschweig in Niedersachsen nach Brunswyk in Amerika geschickt wird;
so ist die Beobachtung dieses Umstandes unerläßige Pflicht und das
Irregehen der Briefe kömmt lediglich auf Rechnung der Correspondenten.
Auf Briefe, welche frankirt seyn sollen, muß der Absender, oder
vielmehr der Schreiber derselben, selbst mit seiner eigenen Hand franco
setzen und auch den Ort, oder die Station beifügen, wohin er bezahlen
will, weil sonst, wenn solches von einer fremden Hand geschiehet, oder
den Postbedienten überlassen bleibt, der Empfänger glauben könnte, daß
die Franchise auf der Post eigenmächtig abgeändert und damit eine
Unrichtigkeit begangen sei. Man thut wohl, wenn man das Wort: franco,
immer unten linker Hand in die Ecke der Addresse schreibt, weil es
gewöhnlich daselbst steht und also da vornehmlich gesucht wird und am
leichtesten in die Augen fällt. Man hat viele Beispiele, daß wenn
Absender das franco an einen andern Ort des Couverts und undeutlich
schreiben, so daß es von den Postofficianten nicht bemerkt wurde,
sondern derselbe den Brief porto absandte, darüber mit den Empfängern
bittere Verdrüßlichkeiten entstanden, wenn diese Porto bezahlen sollten.

Ueber den =Preis des Briefporto's=, oder der Brieffracht, läßt sich im
allgemeinen nichts Bestimmtes sagen. Er beruhet gröstentheils auf Taxen,
welche vor langer Zeit eingeführt und die im ganzen ziemlich billig
sind, zumal wenn man bedenkt, daß seit jenen Zeiten die Preise und
Kosten fast aller andern Dinge gestiegen und zum Theil verdoppelt sind.
Nur beim Briefporto ist gröstentheils seit der ersten Errichtung des
Postwesens in Deutschland keine Erhöhung vorgenommen, wenigstens nicht
bei den Reichsposten. Man kann es wirklich nicht anders, als sehr
wohlfeil finden, wenn man einen Brief von Hamburg bis Frankfurth am Mayn
für 3 Ggr. und von Leipzig bis Hamburg für 2 Ggr. senden kann. So ist
verhältnißmäßig überall das Porto bei diesen Posten und auch bei denen
ständischen Posten, welche mit jenen in Verbindung stehen. Hingegen ist
es in einigen Ländern, z. B. im Mecklenburgischen, Preußischen,
Oesterreichischen, Hessischen &c. in Betracht jenes Verhältnisses etwas
höher. Besonders wurde einstens im Brandenburgischen zur Zeit der
Herstellung der Academie der Wissenschaften zu Berlin das Porto für
jeden, einzeln zur Post gegebenen Brief, mit 6 Pfennig erhöhet; am
theuersten unter allen deutschen Territorialposten sind jedoch die
Mecklenburgischen, besonders wegen des daselbst eingeführten schweren
Münzfusses; jedoch ist im Ganzen der Unterschied nicht groß.

Man kann nicht immer den Grund angeben, warum ein Brief von einem Orte
nach einem näher liegenden mehr kostet, als nach einem entferntern,
welches doch hier und da der Fall ist. Größtentheils liegt er in der
beibehaltenen alten Reichsposttaxe, und der höhere Preis rührt
gewöhnlich davon her, wenn Posten in neuern Zeiten angelegt sind, wobei
die Taxe nach dem jetzigen _pretio rerum_ angeordnet wurde. Daher kömmt
es, daß z. B. ein Brief von Hannover bis Pyrmont 2 Ggr. und von Hannover
bis Paderborn und Erwitte gleichfalls nur 2 Ggr. kostet, ohngeachtet
letztere Oerter weiter entfernt liegen, so wie auch ein Brief von Berlin
bis Braunschweig 4 Ggr. und von Berlin bis Wesel nicht mehr zahlt.

Es ist vergeblich, über diese Verschiedenheit des Briefporto's den
Postofficianten zur Rede zu stellen, weil er gewöhnlich keinen Grund
davon angeben kann, als die ihm vorgeschriebene und an seinem Orte
gebräuchliche Taxe. Hiervon abzugehen und das Porto willkührlich zu
bestimmen, wird und kann sich kein Postofficiant erlauben, denn ein
solches Verfahren würde nicht von langer Dauer und mit sehr unangenehmen
Folgen für ihn verbunden seyn.

Daher ist es aber auch nothwendig, das von dem Postbedienten geforderte
Porto ohne Umstände zu erlegen und es kann wahrlich nicht statt finden,
dabei dingen, oder einen Abzug machen zu wollen. Jeder an seine Posttaxe
schon mechanisch gewöhnte Postofficiant könnte schon darüber
verdrüßlich werden und uns mit einer schneidenden Antwort abfertigen,
wenn wir ihm weniger Porto böten, als er verlangt. Er müßte auch
sicherlich jeden Pfennig, den wir ihm kürzten, aus seiner Tasche
beilegen und der Kasse vergüten.

Bis hierher war die Rede vom =Porto für einfache Briefe=. Weil es aber
dünne und dicke, oder =einfache= und =doppelte= Briefe giebt, so ist
auch das dafür zu erlegende Porto verschieden. Als einen =einfachen=
(simpeln) =Brief= sieht man den an, der nur aus einem Bogen Papier
besteht und überhaupt nicht über ein Loth wiegt. Für solche einlöthige
Briefe wird nur einfaches, oder das gewöhnliche Porto bezahlt. Wiegen
sie aber mehr; so verändert sich die Taxe. -- Hierbei sind jedoch die
Prinzipien nicht einerlei. Die sogenannten Reichsposten scheinen hierin
die wohlfeilsten. Auf den reitenden Preußischen und einigen andern
ständischen Posten muß für jedes Loth, welches ein Brief wiegt, das
einfache Porto bezahlt werden, z. B. wenn ein einfacher Brief nach einem
gewissen Orte 2 Ggr. kostet; so kostet er, wenn er 4 Loth wiegt 4 Ggr.
indem man annimmt, daß in einem solchen vierlöthigen Briefe wirklich 4
Briefe, oder doch andre Papiere vom besondern Werthe, z. B. Rechnungen,
Wechsel, Assignationen, Quitungen u. dergl. seyn können. Bei den
taxischen Reichsposten steigt die Erhöhung des Porto für solche dicke
Briefe von 1 bis 3, von 4 bis 7, von 8 bis 11 Loth &c. welches aber auch
bei den folgenden Preußischen Posten der Fall ist und überhaupt wird
hierbei auf den Werth des Inhalts oder der Beischlüße der Briefe
Rücksicht genommen, so daß das Porto für gedruckte Sachen, Proben
u. dergl. geringer ist. Auf den Englischen Posten hingegen muß für
solche doppelte Briefe drei- und mehrfaches Porto erlegt werden, ja ein
mit einem Couvert versehener Brief kostet schon doppeltes Postgeld.

Auf den mehrsten Posten müssen auch die =Proceßschriften= der Advocaten,
Gerichte und Partheien, desgleichen die =Manuscripte= der Gelehrten und
Buchhändler gleichfalls =höheres Porto= tragen. Die sogenannten
Posttaxen geben zwar hiervon keinen Grund an, worauf sie sich aber
überhaupt bei ihren Bestimmungen wenig einlassen; die Ursache soll
jedoch wahrscheinlich darin liegen, daß gedachte Schriften einen
besondern Werth haben und daher auch von der Post =vorzüglich verwahrt=
und in Aufsicht genommen werden müßten. -- Ob solches nun wirklich
geschieht, oder ob der Grund des hohen Porto's für Klageschriften in
der Meynung liegt, daß die Handlungen der Gerechtigkeit viel Geld kosten
müssen, bleibt noch problematisch. Wenigstens scheint es billig zu seyn,
daß ein mit Makulatur gefüllter Brief von der Post eben so richtig
besorgt werden müsse, als die Vertheidigungsschrift eines unschuldig
Angeklagten, oder eines dürftigen Supplikantens. -- Die =Manuscripte=
der Gelehrten müssen freilich, als die kostbarsten Erzeugnisse des
Menschen, Ausnahmen machen, und es wäre auch wirklich gewissermaßen
wünschenswerth, wenn der verschiedene Werth derselben, schon zur
Erleichterung der Critik, durch die Post taxirt würde, oder doch
wenigstens schlechte Producte einiger Scribenten dadurch unterdrückt
würden, um die Buchhändler und das Publikum vor größerm Verlust zu
verwahren. Dieses würde man unter die noch unbekannten Wohlthaten des
Postwesens rechnen können.

Wegen der Bezahlung des Porto's für solche dicke oder starke Briefe
pflegt sehr oft zwischen den Correspondenten und den Postofficianten
Mißverständniß zu entstehen, da es manchen befremdet, wenn mehr, als
gewöhnliches Porto gefordert wird, indem viele glauben, ein Brief sei
ein Brief. Solche Mißverständniße werden immer entstehen, wenn nicht
die Correspondenten sich eine genauere Kenntniß von den Posttaxen
verschaffen und dadurch das Verfahren der Post beurtheilen lernen.
Inzwischen kann man im Allgemeinen voraussetzen, daß die Postofficianten
nicht so leicht hierbei vorsätzlich unrichtig verfahren werden, da sie
stets befürchten müssen, daß eine von ihnen begangene Unrichtigkeit sehr
bald zur Sprache kommen werde, denn das Publikum ist auf die Post sehr
wachsam, beobachtet das Verfahren der Postbedienten größtentheils sehr
scharf und ist geneigt, der Post mehr, als billig ist, zur Last zu
legen.

Bei =ankommenden Briefen= ist etwa Folgendes zu beobachten. Der
Empfänger muß das auf den Brief vom Postamte gesetzte Postgeld bezahlen
und kann nichts davon abziehen, weil ein solcher Abzug lediglich der
Tasche des Postofficianten zur Last fallen würde. Denn dieser ist nicht
Herr des Postgeldes, sondern nur Verwalter desselben und muß es bei
Heller und Pfennig berechnen.

Glaubt man jedoch, daß zu viel Porto angesetzt sei, welches allerdings
aus Uebereilung und Irrthum bei der Eile, womit die Expeditionen
geschehen müssen, zuweilen der Fall seyn kann; so darf und muß man auch
darüber sich beschweren, Aufklärung und Schadloshaltung suchen. Am
besten ist, wenn eine solche Beschwerde schriftlich durch eine an das
Postamt gerichtete Anzeige mit Beifügung des Briefs, als _corpus
delicti_, geschiehet. Denn ohne Vorzeigung des Briefs, weshalben
Beschwerde geführt wird, ist der Postbediente selten im Stande, sogleich
auf der Stelle befriedigende Auskunft zu geben, sondern er wird erst mit
Mühe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft kostbar ist, den Brief in
den Postkarten und Registern aufsuchen müssen, welches ihm sehr
unangenehm seyn würde, zumal wenn er die Beschwerde ungegründet findet.
Ist aber wirklich zu viel Porto angesetzt und solches nicht von dem
abliefernden, sondern bei einem vorliegenden Postamte, wo der Brief
aufgegeben wurde, geschehen: so wird der Brief auf der Route zurück
gesendet werden müssen, damit der Fehler mit Ueberzeugung da verbessert
werden könne, wo er begangen ist. Dieses wird auch nöthig seyn, wenn ein
Francobrief dennoch mit Porto belegt ist. Es mag nun das Porto bei der
Aufgabe bezahlt und die Ansetzung des Postgeldes aus Versehen eines
Postamtes geschehen, oder das Wort franco mag, weil es entweder
undeutlich, oder an einer ungewöhnlichen Stelle des Couverts geschrieben
war, von dem Postofficianten nicht bemerket seyn; so wird in allen
diesen Fällen die Zurücksendung des Briefs geschehen müssen, damit der
Fehler an seinem Orte verbessert werde. Jedoch kann der Empfänger den
Brief zuvor eröffnen und lesen. Es ist auch hinreichend, wenn nur das
Couvert zurück geschickt wird. Ist dieses nicht thunlich; so kann der
Empfänger den Brief vor der Zurücksendung wieder versiegeln und es
versteht sich auch von selbst, daß er seinen Brief mit der nächsten Post
frei zurück erhält.

Erhält Jemand durch die Post, Briefe, welche er nicht annehmen und wofür
er das Postgeld nicht geben will; so darf er sie, der Regel nach, nicht
erbrechen, sondern muß sie uneröffnet zurück geben. Hat er sie erbrochen
und gelesen; so hat er sie sich dadurch zugeeignet und muß also die
damit verbundenen Kosten tragen. Da jedoch heutiges Tages viele Menschen
unschuldiger Weise häufig mit unverlangten Lotteriebriefen und andern
Bettel-und Brandbriefen, welche man nicht annehmen kann, heimgesucht
werden; so bleibt hierbei fast kein Mittel übrig, als diese Briefe, wenn
man sie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will, von neuem an den
Absender zu couvertiren und sich das etwa dafür bezahlte Porto von der
Post wieder erstatten zu lassen, wobei man jedoch verbunden ist, auf
dem Couverte selbst zu bemerken, was die Post dafür ausgelegt hat. Diese
Auslage wird alsdann der Absender nebst dem hinzukommenden Porto der
Post wieder erstatten müssen. In einigen Fällen ist es auch thunlich,
dergleichen Briefe ohne diese Umstände zurück zu senden.




Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.


Wenn man nur weniges Geld, als etwa einige Pistolen oder Thaler, mit der
Post versenden will, so thut man wohl, solches in den Brief selbst zu
legen. Man muß aber das Geld besonders in ein eigenes Papier wickeln und
dieses Packetchen in dem Briefe mit Lack befestigen. Ueberhaupt muß man
zu solchem Briefe, worin man Geld verschicken will, starkes Papier
nehmen, oder ihn wenigstens in doppeltes Papier couvertiren, mit gutem
Lack versiegeln und ihn nicht zu klein zusammen schlagen. Wird das Geld
nicht im Briefe mit Lack befestigt, sondern nur los hineingelegt, so daß
es darin hin und her fällt; so scheuert und sprengt es leicht das
Papier, welches gewöhnlich geschieht, wenn das Papier dünn ist, wobei es
sich denn oft eräugnet, daß sich nicht nur Geldstücke in die Falten des
Briefs schieben und beim Erbrechen herausfallen, sondern auch gänzlich
verlohren gehen, worüber dann Verdruß und Verlust entsteht. Die Post
wird sich selten bei solchen Vorfällen zu einem Ersatze verstehen, weil
die Absender verbunden sind, ihre abzusendenden Briefe und Packete
selbst hinlänglich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie
den Brief in eben dem Zustande abliefert, in welchem er ihr anvertraut
wurde. Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem
Postbedienten zuzuzählen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in
Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird,
da hat man sich bei eräugnendem Verluste an das empfangende Postamt zu
halten. Bei den mehrsten Posten wird jedoch das Einpacken den Absendern
selbst überlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur
Post zu bringen. Wird also ein mit Geld beschwerter Brief auf der Reise
von dem Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder springt das
Siegel desselben wegen schlechten Lacks auf; so wird der dadurch
entstandene Verlust gröstentheils dem Absender zur Last fallen. Die
Postofficianten sollten zwar solche schlecht verwahrte Briefe nicht
annehmen: allein solches ist nicht immer zu verhüten, da man nicht immer
im Stande ist, die Beschaffenheit des Papiers und Lacks gehörig zu
beurtheilen. --

Bei =Goldversendungen= kann man Summen von 500 Thalern und darüber, auf
angezeigte Art, in den Brief legen. Steigt aber die Summe über 1000
Rthlr., so thut man besser, das Gold besonders in einen Beutel oder
Packet zu thun. Ein solcher Beutel muß von starkem und dichten doppelten
Linnen, oder aus Leder gemacht und gut genähet werden, damit er sich
nicht zerscheuere, oder die Nath aufspringe. Alsdann muß er mit einem
guten Bindfaden zugebunden und mit gutem Lack versiegelt werden,
dergestalt, daß das Siegel auf die Enden, oder auf den Knoten des
Bindfadens deutlich ausgedrückt werde. Man thut auch wohl, zwei Siegel
darauf zu setzen, auf den Fall, daß etwa das eine aufspringen oder
beschädigt werden sollte.

Nimmt man, statt eines Beutels, Papier; so muß man nicht nur das Geld
erst besonders in Papier rollen und wickeln und auf jeder Rolle die
Summe des Inhalts bemerken, sondern auch zu dem äussern Umschlage von
einer starken und haltbaren Sorte nehmen und das Packet gleichfalls mit
Bindfaden zuschnüren und an beiden Enden gut versiegeln. Da man auf
blauem, besonders auf dem sogenannten Zuckerpapier nicht gut lesen
kann, was mit schwarzer Dinte darauf geschrieben ist; so muß man solches
nicht zu diesem Behuf, sondern starkes weißes Papier nehmen.

Es ist nicht nöthig, die ganze Addresse oder Aufschrift des Briefes,
auch auf den Beutel oder das Packet zu setzen (in einigen Fällen kann
dieß sogar schädlich seyn); aber es ist nothwendig, den Beutel, oder das
Packet, mit eben dem Pettschaft, womit der dazu gehörige Brief
versiegelt ist, zu versiegeln und über dies ein deutliches Zeichen, oder
=Marque=, darauf zu machen. Zu diesem Zeichen nimmt man am besten die
Anfangsbuchstaben des Namens des Empfängers und es ist auch sehr
nützlich, zugleich den Namen des Orts, wohin das Geld bestimmt ist,
beizufügen.

Ferner muß man nicht nur überhaupt die Aufschrift des Briefs deutlich
schreiben, sondern man muß vornehmlich nie vergessen, auf derselben,
unten linker Hand, ausdrücklich hinzusetzen: Hierbei, oder, nebst einem
linnenen Beutel oder Packet in Papier, mit ... Thlr. ... Ggr. ... Pf.
gez. _A. B. C._ und zugleich die Geldsorte angeben.

Letzteres ist schon wegen des zu bezahlenden Postgeldes erforderlich,
weil Gold- und Silbermünze verschieden taxirt wird, indem das Gold, in
großen Summen, nicht so viel Postgeld trägt, als Silbermünze. Auch
wird, wenn das Geld auf der Post verlohren gehen sollte, es nur in der
Münzsorte wieder ersetzt, in welcher es aufgegeben wurde. Will man das
Postgeld bei der Aufgabe bezahlen; so muß man nicht unterlassen, franco
auf den Brief zu schreiben, oder falls man nicht ganz hin frankiren
will; so muß man den Namen des Orts, so weit man bezahlt, bei das franco
setzen.

Bei großen Geldversendungen pflegt man das Geld in Fäßer zu thun. Allein
es ist nothwendig, das Geld nicht blos in die Fäßer zu schütten, sondern
es in Beuteln verwahrt, in die Fäßer legen, weil der Fall sehr oft
eintritt, daß solche Geldfäßer, wegen ihrer eigenen Schwere aufspringen
oder zerbrechen, zumal wenn das dazu genommene Holz schwach und
schadhaft ist. Der durch solches schlechte Einpacken entstandene Schaden
kömmt mit Recht auf Rechnung des Absenders. Man muß die Geldfäßer auch
nicht zu groß und zu schwer machen, damit ein Mensch sie aufheben könne.
Sind sie schwerer, als 100 Pfund; so geschieht es leicht, daß die
Wagenmeister und Postillons beim Auf- und Abladen sie fallen lassen oder
hinwerfen müssen, um nicht von denselben gequetscht zu werden.

Beim =Verschicken von Waaren in Packeten= sind ähnliche Vorsichtsregeln
zu beobachten. Hauptsächlich kömmt es darauf an, die Waaren gut
einzupacken und mit hinlänglicher Emballage zu verwahren, damit sie
gegen Näße geschützt sind und nicht durchscheuert und zerschabt werden
können. Dieses wird ohnehin in allen Postverordnungen den Absendern zur
Pflicht gemacht und die Post kann bei der gegenwärtigen Beschaffenheit
der mehrsten Postwagen, nicht alle Packete gegen Näße und Reiben
schützen, zumal da so viele Packete von sehr verschiedener Gestalt und
Beschaffenheit zur Post gegeben werden, die also nicht immer paßlich
gepackt werden können. Wachstuch, oder Wachslinnen ist zwar ein gutes
Mittel, Waaren einzupacken; da man aber kein Zeichen darauf machen kann,
indem kein Lack darauf haftet, so ist man genöthigt, noch eine Enveloppe
von Linnen, Papier, oder Matten darum zu schlagen; oder man müßte sonst
auf das Wachstuch noch besonders einen linnenen Lappen nähen und auf
diesen die Marque setzen, oder solche mit Oelfarbe bezeichnen. Bei
einigen Posten, z. B. im Preußischen, übernimmt es zwar die Post, die
Packete zu zeichnen und läßt sich dafür, wie billig, besonders bezahlen;
allein es ist besser, wenn die Absender dies selbst besorgen. Es kann
nicht Statt finden, daß man auf Koffer, oder andre große Packete,
welche man mit der Post versenden will, die Briefe selbst nagele oder
hefte. Nein; die Briefe und Addressen müssen besonders und los
aufgegeben, und die Koffer, oder Packete mit einem Zeichen versehen
werden. Dieses Zeichen muß man auch auf den Brief machen und zugleich
dabei angeben, in welche Emballage das Packet geschlagen ist.

Beim =Empfange= der Geldbriefe und Packete von der Post hat man
gleichfalls gewisse Vorsichten zu beobachten. Die Ablieferungsart
solcher Sachen von der Post an die Empfänger ist nicht überall gleich.
An einigen Orten werden die mit den Posten angekommenen Geldbriefe und
Packete den Empfängern ins Haus geschickt. Dieß ist freilich für die
Empfänger ziemlich bequem; allein es ist gewöhnlich das Unangenehme
damit verbunden, daß der Empfang solcher Sachen mehrern Personen bekannt
werden kann. An andern Orten müssen dagegen die Empfänger selbst ihre
eingelaufenen Sachen von der Post abholen, nachdem sie von der Ankunft
derselben aus dem Posthause benachrichtigt sind, oder einen Avis
erhalten haben. Dieser Avis besteht entweder in einem Zettel, worauf die
angekommene Sache und der Name des Empfängers bemerkt ist, oder es
werden die, zu den angekommenen Packeten gehörenden Briefe den
Empfängern zugestellt, damit diese sich nach der Post verfügen können,
um das Ihrige in Empfang zu nehmen.

Man mag nun die Sachen von der Post ins Haus geschickt erhalten, oder
sie selbst aus dem Posthause abholen müssen; so wird man in jedem Falle
eine Bescheinigung oder Quitung, über die richtige Ablieferung, wie
billig, ausstellen müssen. Eine solche Bescheinigung muß der Empfänger
selbst aufsetzen, oder doch eigenhändig unterschreiben, oder denjenigen,
welcher sie in seinem Namen schreiben und Sachen in Empfang nehmen soll,
dazu hinlänglich bevollmächtigen. In einem solchen Scheine muß nicht nur
deutlich angegeben werden, was und wie viel man erhält; sondern es ist
auch nützlich, anzuführen, von welchem Orte, oder mit welcher Post es
gekommen ist und ob man es franco, oder porto empfangen habe.

Da auch an einigen Orten von den, aus dem Auslande und sonst herein
kommenden Sachen und Waaren Licent, oder Accise und Impost und wie die
Abgaben sonst heißen, gegeben werden muß: so werden die Empfänger sich
auch den, deshalb bestehenden Gesetzen und Anordnungen, unterwerfen
müssen. Es wird in den meisten Fällen vergeblich seyn, sich hierüber mit
den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Dispüte einzulassen. Man
thut besser, wenn man sich hierbei beeinträchtigt glaubt, solches
schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Behörde anzuzeigen,
woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird.

Eben so muß man sich auch verhalten, wenn uns =auf der Post etwas
beschädigt, oder gar abhanden gekommen ist=. Mündliche Anzeigen dringen
nicht immer gehörig ein und werden nicht selten von den mit Geschäften
überhäuften Postofficianten kurz abgefertigt, oder gar ausser Acht
gelaßen. Auf schriftliche Anzeige wird aber gehörige Auskunft gegeben
werden müssen. Wird insonderheit von der Post etwa ein beschädigtes
Packet an uns abgeliefert, so müssen wir uns hüten, solches anzunehmen.
Man muß es, wenn es nur geschehen kann, der Post zurück geben und
derselben überlassen, sich darüber mit dem Absender, oder mit
demjenigen, welcher die Beschädigung veranlaßte, abzufinden. Haben wir
es aber einmal angenommen, alsdann werden wir hinterher mit unsern
Klagen wenig oder nichts ausrichten. Ist man jedoch aus andrer Rücksicht
genöthigt, das beschädigte Packet anzunehmen; so muß man darauf
bestehen, daß die Art und Weise der Beschädigung auf der Post
untersucht, der uns dadurch zuwachsende Schaden ergründet und der ganze
Vorfall niedergeschrieben werde, damit wir dadurch in Stand gesetzt
werden, die Sache weiter zu verfolgen. Denn wenn es erwiesen werden
kann, daß das Packet der Post in gutem Stande überliefert wurde, welches
schon dadurch Wahrscheinlichkeit erhält, daß die Post es annahm, da sie
doch schlecht verwahrte Sachen nicht annehmen soll: so ist die Post auch
verbunden, den durch ihre Schuld entstandenen Schaden zu tragen, zumal
wenn das beschädigte Packet von solcher Beschaffenheit war, daß es gegen
Beschädigung auf der Post hätte verwahrt werden können. Um sowol solche
Beschädigungen, als auch den Verlust verlohrner Sachen von der Post ohne
große Weitläuftigkeiten ersetzt zu erhalten, ist es rathsam, ja
nothwendig, den Inhalt unsrer zur Post zu gebenden Packete und deren
Werth selbst auf dem Briefe anzugeben und uns darüber bei der Aufgabe
einen Schein reichen zu lassen.

Glaubt man, daß von unsern abgesandten Sachen auf der Post etwas
verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empfänger gekommen sei; so
ist vorläufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu
schreiben: daß man an jenem oder diesem Tage, einen Brief mit so viel
Gelde, oder ein Packet an den oder jenen, nach diesem oder jenem Orte
zur Post geliefert habe, welches, laut erhaltener Nachricht, nicht
angekommen seyn solle und man also über die Ablieferung befriedigende
Auskunft, oder Ersatz des Werths erwarte. -- Auf eine solche Anzeige
wird die Post alsdann schon selbst sorgen müssen, die Sache zu
berichtigen und die Correspondenten zu befriedigen. --

Jedoch ist die Furcht, daß auf der Post =Briefe verlohren gehen=,
größtentheils ungegründet. -- Man kann sicher annehmen, daß von einer
Million Briefe kaum einer abhanden kömmt. Man könnte es nicht befremdend
finden, wenn mehrere verlohren würden. Die Post ist eine vielfach
zusammengesetzte, sehr verwickelte Anstalt, die nur von Menschen
betrieben wird; aber wegen eines verlohrnen oder vermißten Briefs wird
gewöhnlich schon großer und langer Lärm gemacht. Oft sollte man aber
erst fragen, ob der vermißte Brief auch wirklich zur Post geliefert sei,
oder ob sich nicht derselbe, oder die verlangte Antwort im Hause der
Correspondenten selbst versteckt habe? -- In den meisten Fällen, ja fast
immer kann man versichert seyn, daß der Verlust eines Briefes nicht
durch die Postofficianten veranlaßt wird, da sie zu viele Ursachen
haben, die ihnen anvertrauten Sachen wohl zu verwahren. -- Es kann sich
aber eräugnen, daß Briefe von einem ungewöhnlich kleinen Format sich in
größere, zu welchen sie gepackt und mit welchen sie vermischt wurden,
hinein geschoben haben, oder daß zwei Briefe mittelst weicher Oblate,
oder schlechten Lacks, womit sie versiegelt waren, an einander klebten.
Den Postbedienten war es verzeihlich, wenn sie bei der Eile ihres
Geschäfts und bei der Menge der unter Händen habenden Briefe und Sachen,
diesen Zufall nicht entdeckten: aber derjenige, in dessen Hände ein auf
diese Art verirrter Brief gerieth, war eigentlich schuldig, denselben
zurück zu geben, welches aber nicht immer geschieht. Man thut also wohl,
die Briefe nicht zu klein zu machen, sie mit gutem Lack zu verwahren,
auch sie nicht eher zur Post zu geben, als bis die Oblate, womit sie
versiegelt wurden, völlig trocken geworden ist, und sie immer mit einer
deutlichen Aufschrift zu versehen.

Auf den Preußischen, Sächsischen und vielen andern Posten kann der Fall,
daß ein Brief abhanden kömmt, noch seltener eintreten, weil hier jeder
Brief besonders in die Postkarte eingeschrieben wird, nemlich der Name
des Empfängers und der Ort, wohin die Briefe bestimmt sind, nach der
Zahlreihe, welche zugleich auf die Briefe gesetzt wird. Hier findet es
sich also bald, wenn auf einer Poststation ein Brief vermißt wird, wo
man ihn zu suchen habe, denn man kann jeden Brief vom Orte seiner
Aufgabe an bis zum Orte seiner Bestimmung nachweisen. Bei den taxischen
Reichsposten wie auch bei den Posten in andern Ländern, z. B. in
England, Frankreich &c. verhält es sich hiermit anders. Da werden die
einfachen Briefe nicht namentlich angeschrieben, sondern nur gezählt,
alsdann zusammengepackt und fortgeschickt. Mithin kann hier kein Brief
namentlich nachgewiesen werden; auch kann beim Zählen leicht ein Brief
versehen werden. Das Zählen geschieht ohnehin nicht grade zur Sicherheit
der Briefe, sondern vielmehr der Berechnung des Postgeldes wegen. Jedoch
kann man aber auch bei diesen Posten die Briefe zu einer größern, oder
vielmehr speciellern =Aufmerksamkeit empfehlen=, indem man sie, der
Postkunstsprache nach =rekommendirt=. Man muß in dieser Hinsicht das
Wort =rekommendirt= auf dem Brief schreiben und ausser dem gewöhnlichen
Postgelde, noch etwas besonders, _pro diligentia_ bezahlen. Alsdann wird
der Brief namentlich in die Postkarte geschrieben, welches allerdings
zur Sicherheit des Briefs beiträgt. Auf den kurbraunschweigischen
Posten trägt ein solcher rekommandirter Brief doppeltes Porto. Bei
besonders wichtigen Briefen sorgen die Postämter auch, daß die Empfänger
die Ablieferung derselben bescheinigen müssen. -- Bei Briefen, worin
Wechsel, oder andere Papiere von Werth geschlossen sind, ist es rathsam,
solches und wenn es geschehen kann, den Werth der Beischlüße auf der
Addreße anzugeben. Der Kürze wegen pflegt man in diesem Falle auch wohl
nur ein _NB._ auf den Brief zu setzen und die Postämter sind dann auch
so aufmerksam, dieses _NB._ in der Postkarte zu bemerken. -- Also auf
der Post kann nicht füglich ein Brief verlohren gehen. Geschieht es, so
könnte es eher durch die Briefträger geschehen. Jedoch diese werden
solches um so mehr verhüten, da sie für die ihnen zur Bestellung
überlieferten Briefe, das Postgeld bezahlen müssen und auch selbst für
jeden abgelieferten Brief ein Accidenz von dem Empfänger zu erwarten
haben. Am häufigsten gehen Briefe in den Häusern der Correspondenten
selbst und durch die Unvorsichtigkeit ihrer Boten verlohren, denn es ist
nicht selten, daß Briefe, welche durchs Gesinde zur Post gebracht werden
sollten, auf der Gasse gefunden wurden. --

Das =Rekommendiren= und =Notabeniren= der Briefe kann also in
angezeigter Maaße von einigen Nutzen seyn. -- Hingegen ist das _Cito_
auf den Briefen gewöhnlich ohne Nutzen und Wirkung. Die Postbedienten
können keinen Brief von einem Orte zum andern mit der ordinären Post
geschwinder befördern, als die Post reitet, oder fährt. Die ordinären
Posten werden immer zu ihrer einmal bestimmten Zeit, so wie es der
Zusammenhang des Postwesens des Orts erfordert und verstattet,
abgefertiget; sie reiten oder fahren in der, nach Maaßgabe der
Entfernung der Oerter und nach Beschaffenheit der Wege berechneten und
festgesetzten Zeit und Stundenzahl, können also auch nie früher, aber
wegen unvorhergesehener Zufälle bisweilen später eintreffen; mithin kann
es eigentlich nichts nützen, auf Briefe _=cito=_ zu schreiben, denn die
Post kann und wird deshalben keine Minute schneller gehen. -- Wünscht
jedoch Jemand, daß sein Brief etwas früher, als gewöhnlich, in die Hände
seines Correspondenten gelange; so muß er auf der Addresse des Briefs,
oder durch ein beigefügtes Promemoria die Post ersuchen, den Brief am
Orte seiner Bestimmung sogleich nach Ankunft der Post besonders abgeben
zu lassen. Hierdurch wird er bewirken, daß der Brief nicht erst durch
die Hände der Briefträger gehe und von denselben nach der ihnen
gewöhnlichen Ordnung, wonach sie die angekommenen und zu bestellenden
Briefe jedesmal nach der Reihe abgeben müssen, sondern sogleich von den
Postexpedienten durch einen besondern Boten dem Empfänger überliefert
wird, wodurch also vielleicht bisweilen 1/4 oder 1/2 Stunde Zeit
gewonnen wird. -- Wohnt der Empfänger nicht im Orte des distribuirenden
Postamts; so muß der Absender, wenn ihm an schneller Bestellung des
Briefs gelegen ist, solches ausdrücklich anzeigen und zugleich angeben,
auf welche Art der Brief dem Empfänger zugefördert werden, und wer davon
die Kosten tragen solle. Denn sonst wird die Post nicht von der einmal
eingeführten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewöhnliche
Weise befördern.

Zur Post gegebene Briefe und Sachen dürfen eigentlich von den
Postbedienten =nicht wieder zurück gegeben= werden. Dieses Gesetz dienet
sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten selbst,
und ist auch der Postökonomie wegen erforderlich. Man hat nehmlich
Beispiele gehabt, daß einmal auf die Post gelieferte Briefe von einer
andern fremden Person zurück gefordert sind und damit schädlicher
Mißbrauch getrieben ist. Man hat Beispiele, daß Dienstboten,
Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe ihrer Herrschaften und
Vorgesetzten unter scheinbaren Vorwänden von der Post zurück genommen
und solche entweder gänzlich untergeschlagen, oder doch den Inhalt
derselben abgeändert, wohl gar Rechnungen und Wechsel daraus entwendet
haben. Um diesen Unfug zu verhüten, muß es den Postbedienten stets Regel
seyn, nie einen ihnen einmal zugestellten und anvertrauten Brief wieder
aus den Händen zu geben. Sollte jedoch der Absender selbst nöthig
finden, seinen Brief von der Post noch einmal wieder zurück zu erhalten;
so wird er dieses nur erreichen können, wenn er selbst darum schriftlich
ersucht, die Addresse des Briefs aufschreibt, das Pettschaft, mit
welchem der Brief versiegelt ist, abdrückt, oder vorzeigt, und also sich
nicht nur als den wahren Eigenthümer legitimirt, sondern auch der Post
wegen der Zurücklieferung Versicherung giebt.

Bisweilen schickt man mit der Post Briefe und andre Sachen nach einem
Orte, woselbst doch der Empfänger sich noch nicht befindet. Man hat
dabei gewöhnlich die Absicht, daß diese Briefe oder Sachen daselbst so
lange auf der Post bleiben und aufbewahrt werden sollen, bis der
Empfänger gleichfalls dort angekommen ist und sie in Empfang nehmen
kann. Auf diese Art kann Jemand Briefe und Sachen an sich selbst
addressiren, sie mit der Post nach einem Orte absenden, um sie dort
vorzufinden, wenn er selbst auf einem andern Wege angelangt seyn wird.
Bisweilen hat man auch nur die Absicht, solche Briefe und Sachen nicht
von der Post auf die gewöhnliche Weise bestellen zu lassen, sondern die
Empfänger sollen solche von der Post, gewisser Ursachen wegen, wovon sie
von dem Absender unterrichtet, oder mit demselben überein gekommen sind,
selbst abholen. -- In allen diesen Fällen pflegt man auf solche Briefe
die Wörter: _poste restante_, oder _à la poste restante_, d. h. dieser
Brief soll bis zur Abforderung auf der Post liegen bleiben, zu setzen.

Die Postämter begünstigen diese Wünsche des Publikums zu dessen
Bequemlichkeit und Nutzen, gern. Allein es ist dagegen auch billig, daß
sie bei solchen Fällen nicht in Gefahr gesetzt werden. Daher ist es
unumgänglich nöthig, daß die Empfänger solcher Briefe und Sachen sich
jedesmals hinlänglich zum Empfang legitimiren. Dieses geschiehet, wenn
sie entweder eine Vollmacht, oder doch eine Anweisung von dem Absender
beibringen, oder wenn sie, falls es fremde und unbekannte Personen sind,
Bürgschaft stellen, und überhaupt die ihnen in diesen Fällen von der
Post gegebenen Anweisungen befolgen. -- Denn die Post ist hauptsächlich
verbunden, nach allen Kräften zu sorgen, daß die ihr anvertrauten Sachen
in die Hände des rechten Empfängers gelangen.

Bisweilen wünschen Correspondenten, daß ihnen auf ihre mit der Post
abzusendenden Briefe und Sachen von den Postbedienten =Vorschüße=
geleistet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. ein Kaufmann oder
Faktor, für einen Abwesenden eine Auslage an sogenannten Spesen
u. dergl. gemacht hat, übrigens aber mit demselben nicht in Rechnung
steht, sich also dieses ausgelegte oder vorgeschossene Geld von der Post
auszahlen läßt, welche alsdann solches vermittelst des Briefes dem
entfernten Schuldner anrechnet und von demselben wieder erstatten läßt.
Ausser diesen soll es eigentlich nur Gerichtsobrigkeiten und dergl.
Behörden gestattet seyn, sich solche Vorschüße von der Post auszahlen
und den Schuldigen anrechnen zu lassen; hingegen soll nicht Jeder, der
an Auswärtige Geldforderungen macht, damit der Post beschwerlich fallen.
Es versteht sich auch von selbst, daß dergleichen Vorschüße keine
beträchtliche Summen ausmachen, daß sie völlig liquid seyn und daß die
Absender, wenn etwa die Empfänger den Vorschuß der Post wieder zu
erstatten sich weigern, deshalben verbindlich bleiben und die Post
schadlos halten, zumal die Post keine Gewalt hat, noch anwenden darf, um
dergleichen Gelder beizutreiben. -- Dabei ist es auch billig, daß den
Postofficianten gestattet werde, für die Vorauszahlung solcher Vorschüße
und deren Beitreibung, welches sie auf ihre Gefahr thun, eine
verhältnißmäßige Remuneration zu nehmen. Eine solche Gebühr pflegt man
gewöhnlich _procura_ zu nennen. Auch versteht es sich, daß die Post
durch die Verschiedenheit des Werths des Geldes nichts verliehren darf,
sondern daß es ihr gestattet werden muß, gehöriges Agio zu nehmen, wenn
sie den Verlust in schlechterer Münze wieder erhält, als sie gezahlt
hat.




Von Estaffetten.


Mit den Estaffetten hat es folgende Bewandniß. Eine Estaffette ist eine
ausserordentlich, oder extraordinär reitende Post, wodurch ein Brief von
einem Orte zum andern postmäßig gebracht wird. Ordinäre Posten gehen
immer nur an gewissen festgesetzten Tagen und Stunden ab; Estaffetten
können aber zu jeder Zeit abgeschickt werden. Man nennt auch den Brief
selbst, die Depesche, welche auf diese Art estaffettenmäßig durch die
Post befördert wird, =Estaffette=. Die Estaffetten nehmen den Weg der
ordinären reitenden Posten, berühren also auch die nemlichen Stationen
und wechseln daselbst die Pferde. Wenn nemlich Jemand von Leipzig einen
Brief mit Estaffette nach Wien schicken will; so muß er diesen Brief,
nachdem auf denselben das Wort =Estaffette= geschrieben ist, zu Leipzig
ins Postamt geben und eigentlich sogleich die Kosten bezahlen, wenn er
den Brief franco abschicken muß. Das Postamt fertigt alsdann sogleich
einen Postillon mit diesem Schreiben ab und giebt demselben einen Paß
mit, worin die Addreße des Briefes und die Route, welche die Staffette
nehmen soll, bemerkt ist. Der auf diese Art von Leipzig abgefertigte
Postillon reitet bis zur nächsten Poststation auf der Route nach Wien,
liefert daselbst den Brief nebst dem Passe an den Postmeister ab und
kehrt darauf nach Leipzig zurück. Von dieser Station wird alsdann
sogleich wieder ein Postillon mit gedachtem Briefe und Paße zur zweiten
geschickt, und so geht es fort von einer Station zur andern, bis der
Brief ins Postamt zu Wien abgeliefert wird, welches alsdann denselben an
den Empfänger besorgen läßt. -- Auf diese Art gehen alle Staffetten.
Daher ist es völlig unmöglich, mit derselben Staffette, oder mit
demselben Postillon, welcher von einem Orte mit einer Estaffette
abgeschickt wird, eine Antwort zurück zu erhalten, wie manche irrig
glauben. Denn der von Leipzig abgeschickte Postillon reitet ja nicht
ganz nach Wien und liefert den Brief nicht selbst an den Empfänger ab,
sondern er kehrt, wie alle übrigen, von seiner Station nach Hause. --
Soll also auf eine Estaffette Antwort erfolgen; so muß unser
Correspondent von seinem Orte gleichfalls wieder eine Estaffette
absenden, welche dann auf die nemliche Art durch die Poststationen
befördert wird. -- Uebrigens ist es gut, auf dem Staffetten-Schreiben
die Zeit und Stunde der Abfertigung zu bemerken, damit der Empfänger und
die Postämter beurtheilen können, ob etwas dabei versäumt sei. Jedoch
sorgen hierfür die Postämter schon selbst. Denn in dem Estaffetten-Paße
muß jede Poststation die Zeit der Ankunft und des Abgangs anzeichnen und
da beim Estaffettenreiten gewöhnlich auf eine Meile nur eine Stunde und
jeder Poststation nur 1/4 Stunde zur Expedition verstattet wird; so kann
nicht leicht eine Versäumniß eintreten, als nur etwa von unvorhergesehenen
ausserordentlichen Zufällen, wenn z. B. ein Postillon mit seinem Pferde
stürzt, oder ihm sonst ein Unfall begegnet, welches aber auch jedesmal
von den Poststationen im Paße angemerkt werden muß. Es versteht sich
also von selbst, daß man mit einer Estaffette nur simple Briefe, oder
mäßige Packete, welche der Postillon in seiner Tasche verwahren kann,
aber keine Koffer, Kisten und Kasten verschicken könne. Will man
dergleichen Sachen ausserordentlich eiligst befördern; so muß man
Extrapost dazu nehmen. --

Ist die Estaffette von dem Absender nicht frankirt oder bezahlt; so muß
solches der Empfänger thun und den Betrag der Kosten, welcher ihm
angezeigt wird und worüber ihm allenfalls eine Quitung ertheilt werden
kann, an sein Postamt erlegen, welches alsdann jeder Poststation, welche
durch die Estaffette berührt wurde, die verdiente Gebühr zutheilt. Wegen
der hierüber zu führenden Rechnung und wegen der Besorgung der Bezahlung
pflegen sich die Postämter ausser den taxmäßigen Meilengeldern noch
einige Groschen, wie billig, vergüten zu lassen. Das Meilengeld für eine
Staffette beträgt jetzt in den verschiedenen Ländern, wegen der hohen
Frachtpreise, 12 bis 16 und mehr Ggr., so wie solches von den
verschiedenen Landesregierungen, nach Ermeßen der Umstände, festgesetzt
wird.




Von Courieren.


So wie man auf gedachte ausserordentliche Art einen einzeln Brief, oder
Packet, als Estaffette, durch die Post besorgen lassen kann; so kann man
auch einen Menschen auf ähnliche Weise durch die Post verschicken. Will
Jemand selbst einen Brief von einem Orte zum andern bringen, oder wird
eine Person abgeschickt, um eine Nachricht mündlich zu überbringen und
bedient sich ein solcher Reisender der Post; so nennt man ihn einen
=Courier=. In Frankreich heißt auch jede reitende Post, oder jeder
Postreiter Courier. -- Ein Courier reiset, wie eine Estaffette und wird
auf ähnliche Weise durch die Post fortgeschaft, von Station zu Station.
Gewöhnlich wird auch das Meilengeld nach der Estaffettentaxe bezahlt.
Wenn ein Courier von Petersburg nach Paris gehen soll; so kann derselbe
nicht anders seine Reise, als Courier, bewerkstelligen, als daß er sich
zu dieser Absicht, bei dem Postamte zu St. Petersburg meldet, von
demselben Courierpostpferde begehret und mit denselben zur nächsten
Poststation sich bringen läßt, von da er alsdann weiter und sodann von
Station zu Station fortgeschaft wird, bis er das Ziel seiner Reise
erreicht hat.

Jeder Courier sollte eigentlich immer reiten. Und da ein Courier, der
Absicht gemäß, weshalben er abgeschickt wird, gewöhnlich schnell
vorwärts eilen muß; so wird er sein Pferd nicht immer im Schritte,
sondern vielmehr größtentheils im Trott, und wo möglich noch schneller
gehen lassen, auch auf den Poststationen, wo Pferde gewechselt werden,
keine Zeit verliehren und sich überhaupt nirgends aufhalten lassen.
Jedoch wird er sich auch immer, er mag eilen, so sehr er will, nach den
Umständen und nach den deshalben bei der Post gemachten Einrichtungen,
bequemen müssen. Diese bestehen hauptsächlich darin, daß ein auf einer
Poststation ankommender reitender Courier binnen einer Viertelstunde,
oder in der möglichst kürzesten Zeit expedirt und jede Meile in einer
Stunde, oder wo möglich in noch weniger Zeit mit ihm zurück gelegt
werden muß. --

Einen solchen Courier kann der Postmeister nicht allein reiten lassen;
sondern es versteht sich von selbst, daß ihm ein Postillon mitgegeben
werden muß. Denn keinem Posthalter kann zugemuthet werden, einem solchen
Mann, der gewöhnlich fremd und unbekannt ist, sein Pferd anzuvertrauen;
auch würde der Courier oft in Gefahr kommen, sich auf dem Wege zu
verirren und immer würde es mit Beschwerlichkeiten verknüpft seyn, das
Pferd wieder in seine Heimath zurück zu schaffen. Daher wird dem Courier
beständig ein Postillion zugegeben, welcher in der Postmontur und mit
den Postinsignien vor ihm her reitet, und nach dessen Anweisung sich der
Courier auf dem Wege richten muß. Ein Courier darf auch einen Mantelsack
von 30 bis 40 Pfund bei sich führen und denselben auf des Postillons
Pferd legen; er kann auch verlangen, daß der Postillon ihn die richtige
Straße führe und ordnungsmäßig reite, aber es ist ihm nicht erlaubt, auf
die Pferde zu schlagen und den Postillon mit Gewalt und durch unerlaubte
Mittel zum übermäßigen Reiten zu reitzen, noch vor demselben voraus zu
reiten.

Manche Couriers bedienen sich auch, statt des Reitpferdes, eines Wagens,
besonders wenn sie zugleich Sachen mit sich führen, welche nicht füglich
auf Pferden fortgebracht werden können, und weil auch auf weiten Reisen
nicht leicht ein Mensch solches beständig schnelles Reiten aushalten
kann. Einige bringen daher ihre eigenen kleinen Wagen von dem Orte der
Absendung mit; andere wechseln auf der Tour, ihrer Bequemlichkeit und
der Erholung wegen, mit Reiten und Fahren ab. Beide müssen, so wie sie
ankommen und wie sie wünschen, von der Post weiter gefördert werden.
Wenn nun gleich ein Courier seinen eigenen Wagen hat, oder er mag auf
einer Poststation, statt des Reitpferdes, einen Wagen nehmen; so wird er
doch nicht, als ein mit Extrapost Reisender angesehen, sondern er muß
Couriermäßig für die Pferde bezahlen, und für den geliehenen Wagen, wie
sich von selbst versteht, besonders vergüten. Denn man setzt voraus, daß
er, als Courier, doch noch schneller, als Extrapost fahren lassen werde,
mithin würde von Seiten der Post eben die ausserordentliche Anstrengung
geleistet werden müssen. Dem vorreitenden, oder fahrenden Postillon sind
auf jede Meile gewöhnlich 4 Ggr. zu gebilliget. Reitende Couriers
pflegen ihre eigene Sättel mit sich zu führen und es ist ihnen dieß um
so mehr anzurathen, da sie nicht auf allen Poststationen bequeme Sättel
antreffen werden, jedoch müssen ihre Sättel auch von der Art seyn, daß
solche auf alle Pferde passen und denselben keine Beschädigungen
zufügen. Ein Couriersattel, wodurch die Pferde gedrückt und verletzt
werden, kann vom Postmeister verworfen werden. Die Depeschen, oder
andere Sachen, welche ein Courier überbringen soll, muß derselbe selbst
verwahren und er kann keine Klage führen, wenn sie verlohren gehen, oder
beschädigt werden.




Vom sogenannten Poststations- oder Post-Recognitionsgelde.


In denjenigen Ländern, wo das Postwesen, sowohl der ordinären Posten,
als auch für Extraposten gehörig eingerichtet ist, so daß die mit
Extrapost Reisenden immer von einer Station zur andern fortgebracht
werden können, ist es nicht erlaubt, eine Poststation vorbei, oder um
dieselbe weg zu fahren, ohne die Pferde zu wechseln; sondern man muß auf
jeder, auf unserm Wege berührten Poststation, frische Pferde nehmen und
sich mit denselben zur folgenden bringen lassen. Der Grund hiervon liegt
darin, daß die Posthalter auf den Stationen verpflichtet sind, eine
gewisse Anzahl Pferde zu unterhalten und daß sie angewiesen sind, mit
diesen Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es ist also auch
billig, daß den Posthaltern kein Verdienst, den sie mit ihren, durch
schwere Kosten und Aufwand zu haltenden Pferden und Postknechten, haben
könnten, -- entzogen werde. -- Sehr tadelnswerth ist es daher, wenn
Reisende mit ihren fremden Fuhrleuten den Poststationen vorbei zu fahren
suchen und es sich, als eine Geschicklichkeit zurechnen, wenn sie es,
ohne entdeckt zu werden, gethan haben. Wie würde das Extrapostwesen
bestehen können, wenn in dieser Hinsicht nicht gewisse Vorschriften und
Einschränkungen für einzelne zum Besten des Ganzen gemacht würden? -- Am
Ende würde es sonst dahin kommen, daß der Staat selbst auf den
Poststationen des Landes eine Anzahl Postpferde nebst Knechten auf seine
Kosten unterhalten müßte. Hierzu würde sich derselbe jedoch nicht
verstehen. Er dürfte es auch nicht, weil die Kosten davon den
Landeseinwohnern am Ende unbilliger Weise zur Last fallen würden. -- Es
bleibt also nichts übrig, als daß einzelne Reisende sich in die Ordnung
bequemen, wodurch das Extrapostwesen zum öffentlichen Dienste, oder zur
Bequemlichkeit und zum Vortheil des Ganzen erhalten werden kann.

Inzwischen hat es nichts zu bedeuten, daß die Poststationen von solchen
Reisenden, welche mit Extrapost von einem Orte abgehen, gefährdet
werden. Denn den Posthaltern und deren Knechten ist es zur Pflicht
gemacht, keine Poststation vorüber zu fahren, sondern die Reisenden
jedesmal nur bis zur nächsten Station und nicht weiter zu bringen, sie
nach dem Posthause auf der Station zu führen und derselben die weitere
Beförderung zu überlassen. Sollte sich ein Postillon durch die Reisenden
verleiten lassen, sie einer Post vorüber zu fahren, oder sollte selbst
ein Posthalter sich so weit vergessen, hierin zu willigen; so würde,
nach geschehener Entdeckung des Vorgangs, die gebührende Strafe nicht
ausbleiben.

Aber alle Reisende nehmen nicht Extrapost, sondern sie bedienen sich
entweder ihrer =eigenen Equipage=, oder sie nehmen =Miethskutscher=,
oder =Lohnfuhrleute=. Wer mit eigenen Pferden und Wagen reiset, hat in
dieser Hinsicht mit der Post nichts zu schaffen. Ihm kann und darf von
Seiten der Post kein Hinderniß in den Weg gelegt, er wird auch hierbei
niemals in einigen Anspruch genommen werden, als daß er etwa auf der
Reise auf der einen oder andern Poststation, wegen der Qualität seines
Fuhrwerks, ob er nemlich mit eigenen, oder mit gemietheten, oder
Lohnpferden fahre, befragt wird, zumal, wenn es nicht in die Augen
fallen sollte, daß es eigenthümliche Equipage ist. Um einem solchen
Examen enthoben zu seyn, ist daher einem solchen Reisenden anzurathen,
daß er sich von der Obrigkeit, oder noch besser, von dem Postamte seines
Wohnorts eine Bescheinigung über das Eigenthum seines Fuhrwerks geben
lasse, welche er bei vorkommenden Nachfragen vorzeigen und dadurch
größere Weitläuftigkeiten vermeiden könne. --

Wer aber nicht mit Extrapost und mit eigener Equipage, sondern mit
gedungenen, oder =gemietheten Pferden= reiset; muß sich mit der Post,
oder mit allen den Poststationen, welche er auf seinem Wege berührt,
abfinden und das sogenannte, landesherrlich bestimmte =Stationsgeld=
erlegen. Dieses Stationsgeld ist nicht überall gleich, sondern in den
verschiedenen Ländern, wo es eingeführt und gebräuchlich ist,
verschieden. Größtentheils muß man von jedem Pferde, welches man vor dem
Wagen hat, für jede Meile 6, 8-12 Pfennig und mehr, oder weniger geben.

Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Landesregierungen daher, daß die
Miethskutscher und andere Lohnfuhrleute durch das Fortbringen solcher
Reisenden den Posthaltern einen Verdienst entziehen, weshalben letztere
entschädigt werden müssen. -- Man will jedoch aber auch die Freiheit der
Reisenden nicht einschränken; man will und kann es ihnen nicht
verwehren, statt Extrapost zu nehmen, mit gemietheten Pferden zu reisen,
wenn sie dabei ihren Vortheil und mehrere Bequemlichkeit zu finden
glauben. Wenn sie also diese vorziehen; so sollen die Postfuhrleute,
welche zum Dienste des reisenden Publikums immer mit Kosten Pferde
unterhalten müssen, darunter nicht leiden, sondern auf eine billige
Weise gewissermaßen entschädigt werden. --

Wenn man die Sache aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, so wird man
diese Einrichtung nicht ungerecht und die Abgabe der Stationsgebühr
nicht unbillig finden. Es fällt in die Augen, daß eine solche geringe
Vergütung, als jene wenigen Pfennige vom Pferde auf die Meile sind, noch
bei weitem keine hinreichende Entschädigung für die Posthalter seyn
könne, gegen den Verdienst, der ihnen auf diese Weise durch die
Miethsfuhrleute genommen wird. Durch das Stationsgeld sollen sie nur
einigermaßen beruhigt und vielmehr die Miethskutscher abgehalten werden,
Fuhren auf entfernte Oerter zu übernehmen. -- Daher soll auch die
Entrichtung der Stationsgelder eigentlich nicht den Reisenden zur Last
fallen, sondern vielmehr lediglich von den Fuhrleuten geleistet werden.
Diese werden sich freilich in den meisten Fällen deshalb wieder an den
Reisenden erholen. Daher ist es aber auch nicht immer wohlfeiler, statt
Extrapost, einen Miethskutscher zu nehmen. -- Rechnet der Reisende die
zu erlegende Stationsgebühren und andre Ausgaben, wozu er, wenn er mit
Lohnfuhr reiset, genöthigt wird, welche aber bei Extrapost nicht statt
finden, zu dem Fuhrlohne; so wird der Unterschied der Kosten nicht groß,
sondern öfter sich gleich seyn, den Verlust der Zeit nicht einmal zu
rechnen, denn es ist doch begreiflich, daß ein Lohnfuhrmann mit seinen
Pferden einen langen Weg nicht so geschwind zurück legen kann, als wenn
auf jeder Poststation frische Pferde vorgespannt werden.

Reiset nun Jemand mit gedungenen Pferden; so muß er selbst darauf
halten, daß der Fuhrmann keine Poststation vorüberfahre, ohne sich
daselbst zu melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn wenn diese
Defraudation entdeckt und der Fuhrmann angehalten würde; so würde der
Reisende, wenn er gleich zu dieser Ungebühr keine Veranlassung gegeben
hätte, sondern solche von dem Fuhrmann allein herrührte, doch gewissen
Unannehmlichkeiten nicht entgehen können, wenigstens Zeit verliehren
müssen. Die Bestrafung eines auf diese Art betroffenen Fuhrmanns ist
nicht überall gleich. In einigen Ländern muß derselbe alsdann von jedem
Pferde mehrere Gulden oder Thaler, erlegen; in andern muß er der
vorbeigefahrenen und also lädirten Poststation das volle Extrapostgeld
nach der Taxe bis zur nächsten Station vergüten, in noch andern muß er
sogleich seine Pferde ausspannen und heimkehren und der Reisende muß
sich gefallen lassen, von diesem Orte ab sich durch Extrapostpferde
weiter bringen zu lassen. Gewöhnlich sind die Ortsobrigkeiten von den
Landesherren beauftraget, dergleichen Vorfälle nach den gegebenen
Gesetzen zu entscheiden. --

So wie es also gedachter maaßen nicht erlaubt ist, die Poststationen
vorbei zu reisen, ohne sich mit denselben gehörig abzufinden; eben so
wenig wird es auch an Oertern, wo ein regelmäßiges Postwesen ist,
gestattet, von fremden auswärtigen Oertern gemiethete Pferde kommen zu
lassen, um mittelst derselben Reisen zu machen. Ein solches Verfahren
würde den Einwohnern unsers Wohnorts, besonders den Posthaltern
nachtheilig seyn. Es versteht sich von selbst, daß dieses Verbot nicht
gegen Pferde, welche dem Reisenden eigen gehören, gerichtet seyn könne,
sondern gegen fremde Lohnfuhrleute. Mit diesen darf man nicht abreisen
und über Poststationen hinaus fahren, ohne sich mit der Post abgefunden
zu haben. Wenn man sich dieser Ordnung unterwirft und vornehmlich auf
den berührten Poststationen die Gebühren entrichtet; so kann man
übrigens reisen, wohin und mit wem man will. Auch hat die Post nichts
dabei zu erinnern, wenn man mit gemietheten Pferden, oder mit
Lohnkutschern Reisen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die Abgabe
des Stationsgeldes wird nur verlanget, wenn die Miethskutscher über
Poststationen hinausfahren auf einer Straße, wo Posthaltereien angelegt
sind und zur Beförderung der Reisenden unterhalten werden.

Diese Einrichtungen scheinen zwar mit einigem Zwange verknüpft zu seyn.
Allein in Ländern, wo sie nicht sind, läßt es sich auch in manchen
Fällen nicht gut reisen. Jeder hat doch nicht eigene Pferde, oder kann
sie auf weite Touren nicht nehmen. Fuhrleute, welche weite Reisen
übernehmen wollen und können, findet man auch nicht überall. Daher
bleibt doch die Anordnung eines regelmäßigen Extrapostwesens immer noch
ein sehr nützliches und diensames Surrogat. Und wenn es auf dem
bisherigen, noch zur Zeit einzig möglichen Fuße bestehen soll; so kann
auch die Abgabe der Stationsgelder nicht vermieden und abgeschaft
werden, wie man leicht einsiehet, und wovon sich einst der würdige
Schlözzer zu überzeugen Gelegenheit hatte.





End of the Project Gutenberg EBook of Die Postgeheimnisse, by Unknown

*** END OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE POSTGEHEIMNISSE ***

***** This file should be named 22635-8.txt or 22635-8.zip *****
This and all associated files of various formats will be found in:
        http://www.gutenberg.org/2/2/6/3/22635/

Produced by Jan-Fabian Humann, Jana Srna and the Online
Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net


Updated editions will replace the previous one--the old editions
will be renamed.

Creating the works from public domain print editions means that no
one owns a United States copyright in these works, so the Foundation
(and you!) can copy and distribute it in the United States without
permission and without paying copyright royalties.  Special rules,
set forth in the General Terms of Use part of this license, apply to
copying and distributing Project Gutenberg-tm electronic works to
protect the PROJECT GUTENBERG-tm concept and trademark.  Project
Gutenberg is a registered trademark, and may not be used if you
charge for the eBooks, unless you receive specific permission.  If you
do not charge anything for copies of this eBook, complying with the
rules is very easy.  You may use this eBook for nearly any purpose
such as creation of derivative works, reports, performances and
research.  They may be modified and printed and given away--you may do
practically ANYTHING with public domain eBooks.  Redistribution is
subject to the trademark license, especially commercial
redistribution.



*** START: FULL LICENSE ***

THE FULL PROJECT GUTENBERG LICENSE
PLEASE READ THIS BEFORE YOU DISTRIBUTE OR USE THIS WORK

To protect the Project Gutenberg-tm mission of promoting the free
distribution of electronic works, by using or distributing this work
(or any other work associated in any way with the phrase "Project
Gutenberg"), you agree to comply with all the terms of the Full Project
Gutenberg-tm License (available with this file or online at
http://gutenberg.org/license).


Section 1.  General Terms of Use and Redistributing Project Gutenberg-tm
electronic works

1.A.  By reading or using any part of this Project Gutenberg-tm
electronic work, you indicate that you have read, understand, agree to
and accept all the terms of this license and intellectual property
(trademark/copyright) agreement.  If you do not agree to abide by all
the terms of this agreement, you must cease using and return or destroy
all copies of Project Gutenberg-tm electronic works in your possession.
If you paid a fee for obtaining a copy of or access to a Project
Gutenberg-tm electronic work and you do not agree to be bound by the
terms of this agreement, you may obtain a refund from the person or
entity to whom you paid the fee as set forth in paragraph 1.E.8.

1.B.  "Project Gutenberg" is a registered trademark.  It may only be
used on or associated in any way with an electronic work by people who
agree to be bound by the terms of this agreement.  There are a few
things that you can do with most Project Gutenberg-tm electronic works
even without complying with the full terms of this agreement.  See
paragraph 1.C below.  There are a lot of things you can do with Project
Gutenberg-tm electronic works if you follow the terms of this agreement
and help preserve free future access to Project Gutenberg-tm electronic
works.  See paragraph 1.E below.

1.C.  The Project Gutenberg Literary Archive Foundation ("the Foundation"
or PGLAF), owns a compilation copyright in the collection of Project
Gutenberg-tm electronic works.  Nearly all the individual works in the
collection are in the public domain in the United States.  If an
individual work is in the public domain in the United States and you are
located in the United States, we do not claim a right to prevent you from
copying, distributing, performing, displaying or creating derivative
works based on the work as long as all references to Project Gutenberg
are removed.  Of course, we hope that you will support the Project
Gutenberg-tm mission of promoting free access to electronic works by
freely sharing Project Gutenberg-tm works in compliance with the terms of
this agreement for keeping the Project Gutenberg-tm name associated with
the work.  You can easily comply with the terms of this agreement by
keeping this work in the same format with its attached full Project
Gutenberg-tm License when you share it without charge with others.

1.D.  The copyright laws of the place where you are located also govern
what you can do with this work.  Copyright laws in most countries are in
a constant state of change.  If you are outside the United States, check
the laws of your country in addition to the terms of this agreement
before downloading, copying, displaying, performing, distributing or
creating derivative works based on this work or any other Project
Gutenberg-tm work.  The Foundation makes no representations concerning
the copyright status of any work in any country outside the United
States.

1.E.  Unless you have removed all references to Project Gutenberg:

1.E.1.  The following sentence, with active links to, or other immediate
access to, the full Project Gutenberg-tm License must appear prominently
whenever any copy of a Project Gutenberg-tm work (any work on which the
phrase "Project Gutenberg" appears, or with which the phrase "Project
Gutenberg" is associated) is accessed, displayed, performed, viewed,
copied or distributed:

This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
almost no restrictions whatsoever.  You may copy it, give it away or
re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
with this eBook or online at www.gutenberg.org

1.E.2.  If an individual Project Gutenberg-tm electronic work is derived
from the public domain (does not contain a notice indicating that it is
posted with permission of the copyright holder), the work can be copied
and distributed to anyone in the United States without paying any fees
or charges.  If you are redistributing or providing access to a work
with the phrase "Project Gutenberg" associated with or appearing on the
work, you must comply either with the requirements of paragraphs 1.E.1
through 1.E.7 or obtain permission for the use of the work and the
Project Gutenberg-tm trademark as set forth in paragraphs 1.E.8 or
1.E.9.

1.E.3.  If an individual Project Gutenberg-tm electronic work is posted
with the permission of the copyright holder, your use and distribution
must comply with both paragraphs 1.E.1 through 1.E.7 and any additional
terms imposed by the copyright holder.  Additional terms will be linked
to the Project Gutenberg-tm License for all works posted with the
permission of the copyright holder found at the beginning of this work.

1.E.4.  Do not unlink or detach or remove the full Project Gutenberg-tm
License terms from this work, or any files containing a part of this
work or any other work associated with Project Gutenberg-tm.

1.E.5.  Do not copy, display, perform, distribute or redistribute this
electronic work, or any part of this electronic work, without
prominently displaying the sentence set forth in paragraph 1.E.1 with
active links or immediate access to the full terms of the Project
Gutenberg-tm License.

1.E.6.  You may convert to and distribute this work in any binary,
compressed, marked up, nonproprietary or proprietary form, including any
word processing or hypertext form.  However, if you provide access to or
distribute copies of a Project Gutenberg-tm work in a format other than
"Plain Vanilla ASCII" or other format used in the official version
posted on the official Project Gutenberg-tm web site (www.gutenberg.org),
you must, at no additional cost, fee or expense to the user, provide a
copy, a means of exporting a copy, or a means of obtaining a copy upon
request, of the work in its original "Plain Vanilla ASCII" or other
form.  Any alternate format must include the full Project Gutenberg-tm
License as specified in paragraph 1.E.1.

1.E.7.  Do not charge a fee for access to, viewing, displaying,
performing, copying or distributing any Project Gutenberg-tm works
unless you comply with paragraph 1.E.8 or 1.E.9.

1.E.8.  You may charge a reasonable fee for copies of or providing
access to or distributing Project Gutenberg-tm electronic works provided
that

- You pay a royalty fee of 20% of the gross profits you derive from
     the use of Project Gutenberg-tm works calculated using the method
     you already use to calculate your applicable taxes.  The fee is
     owed to the owner of the Project Gutenberg-tm trademark, but he
     has agreed to donate royalties under this paragraph to the
     Project Gutenberg Literary Archive Foundation.  Royalty payments
     must be paid within 60 days following each date on which you
     prepare (or are legally required to prepare) your periodic tax
     returns.  Royalty payments should be clearly marked as such and
     sent to the Project Gutenberg Literary Archive Foundation at the
     address specified in Section 4, "Information about donations to
     the Project Gutenberg Literary Archive Foundation."

- You provide a full refund of any money paid by a user who notifies
     you in writing (or by e-mail) within 30 days of receipt that s/he
     does not agree to the terms of the full Project Gutenberg-tm
     License.  You must require such a user to return or
     destroy all copies of the works possessed in a physical medium
     and discontinue all use of and all access to other copies of
     Project Gutenberg-tm works.

- You provide, in accordance with paragraph 1.F.3, a full refund of any
     money paid for a work or a replacement copy, if a defect in the
     electronic work is discovered and reported to you within 90 days
     of receipt of the work.

- You comply with all other terms of this agreement for free
     distribution of Project Gutenberg-tm works.

1.E.9.  If you wish to charge a fee or distribute a Project Gutenberg-tm
electronic work or group of works on different terms than are set
forth in this agreement, you must obtain permission in writing from
both the Project Gutenberg Literary Archive Foundation and Michael
Hart, the owner of the Project Gutenberg-tm trademark.  Contact the
Foundation as set forth in Section 3 below.

1.F.

1.F.1.  Project Gutenberg volunteers and employees expend considerable
effort to identify, do copyright research on, transcribe and proofread
public domain works in creating the Project Gutenberg-tm
collection.  Despite these efforts, Project Gutenberg-tm electronic
works, and the medium on which they may be stored, may contain
"Defects," such as, but not limited to, incomplete, inaccurate or
corrupt data, transcription errors, a copyright or other intellectual
property infringement, a defective or damaged disk or other medium, a
computer virus, or computer codes that damage or cannot be read by
your equipment.

1.F.2.  LIMITED WARRANTY, DISCLAIMER OF DAMAGES - Except for the "Right
of Replacement or Refund" described in paragraph 1.F.3, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation, the owner of the Project
Gutenberg-tm trademark, and any other party distributing a Project
Gutenberg-tm electronic work under this agreement, disclaim all
liability to you for damages, costs and expenses, including legal
fees.  YOU AGREE THAT YOU HAVE NO REMEDIES FOR NEGLIGENCE, STRICT
LIABILITY, BREACH OF WARRANTY OR BREACH OF CONTRACT EXCEPT THOSE
PROVIDED IN PARAGRAPH F3.  YOU AGREE THAT THE FOUNDATION, THE
TRADEMARK OWNER, AND ANY DISTRIBUTOR UNDER THIS AGREEMENT WILL NOT BE
LIABLE TO YOU FOR ACTUAL, DIRECT, INDIRECT, CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR
INCIDENTAL DAMAGES EVEN IF YOU GIVE NOTICE OF THE POSSIBILITY OF SUCH
DAMAGE.

1.F.3.  LIMITED RIGHT OF REPLACEMENT OR REFUND - If you discover a
defect in this electronic work within 90 days of receiving it, you can
receive a refund of the money (if any) you paid for it by sending a
written explanation to the person you received the work from.  If you
received the work on a physical medium, you must return the medium with
your written explanation.  The person or entity that provided you with
the defective work may elect to provide a replacement copy in lieu of a
refund.  If you received the work electronically, the person or entity
providing it to you may choose to give you a second opportunity to
receive the work electronically in lieu of a refund.  If the second copy
is also defective, you may demand a refund in writing without further
opportunities to fix the problem.

1.F.4.  Except for the limited right of replacement or refund set forth
in paragraph 1.F.3, this work is provided to you 'AS-IS' WITH NO OTHER
WARRANTIES OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO
WARRANTIES OF MERCHANTIBILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE.

1.F.5.  Some states do not allow disclaimers of certain implied
warranties or the exclusion or limitation of certain types of damages.
If any disclaimer or limitation set forth in this agreement violates the
law of the state applicable to this agreement, the agreement shall be
interpreted to make the maximum disclaimer or limitation permitted by
the applicable state law.  The invalidity or unenforceability of any
provision of this agreement shall not void the remaining provisions.

1.F.6.  INDEMNITY - You agree to indemnify and hold the Foundation, the
trademark owner, any agent or employee of the Foundation, anyone
providing copies of Project Gutenberg-tm electronic works in accordance
with this agreement, and any volunteers associated with the production,
promotion and distribution of Project Gutenberg-tm electronic works,
harmless from all liability, costs and expenses, including legal fees,
that arise directly or indirectly from any of the following which you do
or cause to occur: (a) distribution of this or any Project Gutenberg-tm
work, (b) alteration, modification, or additions or deletions to any
Project Gutenberg-tm work, and (c) any Defect you cause.


Section  2.  Information about the Mission of Project Gutenberg-tm

Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
electronic works in formats readable by the widest variety of computers
including obsolete, old, middle-aged and new computers.  It exists
because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
people in all walks of life.

Volunteers and financial support to provide volunteers with the
assistance they need, is critical to reaching Project Gutenberg-tm's
goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
remain freely available for generations to come.  In 2001, the Project
Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4
and the Foundation web page at http://www.pglaf.org.


Section 3.  Information about the Project Gutenberg Literary Archive
Foundation

The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
Revenue Service.  The Foundation's EIN or federal tax identification
number is 64-6221541.  Its 501(c)(3) letter is posted at
http://pglaf.org/fundraising.  Contributions to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
permitted by U.S. federal laws and your state's laws.

The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
throughout numerous locations.  Its business office is located at
809 North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887, email
[email protected].  Email contact links and up to date contact
information can be found at the Foundation's web site and official
page at http://pglaf.org

For additional contact information:
     Dr. Gregory B. Newby
     Chief Executive and Director
     [email protected]


Section 4.  Information about Donations to the Project Gutenberg
Literary Archive Foundation

Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
spread public support and donations to carry out its mission of
increasing the number of public domain and licensed works that can be
freely distributed in machine readable form accessible by the widest
array of equipment including outdated equipment.  Many small donations
($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
status with the IRS.

The Foundation is committed to complying with the laws regulating
charities and charitable donations in all 50 states of the United
States.  Compliance requirements are not uniform and it takes a
considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
with these requirements.  We do not solicit donations in locations
where we have not received written confirmation of compliance.  To
SEND DONATIONS or determine the status of compliance for any
particular state visit http://pglaf.org

While we cannot and do not solicit contributions from states where we
have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
against accepting unsolicited donations from donors in such states who
approach us with offers to donate.

International donations are gratefully accepted, but we cannot make
any statements concerning tax treatment of donations received from
outside the United States.  U.S. laws alone swamp our small staff.

Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
methods and addresses.  Donations are accepted in a number of other
ways including checks, online payments and credit card donations.
To donate, please visit: http://pglaf.org/donate


Section 5.  General Information About Project Gutenberg-tm electronic
works.

Professor Michael S. Hart is the originator of the Project Gutenberg-tm
concept of a library of electronic works that could be freely shared
with anyone.  For thirty years, he produced and distributed Project
Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of volunteer support.


Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
editions, all of which are confirmed as Public Domain in the U.S.
unless a copyright notice is included.  Thus, we do not necessarily
keep eBooks in compliance with any particular paper edition.


Most people start at our Web site which has the main PG search facility:

     http://www.gutenberg.org

This Web site includes information about Project Gutenberg-tm,
including how to make donations to the Project Gutenberg Literary
Archive Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
subscribe to our email newsletter to hear about new eBooks.